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8 A 2/25 HAL

VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das fachlich-inhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Beruf Zahnarzt/Zahnärztin bindet als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ausschließlich die Verwaltung, um eine einheitliche Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gleichwertigkeit zu erreichen.(Rn.38) 2. Nicht nur das Fehlen der Kernfächer, sondern auch der so genannten Querschnittsbereiche (hier: Notfallmedizin) der zahnärztlichen Approbationsordnung in der zahnmedizinischen Ausbildung in einem Drittstaat entspricht grundsätzlich einem wesentlichen Unterschied, der aber durch Berufserfahrung und Lebenslanges Lernen ausgeglichen werden kann.(Rn.45) (Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das fachlich-inhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Beruf Zahnarzt/Zahnärztin bindet als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ausschließlich die Verwaltung, um eine einheitliche Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gleichwertigkeit zu erreichen.(Rn.38) 2. Nicht nur das Fehlen der Kernfächer, sondern auch der so genannten Querschnittsbereiche (hier: Notfallmedizin) der zahnärztlichen Approbationsordnung in der zahnmedizinischen Ausbildung in einem Drittstaat entspricht grundsätzlich einem wesentlichen Unterschied, der aber durch Berufserfahrung und Lebenslanges Lernen ausgeglichen werden kann.(Rn.45) (Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit in dem Begehren auf Erteilung eines Bescheids nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 16. April 1987 (BGBl I 1987, 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 2020, 1018) - ZHG - über die Feststellung der Gleichwertigkeit eine Klageänderung zu sehen wäre, weil der gestellte Antrag nicht lediglich inhaltlich hinter dem ursprünglich angekündigten Antrag auf Erteilung einer Approbation als Zahnärztin zurückbleibt, wäre sie auch nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sie sachdienlich ist. Sie dient wegen der zwischen den Beteiligten allein umstrittenen Frage, ob der Ausbildungsstand der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG gleichwertig ist, der endgültigen Beilegung des zwischen ihnen insoweit bestehenden Streits (vgl. insoweit auch OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 2020 – 13 A 1115/17 –, juris Rn. 33). Den nach § 2 Abs. 3a Satz 2 ZHG erforderlichen Antrag hat die Klägerin zwar im Verwaltungsverfahren nicht gestellt, weil sie von der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung ausgegangen ist und deshalb unmittelbar die Erteilung einer Approbation beantragt hat. Dies ist indes unschädlich und ändert insbesondere nicht s an der Sachdienlichkeit einer Klageänderung. Denn der Beklagte hat die begehrte Erteilung der Approbation maßgeblich wegen der aus seiner Sicht nicht gegebenen Gleichwertigkeit des klägerischen Ausbildungsstands abgelehnt. Unter diesen Umständen einen vorherigen Verwaltungsantrag zu verlangen, liefe auf eine nicht gerechtfertigte Förmelei hinaus. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§ 8a Abs. 1 AG VwGO LSA) zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2023 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes mit einem deutschen Studium der Zahnmedizin, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 3 ZHG ist grundsätzlich auf Antrag bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen die Approbation als Zahnarzt zu erteilen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG muss der Antragsteller u.a. nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde bestanden haben. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufes verfügen, der in einem Drittland (d.h. einem anderen als den in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG genannten EU-Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG). Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 2 Abs. 2 bis 6 sowie 8 und 9 ZHG entsprechend (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG). Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und der zahnärztlichen Approbationsordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ZHG), oder der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ZHG). Es unterscheiden sich solche Fächer wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist (§ 2 Abs. 2 Satz 4 ZHG). Wesentliche Unterschiede können nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben haben. Diese Voraussetzungen liegen hier für die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor. Sie hat in Syrien – in einem Drittland im Sinne von § 2 Abs. 3 ZHG – Zahnmedizin studiert. Sie verfügt nicht über einen gegenüber dem deutschen Zahnmedizinstudium gleichwertigen Ausbildungsstand. Denn es liegen wesentliche Unterschiede im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 ZHG vor (I.), die nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG ausgeglichen sind (II.). I. Die Gleichwertigkeit eines Ausbildungstandes mit einer deutschen zahnmedizinischen Ausbildung steht grundsätzlich als unbestimmter Rechtsbegriff zur vollen Überprüfbarkeit des Gerichts, ohne dass dem Beklagten hierbei ein eigener Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1993 – 3 B 128.92 –, juris Rn. 7, 10). Der klägerische Ausbildungsstand ist dabei an derjenigen Referenzausbildung zu messen, die das deutsche Recht aktuell, das heißt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vorsieht. Denn es handelt sich vorliegend um eine Verpflichtungssituation, bei der regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. Knauff, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 4. EL November 2023, vor § 35 VwVfG, Rn. 104 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem materiellen Recht vorliegend etwas anderes ergibt, sind nicht ersichtlich. Der Vergleich anhand der Referenzausbildung nach aktuell geltendem Recht entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/6260, S. 50). Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass Inhaber ausländischer Abschlüsse neben den weiteren Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 ZHG nur dann eine Approbation erhalten sollen, wenn sie diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, über die jeder Zahnarzt und jede Zahnärztin in Deutschland nach dem Willen des Normgebers im Zeitpunkt der Erteilung der Approbation bzw. wenn es - wie hier - zunächst (nur) um die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes geht – in diesem Zeitpunkt verfügen soll. Dafür sprechen auch Gründe des Patientenschutzes (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 2020 – 13 A 1115/17 –, juris Rn. 50 und vom 17. Februar 2017 – 13 A 235/25 –, juris Rn. 55; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 39; VG B-Stadt, Urteil vom 16. November 2020 – 17 K 1/20 –, juris Rn. 92 und vom 08. November 2018 – 14 K 161.15 –, juris Rn. 42; VG Ansbach, Urteil vom 21. März 2022 – AN 4 K 16.00247 –, juris Rn. 62; Schelling, in: Spickhoff, Kommentar zum Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 3 BÄO Rn. 33). Die Prüfung der Gleichwertigkeit basiert dabei auf den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Dazu gehören das Curriculum der Universität Aleppo der Fakultät Zahnmedizin zusammen mit den von der Klägerin erbrachten Leistungsnachweisen einerseits und die Ordnung über Studium und Prüfung im Studiengang Zahnmedizin der Charité - Universitätsmedizin B-Stadt, Stand: 18. März 2023 (Studien- und Prüfungsordnung Zahnmedizin Charité) andererseits sowie die von der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fortbildungs-, Arbeits- und Tätigkeitsnachweise. Soweit die Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe der Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, zur inhaltlichen Bewertung ausländischer Studiengänge ein Fachlich-inhaltliches Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Beruf Zahnarzt/Zahnärztin (Stand: Dezember 2023) - im Folgenden: Instrumentarium - für die Erstellung ihrer Gutachten zur Gleichwertigkeit - wie hier für die Gutachten vom 21. Juni 2022 und 15. Februar 2023 - nutzt, legt die Kammer dieses Instrumentarium nur dann zugrunde, wenn es sich in Gegenüberstellung zum vorgelegten Vergleichscurriculum günstiger für die Klägerin auswirkt. Denn das o. g. Instrumentarium fasst als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift des Beklagten nach eigenen Angaben die formalen und inhaltlichen Anforderungen des Zahnmedizinstudiums in Deutschland zusammen und bündelt sie. Als Grundlage hierfür dienen die Ausbildungspläne der zahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland, der nationale kompetenzbasierte