Urteil
14 K 161.15
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1108.14K161.15.00
2mal zitiert
18Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Prüfung des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung der Approbation als Arzt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen, auch wenn es zwischen Antragstellung und/oder behördlicher Bescheidung Änderungen der Approbationsordnung für Ärzte gegeben hat.(Rn.42)
2. Als Vergleichsmaßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes eines Antragstellers mit Drittstaatsdiplom nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO kann statt eines beispielhaft ausgewählten Studiengangs einer deutschen Universität das sog. Fachlich-inhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen der Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe herangezogen werden.(Rn.44)
3. Bei der Frage, ob Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Fach eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO sind, kann sich das Gericht an der im sog. Fachlich-inhaltlichen Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen enthaltenen Kategorisierung (Kategorien 1 bis 3) orientieren.(Rn.75)
Tenor
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung der Approbation als Arzt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen, auch wenn es zwischen Antragstellung und/oder behördlicher Bescheidung Änderungen der Approbationsordnung für Ärzte gegeben hat.(Rn.42) 2. Als Vergleichsmaßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes eines Antragstellers mit Drittstaatsdiplom nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO kann statt eines beispielhaft ausgewählten Studiengangs einer deutschen Universität das sog. Fachlich-inhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen der Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe herangezogen werden.(Rn.44) 3. Bei der Frage, ob Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Fach eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO sind, kann sich das Gericht an der im sog. Fachlich-inhaltlichen Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen enthaltenen Kategorisierung (Kategorien 1 bis 3) orientieren.(Rn.75) Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt zu; der beanstandete Bescheid des Lageso vom 14. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191). Der Kläger verfügt unstreitig über einen von einem Drittstaat (Ukraine) ausgestellten Ausbildungsnachweis als Arzt, nicht aber über einen im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung abgelegten Studienabschluss, weswegen er, was ebenfalls unstreitig ist, die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erfüllt. Anders als er meint, erfüllt er nach Überzeugung der Kammer allerdings auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO nicht, der die Erteilung der ärztlichen Approbation an Inhaber von Drittstaatsabschlüssen regelt. I. § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO sieht vor, dass Antragstellern, die wie der Kläger über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen ist, wenn die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 BÄO entsprechend (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO). Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO geregelt ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO). Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO). Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO). Nach ständiger Rechtsprechung, der die Kammer aus eigener Überzeugung folgt, bemisst sich der Ausbildungsvergleich nach den jeweiligen Ausbildungsgegenständen und der Wirksamkeit ihrer Vermittlung unter Berücksichtigung der individuellen Qualifikation und Berufserfahrung des Antragstellers (BVerwG, Urteil vom 11. Dez. 2008 - 3 C 33.07 -, juris Rn. 21; ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Okt. 2017 - 12 M 97.16 -, Entscheidungsabdruck, S. 2). Die Ausbildungsdauer ist nach der auf die Richtlinie 2013/55/EU zurückgehenden Reform vom April 2016 hingegen nicht mehr Kriterium für die Prüfung der wesentlichen Unterschiede. Dieser Verzicht bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach, allerdings ohne dass der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Unterscheidungskriterium zu einer Senkung der Anforderungen an die ärztliche Grundausbildung führen soll. Zudem kann die Ausbildungsdauer auch nach der Reform weiterhin ein bedeutendes Indiz für die Wirksamkeit der Vermittlung von Ausbildungsinhalten sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Febr. 2017 - 13 A 235.15 -, juris Rn. 43 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11. Dez. 2008, a.a.O., Rn. 21; ebenso: Beschluss der Kammer vom 28. Nov. 2016 - 14 K 316.14 -, Entscheidungsabdruck, S. 7 f., bestätigt durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Okt. 2017, a.a.O.). Allerdings können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die ein Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wobei nicht entscheidend ist, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO). Die Feststellung, ob die ausländische Ausbildung wesentliche und nicht ausgeglichene Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) geregelt ist, erfolgt an Hand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BÄO). Diese Unterlagen müssen Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben. Angaben zum zeitlichen Umfang einzelner Fächer genügen jedenfalls dann nicht, wenn der Ausbildungsinhalt zweifelhaft ist (OVG NRW, Urteil vom 17. Febr. 2017, a.a.O., Rn. 51). Das Vorliegen der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist zudem bereits zu verneinen, wenn Ausbildungsdefizite nur in einem Fach festgestellt werden (VG Köln, Urteil vom 22. Sept. 2015 - 7 K 4496.13 -, juris Rn. 40). II. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, lässt sich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers selbst unter Berücksichtigung der aus § 14b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BÄO folgenden Wertung zu Gunsten von Inhabern von in der ehemaligen Sowjetunion ausgestellten Diplomen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dez. 2008, a.a.O., Rn. 20) ohne Nachweis einer erfolgreich abgelegten Kenntnisstandprüfung nicht positiv feststellen. Denn die vom Kläger in der Ukraine absolvierte medizinische Ausbildung weist im Vergleich zur maßgeblichen deutschen Ausbildung wesentliche Unterschiede (Defizite) auf (§ 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BÄO), und diese Defizite werden auch nicht in vollem Umfang durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen, die er im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat (§ 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO). Der formale Abgleich des vom Kläger in der Ukraine absolvierten sechsjährigen Medizinstudiums führt zwar zunächst zu der Feststellung, dass es sich bei der von ihm besuchten Universität um eine deutschen Standards im Wesentlichen entsprechende staatliche Hochschule handelt und dass die von ihm während des Studiums absolvierte und ausreichend belegte Gesamtstundenzahl von deutlich über 6.000 Stunden die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO mindestens zu fordernden 3.580 Stunden (5.500 Stunden - 1.920 Stunden aus dem Praktischen Jahr) erfüllt, auch wenn ein Teil der absolvierten Stunden auf fachfremde Fächer wie z.B. Geschichte der KPdSU, marxistisch-leninistische Philosophie, Wehrerziehung usw. entfällt (vgl. hierzu auch: Bescheid vom 14. Jan. 2015, Bl. 272 der Verwaltungsvorgänge [im Folgenden: VV] sowie das Sachverständigengutachten vom 31. Juli 2018 [im Folgenden: SV I], S. 5 ff.). Der nach den oben dargestellten Maßstäben darüber hinaus durchzuführende inhaltliche Abgleich der ukrainischen Ausbildung des Klägers mit der deutschen Ausbildung nach der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte führt allerdings im Ergebnis zur Feststellung nicht ausgeglichener, entscheidungserheblicher Defizite. Zunächst ist entgegen der Ansicht des Klägers sein Ausbildungsstand im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung an der ärztlichen Ausbildung zu messen wie sie das deutsche Recht aktuell, d.h. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorsieht. Schließlich handelt es sich vorliegend um eine Verpflichtungssituation, bei der regelmäßig auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. u.a.: Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 102 f., Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 217, jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem materiellen Recht vorliegend etwas anderes ergibt, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Schon aus Gründen des Patientenschutzes ist im Rahmen von Prüfungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 BÄO die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Zeitpunkt der Erteilung der Approbation zu verlangen (OVG NRW, Urteil vom 17. Febr. 2017, a.a.O., Rn. 55; ebenso: BVerwG, Urteil vom 11. Dez. 2008, a.a.O., Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Febr. 2018 - 7 K 6774.16 -, juris Rn. 26). Auch geht es entgegen der Ansicht des Klägers nicht an, allein auf die Regelungen der Bundesärzteordnung unter Auslassung der Vorgaben der ärztlichen Approbationsordnung abzustellen. Schließlich sieht § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO ausdrücklich vor, dass auf deutscher Seite als Vergleichsmaßstab diejenige Ausbildung heranzuziehen ist, „die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist“; bei der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO aber handelt es sich um die Approbationsordnung für Ärzte (vgl. u.a. die Eingangsformel zur ÄApprO in der genannten Fassung). Mithin sind im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung auf deutscher Seite die Bundesärzteordnung in der oben genannten Fassung sowie die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zugrunde zu legen. Darüber hinaus zieht die Kammer zum Zwecke des Abgleichs der konkreten Ausbildungsgegenstände sowie der Wirksamkeit ihrer Vermittlung mit ausdrücklichem Einverständnis der Beteiligten auf deutscher Seite das auch von der Sachverständigen zugrunde gelegte „Fachlich-inhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen“ (Version 4.0, Stand: 17. Januar 2017) heran (vgl. Beistück III; im Folgenden: Instrumentarium), welches die bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz angesiedelte Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe mit dem Ziel erstellt hat, die Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise aus dem Gesundheitswesen zu vereinfachen und auf eine einheitliche Grundlage zu stellen. Die von Beklagtenseite den streitgegenständlichen Bescheiden ursprünglich zugrunde gelegten Stundenzahlen des Medizinstudiums an der Charité - Universitätsmedizin Berlin spielen deshalb keine ausschlaggebende Rolle mehr. Auf ukrainischer Seite sind im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung vor allem die vom Kläger vorgelegte, ins Deutsche übertragene „Studienordnung für den Studiengang 7.110101 Heilkunde (Vorlesungen und Übungen), die Herr L... im Rahmen seines Studiums an der medizinischen Fakultät der medizinischen Universität Charkiw im Zeitraum vom 01.09.1987 bis 27.06.1993 erfüllt hat“ - hier als Curriculum bezeichnet (Beistück II; im Folgenden: Curr) -, die personalisierte Studienbescheinigung vom 13. September 2000 (Bl. 42 ff. VV), die „Bescheinigung - Thematischer Auszug aus dem Studienplan“ der vom Kläger absolvierten Veranstaltungen des 6. Studienjahres 1992/1993 (Bl. 322 ff. VV) sowie die Arbeitszeugnisse aus den verschiedenen Stationen seiner ärztlichen Berufstätigkeiten zu berücksichtigen. Die unter Heranziehung dieser Vergleichsgrundlagen durchgeführte inhaltliche Gleichwertigkeitsprüfung hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die ärztliche Ausbildung des Klägers jedenfalls hinsichtlich der vier Querschnittsbereiche Klinisch-pathologische Konferenz, Medizin des Alterns und des alten Menschen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin sowie hinsichtlich des im Laufe des Praktischen Jahres zu absolvierenden Tertials Chirurgie inhaltlich wesentlich von der deutschen medizinischen Ausbildung abweicht (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO). Ob darüber hinaus weitere wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich bestimmter Blockpraktika und des im Laufe des Praktischen Jahres zu absolvierenden Tertials Innere Medizin bestehen, kann hier letztlich offen bleiben, da nach dem oben Gesagten bereits die Feststellung der genannten Defizite die Entstehung eines Anspruchs auf Erteilung der Approbation als Arzt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO ausschließt. 1. Eine wesentliche inhaltliche Abweichung der klägerischen Ausbildung gegenüber der deutschen ärztlichen Ausbildung besteht zunächst im Hinblick auf den in § 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 ÄApprO vorgesehenen Querschnittsbereich Klinisch-pathologische Konferenz. Soweit der Kläger geltend macht, dass es auf die Inhalte dieses Querschnittsbereichs - ebenso wie auf die Inhalte der anderen drei strittigen Querschnittsbereiche - bei der Gleichwertigkeitsprüfung nicht ankommen dürfe, da diese erst vor Kurzem, zum Teil nach Einreichung seines Antrags auf Approbationserteilung im August 2014 in die Approbationsordnung aufgenommen worden seien, ist dem nach Auffassung der Kammer nicht zu folgen. Dies gilt hinsichtlich der Querschnittsbereiche Klinisch-pathologische Konferenz und Medizin des Alterns und des alten Menschen bereits deswegen, weil die Pflicht zur Vorlage entsprechender Leistungsnachweise bereits seit der am 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Neufassung der ärztlichen Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 in § 27 Abs. 1 Satz 5 ÄApprO vorgesehen ist. Zudem gilt nach dem oben Gesagten für alle Querschnittsbereiche - also auch für die erst 2009 bzw. 2012 mit gewissen Übergangsfristen eingeführten Querschnittsbereiche Palliativmedizin und Schmerzmedizin (vgl. unten Ziff. 3) -, dass ihre Inhalte im Rahmen von Gleichwertigkeitsprüfungen nach § 3 Abs. 2 und 3 BÄO dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Pflichtinhalt der deutschen ärztlichen Ausbildung sind. Dies ist hinsichtlich aller hier strittigen Querschnittsbereiche der Fall (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 ÄApprO mit Stand vom 17. Juli 2017, a.a.O.). Auch die Auffassung des Klägers, dass er keine Nachweise für das Erlernen der Inhalte der Querschnittsbereiche nach § 27 Abs. 1 Satz 5 ÄApprO beibringen müsse, weil § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 BÄO ausschließlich von „Fächern“, nicht aber von Querschnittsbereichen spreche, überzeugt nach Auffassung der Kammer nicht. Zwar stimmt es, dass in § 3 Abs. 2 BÄO ausschließlich der Begriff „Fächer“ verwendet wird und andere, in erster Linie der Approbationsordnung entstammende Begriffe wie u.a. Querschnittsbereich, Blockpraktikum oder Famulatur nicht ausdrücklich genannt werden. Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass der Begriff „Fächer“ hier weit zu verstehen ist, und zwar als Oberbegriff für alle Fachinhalte, deren Erlernen in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte verpflichtend vorgeschrieben ist. Dies ist mit dem Wortlaut vereinbar, entspricht erkennbar dem Gesetzeszweck und der sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergebenden Gesetzessystematik. Hinsichtlich des hier konkret umstrittenen Begriffs des Querschnittsbereichs kommt hinzu, dass man diesen auch als „interdisziplinäres Fach“ beschreiben kann, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Zudem ergibt sich aus diversen Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte, dass der ausdrücklich zur Ausfüllung des gesetzlichen Rahmens der Bundesärzteordnung ermächtigte Verordnungsgeber das Erlernen der Inhalte aller Querschnittsbereiche als essentiellen Teil der deutschen ärztlichen Ausbildung ansieht. Schließlich hat er die Vorlage von Leistungsnachweisen für alle Querschnittsbereiche zur Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemacht (§ 27 Abs. 1 Satz 5 ÄApprO) und zugleich vorgeschrieben, dass diese Nachweise auch zu benoten sind (§ 27 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO). Der Direktvergleich der vom Kläger erlernten Studieninhalte (vgl. hierzu vor allem: Bl. 42 ff. VV sowie Beistück II) mit den Vorgaben des an der Approbationsordnung für Ärzte orientierten Instrumentariums betreffend den Querschnittsbereich Klinisch-pathologische Konferenz ergibt zunächst, dass der Kläger kein Fach dieser oder vergleichbarer Bezeichnung mit einem Stundenumfang von mindestens 38 h (vgl. S. 14 Instrumentarium) absolviert hat. Dies ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die insoweit bestehenden Defizite nicht durch einschlägige Berufstätigkeiten des Klägers ausgeglichen werden können (vgl. auch S. 17, 19 SV I). Anders als der Kläger meint (Bl. 507 f. der Streitakte), können die insoweit bestehenden Defizite aber auch nicht durch Ausbildungsgegenstände anderer von ihm