Beschluss
14 KE 29.17, (VG 34 K 99.16 A)
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0907.14KE29.17.00
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Leitsätze
Grundsätzlich entsteht eine fiktive Terminsgebühr auch, wenn das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheidet und eine mündliche Verhandlung beantragt wird.(Rn.2)
Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte gestellt werden können. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Norm.(Rn.4)
Jedoch ist erforderlich, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung auch zulässig ist.(Rn.5)
Tenor
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 31. Mai 2017 - VG 34 K 99.16 A - werden die dem Erinnerungsgegner von der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. Mai 2017 festgesetzt.
Der Erinnerungsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 423,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich entsteht eine fiktive Terminsgebühr auch, wenn das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheidet und eine mündliche Verhandlung beantragt wird.(Rn.2) Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte gestellt werden können. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Norm.(Rn.4) Jedoch ist erforderlich, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung auch zulässig ist.(Rn.5) Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 31. Mai 2017 - VG 34 K 99.16 A - werden die dem Erinnerungsgegner von der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. Mai 2017 festgesetzt. Der Erinnerungsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 423,69 € festgesetzt. Über die nach § 165 in Verbindung mit § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung entscheidet nach § 6 Abs. 1 VwGO die Vorsitzende als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer mit Beschluss vom 6. September 2017 das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat. Die Erinnerung ist begründet, denn die Erinnerungsführerin macht zutreffend geltend, dass in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Mai 2017 zu Unrecht eine (fiktive) Terminsgebühr in Höhe von 363,60 € zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer festgesetzt wurde. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (sogenannte fiktive Terminsgebühr). Zwar wurde über die Klage VG 34 K 99.16 A durch Gerichtsbescheid vom 21. April 2017 entschieden, jedoch liegt nach Auffassung der Einzelrichterin die weitere Voraussetzung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht vor, nämlich, dass der Erinnerungsgegner mündliche Verhandlung hätte beantragen können. Die Einzelrichterin teilt allerdings die vom Verwaltungsgericht Schleswig in seinem – von der Erinnerungsführerin ohne Kenntlichmachung des Zitats eingerückten – Beschluss vom 28. Oktober 2016 (- 9 A 55/16 -, juris Rn. 12; ebenso: VG Potsdam, Beschl. v. 31.01.2017 - 11 KE 3/17 -, juris Rn. 5 f.; VG Regensburg, Beschl. v. 27.06.2016 - RO 9 M 16.929 -, juris Rn. 11 ff.) vertretene Auffassung nicht, wonach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) nur für die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gelte und daher keine Anwendung finde, wenn – wie hier – auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden könne. Zwar mag die Gesetzesbegründung tatsächlich auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers hindeuten, jedoch hat dieser Wille im Wortlaut der Norm noch nicht einmal andeutungsweise seinen Niederschlag gefunden. Nach dem eindeutigen und daher insoweit keiner einengenden Auslegung zugänglichen Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG kommt es vielmehr allein darauf an, ob nach einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid „eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht nur im Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sondern zumindest auch noch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO erfüllt (vgl. ferner Kopp, VwGO, 23. Aufl., § 84 Rn. 33a und 35, wonach mündliche Verhandlung in allen Fällen des § 84 Abs. 2 VwGO beantragt werden kann). Jedoch ist nach Auffassung der Einzelrichterin davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nur beantragt werden „kann“, wenn ein solcher Antrag auch zulässig wäre. Wäre nämlich das Wort „kann“ hier im rein faktischen Sinne (und nicht im Sinne eines rechtlichen Dürfens) zu verstehen, könnte ausnahmslos in allen Fällen, in denen durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, mündliche Verhandlung beantragt werden. Denn niemand ist gehindert, auch einen unzulässigen Antrag zu stellen. Bei einem solchen Verständnis der Norm wäre aber der letzte Halbsatz von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ersichtlich überflüssig. Für das hier vertretene Verständnis des Wortes „kann“ im Sinne eines rechtlichen Dürfens spricht auch, dass mit Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG vom Gesetzgeber erklärtermaßen (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.) eine „Steuerungswirkung“ beabsichtigt ist. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Schonung der gerichtlichen Ressourcen soll vermieden werden, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte nach Ergehen eines Gerichtsbescheids allein im Gebühreninteresse einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Eine solche „Gefahr“, welcher durch die fiktive Terminsgebühr begegnet werden soll, besteht jedoch dann nicht, wenn ein Antrag auf mündliche Verhandlung von vornherein unzulässig ist. Es ist nämlich ohne weiteres davon auszugehen, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, dem die Wahrung der Interessen der Mandantschaft obliegt, auch ohne gebührenrechtliche „Steuerung“ keinen von vornherein unzulässigen Antrag stellt, der absehbar nur zu einer überflüssigen Belastung der Mandantschaft mit Gerichtskosten führen kann. Würde ein solcher Antrag dennoch gestellt, dürfte im Übrigen die Mandantschaft einer entsprechenden anwaltlichen Gebührenforderung materiell-rechtliche Einwendungen entgegensetzen können, so dass die anvisierte Terminsgebühr auf diese Weise letztlich nicht verdient werden könnte. Im Ergebnis ist daher nach Auffassung der Einzelrichterin Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG dann nicht anwendbar, wenn der betreffende Beteiligte – wie im vorliegenden Fall der Erinnerungsgegner – in dem durch Gerichtsbescheid beendeten Klageverfahren vollen Umfangs obsiegt hat und daher mangels der erforderlichen Beschwer (vgl. Kopp, a.a.O., Rn. 37) von vornherein einen Antrag auf mündliche Verhandlung zulässiger Weise gar nicht stellen kann. Hiervon ausgehend kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig (a.a.O., Rn. 13) und des Verwaltungsgerichts Potsdam (a.a.O. Rn. 8; vgl. ferner VG Oldenburg, Beschl. v. 27.07.2017 - 1 E 5687/17 -, juris Rn. 4 m.w.Nachw.) auf die umstrittene Frage nicht an, ob ein solcher Antrag, würde er dennoch gestellt, in analoger Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO im Beschlusswege verworfen oder aber darüber nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.