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2 K 8/17 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Krankenhausträger, der eine polizeiliche Transportbegleitung für die Verlegung einer suizidalen Minderjährigen anfordert, kann zu deren Kosten nicht herangezogen werden.(Rn.24) 2. In diesem Fall handelt die Polizei im überwiegend öffentlichen Interesse.(Rn.24) 3. Die Verlegung einer suizidalen Minderjährigen ist notwendig, wenn eine leitliniengerechte Versorgung sonst nicht möglich ist und die Eltern zugestimmt haben.(Rn.33)
Tenor
I. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 05.12.2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Krankenhausträger, der eine polizeiliche Transportbegleitung für die Verlegung einer suizidalen Minderjährigen anfordert, kann zu deren Kosten nicht herangezogen werden.(Rn.24) 2. In diesem Fall handelt die Polizei im überwiegend öffentlichen Interesse.(Rn.24) 3. Die Verlegung einer suizidalen Minderjährigen ist notwendig, wenn eine leitliniengerechte Versorgung sonst nicht möglich ist und die Eltern zugestimmt haben.(Rn.33) I. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 05.12.2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß erhoben. Ein Vorverfahren war wegen § 8a ThürAGVwGO nicht durchzuführen. Die Klage ist auch begründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 05.12.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Beklagte stützt die Heranziehung zu den Kosten auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5, 6 Nr. 1, 7 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ThürVwKostG erheben Behörden des Landes für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornehmen, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz und den Verwaltungskostenordnungen nach § 21 ThürVwKostG. Bei der streitgegenständlichen Transportbegleitung handelt es sich um eine öffentliche Leistung in diesem Sinne. Öffentliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 ThürVwKostG u.a. Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Der Amtshandlungsbegriff des ThürVwKostG ist damit im Vergleich mit anderen Landeskostengesetzen sehr weit zu verstehen. Namentlich auf die Verwaltungsaktsqualität des behördlichen Handelns kommt es nicht an (ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 – 3 KO 749/07 –, juris). Hiervon ausgehend, ist der Charakter einer Amtshandlung vorliegend im Ergebnis nicht zweifelhaft. Denn die Klägerin hat mit der Beauftragung der Thüringer Landespolizei mit der Transportbegleitung sich deren Einrichtungen in einer Weise bedient, die Parallelen mit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen aufweist. Gründe, die bezüglich der vorliegenden Inanspruchnahme öffentlicher Sach- und Personalmittel der Polizei eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Durchführung der polizeilichen Transportbegleitung stellt eine abrechnungsfähige öffentliche Leistung dar. Dabei kommt nicht darauf an, ob diese rechtmäßig oder rechtswidrig war. Die Entstehung des Kostenanspruchs setzt nicht die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung voraus. Ebenso wenig wie das Gerichtskostenrecht kennt das Verwaltungskostenrecht einen Konnexitätsgrundsatz dergestalt, dass die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung von der Rechtmäßigkeit der „öffentlichen Leistung“ abhängt (so auch ThürOVG, Urteil vom 11. November 2009 - 1 KO 256/08 - UA S. 12, n. v., zit. nach ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 – 3 KO 749/07 –, juris). Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Behörde in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Leistung Kosten festsetzte, weil sie dann „sehenden Auges“ eine weitere rechtswidrige Entscheidung träfe (ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 – 3 KO 749/07 –, juris). Soweit in der Judikatur insbesondere unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) die Auffassung vertreten wird, es sei einer Behörde verwehrt, Kosten für Leistungen zu erheben, die ihrerseits nicht rechtmäßig sind, betrifft diese Rechtsprechung andere Sachverhaltskonstellationen, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. Überwiegend liegen jenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen behördliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr zugrunde, durch die gerade ein ordnungs- bzw. polizeirechtlich Verantwortlicher in Anspruch genommen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Februar 1991 – 10 S 2674/90 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Juni 2007 – 3 L 368/04 –; Beschluss vom 07. November 2007 - 9 A 4822/05 –; BayVGH, Beschluss vom 09. Juni 2008 – 11 ZB 08.1047; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. September 2009 – 12 M 57.09 –, alle juris). Sie gestatten deshalb keine Schlussfolgerungen in Bezug auf Kostenforderungen, die - wie hier - nicht an eine ordnungs- bzw. polizeirechtliche Verantwortlichkeit anknüpfen (ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 – 3 KO 749/07 –, juris). Die polizeiliche Begleitfahrt ist der Klägerin auch zurechenbar im Sinne des § 1 Abs. 7 Nr. 1 ThürVwKostG, denn sie hat die Polizei im eigenen Namen angefordert. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Beklagte als Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vorgenommen hat, gemäß § 5 ThürVwKostG Kostengläubiger und die Klägerin als Veranlasserin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG Kostenschuldnerin ist. Allerdings liegen die Voraussetzungen der sachlichen Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 ThürVwKostG vor. Nach dieser Vorschrift sind öffentliche Leistungen, die von der Polizei in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 ThürPAG erbracht werden, gebührenfrei. Dies gilt indessen dann nicht, wenn die öffentlichen Leistungen beantragt oder sonst veranlasst sind und nicht im überwiegend öffentlichen Interesse stehen, § 2 Abs. 1 Nr. 15a) ThürVwKostG. Die polizeiliche Begleitfahrt wurde in Erfüllung der Aufgaben der Polizei nach dem ThürPAG erbracht. Sie beruht auf § 12 Abs. 1 ThürPAG. Die Polizei kann danach die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 13 bis 44 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Der Anwendung des § 12 Abs. 1 ThürPAG steht keine vorrangige Bestimmung entgegen (vgl. zum Folgenden und zum Niedersächsischen Recht VG Braunschweig, Urteil vom 08. August 2012 – 5 A 166/10 –, juris). Bei der Begleitfahrt hat es sich nicht um eine Ingewahrsamnahme im Sinne von § 19 Abs. 1 ThürPAG gehandelt. Der Gewahrsam im Sinne des § 19 Abs. 1 ThürPAG ist das Festhalten einer Person an einem bestimmten Ort unmittelbar zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Es handelt sich aber gerade um keinen Fall des in § 19 Abs. 1 Nr. 1 ThürPAG benannten Schutzgewahrsams, von dem grundsätzlich auch die polizeiliche Befugnis umfasst wird, jemanden zu retten, der sich das Leben nehmen will, auch wenn er in freier Selbstbestimmung handelt (LT-Drs. 1/1025, S. 41). Denn eine Ingewahrsamnahme im Sinne der Norm war weder beabsichtigt noch hat sie stattgefunden. § 19 regelt den polizeilichen Entzug der Freiheit, soweit dieser nicht lediglich eine Nebenfolge einer sonstigen polizeilichen Maßnahme darstellt (LT-Drs. 1/1025, S. 41). Die damit verbundene Freiheitsentziehung ist von einer bloßen Freiheitsbeschränkung abzugrenzen: Die Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Der Unterschied zwischen einer bloßen Freiheitsbeschränkung und einer Freiheitsentziehung, wie er dem Art. 104 GG zugrunde liegt, ist gradueller Natur. Die Abgrenzung bestimmt sich nach der Intensität des Eingriffs und erfordert eine wertende Beurteilung. Nicht jede Zwangsmaßnahme, die in die Bewegungsfreiheit des Betroffenen vorübergehend eingreift, ist zu den intensiven Freiheitsbeschränkungen zu rechnen, die als Freiheitsentziehungen den besonderen Schutz des Art 104 Abs. 2 GG auslösen. So sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs gegen Personen zur Durchsetzung eines Verhaltens, zu dem der Betroffene verpflichtet ist, nicht allein wegen des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit notwendig Freiheitsentziehungen. Hinzukommen muss vielmehr eine besondere Intensität bzw. Dauer der die körperliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen aufhebenden Maßnahmen, die über das zur Durchführung der Zwangsmaßnahme Unvermeidliche hinausgeht (VG Hannover, Urteil vom 20. September 2010 – 10 A3705/08; VG Braunschweig, Urteil vom 08. August 2012 – 5 A 166/10 –, beide juris). Zu einem derartigen Eingriff durch die Polizeibeamten ist es aber nicht gekommen. Sie waren vielmehr nur dazu angehalten, den Transport der Patientin vom Krankenhaus der Klägerin nach Mü... absichernd zu begleiten. Es war dagegen nicht beabsichtigt, dass die Polizeibeamten mit eigenen Mitteln und ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die Freiheit der Patientin beschneiden sollten. Hieran scheitert auch die unmittelbare Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 ThürPAG. Danach kann die Polizei eine minderjährige Person – unabhängig davon, ob ihr oder von ihr ausgehend eine Gefahr droht (LT-Drs. 1/1025; S. 41) –, die sich der Sorge der erziehungsberechtigten Personen entzogen hat, in Obhut nehmen, um sie einer erziehungsberechtigten Person oder dem Jugendamt zuzuführen. Indessen war die Obhut der Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt der Beauftragung der Polizei intakt. Das Handeln der Polizeibeamten hat auch nicht eine Inobhutnahme der Patientin nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII i. V. m. § 3 ThürPAG bezweckt. Nach dieser Vorschrift ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Eine Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII umfasst hingegen die vorläufige Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die Polizeibeamten haben jedoch mit dem Ziel gehandelt, die Patientin im Benehmen mit deren Eltern dem Klinikum in Mü... zuzuführen, nicht aber dem Jugendamt. Rechtsgrundlage des Handelns der Polizeibeamten ist schließlich auch nicht § 8 JuSchG i. V. m. § 3 ThürPAG gewesen. Hiernach hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort aufhält, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht. Das Klinikum der Klägerin ist aber ersichtlich kein jugendgefährdender Ort im Sinne dieser Vorschrift. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 ThürPAG ist eröffnet. Anders als in der durch das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2009 (Az. 3 KO 749/07 – juris) entschiedenen Fallgestaltung diente die Absicherung des Krankentransports vorliegend der Begegnung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die öffentliche Sicherheit meint die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt (vgl. § 54 Nr. 1 ThürOBG). Sie umfasst damit zum einen die Gesundheit der Patientin, zum anderen aber auch die Sicherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern aus § 1631 Abs. 1 BGB. Zwar erfolgte die Verlegung der Patientin im hier zu entscheidenden Fall gegen deren geäußerten Willen. Allerdings erfolgte die Verlegung der Patientin auf das Betreiben und mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Eltern der Patientin, die damit das ihnen nach § 1631 Abs. 1 BGB zufallende Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend die Patientin ausübten. Soweit der Beklagte die Motivation der Mutter bzw. der Eltern der Patientin hinsichtlich der Verlegungsentscheidung pauschal infrage stellt, vermag dies das aus § 1631 Abs. 1 BGB folgende Recht nicht zu beschneiden. Für diese Entscheidung bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten auch keiner richterlichen Billigung. § 1631b S. 1 BGB in der am 20.05.2015 maßgeblichen Fassung vom 01.09.2009 bestimmte, dass eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Eine Unterbringung i.S.d. § 1631b BGB a.F. liegt vor, wenn die Eltern für das Kind einen ständigen Aufenthalt außerhalb des Elternhauses vorsehen, z.B. in einer Anstalt, in einem Heim oder in einem Krankenhaus. Die Unterbringung muss auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein, was jedoch die Anwendung des § 1631b BGB bei einem von vornherein zeitlich begrenzten Aufenthalt, z.B. anlässlich einer Entziehungskur in einer Suchtklinik, ebenso wenig ausschließt wie bei einer Verbringung zu längerfristiger Beobachtung und Behandlung in eine sonstige therapeutische Klinik. Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die persönliche Bewegungsfreiheit des Kindes gegen seinen natürlichen Willen allseitig und umfassend beeinträchtigt wird, insbesondere durch Einschließen oder Einsperren. Dies ist in der Regel der Fall bei einer Unterbringung in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus oder in einer geschlossenen Abteilung eines Heims oder eines solchen Krankenhauses. Mit einer Einweisung zu einer stationären Kur in einer Fachklinik für Suchtkrankheiten oder Klinik zur Rehabilitation ist regelmäßig eine Freiheitsentziehung verbunden (Münchener Kommentar zum BGB/Huber, 6. Aufl. 2012, BGB § 1631b Rn. 2 - 4). Dass eine solche Unterbringung erfolgen würde, stand zum Zeitpunkt der Anforderung der Transportbegleitung aber nicht fest. Zwar ist der Akte zu entnehmen, dass Mutter und Vater ihr Einverständnis zu einer Verlegung nach „M... Haus 15“ erklärt haben (Bl. 42 d. A.). Bei dem benannten Haus 15 handelt es sich um die geschlossene Abteilung der dortigen psychiatrischen Abteilung. Allerdings war die Aufnahmeentscheidung seitens des ÖHK M... zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen. Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer stationären Aufnahme eines Patienten und deren Ausgestaltung ist die Einschätzung des aufnehmenden Krankenhausarztes maßgeblich. Er vertritt das Krankenhaus, dem das Gesetz die Prüfung der Erforderlichkeit ausdrücklich auferlegt (Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Auflage 2018, § 27 Rn. 17). Dies folgt aus § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V, der für die ausweislich Bl. 39 d. A. gesetzlich versicherte Patientin auch einschlägig ist. Diese Prüfpflicht steht selbstständig neben derjenigen des einweisenden Arztes (Kasseler Kommentar/Gamperl, 103. EL März 2019, § 39 SGB V Rn. 72; vgl. auch BT-Drs. 12/3608, S. 8; vgl. zur haftungsrechtlichen Notwendigkeit einer eigenen Behandlungsentscheidung BGH, Urteil vom 05.10.1993 - VI ZR 237/92 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass bereits