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Urteil

13 K 41.19

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0825.13K41.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid der Ausländerbehörde Ausländerbehörde) vom 29. Januar 2019, hinsichtlich der Ziff. 3 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. Juni 2019, des Schreibens des Landesamtes für Einwanderung vom 6. Mai 2022 und der in der mündlichen Verhandlung erklärten Modifikation, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde nach Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen. Dem Beklagten ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet die in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Rechtsgüter. Im Falle des Klägers liegen gesetzlich vertypte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 AufenthG vor. Ihnen stehen keine gesetzlich vertypten Bleibeinteressen des Klägers gegenüber. Nach einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse. Die Ausweisung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar und würde den Anforderungen des erhöhten Ausweisungsschutzes für Flüchtlinge genügen, welchen der Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Der Kläger hat nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen hervorgerufen. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wovon u.a. auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer der terroristischen ausländischen Vereinigung IS angehört. Er hat diese Vereinigung außerdem im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstützt, indem er in herausgehobener Rolle an einem Propagandavideo des IS mitgewirkt und dieses später auch im Bundesgebiet verbreitet hat. In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es sich bei dem IS um eine terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1/17 – juris). Diese Einschätzung teilt auch die die allgemeine Auffassung der internationalen Staatengemeinschaft wiedergebende Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. August 2014, in welcher unter Hinweis auf entsprechende Vorgängerresolutionen die terroristischen Handlungen des IS verurteilt und die Staatengemeinschaft zu Gegenmaßnahmen aufgerufen wurden. Die terroristische Ausrichtung der Vereinigung bedarf daher aus Sicht der Kammer, auch mit Blick auf die überzeugenden Feststellungen im Strafurteil, (dort Seiten 16 bis 27), keiner weiteren Erörterung. Die Tatsachen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger dem IS als Mitglied angehört bzw. angehört hat, sind einerseits seine Mitwirkung in einer Sequenz eines bedeutenden, insgesamt halbstündigen Propaganda-Videos des IS sowie andererseits die Feststellungen des Kammergerichts. Danach sind der Kläger und sein Vater zwischen Juni und Oktober 2014 Mitglieder des IS und in seinem Namen tätig geworden, nachdem diese Organisation im Juni 2014 ihre Heimatstadt Mosul eingenommen hatte. Der Kläger hat in herausgehobener Rolle an der aufwendig inszenierten und professionell gefilmten öffentlichen Hinrichtung des irakischen Offiziers I...U... am 23. Oktober 2014 in Mosul durch Mitglieder und Unterstützer des IS mitgewirkt. Die Videosequenz der Hinrichtung wurde in verschiedene Internet-Foren, wie etwa Youtube und Facebook, eingestellt (siehe Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2018, Seite 36, Bl. 185 VV). Der Kläger hat diese Mitwirkung bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 14. September 2017 eingeräumt (siehe Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2018, Seite 22, Bl. 171 VV) und ist in der Videosequenz deutlich erkennbar (Anklageschrift vom 5. August 2018, Seite 46). Der erste Strafsenat konnte die Videosequenz in der Hauptverhandlung mehrfach in Augenschein nehmen und bestätigte die Videoanalyse durch die Ermittlungsbeamten der Polizei (vgl. Seiten 36 ff. der Anklageschrift vom 5. August 2018). Die Sequenz zeigt u.a. den Kläger, wie er im Rahmen der Vorführung des gefangen genommenen irakischen Offiziers I...U... auf dem zentralen Platz Qassem Al Khayyat im Stadtzentrum von Mosul in Alltagskleidung aus der das Opfer, die bewaffneten IS-Kämpfer und den Henker umstehenden Menschenmenge hervortritt, den irakischen Offizier beschimpft und bespuckt und, als ihm einer der bewaffneten und maskierten IS-Kämpfer ein Zeichen gibt, wieder in die Menge zurücktritt. Anschließend zeigt die Videosequenz die Hinrichtung des Offiziers durch einen der IS-Kämpfer mittels vier Schüssen in den Hinterkopf aus nächster Nähe. Die objektiven Umstände der inszenierten Hinrichtung und ihre propagandistische Verwertung sind durch die in Augenschein genommene Videosequenz dokumentiert und auch nachvollziehbar und schlüssig als Ergebnis der Beweisaufnahme und –würdigung im Strafurteil (dort Seite 29 ff. und 46 ff.) festgestellt worden. Von diesen Feststellungen, insbesondere zum Inhalt der Videosequenz, kann die erkennende Kammer ohne eigene Inaugenscheinnahme ausgehen, weil sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kammer die Geschehnisse in Mosul in dem Video anders wahrnehmen oder diese besser aufklären kann als der Strafsenat des Kammergerichts. Die Kammer ist insbesondere nicht gehalten, das Strafverfahren bzw. die vom 22. November 2018 bis zum 4. Juni 2021 durchgeführte Hauptverhandlung zu wiederholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1981 – 1 B 857/80 – juris Rn. 3). Aus der – zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitigen – Mitwirkung des Klägers an der aufwendig inszenierten Hinrichtung eines irakischen Offiziers durch Kämpfer des IS und ihrer propagandistischen Verbreitung auf Youtube, Facebook und anderen Videokanälen schließt die Kammer auf die Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Organisation, mindestens aber auf ihre Unterstützung durch den Kläger, wie sie für die Annahme eines besonders schweren Ausweisungsinteresses ausreichend ist. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG enthält hinsichtlich der Zugehörigkeit des Ausländers bzw. seiner Unterstützungshandlungen für eine terroristische Vereinigung einen abgesenkten Beweismaßstab ("wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen"). Erforderlich ist insoweit, dass Tatsachen in der Gesamtschau eine große Wahrscheinlichkeit für die Zugehörigkeit zu der Vereinigung bzw. ihre Unterstützung durch den Ausländer begründen. Bloße Vermutungen oder Spekulationen genügen insoweit zwar nicht; eine volle gerichtliche Überzeugung von der Zugehörigkeit zur Vereinigung bzw. ihrer Unterstützung ist indes auch nicht erforderlich. Der normale Beweismaßstab gilt nur hinsichtlich der Indiztatsachen, die den Schluss auf die Zugehörigkeit zu bzw. die Unterstützung der Vereinigung rechtfertigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 18 B 312/14 – juris Rn. 35). Die Kammer hat an der Beteiligung des Klägers an der öffentlichen Hinrichtung eines irakischen Offiziers durch Mitglieder des „Islamischen Staates“ keine Zweifel, da diese auch von der Klägerseite nicht bestritten und durch die Videosequenz dokumentiert wird. Diese aktive Beteiligung des Klägers an der Inszenierung einer u.a. zu propagandistischen Zwecken durchgeführten Hinrichtung, und zwar trotz seines jugendlichen Alters in einer besonders herausgehobenen Rolle, ist für sich betrachtet bereits ein so gewichtiges Indiz für seine Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung des IS, dass von einer bloßen Vermutung bzw. Spekulation der Unterstützung der Vereinigung durch den Kläger keine Rede sein kann und den Anforderungen des abgesenkten Beweismaßstabs entsprochen ist. Da der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die innere Einstellung des Ausländers bei der Unterstützungshandlung und eine subjektive Vorwerfbarkeit nicht an, sondern nur auf die Erkennbarkeit der Auswirkungen des eigenen vorsätzlichen Handelns für den Ausländer (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 31 und vom 27. Juli 2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 22). Der Kläger hat hier zwar bisher bestritten, Mitglied des IS gewesen zu sein. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung im Jahr 2017 behauptete er, dass seine Unterstützungshandlungen durch eine vorherige Inhaftierung und Misshandlung durch Kämpfer des IS motiviert waren und ließ sich im späteren Strafprozess nicht mehr zur Sache ein. Da es aber auf die Motive des Klägers für die Unterstützungshandlung grundsätzlich nicht ankommt, ist sein Einwand, zur Mitwirkung an der Inszenierung der Hinrichtung genötigt worden zu sein, insoweit ohne Relevanz. Für ihn war erkennbar, dass seine Mitwirkung an der Inszenierung der Ermordung des zweithöchsten Militärs in Mosul durch den IS, insbesondere seine verbalen und tätlichen Beschimpfungen und Beleidigungen des Opfers, maßgeblich zur Schreckens- und Propagandawirkung der angefertigten Videosequenz beitragen würden. Außerdem erniedrigte er durch das zusätzliche, nach eigenen Angaben nicht vorgegebene Anspucken des wehrlosen Opfers dieses in einer menschenverachtenden Weise. Die durch sein Verhalten erbrachte Unterstützungsleistung für die Organisation IS wird durch den vom Kläger behaupteten inneren Unwillen nicht relativiert. Werden die Feststellungen des 1. Strafsenats des Kammergerichts mit in die Betrachtung der Tatsachengrundlagen einbezogen, gibt es zudem weitere Indizien für die Mitgliedschaft des Klägers in der Terrororganisation IS: Die überzeugenden Feststellungen des Strafsenats zur Freiwilligkeit der Teilnahme des Klägers an der Hinrichtung und zur Zugehörigkeit zum IS, beruhend auf dem Auftreten des Klägers in der fraglichen Videosequenz sowie auf den Aussagen der Zeugen A..., A..., L...M..., A..., A..., O..., A..., A..., A...