Lernzielkatalog Zahnmedizin, Rechtsgrundlagen aus Approbationsordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und aktueller Rechtsprechung sowie zahnmedizinische und medizinische Fachliteratur. Diese Methodik zur Prüfung wesentlicher inhaltlicher Abweichungen mag geeignet und in der Rechtsprechung zum Teil anerkannt sein (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 2020 – 13 A 1115/17 –; VG B-Stadt, Urteile vom 16. November 2020 – 17 K 1/20 – und vom 8. November 2018 – 14 K 161.15 –; VG Ansbach, Urteil vom 21. März 2022 – AN 4 K 16.00247 –, jeweils juris). Richtig ist aber auch, dass kein Student in Deutschland anhand dieses Instrumentariums ausgebildet worden ist. Damit bleibt es eine rein theoretische Zusammenstellung, die ausschließlich die Verwaltung bindet, um eine möglichst einheitliche Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Gleichwertigkeit zu erreichen. Die Kammer zieht dieses Instrumentarium im Rahmen ihrer rechtlichen Prüfung hilfsweise in der o. g. Weise im Einverständnis der Klägerin heran. Wesentlich sind Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur dann, wenn ihr Fehlen ernsthafte Gefahren für die Gesundheit von Patienten befürchten lässt, weil es sich um Kernfächer der zahnärztlichen Ausbildung handelt, sondern schon dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine adäquate zahnmedizinische Versorgung bedeutsam sind (vgl. VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2017 – 5 K 272/24 –, juris Rn. 103). Dies erfordert nicht Kenntnisse und Fähigkeiten in sämtlichen Fächern und Querschnittsbereichen gleichermaßen. § 2 Abs. 2 und 3 ZHG verlangt einen gleichwertigen Ausbildungsstand, aber keine identische Ausbildung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Februar 2017 - 13 A 235/15 -, juris). Welche Fächer wesentlich für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind, bestimmt der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber. Es ist seine Sache, in den durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - C-322/01 - Deutscher Apothekerverband, und vom 9. Dezember 2010 - C-421/09 -, Humanplasma - jeweils juris). Anzuknüpfen ist dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG an die zahnärztliche Ausbildung, wie sie im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde selbst und in der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (hier: vom 8. Juli 2019 (BGB Bl. I S. 933) in der Fassung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 360) - ZApprO -) in Anlehnung an die europarechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22 ff.), zuletzt geändert durch delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 vom 4. März 2024 (ABl. L 782 vom 31. Mai 2024, S. 1 ff.), in ihrer konsolidierten Fassung vom 20. Juni 2024 (vgl. juris) - RL 2005/36/EG - geregelt ist. 1. Nach diesen Maßstäben ist das Fach Zahn- BL.- und Kiefererkrankungen und hier der Teilbereich Erkrankungen des Kieferknochens (Osteomyelitis, Osteoradionekrose bzw. biphosphonatassoziierte Knochennekrose) wesentlich für die Ausübung des Zahnarztberufs. Der Beklagte führt in seinem Bescheid unter Verweis auf das durch die GfG erstellte Gutachten vom 21. Juni 2022 dazu aus, dass das Thema Knochenerkrankungen (Osteomyelitis, Osteoradionekrose oder biphosphonatassoziierte Knochennekrose) in der syrischen Ausbildung nicht nachgewiesen sei. Ein wesentlicher Unterschied liege hier vor, da dies ernstzunehmende Erkrankungen mit engem zahnärztlichen Bezug seien. Diese Einschätzung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Fach Klinik der Zahn-, BL.- und Kieferkrankheiten ist nach Anhang V Nr. 5.3.1 C. der RL 2005/36/EG ein spezifisches Fach der Zahn-, BL.- und Kieferheilkunde und damit ein Mindestinhalt der unionsrechtlichen Vorgaben für eine zahnärztliche Ausbildung. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 ZApprO ist das Fach Zahn-, BL.- und Kieferkrankheiten Teil der mündlich- praktischen Prüfung. Beim Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Praktikum in der Klinik für Zahn-, BL.- und Kieferkrankheiten I und II nachzuweisen (Nr. 1 der Anlage 3 zur ZApprO). Der Beklagte stellt hier u. a. auf den fehlenden inhaltlichen Aspekt der Knochenerkrankungen ab. Nach Nr. 5 des Instrumentariums sind Erkrankungen der Kieferknochen unter dem Fachinhalt Chirurgie: Zahn-, BL.