vorab durch die telefonische Ankündigung der Patientin durch die Klägerin ein die Unterbringung der Patientin umfassender Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen worden wäre. Vielmehr ist ebenso denkbar, dass die Ärzte des ÖHK M..., welches seinerseits über eine Fachabteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie verfügt, zu dem Ergebnis gelangt wären, dass eine Aufnahme und Unterbringung der Patientin gegen ihren Willen nicht erforderlich gewesen wäre. Die Kammer geht aber zugleich davon aus, dass daneben die Voraussetzungen des § 1631b S. 2, 3 BGB a.F. vorgelegen haben. Danach ist die Unterbringung zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Sie ist auch ohne richterliche Genehmigung zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, wobei die Genehmigung dann nachzuholen ist. Die Unterbringung zur Abwendung einer Selbstgefährdung der Patientin war angezeigt. Sie war bereits in der Vergangenheit mehrfach – auch stationär – psychiatrisch behandelt worden, hatte Antidepressiva verschrieben bekommen, nahm zu diesem Zeitpunkt aber keine ein. Zuvörderst wurde bei ihr ein akuter Suizidversuch diagnostiziert. Zwar mag sie – auch durch die Gabe von Tavor Expidet – zwischenzeitlich wieder führbar geworden sein. Allerdings war nach den Angaben der Mutter jederzeit mit einer spontanen Veränderung des Verhaltens hin zu Eigen- und Fremdgefährdung zu rechnen, die sich letztlich nach Eröffnung der beabsichtigten Verlegung nach M... auch realisiert hat. Die Suizidalität eines Kindes oder Jugendlichen ist dabei zugleich der typische Anwendungsfall der besonderen Eilbedürftigkeit der Unterbringungsentscheidung der Eltern (BeckOGK/Kerscher, 1.3.2019, BGB, § 1631b Rn. 49; MüKoBGB/Huber, 7. Aufl. 2017, § 1631b Rn. 16; BeckOK BGB/Veit, 50. Ed. 1.5.2019, § 1631b Rn. 52.1 jew. m. w. N.). Zwar ist offen geblieben, ob die familiengerichtliche Genehmigung nachträglich eingeholt wurde (bzw. überhaupt einzuholen war). Darauf kommt es aber auch nicht an, weil maßgeblich für die Rechtmäßigkeit allein der Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme ist. Die polizeiliche Begleitfahrt diente auch der Abwehr einer konkreten Gefahr, das heißt einer Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (vgl. § 54 Nr. 3 a) ThürOBG). Denn es stand bei Beauftragung der Transportbegleitung konkret zu befürchten, dass die Patientin zum einen versuchen würde, sich im Rahmen der Verlegung der elterlichen Obhut zu entziehen und zum anderen (dabei) bedeutenden Eigen- und Fremdschaden verursachen könnte. Nach den Informationen, die die Mutter der Patientin den behandelnden Ärzten gab, war davon auszugehen, dass die Patientin viel kaputt mache, teils aggressiv sei und mit sekundenschnellen Verhaltensänderungen zu rechnen sei. Insbesondere die Impulsivität der Patientin ist später offenbar geworden, als sie nach der Mitteilung der Verlegungsentscheidung plötzlich begann, sich ihre Wunden blutig zu reiben. Aber auch die Gefahr, dass die Patientin sich der Obhut der Eltern entziehen würde, war bereits sichtbar geworden, versuchte die Patientin doch vehement aus der stationären Behandlung im Haus der Klägerin zu entkommen, indem sie Ausflüchte benutzte und versuchte, sich am Pflegepersonal vorbei zu schleichen, sodass sich die Klägerin letztlich gezwungen sah, die Stationstüren einstweilen zu verschließen. Diesen Gefahren konnte mit einer polizeilichen Transportbegleitung auch effektiv begegnet werden. Zwar wird ein Patient im Rettungswagen auch von medizinischem Personal betreut. Durch diese Betreuung wird die polizeiliche Begleitung dagegen nicht lässlich, schon weil die Anwendung unmittelbaren Zwanges (jenseits von Notwehrlagen) zur Unterbindung von Eigen- und Fremdgefährdungen durch die Patientin der Polizei vorbehalten bleibt. Zudem könnte die begleitende Polizei im Falle eines Fluchtversuchs der Patientin diesen aufgrund der örtlichen Nähe zu unterbinden versuchen, jedenfalls aber nacheilen und weitere Maßnahmen zügig veranlassen. Nötigenfalls kann sie auch gewährleisten, dass in diesem Falle von der Patientin keine Gefahr für den Straßenverkehr ausgeht und andersherum. Die denkbaren polizeilichen Maßnahmen reichen damit bedeutend weiter als die Durchsetzung eines bestehenden „Gewahrsams“ im Rettungswagen. Dass nach der im Rahmen der Amtshilfe gewonnen polizeilichen Erfahrung eine Verdichtung der Gefahr in vergleichbaren Fällen bislang noch nicht dergestalt erfolgt ist, dass ein polizeiliches Eingreifen tatsächlich erforderlich geworden wäre, führt dabei nicht dazu, die Geeignetheit der Transportbegleitung insgesamt infrage zu stellen. Schließlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass bereits die Präsenz der Polizeibeamten die Hemmschwelle des Patienten erhöhen dürfte. In Abgrenzung zum Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 (Az. 3 KO 749/07 – juris) waren auch keine geeigneteren Maßnahmen ersichtlich. Insbesondere kam eine weitere Unterbringung in einer Einrichtung bereits an dem Ort, an dem die konkrete Gefahr zutage getreten ist, also dem Haus der Klägerin, nicht in Betracht. Denn eine dem Facharztstandard entsprechende Betreuung der jugendlichen Patientin war dort nicht möglich. Das Krankenhaus der Klägerin verfügt zwar über eine Klinik für Kinder- und Jugendmedizin sowie eine Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, jedoch über keine Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Der Facharztstandard erfordert hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem jeweiligen Fachgebiet, welche nur in einer entsprechend spezialisierten Klinik erwartet werden können. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Eil- bzw. Notsituation, aus der heraus die Patientin überhaupt behandlungsbedürftig wurde. In der Notfallmedizin ist dem Notfallpatienten, der sich in Lebensgefahr befindet oder der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden ausgesetzt ist, unverzüglich durch notfallmedizinisch ausgebildete Ärzte ärztliche Hilfe zukommen zu lassen (BGH, Urteile vom 09. Januar 2003 - III ZR 217/01 und vom 12. November 1992 - III ZR 178/91 -, beide juris). Entsprechend erfolgte im Hause der Klägerin eine stabilisierende Behandlung der Patientin durch eine Wundversorgung und eine erste Diagnose eines Suizidversuchs und Verabreichung des beruhigenden Präparats Tavor Expidet. Die weitere Behandlung der Patientin war aber einer geeigneteren Einrichtung vorbehalten. Die Verlegung unter Einsatz des Rettungsdienstes zu diesem Zwecke ist in § 3 Abs. 3 ThürRettG auch ausdrücklich vorgesehen, wonach zur Notfallrettung auch die Beförderung erstversorgter Notfallpatienten zu weiterführenden Diagnose- oder Behandlungseinrichtungen gehört. Die Gegenausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 15a) ThürVwKostG ist nicht einschlägig. Zwar sind die öffentlichen Leistungen durch die Klägerin beantragt worden. Sie stehen aber in einem überwiegend öffentlichen Interesse. Die Inhaltsbestimmung dieses Begriffes hat sich an Eigenart und Zweck der gegenständlichen Kostentatbestände zu orientieren. Der sachlichen Gebührenfreiheit unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden öffentlichen Interesses liegt die Erwägung zugrunde, dass der Beitrag des einzelnen zum Handeln der Behörde oder der Vorteil, den er aus der Amtshandlung zieht, gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrer Vornahme derart zurücktritt, dass die Leistung der Behörde bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr individuell zuzurechnen ist. Demgemäß ist bei der Prüfung des Befreiungstatbestands eine Beurteilung vorzunehmen, bei der dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der Amtshandlung das darauf gerichtete private Interesse des Gebührenschuldners gegenüberzustellen ist. Werden mit der Amtshandlung sowohl Belange der Allgemeinheit als auch private Interessen gewahrt, kommt es für die Bewertung im Einzelfall darauf an, in welchem Interessenbereich der Schwerpunkt liegt (ThürOVG, Urteil vom 26.11.2009 – 3 KO 749/07 –, juris unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02. März 1989 - 1 S 1952/88 - NVwZ-RR 1989, 475 = DVBl. 1989, 1003 m. w. N. zur vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 BadWürttGebG vom 21. Juni 1961 [GBl. S. 59]). Geht die Amtshandlung auf einen Antrag, eine Anregung oder ein sonstiges individuell zurechenbares Verhalten ihres Adressaten zurück, kann dieser Umstand das Gewicht des privaten Interesses an der Amtshandlung durchaus verstärken (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Ein privates Interesse der Klägerin ergibt sich zum einen aus ihrer vertraglichen Verpflichtung, die körperliche Unversehrtheit der Patientin zu wahren. Zum anderen folgt aus § 8 ThürRettG, dass bei arztbegleiteten Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern das abgebende Krankenhaus bei Bedarf die ärztliche Betreuung sicherzustellen hat. Insoweit könnte ein Interesse bestehen, eigenes Personal einzusparen und dies mit einer polizeilichen Begleitung aufzufangen. Dem vom Beklagten angebrachten Interesse der Klägerin an einem guten öffentlichen Ruf misst die Kammer nur untergeordnete Bedeutung bei. Die Vermeidung von schweren Zwischenfällen dient zuvörderst den Interessen des psychisch erkrankten Patienten selbst. Vor diesem Hintergrund und demjenigen, dass die Verlegung der Patientin maßgeblich auf die Entscheidung ihrer Eltern zurückzuführen ist, erscheint schon die Feststellung eines Privatinteresses der Klägerin an der Verlegung selbst sehr fraglich, erstrecht gilt dies für die damit verbunden Begleitmaßnahmen. Die hier gegenständliche Maßnahme ist aus Sicht der Klägerin nämlich vorrangig fremdnützig. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist nicht isoliert die jeweilige Amtshandlung, sondern der ihre Notwendigkeit bedingende Sachverhalt in Betracht zu nehmen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 13. Januar 1964 – II B 55.62 –, OVGE 8, 40; VG Berlin, Urteil vom 17.02.2010 – 14 A 95/07 –, juris). Danach ist einzustellen, dass die Klägerin – unbeschadet wirtschaftlicher Eigeninteressen – bereits grundlegend selbst im öffentlichen Interesse tätig wird. Dem Plankrankenhaus obliegt ein Versorgungsauftrag nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V, in dessen Rahmen die Klägerin hier tätig geworden ist. Dass mit dem Betrieb eines Krankenhauses öffentliche Interessen verfolgt werden, zeigt sich schon anhand § 2 S. 1 ThürKHG, wonach die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte ist. Sie ist Folge der staatlichen Schutzpflicht betreffend das Leben und die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Dabei folgt aus § 1 Abs. 3 ThürKHG auch, dass sich Krankenhäuser in einem bedarfsgerechten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden, gegliederten, mehrstufigen System ergänzen sollen, woraus namentlich abzuleiten ist, dass eine Vollversorgung in einem einzigen Krankenhaus schon planerisch nicht vorgesehen und eine Kooperation, insbesondere durch Verlegungen von Patienten, ausdrücklich erwünscht ist. Soweit mit der polizeilichen Transportbegleitung zugleich die Wahrung der elterlichen Obhut sichergestellt wurde, diente dies dem Schutz der jugendlichen Patientin (auch vor sich selbst). Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der elterlichen Sorge und nötigenfalls die ergänzende Heranziehung des Jugendamtes und anderer öffentlicher Hilfen als öffentliche Aufgabe finden ihren Ausdruck in §§ 19 Abs. 2 ThürPAG und 42 SGB VIII. In der Gesamtschau überwiegen die öffentlichen Interessen diejenigen der Klägerin. Ihr Handeln erscheint vielmehr als Ausdruck ihres eigenen Beitrags zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Dagegen spricht auch nicht der, aus dem Gebot materieller Gerechtigkeit herzuleitende, Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit. Diesem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Kosten individuell zurechenbarer Verwaltungsleistungen nicht von der Allgemeinheit, sondern von dem Adressaten der Leistung zu tragen sind (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 1974 – V 148/74 –, ESVGH 25, 108), wobei davon auszugehen ist, dass nicht unangemessen belastet wird, zu dessen Gunsten eine Amtshandlung im Rahmen erwerbswirtschaftlicher Betätigung erbracht wird. Regelmäßig wird derjenige mit den Kosten nicht unangemessen belastet, der in der Lage sein wird, die Kosten auf seine „Kunden“ als diejenigen, die es angeht, abzuwälzen, was der Billigkeit näher kommt denn die Übernahme der Kosten durch die Allgemeinheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02. März 1989 – 1 S 1952/88 – NVwZ-RR 1989, 475). In einer solchen Marktsituation, in der sie ihre Vertragspartner frei wählen könnte, befindet sich die Klägerin indessen nicht. Ihr Versorgungsauftrag ist unbedingt. Aus dem Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V ergibt sich, vergleichbar mit der Zulassung des Kassenarztes, die Verpflichtung zur Teilnahme an der Krankenhausbehandlung aller Versicherten (BT-Drs. 11/2237 S. 198). Das Krankenhaus darf die Versorgung grundsätzlich nur dann ablehnen, wenn es voll belegt ist und daher keine weitere Aufnahmemöglichkeit hat oder wenn das Vertrauensverhältnis der Mitarbeiter dieses Krankenhaus zu dem betreffenden Patienten auf Grund früherer Vorgänge so gestört ist, dass die Aufnahme in die Krankenhausabteilung unzumutbar ist (Kasseler Kommentar/Hess, 103. EL März 2019, § 109 SGB V Rn. 7). Zwar mag man erwägen, dass das Krankenhaus gegen den jeweiligen Patienten einen Erstattungsanspruch haben könnte, sei es aus einem Auftragsverhältnis, der Geschäftsführung ohne Auftrag oder vor dem Hintergrund eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 6 ThürVwKostG i. V. m. § 421 BGB, soweit auch der Patient selbst als Verwaltungskostenschuldner in Betracht kommt. Zugleich verlagerte man damit aber das Insolvenzrisiko auf die Klägerin, die gerade nicht in dem Maße der Vertragsfreiheit unterliegt, Geschäfte nur mit zahlungsfähigen „Kunden“ einzugehen. Hierüber hilft auch das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht hinweg, weil deren Nebenleistungen abschließend benannt sind und zwar die Kosten des Krankentransports als solchen umfassen (§§ 60 Abs. 2, 133 SGB V), nicht aber diejenigen einer polizeilichen Transportbegleitung. Nebenleistungen zur Krankenbehandlung, die selbst keine Behandlung beinhalten, sind von den Krankenkassen aber nur dann zu finanzieren, wenn dies – was