-G... und Y... (vgl. Seite 48 ff. der Entscheidungsgründe), lassen auf eine Mitgliedschaft des Klägers in der Organisation IS schließen, die über die bloße – einmalige- Unterstützung hinausgeht. Hierfür hat die Kammer folgende Feststellungen herangezogen: Nach Angaben des Zeugen A..., eines Bekannten des Klägers aus Mosul, seien der Kläger und sein Vater in Mosul als Mitglieder des IS bekannt gewesen. So habe er den Vater des Klägers mehrere Male mit dem späteren Anführer der Kämpfer des IS auf dem Goldmarkt gesehen. Als er den Vater u.a. auf die Mitwirkung des Klägers in dem Hinrichtungsvideo angesprochen habe, habe dieser nur eine eigene Beteiligung abgestritten, jedoch keinen Zwang seines Sohnes zur Mitwirkung an der Hinrichtung erwähnt. Der Zeuge A... habe außerdem von vielen Personen gehört, dass der Kläger nach dem Einmarsch des IS in Mosul Mitglied der „Jungen Löwen“, der Jugendorganisation des IS, geworden sei. Die Angaben des Zeugen A... wurden in der Hauptverhandlung durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen A..., L...M... und A... bestätigt, welche den Kläger erst im Bundesgebiet kennengelernt haben. Der Zeuge A... berichtete, dass sich der Kläger ihm gegenüber als Mitglied des IS zu erkennen gegeben und einen eindeutig dem IS zuzuordnenden Kampfspruch verwendet habe (vgl. Seite 51 der Entscheidungsgründe). Der Zeuge L...M... sagte aus, dass der Kläger im Jahr 2016 das Hinrichtungsvideo unzählige Male auf seinem, L...M... Handy abgespielt, einen religiösen Gesang mit Bezug zum IS angestimmt und gegenüber dem Zeugen mehrfach seinen Stolz hinsichtlich der eigenen Teilnahme an der Hinrichtung geäußert und gezeigt habe (vgl. Seite 51 f. der Entscheidungsgründe). Der Kläger habe ihm auch ein Foto gezeigt, auf dem dieser in schwarzer Kleidung mit Stirnband und IS-Flagge zusammen mit anderen IS-Kämpfern zu sehen gewesen sei. Der Kläger habe erklärt, in ein IS-Trainingslager aufgenommen worden zu sein und in diesem Zusammenhang gegenüber dem Zeugen die Äußerung „Wir töten und wir schlagen sie“ abgegeben zu haben. Außerdem habe er sich damit gebrüstet, den Treueeid auf den IS-Anführer Al-Baghdadi geleistet zu haben. Auch der Zeuge A... sagte aus, dass der Kläger mit ihm gemeinsam das Hinrichtungsvideo angesehen habe (vgl. Seite 53 f. der Entscheidungsgründe). Der Zeuge A... sagte aus, mit einem Bekannten des irakischen Nachrichtendienstes telefoniert und von diesem erfahren zu haben, dass der Kläger und sein Vater Mitglieder des IS seien (Seite 84 der Entscheidungsgründe). Der Zeuge A... berichtete, den Kläger bewaffnet bei einer Reihe von durch IS-Kämpfer vor dem Haus des Klägers zusammengeschobene Polizeifahrzeugen stehen gesehen zu haben, wobei er den Eindruck gewonnen hätte, der Kläger bewache die Fahrzeuge für den „Islamischen Staat“ (vgl. Seite 86 der Entscheidungsgründe). Der Strafsenat hat sich in seiner Beweiswürdigung ausführlich und überzeugend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass es sich um Zeugen vom Hörensagen handelt sowie mit einer etwaigen persönlichkeitsbezogenen Unzuverlässigkeit der Zeugen. An der Beweiswürdigung, auch hinsichtlich der Entlastungszeugen S..., A..., A... und S... gibt es nichts zu erinnern. Da die Berichte der Zeugen vom Hörensagen konstant, detailliert und plausibel sind, sich gegenseitig bestätigen und von weiteren, polizeilich oder in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bestätigt wurden (vgl. Seite 81 ff. der Entscheidungsgründe), haben sie einen hinreichenden Beweiswert (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 10 B 20/09 – juris Rn. 4) und stellen die Feststellungen des Kammergerichts aus Sicht der Kammer nicht infrage. Der Einbeziehung der strafgerichtlichen Feststellungen in die Beurteilung der Kammer, ob es Indizien für eine Mitgliedschaft des Klägers in der terroristischen Vereinigung IS und deren Unterstützung gibt, steht nicht entgegen, dass das Urteil des Kammergerichts bisher nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nur für rechtskräftige strafrechtliche Urteile ausgesprochen, dass ihre Feststellungen grundsätzlich in die Prognoseentscheidungen der Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte übernommen werden können und keine eigenen Ermittlungen durchzuführen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 – 1 B 77/89 – juris; Urteil vom 16. Juni 1970 – I C 47.69 – juris Rn. 1, Urteil vom 11. Juni 1975 – I C 8.71 – juris Rn. 15, insoweit noch im Hinblick auf die damals erforderliche Ermessensausübung bei der Ausweisungsentscheidung). Diese Rechtsprechung schließt es aber nicht aus, das Urteil eines Kollegialgerichts als Tatsachengrundlage für die Ausweisungsentscheidung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 AufenthG zu berücksichtigen, das die Tatsacheninstanz abschließt, dessen Rechtskraft jedoch durch eine rechtzeitig eingelegte Revision gehemmt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält Ausnahmen von der Übernahme der strafrichterlichen Feststellungen lediglich in solchen Fällen für denkbar, in denen die strafgerichtliche Verurteilung erkennbar auf einem Irrtum beruht oder die Ausländerbehörde eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache ausnahmsweise besser als das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden aufzuklären vermag oder wenn bei ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen die allgemeinen, insbesondere verfahrungsmäßigen Bedingungen keine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit der sie tragenden und für die Ausweisungsentscheidung maßgebenden Feststellungen besteht (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). So liegt es im Falle des Klägers nicht: Der mit fünf Berufsrichtern besetzte Strafsenat des Kammergerichts hat in erster und letzter Tatsacheninstanz auf der Grundlage einer an 165 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung die Zugehörigkeit des Klägers zum IS nach umfassender Beweisaufnahme festgestellt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Verurteilung gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB auf einem Irrtum beruht oder prozessuale Rechte des Klägers bei der Rechtsfindung nicht hinreichend beachtet wurden. Auch die Unschuldsvermutung als solche steht einer Berücksichtigung der strafgerichtlichen Feststellungen nicht entgegen. Denn die im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Unschuldsvermutung schützt nur vor Nachteilen, die einem Schuldspruch gleichkommen, nicht jedoch vor Rechtsfolgen ohne Strafcharakter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 75.16 – juris Rn. 12 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 19 CE 21.2020 – juris Rn. 27). Die von der Klägerseite pauschal geltend gemachten, vermeintlichen Verfahrensfehler wurden trotz Ankündigung seiner Prozessbevollmächtigten nicht weiter substantiiert. Soweit der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten erstmals in der mündlichen Verhandlung die Vernehmung von acht zum Teil vor dem Kammergericht noch nicht gehörten und im Irak befindlichen Entlastungszeugen beantragt hat, war dem Begehren nicht zu entsprechen. Die Klägerseite hat schon nicht dargelegt, warum die fehlende Vernehmung dieser Zeugen einen revisionsrechtlich beachtlichen und die Tatsachenfeststellungen des Kammergerichts infrage stellenden Verfahrensmangel darstellen sollte. Zu einer Wiederholung oder Fortsetzung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung war die Kammer nach den vorstehenden Erwägungen nicht verpflichtet. Die Zeugen wurden zudem erstmals in der mündlichen Verhandlung ohne ladungsfähige Anschrift benannt. Ihrer hilfsweise beantragte Vernehmung im Wege der Videoübertragung hätte eine Beweisaufnahme im Irak und damit im Ausland (vgl. § 363 ZPO) ersetzt, die mit Blick auf den territorialen Souveränitätsanspruch der Republik Irak grundsätzlich den irakischen Behörden im Wege der Rechtshilfe vorbehalten ist (vgl. Freymann in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl. 2022, § 279 ZPO Rn. 31 m.w.N.; Stadler in: Zivilprozessordnung, 16. Aufl. 2019, § 128a ZPO Rn. 