- und Kieferkrankheiten; Operationskurs (S. 27 f.) aufgeführt. Hierauf beziehen sich erkennbar die Gutachterin der GfG bzw. der Beklagte, indem die fehlende Behandlung von Erkrankungen der Kieferknochen und hier die Pathologie und Klinik der Osteomyelitis, die Abgrenzung akuter und chronischer Knochenentzündungen sowie deren Sonderformen und Therapiemöglichkeiten in der syrischen Zahnarztausbildung bemängelt werden. Unerheblich ist dabei, dass sich der streitgegenständliche Bescheid noch auf die frühere Version des fachlichen Instrumentariums mit Stand von März 2022 bezog. Denn die Erkrankungen des Kieferknochens waren auch bereits dort unter der laufenden Nummer 15 inhaltlicher Bestandteil. Im Curriculum der Universität Aleppo (BA-B) findet sich unter der laufenden Nummer 33 (Kleinchirurgie und Chirurgische Erkrankungen) kein Hinweis auf Knochenerkrankungen. Unter der laufenden Nummer 36 (Pathologie des BL.es und der Zähne) ist als Stichwort lediglich: "Knochenläsionen" aufgeführt und unter der laufenden Nummer 65 (Gesichts- und Kieferchirurgie) findet sich lediglich ein Hinweis auf "Knochenverlängerung im Oberkiefer". Unter HNO/Ophthalmology (laufende Nummer 28 des Curriculums) werden die Physiologie dieses Bereiches und damit verbundene Erkrankungen gelehrt. Formen akuter und chronischer Knochenentzündungen, der Osteomyelitis, ihre Ursachen und Krankheitsentwicklung sind nicht Gegenstand des vorgelegten syrischen Curriculums. Allein der Hinweis auf Knochenläsionen und auf eine Knochenverlängerung im Oberkiefer können die im Instrumentarium auf S. 28 dargestellten Erkrankungen der Kieferknochen als chirurgischen Ausbildungsinhalt nicht gleichwertig ersetzen. Soweit die Klägerin hier vorträgt, dass das Thema Knochenerkrankungen sich auch nicht aus der Studien- und Prüfungsordnung Zahnmedizin Charité ergebe, so dass sich die Maßgeblichkeit dieses Bereiches nicht erkennen lasse, trifft dies nicht zu. Denn die Unterrichtsveranstaltungen 16 (Praktikum der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, BL.- und Kieferkrankheiten I) in den Fachsemestern 7 und 8 und 17 (Praktikum der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, BL.- und Kieferkrankheiten II) in den Fachsemestern 9 und 10 (vgl. Bl. 38 d. GA) beinhalten offensichtlich auch Erkrankungen der Knochen im BL.-, Kiefer- und Gesichtsbereich, ihre Ätiologie und Pathogenese, ihre Diagnostik und Therapie. Theorie und Praxis dieses Ausbildungsbereiches werden in insgesamt drei Semesterwochenstunden über zwei Jahre gelehrt. In Anbetracht der deutlichen inhaltlichen Bezugnahme auf Erkrankungen des Kieferknochens innerhalb der Studien- und Prüfungsordnung Zahnmedizin Charité sowie des erheblichen zeitlichen Umfanges, mit dem dieses Thema in die Ausbildung einfließt, und der nicht annähernd entsprechenden Auflistung im Curriculum der Universität Aleppo ist dieser Unterschied als wesentlich zu betrachten. 2. Als wesentlicher Unterschied ist ebenfalls der in der zahnärztlichen Ausbildung der Klägerin fehlende Querschnittsbereich der Notfallmedizin einzustufen. Der sog. Querschnittsbereich Notfallmedizin ist nach europäischem Recht keine Mindestvoraussetzung im Ausbildungsprogramm für Zahnärzte, aber nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZApprO Bestandteil des schriftlichen Prüfungsteils des dritten Abschnittes der Zahnärztlichen Prüfung und eine erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung ist Voraussetzung für die Zulassung zum dritten Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung (Ziffer 7 der Anlage 4 zur ZApprO). Einen eigenen Kurs hat die Klägerin ausweislich des Curriculums der Universität Aleppo im Bereich Notfallmedizin nicht belegt und auch nicht belegen können. Der Beklagte geht davon aus, dass sich einige wenige Inhalte, die zum Bereich Notfallmedizin zählten, in dem Kurs "Kleinchirurgie und chirurgische Erkrankungen", laufende Nummer 33 des Curriculums der Universität Aleppo, finden lassen würden. Dagegen ist der Querschnittsbereich Notfallmedizin Gegenstand einer eigenen Unterrichtsveranstaltung nach der Studien- und Prüfungsordnung Zahnmedizin Charité (Unterrichtsveranstaltung 36). Sie umfasst zwei Semesterwochenstunden Vorlesung und eine Semesterwochenstunde Praktikum in den Fachsemestern 7 und 8. Inhaltlich geht es in dieser Unterrichtsveranstaltung darum, notfallmedizinische Krankheitsbilder und deren