Beschluss
13 L 291/23
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0131.13L291.23.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung nebst Abweichungsentscheidung, die der Antragsgegner der Beigeladenen zur Errichtung von zwei Unterkünften für Geflüchtete erteilt hat. Die Antragstellerin ist i... im Bezirk U... von Berlin. Das Grundstück P... ist ausweislich der zur Baugenehmigung gehörenden Flurkarte mit einem viergeschossigen Wohnhaus bebaut. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 28. Februar 2023 die Baugenehmigung Nr. 2022/1736 nebst Abweichungsentscheidung Nr. 2023/289 zum Bau von zwei modularen Unterkünften für insgesamt 422 Geflüchtete. Die Vorhabengrundstücke liegen im Blockinnenbereich der Kavalierstraße, der Ossietzkystraße, der Straße Am Schlosspark und der Wolfshagener Straße. Im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) stellt sich die gegenwärtige Bebauung wie folgt dar (das Vorhaben ist vereinfacht und nicht maßstabsgetreu eingezeichnet): Der Antragsgegner gab die Bescheide vom 28. Februar 2023 der Antragstellerin am 15. März 2023 im Wege der Zustellung bekannt. Die beiden L-förmigen Gebäude sollen jeweils fünfgeschossig errichtet werden und weisen zusammen eine Grundfläche von 2.159,03 m² auf. Insgesamt soll auf 6.313 m² Wohnfläche in 99 Wohneinheiten Platz für 422 Geflüchtete geschaffen werden. Es ist eine Aufteilung in 1,5 bis Sechszimmerwohnungen vorgesehen (29 Einzimmerwohnungen, 33 Dreizimmerwohnungen, 18 Vierzimmerwohnungen, 15 Fünfzimmerwohnungen und 4 Sechszimmerwohnungen). Jede Wohnung ist als abgeschlossene Wohneinheit mit eigener Küche und mindestens einem eigenen Bad mit Dusche, WC und Waschbecken konzipiert. Es handelt sich um eine Unterkunft des sog. Typs 3 einer Gemeinschaftsunterkunft, was bedeutet, dass nur ein temporärer Bedarf an Betreuung und Beratung besteht (kein Wachschutz und keine Zugangskontrolle, aber Pförtner 24/7). Der Blockbereich weist nach dem amtlichen Liegenschaftskataster im Bestand Wohngebäude mit einer Grundfläche von ca. 8.700 m² auf. Durch die Häuser 1 und 2 wird auf dem Vorhabengrundstück eine GRZ von insgesamt 0,32 verwirklicht. Sie sind jeweils mit einer Flachdachhöhe von 16,01 m über dem Gelände vorgesehen. Für das Haus 1 soll eine Spielplatzfläche von 1.065 m², für das Haus 2 von 540 m² geschaffen werden. Durch die Verwirklichung des Vorhabens wird im Blockbereich (so der Antragsgegner) eine Einwohnerdichte von ca. 350 Einwohnern/ha erreicht (Berliner Durchschnitt 412 Einwohner/ha; Pankow 401/ha). Die WEG hat gegen diese Bescheide am 13. April 2023 Klage (VG 13 K 131/23) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Am 2. Oktober 2023 hat die Antragstellerin gerichtlich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt im Wesentlichen vor: Das genehmigte Vorhaben verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch. Das Vorhaben werde in Widerspruch zum Aufbauplan 5/7 von 1955 im danach freizuhaltenden Innenbereich errichtet. Die planungsrechtliche Zulässigkeit bemesse sich nach dem übergeleiteten Aufbauplan i.V.m. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB. Dieser sei mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vergleichbar. Unabhängig davon sei das Vorhaben auch nach § 34 BauGB unzulässig. Es füge sich weder nach Art oder Maß noch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO werde offenkundig verletzt. Das Vorhaben liege in einem faktischen reinen Wohngebiet und drohe durch die Verwirklichung des Vorhabens in ein allgemeines Wohngebiet zu kippen. Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte stellten soziale Anlagen da, die im reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig seien. Die konkreten Unterkünfte widersprächen hinsichtlich des Umfangs und der Zweckbestimmung der Eigenart des hier vorliegenden faktischen reinen Wohngebiets. Im Straßengeviert lebten aktuell rund 800 Menschen. Mit der Umsetzung des Vorhabens würden weitere 422 Menschen in sozialen Anlagen dazukommen, welche damit mehr als ein Drittel ausmachten. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche verletze das Vorhaben das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO. Von ihm gehe eine unzumutbare, erdrückende Wirkung aus. Die Unterkünfte seien inmitten der unbebauten parkähnlichen Grünflächen geplant. Sie würden zu einer erheblichen Nachverdichtung führen. Es entstehe eine gefängnishofartige Situation. Die erteilte Abweichung nach § 246 Abs. 14 BauGB sei rechtswidrig, da eine Interessenabwägung von Seiten des Antragsgegners nicht vorgenommen worden sei. Zudem sei die Infrastruktur nicht hinreichend ausgelegt auf die Aufnahme von über 400 Geflüchteten. Es gebe nicht genug Ärzte, Kindergärten, Schulen, Kinderspielplätze und Parkplätze. Auch gebe es in unmittelbarer Nähe keinen Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr. Die Verwirklichung des Bauvorhabens führe zu einem Wertverlust ihrer Immobilie (P...) von 19 %. Der Antragsgegner beabsichtige in Wirklichkeit eine unzulässige Nachnutzung der Gebäude, obwohl dem § 246 BauGB entgegenstehe. Jedenfalls liege ein atypischer Fall von § 246 Abs. 11 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aufgrund des Mangels an Kita- und Kinderspielplätzen vor. Es sei eine Bauleitplanung erforderlich. Ausweislich der Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schallschutz im Hochbau und Schallimmissionsschutz Dr.-Ing. I... vom 28. Januar 2024 sei eine unzumutbare Lärmbelastung der Anwohnerschaft durch verhaltensbedingte Geräusche bei Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten. Die Richtwerte der TA Lärm würden prognostisch nachts am Immissionsort Dachgeschoss P... erheblich überschritten. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 131/23 gegen die der Beigeladenen am 28. Februar 2023 erteilte Baugenehmigung Nr. 2022/1736 in Verbindung mit dem Bescheid Nr. 2023/289 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung tragen sie vor: Die Baugenehmigung und die Abweichung seien rechtmäßig. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin sei nicht ersichtlich. Der Annahme, der Gebietserhaltungsanspruch sei verletzt, da das Vorhaben gegen den Aufbauplan 5/7 von 1955 verstoße, könne nicht gefolgt werden. Der Aufbauplan sei nicht übergeleitet worden, es fehle an einer Überleitungsgrundlage. Dies sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung inzwischen unstreitig. Das Vorhaben füge sich nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Das Gebiet sei als faktisches Mischgebiet einzuordnen. In diesem sei das Vorhaben allgemein zulässig, es wäre aber auch in einem faktischen allgemeinen und auch in einem reinen Wohngebiet zulässig. In der näheren Umgebung fänden sich auch gewerbliche Einrichtungen. Eine Flüchtlingsunterkunft sei als wohnähnliche Anlage für soziale Zwecke in einem Mischgebiet und in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig und in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 11 BauGB sei das Vorhaben als in der Regel zulässig anzusehen. Für eine ausnahmsweise Unzulässigkeit, einen atypischen Fall, sei nichts ersichtlich. Diese ergebe sich jedenfalls – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht aus einem möglichen Mangel an Kita- und Kinderspielplätzen. Dass die Flüchtlingsunterkunft das Gebiet derart dominiert, dass von einer Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses ausgegangen werden könne, scheide im Hinblick auf die Anzahl der Bewohner im Baublock (800) bzw. in der näheren Umgebung (1890) zu 422 Plätzen in der Flüchtlingsunterkunft, aus. Das Bauvorhaben ordne sich auch in der Grundfläche klar den Wohngebäuden im Baublock unter. Das Bauvorhaben weise eine Grundfläche von 2.159,3 m² auf während die bestehenden Wohngebäude im Baublock eine Grundfläche von ca. 8.700 m² aufwiesen. Soweit von der Antragstellerin im Hinblick auf möglicherweise fehlende Schulen, Kindergärten usw. eine Bauleitplanung gefordert werde, komme es darauf nicht an, da die Antragstellerin durch eine unterbliebene Bauleitplanung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt werde. Der geltend gemachte Gebietsprägungserhaltungsanspruch bestehe nicht. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gebietscharakter wesentlich verändert werde oder das Gebiet von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet kippen könne. Die Flüchtlingsunterkunft sei aufgrund ihrer Wohnungsähnlichkeit generell wohnverträglich. Auch weiche das Vorhaben hinsichtlich des Umfangs nicht signifikant von dem Vorhandenen ab. Das Gebäude am Schlosspark 4-16 weise eine Grundfläche von ca. 1.230 m², das Vorhaben-Haus 1 eine Grundfläche von 1.192 m² und das Vorhaben-Haus 2 eine Grundfläche von 966 m² auf. Das Gebäude in der Kavalierstraße 17 A habe eine Firsthöhe von 20,20 m, das Gebäude in der Kavalierstraße 19 B eine Firsthöhe von 22,58 m, die Kavalierstraße 19 C eine Firsthöhe von mindestens 21,70 m, die Vorhabengebäude jedoch nur eine Höhe von jeweils 16,01 m. Das Bauvorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein; es wäre zudem aufgrund der erteilten Abweichung nach § 246 Abs. 14 BauGB zulässig. Unabhängig davon scheide diesbezüglich auch eine subjektive Rechtsverletzung mangels Nachbarschutzes der Regelung über die überbaubare Grundstücksfläche aus. Eine mögliche Erhöhung von Lärmemissionen, die typischerweise infolge eine Nachverdichtung entstehe, sei hinzunehmen. Die Stellungnahme von Dr.-Ing. I... sei nicht verwertbar. Sie sei methodisch und fachlich falsch. Die TA Lärm sei auf verhaltensbedingte Geräusche nicht anwendbar. Die Annahme, dass eine bestimmte Anzahl an Fenstern an der Südfassade des Hauses 1 geöffnet sei und gleichzeitig ein lautstarkes Gespräch der Bewohner und zusätzlich weitere Gespräche von vier Personen im Freien zur Nachtzeit stattfänden, sei unrealistisch. Zudem seien von Dr.-Ing. I... von der TA Lärm abweichend hohe Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impulshaltigkeit angesetzt worden. Auch träfen die Richtwerte der TA Lärm keine Aussage hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit und Rücksichtnahme nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO. Die vorgetragenen Geräusche seien der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet immanent. Das Vorhaben sei insgesamt nicht konkret rücksichtslos. Für eine erdrückende Wirkung, ein Abgeriegelt-Sein oder eine Gefängnishofsituation sei schlechterdings nichts ersichtlich. Das Vorhaben halte die Abstandsflächen ein und sei niedriger als die Umgebungsbebauung. Der Einwand unzulässiger Nachnutzung im Sinne des § 246 Abs. 14 S. 7 BauGB betreffe nicht die aktuelle Baugenehmigung, sondern sei eine Frage, die sich allenfalls im Zeitpunkt einer möglichen Nachnutzung stelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. II. Der gemäß §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO und § 212 a Abs. 1 BauGB statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenabwägung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag der Antragstellerin dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der hierfür vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und der Bauherrin ausnahmsweise überwiegt. Dazu aber muss es einen offensichtlichen nachbarlichen Abwehranspruch geben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 - 10 S 5.09 - juris Rn. 6), denn das Gericht nimmt keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vor, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Bescheid nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Der baurechtliche Nachbarschutz bietet insbesondere keinen Ansatz dafür, die Zweckmäßigkeit einer Standortentscheidung umfassend zu überprüfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 2 S 8.16 – juris Rn. 8). Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens das Interesse der Antragstellerin an einer Suspendierung der Baugenehmigung. Die auf der Grundlage von § 64 BauO Bln erteilte Baugenehmigung nebst Abweichungsentscheidung vom 28. Februar 2023 verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen die Antragstellerin schützende (nachbarschützende) Vorschriften (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 – 10 S 13.12 – juris Rn. 7 und Beschluss vom 23. Juni 2000 – 2 S 99.09 – juris Rn. 4). 1. Die geplante Flüchtlingsunterkunft ist hinsichtlich drittschützender Normen des Bauordnungsrechts (vgl. § 64, § 67 Abs. 1 BauO Bln) zulässig, insbesondere ist eine Verletzung abstandsrechtlicher Vorschriften oder eine Beeinträchtigung im Hinblick auf die Belichtung, Besonnung oder Belüftung des Grundstücks der Antragstellerin aufgrund der Entfernung des Bauvorhabens ausgeschlossen. Die Abstandsflächen nach § 6 BauO Bln sind ausweislich des Lageplans des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. P... vom 20. Dezember 2022 eingehalten, Abweichungen in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin hat die Beigeladene weder beantragt noch sind solche zugelassen worden. 