Urteil
13 K 58/21
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0913.13K58.21.00
26Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 30. Juni 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Die in Nr. 1 des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 20. Januar 2021 verfügte und allein streitgegenständliche Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 4a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) – AufenthG –. Nach diesem Grundtatbestand wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Bestimmung des § 54 AufenthG benennt konkret die Gründe, wann das Ausweisungsinteresse „besonders schwer“ oder „schwer“ wiegt und knüpft damit an Tatbestände der früheren Ist- und Regelausweisung an. In § 55 AufenthG werden spiegelbildlich hierzu Tatbestände normiert, denen zufolge das Bleibeinteresse „besonders schwer“ oder „schwer“ wiegt, wobei auch die Aufzählung der „schwer“ wiegenden Bleibeinteressen nicht abschließend ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49). In § 53 Abs. 2 AufenthG werden (zudem) Gesichtspunkte genannt, die bei der Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind, insbesondere die Dauer des Aufenthalts, Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Angehörige und Partner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht („Boultif/Üner-Kriterien“). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände können sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken und sind nach Auffassung des Gesetzgebers ebenfalls nicht als abschließend zu verstehen. Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib in Deutschland überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen, andernfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht (vgl. zum Vorstehenden grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 3.16 – juris Rn. 20 ff.). Nach diesen Maßstäben ist die Ausweisungsentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme im Bescheid vom 20. Januar 2021 liegt zunächst ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG vor. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden. Diese Voraussetzung ist mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juni 2012 erfüllt. Mit dieser rechtskräftigen Entscheidung war der Kläger wegen der mittäterschaftlichen Begehung eines Einbruchdiebstahls in den Räumlichkeiten der T... wegen besonders schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Das gesetzliche Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt gemäß § 38 Abs. 2 Alt. 2 StGB einen Monat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB wird der Diebstahl, ein Delikt gegen das Eigentum, in besonders schweren Fällen mit einer erhöhten Freiheitsstrafe, nämlich von drei Monaten bis zu zehn Jahren, bestraft. Dass diese Bestimmung nach der Regelbeispielsmethode auf der Ebene der Strafzumessung besonders schwere Fälle des Diebstahls nach § 242 StGB normiert, bei denen nur „in der Regel“ der verschärfte Strafrahmen des § 243 StGB anzuwenden ist, ändert mit Blick auf die tatbestandsähnliche Ausgestaltung dieser Regelbeispiele nichts daran, dass das Gesetz auch in diesem Falle eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht. Für eine Beschränkung der durch § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG vorausgesetzten Mindeststrafe an die Strafandrohung eines Grunddelikts oder jedenfalls eines Qualifikationstatbestandes (so Bergmann / Dienelt / Bauer, AufenthG § 54 Rn. 18) besteht keine Veranlassung (vgl. OVG des Landes Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 4 MB 50/21 –, juris Rn. 15; BeckOK, AuslR/Fleuß, AufenthG, § 54 Rn. 35; offen gelassen VG München, Urteil vom 10. Mai 2022 – M 4 K 21.4251 – juris Rn. 85). Ob dem Kläger zudem seine Verurteilung vom 8. Mai 2001 wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren als vertyptes und besonders schweres Ausweisungsinteresse auch weiterhin entgegengehalten werden kann oder dieses Interesse aus Gründen des Vertrauensschutzes verbraucht ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Das besonders schwere Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG sowie die schweren Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG und § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG überwiegen bei der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände die Bleibeinteressen – besonders schwerwiegende nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, schwerwiegende nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG sowie solche nach § 53 Abs. 2 AufenthG – des Klägers. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die spezialpräventiven Ausweisungsinteressen. Der fortgesetzte Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil von ihm derzeit weiterhin die beachtliche Gefahr im ausländerrechtlichen Sinne ausgeht, dass er erneut Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – BVerwG 1 C 10.12 – juris Rn. 15). Seine Biographie ist durchgehend durch schwere Eigentumsdelikte und die Einbindung in kriminelle Strukturen geprägt. Der Bundeszentralregisterauszug vom 15. Dezember 2020 weist allein 15 Eintragungen auf. Auch nach seiner ersten Ausweisung im Jahre 2006 und der Haftentlassung im Januar 2008 gelang es dem Kläger nicht, ein straffreies Leben zu führen. Bewährungschancen im Anschluss an die oben bezeichneten weiteren Verurteilungen im Jahre 2012, 2013 und 2014 nutzte er nicht. Er wird von den Ermittlungsbehörden der organisierten Kriminalität zugerechnet (vgl. den Schlussbericht des LKA 313 vom 17. Mai 2019 im Verfahren 233 Js 1601/17, die Angaben im Diagnostikverfahren vom 18. Dezember 2019, Bl. 982 der Ausländerakte sowie den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 16. November 2021, Bl. 67 f. der Streitakte). Bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 12. Juli 2017 im Zusammenhang mit dem Einbruch in das Bode-Museum und des Verdachts der Geldwäsche zur Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte fanden die Beamten ausweislich des vorzitierten Schlussberichts neben der Waffe und Munition im Kleiderschrank des Klägers Bargeld in Höhe 35.200,-- Euro, weitere 22.850,-- Euro in dessen Kleidung im Flurschrank und 1.470 Euro in dessen Jogginghose im Kinderzimmer. Mehrere der Banknoten stammten dabei aus einem Einbruch in die A... am 2. Juli 2017. Bei einer weiteren Durchsuchung der Wohnung am 30. November 2018 fanden die Beamten u.a. in einer Schmuckschatulle in einem offenen Regal des Kinderzimmers Schmucksteine mit einem Wert von rd. 35.000,-- Euro. Überzeugende Erklärungen über die Herkunft der Waffe und Munition, der Wertgegenstände und des Bargeldes vermochte der Kläger nicht zu geben. Der Kläger, der durchgehend im Leistungsbezug öffentlicher Mittel stand, nutzt regelmäßig ein auf eine dritte Person zugelassenes deutsches Oberklassefahrzeug. Am 4. Dezember 2017 betrat der Kläger, dokumentiert durch mehrere Überwachungskameras, zudem zusammen mit zwei Familienangehörigen und einer weiteren Person den Lebensmittelmarkt M... und stahl dort Meeresfrüchte mit einem Warenwert von 1.247,51 Euro. Das Verfahren 255 Js 611/18 wurde am 22. August 2018 wegen der zu erwartenden Strafe in dem anderen Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Der derzeitige Vollzugs -und Eingliederungsplan der Justizvollzugsanstalt H... geht von Vollverbüßung der Haftstrafe aus. Die Legalprognose sei weiterhin als ungünstig zu betrachten. Der Kläger sei vielfach und einschlägig vorbestraft und Bewährungsversager. Nach den plausiblen weiteren Einschätzungen der Vollzugsplankonferenz komme hinzu, dass der Kläger über keinerlei Berufsausbildung verfüge, was seinem Wunsch nach einem legalen Leben diametral entgegenstehe. Der Kläger habe noch keine ausreichenden alternativen Handlungsstrategien entwickelt, um sich den kriminellen Einflüssen aus dem familiären Umfeld entgegenzustellen. Eine Abgrenzung von dem kriminellen Teil seiner Herkunftsfamilie sei nicht erfolgt, so dass angesichts der Familienstrukturen zu befürchten sei, dass er im Verbund mit kriminell auffälligen Familienmitgliedern weitere Straftaten planen und begehen werde. Das von dem Kläger eingereichte forensisch-psychologische Privatgutachten der D... vom 26. Mai 2022 gibt keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Das Gutachten betrifft zunächst schon eine abweichende Fragstellung, nämlich die Vertretbarkeit von Vollzugslockerungen und die weitere Form der Unterbringung des Klägers in der Haft. Auch die Privatgutachterin geht im Übrigen davon aus, dass der Kläger einer kollektivistisch organisierten Struktur angehört, die Loyalität und Treue gegenüber der Gruppe einfordert, wenn der Kläger sich eigenen Angaben zufolge innerhalb der Familie auch „auf einige wenige Mitglieder“ konzentriere und deviantes Verhalten innerhalb eines Familienverbundes „in der Regel nicht generationenübergreifend“ sei. Soweit das Gutachten darauf abstellt, dass nach den Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug das letzte mit Familienangehörigen begangene und zu einer strafrechtlichen Verurteilung führende Delikt aus dem Jahre 2012 stamme, also zehn Jahre zurückliege, so wird dabei ausgeblendet, dass der Kläger auch unmittelbar vor seiner erneuten Verhaftung im Januar 2018 mindestens ein Eigentumsdelikt im Zusammenwirken mit Familienangehörigen beging. Das gegen den Kläger deshalb geführte Ermittlungsverfahren wurde nicht mangels Tatverdachts, sondern deshalb eingestellt, weil von der Verfolgung der Tat wegen der Straferwartung in einem anderen Verfahren abgesehen wurde. Dass während der Dauer der Haft des Klägers bzw. seiner Strafverbüßung seit