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Urteil

8 K 702/21

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0117.8K702.21.00
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Leitsätze
1. Ein mit einer inlandsbezogenen Ausweisung verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Abschiebungsandrohung, die eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2018) darstellt, vorliegt.(Rn.73) 2. Eine Abschiebungsandrohung, in der als Zielstaat der Staat, in den der ausreisepflichtige Ausländer nicht abgeschoben werden darf, angegeben ist und in der gleichzeitig eine Einschränkung der Abschiebung nach § 59 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unter der auflösenden Bedingung des vollziehbaren Widerrufs des festgestellten Abschiebungsverbotes verfügt wurde, ist mit deutschem und europäischem Recht vereinbar.(Rn.147) 3. Eine zu diesem Ergebnis führende Auslegung von § 59 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entspricht - anders als die Lösung, die in diesen Fällen zur vollständigen Unanwendbarkeit von § 11 Abs 1 und 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führt - dem Willen des Gesetzgebers des Aufenthaltsgesetzes.(Rn.67)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein mit einer inlandsbezogenen Ausweisung verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Abschiebungsandrohung, die eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2018) darstellt, vorliegt.(Rn.73) 2. Eine Abschiebungsandrohung, in der als Zielstaat der Staat, in den der ausreisepflichtige Ausländer nicht abgeschoben werden darf, angegeben ist und in der gleichzeitig eine Einschränkung der Abschiebung nach § 59 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unter der auflösenden Bedingung des vollziehbaren Widerrufs des festgestellten Abschiebungsverbotes verfügt wurde, ist mit deutschem und europäischem Recht vereinbar.(Rn.147) 3. Eine zu diesem Ergebnis führende Auslegung von § 59 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entspricht - anders als die Lösung, die in diesen Fällen zur vollständigen Unanwendbarkeit von § 11 Abs 1 und 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führt - dem Willen des Gesetzgebers des Aufenthaltsgesetzes.(Rn.67) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Anfechtungsklage ist zwar zulässig. Die Bescheide vom 10. August 2021 und vom 20. Dezember 2022 konnten im Wege der Klageänderung beziehungsweise Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO in das Verfahren einbezogen werden. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Beklagte hat sich, ohne der Klageänderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhaltung auf die Klage eingelassen, womit seine Einwilligung anzunehmen ist (§ 91 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist die Einbeziehung der Bescheide auch sachdienlich. Der Bescheid des Beklagten vom 10. August 2021 wurde zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich in das Verfahren einbezogen, dies war jedoch auch nicht erforderlich. Die Klagefrist muss bei der Einbeziehung eines den angefochtenen Bescheid ändernden oder ersetzenden Bescheides im Wege der zulässigen Klageänderung nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung noch angefochtenen Regelungsbestandteile nach materiellem Recht unteilbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 - BVerwGE 170, 311, juris Rn. 25). Durch den Bescheid vom 10. August 2021 wurde die bereits in Ziffer 3 des Bescheides vom 27. Januar 2021 verfügte Meldepflicht in Bezug auf den Polizeiposten, bei dem sich der Kläger zu melden hat, geändert. Die Regelungsgehalt im Bescheid vom 10. August 2021 erschöpft sich in der Modifikation der Örtlichkeit. Ohne die bereits in Ziffer 3 des Bescheides vom 27. Januar 2021 verfügt Meldepflicht könnte er nicht bestehen, sodass von einer materiellen Unteilbarkeit auszugehen ist. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide vom 20. Dezember 2022 (dazu 1.) sowie vom 27. Januar 2021 und 10. August 2021 (dazu 2.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bestimmung der Ausreisefrist (dazu a), die Abschiebungsandrohung (dazu b) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu c) im Bescheid vom 20. Dezember 2022 sind rechtmäßig. a) Der Beklagte hat in Ziffer 1 im Bescheid vom 20. Dezember 2022 ermessensfehlerfrei eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Verfügung bestimmt. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Zweck der Frist ist es, dem Ausländer eine ausreichende Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise, zur Einlegung von Rechtsmitteln, zur Geltendmachung von Abschiebungshindernissen und zur „Abwicklung“ seiner persönlichen und beruflichen Lebensverhältnisse zu geben (vgl. Kluth in ders./Heusch, BeckOK AuslR, AufenthG, § 59 Rn. 18). Dies hat die Behörde bei ihrer Ermessenserwägung zu berücksichtigen. Aus § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG ergibt sich, dass die Ausreisepflicht zu Beginn des Fristlaufs vollziehbar sein muss. Ist die Ausreisepflicht kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Anordnung sofort vollziehbar, kann die Behörde eine Frist zur freiwilligen Ausreise ab Bekanntgabe des Bescheides vorsehen (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, § 59 Rn. 17 f.). Die Bestimmung einer Frist von 30 Tagen ist ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machten. Auch durfte der Beklagte den Fristbeginn ab Bekanntgabe des Bescheides verfügen, denn der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Zwar folgt seine vollziehbare Ausreisepflicht nicht aus der Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Januar 2021. Die wirksame Ausweisung begründet zwar kraft Gesetzes die Ausreisepflicht nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 AufenthG, weil die Ausweisung gemäß § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 5 AufenthG unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führt (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, § 51 Rn. 9). Widerspruch und Klage hindern aber den Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), sofern die Behörde nicht den Sofortvollzug anordnet (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, Vorbm. §§ 53-56 Rn. 22). Die vom Beklagten in Ziffer 5 des Bescheides vom 27. Januar 2021 angeordnete sofortige Vollziehung der Ausweisung hat er mit Bescheid vom 11. August 2021 aufgehoben. Eine vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers liegt jedoch aufgrund des § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend gilt. Der Aufenthaltstitel des Klägers ist mit dem Ablauf seiner Geltungsdauer am 15. Oktober 2019 nach § 51 Abs. Nr. 1 AufenthG erloschen. Einen Verlängerungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. b) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 20. Dezember 2022, in der als Zielstaat die Türkei, das heißt der Staat, in den der ausreisepflichtige Kläger nicht abgeschoben werden darf, angegeben ist und gleichzeitig eine Einschränkung der Abschiebung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter der auflösenden Bedingung des vollziehbaren Widerrufs des festgestellten Abschiebungsverbotes verfügt wurde, ist mit deutschem und europäischem Recht vereinbar. aa) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 20. Dezember 2022 stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, im Folgenden: RL 2008/115/EG) dar, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in den bezeichneten Zielstaat der Abschiebungsandrohung - die Türkei - aufgrund eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK in derzeit absehbarer Zeit nicht möglich ist und der Beklagte mit der Abschiebungsandrohung primär die Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung sowie des in Ziffer 2 des Bescheides vom 27. Januar 2021 ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbots bezweckt. (1) Gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG ist eine Rückkehrentscheidung die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. In jeder Rückkehrentscheidung muss unter den in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115 genannten Drittländern dasjenige angegeben werden, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24.2.2021 - C-673/19 - juris Rn. 39; Urteil der Großen Kammer vom 14.5.2020 - C-924/19 und C-925/19 - juris Rn. 115). Im nationalen Recht, in dem der Rechtsbegriff der „Rückkehrentscheidung“ nicht verankert ist (vgl. Dörig, ZAR 2022, 244), ist die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; Beschluss vom 6.5.2020 - 1 C 14.19 - juris Rn. 13; Beschluss vom 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 246; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 59 II. Rn. 4). (2) Der Kläger hält sich illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie in der Bundesrepublik auf. Illegaler Aufenthalt wird in Art. 3 Nr. 2 RL 2008/115/EG definiert als die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates. Als illegal aufhältig sind damit Drittstaatsangehörige anzusehen, die sich ohne erforderliches Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik aufhalten und damit der gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG unterliegen (vgl. Haedicke in HTK/AuslR, AufenthG, § 59 - Rückführungsrichtlinie Rn. 10). Der Kläger unterliegt der gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Die dem Kläger nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis ist bereits mit Ablauf des 15. Oktober 2019 gemäß § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AufenthG erloschen. Im Übrigen wäre ein bestehender Aufenthaltstitel mit Erlass der Ausweisungsverfügung nach § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 5 AufenthG erloschen. Die Bestandskraft oder Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung ist hierfür keine Voraussetzung (vgl. oben und Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14, Aufl., AufenthG, § 51 Rn. 9). (3) Zwar kann der Kläger aufgrund eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 3. April 2019 festgestellten Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK auf derzeit unabsehbare Zeit nicht in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaat der Abschiebung - die Türkei - abgeschoben werden. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass durch die Abschiebungsandrohung die Feststellung verbunden ist, dass der Kläger grundsätzlich zu einer Rückkehr in die Türkei verpflichtet ist (a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 8.4.2022 - 7 K 4210/20 - Umdruck S. 48). Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 (C-546/19) muss ein Mitgliedstaat, wenn er mit einem Drittstaatsangehörigen befasst ist, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und nicht oder nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, nach den einschlägigen Bestimmungen ermitteln, ob diesem Drittstaatsangehörigen ein neuer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dies gilt auch für Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und die nicht abgeschoben werden können, weil dem der Grundsatz der Nichtzurückweisung entgegensteht. Aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich, dass dieser Umstand es nicht rechtfertigt, in einer solchen Situation keine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, sondern nur, seine Abschiebung in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C 546/19 - juris Rn. 56, 58, 59). Bei Zugrundelegung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung vom 20. Dezember 2022 unionsrechtlich nicht entgegen, dass dem Kläger in Ziffer 2 des Bescheides vom 20. Dezember 2022 eine Abschiebung in die Türkei angedroht wird, obwohl derzeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für die Türkei besteht. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einer Entscheidung vom 24. Februar 2021 die Auffassung vertreten, dass es rechtlich unmöglich sei, eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 2 RL 2008/115/EG zu erlassen, wenn Umstände vorlägen, nach denen keines der in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG genannten Länder als Zielort für die Rückkehr in Frage komme. Dies sei der Fall bei Drittstaatsangehörigen, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Denn es sei nicht möglich, sie in ihr Herkunftsland zurückzuführen, ohne gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu verstoßen, der in Art. 18 und 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet sei und - worauf Art. 5 RL 2008/115/EG hinweise - von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie und demnach insbesondere dann, wenn sie den Erlass einer Rückkehrentscheidung in Betracht zögen, zu beachten sei (EuGH, Urteil vom 24.2.2021 - C-673/19 - juris Rn. 40, 42). Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Februar und 3. Juni 2021 widersprechen sich insoweit (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, Vorb. §§ 53-56 Rn. 37; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1207 (1211); VG Freiburg, Urteil vom 13.4.2022 - 7 K 2089/20 - juris Rn. 45). Das Gericht sieht sich dennoch an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 gebunden, der eine vergleichbare Situation wie im vorliegenden Verfahren zugrunde lag, während es in der Entscheidung vom 24. Februar 2021 primär um die Frage ging, ob die zwangsweise Rückführung von Drittstaatsangehörigen, denen von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG fällt, wenn sie in den betreffenden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgeführt werden sollen. Auch legte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 die Auffassung des vorlegenden niederländischen Gerichts zugrunde, dass der Erlass einer Entscheidung über die Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht in Betracht komme, weil bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG das Verbot der Zurückweisung zu beachten sei (vgl. Urteil vom 24.2.2021 - C-673/19 - juris Rn. 23), ohne sich hinreichend mit der Frage auseinanderzusetzen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung von den Mitgliedstaaten auch erst bei dem Aufschub der Abschiebung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG berücksichtigt werden kann. Die vom Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2021 vertretene Auslegung, dass eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung ergehen kann, weil die Möglichkeit besteht, diesem Grundsatz in hinreichender Weise durch einen Aufschub der Abschiebung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG Rechnung zu tragen, ergibt sich aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte der Rückführungsrichtlinie. Art. 5 RL 2008/115/EG normiert lediglich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen, den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten. Dass eine Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung allein im Rahmen der Rückkehrentscheidung möglich ist, folgt weder aus dem Wortlaut noch der systematischen Stellung des Art. 5 RL 2008/115/EG. Die Vorschrift findet sich im Kapitel I „Allgemeine Bestimmungen“ der Rückführungsrichtlinie und legt den Mitgliedstaaten lediglich auf, diesen bei der Umsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen. Nach Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darf niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Die Einhaltung dieses Grundsatzes kann jedoch nicht nur dadurch erreicht werden, dass der Mitgliedstaat schon keine Rückkehrentscheidung erlässt, sondern auch dadurch, dass die Vollziehung der Rückkehrentscheidung aufgeschoben wird. Denn auch bei einem Aufschub der Rückkehrentscheidung läuft der Drittstaatsangehörige nicht in Gefahr, in einen Staat abgeschoben zu werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Die Möglichkeit des Aufschubs der Abschiebung nach Art. 9 Abs. 1 RL 2008/115/EG erfasst auch nicht nur vorübergehende Situationen (a. A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 151). Weder der Wortlaut, die Systematik noch die Entstehungsgeschichte der Rückführungsrichtlinie lassen eine Einschränkung auf vorübergehende Abschiebungsverbote erkennen (vgl. Dörig, ZAR 2022, 244 [245]). Während in Art. 9 Abs. 2 RL 2008/115/EG geregelt ist, dass Mitgliedstaaten die Aufschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben können, wobei insbesondere die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität zu berücksichtigen sind, findet sich eine zeitliche Einschränkung auf einen „angemessenen Zeitraum“ in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG gerade nicht. Auch war im Vorschlag der Kommission für die Rückführungsrichtlinie vom 1. September 2005 (KOM[2005] 391) in Art. 6 Abs. 4 noch eine Regelung vorgesehen, nach der in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Grundrechte, die sich insbesondere aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte ergeben, wie das Recht auf Nichtzurückweisung, das Recht auf Bildung und das Recht auf Erhalt der Einheit der Familie beachten müssen, keine Rückführungsentscheidung erlassen wird und eine bereits erlassene Rückkehrentscheidung zurückzunehmen ist. Diese Regelung hat jedoch keinen Eingang in die Richtlinie 2008/115/EG gefunden (vgl. Dörig, ZAR 2022, 244 [245 f.]). Auch war im Kommissionsentwurf in Art. 8 Abs. 1 nur die Möglichkeit, die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum zu vertagen, vorgesehen. Auch diese Bestimmung findet sich in der dann verabschiedeten Richtlinie lediglich für die in Art. 9 Abs. 2 RL 2008/115/EG bezeichneten Fälle, während in dessen Absatz 1 ausdrücklich die Möglichkeit des zeitlich unbeschränkten Vollstreckungsaufschubs gerade für den Fall eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung genannt wird. Im nationalen Recht existiert eine Regelung, mit der Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG umfassend umgesetzt wird. