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Urteil

14 A 44.07

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1215.14A44.07.0A
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Leitsätze
1. Nährwertangaben auf Fertigpackungen versteht der Durchschnittsverbraucher, soweit es an besonderen Zusätzen fehlt, automatisch als Aussage zu den Teilen des Produktes, die üblicherweise verzehrt werden. (Rn.26) 2. Nährwertangaben zu in Öl eingelegten Matjesfilets sind deshalb ohne Weiteres auf die Nährwerte der Matjesfilets zu beziehen, da das zu Konservierungszwecken eingesetzte Öl im Regelfall nicht mit verzehrt wird. (Rn.28)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die im Rahmen der Produktetikettierung deklarierten Nähr- und Brennwerte des Erzeugnisses der Klägerin „Edle Matjesfilets, nordische Art“, welches Gegenstand der Strafanzeige des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 22. Juni 2006, Geschäftszeichen: Ges2 1208-5895/79/06, ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 16 der VO (EG) Nr. 178/2002 verstoßen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nährwertangaben auf Fertigpackungen versteht der Durchschnittsverbraucher, soweit es an besonderen Zusätzen fehlt, automatisch als Aussage zu den Teilen des Produktes, die üblicherweise verzehrt werden. (Rn.26) 2. Nährwertangaben zu in Öl eingelegten Matjesfilets sind deshalb ohne Weiteres auf die Nährwerte der Matjesfilets zu beziehen, da das zu Konservierungszwecken eingesetzte Öl im Regelfall nicht mit verzehrt wird. (Rn.28) Es wird festgestellt, dass die im Rahmen der Produktetikettierung deklarierten Nähr- und Brennwerte des Erzeugnisses der Klägerin „Edle Matjesfilets, nordische Art“, welches Gegenstand der Strafanzeige des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 22. Juni 2006, Geschäftszeichen: Ges2 1208-5895/79/06, ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 16 der VO (EG) Nr. 178/2002 verstoßen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. I. Das Feststellungsbegehren der Klägerin entspricht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO. Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund der vom Beklagten nach wie vor für legitim erachteten Weiterleitung des ILAT-Berichtes an die Amtsanwaltschaft Berlin ein im Einzelnen streitiges konkretes Rechtsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beklagte bei seinem Handeln möglicherweise nicht die Klägerin im Blick hatte, sondern annahm, ein evtl. Strafverfahren würde sich gegen die seiner unmittelbaren lebensmittelrechtlichen Überwachung unterliegende, in Berlin-Mitte eine Filiale unterhaltende Firma P_____ richten. Der Beklagte kann zwar gegenüber der Klägerin, die in Berlin weder ansässig noch mit einer Betriebsstätte vertreten ist, nicht unmittelbar als zuständige Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts im Sinne von §§ 38 ff. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - auftreten. Denn gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) beschränkt sich seine Zuständigkeit insoweit auf Unternehmen und Betriebsstätten, die in seinem Bezirk betrieben werden - von der Zuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen abgesehen, § 3 Abs. 4 VwVfG. In das unmittelbar zwischen der Behörde und dem Endverkäufer bestehende Lebensmittelüberwachungsverhältnis ist jedoch immer auch der Hersteller einbezogen, so dass insoweit von einem mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnis zu sprechen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 10. April 2003 - VG 14 A 464.99 -, Urteilsumdruck S. 6 und 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2002 - BVerwG 3 C 28.01 -, juris Rdnr. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 2001 - 7 A 11413/00 -, juris Rdnr. 46). Wegen dieser Mehrpoligkeit des lebensmittelrechtlichen Überwachungsverhältnisses ist das zunächst unmittelbar auf § 41 OWiG gestützte Vorgehen des Beklagten nicht allein dem Bereich des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts zuzuordnen, sondern stellt sich zugleich als Annex seiner Funktion als für die Lebensmittelaufsicht in einem Bezirk des Landes Berlin zuständiger Verwaltungsbehörde dar. Die Weiterleitung des ILAT-Befundes an die Amtsanwaltschaft Berlin hat mithin ein das Gebiet des Lebensmittelrechts betreffendes, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallendes streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten entstehen lassen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt schon daraus, dass eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist. Ihr ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. schon VGH Kassel, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 9 UE 2162/85 -, juris Rdnr. 53 ff. m. w. N.) ein berechtigtes Interesse daran einzuräumen, ihre Mitarbeiter nicht ohne zureichenden Grund wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht einem Straf- oder Bußgeldverfahren ausgesetzt zu sehen. II. Die Klage ist auch begründet, denn der Beklagte hat sich die Beanstandung des ILAT zu Unrecht zu Eigen gemacht. Nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1, mit mehreren nachfolgenden Änderungen), der sogenannten Basis VO - im Folgenden VO (EG) Nr. 178/2002 -, dürfen unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Lebensmittelrechts die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig über welches Medium, die Verbraucher nicht irreführen. Parallel zu dieser unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden Regelung ist es nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob die betreffende Angabe geeignet ist, den Käufer unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB und gegen die dieser Norm zugrundeliegende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, i der Richtlinie 2000/13/EG - der sogenannten Etikettierungsrichtlinie - irrezuführen, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Angabe wahrscheinlich auffassen wird (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, juris Rdnr. 37; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 B 45.00 -, juris Rdnr. 4). Dabei verbietet sich allerdings deren isolierte Betrachtung, vielmehr kommt es auf die Gesamtaufmachung an. Eine Irreführungseignung bezogen auf einen solchen Durchschnittsverbraucher ist hier zu verneinen. Diesem Verbrauchertypus mag zwar der Maßstab, ob gewöhnlich die Zutat mit verzehrt wird oder nicht, als solcher nicht bekannt sein. Er ist indes allein daran interessiert, Nährwertangaben zu den üblicherweise verzehrten Bestandteilen zu erhalten und wird deshalb genau diesen Maßstab „unbewusst“ anlegen: Angaben zu einem Gesamtprodukt, von dem er nur einzelne Bestandteile zu verzehren beabsichtigt, nützen ihm nichts. 1. Die Angabe von Nährwerten gehört nicht zu den in die Etikettierung zwingend mit aufzunehmenden Angaben nach § 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV) vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) bzw. Art. 3 Abs. 1 der Etikettierungsrichtlinie. Einschlägige Gemeinschaftsvorschrift über die Nährwertkennzeichnung ist vorliegend die Richtlinie des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (90/496/EWG). Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie ist die Nährwertkennzeichnung, wie sie in Art. 1 Abs. 4 a definiert ist, freiwillig. Eine Ausnahme sieht Art. 2 Abs. 2 nur für die Fälle einer gleichzeitigen „nährwertbezogenen Angabe“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 b der Richtlinie vor. Eine derartige „nährwertbezogene Angabe“, das heißt eine Aussage über „besondere Nährwerteigenschaften“ (vgl. die entsprechende Definition in Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der sogenannten Health-Claims-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) liegt hier indes nicht vor. Die Umsetzung der Richtlinie 90/496/EWG in deutsches Recht findet sich in der Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (Nährwert-Kennzeichnungsverordnung – NKV) vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526). Bezugspunkt der in der NKV geregelten Nährwertangaben kann nur das als “Nahrung” verzehrte Produkt sein, nicht hingegen ein ebenfalls lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechendes und (nur) deshalb gleichfalls als Lebensmittel geltendes “Beiwerk”. Denn ausweislich der Erwägungsgründe der Richtlinie 90/496/EWG geht es um das zunehmende öffentliche Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit sowie in der Wahl einer geeigneten, auf individuelle Bedürfnisse abgestellten Ernährung. Der Einwand des Beklagten, aus § 5 Abs. 2 Satz 1 NKV, wonach die Angabe des Brennwertes und des Gehalts an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen je 100 g/100 ml „des Lebensmittels“ zu erfolgen habe, ergebe sich der maßgebliche Bezugspunkt zur Bestimmung und Angabe der Nährwerte, wobei es sich ohne explizite Zusätze stets um das Gesamtprodukt handele, geht deshalb fehl. Zum einen enthält Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 90/496/EWG, wonach „die Angaben … je 100 g bzw. je 100 ml“ erfolgen, anders als die deutsche Umsetzung dieser Vorgabe in § 5 Abs. 2 Satz 1 NKV nicht den Zusatz „des Lebensmittels“, auf den sich der Beklagte in diesem Zusammenhang stützt. Zum anderen lässt sich dies mittelbar aus der Regelung für die Nährwertkennzeichnung bei „nährwertbezogenen“ Angaben (vgl. die Definition in § 2 Nr. 1 NKV, die der Vorgabe in Art. 1 Abs. 4 b der Richtlinie entspricht) schließen: Dort ist bestimmt, dass der Brennwert und der Gehalt an Eiweiß etc. „des Lebensmittels, über das die nährwertbezogene Angabe erfolgt“, anzugeben ist. Diese Formulierung verdeutlicht, dass es keineswegs automatisch um den gesamten Inhalt einer Fertigpackung geht, sondern der Bezugspunkt der Angaben derjenige Inhalt des Gesamtprodukts ist, dessen Verzehr durch den Verbraucher im jeweiligen Fall entweder beworben und zu erwarten ist. Eine Interpretation der §§ 4, 5 NKV dahingehend, dass dies automatisch - das heißt im Zweifel - der gesamte Packungsinhalt sei und andere Bezugspunkte expliziter Hinweise bedürften, ist nicht zulässig. Eine entsprechende Vorgabe ist der Richtlinie 90/496/EWG nicht zu entnehmen, eine die dortigen Bestimmungen verschärfende Regelung ist unzulässig: Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie verzichten die Mitgliedsstaaten auf die Festlegung genauerer als der in dieser Richtlinie über die Nährwertkennzeichnung enthaltenen Vorschriften. 2. Maßgeblich ist deshalb - wie generell im Rahmen des europarechtlich beeinflussten Verbraucherschutzrechts - allein, wie der „durchschnittlich informierte Durchschnittsverbraucher“ von „Matjesfilets, nordische Art“ die streitigen Angaben auffasst. Diesem Verbraucher geht es allein um nährwertbezogene Angaben für die Teile des Produkts, die er als „Durchschnittsverbraucher“ zu verzehren beabsichtigt und zu denen das Öl hier nicht gehört. a) In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass es sich - wie der Beklagte zutreffend einwendet - bei Öl nicht um eine „Aufgussflüssigkeit“ im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Etikettierungsrichtlinie und § 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Fertigpackungen vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307) handelt: Die dortigen Definitionen betreffen allein Füllmengenangaben und beziehen im Übrigen auch Fruchtsäfte von Obstkonserven mit ein, die durchaus üblicherweise mitverzehrt werden. Entscheidend ist im Zusammenhang der Definitionen von Aufgussflüssigkeiten, dass diese gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen „und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind“ (vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Etikettierungsrichtlinie), während es bei der hier streitigen Nährwertangabe darum geht, den Verbraucher darüber zu informieren, welche Nährwerte er im konkreten Fall zu sich nimmt. b) Anders als der Beklagte meint, stellen sich weder die Aufnahme von pflanzlichem Öl in das Zutatenverzeichnis noch der Hinweis auf die Tafelfertigkeit „in feinem Pflanzenöl“ als den Mitverzehr des Öls besonders anregend dar. Die Angabe im Zutatenverzeichnis ist verpflichtend (vgl. §§ 3 Abs.1 Nr. 3, 6 Abs.4 Nr. 1 LMKV i. V. m. Anl.1 bzw. Art. 3 Abs.1 Nr.2, 6 Abs.6 i. V. m. Anl. I der Etikettierungsrichtlinie). Bei der zusätzlichen Angabe der Verwendung von „feinem Pflanzenöl“ handelt sich um eine Information des Verbrauchers, wie sie bei Matjesfilets nordischer Art ausweislich der Übersicht der Stiftung Warentest, die im Herbst 2006 eine Testreihe dazu gemacht hat, offenbar Gang und Gäbe ist (vgl. Test 01/2007). Dabei ergibt sich aus den Ausführungen der Stiftung Warentest, dass die Tester das Pflanzenöl nicht zu dem mit zu verzehrenden Produktanteil gerechnet haben. Denn sie hatten bei mehreren Produkten - nicht bei demjenigen der Klägerin, das in der Testserie ebenfalls überprüft wurde - sogenannte „Weichmacher“ gefunden, die „Leber und Nieren schädigen und die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“ können: DEHA und DEHP. Explizit heißt es in dem Testheft: „Bei dem Produkt von … steckte der Weichmacher im Öl, nicht im Fisch. Und es waren nur Spuren. Keine direkte Gefahr also, aber vermeidbar … Wohlgemerkt, immer im Öl, nicht im Fisch. Sonst wären die Produkte noch deutlicher getadelt worden.“ Außerdem wurden für alle 17 getesteten „Matjesfilets nordischer Art“ (jeweils in Öl eingelegte Matjes-Heringe) die Nährwerte von den Testern selbst durchgängig nur „je 100 g Fischfilet“ angegeben. Dies zeigt, dass die Verbraucher sich nach Einschätzung der Tester ausschließlich für die Werte des Fischanteils interessieren. c) Die von der Stiftung Warentest zugrunde gelegte Verbrauchererwartung steht im Ergebnis in Einklang mit den Leitsätzen des auf § 15 Abs. 1 LFGB basierenden Deutschen Lebensmittelbuchs, die für die Gepflogenheiten des Durchschnittsverbrauchers im allgemeinen eine wichtige Erkenntnisquelle bieten. Das vorliegende Produkt ist in den Leitsätzen „für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus“ nicht, wie der Beklagte meint, unter F. 1. a), sondern speziell unter G. 2. b) bb) als „Anchose“ erfasst. Nach dem Buchstaben G sind - „Anchosen … Erzeugnisse aus frischen oder tiefgefrorenen Sprotten, Heringen oder anderen Fischen, die unter Verwendung von Zucker, auch Erzeugnissen der Stärkeverzuckerung, und mit Kochsalz, auch mit Gewürzen, auch mit Salpeter biologisch gereift, auch sonst auf verschiedene Weise schmackhaft, z. B. süß-sauer, zubereitet sind. Sie sind mit Aufgüssen, Soßen (Saucen, Tunken), Cremes oder Öl, auch mit pflanzlichen Zutaten, versehen, auch unter Verwendung von Konservierungsstoffen und Gluconodelta-lacton .“ Weiter heißt es unter 2.: „ Als Anchosen werden insbesondere hergestellt … b) aus Hering, dessen Fettgehalt im verzehrbaren Anteil mindestens 12 % beträgt: … bb) aus mit oder ohne Gewürzen gereiftem Heringsfilet: Matjesfilet … in Verbindung mit einem zusätzlichen Hinweis auf die Reifung, z. B. … auf nordische Art …: ausgenommener, der Länge nach parallel zur Rückgräte geteilter , enthäuteter und, soweit wie technisch möglich, entgräteter fetter Fisch ohne Schwanz.