2. Das Vorhaben verstößt bei summarischer Prüfung auch bauplanungsrechtlich nicht gegen die Antragstellerin schützende Vorschriften. Die Baugenehmigung verletzt weder den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin (a.) oder deren Gebietsprägungserhaltungsanspruch (b.) noch ergibt sich aus dem Rücksichtnahmegebot ein Abwehrrecht (c.). a. Der in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, welche in dem Baugebiet nicht zulässig sind und eine Verfremdung des Gebiets einleiten würden. Der Gebietserhaltungsanspruch besteht grundsätzlich nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und nur dann, wenn sich das Grundstück des jeweiligen Eigentümers und das Vorhabengrundstück in demselben Baugebiet nach §§ 2 bis 9 BauNVO innerhalb eines Bebauungsplans oder in demselben faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 9 BauNVO befinden (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 – juris Rn. 12 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 – juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 2 S 8.16 – juris Rn. 7). Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich an § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zu messen, da es nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Der Auffassung der Antragstellerin, Maßstab der Prüfung sei der Aufbauplan 5/7 von 1955, der als übergeleiteter Bebauungsplan anzuwenden sei, ist nicht zu folgen. Es fehlt an einer entsprechenden Überleitung (vgl. im Einzelnen: von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Auflage 1998 Rn. 265 ff.). Nach § 64 Abs. 3 Bauplanungs- und Zulassungsverordnung – BauZVO – bedurfte es der Bestätigung durch Beschluss, dass festgestellte städtebaulicher Pläne übergeleitet werden sollen. Zur (fristgemäßen) Bestätigung festgestellter städtebaulicher Pläne ist es für Ost-Berlin aber in keinem einzigen Fall gekommen. Gegenteiliges behauptet und belegt auch die Antragstellerin nicht. Für die Notwendigkeit zu einer verfassungskonformen Auslegung der Überleitungsvorschriften des BauGB liefert auch die Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ihr Einwand, der Zeitraum für die Bestätigung alter Pläne sei zu knapp bemessen, was zu einem Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG und einer bis heute anhaltenden Lähmung des Planungsprozesses in Ost-Berlin führe, überzeugt nicht. Die Antragstellerin übersieht, dass der Gesetzgeber mit der Forderung einer entsprechenden Bestätigung gerade sicherstellen wollte, dass die nach der Wiedervereinigung nun erst demokratisch legitimierte Gemeindevertretung selbst prüfen sollte, ob die Pläne aus ihrer Sicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers kam eine Überleitung von Plänen nur in Betracht, wenn sie wenigstens im Ergebnis den Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 6 BauGB standhielten. Mangels demokratisch legitimierten Planungsrechts der DDR dürfte nicht eine Nichtfortgeltung, sondern vielmehr eine Fortgeltung des Aufbauplans ohne Bestätigung der Gemeindevertretung gegen das Grundgesetz verstoßen, denn eine Rechtfertigung für die Umgehung des demokratischen Legitimierungsaktes ist nicht ersichtlich. Zudem stellt § 34 BauGB eine ausreichende Erteilungsgrundlage dar. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im selben „faktischen“ Baugebiet wie das Grundstück der Beigeladenen. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung dürfte die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Bebauungsstruktur ist nach dem Wortlaut des § 34 BauGB auf die „nähere Umgebung“ abzustellen. Diese reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 – OVG 10 S 11.15 – juris Rn. 4). Für die verschiedenen Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB ist die nähere Umgebung daher gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172/97 – juris Rn. 5). Für das Kriterium der Art der baulichen Nutzung ist das Gebiet grundsätzlich weiter zu fassen als die nähere, prägende Umgebung betreffend das Maß der baulichen Nutzung. Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 – juris Rn. 2). Unter Umständen kann auch Sichtbeziehungen keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sein, nämlich dann, wenn zwei eigenständige und jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe aufeinandertreffen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 2 B 144/17 – juris Rn. 8). Nach diesen Kriterien dürfte die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks für die Art der baulichen Nutzung derart abzugrenzen sein, dass sie jedenfalls die Baublöcke umfasst, die im Osten von der Crusemarkstraße beidseitig, im Süden von der Wolfshagener Straße, im Westen von der Ossietzkystraße und im Norden von der Straße Am Schlosspark abgegrenzt werden. Dabei haben die Kavalierstraße als auch die Crusemarkstraße aufgrund ihrer geringen Breite, der vergleichbaren beidseitigen Bebauung und ihrer Erschließungsfunktion eine eher verbindende als trennende Wirkung. Das derart umgrenzte Gebiet entspricht nach summarischer Prüfung von der Art einem allgemeinen Wohngebiet. Es ist geprägt von Wohngebäuden in zumeist geschlossener Bauweise und vereinzelt das Wohnen nicht störende gewerbliche Nutzungen, zum Teil in freiberuflicher Tätigkeit nach § 13 BauNVO (Arztpraxis, Architekturbüro, Rechtsanwaltskanzlei, Büro für Baubetreuung, Physiotherapiepraxis), sowie eines Restaurants, als ein der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft, eines Antikhandel-Möbelgeschäfts und einer Musikschule, letztere als Anlage für kulturelle Zwecke. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist darin gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nach seiner Art der Nutzung als wohnähnliche Anlage für soziale Zwecke allgemein zulässig. Zwar hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der Erweiterung des § 246 BauGB im Jahr 2014 nicht konkret dazu geäußert, als welche Art von Nutzung er Flüchtlingsunterkünfte ansieht, geht laut Gesetzesbegründung jedoch von einer „wohnähnlichen“ Nutzung aus und spricht an anderer Stelle davon, dass diese sozialen Zwecken dient (BT-Drs. 18/2752, S. 8), so dass er damit keine der beiden Nutzungsarten „Wohnen“ oder „Anlage zu sozialen Zwecken“ ausgeschlossen hat. Der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 29. September 2015, mit dem u.a. die Absätze 11 – 18 in § 246 BauGB eingeführt wurden, ist zum neuen Abs. 11 direkt zu entnehmen, dass Flüchtlingsunterkünfte als Anlagen für soziale Zwecke zu charakterisieren seien. Im Rahmen der Zulässigkeit solcher Anlagen in Gewerbegebieten spricht der Gesetzgeber vom „wohnähnlichen Charakter“. Zu mobilen Unterkünften wird ausgeführt, diese seien im Regelfall als „Unterfall von sozialen Einrichtungen“ einzuordnen (BT-Drs. 18/6185, S. 54). In der Rechtsprechung werden Flüchtlingsunterkünfte überwiegend als Anlage zu sozialen Zwecken angesehen (so OVG Sachsen, Urteil vom 5. April 2013 – 1 A 247.12 – juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2013 – 8 S 2504/12 – juris Rn. 14 und Urteil vom 23. Juni 2020 – 3 S 2781/18 – juris Rn. 21; Bay. VGH v. 23. Oktober 2017 – 15 ZB 16.2392 – juris Rn. 7 für ein Dorfgebiet; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 132/17 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – 10 S 75/20 – juris Rn. 19 m.w.N.), teilweise sowohl als Wohnnutzung als auch als Anlage für soziale Zwecke (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 – juris Rn. 44) oder differenzierter je nach Ausgestaltung als Wohnnutzung oder als Anlage für soziale Zwecke (Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2015 – 3 B 1518/15 – juris Rn. 9, 14). Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein zugewiesenen Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, im Einzelfall unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach der Art der Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Nutzungsvorgänge, ihr Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Vorhabens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 B 8.13 – juris Rn. 7). Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens hält sich jedoch im Rahmen einer im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Flüchtlingsunterkunft als wohnähnliche Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach der Art der Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Auf das individuelle Verhalten von untergebrachten Personen kommt es dagegen baurechtlich grundsätzlich nicht an. Die Flüchtlingsunterkunft dient als Gemeinschaftsunterkunft des Typs 3 der längerfristigen Unterbringung von Geflüchteten in abgeschlossenen Wohneinheiten mit eigenen Küchen und Bädern, die nach Zuschnitt und Ausstattung für einen dauerhaften Aufenthalt mit Selbstversorgung geeignet sind und sich hierbei nicht von üblicher Wohnnutzung unterscheiden. Auch unter dem Kapazitätsgesichtspunkt geht das Vorhaben mit den geplanten 99 Wohneinheiten für bis zu 422 Bewohner nicht über den Rahmen einer wohnähnlichen Anlage