nicht der Fall ist – ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (siehe BSG, Urteil vom 06. Februar 2008 – B 6 KA 40/06 R –, juris m. w. N.). Nach alledem unterlag die streitgegenständliche Amtshandlung der sachlichen Verwaltungskostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 ThürVwKostG, sodass sich der angegriffene Kostenbescheid auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5, 6 Nr. 1, 7 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG nicht stützen lässt. Die Heranziehung zu den Kosten findet ihre erforderliche gesetzliche Grundlage auch nicht in den Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 75 Abs. 2 ThürPAG i. V. m. § 1 ThürPolKostV und Nrn. 1.1 und 2 der Anlage (Kostenverzeichnis). Diese Bestimmungen knüpfen an die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme nach § 9 Abs. 1 ThürPAG an. Sie sind vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kostenerstattungsanspruch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ThürPAG sich nur gegen die nach §§ 7 und 8 ThürPAG Verantwortlichen, d. h. gegen Verhaltens- und Zustandsstörer richtet. Als solcher kann die Klägerin aber nicht angesehen werden. Eine andere Grundlage für die Heranziehung zu den Kosten ist nicht ersichtlich. Da nach alledem der Kostenbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, war er mit der Kostenfolge des § 154 VwGO aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 673,35 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 GKG und bemisst sich nach der festgesetzten Geldleistung im angegriffenen Verwaltungsakt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Thüringer Landespolizeidirektion zu einer Transportbegleitung einer ihrer Patientinnen. Die Klägerin ist ein Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung. Sie unterhält eine Klinik für Kinder- und Jugendmedizin und eine solche für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Eine eigene Kinder- und Jugendpsychiatrie hält sie nicht vor. Am 20.05.2015 wurde die Patientin ... G... (fortan: Patientin) durch den Rettungsdienst in die Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Klägerin verbracht. Die damals 17-jährige Patientin hatte sich zuvor mit einer Rasierklinge am rechten Handgelenk eine diagonal verlaufende Schnittwunde beigebracht, die stark blutete. Diese Verletzung wurde in der Klinik der Klägerin versorgt. Ein Psychiater diagnostizierte einen Suizidversuch. Die Patientin erklärte, in der Vergangenheit Antidepressiva eingenommen zu haben, derzeit aber nicht mehr. Eine bereits in E... begonnene Therapie habe sie selbst beendet. Eine Behandlung in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie im Ökumenischen H... Klinikum (ÖHK) in M... – in dem die Patientin bereits zuvor mehrfach in Therapie war – lehnte diese vehement ab. Es war daher beabsichtigt, die Patientin zunächst für einen Tag stationär aufzunehmen und sodann die weiteren Behandlungsmöglichkeiten zu besprechen. Nach Eintreffen der Mutter der Patientin in der Klinik veränderte sich die Stimmung der Patientin; sie drängte darauf, dass ihre Mutter sie mit nachhause nehmen solle. Diese verneinte indes und willigte stattdessen in die stationäre Aufnahme ihrer Tochter ein. Auf dem Zimmer der Kinder- und Jugendmedizin versuchte die Patientin wiederholt, sich vom Monitor abzumachen und probierte mit Ausreden und Ausflüchten der stationären Behandlung zu entkommen und die Station zu verlassen. Im Gespräch zeigte sich die Patientin uneinsichtig, woraufhin die Klägerin der Patientin eine Tablette des beruhigenden Arzneimittels Tavor Expidet verordnete, die die Patientin - wenn auch zögerlich - einnahm. Nachdem die Mutter der Patientin der Klägerin berichtete, dass die Patientin schwierig sei, viel kaputt mache, teils aggressiv sei, bereits Drogen genommen, geklaut und Wohnungseinbruchsdiebstähle begangen habe sowie sekundenschnelle Verhaltensänderungen zeige, entschloss sich die Klägerin im Benehmen mit der Mutter und dem telefonisch erreichten Vater, die Patientin doch in die Kinder- und Jugendpsychiatrie im ÖHK Mü... (Haus 15) zu verlegen. Die Klägerin verständigte sodann den Rettungsdienst und forderte eine Begleitung des Krankentransports durch die Polizei an. Als die Klägerin der Patientin mitteilte, dass sie nunmehr nach Mü... verlegt werden solle, rieb sie sich ihre Hände derart stark, dass die Wunde wieder zu bluten begann und mit einer Naht versorgt werden musste. Der Krankentransport wurde in der Folge unter Begleitung durch die Landespolizeiinspektion S... durch Hinterherfahrt realisiert. Dabei wurden in der Zeit von 19.40 Uhr bis 20.40 Uhr je ein Polizeibeamter des gehobenen und mittleren Dienstes, von 20.15 bis 23.30 Uhr drei Polizeibeamte des mittleren Dienstes eingesetzt. Mit dem Funkstreifenwagen wurden 155 km zurückgelegt. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 17.12.2015 durch die Thüringer Landespolizeidirektion angehört, da diese beabsichtigte der Klägerin die Kosten der polizeilichen Maßnahme aufzuerlegen. Unter dem 09.02.2016 wies die Klägerin auf die Minderjährigkeit der Patientin, deren akute Suizidgefahr, Erregungszustand bezüglich der Verlegung, Aggressivität und Fluchtbereitschaft hin. Mit Bescheid vom 05.12.2016, zugegangen am 08.12.2016, erhob die Thüringer Landespolizeidirektion - unter Berufung auf §§ 1, 6, 9 und 11 ThürVwKostG i. V. m. § 1 ThürAllgVwKostO und dessen Anlage - Gebühren und Auslagen in Höhe von 673,35 Euro. Zur Begründung führte sie an, dass es sich bei der Transportbegleitung um eine von einer Behörde des Landes durchgeführte öffentliche Leistung gehandelt habe, die der Klägerin individuell zurechenbar sei, da sie beantragt und auch sonst willentlich in Anspruch genommen worden sei. Verwaltungskostenfreiheit liege nicht vor, weil es an einer konkreten Gefahr gefehlt habe. Die Höhe der Kosten und Auslagen folge aus Gebühren für übrige Beschäftigte (468,00 Euro), Zuschlag für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit (117,00 Euro) und Auslagen für die Benutzung eines Personenkraftwagens (88,35 Euro). Die Klägerin hat am 06.01.2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, die streitgegenständliche Amtshandlung sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15a) ThürVwKostG verwaltungskostenfrei. Das öffentliche Interesse an der polizeilichen Begleitung der Patientin überwiege. Der polizeiliche Aufgabenbereich sei bereits aufgrund der Suizidalität der Patientin eröffnet gewesen. Zudem folge aus der Aggressivität der Patientin sowie deren Weigerung, sich in Mü... behandeln zu lassen, auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil die sorgeberechtigten Eltern einer Verlegung zugestimmt hätten und diese mittels Krankentransport realisiert werden sollte. So sei auch von einer erheblichen Fremdgefährdung auszugehen gewesen, etwa durch einen Angriff auf den Fahrer des Krankentransports. Die Klägerin habe auch kein überwiegendes Eigeninteresse an der Transportbegleitung gehabt, da die notfallmäßige Wundversorgung abgeschlossen gewesen und die umgehende Verlegung der Patientin zwingend erforderlich gewesen sei. Dies sei grundsätzlich Aufgabe der sorgeberechtigten Eltern, ein eigenes Interesse der Klägerin habe daher schon gar nicht bestanden. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid der Thüringer Landespolizeidirektion vom 05.12.2016 (Az. 33.53-1014-643/2016-299; VIS: 5154/2016) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die öffentliche Leistung habe nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse gestanden. Eine konkrete Gefahr sei für die insoweit maßgebliche Dauer des Transports bereits nicht gegeben, denn die Patientin sei durch die Einnahme von Tavor Expidet sediert gewesen. Eine Rechtfertigung der Unterbringung der Patientin in Mü... habe zudem nicht vorgelegen. Es fehle insoweit an einer familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1631b BGB. Die Voraussetzungen für eine polizeiliche Durchsetzung einer freiheitsentziehenden Maßnahme hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Daran ändere auch die Zustimmung der Eltern nichts. Es bestehe insoweit einen Vorrang anderer öffentlicher Hilfen vor der Unterbringung. Es liege der Verdacht nahe, dass die Zustimmung der Mutter möglicherweise nicht, zumindest aber nicht ausschließlich, im Interesse der Patienten gelegen haben könnte. Ferner sei der Transport der Patienten in ein etwa 80 km entfernt das Krankenhaus kein geeignetes Mittel zur Abwehr einer Eigen- oder Fremdgefährdung durch die Patientin. In diesem Fall wäre eine kurzfristige Weiterbehandlung im Hause der Klägerin zu erwägen gewesen. Nach der polizeilichen Erfahrung sei es im Rahmen der Amtshilfe für den sozialpsychiatrischen Dienst bei der Unterbringung von psychisch Kranken noch in keinem Fall während des Transports zur Konkretisierung einer Gefahr gekommen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Anforderung der polizeilichen Transportbegleitung eine Art Absicherung für den Fall, dass auf dem Transport etwas Unvorhergesehenes passieren würde und daraus ableitend letztlich den Schutz ihres Rufes bezweckte. Die Klägerin entgegnet, eine umgehende Verlegung der Patienten in eine Kinder- und Jugendpsychiatrie sei indiziert gewesen. Durch die polizeiliche Transportbegleitung sei sicherzustellen gewesen, dass die Patientin ihre suizidalen Absichten nicht weiterverfolgen könne. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung weist die Klägerin auf § 1631b S. 3 BGB hin, wonach eine Unterbringung ohne gerichtliche Genehmigung zulässig sei, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte (1 Aktenhefter) Bezug genommen.