belegter Studienfächer wie etwa Pathologie ausgeglichen werden. Inhaltlich geht es im Querschnittsbereich Klinisch-pathologische Konferenz um die Herstellung von Bezügen zwischen konkreten klinischen Fällen und den aufgrund pathologischer Befunderhebung und Untersuchung gewonnenen Erkenntnissen, d.h. letztlich um die Verknüpfung von konkreten Patientenfällen mit der Pathologie zwecks Aufklärung und ergänzenden Erkenntnisgewinns. Wie sich aus dem Begriff „Konferenz“ ergibt, findet diese Rückkoppelung tatsächlich derart statt, dass sich klinisch und pathologisch tätige Ärzte zusammensetzen und anhand von konkreten Fallbeispielen ihre wechselseitig gewonnenen Erkenntnisse austauschen und versuchen, hieraus Schlüsse für ihre weitere Arbeit zu ziehen. Diese Inhalte finden sich - wie auch die Sachverständige festgestellt (S. 17 SV I) und der Beklagte nicht bestritten hat - zumindest ansatzweise in dem vom Kläger im 9. Fachsemester in 18 Übungsstunden absolvierten Präparationskurs wieder (vgl. S. 80/81 Curr: „Vorbereitung und Durchführung der Sitzung der medizinischen Kommission bzw. der klinisch-anatomischen Konferenz“). Allerdings kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass der Kläger die Inhalte des Querschnittsbereichs Klinisch-pathologische Konferenz in gleichwertiger Breite und Tiefe wie in Deutschland Studierende erlernt hat. Zunächst bleibt die Stundenzahl des Präparationskurses (18 h) deutlich hinter der vorgegebenen Mindeststundenzahl von 38 h zurück (vgl. S. 14 Instrumentarium). Zudem lag der Schwerpunkt des Präparations- bzw. Sektionskurses - worauf die Bezeichnung schon hinweist - ganz offensichtlich auf dem Erlernen von Leichenobduktionen und der sie begleitenden Anforderungen an die Dokumentation (vgl. S. 81 Curr). Auch ein vollständiger Ausgleich durch die Inhalte anderer Fächer, hier insbesondere der im Instrumentarium ausdrücklich als mögliches Ausgleichsfach genannten Pathologie (S. 14 Instrumentarium; vgl. auch die Berechnung des Klägers auf Bl. 508 der Streitakte), hat nach Überzeugung der Kammer auszuscheiden. Wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten Curriculum ergibt, bestanden die Lehrinhalte des von ihm im 4. und 5. Fachsemester absolvierten Fachs Pathologie im Wesentlichen in einer systematischen Darstellung krankhafter Veränderungen von Geweben im Vergleich zum gesunden Zustand (S. 32 f. und 39 f. Curr), nicht aber in der inhaltlich darüber hinausgehenden Rückkoppelung zwischen konkreten klinischen Fällen und den aus Befundungen und Untersuchungen von Pathologen gewonnenen Erkenntnissen. Der rein rechnerisch-formellen Herangehensweise des Klägers (168 h Pathologie + 18 h Sektionskurs in der Ukraine entsprechen den in Deutschland geforderten 92 h Pathologie + 38 h Klinisch-pathologische Konferenz, vgl. Bl. 508 der Streitakte) ist entgegenzuhalten, dass der von § 3 Abs. 2 BÄO geforderte Vergleich sich nach dem oben Gesagten eben nicht in einem bloßen Stundenvergleich erschöpft. Vielmehr kommt es bei der Gleichwertigkeitsprüfung auf den inhaltlichen Vergleich der konkreten Ausbildungsgegenstände an, der hier nach Überzeugung der Kammer eindeutig ergibt, dass - wie gezeigt - die Ausbildung des Klägers hinsichtlich der fachlichen Inhalte des Querschnittsbereichs Klinisch-pathologische Konferenz wesentlich von der deutschen Ausbildung abweicht. Allein ein zeitlicher Stundenüberhang kann, unabhängig davon wie erheblich er ist, daran nichts ändern. Die Kammer kann sich bei ihrer Überzeugungsbildung betreffend den Vergleich der beiden ärztlichen Ausbildungen wesentlich auf die mit Beweisbeschlüssen vom 3. Juli und 5. September 2018 eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin, Suchtmedizinische Grundversorgung und Verkehrsmedizin Frau Dr. med. H... sowie ihre mündlichen Erläuterungen hierzu im Verhandlungstermin vom 8. November 2018 stützen. Beide Gutachten (Hauptgutachten vom 31. Juli 2018, Bl. 379 ff. der Streitakte; Ergänzungsgutachten vom 8. September 2018, Bl. 460 ff. der Streitakte) sowie die mündlichen Erläuterungen hierzu (Bl. 584 ff. der Streitakte) sind geeignet, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 -, juris Rn. 19 m.w.N. [st. Rspr.]). Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen bestehen nicht und sind von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht worden (vgl. Bl. 353 ff., 361, 363 der Streitakte). Zudem ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Gutachterin bei ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Auch grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche finden sich in den gutachterlichen Ausführungen nicht. Schließlich sind diese auch in methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere erscheint die Zugrundelegung des von der mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe erstellten Instrumentariums sachgerecht und entspricht zudem dem erklärten Willen der Beteiligten (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 11. Dez. 2008, a.a.O. Rn. 22; zur Frage des bisher angesetzten Maßstabs: OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 13 E 1164.12 -, juris Rn. 9 ff.; VG Dresden, Urteil vom 19. Febr. 2009 - 5 K 315.05 -, juris Rn. 32 ff.; VG Halle, Urteil vom 21. Juli 2005 - 1 A 33.04 -, juris Rn. 48 [= Vorinstanz zu BVerwG vom 11. Dez. 2008]). 2. Eine wesentliche inhaltliche Abweichung der klägerischen Ausbildung gegenüber der deutschen ärztlichen Ausbildung besteht nach Überzeugung der Kammer zudem im Hinblick auf den in § 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 7 ÄApprO vorgesehenen Querschnittsbereich Medizin des Alterns und des alten Menschen. Ebenso wie hinsichtlich des Querschnittsbereichs Klinisch-pathologische Konferenz besteht auch insoweit zu Recht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass der Direktvergleich des universitären Studiums des Klägers mit den Vorgaben des Instrumentariums (dort S. 14) zunächst zur Feststellung eines Defizits führt (vgl. S. 17, 19 SV I). Anders als der Kläger meint (Bl. 508 ff. der Streitakte), kann dieses Defizit nach Überzeugung der Kammer weder durch Ausbildungsinhalte anderer von ihm nachweislich belegter Studienfächer wie z.B. Chirurgie, Pathologie, Pathophysiologie, Unfallchirurgie und Orthopädie, Allgemeine Chirurgie, Psychiatrie, Neurologie und/oder Urologie noch durch spätere Berufstätigkeiten ausgeglichen werden. Die nachzuweisenden Inhalte des Querschnittsbereichs Medizin des Alterns und des alten Menschen (Geriatrie) ergeben sich aus der entsprechenden Übersicht des Instrumentariums (S. 75 ff. Instrumentarium). Als maßgebliche Themengebiete werden dort neben einer allgemeinen Einführung „Das multidimensionale geriatrische Assessment“, „Geriatrische Syndrome (die 6 großen „I“ in der Geriatrie)“, „Häufige Erkrankungen im Alter“ und „Sozialmedizinisches Management im Alter“ genannt; diese Themengebiete werden dann noch im Einzelnen aufgeschlüsselt. Die Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus in nachvollziehbarer und überzeugender Weise erläutert, dass es in diesem Querschnittsbereich unabhängig von konkreten Diagnoseeinteilungen in erster Linie um das Kennenlernen bzw. Erlernen sogenannter geriatrischer Skalen inklusive spezifischer, das hohe Alter geriatrischer Patienten berücksichtigender Diagnosemethoden (multidimensionales geriatrisches Assessment) gehe, sowie um die auf dieser Grundlage zu ziehenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf besondere Reha-, Pflege- oder sonstige Versorgungsbedarfe älterer Menschen mit krankhaften und/oder rein altersbedingten Einschränkungen (sozialmedizinisches Management). Dies setze - was ebenfalls Ausbildungsgegenstand dieses Querschnittsbereichs sei - voraus, dass der angehende Arzt explizit lerne, normale Alterungsprozesse von der Entstehung pathologischer Zustände abzugrenzen (Bl. 584 f. der Streitakte). Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich nach Überzeugung der Kammer nicht, dass er diese fachübergreifenden Inhalte im Laufe seines universitären Studiums in gleichwertiger Art und Weise erlernt hat. Zwar ist ihm zuzugeben, dass sich in dem seine Studienjahre 1987 bis 1993 betreffenden universitären Curriculum an verschiedenen Stellen Lehr- und Lerninhalte finden, die entweder auf die besondere Situation älterer Patienten (vgl. vor allem: S. 20, 33, 36, 86 Curr) oder auf Krankheitsbilder Bezug nehmen, die teils auch in der Inhaltsübersicht des Querschnittsbereichs Geriatrie - hier insbesondere unter Ziffer 4. „Häufige Erkrankungen im Alter“ - erwähnt werden (vgl. vor allem: S. 40, 69, 75 ff., 107 Curr, sowie Bl. 509 f. der Streitakte). Allein hieraus lässt sich aber noch nicht schließen, dass der Kläger die oben näher beschriebenen, fach- und weitgehend diagnoseübergreifenden Inhalte in gleicher Breite und Tiefe erlernt hat wie ein Medizinstudent in Deutschland. Vielmehr ergibt die nähere Betrachtung der von ihm aufgelisteten, ohne inneren Zusammenhang über fast sechs Studienjahre verteilten einzelnen Studieninhalte, dass diese selbst in ihrer Zusammenschau den oben geschilderten Besonderheiten des interdisziplinären Fachs Geriatrie nicht gerecht werden. Offensichtlich waren die meisten vom Kläger aufgelisteten Inhalte - wie z.B. „Die Alzheimer-Krankheit“; „Funktionelle Harninkontinenz bei Frauen; Zystalgie“, „Methoden der psychiatrischen Untersuchungen von Patienten“, „Verletzungen des Oberschenkelknochens“ usw. - eingebettet in Vorlesungen bzw. Übungen, in denen es um klassische, regelmäßig diagnosebezogene Darstellungen von Krankheitsbildern aus verschiedenen Fachgebieten (Psychiatrie, Chirurgie, Urologie usw.) ging, ohne dass ein besonderer Bezug zur Gruppe der älteren Patienten erkennbar wird. Der oben geschilderte, über klassische Diagnoseeinteilungen hinausweisende Ansatz der Geriatrie fehlt dabei ganz offensichtlich (vgl. auch die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen, Bl. 585 der Streitakte). Auch die im 2. und 4. Fachsemester vom Kläger im Rahmen der Fächer Chirurgie/Allgemeine Krankenpflege (S. 30 Curr) bzw. Allgemeine Chirurgie (S. 36 Curr) erlernten Inhalte „[Besonderheiten der] Krankenpflege von älteren Patienten“ sind nicht geeignet, das Defizit auszugleichen. Zum einen sind sie bereits in einem sehr frühen Stadium des Studiums absolviert worden, während der Querschnittsbereich Geriatrie erst nach dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu belegen ist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO). Vor allem aber stellen sie jeweils nur einen einzelnen Lehrinhalt unter einer großen Zahl anderer Inhalte dar und decken jeweils nur einen einzigen medizinischen Aspekt (Pflege) ab (vgl. S. 30, 36 Curr). Der nach dem oben Gesagten im Querschnittsbereich Geriatrie im Vordergrund stehende, umfassende und wissenserweiternde Ansatz findet sich nach Überzeugung der Kammer darin gerade nicht wieder. Ähnliches gilt für die Tätigkeit des Klägers als „Bezirksarzt für innere Medizin“ in Charkiw im Jahr 1999/2000. Auch diese ist nach Überzeugung der Kammer nicht geeignet, das Defizit im Querschnittsbereich Medizin des Alterns und des alten Menschen auszugleichen. Denn selbst wenn man die Behauptung des Klägers, dass rund die Hälfte der von ihm im Rahmen seiner weitgehend hausärztlichen Tätigkeit zu absolvierenden Hausbesuche damals auf „alte Patientinnen und Patienten“ entfiel (Bl. 511 der Streitakte), als wahr unterstellt, kann allein die zeitweise hausärztliche Betreuung älterer Patienten nach Überzeugung der Kammer nicht in gleichwertiger Weise die weitgehend diagnose- und fallunabhängige Befassung mit den oben genannten geriatrischen Fragestellungen ersetzen. Hinzu kommt, dass es gerade in diesem Bereich in den letzten 20 Jahren, bedingt durch den demographischen Wandel, erhebliche Fortentwicklungen gegeben hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Febr. 2017, a.a.O., Rn. 58, 100 m.w.N.; BR-Drs. 1040/97, S. 80). Aufgrund dessen kann hier nicht ohne Weiteres von einer Vermittlung zeitgemäßer geriatrischer, insbesondere fachübergreifender Diagnose- und Behandlungsmethoden ausgegangen werden, zumal dem insgesamt äußerst knappen Charkiwer Arbeitszeugnis zu alldem nichts zu entnehmen ist (Bl. 97 f. der Streitakte). 3. Weitere wesentliche inhaltliche Abweichungen der klägerischen Ausbildung gegenüber der deutschen ärztlichen Ausbildung bestehen nach Auffassung der Kammer auch im Hinblick auf die in § 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 13 und 14 ÄApprO vorgesehenen Querschnittsbereiche Palliativmedizin und Schmerzmedizin. Auch diese beiden Querschnittsbereiche stellen sich im Direktvergleich als defizitär dar und können - insoweit folgt die Kammer der übereinstimmenden Ansicht der Beteiligten und der Sachverständigen (S. 18, 22 SV I) - nicht durch spätere Berufstätigkeiten ausgeglichen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist jedoch auch nicht davon auszugehen, dass die Inhalte des Querschnittsbereichs Palliativmedizin durch die von ihm in den Fächern Pharmakologie, Psychologie und Onkologie erlernten Inhalte und die Inhalte des Querschnittsbereichs Schmerzmedizin durch die von ihm in den Fächern Pharmakologie, Innere Medizin, Chirurgie, Anästhesiologie und Onkologie erlernten Inhalte ausgeglichen werden können (vgl. zum Klägervortrag insbesondere Bl. 511 f. der Streitakte). a) Hinsichtlich des Querschnittsbereichs Palliativmedizin hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf S. 84 des Instrumentariums sowie das universitäre Curriculum des Klägers nachvollziehbar und überzeugend dargelegt (Bl. 585 der Streitakte), dass die Inhalte des interdisziplinären Fachs Palliativmedizin zweifellos gewisse Bezüge aufweisen zu den Inhalten anderer Fächer, hier vor allem der Onkologie (S. 84 Instrumentarium: „Behandlung von Schmerzen“). Schließlich stellten onkologische Patienten einen großen Teil der typischen Klientel der Palliativmedizin. Doch während in der Onkologie die kurative Behandlung der Patienten im Vordergrund stehe, verfolge man in der Palliativmedizin einen anderen Ansatz, indem man versuche, Palliativsituationen einer integrierenden Würdigung zu unterziehen und dabei sowohl die psychosoziale Situation der Patienten als auch die Situation der Behandler und des Patientenumfelds mit in den Blick zu nehmen. Besondere Bedeutung komme daher den im Instrumentarium genannten Themen der ethischen und rechtlichen Fragestellungen, der Wahrnehmung und Kommunikation sowie der Teamarbeit und Selbstreflexion zu. Dies zugrunde gelegt, ist die Kammer nach erneuter Durchsicht der vom Kläger laut Curriculum absolvierten Fachinhalte, hier insbesondere im Fach Onkologie (S. 84, 106 Curr), zu der Überzeugung gelangt, dass im Rahmen der in seinem Studium behandelten klassischen Fragestellungen die oben skizzierten spezifisch palliativmedizinischen Fragestellungen nicht - jedenfalls nicht in gleichwertiger Breite und Tiefe - vorgekommen sind. b) Ähnliches gilt letztlich auch für den Querschnittsbereich Schmerzmedizin. Den vor allem in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Inhaltsübersicht auf S. 108 des Instrumentariums getätigten und nach Auffassung der Kammer sowohl nachvollziehbaren als auch überzeugenden Äußerungen der Sachverständigen zufolge werden in der Schmerzmedizin vor allem Fragen nach der Entstehung von Schmerz („Was spielt sich beim Patienten ab?“), den Prozessen der Chronifizierung von Schmerz, der spezifische Bereich des neuropathischen Schmerzes und Fragen der multimodalen Schmerztherapie behandelt (Bl. 585 der Streitakte). Anders als zum Beispiel in den vom Kläger u.a. genannten Fächern Pharmakologie, Anästhesiologie und Onkologie geht es also weniger um Fragen der medikamentösen Schmerzstillung, sondern um umfassendere Fragestellungen nach den Hintergründen und Wirkmechanismen von Schmerzentstehung und -empfinden sowie um interdisziplinäre Ansätze der Schmerzbekämpfung unter Einbeziehung psychotherapeutischer und physiotherapeutischer Behandlungsansätze (multimodale Schmerztherapie). Aus dem vom Kläger vorgelegten universitären Curriculum (vgl. dort u.a. S. 38, 49, 84, 95, 106 Curr) ergibt sich nach Auffassung der Kammer gerade nicht, dass dieser besondere interdisziplinäre Ansatz Gegenstand seiner Ausbildung war. Ähnlich wie hinsichtlich der Geriatrie und der Palliativmedizin gilt vielmehr auch hier, dass allein der Umstand, dass der Kläger in den von ihm absolvierten Fachvorlesungen und -übungen einzelne Themen (z.B. „Schmerzlinderung bei Kindern“, S. 90 Curr) bzw. die zugrunde liegenden Krankheitsbilder und ihre klinische Medikation erlernt hat, für sich genommen nicht ausreicht, um von einer in Herangehensweise, Breite und Tiefe gleichwertigen Ausbildung im Hinblick auf die spezifischen und umfassenderen Fragestellungen des Querschnittsbereichs Schmerzmedizin ausgehen zu können. 