Urteil
9 UE 2162/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:1217.9UE2162.85.0A
26mal zitiert
11Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht zwischen den Klägern und dem Beklagten. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt auf Grund einer (öffentlich-) rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen ergeben (BVerwGE 14, 235; ähnlich Kopp, VwGO, 6. Aufl., § 43 Anm. 11). Das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses muß zwischen den Partien nicht im ganzen streitig sein, vielmehr sind auch einzelne Berechtigungen aus einem Rechtsverhältnis feststellungsfähig (vgl. z. B. BVerwGE 40, 325; Kopp, a. a. 0., Anm. 12), Das Rechtsverhältnis muß darüber hinaus hinreichend konkretisiert ("verdichtet") sein; denn Rechtsbeziehungen allgemeiner Art bestehen zwischen Rechtssubjekten wie z. B. Gewerbetreibenden und Überwachungsbehörde immer, ohne daß Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen bzw. Nichtbestehen oder einzelne Berechtigungen aus diesen Rechtsbeziehungen sich so eingrenzen ließen, daß daraus ein prozessualer Streitgegenstand werden könnte. Zur Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses ist erforderlich, daß ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vorliegt, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen, und daß dieses Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist (vgl. BVerwGE 14, 237; 16, 92; Kopp, a. a. 0., Anm. 17). Ein solchermaßen konkretisiertes Rechtsverhältnis besteht zwischen der Klägerin zu 1. und dem Beklagten. Streitig sind hier die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hersteller eines Lebensmittels und der zuständigen Überwachungsbehörde; denn der Beklagte beanstandet bestimmte Werbeaussagen der Klägerin zu 1. bzw. des Klägers zu 2. als lebensmittelrechtlich Verantwortlichem als irreführend im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG, wehrend die Kläger die Werbeaussage für zulässig und zutreffend erachten. Ebenso verhält es sich in sechs weiteren in der Vorinstanz anhängig gewesenen und sodann beim erkennenden Senat anhängig gewordenen Verfahren, die Produkte der Klägerin zu 1. betreffen. In jedem einzelnen Fall wurde, z. T, mehrfach, von chemischen Untersuchungsämtern der Vorwurf irreführender Werbung erhoben. Der Beklagte hat sich die Rechtsausführungen der Lebensmittelchemiker ohne erkennbare eigene Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils zu eigen gemacht, indem er an die Kläger Anhörungsbögen zum Vorwurf der Irreführung versandte, die u. a. die Frage enthielten, ob der Verstoß zugegeben werde. Darüber hinaus verschickte er Vorladungen unter Hinweis auf §§ 136 StPO, 111 OWiG, in denen für den Fall der Nichtäußerung bzw. des Nichterscheinens die Abgabe des Vorgangs an die Bußgeldstelle bzw. Amtsanwaltschaft angekündigt wurde. Hierdurch hat der Beklagte den Klägern gegenüber zu erkennen gegeben, daß er die in den Untersuchungsberichten der chemischen Untersuchungsämter enthaltenen Rechtsausführungen teilt und die beanstandeten Werbetexte ebenfalls mißbilligt. Eine "Verdichtung" der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin zu 1. und dem Beklagten ist somit eingetreten. Dieses Rechtsverhältnis besteht im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz auch zwischen dem Kläger zu 2. als Angestellten der Klägerin zu 1. und dem Beklagten. Bei der Werbung für "Milch-Schnitte" wird die Klägerin zu 1. im hier interessierenden Bereich der Werbung durch den lebensmittelrechtlich Verantwortlichen - hier den Kläger zu 2. - tätig. Nur er kann grundsätzlich straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ihm gegenüber bestreitet der Beklagte ebenfalls die Befugnis, bestimmte Werbebehauptungen über "Milch-Schnitte" aufzustellen und zu verbreiten, und stellt ihm strafrechtliche Folgen in Aussicht. Es macht für das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 VwGO keinen Unterschied, ob der Kläger zu 2. im Namen eines anderen - hier der Klägerin zu 1. - Werbung für dessen Produkt oder aber für eigene Produkte im eigenen Namen betreibt. Aber auch wenn man der Vorinstanz insoweit folgen würde, bedürfte es für die Zulässigkeit der Klage des Klägers zu z. keines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten. Wie Neumeyer (Die Klagebefugnis im Verwaltungsprozeß, 2. Aufl. 1979, S. 131) unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 24, 279) und auch die Kläger selbst zutreffend ausgeführt haben (vgl. auch Schenke, AÖR, Bd. 95 , 223 ff., 256), "verlangt § 43 VwGO nicht, daß das festzustellende Rechtsverhältnis gerade zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht, d. h, der Kläger braucht an dem strittigen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht unmittelbar beteiligt (zu) sein." Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der streitigen Berechtigungen aus dem Rechtsverhältnis der Kläger und des Beklagten; denn sie sehen sich immer wieder Ordnungswidrigkeitenverfahren oder sogar Strafverfahren ausgesetzt, die vom Beklagten wegen eines Verhaltens in Gang gebracht werden, das sie für rechtmäßig erachten. Eine spezifisch verwaltungsrechtliche Klärung der Streitfragen scheint der Beklagte im Gegensatz zu den Klägern nicht anzustreben. Die Klägerin zu 1. ist indes auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einstellen zu kennen. Die Aussicht, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor Behörden bzw. Amtsgerichten eine Klärung streitiger Rechtsfragen herbeiführen zu müssen, läßt eine vorausschauende Planung des Vertriebs und der Werbung der von der Klägerin zu 1. hergestellten Produkte nicht zu. Wenn auch grundsätzlich sowohl im Verwaltungsstreitverfahren als auch im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verhaltens zu prüfen ist, so liegt doch, zumal bei komplizierten Sachverhalten des besonderen Verwaltungs- und zumeist auch Nebenstrafrechts - der Schwerpunkt der Prüfung im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren bei Fragen der individuellen Vorwerfbarkeit, ohne daß immer auch die Frage der Rechtmäßigkeit vertieft behandelt würde. Das Interesse der Klägerin zu 1. an der Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen ist berechtigt, denn sie muß wirtschaftliche Dispositionen längerfristig planen und wissen, woran sie ist, damit nicht ihre Angestellten ständig der Gefahr von Bußgeld- bzw. Strafverfahren ausgesetzt sind. Diese Gefahr läßt sich nicht als allgemeines marktwirtschaftliches Lebensrisiko der im Lebensmittelsektor tätigen Gewerbetreibenden verharmlosen. In der Rechtsprechung wird nahezu einhellig nicht nur ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern auch ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung bejaht, wenn die Behörde wegen eines von ihr als rechtswidrig angesehenen Verhaltens nicht mit dem Erlaß eigener Maßnahmen, sondern mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bzw. der Erstattung von Strafanzeigen droht (BVerfG, Beschluß vom 15. Mai 1979 - 1 BvR 1537/78 - LRE Bd. 12 S. 18: Klärung durch Feststellungsklage, um Gefahr einer Bestrafung auszuräumen; BVerwGE, Urteil vom 13. Januar 1969, Buchholz § 43 VwG0 Nr. 31; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12, November 1981 - 2 A 27/81 [''Nutella"]; VG Trier, Urteil vom 5. August 1980 - 2 K 68/79 ["Nutella"]; VG Schleswig, Urteil vom 9, November 1976, ZLR 1977, 367; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 1976, ZLR 1977, 77; VG Mainz, Urteil vom 12, Juni 1985 - 7 K 122/84 -; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Juli 1981, NVwZ 1982, 143 und, dieses Urteil bestätigend, Hess. VGH, Urteil vom 4. März 1985, VIII OE 105/81; das BVerwG geht in seinem Urteil vom 10. November 1983 - 3 C 56.82 - teilweise abgedruckt in BVerwGE 68, 177, ebenfalls "Nutella" betreffend, auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht ein, sondern befaßt sich nur mit der Begründetheit; s. neuerdings auch BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1985 - 3 C 53.84; anderer Ansicht, soweit ersichtlich, außer der Vorinstanz lediglich VG Freiburg, GewArch. 1972, 282). Das Bundesverwaltungsgericht führte zum Feststellungsinteresse u. a. aus, daß der Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran habe, daß er die Klärung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren und nicht auf der Anklagebank erlebe (Urteil vom 13, Januar 1969, Buchholz a. a. 0.). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Insbesondere sind Einwände der Vorinstanz gegen das "Alter" dieser Entscheidung als Kriterium mangelnder Qualität bzw. Aktualität nicht stichhaltig. Auch aus dem Urteil vom 10. November 1983 (BVerwGE 68, 177) kann ernstlich nicht gefolgert werden, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei der Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage bei vergleichbarer Fallkonstellation noch nicht abschließend festgelegt; denn es darf davon ausgegangen werden, daß es eine unzulässige Klage nicht zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hätte. Das Feststellungsinteresse, an das weder besonders hohe noch besonders niedrige Anforderungen zu stellen sind - maßgeblich ist allein, ob es "berechtigt" ist - ,ist bei der Klägerin zu 1. ebenso wie beim Kläger zu 2. gegeben. Die Klägerin zu 1. muß wissen, mit welcher Werbung sie ihre Produkte auf den Markt bringen darf, der Kläger zu 2. muß Klarheit darüber haben, ob die von ihm zu verantwortenden Werbetexte lebensmittelrechtlich zulässig sind. Der Beklagte wiederum hat mit seinen Anhörungsschreiben nicht nur eine unverbindliche Rechtsansicht kundgetan, sondern Bußgeld- bzw. strafrechtliche Maßnahmen für den von ihm als erfüllt angesehenen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG angekündigt und später auch eingeleitet. Es trifft zwar zu, daß ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil mit dem von den Klägern begehrten Inhalt das Amtsgericht in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht bindet. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, daß ein solches Urteil von "einem für die Klärung öffentlich-rechtlicher Streitfragen fachspezifisch zuständigen Gericht" (Hess. VGH a.a.0.) Einfluß auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in derartigen Verfahren haben kann. Dieser Einfluß rechtfertigt das Feststellungsinteresse. (Hess.VGH a.a.O.; ferner VG Frankfurt am Main a.a.0.). Nach Rechtskraft eines für die Kläger günstigen Feststellungsurteils, durch das die "verbindliche Feststellung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses" (Kopp, a.a.0. Anm. 1) verwaltungsgerichtlich erfolgt ist, wird überdies die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteils unwahrscheinlich sein, weil ein solches Verfahren in der Regel von der zuständigen Verwaltungsbehörde, nicht jedoch von der Amtsanwaltschaft eingeleitet wird. Es kann davon ausgegangen werden, daß Verwaltungsbehörden verwaltungsgerichtliche Feststellungsurteile respektieren. Die Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin zu 1. Gestaltungs- bzw. Leistungsklage erheben könnte (§ 43 Abs. 2 'Satz 1 VwGO); denn der Beklagte hat bislang keinen Verwaltungsakt (Untersagung bestimmter Werbebehauptungen) erlassen, gegen den sich die Klägerin zu 1. mit Widerspruch, Anfechtungsklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwG0 hätte zur Wehr setzen können. Der Klägerin zu 1. ist ein Abwarten bis zum Erlaß eines solchen Verwaltungsaktes auch nicht zuzumuten, denn es ist völlig ungewiß, ob und gegebenenfalls wann der Beklagte spezifisch verwaltungsrechtliche Maßnahmen anstelle der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren ergreifen wird. Diese Ungewißheit hat er noch dadurch erhöht, daß er sich in verschiedenen Verfahren der ersten Instanz zwischen der Klägerin zu 1, und ihm dahingehend geäußert hat, daß "derzeit", "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" usw. eine Untersagungsverfügung von ihm nicht beabsichtigt sei. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 1. hinsichtlich deren Werbung für ihre verschiedenen Produkte bestehen, soweit aus den Beiakten erkennbar, bereits seit 197?, ohne daß Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, wann der Beklagte einen Verwaltungsakt zu erlassen gedenkt. Die Möglichkeit, Gestaltungsklage zu erheben, ist daher für die Klägerin zu 1. nur theoretischer Natur. Eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlaß eines feststellenden Verwaltungsaktes, daß bestimmte Werbebehauptungen zulässig, d.h. nicht irreführend seien, ist ebenfalls nicht möglich; denn eine Ermächtigungsnorm für den Erlaß eines solchen Verwaltungsaktes ist hier nicht ersichtlich (so aber in dem vom Bay. VGH, NJW 1981, 2076 entschiedenen Fall; siehe ferner Schenke, a.a.0. S. 258, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf Erlaß eines feststellenden