dem Jahre 2018 keine Eigentumsdelikte im Zusammenwirken mit Familienmitgliedern aktenkundig sind, dürfte von nur eingeschränkter Aussagekraft sein. Abgesehen davon ist auch nicht relevant, ob von dem Kläger in der Folgezeit bedeutende Straftaten zu erwarten sind, die gerade in Mittäterschaft mit oder unter Beteiligung von Familienangehörigen begangen werden. Maßgeblich ist allein die auf seine Person bezogene ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose. Soweit sich nach dem Gutachten keinerlei Hinweise darauf fänden, dass der Kläger zu der Anwendung und Bevorzugung alternativer Handlungsstrategien zu einem straffälligen „nicht in der Lage“ sei, so bleibt unbeantwortet, ob von dem Kläger ein straffreies Leben auch tatsächlich zu erwarten ist. Das aber ist bei Gesamtwürdigung seines bisherigen Verhaltens eindeutig nicht der Fall. Die von der Gutachterin bei zwei Gesprächen mit dem Kläger am 29. April 2022 und 2. Mai 2022 gewonnenen und mit nomothetischen Prognoseinstrumenten (PCL-R, LSI-R, HCR-20, SAPRF) überprüften Erkenntnisse zum Rückfallrisiko sind ganz überwiegend schon nicht nachvollziehbar. So bewertet die Privatgutachterin etwa im Rahmen des LSI-R das als kriminogen bedeutsame Merkmal der Ausbildung / Erwerbstätigkeit bei dem Kläger mit ledig zwei von sieben Punkten, obgleich dieser weder über einen Schulabschuss noch über eine Ausbildung verfügt, das Merkmal seiner finanziellen Situation mit null von zwei Punkten, obgleich der Kläger in der Vergangenheit durchgehend im Leistungsbezug stand, die Herkunft des bei ihm aufgefundenen Geldes und der Wertgegenstände unklar ist bzw. aus kriminellen Taten stammt und der Kläger eigenen Angaben zufolge hoch verschuldet ist und keine Anstalten zur Regulierung unternimmt, das Merkmal der Familie / Partnerschaft mit einem von vier Punkten, obgleich der Kläger auch nach dem Ansatz der Gutachterin einer kriminell auffälligen Großfamilie angehört, und das Merkmal Einstellungen / Orientierungen / Werthaltungen mit einem von vier Punkten, obgleich selbst die Gutachterin die kriminelle Vorgeschichte des Klägers mit 8 von 10 Punkte bewertet und dieser in seiner Wohnung, frei zugänglich auch für seine minderjährigen Kinder, eine Pistole nebst Munition aufbewahrt. In Anbetracht dessen erweisen sich etwa die Bekundungen des Klägers gegenüber seiner Privatgutachterin, er wolle etwas „machen, wo er ehrlich Geld machen könne“, zum Beispiel seinen alten Imbiss wiedereröffnen und um diesen gärtnerisch Blumen und Pflanzen setzen, entweder als verfahrensangepasst oder aber als unrealistisches Wunschdenken. Eine echte Straftatauseinandersetzung ist nicht erkennbar. Vielmehr ist von einer über viele Jahre verfestigten kriminellen Grundeinstellung auszugehen. Auch der ersten gegen ihn ergangenen Ausweisung hat der Kläger keinerlei Rückschlüsse gezogen. Der durch den Vergleich mit der Ausländerbehörde im Januar 2008 geweckten Erwartung, er werde sich um eine Legalisierung seines Aufenthalts und die Beschaffung eines Nationalpasses bzw. eines Documents de Voyage bemühen, ist er nicht gerecht geworden. Dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers stehen hinreichend gewichtige private Interessen an einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet nicht entgegen. Der Kläger selbst macht schon nicht geltend, sich während seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ungeachtet seiner guten deutschen Sprachkenntnisse in die deutsche Gesellschaft integriert zu haben. Zwar wiegen seine Bleibeinteressen deshalb besonders schwer, weil der Kläger mit seinen beiden im Jahre 2006 und 2008 geborenen Kindern deutscher Staatsangehörigkeit bis zu seiner erneuten Festnahme am 8. November 2019 in familiärer Lebensgemeinschaft lebte. Dass zwischen ihm und seinen Kindern ein besonders inniges Vater-Kind-Verhältnis bestand bzw. besteht, trägt der Kläger jedoch nicht vor. Bei den beiden Gesprächsterminen mit seiner Privatgutachterin am 29. April 2022 und 2. Mai 2022 erwähnte er seine Kinder auf Frage nur insoweit, als er wegen seiner minderjährigen Kinder nach einem Jahr nach Deutschland zurückkehren könne, dass es Probleme mit der Vaterschaftsanerkennung für seine während der Haft geborene Tochter gegeben habe, dass ihm seine „Frau“ erzählt habe, die älteren Kinder bräuchten ihn, und dass er mit „Frau und Kindern in den Urlaub fahren, grillen, fischen“ wolle. Ein besonderes Näheverhältnis wird aus diesen Bemerkungen nicht deutlich. Nach den Angaben im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 16. November 2021 zur Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten bekam der Kläger im Jahre 2021 lediglich fünf Mal Besuch von Familienangehörigen, darunter von seiner Frau und Tochter am 11. Mai 2021. Die im Jahre 2006 geborene älteste Tochter wuchs die ersten beiden Lebensjahre ohne