für soziale Zwecke hinaus. Hier ist die geplante maximale Bewohnerzahl zwar vergleichsweise hoch, liegt aber dennoch nicht am oberen Rand dessen, was in Großstädten wie Hamburg oder Berlin bereits als im allgemeinen Wohngebiet verträglich angesehen wurde (Flüchtlingsunterbringung mit 700 Plätzen als Folgeunterbringung in einem allgemeinen Wohngebiet: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 – juris Rn. 2 und Rn. 28; Unterkunft für 492 Geflohene angrenzend an ein festgesetztes allgemeines Wohngebiet: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 – OVG 10 S 22.19 – juris Rn. 1; Unterkunft für ca. 250 Geflohene im Außenbereich direkt angrenzend an Doppelhaus-Wohnbebauung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 – juris Rn. 1 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade in Großstädten sowohl Wohnanlagen als auch Anlagen zu sozialen Zwecken typischerweise erhebliche Kapazitäten aufweisen können. Daher wäre das Vorhaben auch dann zulässig, wenn es sich hier nicht um ein allgemeines, sondern, wie die Antragstellerin meint, um ein reines Wohngebiet handelte. Denn darin wäre das Vorhaben gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 246 Abs. 11 BauGB zulässig. § 246 Abs. 11 BauGB bestimmt, dass, soweit in den Baugebieten nach §§ 2 bis 8 der BauNVO (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, § 31 Abs. 1 mit der Maßgabe gilt, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben könnte in einem reinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Ausnahme zugelassen werden, es diente der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, die Frist wäre noch nicht abgelaufen und das Vorhaben wäre, da ein Ausnahmefall nicht vorliegt, zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergäbe sich ein Ausnahmefall insbesondere nicht daraus, dass in dem Gebiet ein Mangel an Kitaplätzen und Kinderspielplätzen bestehe und daher eine Bauleitplanung erforderlich sei. Ob tatsächlich ein entsprechender Mangel besteht, kann dahinstehen. Denn diese Frage betrifft nicht den generell nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruchs, auf den allein sich die Antragstellerin diesbezüglich berufen könnte, sondern allein nicht nachbarschützende städtebauliche Gesichtspunkte, die der Bezirk im Rahmen seiner Zuständigkeit zu lösen hätte. b. Für eine Verletzung des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs ist ebenfalls nichts ersichtlich. Das Bauvorhaben dominiert weder hinsichtlich seiner Art der Nutzung noch im Hinblick auf seine Größe das Gebiet. Vielmehr ordnet es sich diesem unter. Bezogen auf dem Baublock stehen den 422 Bewohnern in den Bestandsgebäuden 800 Bewohner gegenüber, bezogen auch auf den Baublock, bis zur Crusemarkstraße wären es wohl sogar 1890 Bewohner im Bestand. Nichts anderes gilt hinsichtlich der bebauten Fläche. So hat beispielsweise das im Baublock befindliche Wohnhaus „Am Schlosspark 4-16“ eine Grundfläche von 1.230 m² während das Haus 1 eine Grundfläche von 1.192 m² und das Haus 2 eine Grundfläche von 966 m² einnimmt. Hinsichtlich der Höhe der Gebäude gilt nichts anderes. Das Bauvorhaben ist mit 16,01 m Höhe deutlich niedriger als die Umgebungsbebauung, insbesondere im Verhältnis zum Wohngebäude der Antragstellerin mit über 21 m Firsthöhe. Das Vorhaben dürfte sich daher auch, ohne dass dies mangels nachbarschützender Wirkung relevant wäre, in Bezug auf das Maß der Nutzung, die Geschosszahl, die Höhe und die Grundfläche in die nähere Umgebung einfügen. Mangels nachbarschützender Wirkung scheidet daher auch eine Rechtsverletzung der Antragstellerin aus, soweit der Antragsgegner der Beigeladenen mit Bescheid vom 28. Februar 2023 eine Abweichung nach § 246 Abs. 14 BauGB hinsichtlich des Einfügens des Bauvorhabens im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche erteilt hat. c. Das Vorhaben dürfte sich der Antragstellerin gegenüber auch nicht als konkret rücksichtslos darstellen. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Danach kann grundsätzlich umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –). Abzustellen ist darauf, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahme-verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise zumutbar ist, überschritten wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2014, – VG 13 K 209.16 – UA S. 8 –). Eine Bebauung, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen führt, braucht der Nachbar nicht hinzunehmen. Das kann etwa der Fall sein, wenn von der baulichen Anlage infolge einer erteilten Befreiung eine erdrückende Wirkung ausgeht oder die Besonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 –; VG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2010 – VG 13 L 9.10). Eine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn das neue bauliche Vorhaben etwa eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ erzeugt. Eine erdrückende Wirkung liegt allerdings nicht schon vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden (OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2002, 1 A 88/02, NordÖR 2002, 508). In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Einsichtsmöglichkeiten in das Nachbargrundstück einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Mai 2012, 1 B 65/12, NordÖR 2012, 401; VG Berlin, Beschluss vom 29. November 2018 – VG 13 L 333/18 – BA S. 12). Dabei kann auch ein Vorhaben, das die Abstandsflächen einhält, rücksichtlos sein (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 – juris Rn. 3). Wie sich aus den Planunterlagen, den Übersichtskarten und der Augenscheinseinnahme ergibt, hat das Vorhaben auf das Grundstück der Antragstellerin keine erdrückende Wirkung. Es ist deutlich niedriger als das Wohngebäude der Antragstellerin. Zudem halten die Vorhaben die Abstandsflächen ein. Auch für eine „Gefängnishofsituation“ der Antragstellerin ist nichts ersichtlich. Nicht das Wohngebäude der Antragstellerin, sondern die geplanten Flüchtlingsunterkünfte befinden sich im Blockinnenbereich. Das Wohngebäude und das Grundstück der Antragstellerin ist in westliche Richtung weder durch das Bauvorhaben abgeriegelt noch sonst wesentlich beeinträchtigt. In südlicher Richtung befindet sich unmittelbar die Kavalierstraße. Lediglich in nördlicher Richtung wird das Bauvorhaben gewisse Einschränkungen der Besonnung und Belichtung schaffen, die aber – hier in innerstädtischer Lage – regelmäßig hinzunehmen sind. Das Vorhaben ermöglicht auch keine unzumutbaren oder rücksichtslosen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin. Auch neu geschaffene Einsichtsmöglichkeiten begründen nicht aus sich heraus eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 9 ZB 17.54 – juris Rn. 5). Über die Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen hinaus kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Stellung des Baukörpers und die dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Dies gilt vor allem in innerstädtischen Lagen, in denen grundsätzlich z.B. mit dem Verlust freier Aussicht und dem Hinzukommen von Baulichkeiten mit Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück gerechnet werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 10 S 73/20 – juris Rn. 40 m.w.N.). Eine neu geschaffene Einsichtsmöglichkeit führt nicht per se zu einer Unzumutbarkeit, denn sonst wäre jedes Bauvorhaben, das zu einer neuen Einsichtsmöglichkeit auf ein Nachbargebäude führt, unzumutbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021, a.a.O. juris Rn. 41). Die Bewohner der Flüchtlingsunterkunft dürften lediglich von der Südseite des Hauses 1 aus einzelnen Fenstern und von den geplanten Balkonen/Loggien vom ersten bis vierten Obergeschoss auf das Grundstück der Antragstellerin schauen können. Diese hat zudem ebenfalls Balkone im ersten bis dritten Obergeschoss, die in Richtung des Hauses 1 errichtet sind. Weitere Einsichtsmöglichkeiten dürften – wie bisher – lediglich von den Freiflächen aus bestehen. Zwar dürfte dies eine Verschlechterung der Situation der Antragstellerin darstellen, da der bislang von Bebauung freigehaltene und gärtnerisch angelegte Blockinnenbereich zum Teil wegfällt und es weitere Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück und Eigentumswohnungen geben wird. Diese sind aber zumutbar. Haus 1 befindet sich immerhin an der nächstgelegenen Ecke noch fast 15 m vom Haus der Antragstellerin entfernt, so dass jedenfalls ein ausreichender Sozialabstand gewahrt wird. Eine darüberhinausgehende Privatsphäre ist, zumal wie hier im innerstädtischen Bereich, rechtlich nicht geschützt und muss ggf. von der Antragstellerin selbst durch Hecken, Sichtschutzzäune, Jalousien o.