Urteil
14 A 95.07
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0217.14A95.07.0A
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Leitsätze
1. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GebBeitrG sind Amtshandlungen gebührenfrei, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.(Rn.14)
2. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist nicht isoliert die jeweilige Amtshandlung, sondern der ihre Notwendigkeit bedingende Sachverhalt in Betracht zu nehmen.(Rn.15)
3. Die in zulässiger Weise durchgeführte Drittmittelforschung dient damit sowohl dem öffentlichen Interesse wie auch dem Interesse des Drittmittelgebers, bei dem es sich ebenso um einen Privaten wie um die öffentliche Hand handeln kann.(Rn.17)
4. Ist die privatwirtschaftliche Beteiligung an einem Forschungsvorhaben nur anteilig ausgestaltet, bedarf es einer näheren Betrachtung des Einzelfalls, um zu bestimmen, ob das öffentliche Interesse an seiner Ausführung und damit einhergehend an der Amtshandlung des Beklagten überwiegt.(Rn.18)
Tenor
Der Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales - Ethikkommission - vom 7. Juni 2007 - EK 11 197/07 - wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Voll-streckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GebBeitrG sind Amtshandlungen gebührenfrei, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.(Rn.14) 2. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist nicht isoliert die jeweilige Amtshandlung, sondern der ihre Notwendigkeit bedingende Sachverhalt in Betracht zu nehmen.(Rn.15) 3. Die in zulässiger Weise durchgeführte Drittmittelforschung dient damit sowohl dem öffentlichen Interesse wie auch dem Interesse des Drittmittelgebers, bei dem es sich ebenso um einen Privaten wie um die öffentliche Hand handeln kann.(Rn.17) 4. Ist die privatwirtschaftliche Beteiligung an einem Forschungsvorhaben nur anteilig ausgestaltet, bedarf es einer näheren Betrachtung des Einzelfalls, um zu bestimmen, ob das öffentliche Interesse an seiner Ausführung und damit einhergehend an der Amtshandlung des Beklagten überwiegt.(Rn.18) Der Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales - Ethikkommission - vom 7. Juni 2007 - EK 11 197/07 - wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Voll-streckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 7 des Gesetzes zur Errichtung einer Ethik-Kommission des Landes Berlin (EKG) ohne Vorverfahren zulässig. Sie ist auch begründet, denn der angegriffene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte stützt sich für die Gebührenerhebung auf § 9 Abs. 1 und Abs. 2 VOEK in Verbindung mit Tarifstelle 2. der Anlage 1. Gem. § 9 Abs. 1 und 2 VOEK erhebt die Ethik-Kommission für ihre Amtshandlungen Gebühren, deren Höhe sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) richtet und deren Schuldner der Antragsteller ist. Nach Tarifstelle 2. des Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für Prüfung und Bewertung eines Erstantrages nach § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5 der GCP-Verordnung bei einer multizentrischen klinischen Prüfung als zuständige federführende Ethik-Kommission 3.500,00 Euro. Allerdings sind gem. § 2 Abs. 6 EKG für Amtshandlungen der Ethik-Kommission Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) zu erheben. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Formulierung „sind zu erheben“ in jener Vorschrift nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass Gebühren auch in den Fällen zu erheben seien, für die das GebBeitrG eine Gebührenfreiheit vorsieht. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GebBeitrG sind Amtshandlungen gebührenfrei, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil der Kammer vom 1. April 2009, VG 14 A 25.07, juris Rdnr. 31 ff.). So liegt es hier. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist nicht isoliert die jeweilige Amtshandlung, sondern der ihre Notwendigkeit bedingende Sachverhalt in Betracht zu nehmen. Jede Amtshandlung steht in irgendeinem Maße im öffentlichen Interesse. Genehmigungs- bzw. Zustimmungserfordernisse werden nicht um ihrer selbst willen aufgestellt, sondern üben zur Gestaltung des privaten oder öffentlichen Rechts eine Ordnungsfunktion aus. Der Genehmigung bzw. Zustimmung kommt aber auch für den Betroffenen ein Wert zu, denn mit der Erteilung wird regelmäßig ein rechtliches Hindernis beseitigt und eine Handlung oder ein Zustand legalisiert. Es kommt mithin darauf an, aus welchen Motiven die Amtshandlung beantragt wurde (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 13. Januar 1964, OVGE 8, 40 [41]). Nach der Präambel zum UniMedG nimmt die Klägerin ihre hochschulmedizinischen Aufgaben in der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung wahr. Gem. § 2 Abs. 6 UniMedG dient sie dem wissenschaftlichen und medizinischen Fortschritt in der Forschung, insbesondere im klinischen Bereich und in der medizinischen Grundlagenforschung. Sofern sie selbst im Rahmen dieser Aufgabenstellung Forschungsprojekte initiiert und mit eigenen Mitteln durchführt, die Amtshandlungen des Beklagten erforderlich machen, handelt sie also im Kernbereich ihrer Aufgabenstellung und „Existenzberechtigung“ als öffentliche Einrichtung, so dass auch die Amtshandlung des Beklagten ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt. Nur eingeschränkt gilt dies, wenn die Klägerin im Auftrage Dritter tätig wird. Zwar ist die aus Mitteln Dritter finanzierte Forschung gem. § 40 BerlHG i. V. m. § 25 HRG ebenfalls Teil der Hochschulforschung, doch ist sie bereits von Gesetzes wegen nachrangig ausgestaltet. § 25 Abs. 2 HRG macht ihre Ausführung davon abhängig, dass die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die in zulässiger Weise durchgeführte Drittmittelforschung dient damit sowohl dem öffentlichen Interesse wie auch dem Interesse des Drittmittelgebers, bei dem es sich ebenso um einen Privaten wie um die öffentliche Hand handeln kann. Handelt es sich um einen Privaten, kann das öffentliche Interesse so in den Hintergrund treten, dass eindeutig das private Interesse an der erforderlich werdenden Amtshandlung des Beklagten überwiegt. Regelmäßig wird dies der Fall sein, wenn der Private die Forschung nicht lediglich finanziell fördert, sondern vollständig bezahlt oder als Auftraggeber über Weisungsrechte gegenüber der Hochschule verfügt. So hat der EuGH - auf anderem Rechtsgebiet, doch durchaus übertragbar - entschieden, dass die entgeltliche Durchführung von Forschungsaufträgen durch staatliche Hochschulen nicht so eng mit deren Aufgabe zum Hochschulunterricht verbunden sei, dass dies eine Ausnahme von der Mehrwertsteuerpflicht rechtfertige (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, C-287/00, juris). Ist die privatwirtschaftliche Beteiligung an einem Forschungsvorhaben - wie hier - nur anteilig ausgestaltet, bedarf es einer näheren Betrachtung des Einzelfalls, um zu bestimmen, ob das öffentliche Interesse an seiner Ausführung und damit einhergehend an der Amtshandlung des Beklagten überwiegt. Hierfür mögen der Veranlasser des Vorhabens und der jeweilige Finanzierungsanteil einen Indizcharakter haben. Darüber hinaus ist der dem Privaten nach der zugrundeliegenden Vereinbarung und der Natur des Vorhabens potenziell zufließende Nutzen in Betracht zu nehmen und eine Einzelfallabwägung anzustellen. Danach überwiegt hier das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben. So ist die Studie auf Initiative der Klägerin zustande gekommen, die - auch bei Berücksichtigung der Einwände des Beklagten zur Kostenhöhe - den größten Teil der Kosten trägt. Sie ist gem. § 4 Abs. 1 des Unterstützungsvertrages die Eigentümerin der erarbeiteten Ergebnisse und hat der Firma M. lediglich für den Fall von „gemeldeten Erfindungen“ ein