“ Unter 3. „Beschaffenheitsmerkmale “ heißt es: „Die Erzeugnisse stehen auch nach dem Einlegen in die Packungen oder Behältnisse mit den Laken, den Aufgüssen, den Soßen (Saucen, Tunken), Cremes oder dem Öl in Wechselwirkung, die eine fortschreitende Reifung bewirken kann …“ Für einen Mitverzehr des Öls liefern diese Leitsätze keinen Anhaltspunkt. Das dort erwähnte Öl dient vielmehr ebenso wie die zuvor angeführten Laken und Aufgüsse als Element der Zubereitung. Es geht darum, dem Fisch einen besonderen Geschmack zu verschaffen bzw. diesen zu erhalten (vgl. auch die Ausführungen im Testheft 1/2007 auf Seite 19, wo erwähnt wird, dass die Matjesfilets in Öl eingelegt werden, damit sie während der Lagerung ihren Geschmack behalten). d) Nach alledem ist für den Typus des durchschnittlich informierten Durchschnittsverbrauchers, zu dem sich auch die Mitglieder der erkennenden Kammer rechnen, schon ohne expliziten Zusatz deutlich, dass sich die Nährwertkennzeichnung des streitgegenständlichen Produkts auf 100 g Matjesfilet ohne Einbeziehung des Öls - und sei es auch nur anhaftender einzelner Tropfen - beziehen. Im Übrigen haben die Tester der Stiftung Warentest die Deklaration des Produktes der Klägerin nicht beanstandet, sondern mit der (Schul-) Note 2,7 bewertet, was belegt, dass die hier streitigen Nährwertangaben nicht als irreführend eingestuft worden sind. Soweit der Beklagte die Eindeutigkeit der Verzehrgewohnheiten des „Durchschnittsverbrauchers“ hinsichtlich des Erzeugnisses „Edle Matjesfilets, nordische Art“ mit dem Hinweis auf die Etikettierung eines Produkts mit der Bezeichnung „Alaska-Seelachs-Dill-Filetblockscheiben in feinem Pflanzenöl“ infrage stellen will, muss dies schon an der Unterschiedlichkeit der Produktkategorien scheitern. Im Übrigen ist der Hinweis auf die Etikettierung eines einzelnen Produkts ohnehin kein Beleg für eine damit einhergehende Verzehrgewohnheit. Schließlich liegt auch der Hinweis, dass es vorstellbar sei, das Pflanzenöl z. B. Kartoffeln hinzuzufügen, neben der Sache. In einem solchen Fall wird das Öl gerade nicht als „Komponente“ des Matjesfilets betrachtet, sondern - anstelle des sonst verwendeten Speiseöls - zur Herstellung von Beilagen verwendet. Im Übrigen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der vom Beklagten angesprochenen Kombination um eine für „Matjesfilets nordischer Art“ typische Verzehrgewohnheit handelt, so dass mit Blick auf eine derartige Verwendung des gesamten Packungsinhaltes von einer am Durchschnittsverbraucher zu beurteilenden Irreführungseignung ohnehin nicht gesprochen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte berechtigt war, ein von der Klägerin vertriebenes Erzeugnis wegen irreführender Bezeichnung lebensmittelrechtlich zu beanstanden. Bei der Klägerin handelt es sich um einen in Hessen ansässigen Lebensmittelbetrieb, der u. a. Fischprodukte unter der Marke „_____ vertreibt, die in Penny-Supermärkten angeboten werden. Zu den von der Klägerin in Fertigpackungen vertriebenen Produkten gehört auch das Erzeugnis „Edle Matjesfilets, nordische Art“. Hersteller ist eine niederländische Firma mit der EG-Zulassungsnummer NL 6223 EG. Am 21. April 2006 entnahmen Mitarbeiter des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin in einem im Bezirk Mitte von Berlin gelegenen „_____-Markt“ eine Planprobe eines solchen Erzeugnisses und ließen diese in dem zum Berliner Betrieb für Zentrale gesundheitliche Aufgaben gehörenden Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen Berlin (ILAT) untersuchen. In seinem Untersuchungsbericht vom 12. Juni 2006 gelangte das ILAT zu der Feststellung, es bestünden Diskrepanzen zwischen der deklarierten und der ermittelten Nährwertbestimmung. Bei der vom ILAT unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts - „also Matjesfilets und Pflanzenöl“ - durchgeführten Nährwertbestimmung seien ein Eiweißgehalt von 9,7 % und ein Fettgehalt von 28,0 % ermittelt worden. Die Deklarierung habe jedoch für Eiweiß 12,9 % und für Fett 15,8 % gelautet. Angesichts dieser Diskrepanzen gehe das ILAT davon aus, dass sich die deklarierten Nähr- und Brennwerte nur auf die Matjesfilets ohne Berücksichtigung des Ölanteils bezögen. Da