Beschluss
8 B 22/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1029.8B22.25.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist die letzte mündliche Verhandlung bzw. im Eilverfahren der der Entscheidung des Gerichts.(Rn.19)
2. In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da diese in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt.(Rn.23)
3. Sind Wohnwagen auf Dauer auf einem privaten Grundstück - gewissermaßen als Ersatz für ein Wohnhaus - aufgestellt, handelt es sich um bauliche Anlagen im bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - 4 C 116.68 -). Sie bedürfen auch - wie sich aus einem Rückschluss aus § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. g BauO SH ergibt - einer Baugenehmigung, denn danach sind Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung nur verfahrensfrei, wenn es sich um Wohnwagen handelt, die auf Standplätzen von genehmigten Campingplätzen stehen.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist die letzte mündliche Verhandlung bzw. im Eilverfahren der der Entscheidung des Gerichts.(Rn.19) 2. In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da diese in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt.(Rn.23) 3. Sind Wohnwagen auf Dauer auf einem privaten Grundstück - gewissermaßen als Ersatz für ein Wohnhaus - aufgestellt, handelt es sich um bauliche Anlagen im bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - 4 C 116.68 -). Sie bedürfen auch - wie sich aus einem Rückschluss aus § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. g BauO SH ergibt - einer Baugenehmigung, denn danach sind Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung nur verfahrensfrei, wenn es sich um Wohnwagen handelt, die auf Standplätzen von genehmigten Campingplätzen stehen.(Rn.23) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung. Die Antragstellerin zu 1. ist seit dem 9. September 2018 in der A-Straße in A-Stadt mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihr Ehemann, der Antragsteller zu 2., ist an der Adresse seiner Mutter gemeldet. Tatsächlich wohnen beide Antragsteller auf dem bezeichneten Grundstück mit ihren beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern. Sie leben in dort aufgestellten Wohnwagen, welche im hinteren nordöstlichen Bereich stehen. Die Wohnwagen sind eingezäunt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 18 (A.). Dieser setzt ein Gewerbegebiet fest. Für Betriebswohnungen und Bürogebäude sind zudem Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen (5.1 der textlichen Festsetzungen). Das Grundstück ist mit einem hallenartigen Gebäude bebaut. Die Antragsteller arbeiten bei einem Zirkus. Auf dem Grundstück lagern auch Utensilien dieses Zirkusbetriebes. Bereits 2021 wurden die Antragsteller aufgefordert, die Wohnnutzung dort aufzugeben. Am 16. Juni 2021 erfolgte eine Anhörung bezüglich einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung. Zu einer Untersagung kam es zunächst nicht. Ein damals angekündigter Bauantrag zur Legalisierung der Nutzung wurde nicht gestellt. Bei Ortsbesichtigungen am 29. Januar 2025 und 17. Februar 2025 wurde (weiterhin) eine Nutzung der Wohnwagen zu Wohnzwecken festgestellt. Es besteht ein Mietvertrag mit dem Grundstückseigentümer Herrn A., an welchen die Antragsteller 100,00 € Miete im Monat zahlen. Auch dieser wurde über die Unzulässigkeit informiert und ihm gegenüber eine Duldungsverfügung hinsichtlich einer Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Die Antragstellerin zu 1. erhielt im Juni 2025 erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung. Erst in dem Zuge erhielt der Antragsgegner Kenntnis, dass auch der Antragsteller zu 2. in den Wohnwagen auf dem Grundstück A. lebt, obgleich er an der Adresse nicht gemeldet ist. Mit Bescheid vom 29. Juli 2025 untersagte der Antragsgegner die Nutzung des Grundstücks zu vorrübergehenden wie dauerhaften Wohnnutzung und setzte eine Frist bis zum 1. Oktober 2025, um die Wohnwagen von dem Grundstück zu entfernen. Er ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € je Wohnwagen an. Er stützte die Verfügung im Wesentlichen darauf, dass keine Genehmigung für die Aufstellung der Wohnwagen sowie die entsprechende Wohnnutzung vorliege. Eine solche sei erforderlich, da es sich auch bei einem Wohnwagen um eine bauliche Anlage handle. Ausnahmen für Zirkusfamilien seien vom Baurecht nicht vorgesehen. Es sei auch kein Bestandsschutz gegeben, da die Nutzung dafür für einen namenhaften Zeitraum dem geltenden Recht entsprochen haben müsse. Die Beweislast dafür liege bei den Antragstellern. Entsprechende Nachweise seien jedoch nicht vorgelegt worden. Die Bauaufsichtsbehörde habe ihre Befugnis zum Einschreiten auch nicht durch Zeitablauf verwirkt, da sie kein positives Verhalten an den Tag gelegt habe, das einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der ungenehmigten Nutzungsänderung geschaffen habe, der das Einschreiten grob unbillig machen würde. Soweit sich die Antragsteller darauf beriefen, dass dort Zirkustiere gehalten würden und Equipment gelagert werde, so handle es sich ebenfalls um ungenehmigte Nutzungen, aus denen keine Berechtigung zur Wohnnutzung abgeleitet werden könne. Die Nutzungsuntersagung werde mit der Aufforderung der Entfernung der beiden Wohnwagen verbunden, um eine Wiederaufnahme der illegalen Nutzung zu unterbinden, mit der jederzeit zu rechnen sei. Das Ermessen sei im Falle von formell und materiell baurechtswidrigen Zuständen grundsätzlich ermessensfehlerfrei, weil die Betroffenen so auf ein Genehmigungsverfahren verwiesen würden, welches ein gesetzestreuer Bürger ebenfalls durchlaufen müsse. Derjenige, der sich nicht an dieses Verfahren halte, dürfe nicht bessergestellt werden als andere gesetzestreue Bürger. Die Störerauswahl habe sich am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr orientiert. Bei den Antragstellern sei die geforderte Pflicht als tatsächliche Inhaber der Sachherrschaft am schnellsten zu gewährleisten. Sie könnten, anders als der Eigentümer, die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken unmittelbar unterlassen bzw. beenden. Sie seien darüber hinaus auch ohne privatrechtliche Hindernisse in der Lage, die Wohnwagen vom Grundstück zu entfernen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründe sich im Wesentlichen mit der Vorbildwirkung der weitergehenden rechtswidrigen Nutzung. Die Antragsteller könnten ansonsten aus der rechtswidrigen Wohnnutzung weiterhin über längere Zeit Vorteile erzielen, weil die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens erfahrungsgemäß verhältnismäßig lange Zeit in Anspruch nehme. Hiergegen wendet sich der Widerspruch vom 29. August 2025. Die Nutzungsuntersagung sei bereits formell unwirksam, weil nicht erkennbar sei, gegen wen die Verfügung gerichtet sei, denn als Bauherr werde Herr ... genannt. Zudem würden sie nicht dauerhaft auf dem Grundstück wohnen, sondern nur in den Wintermonaten von Ende Oktober bis Ende Februar. Die übrige Zeit seien sie mit dem Zirkus unterwegs. Alle Unterstände für die dort weidenden Tiere wie die Wohnwagen seien ohne Fundament und jederzeit abbaubar bzw. mobil. Eine Baugenehmigung sei deswegen nicht erforderlich. Zudem würden sie dort seit Jahren leben und der Behörde sei dies auch bekannt, da sie dort gemeldet seien. Dies entfalte Bestandskraft. Jedenfalls sei für Zirkusfamilien, die es gewohnt seien, in Wohnwagen zu leben, eine Ausnahme zu erteilen. Die Antragsteller haben gleichzeitig mit dem Widerspruch um gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die zuvor dargelegten Gründe. Sie beantragen, die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 getroffenen Verfügung aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des Ausgangsbescheides. Der Bescheid sei nicht formell rechtswidrig, da sich aus der Begründung und der Störerauswahl der angefochtenen Nutzungsuntersagung eindeutig hervorgehe, dass den Antragstellern und A. die Nutzung des Grundstücks A. in A-Stadt zu Wohnzwecken untersagt werden soll. Die Bekanntmachung durfte gegenüber den sie vertretenden Rechtsanwalt erfolgen. Eine Ausnahmegenehmigung für Zirkusfamilien sei dem Baurecht zudem fremd. Insbesondere die Ausnahmegenehmigung von § 61 Abs. 1 Nr. 13 LBO greife nicht, weil dies eine lediglich vorrübergehende Aufstellung oder Nutzung voraussetze. Die Antragsteller nutzten die Wohnwagen aber als dauerhaften Wohnsitz, wie auch die Meldeadresse zeige. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Antragsteller mehrere Monate im Jahr mit dem Zirkus unterwegs seien, verändere dies die rechtliche Bewertung nicht, da eine Unterbrechung der Nutzung durch (häufiges) Entfernen vom Grundstück die ortsfeste Benutzung der Wohnwagen nicht entfallen lasse. Zudem gebe es Hinweise, dass die Antragsteller sich dort ganzjährig aufhielten, denn die Antragstellerin zu 1. und die beiden Kinder seien dort seit Jahren mit Dauerwohnsitz gemeldet, sie hätten einen unbefristeten Mietvertrag, es seien dort Mülltonnen aufgestellt und die Wohnwagen seien auch bei einer Ortsbesichtigung am 28. April 2021 bereits dort vorgefunden worden. II. Der Antrag ist gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sich die Antragsteller gegen die Nutzungsuntersagung sowie die Entfernung der Wohnwagen von dem Grundstück wenden wollen (Ziffer 1 des Bescheides vom 29. Juli 2025). Dies schließt nicht das angedrohte Zwangsgeld ein. Der Antrag, „die sofortige Vollziehung aufzuheben“, ist eindeutig nur auf die Ziffer 1 des Bescheides bezogen. Bei verständiger Würdigung ist der Antrag so zu verstehen, dass die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 29. August 2025 hinsichtlich der gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung der Wohnwagen zu Wohnzwecken und der Entfernung Wohnwagen von dem Grundstück begehren. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (stRspr seit OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3). Zunächst ist vorliegend das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet. Insofern genügen die Ausführungen des Antragsgegners den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, denn er gibt zum einen zu erkennen, dass sich der Antragsgegner des besonderen Rechtfertigungserfordernisses für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist, zum anderen hat er die Eilbedürftigkeit der Maßnahme mit dem Verweis auf die formelle und materielle Illegalität der Wohnwagen und mit der von ihnen ausgehenden Vorbildfunktion ausreichend am Einzelfall gerechtfertigt. Nach den dargelegten Maßstäben ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung vom 29. Juli 2025 höher zu bewerten als das Interesse der Antragsteller an der vorläufig weiteren Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken wie auch des weiteren Verbleibs der Wohnwagen auf dem Grundstück. Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach den erkennbaren Umständen der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist die letzte mündliche Verhandlung beziehungsweise im Eilverfahren der der Entscheidung des Gerichts (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 26). Der Bescheid ist aus objektiver Empfängersicht, §§ 133, 157 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 – juris Rn. 21; Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7.11 – juris Rn. 18), zunächst so zu verstehen, dass in Ziffer 1 des Bescheides mehrere Pflichten bestimmt werden. Bei verständiger Würdigung des gesamten Bescheides sollen die Antragssteller das Grundstück insgesamt nicht zu Wohnzwecken nutzen. Zudem sollen sie diejenigen Wohnwagen, die für die Wohnnutzung verwendet werden, vom Grundstück entfernen. Der Bescheid tenoriert nicht, wie viele oder welche Wohnwagen dies konkret sind. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass es sich um zwei zu entfernende Wohnwagen handelt. Daraus erwächst kein Mangel der Bestimmtheit, § 108 Abs. 1 LVwG, denn für die Antragsteller ist erkennbar, welche Pflichten ihnen auferlegt werden und welche Wohnwagen konkret zu Wohnzwecken genutzt werden und zu entfernen sind. Seine Rechtsgrundlage findet die Nutzungsuntersagung des Grundstückes zu Wohnzwecken in § 58 Abs. 2, § 80 Satz 2 LBO. Nach § 58 Abs. 2 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann die Nutzung untersagt werden (§ 80 Satz 2 LBO). Der Bescheid ist entgegen der Ansicht der Antragsteller formell rechtmäßig. Es bestehen nach Ansicht der Kammer keine Zweifel daran, an wen der Bescheid adressiert ist, denn zum einen wird mehrmals ausgeführt, dass der Bescheid gegen die Mandanten des Verfahrensbevollmächtigten gerichtet ist und zudem steht auf Seite 2 des Bescheides unter I. ausdrücklich, dass sich der Bescheid gegen das Ehepaar A. richte. Aus der Benennung des Herrn A. als Bauherr ergeben sich keine Unklarheiten. Dieser ist zwar Eigentümer des Grundstückes und als solcher als Bauherr angegeben. Allein dies führt jedoch zu keinerlei Zweifeln hinsichtlich der Adressaten der ergangenen Ordnungsverfügung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen vor. In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (stRspr OVG Schleswig, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 – juris Rn. 11 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 1 MB 20/24 – juris Rn. 9; VG Schleswig, Beschluss vom 8. April 2015 – 8 B 6/15 – juris Rn. 20). Die auf dem Grundstück dauerhaft aufgestellten Wohnwagen widersprechen dem öffentlichen Baurecht bereits deshalb, weil ihre Nutzung zu Wohnzwecken nicht genehmigt ist, aber der Genehmigung bedürfen, weshalb sie formell illegal sind. Die Wohnwagen sind auf Dauer auf dem Grundstück gewissermaßen als Ersatz für ein Wohnhaus aufgestellt, so dass es sich um bauliche Anlagen im bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Sinne handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – 4 C 116.68 – juris Rn. 10 f.). Gemäß § 2 Abs. 1 LBO genügt für eine bauliche Anlage schon, dass diese durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruht oder ihrem Verwendungszweck nach dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist es deswegen unerheblich, ob die Wohnwagen noch mobil sind. Angesichts der Aufstellung auf dem Grundstück seit 2018 sind sie jedenfalls dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dies wird bestätigt durch die Anmeldung als Hauptwohnsitz seit dem 9. September 2018 (Antragstellerin zu 1. und die Kinder) sowie die Angabe der Antragsteller im Anhörungsverfahren, in dem sie die Nutzung seit Jahren als Dauerwohnsitz angegeben haben. Hieran ändert sich selbst dann nichts, wenn die Wohnwagen zwischenzeitlich auch mal woanders stehen sollten. Sie sind zudem gemäß § 59 Abs. 1 LBO genehmigungspflichtig, denn aus den §§ 61 ff. LBO ergibt sich die Verfahrens- bzw. Genehmigungsfreiheit nicht. Das Grundstück liegt zwar im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (B-Plan Nr. 18 A.), aber die Nutzung zu Wohnzwecken widerspricht den festgesetzten Nutzungen eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO. Darüber hinaus bedürfen auch Wohnwagen einer Baugenehmigung. Dies ergibt sich jedenfalls aus einem Rückschluss aus § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. g LBO. Danach sind Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung verfahrensfrei, wenn es sich um Wohnwagen handelt, die auf Standplätzen von genehmigten Campingplätzen stehen. Mangels eines genehmigten Campingplatzes, ist bereits die Aufstellung der Wohnwagen genehmigungsbedürftig. Der Antragsgegner hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. In den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen ist in der Regel allein der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, denn andernfalls liefe das präventive Baugenehmigungsverfahren leer. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung erweist sich nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung unter Bestandsschutz steht, offensichtlich genehmigungsfähig ist oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (stRspr der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 2025 – 8 B 29/24 – juris Rn. 58 und vom 14. März 2025 – 8 B 5/25 – juris Rn. 33; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8 und vom 11. Juli 2024 – 1 MB 12/24 – juris Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 S 39.18 – juris Rn. 9 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2023 – 13 L 65/23 – juris Rn. 15). Eine Nutzungsuntersagung wäre in einem solchen Fall unverhältnismäßig. Die Beschränkung auf eine Offensichtlichkeitsprüfung nimmt der Bauaufsichtsbehörde dabei eine vollständige Vorausprüfung der Genehmigungsfähigkeit ab. Nach Sinn und Zweck ist es nämlich nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde in einem Verfahren, in dem durch die Ausübung baurechtlicher Eingriffsbefugnisse die ungenehmigte Nutzung unterbunden werden soll, gleichsam die Prüfung in einem künftigen Genehmigungsverfahren vorwegzunehmen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17 – n. v. BA S. 10 f. m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 8 B 16/24 – juris Rn. 13). Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 24 m. w. N., vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 35 und vom 14. März 2025 – 8 B 5/25 – juris Rn. 33; VG Schleswig, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 8 B 3/25 – juris Rn. 44). Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens vertritt der für das öffentliche Baurecht zuständige 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zudem die Auffassung, dass bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen kann, wenn bereits ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 1 MB 12/24 – juris Rn. 17 m.w.N.; so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 1996 – 7 B 315/96 – juris Rn. 11). Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit kann zudem gegeben sein, wenn es sich um ein offensichtlich zulässiges verfahrensfreies Vorhaben handelt, § 61 LBO (stRspr der Kammer, vgl. Beschluss vom 18. Mai 2020 – 8 B 9/20 – juris Rn. 46; Beschluss vom 18. Juli 2024 – 8 B 16/24 – juris Rn. 13; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8; Beschluss vom 17. Juli 2024 – 1 MB 15/24 – juris Rn. 2 f. m.w.N.; Beschluss vom 28. Januar 2025 – 8 B 3/25 – juris Rn. 44). Nach diesen Maßstäben scheitert eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bereits daran, dass kein Bauantrag für die Errichtung einschließlich der Nutzung der Wohnwagen zu Wohnzwecken gestellt ist. Darüber hinaus ist eine Wohnnutzung in einem Gewerbegebiet weder als Regel- noch als Ausnahmebebauung zulässig, vgl. § 8 BauNVO. Es ist in keiner Weise zu erkennen, dass es sich um eine Betriebsleiterwohnung handeln könnte, da es bereits an einem zugehörigen Betrieb fehlt. Die Wohnwagen genießen auch keinen Bestandschutz. Der baurechtliche Bestandsschutz gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem (seinerzeit) geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt worden ist, auch dann weiter zu nutzen, wenn neue Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden (BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 – 4 C 21.85 – juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 29; Beschluss vom 23. August 2024 – 1 LA 108/21 – juris Rn. 12). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Wohnnutzung zu einem früheren Zeitpunkt zulässig war. Die Tätigkeit bei einem Zirkus begründet letztlich keinen atypischen Fall, der ein Einschreiten der Bauaufsicht hindern würde. Es mag sein, dass Schausteller häufig in Wohnwagen wohnen – insbesondere, wenn sie mit diesen umherreisen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die ortsfeste Nutzung auf jedem beliebigen Grundstück zulässig ist. Der Antragsgegner hat sein Recht auf ein Einschreiten nicht dadurch verwirkt, dass er über mehrere Jahre nicht eingeschritten ist, denn er hat zu keiner Zeit ein tatsächliches (positives) Handeln zu Tage gelegt, anhand dessen die Antragsteller darauf hätten vertrauen können, dass keine Nutzungsuntersagung mehr erfolgen solle. Dies gilt obwohl der Antragsgegner nach dem ersten Anhörungsschreiben zunächst über Jahre untätig blieb. Die Untätigkeit allein stellt jedoch nur ein Zeitmoment