Beschluss
9 A 55/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1028.9A55.16.0A
9mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 28.09.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 9. Kammer - vom 19.09.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der anwaltlich vertretene Kläger erhob eine asylrechtliche Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, der das Gericht durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 22.06.2016 vollumfänglich stattgab. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen. 2 Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 beantragte der Anwalt des Klägers u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). 3 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 19.09.2016 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt sei, ein solcher Fall hier jedoch nicht vorliege. Darüber hinaus wäre die Gebühr auch nicht im Falle des – hier einschlägigen – § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angefallen, da bereits fraglich sei, ob im Falle der Alternativen „Antrag auf Zulassung der Berufung“ oder „Antrag auf mündliche Verhandlung“ eine mündliche Verhandlung erzwungen werden könne. Da es aber im Falle eines vollständigen Obsiegens – wie vorliegend – an einer Beschwer fehle, könne der Kläger keinen Rechtsbehelf einlegen. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (VG Regensburg, B. v. 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 -, juris, Rn. 4). 4 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.09.2016 die Entscheidung des Gerichts beantragt, zu deren Begründung er auf eine entgegenstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig verweist. II. 5 Die in Ermangelung einer Abhilfe (Nichtabhilfeentscheidung des Urkundsbeamten vom 27.10.2016) statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 9. Kammer – vom 19.09.2016 ist unbegründet. 6 Der Urkundsbeamte hat zu Recht in jenem Beschluss keine (fiktive) Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt. 7 Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) entsteht die Terminsgebühr auch, wenn u. a. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. 8 In diesem Sinne wurde vorliegend durch Gerichtsbescheid entschieden. Zudem deutet der Wortlaut von § 78 Abs. 7 AsylG i. V. m. § 84 Abs. 2 VwGO und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilte Belehrung darauf hin, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt, nämlich neben dem Antrag auf Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragt werden kann (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Allerdings – und insoweit ist der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht eindeutig – ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss (vgl. VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 –; B. v. 12.05.2016 – 10 A 217/16 –, jeweils zitiert nach juris). 9 Aus der gesetzlichen Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) wird der gesetzgeberische Wille deutlich, dass die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. In der Begründung heißt es: 10 „Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Falle des Gerichtsbescheids sowohl in Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Entstehung der Terminsgebühr soll auf diese Fälle beschränkt werden.“ 11 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 12 Zum Einen bereits deshalb nicht, weil – wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich anführt – vorliegend gerade nicht die Konstellation gegeben ist, dass gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sondern hier entsprechend der Belehrung in dem Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO alternativ ein Antrag auf Zulassung der Berufung und ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann. Entgegen der Auffassung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des VG Schleswig (B. v. 18.05.2016 - 5 A 354/14 -) bezieht sich die Gesetzesbegründung allein auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und nicht auf § 84 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO. Denn es geht vorliegend gerade um die Begründung einer fiktiven Terminsgebühr für eine mögliche, aber nicht stattfindende mündliche Verhandlung und des Nichtvorliegens eines Rechtsmittels (mit Devolutiveffekt). Wenn aber bereits von Gesetzes wegen eine mündliche Verhandlung wie in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO (bei denen es sich gerade um Rechtsmittel handelt) ausgeschlossen ist, ist bereits denklogisch die Basis für eine fiktive Terminsgebühr entzogen. 13 Zum Anderen besteht aber auch bei einem anderen Verständnis kein Erfordernis, auf einen etwaigen Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da der Kläger vollständig obsiegt hat. Damit fehlt es offensichtlich an einer Beschwer und in Folge dessen an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Ablehnung eines solchen offensichtlich unzulässigen Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. BFH, B. v. 27.03.2013 - IV R 51/10 -, juris, Rn. 3; VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 –; B. v. 12.05.2016 – 10 A 217/16 –, jeweils zitiert nach juris; VG Regensburg, B. v. 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 84, Rn. 21 m. w. N.; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 84, Rn. 13; a. A.: VG Schleswig, B. v. 18.05.2016 – 5 A 354/14 –; Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, § 84 VwGO, Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 84, Rn. 39). Die eben zitierte Rechtsprechung zu einer entsprechenden Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO ist nicht allein zu der Fallkonstellation der verspäteten Antragstellung ergangen, sondern auch zu einer – wie vorliegend – fehlenden Beschwer wegen vollständigen Obsiegens, wie die zitierten Entscheidungen des BFH, des VG Schleswig (12 A 30/15 und 10 A 217/16) sowie des VG Regensburg (B. v. 27.06.2016 - 9 M 16.929 -, BeckRS 2016, 49111) belegen. Auch die Kommentarliteratur zu der hier vertretenen Auffassung unterscheidet nicht nach offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrages auf mündliche Verhandlung wegen fehlender Beschwer oder Verfristung. 14 Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und 15 -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gerichte und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da - so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen (vgl. VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 –; B. v. 12.05.2016 – 10 A 217/16 –, jeweils zitiert nach juris). Soweit die gegenteilige Auffassung dagegen anführt, dass auch eine unzulässige Klage nicht durch Beschluss verworfen werden könne oder § 84 Abs. 2 VwGO keinen Verwerfungsbeschluss nenne (Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O.), wird zum Einen hierbei nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Klage nicht um ein Rechtsmittel im Entscheidungsgang der ersten gerichtlichen Instanz (bzw. Rechtsbehelf, wie im Falle des Antrages auf mündliche Verhandlung) handelt, sondern um die gerichtliche Erstentscheidung, weshalb bereits der Gedanke des § 125 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht trägt. Und zudem enthält § 84 Abs. 2 auch keine Vorschrift dahingehend, dass durch Urteil festgestellt wird, dass das Verfahren durch Gerichtsbescheid beendet ist (vgl. hierzu Geiger, in: Eyermann, a.a.O., Rn. 21). Zum Anderen wird hierin gerade nicht der Beschleunigungs- und Entlastungszweck des Gerichtsbescheids als Unterscheidungskriterium zum „normalen“ Urteil berücksichtigt. Gleiches gilt hinsichtlich der Argumentation, dass eine relative Betrachtung unter Berücksichtigung einer Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit vor dem Hintergrund der Entlastung der Gerichte und der Steuerungsfunktion nicht überzeuge (VG Schleswig, B. v. 18.05.2016 – 5 A 354/14 –). Denn tatsächlich handelt es sich in einer solchen Fallkonstellation gerade nicht um eine der Beschleunigung und Entlastung entgegenstehende Prüfung der Gerichte, da die Unzulässigkeit bei einer fehlenden Beschwer offensichtlich ohne nähere Prüfungsbedürftigkeit festzustellen ist. Diese Unterscheidung zwischen dem Entstehen der fiktiven Terminsgebühr bei Unterliegen oder Obsiegen der beantragenden Partei ist gemessen an dem genannten Sinn und Zweck der Regelung sachgerecht. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).