4. Eine weitere inhaltliche Abweichung der klägerischen Ausbildung gegenüber der deutschen ärztlichen Ausbildung besteht nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf den in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ÄApprO vorgesehenen 16-wöchigen Ausbildungsabschnitt in Chirurgie, den jeder Studierende nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Rahmen der Ableistung des Praktischen Jahres zu absolvieren hat (Tertial Chirurgie). Im Direktvergleich hat der Kläger unstreitig keine dem Praktischen Jahr und seinen drei Tertialen in Innerer Medizin, Chirurgie und Allgemeinmedizin bzw. Wahlfach (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 ÄApprO) unmittelbar entsprechenden Studienveranstaltungen absolviert. Entgegen seiner Ansicht kann er dieses Defizit jedenfalls im Hinblick auf das Tertial Chirurgie auch weder durch im Studium absolvierte Praxiszeiten noch durch spätere Berufs- und/oder Praktikumstätigkeiten ausgleichen. Sowohl die 1998/1999 vom Kläger abgeleistete Internatur (Bl. 251 der Streitakte) als auch die Berufstätigkeiten des Klägers als Bezirksarzt für innere Medizin in Charkiw in den Jahren 1999/2000 (Bl. 97 der Streitakte) und in der Klinik für Innere Medizin in Wittenberg in den Jahren 2002/2003 (Bl. 2 und 259 VV) sind schon aufgrund ihrer internistisch-allgemeinärztlichen Inhalte nicht zum Ausgleich des Tertials Chirurgie geeignet (vgl. auch S. 32 ff. SV I), was so auch im Wesentlichen unstreitig scheint (vgl. die Stellungnahme des Klägers: Bl. 514 f. der Streitakte). Mithin bleibt zum Ausgleich der Inhalte des viermonatigen Tertials Chirurgie lediglich die vom Kläger vorgeschlagene Zusammenschau von Praxisstunden aus dem 1992/1993 absolvierten 6. Studienjahr mit dem zweimonatigen Praktikum im Franziskus-Krankenhaus im Frühjahr 2012 (vgl. Bl. 514 f. und 531 ff. der Streitakte). Dieser Argumentation ist nach Überzeugung der Kammer im Ergebnis jedoch nicht zu folgen. Zunächst ergeben die vom Kläger im Hinblick auf das Tertial Chirurgie berücksichtigten Praxiszeiten bereits rechnerisch nur rund 12,5 Wochen, während die Approbationsordnung die Ableistung von 16 Wochen Vollzeit pro Tertial fordert (§ 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ÄApprO). Die dagegen gerichtete Argumentation des Klägers, dass angesichts der Formulierung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO („mindestens acht, höchstens zwölf Monate […] praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung“) lediglich der Nachweis der Ableistung von 32 Wochen Praktisches Jahr, davon jeweils 10,7 Wochen pro Tertial gefordert werden dürfe (vgl. Bl. 514 und 531 der Streitakte), überzeugt nicht. Denn es steht im Ermessen des durch § 4 BÄO ermächtigten Verordnungsgebers, innerhalb des gegebenen gesetzlichen Rahmens vorzuschreiben, dass - so wie er es aktuell getan hat - Studierende die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO vorgesehene Maximalzeit von zwölf Monaten praktischer Ausbildung abzuleisten und nachzuweisen haben. Vor allem aber widerspricht die vom Kläger vorgenommene Zusammenschau der Praxiszeiten aus dem 6. Studienjahr 1992/93 und des im Frühjahr 2012 absolvierten Praktikums der Vorgabe des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO, der im Hinblick auf das Praktische Jahr ausdrücklich eine „zusammenhängende praktische Ausbildung“ verlangt, deren Ableistung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht mehr als zwei Jahre auseinanderfallen darf. Hier aber liegt zwischen den beiden völlig unabhängig voneinander absolvierten und offensichtlich ohne inhaltliche Abstimmung erfolgten zwei „Tertial-Stationen“ ein zeitlicher Abstand von fast 20 Jahren, so dass nach Auffassung der Kammer diesbezüglich unter keinen Umständen mehr von einer zusammenhängenden praktischen Ausbildung gesprochen werden kann, selbst wenn man berücksichtigt, dass bei Ausbildungen aus Drittstaaten Abweichungen von der in Deutschland vorgegebenen zeitlichen und fachlichen Struktur des Praktischen Jahres nicht zwangsläufig einen wesentlichen Unterschied begründen, sondern es dann auf eine - hier zu Lasten des Klägers ausgehende - Bewertung im Einzelfall ankommt (vgl. S. 12 Instrumentarium). Hinzu kommt, dass die Kammer hinsichtlich der im 6. Studienjahr vom Kläger in den Disziplinen „Chirurgische Erkrankungen“ und „Traumatologie und Orthopädie“ absolvierten 210 h Praxisstunden nicht von deren inhaltlicher Gleichwertigkeit mit den im Tertial Chirurgie gelehrten Inhalten überzeugt ist (vgl. zum 6. Studienjahr: Bl. 323 VV, sowie insbesondere S. 104 f. und Bl. 105 f. Curr). Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass es sich sowohl bei der klinischen Station des „Instituts der Allgemein- und Notfallchirurgie“ in Charkiw als auch bei dem „Städtischen Krankenhaus für schnelle medizinische Hilfe und Nothilfe“ in Charkiw (Bl. 323 VV) um Krankenhäuser handelt, so fehlt es in den vorhandenen Belegen jedoch an näheren Angaben zu diesen Ausbildungseinrichtungen. Derartige Angaben sind mit Blick auf die in der Approbationsordnung für Ärzte für die Durchführung des Praktischen Jahres enthaltenen Vorgaben jedoch von maßgeblicher Bedeutung. Danach müssen die ausbildenden Einrichtungen im Hinblick auf Größe und personelle sowie sachliche Ausstattung bestimmten Anforderungen genügen, wodurch eine bestimmte Qualität der Ausbildung sichergestellt werden soll. Dementsprechend erfolgt die Auswahl geeigneter Ausbildungseinrichtungen regelmäßig vorab durch die Universitäten im Einvernehmen mit den zuständigen Gesundheitsbehörden (§ 3 Abs. 2 und 2a ÄApprO); soll die Ausbildung im Praktischen Jahr hingegen an außeruniversitären Einrichtungen stattfinden, so ist genauestens vorgegeben, welche personellen und sachlichen Voraussetzungen diese Einrichtungen erfüllen müssen (§ 4 Abs. 1 und 2 ÄApprO). Diesen Vorgaben werden die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen nicht gerecht, weil sie - außer dem Namen und der Adresse - keinerlei Angaben zu den Ausbildungseinrichtungen, insbesondere zu deren damaliger Größe und personellen und sachlichen Ausstattung enthalten (vgl. auch die Stellungnahmen des Beklagten: Bl. 296 VV, Bl. 123 der Streitakte). Zudem ist auch das Argument des Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass die Praxiszeiten des 6. Studienjahres nicht mit denen des Praktischen Jahres gleichgesetzt werden können, weil das Praktische Jahr erst nach dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, d.h. nach dem erfolgreichen Bestehen zweier Staatsexamina stattfindet (vgl. § 3 Abs. 1 ÄApprO), während die Praxiszeiten des 6. Studienjahres Teil des universitären Studiums waren, an dessen Ende erstmals eine umfassende Abschlussprüfung stand. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte, auf die Internatur bezogene Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dez. 2008, a.a.O., Rn. 27) hingegen ist nicht auf das 6. Studienjahr übertragbar. Auch das zweimonatige Praktikum des Klägers in der Chirurgischen Klinik des Franziskus-Krankenhauses im Februar und März 2012 (Bl. 245 ff. VV) ist im Ergebnis nicht geeignet, das defizitäre Tertial Chirurgie in vollem Umfang auszugleichen. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Bl. 480 f. der Streitakte) geht die Kammer zwar davon aus, dass grundsätzlich nichts dagegen spricht, diese zwei in Vollzeit absolvierten Praktikumsmonate im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung betreffend das Tertial Chirurgie zu berücksichtigen. Schließlich fand das Praktikum unter der Leitung des Chefarztes eines anerkannten Akademischen Lehrkrankenhauses der Charité statt, und zwar unter Inanspruchnahme einer für genau diesen Zweck vom Beklagten erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (Bl. 88 VV). Auch die Bedenken des Beklagten, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers am Franziskus-Krankenhaus nicht um „die vollwertige Ausübung ärztlicher Tätigkeit“ (Bl. 480 der Streitakte) gehandelt habe, überzeugen nicht. Denn auch Studierende im Praktischen Jahr arbeiten „unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes“ und führen lediglich „ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen“ aus (§ 3 Abs. 4 Satz 3 ÄApprO). Aus dem vorgelegten Zeugnis des Franziskus-Krankenhauses ergibt sich nach Auffassung der Kammer aber, dass der Kläger, dem darin unter anderem attestiert wird, dass er bei diversen chirurgischen Operationen im Operationssaal qualifizierte Assistenz leistete (Bl. 246 VV), in dieser Zeit einer grundsätzlich dem Praktischen Jahr vergleichbaren Tätigkeit nachging. Dennoch kann nicht von einem vollständigen Ausgleich des Tertials Chirurgie durch dieses Praktikum ausgegangen werden, denn letztlich reicht es sowohl zeitlich als auch inhaltlich hierzu nicht aus. Bereits der Umstand, dass das Praktikum des Klägers im Franziskus-Krankenhaus lediglich zwei Monate dauerte und eine Zusammenrechnung mit den Praxiszeiten aus den Jahren 1992/1993 aus den oben genannten Gründen ausscheidet, schließt die Annahme eines gleichwertigen Ausgleichs im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO aus. Darüber hinaus sieht die Kammer unter Bezugnahme auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in ihren beiden Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung auch inhaltlich keine Gleichwertigkeit gegeben, denn die Tätigkeit des Klägers im Franziskus-Krankenhaus erstreckte sich dem vorgelegten Zeugnis zufolge in erster Linie - wenn nicht sogar ausschließlich - auf den Bereich der Gefäßchirurgie. Dies ergibt sich vor allem aus den inhaltlichen Ausführungen des Beurteilers auf Seite 2 des Zeugnisses (Bl. 246 VV). Sämtliche dort beschriebenen Tätigkeiten, die der Kläger während seiner Praktikumszeit kennengerlernt, erlernt oder ausgeführt hat, haben einen Bezug zu dem speziellen Gebiet der Gefäßchirurgie (Gefäßmedizin; vaskuläre und endovaskuläre Chirurgie; vaskuläre Diagnostik; Angiographie). Nach Überzeugung der Kammer ist infolgedessen davon auszugehen, dass die Praktikumstätigkeit des Klägers nicht das volle chirurgische Spektrum erfasste, das während des Tertials Chirurgie überblicksartig zu erlernen ist. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass - unabhängig von dem beispielhaft von der Sachverständigen herangezogenen Logbuch Chirurgie der Universität Düsseldorf (Bl. 468 ff. der Streitakte; § 3 Abs. 1a ÄApprO) - bestimmte von der Sachverständigen benannte chirurgische Standardmaßnahmen wie zum Beispiel die Lokalanästhesie, das Legen einer Magensonde und eines Urinkatheters unter Anleitung, die Thoraxdrainage, die Funktionsprüfung peripherer Nerven, das Anlegen eines Gilchrist-Verbands, die Indikationsstellung für bildgebende Untersuchungen sowie die entsprechende apparative Diagnostik vom Kläger während seiner Praktikumszeit nicht in der gleichen Breite und Intensität erlernt worden sind, wie dies im Rahmen des Tertials Chirurgie zu fordern ist. 5. Hinsichtlich der ebenfalls zwischen den Beteiligten strittigen Erfüllung des im Rahmen des Praktischen Jahres zu absolvierenden Tertials Innere Medizin (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ÄApprO) ist eine Entscheidung der Kammer angesichts der bereits festgestellten Defizite entbehrlich. Infolgedessen kann offen bleiben, ob der von der Sachverständigen insoweit angelegte großzügige Maßstab betreffend die Nachweise der beruflichen Tätigkeiten des Klägers 1999/2000 in Charkiw und 2002/2003 in Wittenberg tatsächlich Bestand haben kann (vgl. S. 34 SV I). Immerhin ist dem Beklagten nach Ansicht der Kammer nämlich zuzugeben, dass die Aussagekraft der insoweit vorgelegten Zeugnisse durchaus zweifelhaft erscheint. In Bezug auf die beiden Zeugnisse aus der Klinik für Innere Medizin in Wittenberg gilt dies bereits, weil diese mit einem Abstand von über zehn Jahren erstellten Zeugnisse inhaltlich nicht übereinstimmen und zudem extrem knapp gehalten sind (Bl. 2 und 259 VV). Hinsichtlich des Arbeitszeugnisses aus Charkiw wiederum fällt auf, dass es erst 16 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit ausgestellt und vorgelegt worden ist. Auch bleibt unklar, ob der Unterzeichner bereits 1999/2000 an dieser Klinik tätig war und woher er seine Kenntnisse über die Arbeit des Klägers bezog bzw. bezieht (Bl. 97 f. der Streitakte). Vor allem aber erscheint sowohl die Heranziehung der Tätigkeit des Klägers als Bezirksarzt im Jahr 1999/2000 als auch der Praxiszeiten des 6. Studienjahres aus dem Jahr 1992/1993 zum Ausgleich des Tertials Innere Medizin aus heutiger Sicht extrem problematisch, wenn man in die erforderliche Einzelfallbetrachtung die Aussage des beurteilenden Arztes aus Wittenberg einbezieht. Dieser attestierte dem Kläger im April 2003: „Aufgrund seiner eingeschränkten Kenntnisse in der deutschen Sprache und der langen Pause seiner Ablegung seines medizinischen Examens in seinem Heimatland konnte Herr L. nicht selbständig arbeiten.“ (Bl. 2 VV). Schließlich lagen zwischen der Ablegung der 2. Staatsprüfung am Ende der Internatur mit Schwerpunkt Innere Medizin im Sommer 1999 und dem Beginn der Tätigkeit in Wittenberg lediglich zweieinhalb Jahre, während derer der Kläger sogar noch ein weiteres Jahr als Bezirksarzt mit Schwerpunkt Innere Medizin tätig war; zwischen dem Ende der Tätigkeit in Wittenberg und dem hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt hingegen liegen mehr als 15 Jahre, in denen der Kläger lediglich ein Jahr psychotherapeutisch-suchtmedizinisch (2009/2010) und weitere zwei Monate gefäßchirurgisch (2012) tätig war. Berücksichtigt man dies bei der infolge des zeitlichen Auseinanderfallens der verschiedenen Praxiszeiten erforderlichen Einzelfallbewertung (vgl. S. 12 Instrumentarium), so scheint ein Ausgleich des Tertials Innere Medizin fernzuliegen, zumal die Kammer davon überzeugt ist, dass durch Berufspraxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten mit zeitlicher Entfernung regelmäßig schwächer zu gewichten sind (so auch: OVG NRW, Urteil vom 17. Febr. 2017, a.a.O., Rn. 106). 6. Hinsichtlich der fünf Blockpraktika in den Fächern Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde, Frauenheilkunde und Allgemeinmedizin von insgesamt mindestens sechswöchiger Dauer (§ 2 Abs. 3 Satz 12 bis 14, § 27 Abs. 4 ÄApprO) ist eine Entscheidung nach dem oben Gesagten ebenfalls entbehrlich. Allerdings spricht hier nach Ansicht der Kammer viel für die Annahme eines Ausgleichs durch die vom Kläger im 6. Studienjahr absolvierten umfangreichen Praxiszeiten (Bl. 322 ff. VV). Die Blockpraktika sind nach § 27 ÄApprO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 12 bis 14 ÄApprO und § 10 Abs. 4 Nr. 2c ÄApprO zwischen dem Ablegen des 1. und des 2. Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu absolvieren, d.h. während des 5. bis 10. Semesters; die Leistungsnachweise sind bei der Anmeldung zum 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. Es handelt sich inhaltlich um ein- bis sechswöchige Praktika zur „Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags“ (§ 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO). Genau diese Inhalte waren offensichtlich Gegenstand der vom Kläger im 6. Studienjahr - d.h. nach fünfjährigem Studium und Ableistung von rund 20 Praktikumswochen - mit hohen Stundenzahlen absolvierten Praxiszeiten (vgl. S. 101 ff. Curr). Die oben angesprochenen Zweifel hinsichtlich der ausbildenden Einrichtungen wiederum kommen hier, anders als beim Praktischen Jahr, nicht zum Tragen, weil die Blockpraktika nach deutschen Recht nicht zwingend in besonders ausgestatteten Krankenhäusern, sondern lediglich unter den Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags abzuleisten sind. Auch die Bedenken, dass die nachgewiesenen Praxisstunden nicht „im Block“ absolviert worden seien, dürften angesichts der zeitlichen Ausgestaltung des 6. Studienjahres (vgl. hierzu Bl. 512 f. der Streitakte) und der hohen attestierten Stundenzahlen (Bl. 322 ff. VV) letztlich nicht durchgreifen. Angesichts der von der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erwähnten großen Variationsbreite der Ausgestaltung der Blockpraktika selbst in der deutschen universitären Landschaft spricht nach Auffassung der Kammer hier daher Überwiegendes dafür, die Blockpraktika als im Ergebnis durch die Praxiszeiten des 6. Studienjahres ausgeglichen, mithin als nicht defizitär anzusehen. III. Nach Auffassung der Kammer ist mit der Sachverständigen und dem Beklagten darüber hinaus davon auszugehen, dass das Vorhandensein von Kenntnissen und Fähigkeiten in allen vier defizitären Querschnittsbereichen und betreffend die Inhalte des Tertials Chirurgie wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO ist. Die Kammer orientiert sich insoweit an der durch das Instrumentarium (Beistück III) vorgenommenen Zuordnung aller nach Bundesärzteordnung und ärztlicher Approbationsordnung vorgesehenen Pflichtinhalte zu einer von drei Kategorien. Die Bildung dieser Kategorien wiederum orientiert sich an dem in § 1 Abs. 1 ÄApprO näher definierten Auftrag des Arztes, „seinen Beruf eigenverantwortlich und selbständig auszuüben und die Gesundheitsversorgung der Patienten zu gewährleisten“ (S. 9 Instrumentarium). Zu Kategorie 1 gehört danach ein Fach, „das im Rahmen der Prüfung auf Gleichwertigkeit unverzichtbar ist (z.B. Makroskopische /Mikroskopische Anatomie, Biologie, Innere Medizin, Neurologie). Fehlt ein solche Fach vollständig und ist nicht Bestandteil eines anderen Faches, liegt ein wesentlicher Unterschied vor.