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Urteil

19 K 61/21

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0525.19K61.21.00
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Leitsätze
1. Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. (Rn.17) 2. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. (Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 8. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Januar 2021 verpflichtet, der Klägerin eine erhaltungsrechtliche Genehmigung für den Anbau eines Außenaufzugs auf dem Grundstück Uferstraße 7 in Berlin-Mitte zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. (Rn.17) 2. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. (Rn.23) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 8. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Januar 2021 verpflichtet, der Klägerin eine erhaltungsrechtliche Genehmigung für den Anbau eines Außenaufzugs auf dem Grundstück Uferstraße 7 in Berlin-Mitte zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs.2 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 8. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Januar 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Einbau eines Außenaufzugs auf dem Grundstück Uferstraße 7 in Berlin-Mitte, § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin ist § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB. Nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB ist die Genehmigung u.a. dann zu erteilen, wenn die Änderung der baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Der von der Klägerin geplante Einbau eines Außenaufzugs ist gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB i.V.m. § 2 Satz 1 der Erhaltungsverordnung genehmigungsbedürftig. Die nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB erforderliche rechtliche Grundlage liegt für das hier maßgebliche Gebiet vor. Zwar ist die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB für das Gebiet „Reinickendorfer Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Wedding, vom 4. September 2018 (GVBl. S. 532) - eine solche tritt im Land Berlin an die Stelle der Satzung nach § 172 Abs.1 BauGB und wird dem zuständigen Bezirksamt erlassen wird (vgl. § 246 Abs.2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 30 Satz 1 AGBauGB Bln) - am 30. Oktober 2021 außer Kraft getreten. Allerdings ist die ansonsten gleichlautende Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB für das Gebiet „Reinickendorfer Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Wedding vom 19. Oktober 2021 (GVBl. S. 1206) am gleichen Tag in Kraft getreten. In dem für die hier vorliegende Verpflichtungsklage bezüglich der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bedarf der Einbau eines Aufzugs im Erhaltungsgebiet daher weiterhin einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung bestehen nicht. Die Erhaltungsverordnung gibt hinreichend bestimmt an, in welchem Gebiet (vgl. § 1 der Erhaltungsverordnung) und aus welchem der in § 172 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten Gründen, nämlich zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB), das erhaltungsrechtliche Genehmigungserfordernis statuiert werden sollte (vgl. § 2 der Erhaltungsverordnung). Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, da die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, auf der über die Zulässigkeit etwaiger Veränderungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013, - BVerwG 4 N 2.13 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, - OVG 2 B 7.12 -; Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, - OVG 2 E 3/13.N -, alle zitiert nach juris). Auch die Klägerin hat die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung nicht in Zweifel gezogen. 2. Der geplante Einbau eines Außenaufzugs bedarf nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB einer solchen Genehmigung. Denn es handelt sich dabei um eine Änderung baulicher Anlagen in dem durch § 1 der Erhaltungsverordnung bestimmten Erhaltungsgebiet. Zur Errichtung des Aufzugs wird nicht zuletzt durch die Schaffung der Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten in die bauliche Substanz des vorhandenen Wohngebäudes eingegriffen. Auch die für die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung erforderliche Relevanz der Maßnahme ist gegeben. Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.). Der streitgegenständlichen Maßnahme kann die grundsätzliche Eignung, das Ziel der Erhaltungsverordnung negativ zu beeinflussen, nicht abgesprochen werden. Denn sie ist abstrakt geeignet, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, wie sie mit der Erhaltungsverordnung geschützt werden soll, zu gefährden, da die Errichtung einer Aufzugsanlage jedenfalls prinzipiell zu Mieterhöhungen und damit möglicherweise zu einer Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung führen kann. 3. Die Klägerin hat nach der Auffassung der Kammer einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Genehmigung. Nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB i.V.m. § 2 Satz 4 der Erhaltungsverordnung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Bei Vorliegen dieses Tatbestandes wird ein Genehmigungsanspruch ausgelöst (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.; Stock in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Oktober 2022, § 172 RdNr. 175). Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung“ ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse („durchschnittlich“) ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004, - OVG 2 B 3.02 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015, - VG 19 K 125.15 -). Zudem enthält § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse („durchschnittlich“), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85/04 -, zitiert nach juris). Dabei sind weder nur bauordnungsrechtliche Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch bauordnungsrechtliche Nachrüstpflichten maßgeblich. Abzustellen ist vielmehr auf das gegenwärtig geltende Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85.04 -; differenzierter: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 15. Aufl. 2022, BauGB § 172, RdNr. 103). Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher „Substandard“ festgeschrieben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, - OVG 10 B 9.11 -, zitiert nach juris). Werden mit dem Vorhaben erstmals gegenwärtig geltende bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen erfüllt, indiziert dies, dass die Änderung der baulichen Anlage der Herstellung des „zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung“ dient und daher grundsätzlich zu genehmigen ist. Mit anderen Worten: die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen umschreiben einen Standard, für den die Genehmigung nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). Durch die Benennung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands bringt der Genehmigungstatbestand zudem zum Ausdruck, dass der maßgebliche Ausstattungszustand einer Wohnung nicht statisch zu betrachten, sondern im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen ist. Bestimmend sind insbesondere der technische Fortschritt und gesellschaftliche Entwicklungen, wie z.B. die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mit § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB eine Art "Öffnungsklausel" zur Ermöglichung von Modernisierungen geschaffen, um der Gefahr einer dauerhaften Festschreibung unzuträglicher Wohnsituationen zu begegnen; er bringt mit dieser Regelung zugleich zum Ausdruck, dass er die Anhebung des Wohnstandards auf eine zeitgemäße Ausstattung ungeachtet etwaiger höherer Mietbelastungen für sinnvoll erachtet und im Hinblick auf dieses Ziel offenbar auch bereit ist, in gewissem Umfang Verdrängungswirkungen hinzunehmen (OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2022, - 13 K 247.19 -, amtl. Abdruck). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist bei wertender Betrachtung festzustellen, dass der Anbau eines Aufzugs für ein jetzt sechsgeschossiges Wohngebäude entgegen der Auffassung des Beklagten der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Im Einzelnen: (a) Die Kammer geht mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.) davon aus, dass sich aus den bauordnungsrechtlichen Regelungen ergibt, dass ein - wie hier - sechsgeschossiges Gebäude (Erdgeschoss, vier Obergeschosse und Dachgeschoss) mit einem Aufzug auszustatten ist, und dass dies einen erhaltungsrechtlichen Genehmigungsanspruch indiziert. Für Berlin folgt dies aus § 39 Abs.4 Satz 1 und 2 BauO Bln. Nach dieser Norm müssen Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Auf die Zahl der Geschosse wird das oberste Geschoss nur angerechnet, wenn es Aufenthaltsräume enthält oder in ihm Aufenthaltsräume möglich sind. Im vorliegenden Fall verfügte das Gebäude der Klägerin - einschließlich des Erdgeschosses - schon vor dem Ausbau des Dachgeschosses über fünf oberirdische Geschosse, so dass es auf die Frage, wie sich der bereits durchgeführte Dachausbau auf die Pflicht zur Errichtung des Aufzugs auswirkt, nicht ankommt. Wie bereits ausgeführt, ist es für die Frage der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen unerheblich, dass § 39 BauO Bln grundsätzlich - wie die ganz überwiegende Zahl der Regelungen der Bauordnung - Neubauten betrifft (vgl. oben und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). Soweit ein über das Land Berlin hinausgehender Standard in den Blick zu nehmen ist, ergibt sich auch aus den Bauordnungen aller anderen Bundesländer, dass fünfgeschossige Gebäude mit einer Höhe von wie hier 19,5 m (Fußbodenoberkante Dachgeschoss) über einen Aufzug verfügen müssen (nämlich in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen gem. § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW; mit mehr als vier Geschossen gem. § 36 Abs.4 LBauO RLP; ab einer Höhe von 10,25 m gem. § 39 Abs.4 Satz 1 BauO Bremen; ab einer Höhe von 12,25 m gem. § 38 Abs.2 Satz 1 BauO Nds; ab einer Höhe von 13 m gem. § 29 Abs.2 Satz 1 BauO B-W, Art. 37 Abs.4 Satz 1 BayBO, § 39 Abs.4 Satz 1 BbgBO, § 37 Abs.4 Satz 1 Hamb. BauO, § 33 Abs.5 Satz 1 Hess. BauO, § 39 Abs.4 Satz 1 LBauO M-V, § 39 Abs.5 Saarl. LBO, § 38 Abs.4 Satz 1 BauO LSA, § 39 Abs.4 Satz 1 SächsBO, § 39 Abs.4 Satz 1 LBO S-H, § 39 Abs.4 Satz 1 ThürBO). Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass nach § 39 Abs.4 Satz 3 BauO Bln kein bauordnungsrechtlicher Mindeststandard gelte, wenn - wie hier - das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut werde, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln beinhaltet den Grundsatz, dass Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen Aufzüge haben müssen und umschreibt somit den bauordnungsrechtlichen Mindeststandard. Das Gebäude der Klägerin verfügte - wie bereits dargelegt - mit Erdgeschoss und vier Obergeschossen schon vor dem Ausbau des Dachgeschosses über fünf Geschosse und unterfiel daher schon zu diesem Zeitpunkt der Aufzugspflicht. Der Umstand, dass die Klägerin das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut hat und damit ein weiteres Geschoss i.S.d. § 39 BauO Bln hinzugekommen ist, ändert daran nichts. § 39 Abs.4 Satz 3 BauO Bln privilegiert den Bauherrn, der ein Dachgeschoss ausbaut, jedoch keinen Aufzug einbauen kann oder will. In der Abwägung zwischen der Schaffung weiteren Wohnraums und der Aufzugspflicht, hat der Gesetzgeber dem Wohnungsneubau den Vorzug eingeräumt. Dass er damit die Aufzugspflicht als bauordnungsrechtlicher Mindeststandard für Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen beseitigen wollte, lässt sich daraus hingegen nicht ableiten. Entgegen der Auffassung des Beklagten entspricht die Errichtung eines Aufzugs auch dann der Herstellung eines bauordnungsrechtlichen Mindeststandards, wenn sie nicht vollständig die bauordnungsrechtlichen Detailanforderungen an das „Wie“ der Errichtung erfüllt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.; a.A.: Hess.VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022, - 3 A 247/21.Z -, zitiert nach juris). Zwar soll der Aufzug nach den eingereichten Plänen entgegen § 39 Abs.4 Satz 5 BauO Bln nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein und eine geringere als die in § 39 Abs.5 Satz 1 BauO Bln vorgeschriebene Grundfläche haben. Dennoch bleibt es bei der Grundwertung, dass der Einbau des Aufzugs der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes dient, da durch diesen die Erreichbarkeit einer Wohnung in den oberen Geschossen jedenfalls den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen deutlich angenähert wird. Der Aufzug hat erhebliche Vorteile für den Transport von Lasten, für die Zugänglichkeit zu den Wohnungen für Personen mit