Pathophysiologie zu erkennen, Basistherapien entsprechend einleiten zu können und dabei typische technische Hilfsmittel und Medikamente einer Zahnarztpraxis zu berücksichtigen. Inhalte wie Krankheitsbilder, Diagnostik, therapeutische Maßnahmen und mögliche Notfallsituationen insgesamt waren damit nicht Ausbildungsinhalt der Klägerin während ihres Studiums. Der Querschnittsbereich Notfallmedizin ist auch als wesentlich für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu qualifizieren und die diesbezüglich in der zahnärztlichen Ausbildung der Klägerin bestehenden Defizite stellen einen wesentlichen Unterschied gegenüber der Ausbildung dar, die im ZHG und in der ZApprO geregelt ist. Ausgehend von § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZApprO und Anlage 4 Nr. 7 zur ZApprO ist der Querschnittsbereich Notfallmedizin Bestandteil der schriftlichen Prüfung und die Teilnahme an der jeweiligen Unterrichtsveranstaltung ist für jeden Studenten verpflichtend. Eine für das Patientenwohl bedeutsame Stellung notfallmedizinischer Kenntnisse und Fähigkeiten liegen auf der Hand. Soweit die Klägerin hier vorträgt, dass es sich bei dem Querschnittsbereich der Notfallmedizin nicht um ein Kernfach der Ausbildung handele, ist dies für die Frage, ob ein wesentlicher Unterschied anzunehmen ist, nicht entscheidet. Es genügt insoweit, dass es sich um eine für eine adäquate zahnmedizinische Behandlung notwendige Voraussetzung handelt. Das ist auch hinsichtlich eines sog. Querschnittsbereichs in der Zahnärztlichen Approbationsordnung - wie hier - der Notfallmedizin der Fall. Er ist Bestandteil der schriftlichen Prüfung, Voraussetzung für das weitere Fortkommen im Studium und für das Patientenwohl von essentieller Bedeutung. Soweit der Beklagte auf Grundlage der eingeholten Gutachten weitere wesentliche Unterschiede im Ausbildungsstand der Klägerin aufgezeigt hat, kommt es darauf aus Sicht der Kammer nicht entscheidungserheblich an. Denn bereits bei Vorliegen auch nur eines (nicht ausgeglichenen) wesentlichen Unterschiedes ist die Feststellung einer Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ausgeschlossen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. März 2025 – 1 O 17/25 -, n. v., S. 3; VG B-Stadt, Urteil vom 8. November 2018 – 14 K 161.15 –, juris Rn. 38) und eine Prüfung zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht, durchzuführen, § 2 Abs. 2 Satz 6, Abs. 3 Satz 3 ZHG. II. Die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG werden nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen, die die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sein; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Berufserfahrung ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. f RL 2005/36/EG die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedsstaat. Soweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG die Regelung auf Ausländer übertragen wird, die in einem Drittland ihre Ausbildung absolviert haben, erfordert § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG nicht, dass diese ihre Berufserfahrung im Bundesgebiet oder einem Mitgliedstaat erworben haben (OVG Münster, Urteil vom 11. Juli 2016 – 13 A 897/15 –, juris Rn. 48). Es können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die der Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 60; OVG Münster, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 13 E 1164/12 –, juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 1 K 7705/18 –, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 139; VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 79). Zum Ausgleich von Defiziten ist die berufliche Tätigkeit dann geeignet, wenn hierdurch Kenntnisse und Fähigkeiten in den defizitären Bereichen erworben wurden (VG Ansbach, Urteil vom 21. März 2022 – AN 4 K 16.00247 –, juris Rn. 57; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 1 K 7705/18 –, juris Rn. 35; VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 79). Bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Berufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 3 B 42.16 –, juris Rn. 4), die in hinreichend substantiierter Weise erkennen lässt, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 61). Dabei geht der Gesetzgeber von einem durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning by doing") gewonnenen Kenntniszuwachs