hier ein eindeutiger Bezug fehle, werde der Kennzeichnungskomplex als zur Irreführung geeignet im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und Art. 16 VO (EG) Nr. 178/2002 beurteilt. Das Bezirksamt Mitte von Berlin nahm den an ihn weitergeleiteten Untersuchungsbefund zum Anlass, den Vorgang an die Amtsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts einer Straftat nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB weiterzuleiten. Die Amtsanwaltschaft wiederum übersandte die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens, da sich der Sitz des verantwortlichen Lieferanten im dortigen Bezirk befinde. Unter dem Aktenzeichen 916 Js 38917/06 wird dort gegen die beiden Geschäftsführer der Klägerin, R_____ und L_____, ein Ermittlungsverfahren geführt, das im Hinblick auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgesetzt worden ist. Mit ihrer am 28. März 2007 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass mit den auf der Fertigpackung ausgedruckten Brenn- und Nährwerten nicht gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstoßen werde. Die sogenannte Nährwertkennzeichnung bei Lebensmitteln sei in den §§ 4 und 5 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV) geregelt. Diese Bestimmungen enthielten keine explizite Aussage dazu, welche Bezugsgröße die Nährwertkennzeichnung im Falle von Lebensmitteln in einer Aufgussflüssigkeit haben müsse. Aus den einschlägigen Kommentierungen (Zipfel/Rathke etc.) ergebe sich, dass zur Bestimmung der Bezugsgröße auf die Verbrauchsgewohnheiten abgestellt werden müsse und insoweit zu unterscheiden sei zwischen Produkten, deren Aufgussflüssigkeit üblicherweise mitverzehrt werde (wie beispielsweise Saft von Obstkonserven) und Erzeugnissen, bei denen die Aufgussflüssigkeit nicht mit verzehrt werde (wie beispielsweise Salzlake). Bei dem vorliegend in Rede stehenden Erzeugnis, den Matjesfilets nordischer Art in Pflanzenöl, werde die Aufgussflüssigkeit, nämlich das Pflanzenöl, üblicherweise von den Verbrauchern nicht mit verzehrt. Dies sei ihr - der Klägerin - auch von dem Leiter des Instituts für Lebensmittel- und Umweltanalytik IBEN, Dr. E. S., unter Hinweis auf den vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. - BLL - herausgegebenen Leitfaden zur NKV bestätigt worden. In der betreffenden Stellungnahme heißt es: „ Die Nährwertangabe sollte sich im Sinne des Verbrauchers auf den verzehrbaren Anteil des Lebensmittels beziehen. Eine Einbeziehung des Öls macht keinen Sinn, da die sehr hohen Nährwerte nicht identisch wären mit den tatsächlichen aufgenommenen Nährwerten.“ Ein Außerachtlassen der vorliegend üblicherweise nicht mit verzehrten Aufgussflüssigkeit bei der Ermittlung der Nähr- und Brennwerte des Lebensmittels stelle sich dabei insbesondere auch als sachgerechte Verbraucherinformation dar, da sich der Verbraucher hinsichtlich dieser ausgelobten Nähr- und Brennwerte nur für die Werte interessiere, die er im Rahmen der üblichen Verwendung des Lebensmittels auch tatsächlich zu sich nehme. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die im Rahmen der Produktetikettierung deklarierten Nähr- und Brennwerte des Erzeugnisses der Klägerin „Edle Matjesfilets, nordische Art“, welches Gegenstand der Strafanzeige des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 22. Juni 2006, Geschäftszeichen: Ges2 1208-5895/79/06, ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 16 VO (EG) Nr. 178/2002 verstoßen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf eine Stellungnahme des ILAT vom 19. Februar 2007 gegenüber der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main im Rahmen des vorgenannten Ermittlungsverfahrens sowie auf eine Äußerung des Amtstierarztes Dr. F_____ vom 23. April 2007 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren. In der Stellungnahme des ILAT heißt es, bei der in Rede stehenden