8)). Auch die Vernehmung der Zeugen in der Republik Irak durch deutsche Konsularbeamte wäre völkerrechtlich grundsätzlich nur zulässig, soweit eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, denn die Grundsätze der Gebietshoheit und der Staatensouveränität, die Teil des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts sind, verbieten einem Staat, mittels entsendeter Mitarbeiter ohne Zustimmung des Gaststaates dessen Staatsangehörige in dessen Hoheitsgebiet zu vernehmen ( vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2021 – 19 A 3046/20.A – juris Rn. 8). Das Bestehen einer solchen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Irak ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Von einer Ladung der kurzfristig benannten Zeugen in das Bundesgebiet hat die Kammer gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen, da sie zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war. In ihre am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Abwägungsentscheidung hat die Kammer dabei die strafrichterlichen Erwägungen im Urteil vom 4. Juni 2021, insbesondere die durch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand zu erwartende Verfahrensverzögerung, den von der Klägerseite angekündigten Inhalt der Zeugenaussagen und den Umstand, dass eine Fortsetzung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nach der Rechtsauffassung der Kammer nicht angezeigt war, mit einbezogen. Die Kammer kann nicht erkennen, dass der Kläger von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG erkennbar und glaubhaft mit der Folge Abstand genommen hat, dass nicht mehr von einer Gefährdung auszugehen wäre. Nimmt der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seiner Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung für eine terroristischen Organisation Abstand, soll ihm die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit bzw. die Mitgliedschaft nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 32 f.). Ein Abstandnehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11/18 – juris Rn. 12; Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 30). Konkrete Anhaltspunkte für eine innerliche Distanzierung des Klägers von seinen Handlungen in Mosul konnte die Kammer nach Aktenlage nicht feststellen. Der Kläger hat sich weder im Strafverfahren noch in der Jugendstrafanstalt geständig eingelassen. Der Umstand, dass der Kläger in der Untersuchungshaft keine islamistisch-extremistischen Tendenzen erkennen ließ, sondern sich eher säkular gezeigt hat, insbesondere nicht an den religiösen Gemeinschaftsveranstaltungen teilgenommen hat, kann allein eine innerliche Abstandnahme nicht belegen. Im Falle des Klägers liegen keine äußeren Umstände vor, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er seine innere Einstellung verändert hat. Der Kläger versuchte sich im Strafverfahren durch Schutzbehauptungen vor einer Bestrafung für sein früheres Handeln zu schützen und hat nach den Feststellungen des Kammergerichts darüber hinaus in mehreren Fällen versucht, ihn belastende Zeugen einzuschüchtern und / oder zu bestechen (vgl. Seiten 84, 87-95 der Entscheidungsgründe). In der Untersuchungshaft zeigte der Kläger weiterhin ein ausgeprägtes Dominanzverhalten, wie es bereits in seinem Auftreten bei der Hinrichtung des I...U... zum Ausdruck gekommen ist: Mitgefangene wurden beleidigt, bedroht oder verletzt (siehe beispielhaft die dienstlichen Meldungen in Band 9 der Gefangenenpersonalakte vom 16. März 2022, 18. Mai 2022 und 27. Juni 2022) und auch die Bediensteten der Jugendstrafanstalt regelmäßig beleidigt, teilweise bespuckt oder sexuell erniedrigt (siehe beispielhaft die dienstlichen Meldungen vom 4. November 2021, 9. Februar 2022, 30. Mai 2022 und 13. Juni 2022 in Band 8 und 9 der Gefangenenpersonalakte). Auch das Kammergericht verneint eine Distanzierung des Klägers von seinen Taten (vgl. Seite 214 der Entscheidungsgründe) und seine Einlassungen zur fehlenden Freiwilligkeit seiner Teilnahme an der Hinrichtung bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung als Schutzbehauptung bewertet. Vor dem Hintergrund dieses äußeren Verhaltens des Klägers war die Kammer nicht gehalten, den Kläger zu einer etwaigen innerlichen Abstandnahme von seinen früheren Unterstützungshandlungen persönlich anzuhören bzw. auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten als Partei zu vernehmen. Welche konkreten tatsächlichen Angaben der Kläger gegenüber der Kammer beabsichtigte, haben seine Prozessbevollmächtigten mit der Begründung, der Kläger wolle ein durch seine Teilnahme an der Hinrichtung entstandenes „Missverständnis“ klarstellen, nur ungenügend konkretisiert. Aber selbst wenn der Kläger seine Verfehlungen in der mündlichen Verhandlung anerkannt und sich von diesen distanziert hätte, stünden diesen „Lippenbekenntnissen“ keinerlei äußerliche Anknüpfungstatsachen gegenüber, die eine Abstandnahme tatsächlich unterlegt hätten mit der Folge, dass eine Parteivernehmung von Amts wegen zur weiteren Sachaufklärung schon aus diesem Grunde nicht angezeigt war. Einer Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO hatte der Beklagte nicht zugestimmt. Die Kammer musste ferner nicht dem Begehren des Klägers auf Vernehmung des Leiters der Jugendstrafanstalt B... und der in der Jugendstrafanstalt tätigen Diplompsychologin C... entsprechen. Zwar sollte die Vernehmung der beiden Zeugen nach Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers gleichfalls seine Abstandnahme von den Handlungen in dem IS-Video belegen. Die angekündigten Bekundungen der Zeugen, dass der Kläger in der Untersuchungshaft keine islamistischen Bestrebungen gezeigt, keine Kontakte zu einem extremistischen Umfeld aufgenommen oder Mitgefangene religiös-extremistisch beeinflusst hätte, können als wahr unterstellt werden und sind ungeeignet, eine „erkennbare und glaubhafte“ Abstandnahme des Klägers von seiner Unterstützung des IS zu belegen. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein etwaiges Schweigerecht für die bisher äußerlich nicht bekundete Abstandnahme von der Mitgliedschaft in und Unterstützung der Organisation des IS berufen. Der im Grundgesetz verankerte Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, führt im Rahmen der im Verwaltungsverfahren anzustellenden aufenthaltsrechtlichen Prognoseentscheidung regelmäßig nicht dazu, dass das Bestreiten der Tat, von dessen Begehung sowohl das Strafgericht als auch das erkennende Gericht überzeugt sind, nicht zulasten des Asylsuchenden gewertet werden darf. Ein gleichsam „doppeltes Recht", nach dem Begehen einer Straftat einerseits im Strafverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung von einer negativen aufenthaltsrechtlichen Prognoseentscheidung verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht" widerspräche dem Normzweck (vgl. ausführlich VG München, Beschluss vom 11. Januar 2021 – M 31 S 20.33463 – juris Rn. 19 ff.). Hinsichtlich der Person des Klägers besteht nicht nur ein besonders schweres Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sondern auch gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Ein besonders schweres Ausweisungsinteresse liegt danach vor, wenn der Ausländer sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Mit seiner Teilnahme an der inszenierten Hinrichtung des Offiziers I...U... hat sich der Kläger an Gewalttätigkeiten beteiligt, mit denen der IS politische Ziele des eigenen Machtausbaus und -erhalts verfolgte, wobei der Kläger diese Ziele als Mitglied der Vereinigung billigte und zu seinen eigenen machte. Die Kammer bezieht sich auch insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils (insbesondere Seite 207 f. der Entscheidungsgründe). Im Ergebnis der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung hat der Senat den Kläger der Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung und der Beihilfe zum Mord sowie der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung für schuldig befunden. Die schwerwiegenden Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch immer aktuell. Diese Feststellung einer fortbestehenden Gefahr ist auch bei fehlendem „Abstandnehmen“ des Klägers von der Mitgliedschaft im IS nicht entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 26 sowie OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 – juris Rn. 25). Die Kammer muss daher beurteilen, ob nach dem Verhalten des Klägers damit zu rechnen ist, dass er weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, entweder, weil eine (erneute) Verletzung der Schutzgüter des § 53 Abs. 1 AufenthG droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), oder weil zwar vom Kläger selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 - juris Rn. 17; Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 - juris Rn. 16). Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten bzw. anderer nach § 54 AufenthG ausweisungsrelevanter Verhaltensweisen droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 - juris Rn. 18). Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig(OVG Bremen, Beschluss vom 12. März 2020 – 2 B 19/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren (insbesondere durch schwere Straftaten) bereits die „ernsthafte Möglichkeit“ einer Wiederholung, nicht hingegen eine nur „entfernte Möglichkeit“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 - juris Rn. 14). In Anwendung dieser Maßstäbe besteht zunächst die ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger zukünftig erneut terroristische Straftaten begeht bzw. sich terroristischen Vereinigungen oder den Terrorismus unterstützenden Vereinigungen im In- oder Ausland anschließt oder diese unterstützt. Für eine Wiederholungsgefahr spricht, dass in der persönlichen Entwicklung des Klägers, insbesondere auch nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, keine Umstände erkennbar sind, die für eine Verminderung seiner Gefährlichkeit seit seiner Zeit in Mosul sprechen. Der Umstand allein, dass der Kläger minderjährig und möglicherweise Ersttäter bei der Teilnahme an der Hinrichtung war, macht es nicht unwahrscheinlich, dass er weitere schwere Gewalttaten begeht bzw. an solchen teilnimmt. Der Werdegang des Klägers als Jugendlicher und Erwachsener im Bundesgebiet gibt keinen Anlass, seine früheren Unterstützungshandlungen auf eine etwaige Unreife zurückzuführen. Der Kläger ist in der verhältnismäßig kurzen Zeit zwischen seiner Einreise im Juli 2015 und seiner Inhaftierung im Mai 2017 erheblich strafrechtlich mit Gewalt- und Eigentumsdelikten in Erscheinung getreten, wobei die Strafverfolgung jeweils ersichtlich allein im Hinblick auf die wahrheitswidrigen Angaben zu seinem Lebensalter bzw. im Hinblick auf die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit der späteren Verurteilung durch das Kammergericht eingestellt wurde. Für eine Wiederholungsgefahr spricht ferner, dass der Kläger nach den dienstlichen Meldungen in seiner Gefangenenpersonalakte und der Stellungnahme der Jugendstrafanstalt vom 17. Dezember 2018 während der mehrjährigen Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt trotz des vorgegebenen strengen Rahmens immer wieder durch Nötigungs-, Beleidigungs- und Gewaltdelikte gegen seine Mitgefangenen in Erscheinung getreten ist und selbst die Bediensteten regelmäßig genötigt und beleidigt hat (siehe beispielhaft die dienstlichen Meldungen in Band 8 und 9 der Gefangenenpersonalakte vom 4. November 2021, 9. Februar 2022, 16. März 2022, 18. Mai 2022, 30. Mai 2022, 13. Juni 2022 und 27. Juni 2022). Die vom Kläger ausgehende Gefahr wird noch deutlicher, wenn man die strafgerichtlichen Feststellungen in die Betrachtung miteinbezieht. So ist der Kläger schon vor seiner Inhaftierung im Bundesgebiet in mehreren Fällen gegenüber anderen irakischen Staatsbürgern unter Einsatz von Waffen extrem gewalttätig aufgetreten. So berichteten die Zeugen A..., L...M... und A... in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, dass der Kläger den Zeugen A... mit einem Teleskopschlagstock krankenhausreif geschlagen und den Zeugen L...M... noch am Boden liegend mit Tritten traktiert habe. Erstere Tat wurde auch durch einen in die strafgerichtliche Hauptverhandlung eingeführten Chatverlauf des Vaters des Klägers bestätigt. Die aktive Beteiligung an der Inszenierung der öffentlichen Hinrichtung des irakischen Offiziers scheint vor diesem Hintergrund kein einmaliges Versagen gewesen zu sein. Mit seinen positiven Einlassungen gegenüber den Zeugen A... und L...M... zu seiner Tätigkeit für den IS (vgl. Seiten 51 f. der Entscheidungsgründe) hat er auch eine weiterhin bestehende Nähe zu dieser Vereinigung zu erkennen gegeben. Selbst in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ist der Kläger nach den Urteilsfeststellungen des Strafsenats mit (Todes-)Drohungen gegenüber den ihn belastenden Zeugen aufgefallen (Seite 212 der Entscheidungsgründe). Der Kläger vermittelt daher nach seinem bisherigen Verhalten den Eindruck, nach wie vor bereit zu sein, seine persönlichen Ziele mit strafbaren Handlungen und unter Einsatz von Drohungen und Gewalt zu verfolgen. Seine ausweislich der Stellungnahme der JSA vom 30. Juni 2020 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sehr guten kognitiven, insbesondere sprachlichen Fähigkeiten hat er hingegen weder für die Erreichung eines Schul- noch eines Berufsabschlusses eingesetzt, die ihm einen Weg aus seinem kriminellen Vorleben weisen könnten. Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit, dass sich der Kläger künftig an terroristischen Straftaten beteiligt bzw. sich erneut einer terroristischen Vereinigung – möglicherweise aus rein opportunistischen Motiven - anschließt oder den Terrorismus unterstützt, nicht so unwahrscheinlich, dass sie nur entfernt bestehen würde. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Videosequenz der Hinrichtung und IS-spezifische Parolen im Bundesgebiet weiterverbreitete und sich gegenüber anderen irakischen Staatsangehörigen mit seiner IS-Mitgliedschaft brüstete. Neben der Gefahr einer Wiederholung terroristischer Unterstützungshandlungen resultiert die von dem Kläger ausgehende Gefahr unabhängig davon aber auch aus dem Umstand, dass seine fortdauernde Anwesenheit im Bundesgebiet erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Zu diesen Interessen gehören auch außenpolitische Belange, insbesondere die Wahrung des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland und der guten Beziehungen zu anderen Staaten (OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 – juris Rn. 39 m.w.N.). Die Ausweisung einer Person, die sich in der Vergangenheit einer terroristischen Vereinigung angeschlossen hat und bei der die ernsthafte Möglichkeit einer Wiederholung besteht, stellt dabei ein geeignetes Mittel dar, die Nutzung des Bundesgebiets als Rückzugs- und Ruheort zwischen den Phasen der aktiven Mitgliedschaft in ausländischen terroristischen Vereinigungen zu verhindern. Die Ausweisung kommt dadurch nicht nur der völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zu einer wirksamen Bekämpfung des Terrorismus nach, sondern schützt auch das internationale Ansehen und die guten Beziehungen der Bundesrepublik zu den Staaten, gegen die sich die Aktivitäten der terroristischen Vereinigungen richten (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Dieses Interesse ist im Falle des Klägers von besonderem Gewicht, weil er mit der Weiterverbreitung der Videosequenz den Missbrauch seines deutschen Aufenthaltstitels als sichere Rückzugsmöglichkeit vor einer Verfolgung für seine im irakischen Staatsgebiet begangenen terroristischen Taten öffentlich bekannt gemacht hat. Schließlich liegen im Hinblick auf den Kläger auch gewichtige generalpräventive Ausweisungsinteressen vor. Eine fehlende ausländerrechtliche Reaktion auf die Taten des Klägers könnte insbesondere aufgrund ihrer Öffentlichkeitswirksamkeit bei anderen Ausländern den Eindruck erwecken, dass etwaige Unterstützungshandlungen für terroristische Vereinigungen im Ausland das Aufenthaltsrecht in Deutschland unberührt lassen, so dass sie bei Vornahme entsprechender Handlungen im Ausland nach ihrer Rückkehr weiterhin die Vorzüge eines Aufenthalts im Bundesgebiet genießen können. Die Wiederholungsgefahr wiegt auch im Hinblick auf das schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG hinreichend schwer. Durch die vom Kläger begangene Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung und zu dem Mord an dem Offizier I...U... ist einem Menschen der persönliche Achtungsanspruch und mittelbar auch das Leben genommen worden. Diesen Rechtsgütern kommt in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertungen ein besonders hoher Rang zu, der einhergeht mit entsprechend geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung vergleichbarer Straftaten. Maßgeblich in den Blick zu nehmen ist der Umstand, dass der Ablauf der Untersuchungshaft nicht den Schluss eines Wandels der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seiner gewaltakzeptierenden Wertvorstellungen zulässt, eben so wenig wie die Entwicklung der Lebensumstände des Klägers vor der Untersuchungshaft. Es besteht die Gefahr, dass der Kläger auch künftig seine politischen Ziele mit Gewalttätigkeiten durchsetzt. Der Kläger kann sich nicht auf den erhöhten Ausweisungsschutz für Flüchtlinge gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG berufen. Seine Ausweisung würde jedoch auch diesen Anforderungen genügen. Gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG darf ein Ausländer, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, nur ausgewiesen werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Dem Kläger wurde zwar ursprünglich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, diese jedoch durch Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2018 