leichter Gehbehinderung, ältere Menschen und Familien mit Kleinkindern (ebd.). Insbesondere älteren Menschen kann so - vor dem Hintergrund der Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung - länger eine unabhängige Lebensführung ermöglicht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). (b) Umschreiben die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen wie ausgeführt einen Standard, bei dem grundsätzlich eine Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB besteht, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. für den Fall eines Aufzugs bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.). Im Einzelfall bedarf es nämlich einer sorgfältigen Betrachtung und Abwägung, ob aufgrund besonderer Umstände etwas anderes zu gelten hat. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Einbau und Betrieb des Aufzugs für sich genommen oder ggf. im Zusammenwirken mit anderen vorangegangenen oder gegenwärtigen, die baulichen Anlage ändernden Einzelmaßnahmen oder als Teil einer Gesamtmaßnahme eine „ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderung“ wäre. Vom Kostenaufwand erheblich von der Regel abweichende Maßnahmen haben nämlich im besonderen Maß das Potenzial, modernisierungsbedingte Mietsteigerungen hervorzurufen und so in erheblichem Maß zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung oder zu einer städtebaulich nicht erwünschten Veränderung der Bevölkerungsstruktur beizutragen. Darüber hinaus ist auch das Ausmaß der Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung durch die Änderung der baulichen Anlage von Bedeutung. Dies hat zur Folge, dass bei überdurchschnittlicher Verdrängungsgefahr ausnahmsweise kein Anspruch auf Genehmigung eines Aufzugs mit Haltestellen in allen Geschossen bestehen kann, wenn der Einbau des Aufzugs aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die aufgrund der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 39 Abs.4 Sätze 1 und 2 BauO Bln bestehende Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB nicht widerlegt wird. Zum einen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der hier geplante Aufzugseinbau ungewöhnlich kostenaufwändig ist (siehe aa.). Zum anderen besteht nach der Auffassung des Gerichts in dem betroffenen Erhaltungsgebiet kein überdurchschnittlicher Verdrängungsdruck (siehe bb.). aa. Die Kammer vermag nach Prüfung der vorgelegten Kostenangebote nicht zu erkennen, dass vorliegend ein Kostenaufwand entsteht, der signifikant von den Kosten einer durchschnittlichen Aufzugsanlage abweicht und damit im besonderen Maße das Potenzial hat, zu erheblichen modernisierungsbedingten Mietsteigerungen zu führen und so in erheblicher Weise zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung beizutragen. Nach einer von der Klägerin vorgelegten aktualisierten Kostenschätzung der Aufzugsfirma vom 27. März 2023 belaufen sich die Kosten für die Fahrstuhlkabine auf 38.900,- Euro (netto bzw. 46.291,- Euro brutto) und die Kosten für das Außenschachtgerüst nach dem Angebot der Firma K... vom 29. März 2023 auf 58.700,- Euro (netto bzw. 69.853,- Euro brutto). Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Schaffung des bauseitigen Zugangs, die die Klägerin mit 27.328,20 Euro (netto bzw. 32.520,56 Euro brutto) beziffert zzgl. der Kosten für die Treppenhausfenster i.H.v. 5.645,- Euro (netto bzw. 6.717,55 Euro brutto). Mit Mehrwertsteuer belaufen sich die Kosten für den Einbau des Aufzugs auf insgesamt 155.382,11 Euro Dieser Betrag ist angesichts der Tatsache, dass es sich um ein sechsstöckiges Wohnhaus handelt und der Aufzug drei Haltestellen haben soll, zwar nicht unerheblich, aber auch im Vergleich zu den der Kammer aus anderen Verfahren bekannten Kostenschätzungen nicht ungewöhnlich kostenaufwändig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das OVG Berlin-Brandenburg in dem von ihm 2012 entschiedenen Fall von erheblich geringeren Kosten (32.369 EUR für den Fahrstuhl mit zwei Haltepunkten zzgl. 6.545 EUR für einen weiteren Haltepunkt) ausgegangen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum einen nicht klar ist, ob die vom Oberverwaltungsgericht damals zugrunde gelegten Kosten auch die Kosten des Einbaus erfassten oder nur die Kosten des Aufzugs als solchen. Ferner sind seit dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht zugrundeliegenden Angebot aus dem Jahr 2008 15 Jahre vergangen. In dieser Zeit ist es zu erheblichen Kostensteigerungen gekommen mit der Folge, dass die damaligen Werte für heutige Bauvorhaben keine Relevanz mehr haben können. Auch angesichts des Außenmaßes des Aufzugs von 3,3 m² (1,65m * 2,0m) und der bautechnischen Standardausführung ist nicht erkennbar, dass der Einbau des geplanten Aufzuges eine ungewöhnlich kostenaufwändige Änderung einer baulichen Anlage ist. Gegenteiliges hat der Beklagte nicht dargetan. Auch unter Berücksichtigung des zutreffenden Hinweises des Beklagten, dass auch die Betriebskosten in die Überlegungen einzustellen sind, ergibt sich nichts anderes. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Kosten des Betriebs des Personenaufzuges (Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Reinigung der Anlage, vgl. § 2 Nr. 7 BetrKV) und die sich daraus ergebenden Belastungen etwa für Wohnungsmieter ungewöhnlich hohe Aufwendungen zur Folge hätten und so geeignet wären, eine hohe Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen. Nach der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt veröffentlichten und weiterhin aktuellen Berliner Betriebskostenübersicht 2019 betrugen auf Grundlage der Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2017 die Betriebskosten eines Aufzuges im Mittelwert, der vier Fünftel der erhobenen Werte berücksichtigt, monatlich 0,18 Euro pro qm der Wohnfläche (vgl. insoweit auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der konkret von der Klägerin einzubauende Aufzug abweichend vom Mittelwert höhere Betriebskosten verursachen wird, sind weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Bei einer durchschnittlichen Größe einer Berliner Wohnung von 73 qm (https://www.berliner-mieterverein.de/magazin/ online/mm0718/durchschnittliche-wohnungsgroessen-unterschiede-in-den-bezirken-071810b.htm) entstehen daher im Mittelwert rund 13,14 Euro monatliche Betriebskosten für einen Aufzug, bei Zugrundelegung des oben genannten Beispiels einer Wohnung mit 50 qm sind es nur 9,- Euro im Monat. Bei dieser Situation ist nicht ersichtlich, dass der Einbau und Betrieb des Aufzuges in das nunmehr sechs Stockwerke umfassende Wohngebäude der Klägerin eine ungewöhnlich kostenaufwändige Maßnahme wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass - wie oben bereits dargelegt - die Wohnungen in dem Erhaltungsgebiet eher klein sind, so dass auch die Erhöhung der monatlichen Betriebskosten geringer ausfallen dürfte. bb. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass in dem konkreten Erhaltungsgebiet ein so starker Verdrängungsdruck auf die vorhandene Wohnbevölkerung besteht, aufgrund dessen die Errichtung eines Aufzuges generell geeignet wäre, durch eine geringfügige Wohnwertsteigerung eine relevante Verdrängungsgefahr auszulösen, weshalb ein (zeitweiser) Verzicht auf die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes gerechtfertigt sein könnte. Der Beklagte hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einbau des Aufzugs für die Bestandsmieter eine Modernisierungsumlage bedingen könnte. Nach § 559 Abs.1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, wenn er Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt hat. Werden Modernisierungsmaßnahmen - wie bei dem hier geplanten Aufzug - für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen, § 559 Abs.3 BGB. Nach § 559 Abs.3a Satz 1 BGB darf sich jedoch die monatliche Miete bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Zudem darf sie sich nach § 559 Abs.3a Satz 2 BGB abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen, wenn die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche beträgt. Die letztgenannten Kappungsgrenzen wurden ausweislich der Gesetzesbegründung zum Schutz der Mieter vor einem sprunghaften Anstieg der Mietkosten nach einer Modernisierung eingeführt und dienen daher (auch) dem Schutz vor Verdrängung (vgl. Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG - vom 1. Oktober 2018, BT-Drs. 19/4672, S. 13ff, 31, https://dserver.bundestag.de/btd/19/046/1904672.pdf). Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass eine Modernisierungsumlage in der vom Beklagten im Schriftsatz vom 10. Mai 2021 errechneten Höhe von 80,- Euro unter Berücksichtigung der grundsätzlich vorliegenden Indizwirkung geeignet ist, im erheblichen Maß zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung beizutragen. Denn berücksichtigt man zum einen, dass in dem Erhaltungsgebiet Reinickendorfer Straße der Anteil von 1-2 Zimmerwohnungen 54,3 % beträgt (Ergebnisbericht der Vertiefenden Untersuchungen zur Vorbereitung sozialer Erhaltungsverordnungen nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB in den „Beobachtungsgebieten“ des Stadtraums Wedding im Bezirk Mitte von Berlin vom Juni 2018, S.46) und stellt ferner in die Berechnung ein, dass bei den Wohnungen mit einer Größe zwischen 40 bis 60 qm im Erhaltungsgebiet die durchschnittliche Miete unter 7 Euro pro qm liegt (Ergebnisbericht, S. 85), so würde sich bei einer Wohnung von 50 qm gem. § 559 Abs.3a BGB die gesetzlich mögliche modernisierungsbedingte Mieterhöhung auf maximal 100,- Euro belaufen. Der von dem Beklagten errechnete Betrag bleibt dahinter zurück. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die hier nicht erkennbar sind, vermag die Kammer in einer solchen Situation kein hohes Verdrängungspotential zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich ein überdurchschnittlich hoher Verdrängungsdruck auf die vorhandene Wohnbevölkerung, aufgrund dessen bereits die Errichtung eines Aufzuges generell geeignet wäre, durch geringfügige Wohnwertsteigerung eine relevante Verdrängungsgefahr auszulösen, auch nicht aus sonstigen Gesichtspunkten. Da eine Baumaßnahme innerhalb eines Erhaltungsgebietes für sich genommen kaum jemals zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen wird, kommt es darauf an, dass die einzelne zu genehmigende Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). Es bestehen bereits Zweifel, ob der Einbau des Aufzuges in dem Wohngebäude der Klägerin überhaupt geeignet ist, über die Modernisierungsumlage hinaus zu signifikanten Mieterhöhungen und damit zur Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung zu führen. Denn angesichts des Umstandes, dass der Mietspiegel 2021 das Vorhandensein eines Aufzugs bei Gebäuden von mehr als fünf Geschossen nicht als wohnwerterhöhendes Merkmal ansieht (s. dort S. 19), erscheint es zweifelhaft, ob sich der Aufzug insoweit bei künftigen Vermietungen in relevanter Weise auf die Miethöhe (ohne Betriebskosten) auswirken würde und damit verdrängungsverdächtig ist. Auch aus dem Ergebnisbericht der Vertiefenden Untersuchungen zur Vorbereitung sozialer Erhaltungsverordnungen nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB in den „Beobachtungsgebieten“ des Stadtraums Wedding im Bezirk Mitte von Berlin vom Juni 2018 lässt sich eine solche überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr nicht ableiten. Die Studie kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass für das Erhaltungsgebiet Reinickendorfer Straße ein mittlerer Aufwertungsdruck (Ergebnisbericht S. 51) besteht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in diesem Erhaltungsgebiet in den letzten Jahren zwar eine im Vergleich zu den übrigen Erhaltungsgebieten im Wedding deutlich zunehmende Einkommensentwicklung zu verzeichnen war (2,06 im Vergleich zu -0,45 bis -0,56 in den anderen Gebieten (vgl. Ergebnisbericht S. 51), jedoch die Mietentwicklung - anders als in den anderen Gebieten - rückläufig war. So haben sich die Angebotsmieten (nur) um 0,39 erhöht, während in den anderen Gebieten eine Erhöhung zwischen 2,39 und 2,12 zu verzeichnen war (vgl. Ergebnisbericht S. 51). Im Vergleich zu den anderen in die Vergleichsbetrachtung einbezogenen Gebieten weist das Erhaltungsgebiet Reinickendorfer Straße mit 0,70 einen im Verhältnis zu dem Gebiet Humboldthain mit 8,54 und den Gebieten Soldiner Straße mit -2,88 und K...straße mit -4,77 eher gemäßigten Aufwertungsdruck auf. Der Bericht kommt aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Lagen der verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu der Einschätzung, dass die Hälfte der Gebietsbevölkerung als potentiell verdrängungsgefährdet angesehen werden könne. Hiervon lebe die Hälfte - mithin 25% der Gesamtbevölkerung - in prekären Verhältnissen, für die in der Folge von Mietkostensteigerungen eine hohe Verdrängungsgefährdung anzunehmen sei. Für die weitere Hälfte der Bewohnerschaft könne von einer mittleren Verdrängungsgefährdung ausgegangen werden (Ergebnisbericht S. 54). Zusammenfassend ergibt sich daher das Bild, dass für 75% der Gebietsbevölkerung eine (nur) potentiell bzw. mittlere Verdrängungsgefahr besteht. Ein überdurchschnittlich hohes, die Indizwirkung des bauordnungsrechtlichen Mindeststandards überragendes Verdrängungspotential vermag die Kammer bei dieser Sachlage nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, § 709 Satz 2. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Anbau einer Aufzugsanlage. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Uferstraße 7 in Berlin-Mitte. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, bestehend aus Erdgeschoss, vier Obergeschossen sowie Dachgeschoss. Das Grundstück liegt zum einen im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960, der in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 als übergeleiteter Bebauungsplan fortgilt. Dieser weist für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet der Baustufe V/3 aus. Zum anderen liegt das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Reinickendorfer Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Wedding vom 4. September 2018 (GVBl. S. 532). Diese ist zwar mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2021 (OVG 2 A 36.18) für unwirksam erklärt worden. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2022 (BVerwG 4 BN 42/21) die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben. Am 19. Oktober 2021 (GVBl. S. 1206) hat der Bezirk Mitte von Berlin eine inhaltlich gleichlautende Erhaltungsverordnung erlassen, die am 30. Oktober 2021 in Kraft getreten ist. Nach der Regelung in § 7 Abs.2 dieser Verordnung ist die vorhergehende Erhaltungsverordnung aus dem Jahr 2018 gleichzeitig außer Kraft getreten. Am 20. April 2020 stellte die Klägerin beim Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) einen Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren für die Errichtung eines Außenaufzugs. Aus der eingereichten Baubeschreibung ergibt sich, dass der Aufzug hofseitig an das bestehende Treppenhaus angebaut werden und über drei Haltestellen verfügen soll. Das Bezirksamt teilte der Klägerin in einer Mitteilung vom 4. Mai 2020 gem. § 62 Abs.3 Satz 3 BauO Bln mit, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen abgeschlossen und die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht notwendig sei. In dieser Mitteilung findet sich zudem folgender Hinweis: „Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das eine Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB gilt. Der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedürfen hier (zusätzlich) einer Genehmigung gem. § 173 BauGB. Bitte wenden Sie sich an das Stadtplanungsamt.“ Am 4. Juni 2020 beantragte die Klägerin beim Bezirksamt die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung des Aufzugs. Die Kosten für den Aufzugbau gab sie mit 142.800,- Euro an. Mit Bescheid vom 8. Juni 2020 versagte das Bezirksamt die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Zur Begründung wird in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die geplante Modernisierungsmaßnahme den Wohnwert des Objekts über einen zeitgemäßen Ausstattungszustand hinaus erhöhe. Dies löse eine abstrakte Verdrängungsgefahr aus, die den Zielen der Erhaltungsverordnung entgegenstehe. Dagegen legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin am 13. Juli 2020 Widerspruch ein, den das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2021 zurückwies. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den geplanten Aufzug nicht in Betracht komme. Entgegen der Auffassung der Klägerin würden die Voraussetzungen des Genehmigungstatbestandes der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes nicht vorliegen. Die Indizwirkung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen für den Neubau könne die Verdrängungsgefahr aufgrund der hohen Kosten und des Verdrängungsdrucks im Gebiet nicht aufwiegen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 31. Mai 2012, - 10 B 9.11 -) führe zu keiner anderen Entscheidung. Dies insbesondere auch deshalb, weil § 39 BauO Bln eine Aufzugspflicht nur bei Neubauten vorsehe und