Beschluss
13 L 268/24
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1119.13L268.24.00
20Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Klage gegen den einer Duldung beigefügte Zusatz „Erlischt mit Entlassung aus der Strafhaft, auch im Rahmen von § 456a Abs. 1 StPO“ hat nach § 80 Abs 2 S 2 VwGO i.V.m. § 63 Abs 1 JustizG BE keine aufschiebende Wirkung.(Rn.35)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klage gegen den einer Duldung beigefügte Zusatz „Erlischt mit Entlassung aus der Strafhaft, auch im Rahmen von § 456a Abs. 1 StPO“ hat nach § 80 Abs 2 S 2 VwGO i.V.m. § 63 Abs 1 JustizG BE keine aufschiebende Wirkung.(Rn.35) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtschutzes die Feststellung, dass seine Klage gegen die auflösende Bedingung, mit der die ihm erteilte Duldung versehen wurde, aufschiebende Wirkung hat. Der 1997 geborene Antragsteller besitzt die sierra-leonische Staatsbürgerschaft. Er wurde in Sierra-Leone geboren und wuchs dort bei seinen Eltern auf, die Landwirtschaft und Viehzucht betrieben. Er ging bis zur 7. Klasse in die Schule. Er reiste am 6. April 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. Februar 2014 einen Antrag auf Asyl. Im Jahr 2014 begann er eine Ausbildung als Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik, die er im September 2018 abschloss. Im November 2018 nahm er eine Arbeit als Elektroniker auf. Er ist Vater einer am 20. Dezember 2018 geborenen Tochter. Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Asyl lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 31. Januar 2017 ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Sierra Leone an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (VG 34 K 522.17 A). Den am 1. November 2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wies das Landesamt für Einwanderung zunächst informell mit der Begründung zurück, dass das Asylverfahren des Antragstellers noch nicht abgeschlossen sei. Daraufhin nahm der Antragsteller im Juli 2019 die Klage zurück. Am 12. September 2019 stellte das Landesamt für Einwanderung dem Antragsteller zunächst eine Duldung wegen Passlosigkeit aus, nach Vorlage eines Reisepasses erhielt der Antragsteller am 5. März 2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, die bis zum 6. März 2023 gültig war. Am 24. November 2021 wurde der Antragsteller festgenommen und saß zunächst in Untersuchungshaft. Am 14. März 2022 verurteilte ihn das Landgericht Kleve wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Seitdem sitzt der Antragsteller in Haft, seit dem 19. September 2022 befindet er sich im Offenen Vollzug. Am 27. Februar 2023 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG. Am 4. April 2023 erteilte ihm das Landesamt für Einwanderung zunächst eine Fiktionsbescheinigung. Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wies das Landesamt für Einwanderung ihn aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), lehnte seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2), drohte ihm die Abschiebung an (Ziffer 3), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise befristete (Ziffer 4) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das es auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung befristete (Ziffer 5). Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 2. August 2023 zugestellt. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit einem am 30. August 2023 eingereichten Eilantrag (VG 13 L 259/23) und einer am selben Tag eingereichten Klage (VG 13 K 260/23). Das Eilverfahren wurde aufgrund Antragsrücknahme durch Beschluss vom 19. Dezember 2023 eingestellt, das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Am 2. November 2023 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis. Das Landesamt für Einwanderung erteilte ihm am 14. Dezember 2023 zunächst eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, da der Antragsteller angegeben hatte, seinen Reisepass verloren zu haben. Kurz vor dem angesetzten Termin mit ggf. zwangsweiser Vorführung zur Beschaffung von Heimreisedokumenten legte der Antragsteller diesen Reisepass vor. Daraufhin erteilte ihm das Landesamt für Einwanderung am 11. Juni 2024 aufgrund seiner andauernden Strafhaft eine Duldung nach § 60a AufenthG, die mit der auflösenden Bedingung versehen war, dass sie mit Entlassung aus der Strafhaft erlischt, auch im Rahmen von § 456a Abs. 1 StPO. Zudem enthielt sie den Zusatz: „Bei Eintritt der auflösenden Bedingung können Sie