Beschluss
13 L 65/23
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0217.13L65.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese tritt als Nutzerin von Teilen, baulichen Anlagen und Einrichtungen der Grundstücke R... straße 56/58 und F... in Berlin-S... in Erscheinung. Diese Grundstücke stehen, ebenso wie das u.a. hier streitgegenständliche Grundstück U... im Gartendenkmal Treptower Park sowie das Grundstück M... in Berlin-P... , gegenwärtig im Eigentum von Z... . Wegen formell und materiell baurechtswidriger Nutzung der genannten nicht streitgegenständlichen Grundstücke vor allem zu Wohnzwecken ergingen gegenüber dem Eigentümer und weiteren von dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin (nachfolgend: Bezirksamt) identifizierter Nutzer*innen dieser Grundstücke zahlreiche sofort vollziehbare, auf die Untersagung der Nutzung und Beseitigung von Anlagen gerichtete baurechtliche Anordnungen, deren Befolgung sich die Adressat*innen bislang entziehen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist bzw. war Geschäftsführer mindestens einer weiteren hiervon betroffenen Gesellschaft. Das streitgegenständliche Grundstück U... wird gegenwärtig auf der Online-Plattform ebay unter Angabe einer Mobilfunknummer „der Allgemeinheit kostenlos zu Erholungszwecken und Freizeitgestaltung“ und u.a. zur „Selbstermächtigung“ zur Verfügung gestellt (vgl. https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/ erholungsgrundstueck-ausschliesslich-zu-erholungszwecken/7... ). Mit für sofort vollziehbar erklärter Anordnung Nr. 2022 / 1752 vom 23. August 2022 untersagte das Bezirksamt der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung und unter Androhung von Zwangsmitteln die Nutzung des Grundstücks U... zum Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art sowie zur Lagerung von Sperrmüll und anderem Abfall (Nr. 1), gab ihr auf, die derzeit dort stehenden Fahrzeuge, sowie den Abfall und Sperrmüll sowie den rot-weißen Baustellenzaun unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheids vom oben genannten Grundstück zu entfernen (Nr. 2) und untersagte ihr mit sofortiger Wirkung, auf dem Grundstück Schächte für Frisch- und Abwasser und andere Versorgungsleitungen auszuheben und Versorgungsleitungen zu installieren bzw. installieren zu lassen (Nr. 3). Über den hiergegen gerichteten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Die Antragstellerin hat am 15. Februar 2023 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und Untätigkeitsklage erhoben. Sie trägt vor, sie habe „mit Ablagerungen oder sonstigen Handlungen überhaupt nichts zu tun“. Es sei nicht gestattet, wahllos sofortige Vollziehungen an Firmen oder Mitarbeitern von Firmen zu verteilen. Der Antragsgegner sei zu einer Stellungnahme aufzufordern. Ihr sinngemäßer Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung Nr. 2022 / 1752 vom 23. August 2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom heutigen Tage in dem die Anordnung Nr. 2022 / 1752 gegenüber dem Eigentümer betreffenden Eilverfahren VG 13 L 6/23, soweit hier von Interesse, ausgeführt: „Soweit sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung der Nutzung des Grundstücks U... zum Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art sowie zur Lagerung von Sperrmüll und anderem Abfall in Nr. 1 der Anordnung Nr. 1752 richtet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung gegen das private Interesse des Antragstellers an deren vorläufiger Aussetzung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und besteht auch in materieller Hinsicht ein besonderes Vollziehungsinteresse, so tritt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrunde liegende Bescheid hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe überwiegt das – in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründete – öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der Maßnahme verschont zu bleiben. Ausschlaggebend hierfür ist, dass sein Widerspruch bzw. seine Untätigkeitsklage VG 13 K 36/23 insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Die Nutzungsuntersagung erweist sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig und es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Rechtsgrundlage der Maßnahme ist, wie dem Antragsteller bereits im Zusammenhang mit der formell illegalen Nutzung seines Grundstücks M... (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – VG 13 L 249/21 –, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2022 – OVG 2 S 45/22 –) bekannt ist, die Bestimmung des § 80 Satz 2 der Bauordnung von Berlin (BauO Bln). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Die gegenwärtige Nutzung des Grundstücks U... als Abstellfläche für PKW und Wohnwagen sowie als Lagerfläche für Sperrmüll und sonstigen Unrat ist formell rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht über die erforderliche Baugenehmigung verfügt. Nach § 59 BauO Bln bedarf u.a. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 BauO Bln nichts anderes bestimmt ist. Zu den baulichen Anlagen zählen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO Bln Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze. Auf eine Verfahrensfreiheit der Grundstücksnutzung nach Maßgabe der Bestimmung des § 61 BauO Bln kann sich der Antragsteller nicht berufen. Danach sind unbefestigte Lager- und Abstellplätze nur dann verfahrensfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 201 des Baugesetzbuches dienen (Abs. 1 Buchst. a), nicht überdachte Stellplätze und nicht überdachte Abstellplätze für Fahrräder und deren Zufahren nur bis zu einer Fläche von jeweils 30 qm (Abs. 1 Buchst. b). Diese Voraussetzungen erfüllen die Anlagen auf dem Grundstück des Antragstellers nicht. Der Antragsgegner hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. In den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen ist in der Regel allein der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, denn andernfalls liefe das präventive Baugenehmigungsverfahren leer. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung erweist sich nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung unter Bestandsschutz steht, offensichtlich genehmigungsfähig ist oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 S 39.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Die gegenwärtige Nutzung des Grundstücks steht nicht unter Bestandsschutz. Das Vorbringen des Antragstellers, bereits bei der Übernahme des Grundstücks hätten sich dort (nicht näher bezeichnete) „Ablagerungen“ befunden, bleibt eine substanzlose Behauptung, die im Übrigen durch die im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder widerlegt wird. Abgesehen davon wäre allein hierdurch noch kein materieller Bestandsschutz belegt, der voraussetzen würde, dass eine frühere, heute rechtswidrige Nutzung in der Vergangenheit rechtmäßig war. Dafür ist nichts ersichtlich, zumal der Antragsteller die formell illegale Nutzung seines Grundstücks offenbar stetig intensiviert bzw. intensivieren lässt. Die Nutzung des Grundstücks ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur in den seltenen Sonderfällen ausgegangen werden, in denen sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 2 S 77.19 – juris Rn. 8; Beschluss vom 27. Februar 2020 – 10 S 4/20 – juris Rn. 14; Urteil vom 23. September 2014 – 10 B 5.12 – juris Rn. 37; Rau, in: Meyer u.a., BauO Bln, 7. Aufl. 2021, § 80 Rn.119 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Die gegenwärtige Nutzung des Grundstücks erweist sich im Gegenteil als eindeutig materiell rechtswidrig. Da sich das Grundstück in einem unbeplanten Bereich befindet, hat sich die Ermittlung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und dessen Abgrenzung zum Außenbereich nach § 35 BauGB danach zu orientieren, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weitere Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – BVerwG 4 B 28.15 – juris Rn. 15). Der Bebauungszusammenhang eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils endet dabei regelmäßig am letzten Baukörper. Nach diesen Grundsätzen ist bereits zweifelhaft, ob die wenigen Baukörper auf den östlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstücken U... inmitten des Treptower Parks überhaupt ein hinreichendes Gewicht besitzen und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sind, aus denen sich ein Maßstab für die weitere Bebauung ergäbe. Denn jedenfalls liegt das westlich angrenzende Grundstück des Antragstellers jenseits der letzten Baukörper auf dem Grundstück U... und damit im Außenbereich des Treptower Parks. Die Nutzung des Grundstücks ist nach § 35 Abs. 1 BauGB indessen nicht privilegiert und auch nicht im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil diese jedenfalls den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) sowie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt sowie das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (Abs. 3 Satz 1 Nr. 5). Abgesehen davon ist die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert, § 35 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauGB. Der Antragsteller ist rechtmäßig als Adressat der Nutzungsuntersagung ausgewählt worden. Bei Vorliegen einer Störermehrheit wie im hiesigen Fall muss die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme entscheiden. Gerade bei häufig wechselnden Nutzungsverhältnissen, Vermietungs- und Verpachtungsketten und der Bauaufsicht unbekannt gebliebenen Nutzern kann es geboten sein, im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr den Eigentümer beziehungsweise Vermieter und Verpächter in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – 2 S 14.17 – juris Rn. 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Juni 2005 – 2 Bs 144/05 – juris Rn. 11 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 8 A 10623/10 – juris Rn. 12; Rau, in: Meyer u.a., BauO Bln, 7. Aufl. 2021, § 80 Rn. 124 m.w.N.). Allein der Umstand, dass ein bauordnungsrechtliches Nutzungsverbot auch gegenüber anderen Personen erlassen werden könnte und hier im Übrigen auch ausgesprochen wurde (vgl. den Parallelbeschluss vom heutigen Tage VG 13 L 65/23 betreffend die R... ), berührt nicht die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Adressaten ergangenen Nutzungsverbots im Sinne einer ermessensfehlerhaften Auswahl (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2018 – 10 S 8.18 – juris Rn. 9). Die Untersagung der Nutzung mit sofortiger Wirkung ist ebenfalls verhältnismäßig. Eine Fristsetzung ist in § 80 Satz 2 BauO Bln nicht vorgesehen, denn es handelt sich bei dem Verbot, eine rechtswidrige Nutzung fortzusetzen oder aufzunehmen, um das Gebot eines Unterlassens. Die Einräumung einer Befolgungsfrist ist daher regelmäßig entbehrlich (Rau, in: Meyer u.a., BauO Bln, 7. Aufl. 2021, § 80 Rn. 112 m.w.N.). Es besteht in materieller Hinsicht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung. Wenn – wie hier – durch eine Nutzungsuntersagung die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gewahrt werden soll, hat das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besonderes Gewicht. Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung aufnimmt, kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, sie bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, sondern muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 2 S 60.19 – juris Rn. 21). Das gilt im besonderen Maße im Falle des Antragstellers, dessen Geschäftsmodell darauf angelegt ist, Grundstücke zu erwerben und diese ohne Rücksicht auf baurechtliche Anforderungen und Gebote entweder selbst kurzfristig zu nutzen oder anderen zur Nutzung zu überlassen (vgl. bereits den Beschluss des Einzelrichters vom 18. Oktober 2021 betreffend das Grundstück M... – VG 13 L 249/21 –, Beschluss der Kammer vom heutigen Tage – VG 13 L 327/22 – betreffend das Grundstück F... sowie Beschluss der Kammer vom heutigen Tage betreffend das Grundstück R... – VG 13 L 331/22 –). Soweit sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung zur Entfernung der auf dem Grundstück stehenden Fahrzeuge, des Abfalls und Sperrmülls und des rot-weißen Baustellenzauns in Nr. 2 des Bescheides richtet, bleibt der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag ohne Erfolg, weil das – auch insoweit formell nach § 80 Abs 3 VwGO ordnungsgemäß begründete öffentliche – Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln. Danach können die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen die erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierzu kann auch die Anordnung zur Entfernung von Gegenständen auf einem Grundstück sowie die Errichtung oder Entfernung einer Absperrung auf einem Grundstück gehören (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2022, Art. 54 Rn. 55 m.w.N.). Durch die auf das Grundstück verbrachten Fahrzeuge, Wohnwagen und Gegenstände einschließlich des angebrachten Bauzauns werden der formell und materiell baurechtswidrige Zustand des Grundstücks und dessen illegale Zweckbestimmung aufrechterhalten. Das Bezirksamt durfte die Anordnung der Beräumung daher als geeignet und erforderlich erachten, um ordnungsgemäße Zustände herzustellen. Der Hinweis des Antragstellers, der Anordnung Folge zu leisten sei ihm infolge der durch das Bezirksamt veranlassten straßenseitigen Absperrung seines Grundstücks tatsächlich unmöglich, geht fehl. Denn der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Antragsteller gleichwohl in der Lage gewesen sei, neue Zufahrtsmöglichkeiten von der U... auf sein Grundstück zu schaffen und ihm im Übrigen der Abtransport der Gegenstände über einen westlich gelegenen Weg nach jeweiliger Absprache bereits in der Vergangenheit angeboten worden sei und ihm auch für die Zukunft in gleicher Weise offen stehe. Zur Verhältnismäßigkeit des Mittels und zur Störerauswahl wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es besteht auch insoweit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Beseitigungsanordnung geht hier nicht wesentlich über die Wirkungen der unter Nr. 1 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung hinaus, weil die auf das Grundstück verbrachten Fahrzeuge, Wohnwagen und Gegenstände einschließlich des Bauzauns ohne Substanzverlust und unverhältnismäßige Kosten entfernt werden können. Zudem geht von dem Zustand des Grundstücks eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie eine beachtliche negative Vorbildwirkung aus. Weiter ist davon auszugehen, dass der Antragsteller allenfalls auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann. Unbegründet ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO soweit er sich gegen die Einstellungsverfügung in Nr. 3 des Bescheides richtet. Denn auch mit Blick auf diese – in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründeten – Regelung besteht ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse. Es kann dahinstehen, ob die Maßnahme von der von dem Bezirksamt herangezogene Bestimmung des § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ganz oder auch nur teilweise getragen wird. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Anlagen in diesem Sinne sind auch sonstige Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln, an die in der Bauordnung oder in Vorschriften auf Grund der Bauordnung Anforderungen gestellt werden. Dazu zählen ortsbezogene oder jedenfalls ortsfest benutzte Objekte, die einen technischen Bezug zu baulichen Anlagen aufweisen und zumeist eine dienende Funktion gegenüber einer baulichen Anlage aufweisen, nicht jedoch Leitungen, die der öffentlichen Versorgung u.a. mit Wasser und Elektrizität dienen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO Bln) und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BauO Bln). Anforderungen an Leitungen stellt die BauO Bln in § 40 im Übrigen allein für (elektrische) Leitungen. Selbst wenn es sich bei der Anlegung von unterirdischen Versorgungsleitungen auf dem Grundstück des Antragstellers danach schon nicht um eine sonstige Anlage im vorbeschriebenen Sinne handeln sollte oder von dieser Anlage allein noch keine die Genehmigungspflicht auslösende Veränderung des Gartendenkmals Treptower Park