Probe werde in der Verkehrsbezeichnung „Edle Matjesfilets, nordische Art, tafelfertig in feinem Pflanzenöl“ und auch im Zutatenverzeichnis unübersehbar auf den originär zum Lebensmittel gehörenden Ölanteil hingewiesen. Damit werde deutlich, dass sich deklarierte Nähr- und Brennwerte auf das Gesamterzeugnis zu beziehen hätten , „wenn nicht eine von uns geforderte Kennzeichnungspräzisierung, die im Übrigen völlig rechtskonform wäre, dahingehend vorgenommen wird, dass sich diese Werte allein auf die Matjesfilets beziehen“. In der ebenfalls in Bezug genommenen Stellungnahme des Amtstierarztes Dr. F_____ heißt es, nach Abstimmung mit dem ILAT werde die Auffassung vertreten, dass das Pflanzenöl nicht ausschließlich als Aufgussflüssigkeit verwendet, sondern auch als Lebensmittel - zumindest zu einem bestimmten Anteil - mitverzehrt werde. Zum einen hafte jedem Fischfilet immer auch Pflanzenöl an, zum anderen werde das Lebensmittel mit dem Hinweis auf das besonders hochwertige Pflanzenöl „tafelfertig in feinem Pflanzenöl“ beworben und somit indirekt auch der Mitverzehr des Pflanzenöls z. B. als Beigabe oder Soße gefördert. Ergänzend macht der Beklagte geltend, aus § 5 Abs. 2 Satz 1 NKV, wonach die Angabe des Brennwertes und des Gehalts an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen je 100 g/100 ml „des Lebensmittels“ zu erfolgen habe, ergebe sich der maßgebliche Bezugspunkt zur Bestimmung und Angabe der Nährwerte. Es komme deshalb auf die Auslegung des Lebensmittelbegriffs an. Dabei gehe die Klägerin zu Unrecht davon aus, dass es sich hier um ein Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit handele. Das streitgegenständliche Produkt sei in „feinem Pflanzenöl“ eingelegt. Insoweit handele es sich aber weder nach nationalem noch nach Gemeinschaftsrecht um eine Aufgussflüssigkeit. Aufgussflüssigkeiten seien in Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Etikettierungsrichtlinie als Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, Genusssäure in wässriger Lösung, Essig, wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse definiert. Der gleiche Wortlaut finde sich in § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fertigpackungs-Verordnung. Die von der Klägerin zitierten Kommentarstellen würden indes Lebensmittel in Aufgussflüssigkeiten voraussetzen. Lebensmittel im Sinne des § 5 Abs. 2 NKV sei grundsätzlich das Lebensmittel in der Beschaffenheit, in der es in Verkehr gebracht oder beworben sei. Die Herstellung des streitgegenständlichen Produktes mit Öl sei dem Lebensmittel immanent. So werde es durch die Klägerin in den Verkehr gebracht, in den Zutaten aufgeführt und auch beworben. Zudem werde es nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches für „Fische, Krebse und Weichtiere und Erzeugnisse daraus“ nach Buchstabe F, 1 a als Matjesfilet in Öl hergestellt und als solches auch verkehrsüblich bezeichnet. Die Bezeichnung des Lebensmittels durch die Klägerin entspreche mithin der verkehrsüblichen Bezeichnung. Diesen so ermittelten Lebensmittelbegriff grundsätzlich auch auf die Nährwertangabe zu übertragen, entspreche ureigenen Verbraucherinteressen. Mangels einschränkender diesbezüglicher Hinweise müsse im Sinne des Verbrauchers, dem der hier von der Klägerin angelegte Maßstab, ob gewöhnlich die Zutat mitverzehrt werde oder nicht, unbekannt sei, davon ausgegangen werden, dass sich die Angabe auf das deklarierte und beworbene Produkt beziehe. Es gebe eine Vielzahl von Lebensmitteln, bei denen die Verzehrgewohnheiten gerade nicht ohne Weiteres ermittelbar seien. Das belege z. B. das Produkt „Alaska-Seelachs-Dill-Filetblockscheiben in feinem Pflanzenöl“, bei dem der Hersteller ausdrücklich bezogen auf das Gesamtprodukt die Nährwerte angegeben habe. Dieses Lebensmittel sei durchaus mit dem streitgegenständlichen Produkt vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.