widerrufen. Dieser mit Bekanntgabe an den Kläger wirksam gewordene Widerruf dürfte im Falle des Klägers zwar noch nicht bestandskräftig sein. Denn er hat hiergegen Klage erhoben, welche infolge der Umstände der Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu einem Zeitpunkt, als sich der Kläger bereits in Untersuchungshaft befand, jedenfalls nicht offensichtlich verfristet sein dürfte. Über die Klage ist bisher nicht entschieden. Da der Widerruf auf die Asylunwürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 AsylG gestützt wurde, ist der Widerruf gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG jedoch von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Die Klage entfaltet dementsprechend keine aufschiebende Wirkung. Die Kammer teilt die vereinzelt in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 – juris Rn. 17 m.w.N.; so auch Müller, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 75 AsylVfG Rn. 3) geäußerten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG mit Art. 46 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, Seite 65) nicht. Die Bedenken beziehen sich auf ein aus Art. 46 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 5 RL 2013/32/EU abgeleitetes Recht des vom Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Betroffenen, bis zur – erstinstanzlichen – gerichtlichen Entscheidung über einen von ihm fristgemäß eingelegten Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedsstaats verbleiben zu dürfen. Dieses Recht werde möglicherweise nicht gewahrt, wenn die Ausländerbehörde die Ausreise bereits vor der gerichtlichen Entscheidung durch den Widerruf des Aufenthaltstitels und die Abschiebung des Ausländers durchsetzen dürfte, wie es von § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG – auch nach der Gesetzesbegründung – vorgesehen sei. Diese Ansicht verkennt jedoch, dass dem vom Widerruf Betroffenen die Möglichkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Widerrufsentscheidung zur vorübergehenden Erhaltung seines Flüchtlingsstatus zusteht. Damit ist das Recht des Ausländers aus Art. 46 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 5 RL 2013/32/EU hinreichend gewahrt. Im Falle des Klägers steht im Übrigen weder seine unmittelbare Verbringung aus dem Bundesgebiet in Rede, noch hat er sich bisher im Hinblick auf den Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft um gerichtlichen Eilrechtsschutz bemüht. Selbst wenn man die insoweit eindeutige Bestimmung des § 75 Abs. 2 AsylG im Hinblick auf etwaige Bedenken zu ihrer Vereinbarkeit mit europarechtlichen Schutzbestimmungen außer Betracht lassen würde, wäre die Ausweisung des Klägers rechtmäßig. Denn sie erfüllt auch die Anforderungen an den erhöhten Ausweisungsschutz für Flüchtlinge gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG. Der Kläger ist aus schwerwiegenden Gründen selbst als terroristische Gefahr sowie als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen und erfüllt insoweit die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU für einen Verlust des Aufenthaltsrechts (vgl. zu diesem Maßstab ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 49 ff. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 – juris Rn. 110 ff. m.w.N.). Eine Würdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose fällt zu seinen Lasten aus. Es besteht, wie dargelegt, einerseits die Gefahr, dass der Kläger erneut den Terrorismus unterstützt oder sich einer terroristischen Organisation anschließt und sich in spezifischen Situationen möglicherweise auch erneut an schweren Gewalttaten zur Verfolgung politischer Ziele beteiligt. Dies folgt aus den strafrichterlichen Feststellungen. Seine Unterstützungshandlung und Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung IS war nach den vorstehenden Erwägungen nicht nur von minderschwerem Gewicht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, a.a.O., juris Rn. 54) und es besteht aufgrund seiner konkreten persönlichen Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer die Möglichkeit, dass er sich erneut entsprechend betätigt. Andererseits berührt die Terrorismusunterstützung des Klägers und seine anhaltende Gefährlichkeit auch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, denn der Begriff erfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit der Bundesrepublik. Letztere ist bei einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen und des Zusammenlebens der Völker beeinträchtigt (vgl. BVerwG, a.a.O. juris Rn. 51), welche gegeben wäre, wenn die Bundesrepublik als sicherer Rückzugs- und Erholungsort für ausländische Terroristen gelten müsste. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein besonders schwerwiegendes, in § 55 Abs. 1 AufenthG niedergelegtes Bleibeinteresse. Er besitzt seit dem 26. Oktober 2019 keine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet mehr. Die von ihm – zu Unrecht (vgl. Urteil des Kammer vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren VG 13 K 121/20) - begehrte Anordnung der Fiktionswirkung seines Antrags wäre für die Annahme eines gesetzlich vertypten Bleibeinteresses unerheblich (Bauer / Dollinger, in: Bergmann / Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 55 Rn. 6 m.w.N.). Eine gemäß Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützte familiäre Gemeinschaft mit einem deutschen Familienangehörigen besteht ebenfalls nicht. Eines der ausdrücklich benannten scherwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 2 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Wie der Wortlaut der § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG verdeutlicht, sind die dort aufgezählten Interessen nicht abschließend erfasst. Für den Kläger ist aber auch kein unbenanntes schwerwiegendes Bleibeinteresse erkennbar, insbesondere ist die Beziehung des volljährigen Klägers zu seinen minderjährigen Brüdern sowie zu seiner Mutter schon aufgrund seiner langjährigen Inhaftierung nach ihrer Ausgestaltung kein vergleichbar schweres Bleibeinteresse. Der Kläger ist als Erwachsener nicht notwendig auf die Unterstützung durch seine Mutter angewiesen; solches macht er im Übrigen auch nicht geltend. Sein Vater verbüßt voraussichtlich eine lebenslange Haftstrafe. Der Kläger hat auch keine sonstigen Umstände für eine besondere Abhängigkeit von seinen Familienangehörigen vorgetragen. Die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3a AufenthG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU und Art. 8 EMRK gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses des Klägers andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung deutlich überwiegt. Als tatbestandliches Element des § 53 Abs. 1 AufenthG unterliegt die Abwägung vollumfänglich der Überprüfung durch die Kammer, die insoweit nicht an die ausländerbehördliche Abwägung gebunden ist und die behördliche Entscheidung entweder bestätigen oder durch eine eigene Abwägung ersetzen kann (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Gemessen an dem Gewicht des konkreten Ausweisungsanlasses ist die Ausweisung gerechtfertigt. Bei der strafgerichtlich beurteilten Straftat handelt es sich um ein besonders schwerwiegendes Verbrechen, welches die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich beeinträchtigt, denn es tangiert nicht nur Leib und Leben von Menschen, sondern richtet sich auch gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Staatengemeinschaft. Obwohl die Teilnahme an der Hinrichtung und die weiteren Unterstützungshandlungen des Klägers bereits im Jahr 2014 erfolgten und damit bereits mehrere Jahre zurückliegen, ist eine Persönlichkeitsentwicklung des Klägers im Bundesgebiet, die seine zukünftige Rechtstreue erwarten lassen würde, nicht feststellbar. Gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG und im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK bei der Abwägung zugunsten des Ausländers zu berücksichtigende sonstige Aspekte, insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat fallen hier nicht zugunsten des Klägers ins Gewicht. Der Kläger war während seines kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet außerhalb der Untersuchungshaft zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich, kulturell oder sozial integriert. Er bezog zusammen mit seiner Familie öffentliche Leistungen zum Lebensunterhalt und hat die ihm angebotene Schulausbildung abgebrochen. Eine berufliche Ausbildung hat er bisher nicht begonnen. Auch die Lage im Herkunftsstaat des Klägers macht die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG steht der Ausweisung ebenso wenig entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 49 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 40 m.w.N.) wie die (Teil-)Aufhebung der Rückkehrentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 10 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in die Abwägung der widerstreitenden Interessen nach § 53 Abs. 1 AufenthG vielmehr nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren vorbehalten sind (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 30/17 – juris Rn. 22). Einer Doppelprüfung bedarf es nicht und die Ausländerbehörde ist gemäß §§ 6 Abs. 1 und 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden. Gemessen daran muss das öffentliche Ausweisungsinteresse nicht wegen der dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Mitgliedschaft in der Vereinigung IS möglicherweise drohenden Gefahren für Leib und Leben zurücktreten. II. Die Befristung der Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung in Ziff. 3 des Bescheides vom 29. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2019, modifiziert durch Ziff. 1 des Schriftsatzes des Landesamtes für Einwanderung vom 6. Mai 2022 und die Erklärung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist sowohl im Hinblick auf das für den Kläger angeordnete Abschiebungsverbot, als auch im Hinblick auf seine Befristung rechtmäßig. Die Verlängerung der Befristung während des Klageverfahrens zulasten des Klägers war ebenfalls zulässig. Das bei Erlass des Bescheides vom 29. Januar 2019 noch gesetzlich durch § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Ausweisung ist rechtmäßig. Zwar muss die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sein (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 – juris Rn. 61), die in dem Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Ausweisungsverfügung vom 29. Januar 2019 noch nicht enthalten war. Der Anforderung des Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG an ein Einhergehen des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit einer Rückkehrentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auch dann genügt, wenn jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch eine Rückkehrentscheidung, das heißt eine Abschiebungsandrohung vorliegt, selbst wenn diese nicht ausländerrechtlicher, sondern asylrechtlicher Natur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6/21 - juris Rn. 45). Gemessen daran ist an dem Fortbestand des Einreise- und Aufenthaltsverbots nichts zu erinnern, denn die Ausländerbehörde hat den Kläger mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung aus der Haft in den Irak angedroht. Diese Rückkehrentscheidung der Ausländerbehörde musste zwar im Hinblick auf die gerichtliche Aufhebung des Widerrufs des Abschiebungsverbots hinsichtlich ihrer Zielstaatsbestimmung modifiziert werden, ist jedoch im Übrigen weiterhin wirksam, rechtmäßig (siehe Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren VG 13 K 402.19) und erfüllt die Kriterien des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG für Rückkehrentscheidungen im Sinne der Richtlinie. Die zuletzt vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwanzig, anstelle von acht Jahren, ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG, wonach die Frist des anzuordnenden Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen soll, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ist keine Voraussetzung. Die Ausweisung des Klägers erfüllt diese tatbestandlichen Vorgaben, denn sie gründet in dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die als Sollvorschrift und mithin als intendierte Ermessensentscheidung ausgestaltete Bestimmung des § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG sieht die Befristung auf zwanzig Jahre als Regelfall vor, das heißt, die Ausländerbehörde darf im Falle atypischer Umstände im Einzelfall auch eine kürzere oder längere Befristung vornehmen (vgl. Dollinger, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Rn. 69), kann sich bei deren Fehlen aber an die gesetzlich vorgegebene Frist halten. So liegt es auch im Falle des Klägers, denn atypische Umstände sind weder von Klägerseite vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger ist weder in einem besonderen Maße im Bundesgebiet verwurzelt, noch gebietet das Abschiebungsverbot hinsichtlich des Zielstaats Irak eine kürzere Fristsetzung. Unschädlich für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts- und Einreiseverbots ist, dass seine Befristung im Laufe des Klageverfahrens durch Schriftsatz an das Gericht und Erklärung in der mündlichen Verhandlung zulasten des Klägers verlängert wurde. Die Ausländerbehörde darf die Länge des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG jederzeit im Hinblick auf die andauernde Gefährlichkeit oder die schutzwürdigen Belange des Ausländers überprüfen und gegebenenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen anpassen. Bei der gebotenen doppelten Ermessensentscheidung über die Anpassung der Befristung und ihre konkrete Länge hatte die Ausländerbehörde zu berücksichtigen, dass seit der gesetzlichen Änderung des § 11 AufenthG im Jahr 2019 in solchen Fällen, in denen schwerwiegende Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland berührt sind, die Höchstgrenze von zehn Jahren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung nicht mehr beachtet, sondern vielmehr die Regelfrist von 20 Jahren festgesetzt werden muss. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht auf einer Abweichung von einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung beruht. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Er ist irakischer Staatsangehöriger und reiste zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern im Verlauf des Jahres 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im August 2015 beantragten er und seine Familie Asyl, wobei sein Vater in dessen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angab, als vormaliger Angehöriger der Baath-Partei und infolge der einflussreichen Position des eigenen Vaters in der Regierung von Saddam Hussein sowohl durch die aktuelle irakische Regierung als auch durch Kämpfer des „Islamischen Staats“ (IS) verfolgt worden zu sein. Als Ausreiseanlass gab der Vater u.a. die Entführung und Inhaftierung des Klägers durch Angehörige des IS im Oktober 2014 an und behauptete, der Kläger sei am 1. Januar 2004 geboren. Das Bundesamt erkannte dem Vater des Klägers mit Bescheid vom 13. April 2016 die Flüchtlingseigenschaft zu. Dem Kläger und den anderen Familienmitgliedern wurde mit Bescheid vom 14. April 2016 der Familienflüchtlingsschutz zuerkannt. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) erteilte dem Kläger daraufhin eine bis zum 25. Oktober 2019 befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. In den Jahren 2015 bis 2016 wurden zehn gegen den Kläger geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung, Betrug und Diebstahls im Hinblick auf seine vorgebliche Strafunmündigkeit eingestellt. Wegen des Tatverdachts, als Mitglied einer Bande mit Heroin in nicht unerheblichen Mengen gehandelt zu haben, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Mai 2017 erstmals die körperliche Untersuchung des Klägers zum Zwecke der Bestimmung seines Lebensalters angeordnet. Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof erließ am 15. September 2017 gegen den Kläger und seinen Vater Untersuchungshaftbefehle wegen des dringenden Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen sowie wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Seit Mai 2017 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft. Daraufhin widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 16. April 2018 die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und stellte wegen der Menschenrechtslage im Irak ein Abschiebungsverbot fest. Der Kläger erhob gegen den Widerrufsbescheid unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Klage VG 25 K 467.18 A, über die noch nicht entschieden ist. Unter dem 5. August 2018 erhob der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage gegen den Kläger und seinen Vater. Im Zeitraum vom 22. November 2018 bis zum 4. Juni 2021 wurde vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts an 165 Tagen die Hauptverhandlung zu dem Strafvorwurf durchgeführt, der Kläger, als Jugendlicher mit Verantwortungsreife, und sein Vater hätten sich je durch zwei selbständige Handlungen als Mitglieder an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt und je in einem Fall durch dieselbe Handlung ein Kriegsverbrechen gegen Personen, im Falle des Vaters des Klägers tateinheitlich mit Mord, begangen. Mit Bescheid vom 29. Januar 2019 wies die Ausländerbehörde den Kläger nach vorheriger Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), erteilte ihm aufgrund des bestehenden Abschiebungsverbots hinsichtlich des Iraks eine Duldung (Ziff. 2) und befristete die Sperrwirkung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre (Ziff. 3). Zur Begründung bezog sich der Bescheid auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof und die Anklageschrift. Die Schlussfolgerungen der Ermittlungsbehörden und der dringende Tatverdacht des Ermittlungsrichters genügten, um für den Kläger besonders schwere Ausweisungsinteressen als gegeben anzusehen. Darüber hinaus sei er aber auch im Bundesgebiet bereits 25mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Ausweisung sei insbesondere zur Abwehr einer von dem Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, aber auch zur Abschreckung anderer Ausländer notwendig. Dem Kläger stünden keine der gesetzlich vertypten, besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Bleibeinteressen zu und eine soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Integration sei bisher nicht erfolgt. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Hiergegen hat der Kläger am 21. Februar 2019 Klage erhoben. Seinen Widerspruch gegen die Länge der Befristung der Sperrwirkung wies die Ausländerbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2019 zurück. Die hiergegen am 22. Juli 2019 erhobene Klage (VG 13 K 191.19) hat die Kammer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem Verfahren VG 13 K 41.19 verbunden. Nach Einholung einer Zusicherung der Regierung der Republik Irak, dass im Falle einer Rückführung des Klägers und seines Vaters in den Irak ihre im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte niedergelegten Rechte, insbesondere im Hinblick auf Verfahrensgarantien und die Behandlung von Inhaftierten, beachtet würden, gegen sie nicht die Todesstrafe vollstreckt werde und ihnen keine Doppelbestrafung drohe, widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 das im Widerrufsbescheid vom 16. April 2018 festgestellte Abschiebungsverbot, stellte fest, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nicht vorliege, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Gegen den Widerrufsbescheid erhob der Kläger am 9. Dezember 2019 die Klage VG 25 K 507.19 A und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 stellte die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht des Klägers fest und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Für den Fall der Abschiebung ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung. Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, dass der bis zum 25. Oktober 2019 geltende Aufenthaltstitel des Klägers bereits mit der Ausweisung vom 29. Januar 2019 erloschen und der Kläger ausreisepflichtig sei. Von einer Fristsetzung für die Ausreise sei wegen seiner Inhaftierung abgesehen worden. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 23. Dezember 2019 die Klage VG 13 K 403.19 (Parallelentscheidung vom heutigen Tage) und ersuchte um vorläufigen Rechtsschutz (VG 13 L 402.19). Im Januar 2020 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, worauf das Bundesamt der Ausländerbehörde mitteilte, dass bei dem Kläger Ausschlussgründe bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus vorlägen, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschlössen. Der Kläger beantragte daraufhin nach Anhörung mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2020 die Anordnung der Fortgeltungswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte. Mit Bescheid vom 3. März 2020 lehnte die Ausländerbehörde sowohl die Anordnung der Fortgeltungswirkung als auch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab. Ferner beschränkte sie die Dauer der zugesicherten Duldung unter Abänderung von Ziff. 2 der Ausweisungsverfügung vom 29. Januar 2019 auf den Zeitpunkt bis zum Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vom 16. Dezember 2019 hinsichtlich des Zielstaats Irak. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist Gegenstand des Verfahrens VG 13 K 121/20. Mit Beschluss vom 24. Januar 2020 (VG 25 L 506.19 A) stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Widerruf des Abschiebungsverbotes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wieder her. Mit Beschluss vom 21. Februar 2020 (VG 13 L 402.19) ordnete das Verwaltungsgericht daraufhin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom 16. Dezember 2019 hinsichtlich der Zielstaatsbestimmung Irak an. Mit Urteil vom 4. Juni 2021 (Gz. (1) 3 StE 3/18-4 (3/19)) verurteilte der 1. Strafsenat des Kammergerichts den Kläger wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen durch in schwerwiegender Weise entwürdigende und erniedrigende Behandlung in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung und Beihilfe zum Mord sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Der Vater des Klägers wurde zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Strafsenat als erwiesen an, dass der Kläger aus eigenem Willen als Mitglied der terroristischen Vereinigung ISIS an der aufwendig inszenierten Hinrichtung eines sich in der Gewalt des IS befindlichen hochrangigen irakischen Militärangehörigen mitwirkte, indem er diesen durch Beschimpfungen und Beleidigungen sowie Anspucken vor den Augen einer großen Menschenmenge unmittelbar vor seiner Hinrichtung entwürdigte und erniedrigte, wobei er dies in dem Wissen tat, dass das Geschehen zu Propagandazwecken auf Video aufgezeichnet und verbreitet würde. Sein Verhalten habe sich in Anbetracht der Gesamtsituation als Gräueltat dargestellt sowie als Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen und Mord (siehe Urteil vom 4. Juni 2021, UA Seite 205). Zum Inhalt des Hinrichtungsvideos führt der Senat in seinem Urteil aus (UA Seite 46 f.): „Bereits diese Videoaufnahme vermittelt nicht den Eindruck, der Angeklagte R... wirke gezwungenermaßen an dem Geschehen unmittelbar vor der Erschießung des Tatopfers I... mit. Das Gegenteil ist der Fall: Der Angeklagte R... tritt darin erkennbar energisch und selbstbewusst auf, geht resoluten Schrittes und mit erhobenem Zeigefinger auf das Opfer zu und lässt sich auch nicht von einer am Bildrand auftauchenden Person, die ihn mit den Worten „Tritt zurück, tritt zurück!“ und durch einen Griff in Richtung des Arms von Abbas R... zurückziehen will, davon abhalten, weiter verbal auf das Opfer einzuwirken. Dies ist umso bemerkenswerter, als dem damals lediglich 15 Jahre und acht Monate jungen Angeklagten angesichts des von schwer bewaffneten Maskierten umgebenden Opfers ohne jeden Zweifel bewusst war, dass dieses in wenigen Augenblicken hingerichtet werden würde. Die behauptete „Regieanweisung“, er habe sagen sollen „Du hast von meinem Vater vor einem Jahr Geld (Schutzgeld) genommen.“ ist ausweislich der übersetzten Textinhalte der Videosequenz nicht umgesetzt worden, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Videosequenz an einigen Stellen Schnitte enthält und das Geschehen nicht lückenlos wiedergibt. Das Verhalten des Angeklagten R... in dieser Szene vermittelt in seiner Gesamtheit gerade nicht den Eindruck, dass hier ein unliebsamer und unfreiwilliger Auftrag von einem zuvor „etwa 25 Tage“ lang inhaftierten, fast täglich verhörten, geschlagenen und mit Waffen bedrohten Jugendlichen erzwungenermaßen „abgearbeitet“ wird. Sein „Auftritt“ erschöpft sich nicht – wie von ihm behauptet – im Aufsagen eines wörtlich vorgegebenen Textes, sondern er tritt an das Opfer heran, redet auf I... ein, geht sodann einen Schritt zurück und wieder vor, redet erneut auf ihn ein und gestikuliert dabei. Auf eine ersichtlich an ihn gerichtete Bemerkung des Tatopfers (I... schaut bei der – nicht inhaltlich verständlichen – verbalen Entgegnung auf den Redebeitrag des Angeklagten R... diesen direkt an und spricht ihn ausweislich seiner Mundbewegungen auch an) reagiert er unverzüglich mit einer weiteren Bemerkung, auch wendet er sich zwischenzeitlich der neben diesen stehenden maskierten Person – nach den getroffenen Feststellungen seinem Vater – zu. Erst als dieser ihm durch eine Körperbewegung bedeutet, sich nun zurückzuziehen, verlässt er die Szene. Der Senat schenkt daher der Behauptung des Angeklagten R..., dass er lediglich gezwungenermaßen einen ihm unmittelbar vor der Exekution und unter Androhung der eigenen Hinrichtung wortwörtlich vorgegebenen Text wiedergegeben habe, bereits angesichts dieses souveränen, reaktionsschnellen und in keiner Weise verängstigten oder zögerlichen Auftretens keinen Glauben. Gegen die Version des Angeklagten R..., über einen Zeitraum von rund drei Wochen gefangen gehalten und zum Beginn seiner Inhaftierung völlig kahl geschoren worden zu sein, spricht im Übrigen auch der dicht beharrte Kopf des Angeklagten R.... Bereits der Umstand, dass der seinerzeit noch jugendliche Angeklagte R... bei der Hinrichtung eines wichtigen Gefangenen des IS eine derart „prominente Rolle“ in dem hiervon angefertigten Propagandavideo einnehmen durfte, dass später sogar Aufnahme in den genannten „Tätigkeitsbericht“ des IS gefunden hat, stellt einen Hinweis auf die Beteiligung auch seines Vaters hieran dar, die indes durch Zeugenaussagen eindeutig belegt wird.