den in Strafhaft befindlichen Kläger auf; zu der im Jahre 2020 geborenen jüngsten Tochter konnte der Kläger strafhaftbedingt noch überhaupt keine Nähebeziehung aufbauen. Unabhängig davon kann ein Ausländer auch bei dem Bestehen einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft mit deutschen Kindern ausgewiesen werden, wenn trotz dieser Lebensgemeinschaft sein Aufenthalt im Inland – so wie hier – nicht weiter hingenommen werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. März 2022 – 2 M 1/22 – , juris Rn. 26 m.w.N.). Die mit der Ausweisung verbundene Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft kann schon deswegen nicht unverhältnismäßig sein, weil dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlichenfalls dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass dem Kläger eine Duldung erteilt wird, bis seine Ausreise trotz der familiären Bindungen zumutbar ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 9.12 – juris Rn. 24). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger, gegenwärtig in Strafhaft, wendet sich gegen seine Ausweisung. Er wurde im Jahre 1974 in Beirut geboren. Bis zum seinem 9. Lebensjahr lebte er eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern und 15 Geschwistern im Libanon. Im Jahre 1984 reiste die Mutter mit einem Teil der Kinder in die Bunderepublik Deutschland ein, der Vater folgte im Jahr 1986 mit den übrigen Kindern nach. Die Familie suchte erfolglos um Asyl nach. Der Kläger gehört einer über 150 Personen umfassenden Großfamilie aus dem Libanon an. Er hat aus einer früheren Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen einen im Jahre 1998 geborenen Sohn. Im Jahre 2005 heiratete der Kläger nach islamischem Ritus die deutsche Staatsangehörige Y.... Aus dieser Beziehung sind drei Kinder deutscher Staatsangehörigkeit hervorgegangen, die im Jahre 2006 geborene A..., der im Jahre 2008 geborene J... und die im Jahre 2020 geborene A.... Der Kläger erkannte die Vaterschaft für die drei Kinder an. Der Kläger brach die Schule im Jahre 1991 nach der 8. Klasse ab und entwickelte sich, ebenso wie einige seiner jüngeren Geschwister, zu einem jugendlichen Intensivstraftäter. Der Kläger erhielt im Jahre 1991 eine letztmals bis zum Jahre 2002 verlängerte Aufenthaltsbefugnis. Am 15. Oktober 1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – 5 Ju Js 2149/91 – wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten zur Bewährung. Am 24. August 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – 5 Ju Js 2343/92 Ls – wegen Bedrohung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe sowie wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls unter Einbeziehung des früheren Urteils zu einer zweijährigen Jugendstrafe. Am 18. Januar 1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – 13 Ju Js 2057/93 – wegen Unterschlagung zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten. Am 14. Februar 1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – 13 Ju Js 2207/94 – wegen Gefangenenmeuterei unter Einbeziehung der früheren Urteile zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, die im August 1994 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 8. April 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – 270 Cs 280/98 – wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Am 16. Juni 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – 321 Cs 280/98 – wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Am 2. März 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – 270 Cs 166/99 – wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Am 26. Mai 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – 211 Ds 731/99 – wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Am 26. Juli 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – 321 Cs 386/00 – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagesätzen. Am 8. Mai 2001 wurde der Kläger wegen des Tatvorwurfs der gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchdiebstählen vorläufig festgenommen und durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2002 – 501-24/01 – wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom 22. März 2006 wies ihn das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erstmals aus der Bundesrepublik Deutschland aus. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht – VG 10 A 225.06 – schlossen die Beteiligten am 10. Oktober 2008 einen Vergleich dahingehend, dass die Wirkung der Ausweisung auf den Tag des Vergleichsschlusses befristet wurde und dem Kläger bei Vorlage eines Nationalpasses / Document de Voyage eine Aufenthaltserlaubnis als Elternteil zur Wahrnehmung der Personensorge für die Dauer von drei Jahren zugesichert wurde. Bei Vorlage einer Bescheinigung der libanesischen Botschaft, dass ein Antrag auf Ausstellung eines libanesischen Reisedokuments gestellt und alle zur Ausstellung dieses Dokuments notwendigen Unterlagen und Dokumente vollständig vorgelegt worden seien sowie sich der Antrag in Bearbeitung befinde, werde die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Bearbeitung bei der Botschaft in ein Ausweisersatzpapier eingetragen. Der Kläger befand sich bis Januar 2008 in Haft. Anstalten zur Beschaffung eines libanesischen Nationalpasses / Document de Voyage unternahm er auch in der Folgezeit trotz wiederholter Aufforderung zur Beschaffung von Heimreisedokumenten und Hinweises auf die möglichen Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung nicht. Am 10. Oktober 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 1. Juni 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – (269) 251 Js 137/12 Ls (3/12) – wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 8. Februar 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – 3022 Js 13476/12 – wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Am 7. März 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – 251 Js 1008/12 – wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Dem Kläger wurde ein Bewährungshelfer bestellt und die Bewährungszeit bis zum 20. Mai 2019 verlängert. Der Kläger hatte im Zeitraum von Mai 2014 bis November 2017 das Gewerbe eines Imbisses angemeldet. Er ist mehrfach im Schuldnerregister eingetragen. Am 30. August 2018 wurde der Kläger erneut vorläufig festgenommen, nachdem er zuvor ein Polizeifahrzeug gerammt hatte, um sich dem Zugriff zu entziehen. Er befand sich bis zum 8. Oktober 2018 und sodann erneut seit dem 14. Oktober 2018 in Untersuchungshaft. Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Januar 2019 – (269) Ds 255 Js 350/18 (96/18) – wurde er wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Munitionsbesitz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, die er gegenwärtig zusammen mit den Strafen aus den früheren Verurteilungen, deren Strafaussetzung zu Bewährung widerrufen wurde, in der Haftanstalt H... verbüßt. Der Kläger hatte im Badezimmer der mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern sowie deren Tochter bewohnten Wohnung in der Tasche seines dort hängenden Bademantels eine halbautomatische Pistole aufbewahrt, in deren Magazin sich vier Pistolenpatronen befanden. Diese Waffe wurde im Rahmen einer im Juli 2017 wegen des Verdachts der Geldwäsche zur Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Einbruch i... durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme aufgefunden. Mit Bescheid vom 20. Januar 2021 wies das Landesamt für Einwanderung den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 10. Oktober 2018 ab und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Zugleich ordnete es gegen den Kläger auf Grund der Ausweisung ein auf sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Auf den Widerspruch des Klägers änderte das Landesamt für Einwanderung mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2021 die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Grund der Ausweisung auf ein Jahr ab der Ausreise und das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 23. Februar 2021 Klage gegen die Ausweisung (Nr. 1) des Bescheides vom 20. Januar 2021 erhoben. Die Ausländerbehörde gehe zwar zutreffend davon aus, dass das Ausweisungsinteresse lediglich schwer wiege, während sein Bleibeinteresse besonders schwer wiege. Diese gesetzgeberische Wertung habe die Ausländerbehörde bei der Abwägung dann jedoch vollständig missachtet. Seine Verurteilungen wögen auch bei einer konkreten Abwägung nicht besonders schwer. Zudem sei die Ausländerbehörde noch im Ausweisungsbescheid fehlerhaft davon ausgegangen, dass lediglich die Vaterschaft zu seinem im Jahre 2006 geborenen Kind nachgewiesen sei. Spätestens mit dem Nachweis der Vaterschaft auch für ein zweijähriges Kleinkind sei die Ausweisung rechtswidrig geworden. Nach dem Ergebnis des in Auftrag gegebenen forensisch-psychologischen Fachgutachtens der D... vom 26. Mai 2022, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 89 – 137 verwiesen wird, lasse sich kein erhöhtes Risiko dahingehend feststellen, dass er Vollzugslockerungen im letzten Jahr vor dem regulären Strafende für die Begehung von Straftaten missbrauchen oder zu einer Flucht nutzen könnte. Danach ergäben sich auch keinerlei Hinweise, dass er nicht in der Lage sei, alternative Handlungsstrategien zu einem straffälligen Leben anzuwenden und zu bevorzugen. Der Kläger beantragt, Nr. 1 (Ausweisung) des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 20. Januar 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die beigezogene Ausländerakte und die beigezogenen Strafakten 255 Js 611/18, 255 Js 482/19 und 233 Js /19 verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.