aus und lässt diesen zum Defizitausgleich genügen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2015 - 7 K 1203/14 -, juris Rn. 95). Lebenslanges Lernen umfasst nach Art. 3 Abs. 1 lit. i RL 2005/36/EG jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann. Hierzu zählt auch der Besuch von Fort- und Weiterbildungen (OVG Münster, Urteil vom 11. Juni 2016 – 13 A 897/15 –, juris Rn. 56; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 1 K 7705/18 –, juris Rn. 36). Die Berücksichtigungsfähigkeit lebenslangen Lernens setzt weder nach dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung der über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikation durch eine (objektivierbare) Leistungskontrolle voraus (OVG Münster, Urteil vom 11. Juli 2016 – 13 A 897/15 –, juris Rn. 56; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 60). Dennoch sind Bescheinigungen über den Besuch beruflicher Fortbildungsveranstaltungen durchaus differenziert zu bewerten. Der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 3 B 42.16 –, juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 1 K 7705/18 –, juris Rn. 36). Bei der Bewertung von Berufserfahrung und lebenslangem Lernen handelt es sich aufgrund der Heterogenität der Tätigkeiten und Nachweise stets um Einzelfallentscheidungen. Der Gesetzgeber gibt keine formalen Anforderungen an die Beschaffenheit des Nachweises vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 4). Jedoch muss die Einschlägigkeit der Tätigkeit ebenso erkennbar sein wie in der Regel die formal gültige Berufszulassung im Land der Ausstellung. Es bestehen keine grundsätzlichen ausbildungsspezifischen Anforderungen an die Arbeitsstelle, da es sich bei der Berufserfahrung nicht um einen Teil der Ausbildung, sondern um rein berufliche Tätigkeit handelt (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 29. April 2019 - W 10 E 19.84 -, juris Rn. 35). Gleichwohl ist beispielsweise im Rahmen einer strukturierten fachärztlichen Weiterbildung erlangte Berufserfahrung höher zu bewerten als zum Beispiel in einer eigenen Praxis ohne Anleitung durch erfahrene Kollegen und Leistungskontrollen verrichtete berufliche Tätigkeiten. Die Bescheinigung der beruflichen Praxis muss aber in hinreichend substantiierter Form erkennen lassen, dass die festgestellten inhaltlichen Unterschiede in der Ausbildung dadurch inhaltlich ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 4). Es bedarf mithin einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen der beruflichen Tätigkeit und den zuvor festgestellten wesentlichen Unterschieden, die erkennen lässt, dass im Rahmen der beruflichen Tätigkeit die Kenntnisse in diesem Bereich insoweit vergrößert wurden, dass der wesentliche Unterschied ausgeglichen ist und von der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Klägerin keine Patientengefährdung ausgeht (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 29. April 2019 - W 10 E 19.84 -, juris Rn. 33 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen vermag die Klägerin die festgestellten wesentlichen Defizite im Fachgebiet Zahn-, BL.- und Kieferkrankheiten sowie im Querschnittsbereich Notfallmedizin unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Bescheinigungen und Zeugnisse betreffend von ihr ausgeübte Berufstätigkeiten und absolvierte Fort- und Weiterbildungen weder durch Berufserfahrung noch durch lebenslanges Lernen auszugleichen. Die von der Klägerin vorgelegten Nachweise über ihre Berufsausübung in Saudi-Arabien sowohl für ihre Tätigkeit im Schul- und Bildungsamt F. als Leiterin der Gesundheitseinheit für Mädchen als auch im Dentalcenter der Familienfürsorge als Zahnärztin geben schon keinen Aufschluss darüber, welche konkreten Tätigkeiten die Klägerin hier ausgeübt hat. Zudem umfassen sie lediglich eine Zeitspanne von sechs Jahren (2001 bis 2006). Gleiches gilt für den Nachweis ihrer Tätigkeit als Zahnärztin in einem Gesundheitscenter in Idlib, Syrien (Zeitraum: 02/2007 bis 04/2012, 5 Jahre). Wegen fehlender Tätigkeitsbeschreibungen lassen sich auch daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse für einen Ausgleich durch Berufserfahrung für die defizitären Inhalte ziehen. Aus den Teilnahmebescheinigungen für verschiedene Fortbildungen (etwa Allgemeine Prinzipien der Qualitätsmessung und Besonderheiten im Bereich Zahnheilkunde am 6. November 2018; 