Verwaltungsaktes besteht). Das berechtigte Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung besteht auch fort; denn der erkennende Senat stimmt dem 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.0.) darin zu, daß das Feststellungsinteresse erst dann entfällt; wenn das Amtsgericht das Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt hat. Im vorliegenden Verfahren ist dies jedoch nicht der Fall. Nach alledem hätte das Verwaltungsgericht die von den Klägern erhobene Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen. Der Senat macht von der ihm gegebenen Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwG0 an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es zur Sache selbst entscheiden kann. Für die Zurückverweisung ist in erster Linie maßgebend, daß die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen. Rechtsfragen schwierig und voraussichtlich nicht ohne umfangreiche Beweiserhebung zu klären sind (vgl. BVerwGE 68, 177). Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Streitfrage für die Klägerin zu 1. wäre es unangemessen, ihr eine Tatsacheninstanz vorzuenthalten und die Sache zum jetzigen Zeitpunkt durchzuentscheiden. Die von den Klägern angeregte Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts erscheint dem Senat nicht geboten, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die zur Entscheidung berufene Kammer durch sachwidrige Erwägungen die in § 130 Abs. 2 VwGO niedergelegte Bindungswirkung des vorliegenden Urteils unterlaufen wird. Über die Kosten des Verfahrens wird das Verwaltungsgericht bei der abschließenden Sachentscheidung zu befinden haben (vgl. Kopf, a.a.0., § 130 Anm. 4). Die Revision wurde nicht zugelassen, weil. die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellring dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vergl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vorn 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen, und spätestens innerhalb eines weiteren Monate zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Die Klägerin zu 1) ist Herstellerin von Süßwaren. Sie vertreibt u.a. das Produkt "Milch-Schnitte". Der Kläger zu 2) ist als Werbewirt bei der Klägerin zu 1) beschäftigt und im Rahmen seiner Tätigkeit für die Werbemaßnahmen des Produkts "Milch-Schnitte" lebensmittelrechtlich verantwortlich. Das Produkt "Milch-Schnitte" enthält folgenden Text auf der Ausstattung: "Milch-Schnitte ist eine bekömmliche Pausen- und Zwischenmahlzeit. Milch ist ein wesentlicher Bestandteil der Milch-Schnitte. Milcheiweiß hat eine besondere Eigenschaft: Es ist hochwertig - sozusagen Eiweiß erster Klasse - und macht Getreideeiweiß biologisch wertvoll: Das natürliche Calcium der Milch ist für die Erhaltung von Knochen und Zähnen sowie für die Aufrechterhaltung eines gesunden Zellstoffwechsels unentbehrlich. Wertvolle Kohlenhydrate und gesunde Fette sind für die tägliche Energieversorgung unerläßlich. Milch-Schnitte enthält Kohlenhydrate (ca. 43 %), Fette (ca. 25 %), Eiweiß (ca. 6,4 %) und ca. 30 mg Calcium (=Durchschnittswerte). Bezogen auf den Kaloriengehalt sind die Vitamine B 1 und B 2 in ausgewogener Menge vorhanden. Die milchhaltige Füllung ist mit Honig verfeinert und die Schnitten sind schonend gebacken. Milch-Schnitte ist ein wertvoller Beitrag zur täglichen Ernährung, dabei von hoher Bekömmlichkeit und frisch und leicht im Geschmack" Im Auftrag der Fa. Ferrero Prof. Dr. Marc Vermeulen Lebensmittelchemiker Brüssel Zutaten: gezuckerte, teilentrahmte Kondensmilch (31 %), pflanzliches Oel, Weizenmehl, Vollei, Zucker, Honig (5 %), Eigelb, Kakao, natürliche Aromastoffe, Emulgator, Salz, Backtriebmittel, Vanillin; ohne Farbstoffe und ohne künstliche Konservierungsstoffe". Mit Schreiben vom 10. Oktober 1978 teilte die Stadt Frankfurt am Main - der Magistrat, Ordnungsamt - der Klägerin zu 1) mit, die Chemische Untersuchungsanstalt der Stadt Nürnberg habe ihr Erzeugnis "Kinder-Milch-Schnitte" beanstandet. Das Gutachten sei in Fotokopie beigefügt; zu diesem Gutachten solle der Verantwortliche gehört werden, da es sich um einen Verstoß gegen § 17 LMBG handele. Mit Schreiben vom 15. Februar 1979 nahm die Klägerin zu 1) unter Berufung auf ein Gutachten des Instituts für Virusforschung und experimentelle Medizin vom 5. Dezember 1978 zu diesem Vorwurf Stellung. Zwischenzeitlich bezeichnet die Klägerin dieses Erzeugnis nicht mehr als "Kinder-Milch-Schnitte", sondern ist zu der Bezeichnung "Milch-Schnitte" übergegangen. Mit Schreiben vom 18. November 1983 an den Leiter der Amtsanwaltschaft in Frankfurt am Main erstattete das staatliche Veterinäramt Frankfurt Strafanzeige gegen den Kläger zu 2) als den lebensmittelrechtlich Verantwortlichen der Klägerin zu 1) wegen Verstosses gegen § 17 Abs. 1 Ziffer 5 LMBG. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 1984, beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 14. Juni 1984 eingegangen, haben die Kläger die streitgegenständliche Feststellungsklage erhoben. Sie halten die Feststellungsklage für zulässig, da das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. November 1983 (3 C 56.82), veröffentlicht in DÖV 1984, S. 559, ohne weiteres zur Begründetheit einer vom Sachverhalt her durchaus vergleichbaren Klage Stellung genommen habe. Damit sei die Frage der Zulässigkeit derartiger Feststellungsklagen höchstrichterlich geklärt. Die von der erkennenden Kammer in ständiger Rechtsprechung vertretene andere Auffassung sei ganz eindeutig unzutreffend. Es bedürfe keiner langen Ausführungen, daß das Bundesverwaltungsgericht zur Begründetheit einer Klage keine Ausführungen mache (und eine Sache an das Berufungsgericht zurückverweise), wenn diese Klage unzulässig sei oder für unzulässig gehalten werde. Im übrigen legten die Kläger ausführlich dar, weshalb nach ihrer Auffassung der Text der Ausstattung des Erzeugnisses "Milch-Schnitte" richtig sei. Die Kläger beantragten, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, das von den Klägern vertriebene Erzeugnis "Milch-Schnitte" mit dem nachfolgenden Text auf der Ausstattung: "Milch-Schnitte ist eine bekömmliche Pausen- und Zwischenmahlzeit. Milch ist ein wesentlicher Bestandteil der Milch-Schnitte. Milcheiweiß hat eine besondere Eigenschaft: Es ist hochwertig - sozusagen Eiweiß erster Klasse - und macht Getreideeiweiß biologisch wertvoll. Das natürliche Calcium der Milch ist für die Erhaltung von Knochen und Zähnen sowie für die Aufrechterhaltung eines gesunden Zellstoffwechsels unentbehrlich. Wertvolle Kohlenhydrate und gesunde Fette sind für die tägliche Energieversorgung unerläßlich. Milch-Schnitte enthält Kohlenhydrate (ca. 43 %), Fette (ca. 25 %), Eiweiß (ca. 6,4 %) und ca. 30 mg Calcium (= Durchschnittswerte). Bezogen auf den Kaloriengehalt sind die Vitamine B 1 und B 2 in ausgewogener Menge vorhanden. Die milchhaltige Füllung ist mit Honig verfeinert und die Schnitten sind schonend gebacken. Milch-Schnitte ist ein wertvoller Beitrag zur täglichen Ernährung, dabei von hoher Bekömmlichkeit und frisch und leicht im Geschmack" Im Auftrag der Fa. Ferrero Prof. Dr. Marc Vermeulen Lebensmittelchemiker Brüssel Zutaten: gezuckerte, teilentrahmte Kondensmilch (31 %), pflanzliches Oel, Weizenmehl, Vollei, Zucker, Honig (5 I), Eigelb, Kakao, natürliche Aromastoffe, Emulgator, Salz, Backtriebmittel, Vanillin; ohne Farbstoffe und ohne künstliche Konservierungsstoffe" gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG zu beanstanden. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hielt die Klage für unzulässig. Er meinte, Ziel der immer zahlreicher werdenden Feststellungsklagen der Klägerin zu 1) sei es, ihren Mitarbeitern in Bußgeldverfahren juristischen "Flankenschutz" zu gewähren. Der Verwaltungsrechtsweg könne aber nicht in einen vorbeugenden Rechtsschutz gegen Bußgeldbescheide umfunktioniert werden. Insbesondere sei ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Feststellungsklage nicht ersichtlich. In dem vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz anhängig gewesenen Rechtsstreit habe die Klägerin erklärt, daß sie die bisherige Werbung für ihr Produkt "Nutella" - soweit sie beanstandet worden sei - nicht mehr aufrechterhalte. In dem gerichtlichen Vergleich vom 23. April 1985 habe sie 's ich zudem verpflichtet, die auf den Nutella-Gläsern beanstandeten Aussagen nicht mehr zu verwenden. Hierbei habe es sich um Werbesprüche gehandelt, die die Klägerin zu 1) zum Gegenstand zweier Klagen vor dem Verwaltungsgericht gemacht habe (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main VII/1 E 422/79 sowie VII/1 E 2482/80). In