dar und ist nicht geeignet ein Umstandsmoment zu begründen. Allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde begründet keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 8 B 12/24 – juris Rn. 57). Ungeachtet dessen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Baurechtssenates des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts eine Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse grundsätzlich nicht in Betracht. Der Verwirkung unterliegen nur subjektiv verzichtbare Rechte, nicht aber öffentlich-rechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen der Bauaufsichtsbehörde (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Juni 1997 – 1 L 233/96 – juris Rn. 60). Solche Berechtigungen und Verpflichtungen sind Bestandteile der öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde, die dieser im öffentlichen Interesse zur Gefahrenabwehr übertragen worden sind. Die mit der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde begründete Pflicht zur Aufgabenerfüllung lässt daher schon vom Ansatz her eine Verwirkung derselben nicht zu (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 12 m. w. N.; Beschluss vom 23. April 2003 – 1 MB 9/03 – n. v. BA S. 6 m. w. N.). Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sich die Untersagung auf das gesamte Grundstück bezieht und nicht nur auf den von den Antragstellern benutzten Teilbereich, denn der Zweck, die Wohnnutzung zu unterbinden, gilt für den gesamten Bereich und wäre nicht gleichermaßen effektiv zu beenden, wenn die Antragsteller ihre Wohnnutzung in den Wohnwagen lediglich auf einen anderen Teilbereich des Grundstücks verlegen würden. Auch die Entfernung der Wohnwagen von dem Grundstück erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Diese Anordnung ist als Annex zur Nutzungsuntersagung zu verstehen. Als solche kann sich diese Maßnahme allein auf die Generalklausel des § 58 Abs. 2 LBO stützen. Die Entfernung der Wohnwagen erweist sich als erforderlich, um die illegale Nutzung der baulichen Anlage zu Wohnzwecken zu unterbinden. Da die Entfernung ohne Substanzverlust möglich ist, sind keine weitergehenden Anforderungen zu stellen. Auch das Ermessen hat der Antragsgegner fehlerfrei ausgeübt. Die Entfernung ist in diesem Zusammenhang insbesondere verhältnismäßig, weil es zur Durchsetzung der Untersagung der aktuellen Nutzung erforderlich und geeignet ist und das Mittel nicht außerhalb zum Zweck steht, denn die Entfernung der zwei Wohnwagen ist mit geringem Aufwand möglich und ein zu durchlaufendes Genehmigungsverfahren zumutbar. Soweit eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit auch hier der Anordnung entgegenstehen kann, besteht diese hier ebenfalls nicht, weil es bereits an einem Bauantrag fehlt Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Antragsteller gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2025 bietet nach dem bisherigen Vorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es kann daneben dahinstehen, ob die Bedürftigkeit vorliegt. Hinsichtlich der Gründe für die mangelnden Erfolgsaussichten wird auf die zuvor dargelegten Ablehnungsgründe verwiesen, welche die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in gleicher Weise tragen. Eine Änderung ergibt sich auch nicht hinsichtlich der unterschiedlichen Maßstäbe des Eilverfahrens und desjenigen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Sie bemisst sich nach den regelmäßigen Annahmen des zuständigen Beschwerdegerichts in Fällen einer Nutzungsuntersagung nach dem Jahresnutzwert. Dabei ist der Jahresnutzwert der streitgegenständlichen Wohnwagen zu Wohnzwecken zusammen mit der dafür erforderlichen Aufstellung zu sehen. Es handelt sich insofern um ein einheitliches wirtschaftliches Interesse der Antragsteller an den aufgestellten, zu Wohnzwecken dienenden Wohnwagen. Dieses Interesse entspricht der vereinbarten Miethöhe eines Jahres. Bei 100,00 € Miete pro Monat ergibt sich der Streitwert von 1.200,00 €. Dieser ist gem. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.