in seinem Erscheinungsbild im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (DSchG Bln) ausginge, würde dies an der Rechtmäßigkeit der Verfügung nichts ändern. Denn jedenfalls fände die Einstellungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in der Generalklausel des § 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln. Die Anlage von Schächten für die Frisch- und Abwasserversorgung und andere Versorgungsleitungen auf dem Grundstück des Antragstellers sowie die Installation der Rohrleitungen in diesen Schächten dient ohne jeden Zweifel der Vorbereitung einer nicht genehmigungsfähigen Wohnnutzung im Außenbereich und damit der Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes. Bereits die Unterbindung derartiger baulicher Vorbereitungshandlungen zur Ermöglichung einer eindeutig beabsichtigten rechtswidrigen Nutzungsänderung auf einem Grundstück ist eine zulässige Maßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln. Ermessenfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist mit Blick auf dieses Ziel geeignet, erforderlich und das mildeste Mittel. Das Bezirksamt hat bei seinen Erwägungen selbstständig tragend auf den vorgenannten Zweck der Unterbindung einer Anlage von Wasseranschlüssen für eine nicht genehmigungsfähige Wohnnutzung abgestellt. Zur Störerauswahl und zum Bestehen eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung auch dieser Maßnahme wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Soweit sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohungen in Nr. 5, 6 und 7 des Bescheides wendet, bleibt der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Berlin statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ohne Erfolg. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Nach § 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) kann ein Verwaltungsakt, der u.a. auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den Zwangsmitteln nach § 9 VwVG durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Da die Nutzungsuntersagung und die Einstellungsverfügung in Nr. 1 bzw. Nr. 3 des Bescheides auf eine unvertretbare Handlung gerichtet sind, erweist sich die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgeldes nach §§ 9 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG als das zutreffende Zwangsmittel, dessen Höhe sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 VwVG bewegt. Die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall der nicht fristgerechten Ausführungen der auf eine vertretbare Handlung gerichteten Beseitigungsanordnung in Nr. 2 des Bescheides entspricht den Vorgaben der §§ 9 Abs. 1 Buchst. a, 10 VwVG. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren hat schließlich auch nicht deshalb Erfolg, weil der Antragsteller vor Erlass der Anordnung Nr. 2022 / 1752 nicht angehört worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob von einer Anhörung des Antragstellers nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln (nachfolgend nicht mehr zitiert) in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG deshalb abgesehen werden konnte, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Denn eine Verletzung des Anhörungsgebotes wäre hier nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich, weil die erforderliche Anhörung des Antragstellers jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden wäre.“ Soweit die Antragstellerin bauordnungsrechtlich hier neben dem Grundstückseigentümer als Verhaltensverantwortliche herangezogen worden ist, bleibt zu ergänzen: Wie bereits ausgeführt, wird die Bauaufsichtsbehörde bei einer Nutzungsuntersagung ebenso wie bei einer Beseitigungsverfügung im Falle einer Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Verantwortlichen vorrangig den Verhaltensverantwortlichen in Anspruch nehmen; sie kann sich jedoch an der Wirksamkeit der Maßnahme orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2018 – OVG 10 S 8.18 – juris Rn. 9). Es spricht alles dafür, dass die Antragstellerin selbst als eine von mehreren Zustandsverantwortlichen für das Grundstück in Anspruch genommen werden kann. Sie wurde von dem Eigentümer des Grundstücks als eine der zahlreichen Pächterinnen und als in potenzielle Käuferin des Grundstücks benannt. Sie gehört als Gesellschaft wie auch mit Blick auf ihren Geschäftsführer zu dem Geflecht, dessen sich der Eigentümer bei der formellen und materiell bauordnungsrechtswidrigen Nutzung seiner verschiedenen Grundstücke bedient. Der Kreis der handelnden Personen und die in den diversen Verwaltungsstreitverfahren verfassten Schriftsätze sind weitgehend identisch, so dass ein kollusives Verhalten unterstellt werden muss. Die mit der Aufforderung zur „Selbstermächtigung“ verbundene Öffnung des Grundstücks für die Öffentlichkeit ist weiteres Anzeichen für das Bemühen der handelnden Akteure, ihre ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit zu verschleiern und sich ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten zu entziehen. Vor diesem Hintergrund läge es an der Antragstellerin selbst, ihre eigenen ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit durch konkrete Tatsachen zu widerlegen. Das bloße Vorringen, „überhaupt nichts“ mit der Situation auf dem Grundstück zu tun zu haben, ist insoweit nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit. Ziff. 1.5 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.