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Beschluss

14 K 260.12

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1227.14K260.12.0A
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Leitsätze
1. Die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete Deutsche Akkreditierungsstelle ist zwar wegen ihrer Beleihung mit hoheitlicher Gewalt als Behörde anzusehen, nicht aber als Bundesbehörde im Sinne von § 52 Nr. 2 VwGO.(Rn.3) 2. Wegen der auf das gesamte Bundesgebiet und damit auf "mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke" bezogenen Zuständigkeit der Deutschen Akkreditierungsstelle ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO der Sitz des Beschwerten für die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts maßgeblich.(Rn.5)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete Deutsche Akkreditierungsstelle ist zwar wegen ihrer Beleihung mit hoheitlicher Gewalt als Behörde anzusehen, nicht aber als Bundesbehörde im Sinne von § 52 Nr. 2 VwGO.(Rn.3) 2. Wegen der auf das gesamte Bundesgebiet und damit auf "mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke" bezogenen Zuständigkeit der Deutschen Akkreditierungsstelle ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO der Sitz des Beschwerten für die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts maßgeblich.(Rn.5) Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen. Nach Anhörung der Beteiligten hat sich das Verwaltungsgericht gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München zu verweisen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, wonach in den Fällen, in denen es um einen Verwaltungsakt geht, der von einer Behörde mit Zuständigkeit bezogen auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erlassen worden ist, das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beschwerte - hier die Klägerin - seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Eine am Sitz der Beklagten orientierte örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin könnte sich hier nur aus § 52 Nr. 2 VwGO herleiten, wonach es bei Klagen in Bezug auf den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer Bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (vorbehaltlich der Nummern 1 und 4) auf den Sitz der betreffenden Behörde ankommt. Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist zwar wegen ihrer Beleihung mit hoheitlicher Gewalt als „Behörde“ anzusehen. Es handelt sich jedoch bei ihr nicht um eine „Bundesbehörde“ im Sinne der genannten Bestimmung. Der Umstand, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt wird, reicht hierzu ebensowenig aus wie die Tatsache, dass die Beklagte die einzige „nationale Akkreditierungsstelle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist. Die Aufzählung in § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist ersichtlich enger gefasst als der funktionale weite Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG, was sich bereits daraus ergibt, dass die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausdrücklich neben den Bundesbehörden aufgezählt werden und folglich nicht „automatisch“ aus Gründen ihrer Funktion zu diesen zu rechnen sind (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 15 VG 2656/2001, juris, Rn. 12; vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - W 3 K 11.456, Juris, Rn. 5, sowie Urteil vom 16. Februar 2012 - W 3 K 11.310, juris Rn. 20). Anders als die Beklagte geltend macht, ändert sich hieran auch nichts dadurch, dass sie in § 1 der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz zur Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt ist. Dies erklärt sich vielmehr ohne Weiteres daraus, dass die Akkreditierungsstelle nach § 9 des Akkreditierungsstellengesetzes der Aufsicht durch das jeweils zuständige Bundesministerium - mithin durch eine oberste Bundesbehörde - untersteht. Ebenfalls unbeachtlich ist der Einwand, gegen die Anwendung von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO spreche, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht nur auf mehrere, sondern auf alle Verwaltungsgerichtsbezirke in Deutschland erstrecke. Anhaltspunkte dafür, dass mit der expliziten Erwähnung „aller“ Länder in der zweiten Alternative des § 52 Nr. 3 Satz 2 verdeutlicht werden sollte, bei „mehreren“ Verwaltungsgerichtsbezirken könne es sich keineswegs um „alle“ handeln, sind nicht ersichtlich, zumal es eines vernünftigen Sinnes entbehren würde, bei einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Bundesländer einen anderen Zuständigkeitsmaßstab anzulegen als bei einer Behörde, deren Zuständigkeit aus sonstigen Gründen landesübergreifend ist. Ein Differenzierungswille des Gesetzgebers ist insoweit nicht erkennbar. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO bezweckt gerade, eine Konzentration bei den Verwaltungsgerichten, in deren Bezirk Behörden mit weitem Zuständigkeitsbereich ihren Sitz haben, zu vermeiden. Diese Funktion kommt in besonderem Maße zum Tragen, wenn der Zuständigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht, so dass es bei der Auslegung des Wortes „mehrere“ allein auf dessen Wortsinn ankommt, der für den Fall des gesamten Bundesgebietes durchaus die Auslegung erlaubt, dass es sich um „mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke“ handelt (so auch VG Hamburg am angegebenen Ort, Rn. 16 am Ende). Selbst wenn man indes hier aus sachlichen Gründen eine Konzentration für angebracht hielte, könnte dies nicht zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin wegen des Sitzes der Beklagten im Land Berlin führen. Denn für eine analoge Anwendung des § 52 Nr. 2 VwGO fehlt es an einer Regelungslücke (vgl. VG Hamburg, am angegebenen Ort, juris, Rn. 13). Nach alledem ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts München gelegene Sitz der Klägerin maßgeblich. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG). Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.