jederzeit abgeschoben werden“. Am 16. Juli 2024 hat der Antragsteller Klage erhoben (VG 13 K 269/24) und den hiesigen Eilantrag eingereicht. Mit der Klage begehrt er die Aufhebung der der Duldung beigefügten auflösenden Bedingung. Mit dem Eilantrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat. Er macht geltend, dass der Eilantrag begründet sei, weil die Klage gegen die auflösende Bedingung gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe. Auf die Begründetheit der Klage komme es insoweit nicht an. Die aufschiebende Wirkung entfalle auch nicht gem. § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 S. 1 JustG Bln. Denn die vom Antragsgegner verfügte auflösende Bedingung sei keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern im Gegenteil eine Maßnahme zur (vorläufigen) Beendigung der Verwaltungsvollstreckung. Darüber hinaus seien weder die ausländerrechtliche Duldung noch eine auflösende Bedingung als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung im Vollstreckungsgesetz des Bundes, welches auch in Berlin Anwendung finde, geregelt. Ansonsten habe jedenfalls der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Erfolg, da die Klage begründet sei. Die Duldung könne offenkundig auch ohne die auflösende Bedingung sinnvoll bestehen bleiben. Die Beifügung der auflösenden Bedingungen habe im Ermessen des Antragsgegners gelegen, der jedoch kein Ermessen ausgeübt habe. Eine erstmalige Ausübung des Ermessens im Klageverfahren sei unzulässig. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den ergangenen Bescheid und verweist zusätzlich darauf, dass nach § 61 Abs. 1f AufenthG zu einer Duldung weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden könnten, dazu gehöre eine auflösende Bedingung, wonach die Duldung mit Entlassung aus der Haft erlösche, da diese auflösende Bedingung einen gesonderten Widerruf der Duldung nach § 60a Abs. 5 S. 2 und S. 4 AufenthG entbehrlich mache und dieselbe Hinweisfunktion gegenüber dem Betroffenen habe. Darüber hinaus sei die Nebenbestimmung auch bestimmt und verhältnismäßig, da damit der Zweck verfolgt werde, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind. Der alleinige Duldungsgrund sei die Strafhaft, sonstige Gründe zur Duldungsausstellung seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Unter Abwägung des öffentlichen Interesses an dem Vollzug der Abschiebung und dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zum Ablauf der Duldungsdauer davon verschont zu bleiben, überwiege das öffentliche Interesse. Die langjährige Verurteilung des Antragstellers spreche gegen dessen gelungene Integration und dessen Achtung der gesetzlichen Bestimmungen. Der Antragsteller sei seiner Passpflicht nicht nachgekommen, außerdem sei am 8. Juli 2024 ein Ermittlungsverfahren wegen sonstiger Nötigung eingeleitet worden. II. 1. Der Hauptantrag des Antragstellers auf Feststellung, dass seine Klage (VG 13 K 269/24) gegen die mit der Duldung vom 11. Juni 2024 erlassene auflösende Bedingung aufschiebende Wirkung hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antrag ist analog § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, sind gegen belastende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich die Rechtsmittel des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegeben. Ob diese Rechtsmittel zur Aufhebung der Nebenbestimmung führen, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Das ist, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 4 C 5/11 –, BVerwGE 144, 341-355, juris Rn. 5). Danach ist der hier der Duldung beigefügte Zusatz „Erlischt mit Entlassung aus der Strafhaft, auch im Rahmen von § 456a Abs. 1 StPO“ eine belastende Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, die selbständig anfechtbar ist. Eine isolierte Aufhebbarkeit scheidet nicht offenkundig von vornherein aus. Bedingungen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG stellen – anders als eine Auflage, die den Bescheidadressaten zur Herbeiführung des damit aufgegebenen Erfolgs verpflichtet und ggf. selbständig vollstreckbar ist – das Tun, Dulden oder Unterlassen in das Belieben des Begünstigten und machen lediglich die Wirksamkeit des Verwaltungsakts von der Einhaltung abhängig (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 36 Rn. 86, beck-online). Konstitutive Nebenbestimmungen (zu denen u.a. Bedingungen gehören) ergeben für sich genommen keine sinnvolle Regelung, sondern stehen und fallen mit der „eigentlichen“ Regelung des Verwaltungsaktes, deren Wirksamkeit sie begründen oder erlöschen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 11 S 75.18 –, Rn. 12, juris). Bei einer auflösenden Bedingung führt das Ereignis zum Wegfall der Vergünstigung (Schoch/Schneider/Schröder, 4. EL November 2023, VwVfG § 36 Rn. 53, beck-online). Danach liegt eine auflösende Bedingung vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 11 S 75.18 –, juris Rn. 12, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 11 S 2077/13 –, juris Rn. 11, beide für das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses). Der begünstigende Verwaltungsakt – die Duldung – wurde hier mit dem Zusatz versehen, dass sie erlischt, wenn der Antragsteller aus der Strafhaft, in der er sich bei Erlass der Duldung befunden hat, entlassen wird. Damit wird die Dauer der Wirksamkeit der Duldung von einem zukünftigen Ereignis abhängig gemacht, dessen zeitliches Eintreten ungewiss ist. Bei Eintritt des Ereignisses erlischt die Duldung. Gleichzeitig stellt dieser Zusatz für sich genommen keine sinnvolle Regelung dar. Eine isolierte Aufhebbarkeit dieser auflösenden Bedingung scheidet auch nicht offenkundig von vornherein aus. Von der "Offenkundigkeit" einer etwa fehlenden isolierten Aufhebbarkeit kann nur dann die Rede sein, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalles ohne weiteres und unzweifelhaft ergibt, dass die Nebenbestimmung und die übrigen Teile des Verwaltungsakts untrennbar miteinander verknüpft sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 11 S 75.18 –, juris Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Duldung hätte auch ohne die auflösende Bedingung erlassen werden können (anders noch die Kammer in VG 13 L 23/21, amtl. Abdruck S. 4, zum Erlöschen einer Duldung bei Besitz zur Ausreise berechtigender Dokumente; vgl. zur isolierten Anfechtbarkeit von auflösenden Bedingungen zu Aufenthaltstiteln u.a. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 29. März 2011 – 1 B 57/11 –, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 11 S 75.18 –, juris Rn. 15). Dann würde sie zu dem in der Duldung bestimmten Ablaufdatum enden, unabhängig von einer Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft. Zudem hätte die Ausländerbehörde alternativ zu einer auflösenden Bedingung die Möglichkeit gehabt, die Duldung bei Entlassung aus der Strafhaft zu widerrufen, § 60a Abs. 5 S. 2 AufenthG. Dem Antragsteller steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht grundsätzlich nur, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache keine aufschiebende Wirkung hat. Ansonsten kann der Betroffene sein Begehren, den Vollzug der ihn belastenden Maßnahme einstweilen abzuwenden, schneller und einfacher durch Einlegung des Rechtsmittels in der Hauptsache erreichen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. März 2010 – 18 B 1702/09 –, juris Rn. 17). Aber auch dann, wenn eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat, kann ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog) bestehen, wenn der Betroffene sein Begehren, den Vollzug der ihn belastenden Maßnahme einstweilen abzuwenden, nicht allein durch die Einlegung des Rechtsmittels zuverlässig erreichen kann, weil die Behörde die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bestreitet und daher Vollstreckungsmaßnahmen drohen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. März 2010 – 18 B 1702/09 –, juris Rn. 31; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 29. März 2011 – 1 B 57/11 –, juris Rn. 6). Dann liegt ein Fall des sog. drohenden faktischen Vollzuges vor (Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 355, beck-online). Nach diesen Maßstäben ist hier ein Fall des drohenden faktischen Vollzuges gegeben. Zwar hat der Antragsgegner nicht ausdrücklich erklärt, dass er davon ausgeht, dass die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung hat, es genügt jedoch, wenn die Behörde nicht weiß, dass der Widerspruch oder die Klage aufschiebende Wirkung haben (BeckOK VwGO/Gersdorf, 70. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80 Rn. 156, beck-online). So liegt der Fall hier, denn der Antragsgegner geht in der Antragserwiderung gar nicht auf die Frage der aufschiebenden Wirkung und die Auswirkungen der eingelegten Klage ein. Er verteidigt lediglich inhaltlich die Rechtmäßigkeit der erlassenen auflösenden Bedingung. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da die vom Antragsteller eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Diese ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen. Zwar liegt keiner der in § 84 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Fälle vor, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 11 S 2077/13 –, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 11 S 75.18 –, juris Rn. 14; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2014 – W 7 K 14.498 –, juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – VG 15 L 527.18 – amtl. Abdr. S. 3). Auch die Regelung des § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist nicht einschlägig. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsakts, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Die Norm erfasst damit lediglich Verwaltungsakte, bei denen mit deren Erlass aufgrund des daraus folgenden Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 AufenthG die gesetzliche Ausreisepflicht eintritt. Die auflösende Bedingung beendet hingegen nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; dazu führt erst der Eintritt der Bedingung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 11 S 2077/13 –, juris Rn. 15). Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, da der Antragsgegner nicht die sofortige Vollziehung der auflösenden Bedingung angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt jedoch nach § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 1 JustG Bln. Nach § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO können die Länder bestimmen, dass Rechtsbehelfe – abweichend von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO – keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. Diese Ermächtigung umfasst auch Rechtsbehelfe gegen Nebenbestimmungen zur Duldung, soweit sie – wie die hier in Rede stehende auflösende Bedingung – deren Wirksamkeit betreffen und sich unmittelbar auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auswirken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 2 S 47/20 –, juris Rn. 3). Die Abschiebung (§ 58 AufenthG) stellt als bundesrechtlich geregelter Fall des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar. Wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Abschiebung ist daher die Duldung, die nach § 60a AufenthG eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bedeutet, ebenfalls als eine „Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung“ im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO anzusehen. Von der verwaltungsprozessualen Ermächtigung nach § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO hat das Land Berlin mit der Vorschrift des § 63 Abs. 1 JustG Bln Gebrauch gemacht. Danach haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Diese Vorschrift ist auch anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 12 S 1813/21 –, juris Rn. 21, für die fast gleichlautende Vorschrift des § 12 S. 1 LVwVG; a.A. noch zur Vorgängerregelung § 4 Abs. 2 S. 2 AGVwGO und bzgl. einer Auflage zur Duldung OVG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 1998 – 8 SN 66.98 –, juris Rn. 5; und OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1998 – OVG 3 SN 21.98 –, juris; nicht vergleichbar OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 2 S 47/20 –, juris Rn. 5, da dies eine Vorschrift des Landes Brandenburg betraf). Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird dabei der Umfang der Maßnahmen, die die Länder durch die Ermächtigung in § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO mit § 63 Abs. 1 JustG Bln umgesetzt haben, nicht durch das VwVG begrenzt, das nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt. Denn der Verweis auf das bundesrechtliche Vollstreckungsrecht stellt gerade keine Begrenzung für die landesrechtlichen Behörden dar, so dass auch die Auslegung des Begriffes der „Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung“ keine andere sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 2 S 47/20 –, juris Rn. 3). Die Ermächtigung in § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO zu Gunsten des landesgesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung erfasst nur die seltenen Fallgestaltungen, in denen das „Ob“ der Verwaltungsvollstreckung durch Bundesgesetz geregelt ist, während sich das „Wie“ der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht bestimmt (Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 192, beck-online). Der in der Praxis bedeutsamste Anwendungsfall des § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO ist die ausländerbehördliche Abschiebung nach dem AufenthG. Die Ausreisepflicht wird bei Nichtbefolgung im Wege der Abschiebung durchgesetzt. Die Abschiebung ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (in Gestalt der Ausübung unmittelbaren Zwangs), ebenso die Androhung der Abschiebung. Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall des unmittelbaren Zwangs (Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 195, beck-online). Auch eine sonstige Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 63 Abs. 1 JustG liegt nicht vor, insbesondere nicht durch ein Berliner Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Denn anders als andere Bundesländer hat Berlin kein eigenes Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Dadurch wird in einigen Bundesländern der Anwendungsbereich für die Vollstreckung der Landesbehörden auf die Vollstreckung von eigenen Verwaltungsakten begrenzt (Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 195a, beck-online; daher zu Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 2 S 47/20 –, juris Rn. 7, juris). 2. Der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung anzuordnen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil die fristgerecht erhobene Klage wie oben dargelegt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 S. 2 VwGO mit § 63 Abs. 1 JustG Bln) keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist auch statthaft, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auflösende Bedingung die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern würde, denn ohne Vollziehbarkeit der auflösenden Bedingung würde die Duldung des Antragstellers nicht mit Abschiebung aus der Haft erlöschen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung keine ernsthaften rechtlichen Zweifel. Rechtsgrundlage für das Beifügen einer auflösenden Bedingung zu einer Duldung ist § 61 Abs. 1f AufenthG. Danach können Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Die auflösende Bedingung ist formell rechtmäßig, denn sie wurde in einem Vermerk in der Ausländerakte kurz schriftlich begründet. Sie ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere ist sie bestimmt genug, auch wenn sich aus ihr nicht der konkrete Zeitpunkt ergibt, wann die Duldung erlöschen wird. Denn um zu gewährleisten, dass im Zeitpunkt des Wegfalls der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, diese auch unmittelbar vollzogen werden kann, ist die Ausländerbehörde berechtigt, zur Absicherung der dann vorzunehmenden Abschiebung das Erlöschen der Duldung durch Beifügung einer auflösenden Bedingung herbeizuführen, deren Inhalt auf den Umstand des Wegfalls des Abschiebungshindernisses bezogen ist (Haedicke, HTK-AuslR/§ 61 AufenthG/zu Abs. 1/Bedingung, Rn. 19, Stand: 12.11.2019; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 – OVG 7 S 67.13 –, juris Rn. 3). Der Antragsgegner hat auch das ihm gemäß § 61 Abs. 1f AufenthG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ein Ermessensausfall liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor. Das Ermessen betrifft die Frage, ob eine Duldung mit einer Auflage oder Bedingung verbunden wird. Die einer Duldung beigefügte Bedingung muss aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke verfolgen und erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind. Dies ist hier der Fall. Dem Antragsteller wurde die Duldung nur erteilt, weil er eine lange Haftstrafe ableisten musste und sollte. Die auflösende Bedingung verfolgt daher den aufenthaltsrechtlich erheblichen Zweck, die Abschiebung durchzuführen, sobald der Duldungsgrund – die Verbüßung der Haftstrafe – weggefallen ist. Dafür ist die auflösende Bedingung auch erforderlich, weil ansonsten aufgrund der bestehenden Duldung keine Abschiebung erfolgen darf. Nur die auflösende Bedingung beendet den geduldeten Aufenthalt sofort. Anderenfalls hätte die Ausländerbehörde nur die Möglichkeit, die Duldung bei Entlassung aus der Strafhaft zu widerrufen, § 60a Abs. 5 S. 2 AufenthG. Dies setzt jedoch ein weiteres Handeln der Ausländerbehörde voraus. Zu diesem Zweck ist die auflösende Bedingung auch geeignet und verhältnismäßig. Denn der Antragsteller war bereits vor Ausstellung der Duldung vollziehbar ausreisepflichtig, die Duldung hat nur den Zeitpunkt der Abschiebung aufgrund der Haft verschoben, aber nicht die Ausreisepflicht beseitigt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.