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Urteil

14 K 272.10

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0425.14K272.10.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Hierbei ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen wird.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Hierbei ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen wird.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Beklagte hat die streitgegenständliche Produktkennzeichnung zutreffend als irreführend beanstandet. Nach Art. 16 der Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 dürfen unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Lebensmittelrechts die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig, über welches Medium, die Verbraucher nicht irreführen. Parallel zu dieser unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden Regelung ist es nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Hierbei ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen wird (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998, C-210/96, juris, Rdnr. 37; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2000, 1 B 45.00, juris, Rdnr. 4). Zur Ermittlung der Erwartung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers dienen u. a. die Leitsätze des DLMB, in denen auf der Grundlage des § 15 LFGB Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden. Sie haben zwar keine Rechtsnormqualität, stellen aber „Sachverständigengutachten von besonderer Qualität“ und damit wesentliche Auslegungshilfen dar. Als solche begründen sie eine Vermutungswirkung dafür, dass der Verbraucher von einem nach Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Merkmalen in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987, 3 C 18.87, juris, Rdnr. 34; OVG Münster, Beschluss vom 15. März 2010, 13 A 1038/07, juris, Rdnr. 6). In den Leitsätzen des DLMB für Speiseeis und Speisehalberzeugnisse vom 19. Oktober 1993, zuletzt geändert am 27. November 2002, finden sich unter Punkt II.A. Beschreibungen der verschiedenen Speiseeissorten. Dort heißt es zu Ziffer 2.: „Sahneeis […] enthält mindestens 18 Prozent Milchfett aus der bei der Herstellung verwendeten Sahne (Rahm).“ Dem gegenüber heißt es zu Ziffer 4. „Eiscreme enthält mindestens 10 Prozent der Milch entstammendes Fett.“ Offen bleiben kann, ob unter Anlegung dieser Maßstäbe die Bezeichnung des beanstandeten Produkts als „Sahne Eiscreme“ für sich betrachtet mit den Leitsätzen konform wäre, da gerade keine Bezeichnung als Sahneeis stattfindet, sondern die Angabe der Bezeichnung „Sahne“ als Benennung der Geschmacksrichtung gelten und damit wie bei anderen Sorten etwa einer Kennzeichnung mit „Erdbeere“ oder etwa „Banane“ gleichgesetzt werden könnte. Es verbietet sich eine isolierte Betrachtung der Bezeichnung eines Produktes, vielmehr kommt es auf dessen Gesamtaufmachung an, so dass einerseits eine Irreführungseignung zu verneinen ist, wenn für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres aus anderen auf der Verpackung befindlichen Angaben zu dem Produkt ein entsprechender Irrtum auszuschließen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 2010, 13 LB 9.08, juris, Rdnr. 48), andererseits aber eine Irreführung vorliegt, wenn der Verbraucher durch eine quasi Wechselwirkung mit anderen Elementen der Aufmachung zu einem Irrtum gelangt, in dessen Richtung er durch eine bei isolierter Betrachtung nicht zu beanstandende Produktbezeichnung geleitet wurde. So liegt es hier in Bezug auf die Kombination aus der Produktbezeichnung als „Sahne Eiscreme“ und den Angaben auf den Seitenwänden des Bechers. Durch die Beschreibung des Produktionsprozesses, wonach Sahne in Eiscreme eingerührt werde, muss beim Leser dieser Angabe der Eindruck entstehen, die Sahne werde zu einem Produkt hinzugegeben, das bereits ohne die Hinzugabe der Sahne die Bezeichnung Eiscreme tragen dürfe. So liegt es hier jedoch nicht, denn erst durch die Zugabe der Sahne wird der nach dem Leitsatz II.A.4. für Eiscreme vorausgesetzte Mindestfettgehalt von 10 Prozent erreicht. Dieser Wert wird ausweislich der ihrem Inhalt nach von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Analyseergebnisse des Landeslabors Berlin-Brandenburg mit 10,4 Prozent nur so geringfügig überschritten, dass auch nicht von einer Zugabe quasi zusätzlicher Sahne zu dem bereits aufgrund vorangegangener Zugabe von Sahne zutreffend als Eiscreme bezeichneten Produkt ausgegangen werden kann. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin demgegenüber darauf, aus dem auf dem Becherboden abgedruckten Zutatenverzeichnis ergebe sich mit hinreichender Klarheit für den Verbraucher der Anteil der bei der Herstellung verwandten Sahne, so dass ein Irrtum dergestalt, es handle sich um Sahneeis im Sinne der Leitsätze für Speiseeis, nicht entstehen könne. Es mag zwar sein, dass die Platzierung des Zutatenverzeichnisses direkt unterhalb der Angabe „Eiscreme aus Sahne“ auf dem Becherboden beim Verbraucher die Entstehung des ansonsten naheliegenden Irrtums ausschließt, es handle sich bei dem Produkt im Wesentlichen um gefrorene Sahne, zur Verhinderung des eingangs genannten Irrtums, wonach zu einer Eiscreme in nicht nur völlig zu vernachlässigender Menge Sahne hinzugegeben worden sei, ist das Zutatenverzeichnis hingegen ungeeignet. Abgesehen davon, dass dem Verbraucher eine hierfür notwendige Berechnung des Milchfettgehaltes aus der Sahne nicht zuzumuten wäre, reichten dafür die Angaben des Zutatenverzeichnisses auch nicht aus. So ist bereits unklar, ob mit der Angabe von „Sahne 33%“ der Anteil von Sahne am Gesamterzeugnis oder der Fettgehalt der Sahne bezeichnet wird. Im erstgenannten Fall fehlte es an der Angabe des Fettgehaltes der Sahne, im letztgenannten Fall fehlte es an einer Angabe des Anteils der Sahne am Gesamtprodukt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Kennzeichnung eines von ihr hergestellten und in den Verkehr gebrachten Speiseeisproduktes nicht irreführend sei. Am 17. März 2009 entnahm das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin eine Probe des von der Klägerin hergestellten Produkts mit der Bezeichnung „L[…] Sahne Eiscreme“. Die Becheraufmachung war derartig gestaltet, dass sich auf dem runden Deckel auf der Oberseite die vorgenannte Produktbezeichnung und darüber in kleinerer Schrift die Angabe „mit frischer Sahne“ befand. Die Seite des Bechers trug dieselbe Bezeichnung wie der Becherdeckel und daneben folgende Produktbeschreibung: „Beste, frische L[…] Sahne aus Milch von ausgewählten Bauernhöfen geben dieser L[…] Eiscreme ihre besondere Cremigkeit. Frische Sahne wird sorgfältig in die Eiscreme eingerührt und verleiht ihr so ihren cremig-frischen Geschmack.“ Auf dem Becherboden befand sich folgender Aufdruck: „Eiscreme aus Sahne“. Dieser wurde gefolgt von der Zutatenliste. Danach enthielt das Produkt: Sahne 33 %, entrahmte Milch, Glukosesirup, Glukose-Fruktose-Sirup, Zucker, Süßmolkenpulver, eingedickte entrahmte Milch […]. Mit Befund vom 23. Juni 2009 stellte das Landeslabor Berlin-Brandenburg fest, die untersuchte Probe habe 10,4% der Milch entstammendes Fett enthalten. Das Eis entspreche damit den Mindestanforderungen der Sorte Eiscreme. Es gelangte zu der Einschätzung, die Bezeichnung Sahne Eiscreme sei zur Irreführung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB geeignet, und führte hierzu aus, die Produktbeschreibung, wonach frische Sahne sorgfältig in die Eiscreme eingerührt werde, lasse erwarten, dass eine maßgebliche Menge an Sahne in eine Eiscreme mit einem Milchfettgehalt von mindestens 10% zusätzlich eingebracht werde. Tatsächlich sei der festgestellte Milchfettgehalt so gering, dass nur äußerst knapp die Anforderung für eine Benennung des Gesamtproduktes als Eiscreme erreicht werde. Das Bezirksamt Pankow von Berlin nahm diese Einschätzung zum Anlass, gegenüber der Amtsanwaltschaft Berlin mit Datum vom 4. August 2009 eine Strafanzeige zu fertigen, die diese an die Staatsanwaltschaft Osnabrück weiterleitete. Jene stellte das Verfahren nach § 154d StPO vorläufig ein im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Mit der am 23. September 2010 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe das beanstandete Produkt nicht irreführend bezeichnet. Das Produkt sei mit frischer Sahne hergestellt worden und eben nicht durch Zugabe haltbarer Sahne oder von Sahnepulver, weshalb der Zusatz „frisch“ zutreffend gewählt sei. Sie beantragt, festzustellen, dass die Kennzeichnung des von dem Beklagten anlässlich der Strafanzeige vom 4. August 2009 beanstandeten Lebensmittels im Hinblick auf die Angaben „L[…] Sahne Eiscreme mit frischer Sahne“ „Eiscreme aus Sahne“ und „frische Sahne wird sorgfältig in die Eiscreme eingerührt“ nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Untersuchungsbefund des Landeslabors Berlin-Brandenburg und führt ergänzend aus, die Klägerin wähle für das beanstandete Produkt eine Fantasiebezeichnung, die keine Entsprechung in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches habe. Mit der gewählten Bezeichnung Eiscreme aus Sahne auf dem Becherboden suggeriere die Klägerin gegenüber dem Verbraucher eine Ähnlichkeit zu Sahneeis bzw. Rahmeis im Sinne der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches für Speiseeis, welche jedoch einen Mindestanteil von 18% Milchfett aufweisen müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die vorgelegen haben, Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.