“ (S. 11 Instrumentarium). Die entsprechende Kurzdefinition lautet: „unverzichtbar; Fachinhalte werden im deutschen Studium auch vielfach im Rahmen von anderen Fächern unterrichtet“ (S. 20 Instrumentarium; vgl. auch die Querverweise auf S. 13 ff.). Die Kurzdefinition der Kategorie 2 lautet „sehr wichtig aufgrund besonderer Inhalte“ (S. 20 Instrumentarium). Allerdings fällt hierunter derzeit lediglich das im vorliegenden Fall unproblematisch erfüllte Fach Rechtsmedizin (S. 13 SV I; vgl. auch S. 12 Instrumentarium). Zu Kategorie 3 zu rechnen sind hingegen Inhalte und Fächer, deren Fehlen grundsätzlich nicht geeignet ist, ein Defizit zu begründen (S. 12 Instrumentarium). Die entsprechende Kurzdefinition lautet „keine Beeinträchtigung in der Berufsausübung“ (S. 20 Instrumentarium; vgl. auch S. 9 und 12 f. SV I). Die Kammer ist überzeugt, dass diese Kategorisierung ein geeignetes und regelmäßig ausreichendes Instrument zur Bestimmung der Wesentlichkeit eines Fachs zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO ist. Sie wurde in nachvollziehbarer Weise auf Grundlage der Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte entwickelt, und dies auf sehr breiter inhaltlicher Grundlage (S. 4 ff. und 112 ff. Instrumentarium) durch die bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angesiedelte und mit besonderer Sachkunde ausgestattete Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe der Kultusministerkonferenz (S. 8 Instrumentarium; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 11. Dez. 2008, a.a.O., Rn. 22). Die Kammer sieht in dieser Vorgehensweise auch keine entscheidungserhebliche Abweichung von dem oben zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, worin das Tatbestandsmerkmal „wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs“ wie folgt umschrieben und wegen Grundsätzlichkeit der Frage die Revision zugelassen worden ist: „Wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur dann, wenn ihr Fehlen ernsthafte Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, weil es sich um Kernfächer der ärztlichen Ausbildung handelt (etwa innere Medizin oder Chirurgie). Wesentlich sind sie schon dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine adäquate allgemeinmedizinische Versorgung und für das Verständnis von Krankheiten bedeutsam sind.“ (OVG NRW, Urteil vom 17. Febr. 2017, a.a.O., Rn. 97 und 112). Schließlich unterscheidet sich diese Umschreibung inhaltlich nicht grundlegend von der hier herangezogenen Kategorisierung; vor allem aber bezieht sich keine einzige der behördlichen, sachverständigen oder gerichtlichen Stellungnahmen und Entscheidungen in dem dort zugrunde liegenden Verfahren auf das erst vor kurzem erstellte und als eine Art „Musterstudiengang“ ausgestaltete Instrumentarium. Vielmehr wurde dort als Vergleichsmaßstab auf deutscher Seite, so wie bisher üblich, neben den Gesetzes- und Verordnungstexten die Studienordnung einer bestimmten deutschen Universität herangezogen (OVG NRW, Urteil vom 17. Febr. 2017, a.a.O., Rn. 21). Alle vier oben als defizitär genannten Querschnittsbereiche - Klinisch-pathologische Konferenz, Medizin des Alterns und des alten Menschen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin - werden im Instrumentarium, dessen Wertungen sich die Kammer aus den oben genannten Gründen aus eigener Überzeugung anschließt, der Kategorie 1 zugeordnet und mithin als unverzichtbar klassifiziert (S. 13 bis 15 Instrumentarium). Dies entspricht im Übrigen auch der inhaltlichen Relevanz der genannten Bereiche. Während Kenntnisse und Fähigkeiten in den drei Querschnittsbereichen Medizin des Alterns und des alten Menschen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin für die adäquate ärztliche Versorgung einer alternden Bevölkerung mit vermehrt auftretenden chronischen Erkrankungen unerlässlich erscheinen (vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 17. Febr. 2017, a.a.O., Rn. 94 ff., sowie BR-Drs. 238/12, S. 10; BR-Drs. 168/06, S. 1 ff.; BT-Drs. 16/12855, S. 1 f. und 9; BR-Drs. 1040/97, S. 80 f.), sind die Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Klinisch-pathologische Konferenz aufgrund seiner oben dargestellten interdisziplinären, einer ganzheitlichen Sicht ebenso wie der Qualitätssicherung dienenden Ausgestaltung nach Auffassung der Kammer von ganz erheblicher Bedeutung für die eigenverantwortliche und selbstständige Patientenversorgung (ebenso: S. 37 SV I). Dasselbe gilt hinsichtlich des im Rahmen des Praktischen Jahres abzuleistenden Tertials Chirurgie. Auch dessen Inhalte werden im Instrumentarium zu Recht der Kategorie 1 zugeordnet (S. 12/15 Instrumentarium), denn schließlich handelt es sich hierbei um eines der Kernfächer der ärztlichen Ausbildung (ebenso: S. 37 SV I). IV. Im Ergebnis kann somit keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO festgestellt werden, weswegen er die begehrte Approbation als Arzt nur erlangen kann, wenn er - wie der Tenor des angefochtenen Bescheids unter Ziffer 3 vorsieht - gemäß § 3 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 BÄO mit Erfolg eine Kenntnisstandprüfung ablegt. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist angesichts der zu Lasten des Klägers ausfallenden Kostengrundentscheidung entbehrlich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung. Der aus der Ukraine stammende Kläger begehrt die Erteilung einer ärztlichen Approbation gemäß § 3 der Bundesärzteordnung, ohne hierfür eine Kenntnisstandprüfung ablegen zu müssen. Der Kläger wurde 1965 in der Ukraine geboren, besuchte dort von 1973 bis 1981 die Schule und machte im Anschluss eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum sog. Arzthelfer. Bevor er Anfang Mai 1985 zu einem zweijährigen Wehrdienst in der Sowjetarmee eingezogen wurde, arbeitete er noch einen Monat in dem erlernten Beruf in der Notaufnahme des örtlichen Bezirkskrankenhauses. Im September 1987 begann der Kläger an dem „Medizininstitut Charkiw“, das inzwischen in Nationale Medizinuniversität Charkiw umbenannt worden ist, ein Studium der Humanmedizin. Dieses schloss er im Juni 1993 erfolgreich mit der Qualifikation „Arzt“ in der Fachrichtung „Heilkunde“ ab („Spezialistendiplom“). Danach arbeitete er zunächst fünf Jahre als Berufskraftfahrer. Ab August 1998 absolvierte der Kläger am Lehrstuhl für innere Krankheiten und Krankengymnastik der Nationalen Medizinuniversität Charkiw eine einjährige Internatur. Die in diesem Rahmen vorgesehenen Praxiszeiten leistete er an der „Territorialen Medizinischen Einrichtung des Stadtbezirks Lenins‘kij“ in Charkiw ab, die 2002 in „Klinisches Krankenhaus Nr. 1“ umbenannt worden ist. Im Juni 1999 schloss er die Internatur erfolgreich mit der zweiten Staatsprüfung ab und erhielt den Titel „Facharzt in der Fachrichtung Heilkunde (Therapie)“. Daran schloss sich unmittelbar eine einjährige Berufstätigkeit als „Bezirks-Arzt für innere Medizin“ in der poliklinischen Abteilung der „Territorialen Medizinischen Einrichtung des Stadtbezirks Lenins‘kij“ in Charkiw an, die der Kläger nach einem Jahr von sich aus beendete, um im September 2000 als Kontingentflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland zu übersiedeln. In der Zeit nach seiner Übersiedlung machte der Kläger zunächst diverse Sprachkurse. Sodann war er aufgrund einer durch die Behörden des Landes Sachsen-Anhalt befristet erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes vom 15. Januar 2002 bis zum 14. April 2003 in der Klinik für Innere Medizin des Evangelischen Krankenhauses der Paul-Gerhardt-Stiftung in Wittenberg als Arzt im Praktikum tätig. Unterbrochen wurde die Tätigkeit durch die Teilnahme an einem knapp dreimonatigen Sprachkurs für Mediziner im Sommer 2002. In der Zeit von Mitte April 2003 bis Juni 2009 war der Kläger seinen Angaben zufolge teilweise arbeitslos, teilweise arbeitete er erneut als Berufskraftfahrer. Ab Juni 2009 besuchte der Kläger einen zweimonatigen „Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung für Mediziner“. Kurz darauf erhielt er von den Behörden des Landes Brandenburg für die Zeit vom 7. Dezember 2009 bis 6. Dezember 2010 eine weitere Berufserlaubnis. Vom 7. Dezember 2009 bis zum 22. November 2010 arbeitete er als Assistenzarzt in der Psychotherapeutischen Klinik Bad Liebenwerda, in der er zuvor bereits zwei Wochen als Mitarbeiter im ärztlichen Dienst hospitiert hatte. Im Anschluss an diese Berufstätigkeit war der Kläger zunächst wieder arbeitslos. Am 19. November 2010 wurde er eingebürgert und zog nach Berlin. Nach seinem Umzug erhielt der Kläger auf seinen Antrag vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Lageso) für die Zeit vom 29. November 2011 bis zum 29. Mai 2012 eine weitere Berufserlaubnis, allerdings beschränkt auf die Teilnahme an dem praktischen Teil einer Qualifizierungsmaßnahme zur „Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung für zugewanderte Ärztinnen und Ärzte“. In diesem Rahmen nahm der Kläger von September bis November 2011 an einer theoretischen Prüfungsvorbereitung teil und machte vom 1. Februar bis 30. März 2012 in der Chirurgischen Klinik des Franziskus-Krankenhauses in Berlin ein Praktikum. Am 7. Mai 2012 legte der Kläger auf Anraten des Lageso eine Kenntnisstandprüfung in Humanmedizin mit dem Wahlfach Gynäkologie ab, die er aber nicht bestand. Die Prüfer attestierten ihm eindeutig unzureichende Kenntnisse und boten an, dass er sich in zwölf Monaten wieder vorstellen könne. Danach war der Kläger zunächst nicht mehr ärztlich tätig. Am 23. Januar 2014 stellte der Kläger beim Lageso einen Antrag auf Erteilung der Approbation. Im April 2014 absolvierte er in der Berliner Hausarztpraxis D... ein einmonatiges Praktikum. Im Anschluss daran erhielt er von der Praxis eine Anstellungszusage für eine Vollzeitstelle als „Arzt in der Weiterbildung“, woraufhin er im Mai 2014 einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Berufserlaubnis zwecks Mitarbeit in der genannten Praxis stellte. Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 teilte das Lageso dem Kläger nach Prüfung der bis dahin eingereichten Unterlagen mit, dass seine in der Ukraine absolvierte ärztliche Ausbildung im Vergleich zur deutschen Ausbildung Defizite aufweise, die auch nicht vollständig durch seine bisherige berufliche Tätigkeit ausgeglichen werden könnten. Hiergegen erhob der Kläger wenige Tage später Widerspruch. Daraufhin erkannte der Beklagte zwar an, dass ein Teil der zunächst festgestellten Defizite durch die beruflichen Tätigkeiten des Klägers ausgeglichen sei; es bestünden aber weiterhin rechtserhebliche Defizite, so dass zur Rücknahme des Antrags bzw. Widerspruchs geraten werde. Im Juli 2014 nahm der Kläger daraufhin seinen Approbationsantrag, seinen Antrag auf eine weitere Berufserlaubnis und eine bereits am 8. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht Berlin (VG 14 K 162.14) erhobene Feststellungsklage zurück und erklärte, die Defizite durch ergänzende Studien ausgleichen zu wollen. Unter dem 7. August 2014 stellte der Kläger unter Vorlage umfangreicher ergänzender Unterlagen den hier streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer ärztlichen Approbation. Nach erneuter Prüfung erließ der Beklagte daraufhin am 14. Januar 2015 einen Bescheid mit folgendem Tenor: „1. Es wird festgestellt, dass Sie nicht über einen gleichwertigen Ausbildungsstand mit einem hier ausgebildeten Arzt verfügen. 2. Es wird festgestellt, dass die ermittelten wesentlichen Unterschiede Ihrer ärztlichen Ausbildung nicht durch langjährige ärztliche Berufspraxis ausgeglichen werden konnten. 3. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Sie den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. 4. Das Antragsverfahren zur Erteilung der Approbation wird bis zur Durchführung dieser Kenntnisprüfung ausgesetzt.“ In seiner Begründung listete der Bescheid verschiedene Fächer des Ersten und Zweiten Studienabschnitts als defizitär bzw. teildefizitär auf. Zudem stellte er fest, dass es an der Absolvierung des Praktischen Jahres bzw. vergleichbarer praktischer Zeiten fehle. Die erst fünf Jahre nach dem Studium absolvierte Internatur könne hierfür nicht ersatzweise herangezogen werden. Hiergegen erhob der Kläger am 27. Januar 2015 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Das Praktische Jahr sei ausgeglichen durch das 6. Studienjahr (1992/1993) und die Internatur (1998/1999), welche die Qualität einer fachärztlichen Ausbildung gehabt habe. Die Inhalte der als defizitär angesehenen Fächer und Querschnittsbereiche seien ausgeglichen durch im Einzelnen aufgelistete Studieninhalte aus der Ukraine sowie die von ihm nachgewiesene Berufspraxis. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 2. Juli 2015, zugestellt am 4. Juli 2015, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 4. August 2015 die vorliegende Klage erhoben. Seinem Antrag entsprechend, hat ihm die Kammer mit Beschluss vom 18. Januar 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mitte Oktober 2015 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis, der noch im selben Monat vom Lageso abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete Klage (VG 14 K 389.16) ist am 8. November 2018 zurückgenommen worden. Bereits am 26. März 2018 hatte der Kläger unter Vorlage einer aktuellen Stellenzusage der Arztpraxis D... einen weiteren Antrag auf Berufserlaubnis gestellt, den der Beklagte am 23. Mai 2018 ablehnte. Der hiergegen gerichtete Widerspruch ist noch nicht beschieden. Mit Beweisbeschlüssen vom 3. Juli und 5. September 2018 hat die Kammer die ärztliche Sachverständige Frau Dr. H... mit der Erstellung eines Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens zur Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers beauftragt. In ihren Gutachten vom 31. Juli und 8. September 2018 kommt die Sachverständige zu dem Schluss, dass die Ausbildung des Klägers hinsichtlich der folgenden Querschnittsbereiche und Praxiszeiten nicht ausgeglichene Defizite aufweise: Klinisch-Pathologische Konferenz, Medizin des Alterns und des alten Menschen, Palliativmedizin, Schmerzmedizin, Blockpraktikum Kinderheilkunde, Blockpraktikum Frauenheilkunde und Tertial Chirurgie des Praktischen Jahres. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiden Gutachten Bezug genommen. Der Kläger seinerseits geht, wie er zur Klagebegründung wiederholt erläutert hat, weiterhin davon aus, dass keine Ausbildungsdefizite bestünden bzw. alle nominellen Defizite ausgeglichen seien, so dass ihm ein Anspruch auf Erteilung der Approbation zustehe, ohne dass er eine weitere Kenntnisstandprüfung ablegen müsse. Insbesondere macht er geltend, dass die vom Beklagten und/oder der Sachverständigen als defizitär angesehenen Fächer und Querschnittsbereiche sämtlich durch von ihm in der Ukraine erbrachte Studienleistungen und seine ärztlichen Berufstätigkeiten in Charkiw, Wittenberg, Bad Liebenwerda und Berlin ausgeglichen seien. Die von ihm im 6. Studienjahr abgeleisteten umfangreichen Praxisstunden seien inhaltlich ausreichend belegt und müssten ebenso wie die Internatur Berücksichtigung finden. Im Übrigen dürften Nachweise für Fächer und Querschnittsbereiche, die erst nach seiner Antragstellung im August 2014 in die deutsche Ausbildungsordnung aufgenommen worden seien, von ihm nicht verlangt werden. Ohnehin laufe die Einbeziehung der Querschnittsbereiche in die Gleichwertigkeitsprüfung den Vorgaben der Bundesärzteordnung zuwider, da dort lediglich von Fächern und nicht von Querschnittsbereichen gesprochen werde. Der Umstand, dass er 2012 die Kenntnisstandprüfung nicht bestanden habe, dürfe ihm hier nicht vorgehalten werden, weil es lediglich um die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung gehe, zumal er die Prüfung damals nur wegen einer falschen Beratung durch den Beklagten abgelegt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 14. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 2. Juli 2015 zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt zu erteilen, sowie die Notwendigkeit der Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und macht darüber hinaus geltend, dass es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme. Daher seien auch nach Antragstellung in die Approbationsordnung für Ärzte aufgenommene Inhalte nachzuweisen. Zudem taugten die Zeugnisse über die Berufstätigkeiten des Klägers in Charkiw in den Jahren 1999/2000 und in Wittenberg in den Jahren 2002/2003 aufgrund fehlender Ausführlichkeit und Konsistenz nicht als Nachweis für eine die Ausbildungsdefizite ausgleichende ärztliche Tätigkeit. Dem Sachverständigengutachten sei zwar zuzustimmen, soweit es die Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers verneine; darüber hinaus sei die Ausbildung aber noch in weiteren Teilen defizitär. Insbesondere der von der Sachverständigen angenommene Ausgleich der Blockpraktika Innere Medizin und Allgemeinmedizin sowie des Tertials Innere Medizin des Praktischen Jahres überzeuge nicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige ihre schriftlichen Gutachten ergänzend erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. November 2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Streitakten in dem Verfahren VG 14 K 389.16 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.