5. Avicenna Konferenz am 16. November 2028; Minimalinvasive Zahnersatzformen mittels Klebetechniken vom 19. September 2020; Kurs im Strahlenschutz für Zahnärzte vom 9. März bis 10. März 2022, Bl. 56 ff. d. GA) lässt sich ebenfalls nicht auf einen Ausgleich schließen. Denn die hier dokumentierten Fortbildungsbereiche entsprechen schon inhaltlich nicht den im vorliegenden Fall aufgezeigten Defiziten. Die nunmehr von der Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2025 vorgelegten Arbeitszeugnisse für ihre Tätigkeiten in Deutschland sind ebenfalls nicht geeignet die festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Das Arbeitszeugnis vom 10. März 2025 bezieht sich auf eine sechswöchige Hospitation der Klägerin vom 1. März 2018 bis 11. April 2018 im Zahnzentrum Dr. G. in B-Stadt. Danach habe die Klägerin Einblicke in verschiedene Bereiche der zahnmedizinischen Praxis erhalten. Sie habe Behandlungen im Bereich der Implantologie, Kieferchirurgie sowie die Arbeit mit CAD-CAM-Systemen begleitet. Im praxiseigenen Labor habe sie die Tätigkeiten der technischen Mitarbeiter beobachtet. Diese Tätigkeitsbeschreibungen im vorliegenden Arbeitszeugnis beschränken sich auf rein hospitierende, begleitende und beobachtende Tätigkeiten der Klägerin. Wegen der fehlenden aktiv-selbstständigen und praktischen zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin und ihrer damit fehlenden Einbindung in den Arbeitsprozess ist diese Zeitspanne der begleitenden und hospitierenden Tätigkeit schon nicht berücksichtigungsfähig und geeignet, um bestehende Defizite auszugleichen. Denn Berufserfahrung, die allein als praktische ärztliche Tätigkeit in der Patientenversorgung in der Lage wäre, wesentliche Unterschiede auszugleichen, ist durch eine rein hospitierende, beobachtende und begleitende Tätigkeit – wie hier – nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass nach Art. 3 Abs. 1 lit. f der RL 2005/36/EG Berufserfahrung "die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat" ist. Damit wird deutlich, dass von Berufserfahrung in einem reglementierten Beruf - wie hier - nur die Rede sein kann, wenn die Ausübung des Berufes auf der Grundlage der entsprechenden staatlichen Gestattung (hier: Approbation oder vorläufige Berufserlaubnis) erfolgt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2015 - 7 K 1203/14 –, juris Rn. 97; VG Köln, Urteil vom 24. Februar 2015 – 7 K 2901/12 –, juris). Das war für die Tätigkeit der Klägerin hier nicht der Fall. Das Arbeitszeugnis vom 7. März 2025 der Zahnarztpraxis H. in B-Stadt bezieht sich zwar auf eine zweijährige Tätigkeit der Klägerin in Teilzeit. Allerdings werden hier ebenfalls ausschließlich begleitende Tätigkeiten (Assistenz bei zahnärztlichen Behandlungen, Mithilfe beim Röntgen, Vorbereitung der Behandlungszimmer, Reinigung und Sterilisation der Instrumente) der Klägerin beschrieben, die insofern nicht geeignet sind, eine Berufserfahrung im Zahnarztberuf zu belegen und die aufgezeigten Defizite auszugleichen. Das Arbeitszeugnis vom 12. März 2025, welches eine originäre zahnärztliche Tätigkeit der Klägerin von 20 Wochenstunden ab dem 12. August 2024 mit erteilter Berufserlaubnis (Zeitraum 5. August 2024 bis 4. August 2026) für einen Zeitraum von sieben Monaten in Dessau-Roßlau belegt und beurteilt, vermag einen Ausgleich der Defizite ebenfalls nicht zu erreichen. Die Formulierungen im Arbeitszeugnis: "Besonders hervorzuheben ist ihr sicherer Umgang mit multimorbiden Patienten insbesondere in Bezug auf Pharmakologie und Toxikologie. Sie berücksichtigt bestehende Medikationen und mögliche Wechselwirkungen sorgfältig und passt ihre Behandlungsmaßnahmen entsprechend an. Dabei beweist sie stets ihre langjährige Berufserfahrung, die sie im Laufe ihres Lebens gesammelt hat. Dadurch stellt sie sicher, dass ihre zahnmedizinischen Eingriffe unter Berücksichtigung der individuellen gesundheitlichen Situation der Patienten optimal verlaufen". ergeben nach ihrem Wortlaut jedenfalls keinen Ausgleich für die defizitären Bereiche der Knochenkrankheiten im Fach Zahn-, BL.