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Urteil

13 LB 9/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bezeichnungen wie "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" und "Puten-Filetstreifen, gebraten" sind irreführend, wenn das Endprodukt aus zerkleinerten und wieder zusammengefügten Fleischstücken besteht und dies nicht kenntlich gemacht wird. • Für Fertigpackungen gilt § 4 Abs.1 Nr.2 LMKV: Fehlt eine übliche Verkehrsbezeichnung, muss die Beschreibung die Art des Lebensmittels und seine Abgrenzung zu verwechselbaren Erzeugnissen ermöglichen. • Zur Ermittlung der Verkehrsauffassung kann das Gericht selbst beurteilen; ein Sachverständigengutachten oder Verbraucherumfrage ist nur bei besonderen Schwierigkeiten erforderlich. • Die Verwendung einer Bezeichnung bleibt irreführend, auch wenn der Hersteller geltend macht, die Herstellungsschritte seien technologisch unvermeidlich oder die Verkehrsauffassung habe sich durch langjährigen Gebrauch geändert.
Entscheidungsgründe
Irreführende Verkehrsbezeichnung bei aus zerkleinertem Geflügelfleisch zusammengesetzten Produkten • Bezeichnungen wie "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" und "Puten-Filetstreifen, gebraten" sind irreführend, wenn das Endprodukt aus zerkleinerten und wieder zusammengefügten Fleischstücken besteht und dies nicht kenntlich gemacht wird. • Für Fertigpackungen gilt § 4 Abs.1 Nr.2 LMKV: Fehlt eine übliche Verkehrsbezeichnung, muss die Beschreibung die Art des Lebensmittels und seine Abgrenzung zu verwechselbaren Erzeugnissen ermöglichen. • Zur Ermittlung der Verkehrsauffassung kann das Gericht selbst beurteilen; ein Sachverständigengutachten oder Verbraucherumfrage ist nur bei besonderen Schwierigkeiten erforderlich. • Die Verwendung einer Bezeichnung bleibt irreführend, auch wenn der Hersteller geltend macht, die Herstellungsschritte seien technologisch unvermeidlich oder die Verkehrsauffassung habe sich durch langjährigen Gebrauch geändert. Die Klägerin produziert und vertreibt Geflügelfleischerzeugnisse unter den Bezeichnungen "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten", "Puten-Filetstreifen, gebraten" und "Putenbrust, Natur". Ausgangsprodukt sind ganze Hähnchen- und Putenbrüste; im Herstellungsablauf erfolgen Lakeinjektion, Tumbeln, Abfüllung in Kunstdärme, Kochen, Entdärmen, Zerteilung und ggf. Frittieren. Behördenproben und eine Stufenkontrolle ergaben, dass die Endprodukte vielfach aus erbsengroßen und zerfaser­ten Muskelfragmenten mit erheblichem Anteil brätartig fein zerkleinerter Substanz bestehen. Die zuständige Behörde beanstandete die Verkehrsbezeichnungen als irreführend; die Klägerin erhob Feststellungsklage und argumentierte u. a., die verwendeten Bezeichnungen seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich und die Zerkleinerung technologisch unvermeidlich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht verwarf. • Rechtsgrundlagen: § 11 Abs.1 LFGB (Irreführungsverbot), § 4 LMKV (Verkehrsbezeichnung) einschl. Gemeinschaftsrechtlicher Vermarktungsnormen und Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs als Auslegungshilfe. • Keine gesetzlich bindende Verkehrsbezeichnung oder allgemein verfestigte übliche Bezeichnung liegt für die streitigen Geflügelerzeugnisse vor; die von der Klägerin behauptete übliche Verkehrsbezeichnung ist nicht verrechtlicht und nicht dergestalt verfestigt, dass sie das Irreführungsverbot verdrängt. • Ermittlung der Verkehrsauffassung: Maßstab ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher; das Gericht kann diese Beurteilung selbst vornehmen; ein Sachverständigengutachten ist nur bei besonderen Schwierigkeiten erforderlich, die hier nicht bestehen. • Tatfeststellung und Bewertung: Aufgrund der amtlichen Untersuchungen und der Stufenkontrolle liegt bei den Endprodukten ein nicht unerheblicher Zerkleinerungsgrad und Anteil brätartiger Substanz vor; diese Beschaffenheit weicht wesentlich von der Vorstellung eines Verbrauchers ab, der unter "Filet" ganze Brustmuskulatur im natürlichen Gewebszusammenhang versteht. • Folgerung aus Kennzeichnungsvorgaben: Fehlt eine übliche Bezeichnung, verlangt § 4 Abs.1 Nr.2 LMKV eine Beschreibung, die Art und Abgrenzung zu verwechselbaren Erzeugnissen ermöglicht; die Klägerin hat keinen Hinweis auf die Zerkleinerung/Zusammenfügung gegeben, sodass die Bezeichnungen geeignet sind, über Art und Beschaffenheit zu täuschen. • Anwendung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs und der Kennzeichnungsempfehlungen: Sie stützen die Erwartung des Verbrauchers, dass unter "Filet" intakter Gewebeverband zu verstehen ist; Produkte, die die Kriterien von Formfleisch nicht erfüllen und erheblichen Muskelabrieb aufweisen, müssen entsprechend kenntlich gemacht werden. • Die Berufung der Klägerin, die auf technologische Unvermeidbarkeit, veränderte Verbrauchererwartung oder Marktgebrauch abstellt, führt nicht zur Entfallen der Irreführung, insbesondere weil die Bezeichnungen bereits behördlich beanstandet wurden und keine hinreichend lang andauernde, ungeänderte und von Aufsichtsbehörden duldbare Praxis vorliegt. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Feststellungsklage ist unbegründet. Das Gericht stellt fest, dass die Bezeichnungen "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten", "Puten-Filetstreifen, gebraten" und "Putenbrust, Natur" für die streitigen Erzeugnisse irreführend sind, weil die Endprodukte aus zerkleinerten und wieder zusammengefügten Fleischstücken mit erheblichem Anteil brätartiger Substanz bestehen und dies nicht erkennbar gemacht wird. Maßgeblich ist die Erwartung des durchschnittlich informierten Verbrauchers, der unter "Filet" ganzes Brustmuskelgewebe im natürlichen Zusammenhang versteht; auf die technische Unvermeidbarkeit der Zerkleinerung kommt es nicht an. Die Klägerin kann die fraglichen Bezeichnungen nicht ohne ergänzende, für den Verbraucher klarstellende Beschreibung weiterverwenden.