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Duldung ist ein in der Verwaltungsvollstreckung ergehender begünstigender Verwaltungsakt, dessen Regelungsgehalt darin liegt, die Vollstreckung der Abschiebung vorübergehend auszusetzen (vgl. Kluth/Breidenbach in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AufenthG, § 60a Rn. 6; Dollinger in Bergmann/Dienelt, 14. Aufl., AufenthG, § 60a Rn. 18). Es besteht ein zwingender Duldungsgrund, wenn die Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Dies ist bei Vorliegen eines zielstaatbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG der Fall (vgl. Haedicke, HTK-AuslR, AufenthG, § 60a /zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Rn. 1, 7). Hiermit wird dem Grundsatz der Nichtzurückweisung im nationalen Recht hinreichend Rechnung getragen. (4) Unerheblich ist, dass der Beklagte die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 20. Dezember 2022 als Rückkehrentscheidung primär im Hinblick auf die Aufrechterhaltung seines in Ziffer 2 des Bescheides vom 27. Januar 2021 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots erlassen hat. Eine Rückkehrentscheidung ist zwingende Voraussetzung für den Bestand eines Einreiseverbots (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 61; so auch BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28.9.2021 - 2 LA 206/21 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2021 - A 19 K 2563/21 - juris Rn. 70). Dies gilt auch dann, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot - wie hier in Ziffer 2 des Bescheides vom 27. Januar 2021 - aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung verhängt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C -546/19- juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53). Der Gerichtshof der Europäischen Union führt in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2021 aus, der Mitgliedstaat habe sich zwischen der Option, einem in seinem Hoheitsgebiet illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen neuen Aufenthaltstitel zu erteilen, und der Option eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, mit der ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft werden kann, zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C -546/19- juris Rn. 56). Diese Entscheidung hat der Beklagte getroffen, in dem er eine Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 20. Dezember 2022 erlassen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass der Kläger ausreisepflichtig ist. (5) Schließlich liegt auch eine wirksame Abschiebungsandrohung vor, insbesondere hat der Beklagte die Abschiebungsandrohung nicht unter die aufschiebende Bedingung des Widerrufs des Abschiebungsverbotes in die Türkei im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2019 gestellt (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteile vom 18.7.2022 - 9 K 3739/21 - juris Rn. 56, vom 28.6.2022 - 11 K 4908/21- Umdruck S. 7 f. und vom 20.1.2022 - 9 K 1488/20 - Umdruck S. 17; VG Freiburg, Urteil vom 17.5.2022 - 10 K 5070/19 - juris Rn. 43 ff.). Der Wortlaut der Verfügung in Satz 3 Ziffer 2 des Bescheides vom 20. Dezember 2022 legt die Annahme einer aufschiebend bedingten Abschiebungsandrohung nicht nahe. Mit der Formulierung „Sie dürfen bis zum vollziehbaren Widerruf des durch das BAMF mit Bescheid vom 03. April 2019 festgestellten Abschiebungsverbots nicht in die Türkei abgeschoben werden.“ wählt der Beklagte vielmehr eine dem § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entsprechende Formulierung („nicht abgeschoben werden darf“) und stellt lediglich die die Abschiebung aufgrund des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG einschränkende Bezeichnung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter die auflösende Bedingung des vollziehbaren Widerrufs des Abschiebungsverbotes (vgl. hierzu II. 1. b. bb). Auch in der Begründung des Bescheides vom 20. Dezember 2022 führt der Beklagte aus, dass nur die Vollstreckung der Abschiebungsandrohung, nicht jedoch die Abschiebungsandrohung selbst vorübergehend ausgesetzt werden soll. bb) Der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 20. Dezember 2022 mit der der Beklagte dem Kläger in Satz 1 die Abschiebung in die Türkei androht und zugleich in Satz 3 feststellt, dass der Kläger bis zum vollziehbaren Widerruf des durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 3. April 2019 festgestellten Abschiebungsverbotes nicht in die Türkei abgeschoben werden darf, steht auch nicht das nationale Recht entgegen (a. A. VG Freiburg, Urteile vom 13.9.2022 - 10 K 1443/20 - juris Rn. 22 und vom 13.4.2022 - 7 K 2089/20 - juris Rn. 39 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 18.8.2022 - 9 K 3739/22 - juris Rn. 53 f.; VG Sigmaringen, Urteile vom 12.7.2022 - 14 K 1888/21 - juris Rn. 91 und vom 22.3.2022 - 1 K 2764/20 - juris Rn. 102 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 8.4.2022 - 7 K 4210/20 - Umdruck S. 54). (1) Zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 20. Dezember 2022 führt nicht, dass der Beklagte die Türkei als Zielstaat der Abschiebung bestimmt und gleichzeitig verfügt hat, dass eine Abschiebung in die Türkei bis zum vollziehbaren Widerruf des Abschiebungsverbotes nicht erfolgen darf (zu dieser Möglichkeit: Dörig, ZAR 2022, 244 (247); a.A. VG Freiburg, Urteile vom 13.9.2022 - 10 K 1443/20 - juris Rn. 22 und vom 13.4.2022 - 7 K 2089/20 - juris Rn. 45; VG Sigmaringen, Urteile vom 12.7.2022 - 14 K 1888/21 - juris Rn. 91 und vom 22.3.2022 - 1 K 2764/20 - juris Rn. 104; VG Karlsruhe, Urteil vom 8.4.2022 - 7 K 4210/20 - Umdruck S. 49; zur asylrechtlichen Abschiebungsandrohung: BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 18). (a) Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein vollstreckungsrechtlicher belastender Verwaltungsakt (vgl. Haedicke, HTK-AuslR, AufenthG, § 59/Allgemein Rn. 1). Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Dem Erlass der Androhung steht nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Der Beklagte hat in Satz 1 der Ziffer 2 seines Bescheides vom 20. Dezember 2022 mit der Türkei einen Zielstaat benannt. Dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 3. April 2019 bereits vor Erlass der Abschiebungsandrohung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat, woran der Beklagte nach § 42 Satz 1 AsylG gebunden ist, schließt die Zielstaatbestimmung „Türkei“ nicht aus. Das Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten führt gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher. Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt Abschiebungsverbote erkannt oder geltend gemacht werden (vgl. Kluth in ders./Heusch, BeckOK AuslR, AufenthG, § 59 Rn. 33). Anders als bei der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung, bei der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, findet sich für das ausländerrechtliche Abschiebungsverbot keine entsprechende Regelung. Die Benennung der Türkei als Zielstaat der Abschiebung, auch wenn für diesen Staat derzeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, ist mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar. Der Gesetzgeber erstrebte mit der Regelung in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Die Vorschrift korrespondiert mit § 60a Abs. 5 Satz 3 AufenthG, der eine Abschiebung nach Erlöschen der Aussetzungsgründe ohne erneute Abschiebungsandrohung vorsieht (vgl. BT.-Drs. 18/4097, S. 55; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 59 Rn. 36). Die Verfahrensbeschleunigung und Vereinfachung kann dadurch erreicht werden, dass gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer auch eine Abschiebungsandrohung mit der Nennung des Zielstaates, für den noch ein Abschiebungsverbot besteht, ergehen kann. Durch die Regelung in § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, nach der in der Androhung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, ist hinreichend sichergestellt, dass das Gebot der Nichtzurückweisung von der Behörde beachtet und für den ausreisepflichtigen Ausländer deutlich wird, dass eine Abschiebung aufgrund des Abschiebungsverbotes nicht durchgeführt wird. Sie stellt eine inhaltliche Einschränkung der Abschiebungsandrohung dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.9.1993 - A 16 S 1508/93 - juris Rn. 4). Hierdurch besteht zum einen für die für die Abschiebung zuständige Behörde klar ersichtlich die verbindliche Feststellung, dass eine Abschiebung während des Bestehens des Abschiebungsverbotes in den genannten Staat nicht erfolgen darf. Zum anderen kommt der Bezeichnungspflicht in § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Rechtsschutzfunktion zu. Dem Ausländer soll bereits in einem frühen Stadium des Abschiebungsverfahrens in effektiver Weise die Möglichkeit eröffnet werden, eine gerichtliche Überprüfung des ins Auge gefassten Zielstaates auf die Einhaltung des Refoulement-Verbots zu erreichen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 59 Rn. 36). Dieser Zweck wird auch dann gewahrt, wenn die Behörde zwar als Zielstaat der Abschiebungsandrohung den Staat bezeichnet, für den eine Abschiebungsverbot besteht, dies aber durch die Feststellung, dass während des Bestehens des festgestellten Abschiebungsverbotes nicht abgeschoben werden darf, einschränkt. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG schließt nach seinem Wortlaut außerdem nicht aus, dass der Staat, in den aufgrund eines Abschiebungsverbotes derzeit nicht abgeschoben werden darf, als Zielstaat nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG benannt wird. Auch führt es nicht zu einer Unbestimmtheit oder Widersprüchlichkeit der Abschiebungsandrohung, wenn sich aus der Einschränkung für die zuständigen Behörden und den Kläger unmissverständlich ergibt, dass bis zu einem vollziehbaren Widerruf des Abschiebungsverbotes eine Abschiebung in den Zielstaat nicht erfolgen darf. Das festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung. Entfällt dieses aufgrund eines vollziehbaren Widerrufs bedarf es keiner Einschränkung der Abschiebungsandrohung mehr und eine Abschiebung in den Zielstaat ist möglich. Des Weiteren sprechen für diese Auslegung des § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG unionsrechtliche Gründe. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 muss ein Mitgliedstaat, wenn er mit einem Drittstaatsangehörigen befasst ist, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und nicht oder nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, nach den einschlägigen Bestimmungen ermitteln, ob diesem Drittstaatsangehörigen ein neuer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 56). Zwingender Bestandteil einer jeden Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG ist die Angabe eines der in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG genannten Drittländer, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24.2.2021 - C-673/19 - juris Rn. 39; Urteil der Großen Kammer vom 14.5.2020 - C-924/19 und C-925/19 - juris Rn. 115). Ohne eine entsprechende Zielstaatbestimmung ist eine Rückkehrentscheidung nicht möglich. Die Behörde ist hiernach - soweit sie dem ausreispflichtigen Ausländer wie hier keinen Aufenthaltstitel erteilten möchte - grundsätzlich verpflichtet, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, in der sie einen konkreten Zielstaat angibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (vgl. EuGH, Urteile vom 15.1.2014 - C-176/12 - juris Rn. 38, und vom 5.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 - juris Rn. 113). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. Die sich aus dem Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung sind erst dann überschritten, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.8.2018 - 1 C 21.17 - BVerwGE 162, 382, juris Rn. 27, und vom 31.1.2017 - 6 C 2.16 - BVerwGE 157, 249 Rn. 27). Indem in der Abschiebungsandrohung der Staat, in den aufgrund eines festgestellten Abschiebungsverbotes derzeit nicht abgeschoben werden darf, als Zielstaat benannt und gleichzeitig die Einschränkung gemacht wird, dass eine Abschiebung in diesen Staat während des Bestehens des Abschiebungsverbotes nicht erfolgen darf, kann die nationale Behörde ihrer Verpflichtung eine wirksame Rückkehrentscheidung zu erlassen, nachkommen. § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist - wie oben bereits ausgeführt - einer entsprechenden Auslegung zugänglich. Des Weiteren ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 wiederum zwingende Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 61; so auch BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28.9.2021 - 2 LA 206/21 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2021 - A 19 K 2563/21 - juris Rn. 70). Dies gilt auch für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Fall der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; dem folgend: BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53). Indem § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG dahingehend ausgelegt werden, dass in der Abschiebungsandrohung der Staat, in den derzeit eine Abschiebung aufgrund eines Abschiebungsverbotes rechtlich nicht zulässig ist, als Zielstaat unter der Einschränkung, dass die Abschiebung während des Bestehens des Abschiebungsverbotes nicht durchgeführt, das heißt nicht vollzogen werden darf, benannt werden darf, bleibt es im nationalen Recht möglich, eine Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung zu erlassen, auch wenn der Vollziehung der Abschiebung derzeit ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht. Dies hat insbesondere zur Folge, dass es weiterhin möglich ist, auch bei sogenannten inlandsbezogenen Ausweisungen, das heißt Ausweisungen, bei denen eine Aufenthaltsbeendigung unter anderem wegen des Bestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht möglich ist, und mit denen vorrangig die Verhinderung einer rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet intendiert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 116), ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG, das zu einer Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG führt, zu erlassen. Bei anderer Auslegung des § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG würde der Vorrang des Unionsrechts eine Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei inlandsbezogenen Ausweisungen ausschließen (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteile vom 13.9.2022 - 10 K 1443/20 - juris Rn. 31, vom 13.4.2022 - 7 K 2089/20 - juris Rn. 52 ff. und vom 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris Rn. 39; VG Sigmaringen, Urteile vom 12.7.2022 - 14 K 1888/21 - juris Rn. 92 und vom 22.3.2022 - 1 K 2764/20 - juris Rn. 105; VG Stuttgart, Urteil vom 18.8.2022 - 9 K 3739/21 - juris Rn. 61; VG Karlsruhe, Urteil vom 8.4.2022 - 7 K 4210/20 - Umdruck S. 47 f.; VG München, Urteil vom 23.8.2022 - M 4 K 21.4317 - juris Rn. 78 ff.). Eine zu diesem Ergebnis führende Auslegung von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entspricht - anders als die Lösung, die in diesen Fällen zur vollständigen Unanwendbarkeit von § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 AufenthG führt - dem Willen des Gesetzgebers des Aufenthaltsgesetzes. Hierdurch kann das Regelungssystem des nationalen Rechts weitgehend erhalten werden. (b) Die Verfügung des Beklagten „Sie dürfen bis zum vollziehbaren Widerruf des durch das BAMF mit Bescheid vom 03. April 2019 festgestellten Abschiebungsverbots nicht in die Türkei abgeschoben werden.