ä. gewährleistet werden. Dass die Antragstellerin teilweise ihre Freiflächen im Hof, einen Müllstandort und die dort vorhandenen Garagen, nicht zu eigenen Zwecken nutzen kann, da diese zum Teil in Fremdeigentum stehen (Garagen) oder sie diese mit einer Grunddienstbarkeit belastet hat bzw. diese schon belastet waren (Müllstandort), kann jedenfalls nicht die Bebaubarkeit des Grundstücks der Beigeladenen einschränken. Denn die Einschränkung ihrer Nutzungsmöglichkeiten auf ihrem eigenen Grundstück hat sie selbst zu verantworten. Unzumutbare Auswirkungen des Vorhabens für die Antragstellerin sind auch sonst nicht ersichtlich. Ihr Einwand, das Vorhaben sei auch wegen unzumutbarer Lärmbelästigung rücksichtslos, greift nicht durch. Typischerweise von Wohngrundstücken ausgehende Geräusche wie Gespräche, Musik usw., die das Zusammenleben von Menschen regelmäßig prägen, sind bei baurechtlicher Betrachtung in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet von den Nachbarn hinzunehmen. Auch von Bewohnern eine Flüchtlingsunterkunft ist unabhängig von ihrer Herkunft und Sozialisation und trotz der eingeschränkten Bedingungen ihrer Wohn- und Lebenssituation zu erwarten, dass sie die Grundregel des Zusammenlebens, z.B. die Nachtruhe, beachten. Die auf Vermutungen gestützte gegenteilige Erwartung eines Nachbarn kann nicht Anlass für die Bauaufsichtsbehörde sein, quasi präventiv tätig zu werden, indem sie die Baugenehmigung für eine entsprechende Einrichtung versagt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 10 S 73/20 – juris Rn. 50 m.w.N.). Die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schallschutz im Hochbau und Schallimmissionsschutz Dr.Ing. I... vom 28. Februar 2024, der prognostiziert, dass die Richtwerte der TA Lärm bei Betrieb der Flüchtlingsunterkunft nachts überschritten werden, ist für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme schon nicht maßgeblich. Zum einen gilt die TA Lärm nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut in Nr. 1 Buchstabe h nicht – wie hier – für Anlagen für soziale Zwecke. Die Bewertungsmaßstäbe der TA Lärm dürften nur dann heranzuziehen sein, wenn es um Geräusche geht, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden. Der hier zu beurteilende verhaltensbedingte Lärm ist damit nicht vergleichbar (so BayVGH, Urteil vom 13. September 2012 – 2 B 12.109 – juris Rn. 37 und OVG Sachsen, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 1 B 21/17 – juris Rn. 12). Zum anderen ist die Stellungnahme des Sachverständigen aber auch inhaltlich nicht überzeugend. Bereits die Grundannahme, an der Südseite des Hauses 1 werde nachts mit 10 % der Fenster dauerhaft stoßgelüftet oder 100 % der Fenster seien dauerhaft gekippt, während gleichzeitig dort (nachts) bei geöffnetem Fenster ein Gespräch in einer Lautstärke zwischen „normal laut“ und „sehr laut“ stattfinde und sich vier Personen im Freien vor der Südseite des Hauses 1 in entsprechender Lautstärke unterhielten, erscheint unrealistisch. Hinzu kommen eine fehlerhafte Bestimmung des Raumvolumens der Bewohnerzimmer (zu gering), zu hohe Zuschläge (jedenfalls nach der TA Lärm) für Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit sowie die Berechnung der vermeintlichen Schallimmissionen nach einem EDV-Programm, dass hinsichtlich der korrekten Berechnung nur mit den Testaufgaben für Industrie, Straße und Schiene nachgewiesen ist. Sollte es zu störenden Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen oder Ruhestörungen durch einzelne Bewohner kommen, ist es nicht Aufgabe des Baurechts, solche Konflikte zu lösen; ihnen ist gegebenenfalls mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 7 B 1200/15.NE –; BayVGH, Beschluss v. 31. März 2015 – 9 CE 14.2854 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 5 S 634/16 – juris Rn. 15s; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 – OVG 10 S 22.19 – juris Rn. 46). Soweit die Antragstellerin mit ihrem Rechtsbehelf eine Wertminderung ihrer Immobilie geltend macht, übersieht sie, dass es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts gibt, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden. Die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) schützt grundsätzlich nicht vor Wertverlusten, für die die öffentliche Hand, hier durch Erteilung der Baugenehmigung, (mit-)verantwortlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2016 – OVG 10 S 15.19 – juris Rn. 21 und vom 25. August 2020 – OVG 10 N 15/20 – juris Rn. 31). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.