“ Der Senat hebt in seinem Urteil auch die Bedeutung des klägerischen Auftritts in dem Hinrichtungsvideo für die Zwecke der Propaganda des IS hervor. So führt er auf Seite 206 f des Urteils aus: „Der „Auftritt“ des Angeklagten R... in dem Hinrichtungsvideo zielt erkennbar darauf ab, vor der Erschießung I...s deren vermeintliche Billigung durch die Bevölkerung zum Ausdruck zu bringen, wie der eingeblendete Text „ein muslimisches Kind erinnert den „Abkehrer“ an seine Taten“ illustrativ belegt. Dass der Vorsatz des Angeklagten R... auch die bevorstehende Tötung I...s durch ein IS-Mitglied umfasste, wird durch seine Ankündigung „und dank des islamischen Staates bist du von ihnen hierhergebracht worden und du wirst hingerichtet (…)“ unmissverständlich klar. Damit bestärkte der Angeklagte sowohl den Todesschützen selbst, der lächelnd abwartet, bis Abbas R... den abgesprochenen „Auftritt“ beendet hat und zurücktritt, bevor er I... mehrfach in den Hinterkopf schießt, als auch die weiteren schwer bewaffnet um das Tatopfer verteilt stehenden IS-Kämpfer. Denn ohne das Zutun des Angeklagten R..., dem angesichts der in seiner unmittelbaren Nähe postierten Kamera auch bewusst war, dass sein Verhalten aufgezeichnet werden würde, hätten diese die Tat nicht auf die geplante Weise ausführen und für das Propaganda-Video nutzen können. Damit war das Verhalten des Angeklagten R... sogar – über eine bloße Bestärkung des Tatentschlusses der weiteren Beteiligten hinaus – kausal für den Todeserfolg in seiner konkreten Ausgestaltung.“ Der Kläger hat sich nach den Feststellungen des Senats durch seine herausgehobene Rolle bei der Hinrichtung auch mitgliedschaftlich an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt, da er sich durch seinen Tatbeitrag hervorgetan, zuvor zumindest in einem Ausbildungslager des IS aufgehalten und sich nach seinen im Bundesgebiet getätigten Äußerungen auch später noch der Vereinigung zugehörig gefühlt habe (UA Seite 207 f.). Die Annahme eines entschuldigenden Notstands auf Seiten des Klägers lehnte der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausdrücklich ab (vgl. UA Seite 209). Er nahm außerdem an, dass die schädlichen Neigungen, die zur Beteiligung des Klägers an der terroristischen Vereinigung IS und an der Hinrichtung geführt haben, trotz der langjährigen Inhaftierung im Bundesgebiet bei der Urteilsverkündung im Juni 2021 fortbestanden und seine Schuld auch wegen seines Nachtatverhaltens schwer wiege. Hierzu führte er in seinem Urteil aus (UA Seite 211 ff.): „Im Rahmen der Beweisaufnahme haben sich erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel des Angeklagten R... gezeigt, die ohne seine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben, begründen. Diese Mängel waren nach den getroffenen Feststellungen bereits vor dem Zeitpunkt der Tat angelegt und traten bei der hier verfahrensgegenständlichen Hinrichtung des I... sowie weiter nach der Einreise des Angeklagten R... nach Deutschland bis zu seiner Inhaftierung zutage. Sie bestehen trotz mittlerweile langjähriger Inhaftierung nach wie vor. Angesichts der bei Tötungsdelikten anzunehmenden hohen Hemmschwelle belegt schon die im Vorfeld der Tat erklärte Bereitschaft des Angeklagten R..., eine „tragende Rolle“ in der geplanten Inszenierung der öffentlichen Hinrichtung des I...s zu übernehmen, dass zum Zeitpunkt der Begehung dieser Tat derartige schwerwiegende Mängel in seiner Persönlichkeit angelegt waren. Zwar hat er nicht eigenhändig an der Erschießung des Tatopfers mitgewirkt, er hat diese aber – dem Opfer unmittelbar gegenüberstehen und in einer Art Zwiegespräch mit diesem – unmissverständlich angekündigt, ausdrücklich gebilligt und darüber hinaus sogar nicht nur I..., sondern auch der anwesenden Menschenmenge durch seinen energischen und selbstbewussten Vortrag zu vermitteln versucht, dieser habe nichts anderes als eine öffentliche Liquidation verdient. […] Nach der Einreise nach Deutschland und der Konfrontation mit dem Video äußerte er sich gegenüber verschiedenen Zeugen stolz über seine Mitwirkung hieran, was seinen bereits hierdurch dokumentierten Erziehungsbedarf eindrucksvoll als weiterbestehend belegt. Daneben hat sich der Angeklagte R... in Berlin trotz der ganz erheblichen Veränderung seiner Lebensumstände, insbesondere weit entfernt von radikal-islamistischen Gesellschaftsformen wie denjenigen in Mosul zur Tatzeit, nicht nur am Betäubungsmittelhandel seines Vaters beteiligt, sondern hat durch zahlreiche andere Straftaten das Fortbestehen seiner Erziehungs- und Persönlichkeitsmängel dokumentiert. […] Über diese Eigentumsdelikte hinaus hat sich der Angeklagte R... auch an deutlich massiveren Gesetzesverletzungen beteiligt: So trug er mehrfach – nach Angaben der Zeugin W... sogar „eigentlich immer, wenn wir unterwegs waren“ - einen Teleskopschlagstock, Schlagringe und Pfefferspray mit sich herum und scheute auch nicht davor zurück, diese gefährlichen Gegenstände gegen die Zeugen A... und L...M... einzusetzen, die beide hierbei massiv verletzt wurden. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten – Jugendschöffengericht – vom 22. Oktober 2019 hat er in der Jugendstrafanstalt Berlin am 16. August 2018 einen Justizvollzugsbediensteten massiv beleidigt und hierdurch dokumentiert, dass auch der dortige reglementierende Rahmen ihn von der Begehung von Straftaten nicht abhält. Schließlich konnte sich der Senat in der Hauptverhandlung selbst ein Bild davon verschaffen, dass der Angeklagte R... auch in diesem Umfeld nicht davor zurückschreckte, Zeugen zu beleidigen und zu bedrohen, in einem Fall sogar durch eine das Durchschneiden der Kehle andeutende Geste in Richtung des zu seinem Nachteil aussagenden Zeugen, weswegen die Verhängung zahlreicher Ordnungsmittel gegen ihn geboten war. […] Die Schuld des Angeklagten R... wiegt schwer und seine Mitwirkung an der Inszenierung der Hinrichtung des I... war auch von wesentlicher Bedeutung. Sein in der Videosequenz im wörtlichsten Sinne sichtbar gewordenes Verhalten offenbart seine nach dem oben bezeichneten vorwiegend subjektiven Maßstab schwere Schuld. Zwar hat der Angeklagte R... das ihm zur Last gelegte Verhalten unter den besonderen Alltags- und Lebensumständen begangen, die in Mosul nach dem Einmarsch einer brutalen, Andersdenkenden und Andersgläubigen gegenüber gnadenlos agierenden Terrorvereinigung herrschten und die nach den Feststellungen auch von seinem eigenen Vater, der sich an dem Tatgeschehen an exponierter Stelle beteiligt hat, gutgeheißen wurden. Es bleibt jedoch festzustellen, dass er sich auch nach seiner Einreise nach Deutschland – mithin in einem gänzlich anderen soziokulturellen Umfeld – zu keinem Zeitpunkt hiervon distanziert, sondern sich vielmehr gegenüber etlichen Zeugen mit dem Video der Tat selbst gebrüstet und sich positiv über den IS geäußert hat.“ Das Urteil des Kammergerichts ist aufgrund des Antrags des Klägers auf Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof, über den dieser bisher nicht entschieden hat, noch nicht rechtskräftig. Mit Urteil vom 13. Dezember 2021 (VG 25 K 507.19 A) hob das Verwaltungsgericht Berlin den Widerruf des Abschiebungsverbots in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2019 im Hinblick auf die fortbestehende allgemeine Menschenrechtslage im Irak auf. Mit einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz vom 6. Mai 2022 verlängerte die Ausländerbehörde die Frist für das an die Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 20 Jahre. Gleichzeitig hob die Behörde die Zielstaatsbestimmung „Irak“ in der Abschiebungsandrohung vom 16. Dezember 2019 auf. Mit der gegen die Ausweisung erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er behauptet, die der Ausweisung zugrunde liegenden Annahmen seien unzutreffend. Er rügt, dass die Ausländerbehörde keinen Prozessbeobachter entsendet und damit keinen Versuch gemacht hat, selbstständige Feststellungen zu treffen. Das strafgerichtliche Urteil könne nicht unbesehen herangezogen werden, da es noch nicht rechtskräftig sei. Im Übrigen drohten ihm im Falle einer Ausreise in den Irak Inhaftierung, Folter und Tötung. Er beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. Januar 2019 in Ziff. 1 und Ziffer 3, hinsichtlich Ziffer 3 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. Juni 2019, der schriftsätzlichen Modifizierungen Bescheid des Landesamtes für eine Einwanderung vom 6. Mai 2022 und der im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Modifikation, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass dem Kläger zuerkannte Abschiebungsverbot stehe der Ausweisung nicht entgegen. Im Übrigen bezieht sich der Beklagte zur weiteren Begründung auf die ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Ausländerakte des Klägers (im Folgenden „VV“), der Gefangenenpersonalakte des Klägers (neun Bände) sowie der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zum Vater des Klägers und zum Kläger mit den Az. 6...-438, 6...-1-438, 6...-1-1-438, 7...-438, 7...-438 und 7...-438 Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.