einem weiteren vor dem Verwaltungsgericht (unter dem Aktenzeichen IV/1 E 264/84) anhängig gewesenen Verwaltungsstreitverfahren, dem ein vergleichbarer Feststellungsantrag zugrundegelegen habe, habe die Klägerin zu 1) nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Rücknahme der Klage mit Schriftsatz vom 13. Mai 1985 (Az.: 9 UE 2040/84) erklärt. Daraus sei zu schließen, daß die Klägerin ihre Werbesprüche nach einem gewissen Zeitablauf variiere bzw. abändere. Bei dieser Sachlage sei ein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse zur Absicherung irgendwelcher Werbebehauptungen nicht ersichtlich. Mit Gerichtsbescheid vom 26. September 1985 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Die Klage sei unzulässig. Das Begehren der Klägerin zu 1) sei weder in Form der Feststellungs- noch der Unterlassungsklage zulässig, da es zum einen am erforderlichen feststellungsfähigen Rechtsverhältnis und dem besonderen Feststellungsinteresse, zum anderen am besonderen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Klägerin zu 1) sei zuzumuten, den Erlaß einer Untersagungsverfügung abzuwarten, um dann Anfechtungsklage erheben und gegebenenfalls Anträge, rech. § 80 Abs. 5 VwG0 stellen zu können. Da es sich um einen Fall vorbeugenden Rechtsschutzes handele, müßten der Klägerin zu 1) unzumutbare Nachteile aus dem Abwarten einer Untersagungsverfügung entstehen. Dies sei jedoch nicht ersichtlich. Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich für die Zulässigkeit der Klage nichts entnehmen, weil die Entscheidung dazu keine Ausführungen enthalte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1969 (Buchholz, VwGO § 43 Nr. 31) sei 16 Jahre alt und behandele einen nicht gleichartigen Fall. Dort habe die Behörde keinen Verwaltungsakt erlassen, jedoch mit Strafanzeigen gedroht. Hier jedoch sei eine Strafanzeige ergangen, so daß Rechtsschutz im strafrechtlichen Verfahren erlangt werden könne. Die Klage des Klägers zu 2) sei ebenfalls unzulässig, weil es auch hier am feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sowie dem besonderen Feststellungsinteresse fahle. Im übrigen stehe dem Kläger zu 2) strafprozessualer Rechtsschutz zur Seite. Gegen den am 3. Oktober 1985 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger mit am 24. Oktober 1985 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie beziehen sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Kläger beantragen, 1. den Gerichtsbescheid vorn 26. September 1985 aufzuheben und 2. festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, das von den Klägern vertriebene Erzeugnis "Milch-Schnitte" mit dem nachfolgenden Text auf der Ausstattung: "Milch-Schnitte ist eine bekömmliche Pausen- und Zwischenmahlzeit. Milch ist ein wesentlicher Bestandteil der Milch-Schnitte. Milcheiweiß hat eine besondere Eigenschaft: Es ist hochwertig - sozusagen Eiweiß erster Klasse - und macht Getreideeiweiß biologisch wertvoll. Das natürliche Calcium der Milch ist für die Erhaltung von Knochen und Zähnen sowie für die Aufrechterhaltung eines gesunden-Zellstoffwechsels unentbehrlich. Wertvolle Kohlenhydrate und gesunde Fette sind für die tägliche Energieversorgung unerläßlich. Milch-Schnitte enthält Kohlenhydrate (ca. 43 %), Fette (ca. 25 Eiweiß (ca. 6,4 %) und ca. 30 mg Calcium (= Durchschnittswerte). Bezogen auf den Kaloriengehalt sind die Vitamine B i und H 2 in ausgewogener Menge vorhanden. Die milchhaltige Füllung ist mit Honig verfeinert und die Schnitten sind schonend gebacken. Milch-Schnitte ist ein wertvoller Beitrag zur täglichen Ernährung, dabei von hoher Bekömmlichkeit und frisch und leicht im Geschmack" Im Auftrag der Fa. Ferrero Prof. Dr. Marc Vermeulen Lebensmittelchemiker Brüssel Zutaten: gezuckerte, teilentrahmte Kondensmilch (31 %), pflanzliches Oel, Weizenmehl, Vollei, Zucker, Honig (5 %), Eigelb, Kakao, natürliche Aromastoffe, Emulgator, Salz, Backtriebmittel, Vanillin; ohne Farbstoffe und ohne künstliche Konservierungsstoffe" gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG zu beanstanden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dem Senat lagen zwei Hefte kopierter Behördenvorgänge vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Beiakten, die gewechselten Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.