bei einem nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses eine gesetzliche Pflicht zur Errichtung eines Aufzugs gerade nicht bestehe. Zudem erfülle der hier geplante Aufzug nur bedingt die Anforderungen mobilitätsbehinderter Personen, da ein barrierefreier Zugang nicht geplant sei. Selbst wenn aber von einer Indizwirkung auszugehen sei, sei diese im vorliegenden Fall widerlegt, da der hier geplante Aufzug in Errichtung und Betrieb sehr hohe Kosten verursache. Zudem könnten die Kosten im Wege der Modernisierungsumlage auf die Mieter umgelegt werden. In allen Erhaltungsgebieten des Bezirks sei von einem erheblichen Verdrängungsdruck auszugehen. Dies würde sich für das hier betroffene Erhaltungsgebiet auch aus der Vertiefenden Untersuchung ergeben. Zudem komme dem Vorhaben eine Vorbildwirkung zu. Schließlich liege auch der Versagungsgrund des § 172 Abs.4 Satz 1 BauGB vor, denn der geplante Einbau des Aufzugs rechtfertige die Sorge, dass dadurch die Zusammensetzung der Bevölkerung nachteilig verändert werde. Gegen diesen, der Klägerin am 27. Januar 2021 zugestellten Bescheid richtet sich die am 23. Februar 2021 erhobene Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie weist darauf hin, dass ihr ein Genehmigungsanspruch zustehe, da mit dem Anbau des Aufzugs ein zeitgemäßer Ausstattungszustand hergestellt werde. Sie bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2012. Der Einbau eines Aufzugs stelle bei einem Gebäude mit mehr als fünf Geschossen nach § 39 Abs.4 BauO Bln eine bauordnungsrechtliche Mindestanforderung dar. Dabei sei auf die bauordnungsrechtlichen Vorschriften in der aktuell geltenden Fassung abzustellen. Die Aufzugspflicht werde auch durch die Regelung in § 39 Abs.4 Satz 3 BauO Bln nicht eingeschränkt. Und auch wenn durch den Aufzug kein vollständig barrierefreier Zugang geschaffen werde, bringe er zumindest aber eine Erleichterung für mobilitätseingeschränkte Bewohner mit sich. Der hier geplante Aufzug sei auch kein ungewöhnlich kostenaufwändiges Vorhaben. Geplant und beantragt sei lediglich ein Aufzug in Standardausführung. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung von niedrigeren Kosten ausgegangen sei, sei dieser Maßstab aufgrund der zwischenzeitlichen Kostensteigerungen nicht mehr heranziehbar. Die Maßnahme habe keine negative Vorbildwirkung, der Einbau rufe auch keinen überdurchschnittlichen Verdrängungsdruck hervor. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich zuletzt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 8. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Januar 2021 zu verpflichten, der Klägerin eine erhaltungsrechtliche Genehmigung für den Anbau eines Außenaufzugs auf dem Grundstück Uferstraße 7 in Berlin-Mitte zu erteilen, Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die ergangenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, dass die in § 39 Abs.4 BauO Bln normierten Mindestanforderungen für einen Neubau gelten und für den nachträglichen Anbau eines Aufzugs bei wertender Betrachtung keine Anwendung finden würden. Denn der Gesetzgeber habe insoweit zwischen den Anforderungen an Neubauvorhaben und nachträgliche Dachgeschossausbauten differenziert. Für letztere habe er nach § 39 Abs.4 Satz 3 BauO Bln auf eine Aufzugspflicht verzichtet. Zudem bestehe ein Genehmigungsanspruch nur, wenn mit der Maßnahme ein bestehender Substandard beseitigt werde. Dies sei aber hier nicht gegeben, denn der geplante Aufzug entspreche nicht den in § 39 Abs.5 BauO Bln genannten Anforderungen und stelle auch eine Barrierefreiheit nicht her. Ferner sei der hier geplante Aufzug ungewöhnlich kostenaufwändig und übersteige das vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der Entscheidung aus dem Jahr 2012 genannte Kostenvolumen um ein Vielfaches. Dabei müssten nicht nur die Kosten für den Einbau, die durch eine Modernisierungsumlage auf die Mieter umgelegt werden könnten, sondern auch die durch den Betrieb verursachten Kosten in die Betrachtung eingestellt werden. Dies führe zu einem überdurchschnittlichen Verdrängungsdruck, denn Bestandsmieter könnten sich aufgrund der steigenden Kosten die Miete nicht mehr leisten und freiwerdende Wohnungen würden durch Besserverdienende nachgefragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.