“ in Ziffer 2 seines Bescheides vom 20. Dezember 2022 genügt den oben dargestellten Anforderungen des § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG, insbesondere ist die Verfügung auch hinreichend bestimmt (§ 37 LVwVfG). Es wird sowohl für die Behörde als auch für den Kläger unmissverständlich deutlich, dass der Kläger bis zu einem vollziehbaren Widerruf des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in den Zielstaat Türkei abgeschoben werden darf. Durch die auflösend bedingte Bezeichnung des Zielstaates nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, in den der Kläger wegen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bis zu dessen vollziehbaren Widerruf nicht abgeschoben werden darf, kommt es nicht zu einem Widerspruch zwischen der Zielstaatbestimmung „Türkei“ und der Einschränkung der Abschiebung in die Türkei. Denn es wird deutlich, dass diese die Abschiebung einschränkende Bezeichnung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur für den Zeitraum des Bestehens des Abschiebungsverbotes gelten soll. Wird das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für die Türkei in Zukunft vollziehbar widerrufen, entfällt die Einschränkung der Abschiebungsandrohung. Dass der Beklagte die Einschränkung der Abschiebung unter die auflösende Bedingung des vollziehbaren Widerrufs des im Bescheid vom 3. April 2019 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellten Abschiebungsverbotes gestellt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 6 C 37.14 - BVerwGE 153, 301, juris Rn. 17) werden. Die die Abschiebung beschränkende Bezeichnung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hat - wie die Abschiebungsandrohung - Verwaltungsaktqualität (vgl. zu § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.9.1993 - A 16 S 1508/93 - juris Rn. 4; siehe auch Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 59 Rn. 36). Sie hat einen regelnden Gehalt, der Vorgaben für das Handlungsprogramm der abschiebenden Behörde enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343, juris Rn. 11; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 59 Rn. 57), und der den Kläger begünstigt. Der ausreisepflichtige Ausländer hat einen Anspruch auf eine Einschränkung der Abschiebungsandrohung, wenn bezüglich eines Staates ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde; die Entscheidung der Aufnahme der Einschränkung in die Abschiebungsandrohung steht nicht im Ermessen der Behörde. Die Möglichkeit, die Einschränkung der Abschiebung unter die auflösende Bedingung des vollziehbaren Widerrufs des nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellten Abschiebungsverbotes zu stellen, ist durch Rechtvorschrift zugelassen. Zwar fehlt es - anders als bei der Duldung (vgl. § 61 Abs. 1f AufenthG) - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für eine auflösende Bedingung. Jedoch ist die Zulässigkeit einer solchen Nebenbestimmung der Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG durch Auslegung zu entnehmen. Dies folgt aus dem Konnex der feststellenden Einschränkung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG mit dem Fortbestand des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Es ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, wenn der Tatbestand des § 60 Abs. 5 AufenthG erfüllt und ein Abschiebungsverbot festgestellt ist. Wird das Entfallen des Abschiebungsverbotes durch vollziehbaren Widerruf festgestellt, besteht kein Bedürfnis mehr für die Einschränkung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, in der sich der Zielstaat und der Staat, in den während des Bestehens eines festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden darf, decken, ist die Möglichkeit, eine auflösend bedingte Einschränkung der Abschiebung in der Abschiebungsandrohung zu verfügen, im Wege der Rechtsfortbildung unter Berücksichtigung der Richtlinie 2008/115/EG möglich. Die Abschiebungsandrohung genügt - wie oben bereits dargestellt - den Anforderungen an einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG nur, wenn ein Zielstaat der Abschiebung benannt wird. Im nationalen Recht ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Feststellung, dass während des Bestehens eines Abschiebungsverbotes eine Abschiebung in diesen Staat nicht erfolgen darf, bereits in der Abschiebungsandrohung zu treffen. Damit die Abschiebungsandrohung nicht widersprüchlich oder zu unbestimmt ist, muss für den Adressaten eindeutig erkennbar sein, dass er zwar grundsätzlich als ausreisepflichtiger Ausländer in den Zielstaat abgeschoben werden kann, dies jedoch nicht während des Bestehens des festgestellten Abschiebungsverbotes. Dies ist der nationalen Behörde jedoch nur dann möglich, wenn sie eine auflösende Bedingung in die Einschränkung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufnimmt. Denn nur hierdurch wird für den Adressaten eindeutig klargestellt, in welchem Zeitraum eine Abschiebung rechtlich nicht erfolgen darf. Auch kann die Abschiebungsandrohung bei einer auflösend bedingten Einschränkung nach dem vollziehbaren Widerruf des Abschiebungsverbotes vollzogen werden, ohne dass es einer neuen Abschiebungsandrohung oder des Widerrufs der einschränkenden Bezeichnung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bedarf. Um den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG hinreichend nachkommen zu können, ist daher eine auflösend bedingte Einschränkung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG möglich, auch wenn diese nicht ausdrücklich zugelassen ist. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG bezweckt eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens (vgl. BT-Drs. 12/2062 zu Art. 2 Nr. 5, S. 43 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 59 Rn. 36). Ferner ergibt sich aus § 60a Abs. 5 Satz 3 AufenthG, dass der Ausländer unverzüglich nach Erlöschen der Aussetzung der Abschiebung ohne erneute Androhung und Fristsetzung abzuschieben ist. Auch hierdurch kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber ein beschleunigtes Verfahren anstrebt (vgl. auch BT.-Drs. 18/4097, S. 55). Durch die auflösend bedingte Einschränkung wird dem deutlich zum Ausdruck gebrachten Streben des Gesetzgebers nach einem beschleunigten Verfahren Rechnung getragen. Im Übrigen verbleibt es damit bei der Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 AufenthG im Falle der „inlandsbezogenen“ Ausweisung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Auslegung von § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG bevorzugt, die zur vollständigen Unanwendbarkeit von § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 AufenthG in Fällen der „inlandsbezogenen Ausweisung“ führt. (2) Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie den vom Gesetzgeber mit § 59 AufenthG verfolgten Zweck völlig verfehlte. Eine Abschiebung des Klägers in die Türkei ist zwar aufgrund des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG derzeit in absehbarer Zeit nicht vollziehbar, jedoch führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 20. Dezember 2022 (a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 18.8.2022 - 9 K 3739/21 - juris Rn. 53). Die Behörde kann auch eine Androhung auf Vorrat erlassen. Hierdurch hat sie die Möglichkeit eine Aufenthaltsbeendigung ohne weitere Verzögerung durchzusetzen, sollte es in Zukunft zu einem Widerruf des Abschiebungsverbotes kommen. Eine solche Vorratsentscheidung verfehlt den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise nur dann, wenn eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2003 - 1 C 21-02 - BVerwGE 118, 308, juris Rn. 13; wohl weitergehend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2021 - 2 M 124/21 - juris Rn. 12). Die Abschiebungsandrohung hat auch den Zweck, dem Ausreisepflichtigen seine Ausreisepflicht zu verdeutlichen (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG, 14. Aufl., § 59 Rn. 5). Dieser Zweck kann trotz des Bestehens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG weiterhin verwirklicht werden, wenn eine freiwillige Ausreise nicht unmöglich ist. Es wurde weder vom Kläger vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass ihm eine freiwillige Ausreise in die Türkei auf unabsehbare Zeit unmöglich wäre. c) Schließlich ist das in Ziffer 3 des Bescheides vom 20. Dezember 2022 für den Fall der Abschiebung angeordnete und auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot materiell rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruches nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das mit der Androhung der Abschiebung erlassen wird (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), aber aufgrund der aufschiebenden Bedingung erst durch deren Vollzug wirksam wird, ist gesetzlich vorgesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.1.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 78). Dass der Beklagte bereits in Ziffer 2 des Bescheides vom 27. Januar 2021 zusammen mit der Ausweisung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat, das nicht erst im Falle einer Abschiebung, sondern sofort wirksam ist und dessen Befristung auch bei einer freiwilligen Ausreise zu laufen beginnt, führt nicht dazu, dass das später erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig ist. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht sowohl im Falle der Ausweisung als auch im Falle der Abschiebung den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots vor, bei denen jeweils nach Ermessen über die Länge der Frist zu entscheiden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.2.2022 - 11 S 2484/21 - Umdruck S. 7). Die Befristung des unter die Bedingung der Abschiebung gestellten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 3 des Bescheides vom 20. Dezember 2022 auf zwei Jahre beginnend mit der Abschiebung ist auch ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Frist mit der Ausreise beginnt. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten. Der Beklagte hat bei der Festsetzung der Frist Ermessenserwägungen angestellt und insbesondere unter Heranziehung der Ziffer 11.1.4.6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen, die die Festsetzung einer kürzeren Frist rechtfertigen. Zweck des in Bezug auf eine mögliche Abschiebung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots sei es, den abgeschobenen Ausländer als Sanktion dafür, dass eine kostenträchtige zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht notwendig wurde, eine Weile nach der Abschiebung aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Es führt nicht zu einem Ermessensfehler, dass der Beklagte in Ziffer 2 seines Bescheides vom 27. Januar 2021 eine längere Frist für das in Bezug auf die verfügte Ausweisung ergangene Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat. Denn im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind auch Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Es ist daher möglich, dass die zu unterschiedlichen Zwecken - einmal wegen der Ausweisung und einmal für den Fall der Abschiebung - erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbote auch unterschiedliche Längen aufweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.2.2022 - 11 S 2484/21 - Umdruck S. 7; VG Karlsruhe, Urteil vom 7.4.2022 - 12 K 1097/21 - Umdruck S. 30). Auch das Verhältnis der Fristen zueinander geht hinreichend bestimmt aus dem Bescheid vom 20. Dezember 2022 hervor, denn in diesem ist bestimmt, dass die längere Frist für eine mögliche Wiedereinreise maßgeblich ist. Das Verhältnis der Fristen ist damit für den Adressaten offensichtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.2.2022 - 11 S 2484/21 - Umdruck S. 8). Schließlich steht dem Erlass zweier Einreise- und Aufenthaltsverbote nicht die Richtlinie 2008/115/EG entgegen. Ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 11 RL 2008/115/EG ist gemäß Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Mitgliedstaat mehrere Einreise- und Aufenthaltsverbote mit unterschiedlichen Zwecken und dementsprechend unterschiedlichen Längen erlassen kann. Denn der „bestimmte Zeitraum“ in dem die Einreise und der Aufenthalt in dem Mitgliedstaat untersagt wird, ist vorliegend dadurch hinreichend bestimmt, dass der Bescheid vom 20. Dezember 2022 klarstellt, dass die jeweils längere Frist für eine Wiedereinreise maßgeblich ist. Damit gilt für das mit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot im Ergebnis nur eine Frist. 2. Die Bescheide des Beklagten vom 27. Januar 2021 und 10. August 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Sowohl die Ausweisung (dazu a), das Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu b), als auch die Meldeauflage (dazu c) sowie die Aufenthaltsbeschränkung (dazu d) sind materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die in Ziffer 2 des Bescheides vom 27. Januar 2021 verfügte Ausweisung ist materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geleitet wird. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (§ 54 Abs. 1 AufenthG) oder als „schwerwiegend“ (§ 54 Abs. 2 AufenthG). Zusätzlich sind neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 39). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung schließlich - je nach den Umständen des Einzelfalles - insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet oder im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15). Für verschiedene rechtlich privilegierte Personengruppen hat der Gesetzgeber über den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschriften erlassen, die erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen festlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 32). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.7.2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270, juris Rn. 16). Demnach erweist sich die Ausweisung des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig. Dieser steht nicht die Richtlinie 2008/115/EG entgegen (dazu aa). Die Ausweisung ist am Maßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG zu messen, denn der Kläger gehört keiner rechtlich privilegierten Personengruppe an (dazu bb). Es besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG (dazu cc), dem ein einfaches Bleibeinteresse nach § 53 AufenthG gegenübersteht (dazu dd). Nach einer Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überwiegt das Ausweisungsinteresse (dazu ee). aa) Die Richtlinie 2008/115/EG steht der Ausweisung des Klägers nicht entgegen, auch wenn er aufgrund eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 3. April 2019 festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG derzeit nicht in die Türkei abgeschoben werden kann. Wird eine Ausweisung erlassen, mit der die Verhinderung einer rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, nicht aber die Aufenthaltsbeendigung intendiert ist, wird von einer sogenannten „inlandsbezogenen Ausweisung“ gesprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 116). Die Rechtmäßigkeit der inlandsbezogenen Ausweisung war bislang in der nationalen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 116; offenlassend im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 3.6. 