exklusives Recht zum Erwerb diesbezüglicher Nutzungsrechte „zu branchenüblichen Bedingungen“ sowie bei untrennbarem Zusammenhang mit dem von jenem Unternehmen hergestellten Medikament einen Anspruch auf Übertragung der Erfindungen „zu angemessenen Bedingungen“ eingeräumt (§ 4 Abs. 3). Jegliche - auch auszugsweise - Verwendung der dem Förderunternehmen zuzuleitenden Arbeitsergebnisse bedarf der Zustimmung des Projektleiters der Klägerin (§ 4 Abs. 2). Im Rahmen der Studie ist das von der privatwirtschaftlichen Unterstützerin hergestellte Medikament ferner nur eines unter mehreren. Die Studie diente der Erforschung einer verbesserten Therapiemöglichkeit bei einer seltenen und bislang stets tödlich verlaufenden Erkrankungsform durch das Zusammenspiel bereits bekannter Einzelbehandlungsmethoden, so dass es bei positivem Ergebnis zwar zu vermehrtem Einsatz auch des Präparates der fördernden Pharmafirma kommen wird, dieser „private“ Nutzen allerdings bei einer Gesamtbetrachtung nicht im Vordergrund der Studie steht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr durch die Ethikkommission des Beklagten. Am 13. April 2007 beantragte die Klägerin bei ihr die zustimmende Bewertung für eine in mehreren deutschen Prüfungszentren durchzuführende klinische Prüfung mit einem Humanarzneimittel nach § 42 Abs. 1 AMG. Der Titel der Prüfung lautete: „Kombinierte systemische und intrathekale Chemotherapie mit nachfolgender Hochdosischemotherapie und autologer Stammzelltransplantation bei ZNS-Rezidiven aggressiver Lymphome“. Als Sponsor der klinischen Prüfung fungierte die Klägerin. Als Studienziel gab sie an: „Ziel dieser Studie ist die prospektive Prüfung der Wirksamkeit und Verträglichkeit einer systemischen Therapie mit ZNS-gängigen Zytostatika […] kombiniert mit einer intrathekalen Depocyte-(DEP)-Therapie gefolgt von einer Hochdosis-Chemotherapie […]“. Im November 2006 hatte die Klägerin mit der Firma M., der Herstellerin eines bei der Studie eingesetzten Medikaments, einen Vertrag über die Unterstützung jener Studie geschlossen, wonach diese der Klägerin zur Durchführung des Projekts einen Betrag von 40.000,00 Euro zur Verfügung stellt. Die Ethikkommission bewertete die Prüfung zustimmend und setzte mit Bescheid vom 7. Juni 2007 nach Tarifstelle 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Ethikkommission vom 10. Januar 2006 (VOEK) eine Gebühr von 3.500,00 Euro fest. Mit ihrer am 29. Juni 2007 erhobenen Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Gebührenfestsetzung. Sie ist der Ansicht, der Verkehr zwischen Verwaltungsstellen des Landes und landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sei nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) gebührenbefreit. Außerdem ergebe sich die Gebührenbefreiung aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GebBeitrG, denn die Amtshandlung erfolge überwiegend im öffentlichen Interesse. Hierzu trägt sie vor, die Studie sei im Rahmen ihrer Aufgabe zur Förderung von Wissenschaft und Forschung von ihr selbst initiiert worden, wobei sie kein wirtschaftliches Interesse verfolge. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses ergebe sich auch daraus, dass die Firma M. sich nur zu einem untergeordneten Teil an den Gesamtkosten von etwa 129.000,00 Euro beteilige und das von ihr hergestellte Medikament nur einen kleinen, im Ergebnis nicht entscheidenden Teil des Therapieprotokolls darstelle. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Ethik-Kommission - vom 7. Juni 2007 - EK 11 197/07 - aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Nutzungsrechte der Firma M. an den Studienergebnissen geböten die Annahme eines kommerziellen Zwecks der Studie. Im Übrigen zieht er die Kostenkalkulation der Klägerin in Zweifel und geht von niedrigeren Gesamtkosten und einem höheren Finanzierungsanteil der Firma M. aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.