Beschluss
7 B 132/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0616.7B132.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 30.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses; das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vielmehr zu Recht abgelehnt. Den Antragstellern steht insbesondere nicht der geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch berechtigt den Nachbarn, Bauvorhaben abzuwehren, die im festgesetzten Baugebiet bzw. in der nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung der Art nach weder allgemein planungsrechtlich zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können, was etwa auch die Prüfung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens erfordert. Vgl. etwa Senatsurteil vom 23.11.2016 – 7 A 774/15 –, BauR 2017, 216. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind hier nicht erfüllt, wobei der Senat zu Gunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um ein faktisches reines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 3 BauNVO) handelt. Die genehmigte Nutzung ist nämlich ihrer Art nach auch in einem solchen Wohngebiet zulässig. Dabei kommt es - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht darauf an, ob es sich bei der vorgesehenen Unterbringung von Flüchtlingen in der Reihenhausanlage um eine Wohnnutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung handelt. Denn das Vorhaben ist jedenfalls als Anlage für soziale Zwecke zulässig, die nicht nur nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, sondern nach § 246 Abs. 11 Satz 1, § 31 Abs. 1 BauGB in der Regel zugelassen werden soll. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO setzt dabei - anders als die Antragsteller meinen - schon seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass die Anlage für soziale Zwecke den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dient. Ebenso liegen die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB vor. Die Feststellung eines entsprechenden Unterbringungsbedarfs im Einzelfall, den die Antragsteller verlangen, zählt dabei nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der Vorschrift; erst recht ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Tatbestandsvoraussetzung als nachbarschützend aufgefasst werden könnte. Mit der Formulierung „in der Regel“ hat der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgenseite zum Ausdruck gebracht, dass ein Widerspruch zur Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietes grundsätzlich nicht besteht, die Anlage vielmehr als gebietsverträglich zu beurteilen ist. Dass vorliegend ausnahmsweise eine andere Bewertung gerechtfertigt sein könnte, vermag der Senat schon im Hinblick auf den Zuschnitt der Anlage mit lediglich fünf Reihenhäusern und der begrenzten Bewohnerzahl von 8-11 Personen pro Reihenhaus nicht festzustellen. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine Anlage solchen Zuschnitts generell und auch im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, den Charakter eines reinen Wohngebiet in der Weise zu stören, dass eine Ausnahme von der in § 246 Abs. 11 BauGB getroffenen Regelaussage in Betracht gezogen werden könnte. Schon aus diesem Grunde greift auch nicht der Einwand der Antragsteller durch, es fehle an einer Ermessensbetätigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa deshalb, weil die Errichtung der Häuser unter Inanspruchnahme eines Teils einer öffentlichen Grünfläche erfolgt. Dass und inwieweit sich aus den von den Antragstellern benannten Ratsbeschlüssen eine im Nachbarstreit relevante Rechtsposition ergeben kann, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch im Übrigen ist ein nachbarrechtsrelevanter Mangel der Baugenehmigung von den Antragstellern nicht aufgezeigt. Aus dem Erfordernis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass das Vorhaben sich u.a. nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen muss, resultiert kein Abwehranspruch des Nachbarn, wie das Verwaltungsgericht bezogen auf die Geschossigkeit der geplanten Häuser unter zutreffendem Hinweis auf Rechtsprechung des beschließenden Gerichts bereits ausgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat ferner richtig dargetan, dass das Vorhaben nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang die Frage der Zulässigkeit von Ferienwohnungen in einem Wohngebiet thematisieren, verkennen sie, dass sich diese Frage im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzungsart stellt, nämlich bei der Prüfung, ob in Ferienwohnungen eine Wohnnutzung im Sinne der BauNVO ausgeübt wird, und nicht im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot aufgeworfen wird. Dass sich infolge des Bauvorhabens eine im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot relevante Überschwemmungsgefahr ergeben könnte, zeigen die Antragsteller nicht nachvollziehbar auf; insbesondere die Tatsache, dass es im Juli 2014 bei einem Starkregenereignis auch im Bereich der C.-------straße zu Überschwemmungen gekommen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss nicht. Schließlich verfängt der Einwand der Antragsteller nicht, die Baugenehmigung sehe unter Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BauO NRW keine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vor. Das folgt schon daraus, dass die dort getroffene Regelung über die notwendigen Stellplätze grundsätzlich nicht nachbarschützend ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei hat der Senat für jeden Antragsteller einen Betrag von 7.500 Euro zugrunde gelegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.