2021 - C-546/19 -: BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 42). Die Ausweisung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG und muss sich daher nicht unmittelbar an deren Vorgaben messen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 146). Denn die Ausweisung selbst ist nicht als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG zu qualifizieren. Die Ausweisung bewirkt regelmäßig zunächst nur die Beendigung des legalen Aufenthalts im Sinne von Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG. Gemäß § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 5 AufenthG erlischt ein dem Ausländer erteilter Aufenthaltstitel im Falle seiner Ausweisung und der Ausländer wird nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Erst die Abschiebungsandrohung stellt die Rückkehrentscheidung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; Beschluss vom 6.5.2020 - 1 C 14.19 - juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 23.8.2022 - M 4 K 21.4317 - juris Rn. 48 ff. Rn. 51 ff.; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1207 [1210 f.]; Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 6a; Neidhardt, HTK-AuslR, AufenthG, § 53 - Ausweisung Überblick Rn. 27 ff.). Auch steht die Richtlinie 2008/115/EG nicht mittelbar einer Ausweisung, die einen ausreisepflichtigen Ausländer betrifft, der aufgrund eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG derzeit nicht abgeschoben werden kann, entgegen. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2021 ausgeführt, dass es sowohl dem Gegenstand der Richtlinie 2008/115/EG, wie er in deren Art. 1 angeführt ist, als auch dem Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie zuwiderliefe, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebietes befänden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr bestünde (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6. 2021 - C-546/19 - juris Rn. 57). Der Beklagte hat sich mit der Abschiebungsandrohung vom 20. Dezember 2022 jedoch gerade dafür entschieden, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ist damit den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Anforderungen nachgekommen. Durch die Abschiebungsandrohung hat der Beklagte gegenüber dem Kläger klargestellt, dass dieser ausreisepflichtig ist. Nicht erforderlich ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 hingegen, dass die Rückkehrentscheidung auch vollziehbar ist. Denn der Gerichtshof verweist in einer ähnlichen Konstellation wie der hier vorliegenden darauf, dass den Mitgliedstaaten zur Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gerade die Möglichkeit des Aufschubs nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG zur Verfügung steht. Hieraus wird deutlich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union lediglich eine wirksame, nicht jedoch eine vollziehbare Rückkehrentscheidung für erforderlich hält. bb) Der Kläger gehört keiner rechtlich privilegierten Personengruppe an, insbesondere unterfällt er weder dem besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG (dazu [1]) noch dem des § 53 Abs. 3a AufenthG (dazu [2]). (1) Der Kläger unterfällt nicht dem besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG. Diese Vorschrift stellt dann erhöhte Anforderungen an die Ausweisung, wenn dem Ausländer nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder er eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. Der Kläger hat weder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU noch steht ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder Art. 7 nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu. Bei dem Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, handelt es sich weder um einen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, noch um einen Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers. Der Kläger ist seit seiner erstmaligen Einreise am 21. Juli 2009 in die Bundesrepublik Deutschland keiner regulären Beschäftigung am Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates nachgegangen. Bis zu seiner Festnahme im Juni 2018 erhielt er Arbeitslosengeld II (vgl. OLG ..., Urteil vom 15.1.2020 - ... - S. 5). Auch nach seiner Haftentlassung am 14. Juni 2021 ging er keiner Erwerbstätigkeit nach, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. (2) Der Kläger unterfällt auch nicht dem besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3a AufenthG. Dieser Schutz greift unter anderem dann ein, wenn dem Ausländer die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zukommt. Dem Kläger wurde zwar mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, diese wurde aber zwischenzeitlich mit bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2019 widerrufen. cc) Der Kläger erfüllt das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 (dazu [2]) und § 54 Abs. 1 Nr. 2 (dazu [1]). Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände umschreiben spezielle öffentliche Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. (1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 StGB bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Für die Auslegung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gelten die Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des früheren Regelausweisungstatbestands nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember geltenden Fassung entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.5.2022 - 12 S 3327/20 - juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterstützt eine Vereinigung den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, weil die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn.19, vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 34, vom 30.7.2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261, juris Rn. 13 ff., und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100, juris Rn. 20 f.). Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs ist anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 30. und vom 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 20). Ob ein Ausländer eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützt hat, lässt sich erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers im Wege wertender Gesamtbetrachtung entscheiden. Dabei muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die Vereinigung den Terrorismus unterstützt. Denn nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht. Für die erforderliche individuelle Unterstützung der Vereinigung durch den einzelnen Ausländer genügt es hingegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 12, und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.5.2022 - 12 S 3327/20 - juris Rn. 9). (a) Nach den oben aufgeführten Maßstäben handelt es sich bei der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkeren Kurdistan, PKK) um eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Diese Einordnung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 24, vom 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 16 und vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 36 f.) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.5.2022 - 12 S 3327/20 - juris Rn. 14; Urteil vom 22.3.2022 - 1 S 2284/20 - juris Rn. 82; Beschluss vom 8.7.2019 - 11 S 45/19 - juris Rn. 7; Urteil vom 2.3.2016 - 11 S 1389/15 - juris Rn. 34). Auch das Oberlandesgericht ... hat in seinem Urteil vom 15. Januar 2020 in dem Verfahren gegen den Kläger wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ausführliche Feststellungen zu der PKK und deren Einordnung als terroristische Vereinigung getroffen (vgl. OLG ..., Urteil vom 15.1.2020 - ... - Umdruck S. 10 ff.), auf die das Gericht umfassend Bezug nimmt. Seit 1984 befindet sich der bewaffnete Arm der PKK in einem Guerillakrieg gegen den türkischen Staat, der nach wie vor anhält (vgl. Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 144). Die von Abdullah Öcalan im Jahre 1978 gegründete PKK steht weiterhin auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste terroristischer Organisationen (Nr. 2.9 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 2.5.2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. L 116, S. 75, zuletzt aktualisiert mit Beschluss des Rates vom 3.2.2022, ABl. L 25, S. 13, jetzt Nr. II.13 des Anhangs). Dies stellt einen weiteren Anhaltspunkt dafür dar, dass es sich bei der Organisation um eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung handelt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.5.2022 - 12 S 3327/20 - juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 1.3.2021 - 19 ZB 20.1468 - juris Rn. 12; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, § 54 Rn. 39). Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers anführt, die PKK stehe jedenfalls seit der Einleitung der sogenannten Friedensphase in Einklang mit den Grundwerten der Achtung der Menschenwürde und des friedlichen Zusammenlebens der Völker, so wird dies von der vorliegenden Erkenntnislage nicht gestützt. Auch in der sogenannten Friedensphase von März 2013 bis Mitte 2015 kam es weiterhin zu Anschlägen. Zu keinem Zeitpunkt wurde ernsthaft und dauerhaft von terroristischen Aktionen Abstand genommen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 76 ff.; OLG ..., Urteil vom 15.1.2020 - ... - Umdruck S. 19 ff.). Nach Aufkündigung des sogenannten Friedensprozesses erfolgten weiterhin regelmäßig Anschläge (vgl. OLG ..., Urteil vom 15.1.2020 - ... -, Umdruck S. 22 ff.; US DOS, Country Report on Terrorism 2020, Chapter 1 - Turkey, vom 16.12.2021). Auch die Ausführung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die PKK sei entsprechend einer Entscheidung des „Berufungsgerichtshof Brüssel“ keine Terrororganisation, sondern lediglich Kombattant im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts, vermag an der Überzeugung des Gerichts, dass es sich bei der PKK um eine terroristische Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG handelt, nichts zu ändern. Das von der Prozessbevollmächtigte in Bezug genommene Urteil ist weder mit Aktenzeichen noch Entscheidungsdatum benannt. Sollte sich die Ausführung auf die Entscheidung des belgischen Kassationshofs vom 28. Januar 2020 - P.19.0310.N - beziehen, gibt dies jedenfalls keinen Anlass dazu, die gefestigte verwaltungsgerichtliche und im Übrigen auch strafgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2022 - AK 48/22 - juris Rn. 15; Beschluss vom 30.6.2021 - AK 36/21 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 3.9.2015 - AK 27/15 - juris Rn. 6 ff.) zur Einordnung der PKK nach deutschen Recht in einem anderen Lichte zu sehen. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 25. Mai 2022 (12 S 3327/20 - juris Rn. 16) an. (b) Des Weiteren liegen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger sowohl der PKK zugehörig war als auch relevante Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorgenommen hat. (aa) Für die Zugehörigkeit eines Ausländers zu einer dem Terrorismus unterstützenden Vereinigung genügt es, wenn dieser im Einvernehmen mit der Vereinigung dauerhaft an ihrem Leben teilnimmt, etwa in Gestalt einer strukturellen Einbindung in die Organisation. Eine Zugehörigkeit in der Vergangenheit genügt, um eine gegenwärtige Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzunehmen, sofern aus ihr auch gegenwärtig noch eine Gefährlichkeit resultiert (vgl. Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 74; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, § 54 Rn. 41). Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, umfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung auswirken. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das geeignet ist, die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele zu fördern und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit zu festigen und ihr Gefährdungspotenzial zu stärken. Maßgeblich ist dabei, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den (latenten) Gefahren (der Vorfeldunterstützung) des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Unerheblich ist es, ob der Ausländer selbst Mitglied der Vereinigung ist oder sie unterstützt, ohne selbst Mitglied zu sein. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es hingegen nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31, vom 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 15 und vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 - juris Rn. 25). Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an (BVerwG, Urteile vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 und vom 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 18). (bb) Nach den in vollem Umfang nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Oberlandesgerichts ... in seinem Urteil vom 15. Januar 2020 wurde dem Kläger ab Mitte Juli 2016 von der Parteiführung im Rahmen der jährlichen Kaderrotation die Leitung des PKK-Gebietes (Bölge) ... übertragen, die bei diesem entgegen dem üblichen jährlichen Kaderwechsel auf Anordnung der PKK-Führung unter anderem aus gesundheitlichen Gründen bis zu seiner Festnahme am 21. Juni 2018 verblieb (vgl. OLG ..., Urteil vom 15.1.2020 - ... -, Umdruck S. 42). Er war nicht nur einfaches Mitglied, sondern im Zeitraum von Juli 2016 bis Juni 2018 sogar als Funktionär (Gebietsverantwortlicher des Gebietes ...X) für die PKK tätig und in deren Strukturen (vgl. zu Strukturen der PKK in Baden-Württemberg auch: Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 145) eingebunden. Auch ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger als Gebietsverantwortlicher des PKK-Gebiets ... eine Vielzahl von Unterstützungshandlungen erbracht hat und aktiv an der Organisation und Finanzierung der PKK beteiligt war und hierdurch die Ziele der Organisation aktiv gefördert hat. Nach den überzeugenden Feststellungen des Oberlandesgerichts ... hatte der Kläger in seiner Eigenschaft als Gebietsleiter sowohl Kontakt zu übergeordneten Kadern, den Regionsverantwortlichen für Baden-Württemberg „...“ im Zeitraum 2016 und 2017 und den Regionsverantwortlichen für Baden-Württemberg „...“ im Zeitraum 2017 und 2018, von denen er Anweisungen erhielt (vgl. OLG ..., Urteil vom 15.1.2020 - ... - Umdruck S. 44 ff.), sowie mit anderen Gebietsleitern der Region Baden-Württemberg, insbesondere seinen Nachfolgern als Leiter des PKK-Gebiets ... (vgl. OLG ..., Urteil vom 15.1.2020 - ... - Umdruck S. 47 f.). Der Kläger hat intensiv an der Beitreibung von Geldern im Rahmen der jährlichen Spendenkampagne für die Jahre 2016 und 2017 mitgewirkt (vgl. OLG ..., Urteil vom 15.1.2020 - ... - Umdruck S. 49 ff.) und die in seinem Gebiet eingenommenen Geldbeträge verwaltet (vgl. OLG ..., Urteil vom 15.1.2020 - ... - Umdruck S. 52). Des Weiteren hat er an Kadertreffen und Versammlungen an verschiedenen Orten in der PKK-Region Baden-Württemberg teilgenommen und teilweise an deren Organisation mitgewirkt (vgl. OLG ..., Urteil vom 15.1.2020 - ... - Umdruck S. 52 ff.). Auch war der Kläger in die Organisation von gebiets- und regionsinternen Veranstaltungen, die den propagandistischen Zielen der PKK dienten oder mit ihren Zielen in Einklang standen, eingebunden oder wirkte in seiner Funktion als Gebietsverantwortlicher hieran mit und kümmerte sich um die Organisation der Anreise von Teilnehmern aus seinem Gebiet zu überregionalen Großveranstaltungen (vgl. OLG ..., Urteil vom 15.1.2020 - ... - Umdruck S. 54 ff.). Das Gericht hat auch keine Zweifel, dass der Kläger als hochrangiger Kader der PKK sowohl die Programmatik als auch die terroristische Ausrichtung der Organisation und den von ihr propagierten und geführten bewaffneten Kampf kannte und billigte. Das Oberlandesgericht ... führt in seinem Urteil zur inneren Tatseite des Klägers nachvollziehbar aus, dass sich aus der Vielzahl der entfalteten Betätigungen für die PKK ergibt, dass der Kläger sich seiner Tätigkeit bewusst gewesen ist und willentlich über zwei Jahre in den Dienst der Organisation gestellt hat (vgl. OLG ..., Urteil vom 15.1.2020 - ... - Umdruck S.176). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er sei nur im „Rat“ tätig gewesen und habe nie in seinem Leben Gewalt angewendet, vermag dies an der Überzeugung, dass der Kläger sowohl der PKK zugehörig war, als auch dass er relevante Unterstützungshandlungen vorgenommen hat, nichts zu ändern. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ist die PKK in Deutschland nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert. Die politisch-ideologischen Zielsetzungen und die Art und Weise ihrer Umsetzung werden von der PKK-Führungsspitze vorgegeben und ohne eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum von den nachgeordneten Führungskadern und Strukturen umgesetzt (vgl. Bundesministerium des Inneren und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 236). Das Oberlandesgericht ... hat nach einer ausführlichen Beweiswürdigung die Feststellung getroffen, dass der Kläger mit der Leitung des Gebiets („Bölge“) ... betraut war. Es ist unerheblich, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben selbst keine Gewalt angewendet hat. Denn durch seine Kadertätigkeit für die PKK hat er deren terroristischen Flügel unterstützt. So war der Kläger nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ... im Urteil vom 15. Januar 2020 auch für die Betreuung der Spendenkampagne in seinem Gebiet verantwortlich. Die Spenden werden nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes gerade auch zur Unterstützung der Guerillaeinheiten in der Türkei eingesetzt (vgl. Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 148). (c) Schließlich hat der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. (aa) Liegt ein Unterstützen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, ist von einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung beziehungsweise der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, es sei denn der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, wie die gesetzliche Legaldefinition („…Hiervon ist auszugehen …“) deutlich macht. Insoweit hebt sich die Regelung von den übrigen Ausweisungsinteressen ab, bei denen die Gefahr in jedem Einzelfall aus dem - dem jeweiligen Ausweisungsinteresse zugrundeliegenden - Verhalten des Ausländers konkret abzuleiten ist und unterscheidet sich auch von der Vorgängervorschrift des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. Die spezifischen Gefahren des Terrorismus, zu deren Bekämpfung sich die internationale Staatengemeinschaft und dabei auch die Bundesrepublik in Bezug auf internationale, grenzüberschreitende Gefahren, völkerrechtlich verpflichtet hat, rechtfertigen die gesetzliche Festlegung, auch soweit davon terroristische Vereinigungen erfasst werden, die in der Bundesrepublik selbst keine terroristischen Gewalttaten verüben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 121). Entscheidend ist, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotentials als nicht mehr gegeben anzusehen. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.4.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 17.6.2022 - 19 CS 19.1114 - juris Rn. 41; Urteil vom 8.1.2020 - 10 B 18.2485 - juris Rn. 41). Die Darlegungslast für das Abstandsnehmen trägt der Ausländer (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, § 54 Rn. 46). (bb) An diesen Maßstäben gemessen liegen die Voraussetzungen für ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen nicht vor. Es wurden vom Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung äußerlich feststellbare Umstände vorgetragen, die den Schluss zulassen, er habe seine innere Einstellung geändert. In ihren Schriftsätzen versucht die Bevollmächtigte des Klägers mit breiten Ausführungen, die Aktivitäten der PKK und diejenigen des Klägers als Maßnahmen in einem internationalen bewaffneten Konflikt zu rechtfertigen und zu verharmlosen. Auf die Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nach seiner Distanzierung von der PKK blieb der Kläger vage und gab an, er kümmere sich seit seiner Haftentlassung nur noch um seine Gesundheit. Soweit er angab, er habe zwar akzeptiert, dass seine Tätigkeit für die PKK hier als Straftat bewertet werde, aber er halte sein Verhalten dennoch nicht für terroristisch, zeugt dies ebenfalls nicht von einem Abstandnehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen über vier Jahre zurückliegen, genügt für ein erkennbares Abstandnehmen jedoch nicht. Vielmehr hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass dem Kläger zwar bewusst ist, dass seine Handlungen in der Bundesrepublik als strafbar angesehen werden, er jedoch innerlich weiterhin davon keinen Abstand genommen und sich nicht von der PKK gelöst hat. Insbesondere auch durch seine Äußerung, er habe niemals Gewalt angewendet, wird deutlich, dass der Kläger keine Einsicht zeigt, dass er auch durch seine bürokratischen Tätigkeiten den terroristischen Zweig der PKK unterstützt hat. Ähnlich äußerte er sich bereits in der strafrechtlichen Hauptverhandlung, bei der er im Rahmen seines letzten Wortes ausführte „er habe bei seinen Tätigkeiten niemals Gewalt ausgeübt, seine Waffe sei sein Stift“ (vgl. OLG ..., Urteil vom 15.1.2020 - ... - Umdruck . 66). Auch während seiner Haftzeit erfolgte keine erkennbare und glaubhafte Distanzierung von seinem Tun. Aus dem Schreiben der JVA ... an die Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2020 sowie aus dem Schreiben an das Regierungspräsidium vom 19. November 2020 ergibt sich, dass eine Distanzierung von der PKK und von seinen Taten während der dortigen Inhaftierung nicht erkennbar gewesen sei (vgl. Gefangenpersonalakte Band III). In seinem Beschluss vom 8. Juni 2021 (...) zur Führungsaufsicht führt das Oberlandesgericht ... aus: „Für den Senat hat sich weder während der durchgeführten Hauptverhandlung noch während des weiteren Haftverlaufs belastbare Hinweise auf die Änderung der Einstellung, insbesondere dafür, dass er sich von der PKK gelöst hätte, ergeben.“ (vgl. Handakte zur Strafvollstreckung der Generalstaatsanwaltschaft ...). Auch aus dem Bericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 5. Juli 2022 ist ersichtlich, dass der Kläger auf die Frage, wie er zur PKK stehe, ausweichend reagierte und eine direkte Antwort vermieden hatte (vgl. Generalstaatsanwaltschaft ..., Vollstreckungsheft, Bl. 91). (d) Auch der gesundheitliche Zustand des Klägers lässt die Annahme einer gegenwärtigen Gefährlichkeit nicht entfallen. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, er leide unter hohem Blutdruck sowie Herz- und Knieproblemen. Auch habe er Probleme mit der Prostata. Es ist jedoch weder ersichtlich noch wurde vom Kläger glaubhaft gemacht, dass aufgrund seiner Erkrankungen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das in ihm zu Tage getretene Gefahrenpotential gänzlich entfallen ist. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem vorgelegten Attest von Dr. ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, ..., vom 21. Juni 2021. In diesem wird lediglich ausgeführt, dass der Kläger als „erwerbsunfähig“ anzusehen sei. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es dem Kläger nicht möglich ist, weiterhin - jedenfalls bürokratische - Aufgaben oder Unterstützungshandlungen für die PKK vorzunehmen. Der Kläger war - wie sich aus seinem eigenen Vortrag sowie aus den Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts ... ergibt - bereits vor seiner Inhaftierung gesundheitlich beeinträchtigt. Dennoch hat er die Aufgabe eines Gebietsverwalters wahrgenommen. (2) Darüber hinaus besteht auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet worden ist. Des Weiteren bedarf es der Feststellung, dass die vom Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht. Für die festzustellende Wiederholungsgefahr bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Dabei ist ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen. Es gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise entstehende Schaden ist. Aber auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet nicht bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr. Bei der Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Zeitpunkt. Das Gericht hat anhand einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, seiner Straftaten, seiner späteren Entwicklung und seiner aktuellen Lebensverhältnisse eine eigenständige Prognose anzustellen und sich diesbezüglich eine Überzeugung zu bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.1.2013 - 1 C 10.12. - juris Rn. 15 f. und vom 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/17 - juris Rn. 48). Der Kläger hat den Tatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG verwirklicht. Er ist mit Urteil des Oberlandesgerichts ... vom 15. Januar 2020 (...) wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Auch steht zur Überzeugung des Gerichts eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung erneuter Straftaten im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG fest. Allein das beanstandungsfreie Verhalten in der Justizvollzugsanstalt und der Umstand, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung nicht mehr strafffällig geworden ist, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger noch unter Führungsaufsicht steht. Mit Beschluss vom 8. Juni 2021 (...) hat das Oberlandesgericht ... festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Entfallen der Maßregel nach § 68f Abs. 2 StGB nicht vorliegen, weil keine günstige Prognose gestellt werden könnte. Für eine Wiederholungsgefahr spricht insbesondere, dass der Kläger sich nicht glaubhaft von der PKK distanziert hat (siehe oben). Auch der Umstand, dass er aufgrund seiner Erkrankungen weniger mobil ist, vermag nach Überzeugung des Gerichts eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen zu lassen. Zum einen hat der Kläger trotz seiner bereits bestehenden Erkrankungen vor seiner Inhaftierung die Aufgaben einer Gebietsleitung der PKK wahrnehmen können, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass es ihm aufgrund seiner Erkrankung derzeit unmöglich wäre, zum Beispiel Verwaltungs- und Organisationsaufgaben zu übernehmen. dd) Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht lediglich ein einfaches Bleibeinteresse gegenüber. (1) Der Kläger kann sich auf keine der in § 55 AufenthG aufgeführten schwerwiegenden Bleibeinteressen berufen. (a) Insbesondere liegt keine tatsächlich gelebte eheliche, lebenspartnerschaftliche oder familiäre Beziehung mit einem deutschen Staatsangehörigen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vor. Zu den „Familienangehörigen“ im Sinne dieser Vorschrift zählen die aus Eheleuten oder den Eltern und Kindern bestehenden Mitglieder der Kleinfamilie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG, nach den Umständen des Einzelfalls auch weitere Verwandte wie Großeltern, Enkel oder Schwiegerkinder, sofern zu diesen von familiärer Verbundenheit geprägte enge Beziehungen bestehen (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, § 55 Rn. 11; VG Bremen, Urteil vom 20.9.2021 - 4 K 773/19 - juris Rn. 38). Eine solche enge, von familiärer Verbundenheit geprägte Beziehung hat der Kläger nicht vorgetragen. Er gab lediglich an, er könne und wolle bei seiner Nichte zweiten Grades Frau ... leben (siehe auch E-Mail vom 1.5.2021, Gerichtsakte S. 195). Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Angaben des Klägers jedoch nicht den Eindruck gewinnen können, dass es sich hierbei um eine Beziehung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG handelt. Auf Nachfrage gab er lediglich an, er sei mit Frau ... verwandt und besuche sie, wenn er Tests bei seinem Arzt in ... machen lasse. Gegen eine enge verwandtschaftliche Verbundenheit spricht auch, dass Frau ... ausweislich der Besuchsliste der JVA ... im Zeitraum vom 13. September 2018 bis 13. November 2020 diesen kein einziges Mal in Haft besucht hat (vgl. Gefangenenpersonalakte Band III). Auch für die Haftzeit in der JVA ... sind keine Besuche von ihr beim Kläger verzeichnet (vgl. Gefangenenpersonalakte Band III). (b) Auch auf ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann sich der Kläger nicht berufen. Dies setzt den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und eine Aufenthaltszeit seit mindestens fünf Jahren im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung voraus. Die Aufenthaltserlaubnis muss tatsächlich vorhanden sein, also dem jeweiligen Ausländer erteilt sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.4.2019 - 10 C 18.2425 - juris Rn. 10; VG Freiburg, Urteil vom 13.9.2022 - 10 K 1443/20 - juris Rn. 62). Dem Kläger wurde mit Verfügung der Stadt ... vom 18. November 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ab dem 16. Oktober 2013 erteilt. Diese wurde zuletzt mit Verfügung des Landratsamts ... vom 14. Dezember 2016 bis zum 15. Oktober 2019 verlängert (vgl. Ausländerakte des LRA Calw Bl. 282). Nach § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel mit Ablauf seiner Geltungsdauer. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung am 27. Januar 2021 war der Kläger daher nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. (2) Dem Kläger stehen daher lediglich einfache Bleibeinteressen zu Seite. Insoweit kann er sich darauf berufen, dass er jedenfalls ab 2013 bis zu dem Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft als anerkannter Flüchtling mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 128) und in diesem Zeitraum persönliche Beziehungen aufgebaut hat. ee) Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (1) § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie sowie die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.1.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 51). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend dem konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 57; OVG NRW, Urteil vom 10.5.2016 - 18 A 610/14 - juris Rn. 76 f.). Bei der Gesamtabwägung sind zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit ergänzend die von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99 - juris; Urteil vom 2.8.2002 - 54273/00 - juris) heranzuziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 57; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, Vorb. §§ 53-56 Rn. 113 ff.). (2) Nach diesen Maßstäben fällt die Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu Lasten des Klägers aus. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Rechte des Klägers aus Art. 8 EMRK kein gleichwertiges Interesse gegenüber. Es kann dahinstehen, ob bei einer Ausweisung, bei der zwar eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, die aber aufgrund des derzeit auf unabsehbare Zeit bestehenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vollzogen werden kann, wie bei einer inlandsbezogenen Ausweisung in der Abwägung nur das Interesse der Vermeidung der Folgewirkung der Ausweisung zu beachten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 130; Urteil vom 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 144 ff.). Denn auch bei Berücksichtigung des Interesses an einem Verbleib in der Bundesrepublik überwiegt das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse. Dabei geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass er sich ungeachtet dessen, dass sein Aufenthalt in Deutschland seit Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 15. Oktober 2019 nicht mehr rechtmäßig ist, auf ein Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - VBlBW 2022, 230, juris Rn. 131 m. N. zum Meinungsstreit diesbezüglich). Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für die Persönlichkeit eines Menschen konstituierend sind; es ist die Gesamtheit der Bindungen eines im Mitgliedstaat lebenden Ausländers (vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 - 41548/06 - NJOZ 2012, 830 Rn. 48; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, Vorbm. §§ 53-56 Rn. 116). Es bestehen trotz des langjährigen Aufenthalts - davon sechs Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis - bislang jedoch wenig ausgeprägte Bindungen des Klägers an das Bundesgebiet. Trotz eines Aufenthalts von über 13 Jahren hat der Kläger die deutsche Sprache nur unzureichend erlernt. Dies ergibt sich unter anderem auch aus dem Bericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 5. Juli 2022, nach dem beim Kläger Deutschkenntnisse nur schwach ausgeprägt sind (vgl. Generalstaatsanwaltschaft ... Vollstreckungsheft, Bl. 91). Auch liegen keinerlei Integrationsleistungen in sozialer, kultureller oder wirtschaftlicher Hinsicht vor. Einer Erwerbstätigkeit ist der Kläger während seines gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht nachgegangen. Diese Umstände relativieren das Gewicht seines über sechs Jahre rechtmäßigen Aufenthalts im Rahmen der Abwägung entscheidend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 148). Das Vorliegen einer lebenspartnerschaftlichen Beziehung zu seiner Nichte zweiten Grades hat der mit einer in der Türkei lebenden Frau verheiratete Kläger ausdrücklich verneint. Auch ist der Kontakt zu seiner Nichte zweiten Grades nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht sonderlich tiefgehend, sondern beschränkt sich auf gelegentliche Treffen. Im Übrigen wäre auch beim Vorliegen einer tiefergehenden Beziehung der Eingriff in das Privatleben verhältnismäßig. Er dient dem Schutz einer der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Rechtsgüter, der Verhinderung von Straftaten, und ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne der Vorschrift, denn die gegenwärtige Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ähnlich der Anlasstat, rechtfertigen die Ausweisung. Das - oben dargestellte schwerwiegende Interesse- überwiegt insoweit das Interesse des Klägers an der Fortführung seines Privatlebens in der Bundesrepublik. Auch folgt nichts anderes aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, nach der bei langjährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die Integration in die deutsche Gesellschaft, auch soweit sie keinen familiären Bezug hat, und das Fehlen tatsächlichen Bindungen an den Staat seiner Staatsangehörigkeit bei seiner Ausweisung angemessen zu gewichten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 29 ff.). Der Kläger, der erst im Alter von 52 Jahren in die Bundesrepublik eingereist ist, verfügt über Verwandtschaft in der Türkei. Sowohl seine Ehefrau als auch seine drei Kinder leben weiterhin dort. Wie oben bereits aufgeführt fehlt es auch in der Bundesrepublik an jeglichen nachhaltigen Integrationsleistungen des Klägers. b) Das in Ziffer 2 des Bescheides vom 27. Januar 2021 verfügte, mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig. aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, liegen vor, denn es ist eine wirksame und rechtmäßige Ausweisungsverfügung gegen den Kläger ergangen. Dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 des Bescheides vom 27. Januar 2021 an die Ausweisung anknüpft und bei seinem Erlass eine ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG noch nicht vorgelegen hatte, berührt im Ergebnis nicht die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 50) lag die Abschiebungsandrohung des Beklagten vom 20. Dezember 2022 vor, die eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG darstellt (vgl. oben). Gemäß Art. 11 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG geht ein Einreiseverbot „mit einer Rückkehrentscheidung einher“. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Einreiseverbot eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 52). Die wirksame Rückkehrentscheidung ist zwingende Voraussetzung für den Bestand eines Einreiseverbots (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 61; so auch BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6/21 - juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28.9.2021 - 2 LA 206/21 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2021 - A 19 K 2563/21 - juris Rn. 70). Auch wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot primär aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, fällt dieses in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2021 auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris) ausgeführt, dass auch ein Einreiseverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu „nichtmigrationsbedingten Zwecken“ verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53) und somit am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen ist (a.A. noch VGH Bad. Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 139 ff.). Der nachträgliche Erlass der Abschiebungsandrohung genügt für das nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/115/EG unionsrechtlich geforderte „Einhergehen“, wenn der Ausländer noch nicht ausgereist ist. Es ist dem europäischen Recht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu entnehmen, dass die Abschiebungsandrohung, die als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG anzusehen ist, gleichzeitig oder in einem Bescheid mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Vielmehr bestimmt Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie nicht daran gehindert werden sollen, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach deren Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie einer Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass zwar die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung besteht, die Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung, die den Aufenthalt des Betroffenen illegal macht, hier die Ausweisung, zu erlassen, sondern vielmehr, dass diese ebenso in einem gesonderten Bescheid ergehen kann, wie ein Einreiseverbot und die Entscheidung über die Abschiebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; 56). bb) Der Beklagte hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch frei von Ermessensfehlern (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) auf einen Zeitraum von 20 Jahren befristet. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Frist mit der Ausreise beginnt. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Nach § 11 Abs. 5a AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zu Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. § 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 AufenthG gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen. Die Regelung des § 11 Abs. 5a AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Ausländer aus den in der Vorschrift genannten schwerwiegenden Sicherheitsinteressen ausgewiesen worden ist (vgl. Maor in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AufenthG, § 11 Rn. 41). Hiervon werden insbesondere Straftaten gegen das Völkerrecht im Sinne des § 6 ff. VStGB oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG erfasst (vgl. Huber in ders./Mantel, 3. Aufl., § 11 AufenthG Rn. 34; Zeitler in HTK-AuslR, AufenthG, § 11/zu Abs.5a, Rn. 9 ff.) Der Beklagte hat § 11 Abs. 5a AufenthG zu Recht als maßgebliche Vorschrift für die Fristentscheidung herangezogen, denn der Kläger wurde zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik aufgrund seiner Angehörigkeit und Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, ausgewiesen. Die in der Rechtsfolge („soll“) als eingeschränkte Ermessensentscheidung gefasste Vorschrift des § 11 Abs. 5a AufenthG erlaubt und verlangt die Berücksichtigung atypischer Umstände im Einzelfall, die zu einer kürzeren oder längeren Befristung führen können (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, § 11 Rn. 69; VG Berlin, Urteil vom 25.8.2022 - 13 K 41.19 - juris Rn. 80; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 12.5.2021 - 3 L 628/20 - juris Rn. 84). Vorliegend ist kein atypischer Fall ersichtlich, der zu einer kürzeren Befristung führen könnte. Insoweit ist auf die Ausführungen des Beklagten zu verweisen. Auch der Umstand, dass der Kläger aufgrund des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK auf absehbare Zeit nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden kann und dies dazu führt, dass ihm auf unbestimmte Zeit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt sein könnte, führt derzeit nicht zu der Annahme eines atypischen Falls. Zur Wahrung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von dem Beklagten auch nicht in der Weise zu befristen gewesen, dass die Frist bereits mit der behördlichen Entscheidung über die Ausweisung zu laufen beginnt. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beginnt die Frist mit der Ausreise. Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor, obwohl dem Gesetzgeber die Konstellation der inlandsbezogenen Ausweisung bewusst war (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 35). Der Ausländer hat vielmehr die Möglichkeit, nachträglich nach § 11 Abs. 4 AufenthG zur Wahrung seiner schutzwürdigen Belange oder, soweit es den Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, einen Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung der Sperrfrist zu stellen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.8.2022 - 2 LA 394/21 - juris Rn. 30; VG Bayreuth, - B 6 K 20.391 - juris Rn. 79). Sollte sich die Beurteilung der Gefährlichkeit des Klägers ändern oder aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu einem späteren Zeitpunkt eine Abänderung oder Aufhebung der Befristung angezeigt sein, kann - auch wenn nach § 11 Abs. 5a Satz 3 AufenthG eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich ausgeschlossen ist - im Einzelfall nach § 11 Abs. 5a Satz 4 AufenthG die oberste Landesbehörde eine Ausnahme zulassen. c) Die in Ziffer 3 des Bescheides vom 27. Januar 2021 verfügte und durch den Bescheid vom 10. August 2021 hinsichtlich der Örtlichkeit modifizierte Meldeauflage ist rechtmäßig. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG oder eine Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nicht anderes bestimmt. Die Meldepflicht dient der Gefahrenabwehr und soll die Gefahr eindämmen, dass ein nach § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesener Ausländer sein sicherheitsgefährdendes Handeln im Bundesgebiet fortführt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.7.2019 - 11 S 1631/19 - juris Rn. 44). Voraussetzung für die unmittelbar kraft Gesetzes entstehende Meldepflicht ist das Vorliegen einer wirksamen Ausweisungsverfügung aufgrund eines terrorismus- und extremismusbezogenen Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG, ohne dass es auf die Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung ankommt (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, § 56 Rn. 9). Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Gegen den Kläger ist eine wirksame Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergangen. Die vom Beklagten verfügte Meldeauflage in Ziffer 3 des Bescheides vom 27. Januar 2021 sowie deren Modifikation durch den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2021 ergänzt und konkretisiert die kraft Gesetzes mit der erfolgten Ausweisung eingetretene Meldepflicht des Klägers. Die Ermächtigungsgrundlage zu der Ergänzung und Konkretisierung ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ermächtigung, etwas anderes zu bestimmen, umfasst auch die Befugnis der Ausländerbehörde, in Ausübung behördlichen Ermessens und im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem Ausländer einen bestimmten Wochentag für die wöchentliche Meldung vorzuschreiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.7.2019 - 11 S 1631/19 - juris Rn. 43) sowie eine mehrmalige wöchentliche Meldepflicht anzuordnen (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, 14. Aufl., Ausländerrecht, AufenthG, § 56 Rn. 11; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AufenthG, § 56 Rn. 16 m.w.N.). Eine Verschärfung gegenüber dem gesetzlichen Normalfall ist hierbei nur mit Blick auf das Gewicht der konkreten Gefahr und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261, juris Rn. 29). Die Behörde hat die Gründe für die größere Häufigkeit der Meldepflicht im Rahmen der Ermessensausübung zu benennen (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, § 56 Rn. 11). Die gesetzliche Verpflichtung des Ausländers nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sich wöchentlich bei einer Polizeidienststelle zu melden, ist nicht von Amts wegen zu befristen. Entsprechendes gilt für Verwaltungsakte, mit denen die Ausländerbehörde den Zweck verfolgt, die gesetzliche Meldepflicht des Ausländers inhaltlich zu ergänzen und zu konkretisieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.7.2019 - 11 S 1631/19 - juris Rn. 44). Insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung hat die Behörde diese jedoch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Kontrolle zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261, juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 3.4.2020 - 19 CS 18.1704 - juris Rn. 35). Die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO), insbesondere ist eine zweimalige wöchentliche Meldepflicht als verhältnismäßig anzusehen. Der Beklagte führt insoweit im Bescheid vom 27. Januar 2021 aus, dass mit einem Rückfall zu rechnen sei. Der Kläger habe bei den Unterstützern der PKK zahlreiche Kontakte und es sei ihm daher ein leichtes, an seine bisherigen Aktivitäten wieder anzuknüpfen. Mit Blick auf das hochrangige Rechtsgut der Sicherheit der Bundesrepublik bestehe eine Notwendigkeit für ein verkürztes Meldeintervall. Die Meldepflicht dient nach der gesetzlichen Konzeption auch dem Zweck, die Anwesenheit im Bereich der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts regelmäßig zu kontrollieren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.4.2020 - 19 CS 18.1704 - juris Rn. 35). Hierbei kann auch berücksichtigt werden, dass für die Tätigkeit eines Gebietsleiters der PKK, die der Kläger vor seiner Inhaftierung innehatte, eine regelmäßige Fortbewegung innerhalb und außerhalb des Gebietes typisch ist. Mit Änderungsbescheid vom 10. August 2021 führte der Beklagte ergänzend aus, der Kläger habe sich nach seiner Haftentlassung geweigert, der Aufenthaltsbeschränkung und der Meldepflicht nachzukommen. Auch dies kann eine verschärfte Meldepflicht rechtfertigen, weil durch die Meldepflicht Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung verhindert werden können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2018 - 18 B 895/16 - juris Rn. 51). Die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers machen eine zweimalige wöchentliche Meldepflicht nicht unzumutbar. Zwar leidet der Kläger nach dem vorgelegten Attest von Dr. ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, ..., vom 21. Juni 2021 sowie der Stellungnahme des Anstaltsarzt Dr. ... der JVA ... vom 11. November 2019 unter anderem unter Gelenk- und Kniebeschwerden, Bluthochdruck sowie Herzbeschwerden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen in seiner Bewegungsfreiheit derzeit in einem solchen Maße eingeschränkt ist, dass er der Meldepflicht nicht zweimal wöchentlich nachkommen könnte. Die Strecke zwischen seiner Wohnung und dem Polizeiposten ... beträgt circa 400 m. d) Schließlich begegnet die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Gebiet des Landkreises ... in Ziffer 4 des Bescheides des Beklagten vom 27. Januar 2021 keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 56 Abs. 2 AufenthG ist der Aufenthalt eines Ausländers auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Aufenthaltsbeschränkung entsteht kraft Gesetzes (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AufenthG, § 56 Rn. 36) und setzt eine wirksame Ausweisungsverfügung voraus; auf deren Vollziehbarkeit kommt es hingegen nicht an (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 56 Rn. 33). Die kraft Gesetzes bestehende Aufenthaltsbeschränkung muss in jedem Einzelfall dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügen und die Behörde muss insbesondere in Fällen, in denen eine Ausweisung voraussichtlich während eines langen Zeitraum nicht vollstreckt werden kann, unter Kontrolle halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 - 1 C 9.12. - BVerwGE 147, 261, juris Rn. 29; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AufenthG, § 56 Rn. 44). Es kann dahinstehen, ob es sich bei der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung um einen deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage handelt oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.7.2010 - 11 S 541/10 - juris Rn. 46; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 56 Rn. 32). Denn eine solche Konkretisierung wäre jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig. Bezirk der Ausländerbehörde im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige der unteren Ausländerbehörde und zwar auch dann, wenn aufgrund einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung die Ausweisung durch eine Mittelbehörde erfolgt (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, § 56 Rn. 15). Das Landratsamt ... ist die zuständige untere Ausländerbehörde. Befindet sich ein Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam, bleibt nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AAZUVO die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer vor der Hafteinweisung oder der Ingewahrsamnahme gewöhnlich aufgehalten hat. Der Kläger hatte vor seiner Inhaftierung am 21. Juni 2018 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ... im Landkreis .... Die kraft Gesetzes bestehende Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk des Landkreises ... ist nicht unverhältnismäßig. Sie dient dem legitimen Zweck, eine Verbindung zu anderen verdächtigen Personen zu beenden oder zu erschweren (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, § 56 Rn. 15). Der Kläger reiste im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebietsleiter der PKK innerhalb der Bundesrepublik umher. Die Aufenthaltsbeschränkung ist geeignet, dem Kläger ein weiteres Engagement für die PKK zu erschweren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen worden sind, was eine Abschwächung der gesetzlichen Verhaltenspflichten aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261, juris Rn. 30). Der Kläger leidet zwar an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dass ihm aufgrund dieser ein Verlassen seines Aufenthaltsortes unmöglich ist, hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Erkrankungen reichen nicht aus, um davon auszugehen, dass vom Kläger eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen worden sind. Die Aufenthaltsbeschränkung auf den Landkreis ... ist auch im Übrigen verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Kläger trägt zwar vor, sein türkischsprachiger Hausarzt, bei dem er sich seit seiner Einreise in die Bundesrepublik in Behandlung befinde, sei in .... Es ist ihm jedoch zumutbar, sich einen Hausarzt innerhalb des Landkreises ... zu suchen. Es ist nicht ersichtlich, warum nur eine Behandlung durch seinen Hausarzt Dr. ... in ... möglich sein sollte. Die pauschale Behauptung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, es gebe keine türkischsprachigen Ärzte im Landkreis ..., trifft nicht zu. Ausweislich einer einfachen Internetrecherche praktiziert in unmittelbarer Wohnortnähe des Klägers ein Allgemeinmediziner, bei dem als gesprochene Sprachen unter anderem Türkisch und Kurdisch angegeben sind (https://www.....de/...; zuletzt aufgerufen: 17.1.2023). Auf die Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, warum er sich keinen Hausarzt im Landkreis ... gesucht habe, antwortete der Kläger vage. Benötigt der Kläger eine Behandlung außerhalb des Landkreises ... - namentlich für einen Facharztbesuch - besteht außerdem die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde gemäß § 12 Abs. 5 AufenthG das Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs erlaubt. Soweit es sich um Gesundheitsbehandlungen in spezialisierten Einrichtungen handelt, ist diese Erlaubnis gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zwingend zu erteilen (vgl. Maor in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AufenthG, § 12 Rn. 24). Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, eine solche Ausnahmen könne erteilt werden, wenn Belege für einen Arzttermin vorgelegt würden. Auch soweit der Kläger geltend macht, er könne in ... bei seiner Nichte zweiten Grades leben, die sich um ihn kümmern könne, ist nicht ersichtlich, dass dies aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer Einschränkung des Aufenthalts auf dem Landkreis ... ausschließt. Es wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass er auf ihre Pflege zwingend angewiesen ist. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Attest von Dr. ... vom 21. Juni 2021. In diesem wird lediglich ausgeführt, dass der Kläger aus ärztlicher Sicht nicht mehr erwerbsfähig sei. Zu einer mangelnden Fähigkeit, die eigene Grundversorgung zu gewährleisten, finden sich hier keine Ausführungen. Dem Kläger ist es weiterhin auch möglich, die verwandtschaftliche Beziehung zu seiner in ... wohnhaften Nichte zweiten Grades in ausreichendem Umfang aufrecht zu erhalten. Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen, dass es sich hierbei um eine vertiefte Beziehung handelt. Vielmehr gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er besuche seine Nichte zweiten Grades, wenn er einen Termin bei seinem Hausarzt habe. Die gelegentlichen Treffen mit seiner Nichte zweiten Grades können jedoch auch im Landkreis ... erfolgen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht grundsätzlich geklärt ist, ob eine - im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 (C-546/19) erlassene - Abschiebungsandrohung, in der als Zielstaat der Staat, in den der ausreisepflichtige Ausländer nicht abgeschoben werden darf, angegeben ist und in der gleichzeitig eine Einschränkung der Abschiebung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter der auflösenden Bedingung des vollziehbaren Widerrufs des festgestellten Abschiebungsverbotes verfügt wurde, mit dem nationalen Recht vereinbar ist. Auch ist die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung und eines ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht grundsätzlich geklärt, wenn aufgrund eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG eine Abschiebung in den Herkunftsstaat als einzigen für eine Abschiebung in Betracht kommenden Staat derzeit nicht absehbar ist. Die Fragen sind auch entscheidungserheblich. B E S C H L U S S vom 17. Januar 2023 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18. Juli 2013 auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich unter anderem gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland sowie eine Abschiebungsandrohung. Der am ... 1957 in .../Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Ehefrau des Klägers, mit der er seit 1978 verheiratet ist, sowie die drei erwachsenen Kinder leben in der Türkei. Der Kläger reiste am ... 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... 2011 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am ... 2011 trug er im Wesentlichen vor, er sei von 2004 bis 2006 Vorsitzender des Menschenrechtsvereins ... und von 2007 bis 2008 Parteivorsitzender der Partei ... in ... sowie in deren Parteiausschuss im Jahr 2008 gewesen. Auch sei er in der Lehrergewerkschaft ... tätig gewesen. In der Türkei sei er 1980/1981 fünf Monate sowie von ... 2007 bis zum ... 2009 in Haft gewesen. Das zweite Mal sei er inhaftiert worden, weil er Politiker gewesen und des Öfteren im Fernsehen aufgetreten sei. Man habe ihm auch die Mitgliedschaft in der PKK vorgeworfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts ... vom 12. August 2013 (A 7 K 738/12) mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Kläger lebte ab ... 2014 in ... im Landkreis .... Während seines Aufenthalts in Deutschland ging er bisher keiner Arbeit nach und erhielt Arbeitslosengeld II. Aufgrund des Haftbefehls des Oberlandesgerichts ... vom ... 2018 wurde der Kläger am ... 2018 in seiner Wohnung in ... wegen des Tatverdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland festgenommen, in Untersuchungshaft genommen und in die Justizvollzugsanstalt (JVA) ... verbracht. Mit E-Mail vom 29. Juni 2018 teilte das Landeskriminalamt ... dem Regierungspräsidium ... mit, dass der Kläger regelmäßige ärztliche Behandlung und Medikamente brauche. Mit E-Mail vom 5. März 2019 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz dem Regierungspräsidium ... mit, der Kläger habe am ... November 2009, ... Dezember 2009, ... Januar 2010, ... April 2010, ... Dezember 2010, ... Dezember 2010, ... Februar 2011, ... September 2014, ... Dezember 2014 und ... Februar 2016 an Veranstaltungen im Zusammenhang mit der im November 1993 durch den Bundesminister des Inneren verbotenen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) - 2002 in „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans“ (KADEK) und 2003 in „Volkskongress Kurdistans“ (KONGRA-GEL) umbenannt - teilgenommen. Mit Bescheid vom 3. April 2019 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die im Bescheid vom 14. Oktober 2013 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 1. Dezember 2013 bis 23. Oktober 2015 vorliegen. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus seien nicht zuzuerkennen, es werde jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien in Bezug auf die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung nachträgliche Ausschlussgründe zu berücksichtigen. Es liege jedoch ein Abschiebungsverbot vor, denn aufgrund seiner führenden Position bei der PKK in Deutschland drohe dem Kläger in der Türkei Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die gegen den Bescheid am 15. April 2019 erhobene Klage (...) nahm der Kläger am 10. Juni 2021 zurück. Die JVA ... gab in einer Stellungnahme vom 12. November 2019 den Bericht des Anstaltsarztes Dr. ... vom 11. November 2019 über den gesundheitlichen Zustand des Klägers wieder. Es finde aktuell eine medikamentöse Mehrfachtherapie wegen Bluthochdrucks statt. Wegen anhaltender pathologischer Kreislaufsituation habe die Blutdrucktherapie zuletzt intensiviert werden müssen. Der Kläger leide an deutlich erniedrigter Stimmungslage bei depressiver Erkrankung, am ehesten psychotraumatisch bedingt. Hierdurch und durch mangelnde Bewegung bei orthopädischer Erkrankung sei die Behandlung des Bluthochdruckes erschwert. Aufgrund multipler körperlicher Erkrankungen sei die depressive Erkrankung höhergradig und aufgrund der depressiven Erkrankung seien die Schmerzen verstärkt. Die Bluthochdruckkrankheit für sich sei als nicht problematisch zu bezeichnen. Ebenfalls könne eine depressive Störung behandelt werden. Die Kombination der Erkrankungen verursache allerdings bisher einen nicht ausreichenden Therapieerfolg. Mit Urteil des Oberlandesgerichts ... vom 15. Januar 2020 (...), rechtskräftig seit dem 3. September 2020, wurde der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Kläger sei als Parteikader, nämlich als Gebietsverantwortlicher für das Gebiet ... in die PKK eingegliedert, habe sich deren Willen untergeordnet und unter auf Dauer angelegter Teilnahme am „Verbandsleben“ Tätigkeiten zur Förderung der Ziele der PKK entfaltet. Unter dem Punkt tatsächliche Feststellungen führte das Oberlandesgericht ... unter anderem aus, dass der Kläger jedenfalls in den letzten Jahren gesundheitlich stark beeinträchtigt sei. Er leide unter anderem an Bluthochdruck mit einhergehender Herzkrankheit, Kniegelenksarthrose beiderseits und einer gutartigen Prostataerkrankung. Zu der Einbindung des Klägers in die PKK und seinen Tathandlungen führte das Oberlandesgericht ... aus, er habe sich bereits wenige Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit Tätigkeiten für die PKK befasst. Er sei zwei Jahre im PKK-Gebiet ... tätig gewesen, bevor er ab Mitte Juli 2016 von der Parteiführung im Rahmen der jährlichen Kaderrotation, über die auf dem KCDK-E-Kongress im Juni 2016 beschlossen worden war, die Leitung des PKK-Gebietes (Bölge) ... übertragen bekommen habe, die bei ihm unter anderem aus gesundheitlichen Gründen - entgegen dem üblichen jährlichen Kaderwechsel - auf Anordnung der PKK-Führung bis zu seiner Festnahme am ... 2018 verblieben sei. Der Kläger habe in dieser Zeit unter dem Decknamen „...“ alle anfallenden Aufgaben eines Gebietsleiters erledigt. Über seine Tätigkeit habe er dem jeweiligen übergeordneten Verantwortlichen der PKK-Region (Eyalet) Baden-Württemberg Bericht zu erstatten gehabt. Während seiner Tätigkeit habe der Kläger regelmäßig im Kontakt zu dem jeweiligen Regionsverantwortlichen Baden-Württemberg gestanden, der ihm fernmündlich oder über Kurzmitteilungen Anweisungen erteilt habe. Der Kläger habe sich intensiv mit der Beitreibung von Geldern im Rahmen der jährlichen Spendenkampagne für die Jahre 2016 und 2017 befasst und ihm habe in seiner Funktion als Gebietsverantwortlicher die Aufgabe oblegen, eingenommene Geldbeträge zu verwalten, die Einnahmen- und Ausgaben zu erfassen und gegenüber dem jeweiligen Regionsverantwortlichen abzurechnen. Des Weiteren habe der Kläger an Kadertreffen und Versammlungen, die regelmäßig an verschiedenen Orten in der PKK-Region Baden-Württemberg stattgefunden hätten, teilgenommen beziehungsweise habe an deren Organisation mitgewirkt. Am 13. April 2018 habe der Kläger anlässlich einer Versammlung im Vereinsheim des DKTM ... mitgeteilt, dass er das Gebiet ... beinahe zwei Jahre geleitet habe und sich eigentlich bereits jetzt zurückziehen wolle, aber angesichts der derzeit angespannten Situation noch bis zur jährlichen Kaderrotation als Gebietsleiter ... zur Verfügung stehe. Der Kläger sei auch in die Organisation von gebiets- und regionsinternen Veranstaltungen, die den propagandistischen Zielen der PKK dienten oder mit ihren Zielen in Einklang stünden, eingebunden gewesen oder habe in seiner Funktion als Gebietsverantwortlicher hieran mitgewirkt. Auch habe er sich um die Organisation der Anreise von Teilnehmern aus seinem Gebiet zu überregionalen Großveranstaltungen gekümmert. Auch hier habe er Aufgaben an die Raumverantwortlichen und andere Aktivisten delegiert. Auch habe der Kläger die Raumverantwortlichen und Aktivisten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben zu überwachen sowie zu ermahnen gehabt und diesen gelegentlich zusätzliche Aufgaben übertragen. Bei seiner Festnahme in seiner Wohnung in ... seien neben acht abgeschalteten und zwei eingeschalteten Mobiltelefonen, ein USB-Stick, auf dem unter anderen ein am 1. Mai 2017 von einem „...“ gezeichnetes und in türkischer Sprache verfasstes Schriftstück „Mein persönlicher Aktivitätsbericht“ gespeichert gewesen sei, sowie ein Laptop gefunden worden. Des Weiteren habe sich im Schrank ein Geldbetrag in Höhe von 2.010 Euro befunden, bei dem es sich um Finanzmittel für die PKK gehandelt habe. Neben einem an „das Parteikomitee“ gerichteten „Selbstkritikbericht“ vom 21. Mai 2017 hätten sich in der Wohnung zahlreiche Schriftstücke mit PKK-Bezug befunden. Im Rahmen der Strafzumessung führt das Oberlandesgericht ... unter anderem aus, es sei strafmildernd zu werten, dass der Kläger eingeräumt habe, dass sämtliche überwachten Mobilfunkanschlüsse ausschließlich von ihm genutzt würden und er den Namen „...“ benutzt habe. Auch sei strafmildernd zu werten, dass der gesundheitlich beeinträchtigte Kläger bei seinen Betätigungen zwar durchaus bestimmt, aber moderat agiert habe und nicht aggressiv oder einschüchternd gegenüber nachgeordneten Personen aufgetreten sei. Strafschärfend sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger über einen längeren Zeitraum von ... 2016 bis ... 2018 ununterbrochen in verantwortlicher Kaderposition für die PKK als Mitglied beteiligt und für die Organisation eine Vielzahl von Betätigungshandlungen durchgeführt habe. Mit Schreiben vom 2. November 2020 hörte das Regierungspräsidium ... den Kläger zu einer Ausweisung sowie dem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots an. Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilte die JVA ... dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, der Kläger sei über zwei Jahre in einem Einzelhaftraum untergebracht gewesen und von Mitgefangenen getrennt worden. Er habe sich stets völlig unauffällig und vollzugskonform verhalten. Eine Verständigung mit ihm sei schwierig gewesen, weil er der deutschen Sprache kaum mächtig sei. Er sei in Deutschland nicht familiär gebunden. Während der Haft habe er kaum Besuche erhalten und auch keine Telefonate geführt. Eine Distanzierung von der PKK und von seinen Taten sei während der Inhaftierung nicht erkennbar gewesen, sodass von keiner positiven Sozial- und Kriminalprognose ausgegangen werden könne. Ab dem 19. November 2020 befand sich der Kläger in der JVA .... Mit Bescheid vom 27. Januar 2021, am 16. Februar 2021 gegen Empfangsbestätigung zugestellt, wies das Regierungspräsidium ... den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 20 Jahre mit Fristbeginn ab der Ausreise beziehungsweise der Abschiebung (Ziffer 2). Des Weiteren verfügte es, dass der Kläger sich zweimal wöchentlich beim Polizeirevier ... (Montag, Donnerstag) zu melden habe, solange er sich nach seiner Haftentlassung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte (Ziffer 3). Sein Aufenthalt wurde auf den Bezirk des Landkreises ... beschränkt, in den er sich binnen eines Monats nach Haftentlassung zu begeben habe (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 3 und 4 wurde angeordnet (Ziffer 5) sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 70 Euro angedroht, für den Fall, dass er der Verfügung Ziffer 3 und 4 nicht nachkommt (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergingen gegenüber türkischen Staatsangehörigen auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes. Der modifizierte Ausweisungsmaßstab entsprechend § 53 Abs. 3 AufenthG sei nicht im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 anzuwenden, denn der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für ein Recht nach Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1, 3a AufenthG seien gegeben, sodass dahinstehen könne, ob die Rechtsstellung als Flüchtling erst ende, wenn der Widerruf bestandskräftig sei. Der Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen und stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts ... vom 15. Januar 2020 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 und § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei, weil er als Gebietsverantwortlicher der PKK tätig gewesen sei. Es liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vor. Darüber hinaus sei das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Die Verurteilung rechtfertige die Schlussfolgerung, dass der Kläger einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze oder eine derartige Vereinigung unterstützt beziehungsweise unterstützt habe. Die PKK sei eine terroristische Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Sie werde aktuell auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt. Auch sei höchstrichterlich festgestellt, dass die PKK zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele in der Türkei weiterhin Gewalttaten gegen staatliche Einrichtungen und Amtsträger sowie die Zivilbevölkerung verübe und im Übrigen etwa zur Finanzierung ihrer Aktivitäten oder zur Bekämpfung von Kritikern auch nicht vor Verbrechen gegenüber ihren eigenen Anhängern und der kurdisch stämmigen Bevölkerung zurückschrecke. Durch die knapp zweijährige Tätigkeit als Gebietsleiter der PKK und den damit verbundenen Aufgaben erfülle der Kläger in individueller und qualifizierter Weise nicht nur das Merkmal des Angehörens einer terroristischen Vereinigung, sondern auch das Merkmal des Unterstützens einer solchen. Bloße Passivität, die ohnehin der Inhaftierung und den Bedingungen des Strafvollzuges geschuldet seien, reiche für eine erkennbare Abstandnahme nicht aus. Schließlich sei der Ausweisungstatbestand nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht, weil der Kläger zu den Leitern der PKK gehört habe, die in Deutschland verboten sei. Im Fall des Klägers liege kein gesetzlich normiertes Bleibeinteresse nach § 53 Abs. 1 und § 55 AufenthG vor. Auch ungeschriebene Bleibeinteressen seien nicht ersichtlich. Die Flüchtlingseigenschaft sei bereits mit Bescheid vom 3. April 2019 widerrufen worden, wobei noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Auch habe er insgesamt keine schützenswerten, stabilen Bindungen innerhalb der Bundesrepublik. Inwiefern zu Frau ... eine stabile Beziehung bestehe, könne nicht beurteilt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass auch eine Wiederaufnahme dieser Beziehung zu keinem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse führen werde. Bei einer Abwägung unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stünden keine gesetzlich normierten Bleibeinteressen gegenüber. Der Aufenthaltstitel habe bereits seine Gültigkeit verloren, sodass der Aufenthalt in Deutschland nicht rechtmäßig sei. Der Kläger sei weder in Deutschland geboren noch aufgewachsen und erst im Alter von 52 Jahren in die Bundesrepublik eingereist. Zu einer Verfestigung des Aufenthalts im Sinne einer Integration sei es weder wirtschaftlich noch sozial gekommen. Der Kläger habe nicht einmal die deutsche Sprache gelernt und sei bis zu seiner Festnahme keiner rechtmäßigen Arbeit nachgegangen. Es sei davon auszugehen, dass er sich in Deutschland keine legale, solide Lebensbasis aufbauen wolle. Er habe den Aufenthalt genutzt, um eine leitende Tätigkeit bei der PKK wahrzunehmen, ohne die Sanktion des türkischen Staates fürchten zu müssen. Mit der Ausweisung würden ausschließlich spezialpräventive Zwecke verfolgt. Es sei zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik auszuweisen. Je schwerer die verübten Delikte seien, umso geringer brauche die Gefahr neuer Straftaten seitens des verurteilten Ausländers zu sein. Der Kläger sei mit Urteil des Oberlandesgerichts ... vom 15. Januar 2020 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er sei nachweislich für die PKK tätig gewesen, bei der es sich um eine terroristische Vereinigung handle. Dem Kläger sei aufgrund seiner herausgehobenen Tätigkeit für die PKK bewusst gewesen, dass die Organisation international als terroristische Organisation geführt werde. Die Tatbeiträge seien nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen und es sei durch die längerfristige Mitgliedschaft und Mitwirkung in der PKK im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die freiheitlich demokratische Grundordnung eine besonders schwere Straftat begangen worden. Die Sozialprognose seitens der Justizvollzugsanstalten falle negativ aus. Zwar verhalte sich der Kläger unauffällig und vollzugskonform, jedoch strenge er keine Aufarbeitung der Taten an. Vielmehr sei mit einem Rückfall zu rechnen, weil er sich in keiner Weise von der PKK distanziere. Noch im Rahmen des letzten Wortes im Strafverfahren habe er angeben, dass alle Aktivitäten sowohl in der Türkei als auch in Deutschland mit dem Ziel der Herstellung von Frieden in der Welt erfolgten und er niemals selbst Gewalt ausgeübt habe, weil seine Waffe der Stift sei. Dies spiegele ein fehlendes Schuldbewusstsein sowie eine konträre Rechtsauffassung wieder, die offensichtlich tief in seiner Persönlichkeit und seinem Charakter verwurzelt seien. Trotz der eigenen Gefährdung habe er sich in leitender Position für die Ziele der PKK eingesetzt. Das beanstandungsfreie Verhalten in Haft sei als normal und nicht als Ausnahme anzusehen. Schließlich verstoße die Ausweisung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Kläger verfüge über kein gefestigtes Familien- und Privatleben innerhalb der Bundesrepublik. Rechtsgrundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 sei § 11 Abs. 1 AufenthG. Über die Länge der Frist sei im Ermessen zu entscheiden. Nach § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG solle die Frist 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zu Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen worden sei. Eine Ausnahme im Sinne einer Verkürzung der Frist komme nicht in Betracht, insbesondere weil nicht von einer nachhaltigen Verhaltensveränderung aufgrund einer verfestigten Änderung der inneren Einstellung ausgegangen werden könne. Auch sei die Regelfrist von 20 Jahren in Anbetracht des Gewichts des zur Last gelegten Ausweisungsgrundes angemessen. Der Kläger könne sich auch weder auf Art. 6 GG noch auf Art. 8 EMRK als besonders gelagerten Ausnahmefall berufen. In der Bundesrepublik bestünden keine familiären Bindungen. Zudem lägen keine nennenswerten - auch keine wirtschaftlichen oder anderweitig sozialen - Bindungen im Bundesgebiet vor. Der Kläger sei auf Grundlage des § 56 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes verpflichtet, sich mindestens einmal wöchentlich persönlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Die Verpflichtung in Ziffer 3 beruhe auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG. Die Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls lasse sich mit dem besonderen Ausweisungsinteresse begründen. Es sei für die Einschätzung der Gefährdungssituation unerheblich, dass die Förderungshandlung möglicherweise in der Vergangenheit abgeschlossen worden sei. Eine aktuelle Unterstützungshandlung werde nach der Gesetzesnovelle nicht gefordert. Darüber hinaus sei mit einem möglichen Rückfall jederzeit zu rechnen. Er sei in der PKK gut integriert und habe zahlreiche Kontakte. Aufgrund fehlender Tateinsicht bestehe die Gefahr, dass der Kläger wieder in alte Verhaltensmuster zurückfalle. Eine Distanzierung von der PKK könne nicht festgestellt werden. Bezüglich der Ziffer 4 führte das Regierungspräsidium ... aus, gemäß § 56 Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt eines Ausländers, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG bestehe, auf den Bezirk der für ihn zuständigen Ausländerbehörde zu beschränken. Der Kläger hat am 26. Februar 2021 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (8 K 703/21) und am gleichen Tag Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen geltend, es liege weder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor noch sei die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet, denn die PKK sei nicht als terroristische Vereinigung anzusehen. Jedenfalls seit der Einleitung der sogenannten Friedensphase stehe diese im Einklang mit den Grundwerten der Achtung der Menschenwürde und des friedlichen Zusammenlebens der Völker. Die PKK sei ein Kombattant im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt an einer Tat im Sinne des Katalogs des § 129a StGB konkret beteiligt. Sein Anliegen sei das Finden einer friedlichen Lösung gewesen. Es werde im Bescheid keine Tatsache benannt, wonach der Kläger tatsächlich (noch) eine Gefahr darstelle. Bezüglich der Aufenthaltsbeschränkung in Ziffer 3 sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger einer regelmäßigen ärztlichen Behandlung und Medikamente bedürfe. Er könne und wolle bei Frau ... in ... deren Wohnung leben, die ihm im Alltag unterstützen könne. Auch befänden sich die Ärzte des Klägers in .... Dieser habe im Landkreis ... keine unterstützende Person und keinen Arzt, mit dem er sich auf Türkisch oder Kurdisch verständigen könnte und der mit der Krankheitsbiographie vertraut sei. Auch habe er keinen Führerschein, sodass er die Strecken nicht allein bewältigen könnte. Durch die Aufenthaltsbeschränkung werde sein Kontakt zu Frau ... erheblich erschwert und damit in Art. 8 EMRK eingegriffen. Aufgrund des Abschiebeverbots des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge komme eine Ausreise des Klägers auch auf längere Zeit nicht in Betracht, sodass der Beklagte diese Aspekte im Rahmen der Ermessensentscheidung in § 56 Abs. 2 AufenthG hätte beachten müssen. Die Auferlegung einer zweimaligen wöchentlichen Meldepflicht bei der Polizei sei rechts- und verfassungswidrig. Der Beklagte habe hier verkannt, dass der Kläger in der Bundesrepublik verbleiben werde. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (8 K 703/21) legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen vorläufigen Brief des Universitätsklinikums Tübingen vom 31. Dezember 2020 vor, aus dem sich die Diagnose ED tachykardes Vorhofflimmern, CHA2DS2-VASc Score mindestens 2, Antikoagulation mit Eliquis sowie als weitere Diagnosen KHK, arterielle Hypertonie und v.a. Polyarthrose ergibt. Der Kläger beantragt zuletzt, die Bescheide des Regierungspräsidiums ... vom 27. Januar 2021, vom 10. August 2021 sowie vom 20. Dezember 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seinen Bescheid und macht ergänzend geltend, die Aufenthaltsbeschränkung folge der Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde. Es werde vom Kläger nicht vorgetragen, weshalb eine etwaig notwendige ärztliche Behandlung nicht im Landkreis ... möglich sei, insbesondere weil er seit dem Jahr 2014 bis zu seiner Inhaftierung dort seinen Wohnsitz gehabt habe. Eine Befreiung von der Aufenthaltsbeschränkung sei auf Antrag für notwendige ärztliche Behandlungen, die zwingend außerhalb des beschränkten Bezirks wahrgenommen werden müssten, für den Einzelfall möglich. Der angeblich enge Kontakt zu Frau ... in ... lasse sich nicht nachvollziehen. Ausweislich der Besuchsliste der JVA ... hätten ihrerseits keine Besuche stattgefunden. Dem Vollzugsbericht sei auch zu entnehmen, dass der Kläger keine Telefonate geführt habe. Frau ... bleibe es unbenommen, den Kläger zu besuchen. Der Kläger wurde am 14. Juni 2021 aus der JVA ... entlassen. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Attest von Dr. ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, ..., vom 21. Juni 2021 vor, laut dem der Kläger unter Vorhofflimmern, essentieller Hypertonie, koronarer Herzkrankheit, Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr mit einem Body-Mass-Index von 35 bis unter 40, depressiver Störung als mittelgradige Episode, Gonarthrose beids. und LSW-Syndrom leide. Aufgrund der zahlreichen Erkrankungen sei der Kläger in fachärztlicher und medikamentöser Behandlung. Eine Besserung des gesundheitlichen Zustands sei nicht mehr zu erwarten. Seine Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt. Er sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar und aus ärztlicher Sicht werde er für erwerbsunfähig gehalten. Mit Bescheid vom 10. August 2021 änderte der Beklagte die Ziffer 3 der Verfügung vom 27. Januar 2021 dahingehend ab, dass der Kläger sich ab dem 12. August 2021 zweimal wöchentlich beim Polizeiposten ... (Montag, Donnerstag), zu melden habe und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit weiterem Bescheid vom 11. August 2021 hob der Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Januar 2021 auf. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (8 K 703/21) wurde der Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Januar 2021 für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 14. September 2021, rechtskräftig seit dem 6. Oktober 2021, wurde das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, und im Übrigen der Antrag abgelehnt. Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen (Ziffer 1). Für den Fall, dass er der Ausreiseverpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nachkomme, werde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zur Rücknahme verpflichtet sei. Bis zum vollziehbaren Widerruf des durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 3. April 2019 festgestellten Abschiebungsverbotes dürfe der Kläger nicht in die Türkei abgeschoben werden (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger abgeschoben werde, werde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Infolge dieses Verbotes dürfe er für die Dauer von zwei Jahren weder in das Bundesgebiet einreisen noch sich im Bundesgebiet aufhalten noch dürfe ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Frist beginne mit der Abschiebung (Ziffer 3). Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, es handle sich bei der Ausweisung vom 27. Januar 2020 um eine sogenannte inlandsbezogene Ausweisung und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe wegen des vorliegenden Abschiebungsverbotes (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine Abschiebungsandrohung erlassen. Es sei daher bislang keine Rückkehrentscheidung getroffen worden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 -) könne ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung nicht bestehen; die Vollstreckung der Abschiebung könne jedoch nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG aufzuschieben sein. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG solle gegen einen Ausländer, der abgeschoben werde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Dies stehe unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung. Die Vollstreckung bedeute einen erheblichen personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand. Der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sollte hierdurch auch zu einer freiwilligen Ausreise motiviert werden. Die Frist betrage nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Ziffer 11.1.4.6.3 im Regelfall zwei Jahre. Es werde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung und der Abschiebung unterschiedliche Fristen festgesetzt wurden. Maßgeblich für eine mögliche Wiedereinreise in das Bundesgebiet sei die jeweils längere Frist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (8 K 703/21), die Ausländerakte des Regierungspräsidiums ..., die Ausländerakte des Landkreises Calw, die Gefangenenpersonalakte der JVA ..., das Vollstreckungsheft der Generalstaatsanwaltschaft ..., die Akte der Führungsaufsicht des Landgerichts ... und die Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (... und ...) verwiesen.