- und Kiefererkrankungen sowie für den Querschnittsbereich der Notfallmedizin. Soweit ein Ausgleich als mit Berufsausübungserlaubnis in Teilzeit angestellte und selbstständig praktizierende Assistenzzahnärztin durch die dadurch erworbene Berufserfahrung grundsätzlich in Betracht kommen mag, ist dies hier deshalb nicht der Fall, weil diese Berufsausübung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst seit sieben Monaten andauert. Diese Zeitspanne ist zu kurz, um bereits von einem Ausgleich der erkannten Defizite auszugehen. Die Frage nach der zeitlichen Anforderung an die berufliche Tätigkeit zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Als Anhaltspunkt dafür, welche Berufszeiten etwa verbleibende Ausbildungsdefizite kompensieren, kann auf die Wertung in Art. 3 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zurückgegriffen werden, wonach bei einer nicht wesentlich unterschiedlichen Ausbildung eine dreijährige Berufspraxis ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 -, juris Rn. 29). Da die Wissensvermittlung während der Ausbildung intensiver ist als während einer beruflichen Tätigkeit, muss die erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit zum Defizitausgleich erheblich höher angesetzt werden als die entsprechende Ausbildungsdauer im wesentlich unterschiedlichen Fach. Aufgrund der stetigen Zunahme an Wissen und Technologie in der Medizin muss gewährleistet sein, dass das im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit angeeignete Wissen ebenfalls aktuellen Standards genügt. Daher ist in der Regel davon auszugehen, dass berufliche Praxis, deren Tätigkeitsende mehr als zehn Jahre zurückliegt, dieses Kriterium nicht mehr erfüllt und nicht zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede herangezogen werden kann. Bei der Bewertung von beruflicher Praxis zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden handelt es sich stets um individualisierte Betrachtungen, die im Rahmen der zuvor genannten Parameter erfolgen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 29. April 2019 - W 10 E 19.84 -, juris). Insoweit ist die siebenmonatige berufliche Tätigkeit der Klägerin als angestellte Assistenzzahnärztin noch nicht ausreichend, um die festgestellten Defizite im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegend als ausgeglichen zu bewerten. Inhaltlich geht es um das Segment der Kiefererkrankungen und hier speziell der Knochenerkrankungen in diesem Bereich. Die Kammer geht dabei davon aus, dass ein Ausgleich durch berufliche Erfahrung in der Tätigkeit als Zahnärztin in der Patientenversorgung, in der auch Knochen- und Kiefererkrankungen erkannt, berücksichtigt, behandelt und damit umgegangen werden muss, grundsätzlich möglich ist. Gleiches trifft auf den Querschnittsbereich der notfallmedizinischen Versorgung zu. Denn je größer die Zeitspanne der praktisch beruflichen Tätigkeit ist, desto eher kann je nach Lage des Einzelfalles auch angenommen werden, dass der defizitäre Bereich im Rahmen des "learning by doing"-Ansatzes ausgeglichen ist. Nach einer Unterbrechung der beruflichen Tätigkeiten der Klägerin von knapp 10 Jahren ist die momentane Tätigkeit in der Zahnarztpraxis in Dessau allerdings ihre erste Berufstätigkeit als Zahnärztin. Sie dient zudem primär der regulären Patientenversorgung und nicht dem Erreichen eines speziellen Ausbildungsziels im Rahmen eines strukturierten praktischen Abschnitts, um ganz gezielt spezielle Defizite auszugleichen. U. U. könnte dann ein geringerer Zeitraum, um einen Ausgleich zu erreichen, genügen. So liegt es hier dagegen nicht. Greift man auf den Orientierungswert einer mindestens dreijährigen Berufsausübung anhand der Berufsanerkennungsrichtlinie zurück (s. o.), um vorhandene Defizite in der Ausbildung auszugleichen, so ist auch in rein zeitlicher Hinsicht hier eine Kompensation nach siebenmonatiger Tätigkeit in der Patientenversorgung nicht anzunehmen. Dafür spricht neben der inhaltlichen auch die zeitliche Dimension, die in der Ausbildung auf das Fach Klinik oder Poliklinik für Zahn-, BL.- und Kieferkrankheiten I und II nach der Studien- und Prüfungsordnung Zahnmedizin Charité verwandt werden. Dieses Fach wird in insgesamt 84 Unterrichtsveranstaltungsstunden gelehrt. Hinzu kommen noch 70 Stunden Hospitation. Auch wenn auf den Teilbereich der Erkrankungen der Kieferknochen nur ein Bruchteil dessen entfällt, ist nach allem eine bisher lediglich siebenmonatige allgemeine Tätigkeit als Assistenzzahnärztin nicht ausreichend, um einen Ausgleich anzunehmen. Gleiches gilt für den Querschnittsbereich Notfallmedizin, der mit Vorlesung und Praktikum insgesamt 42 Unterrichtsveranstaltungsstunden nach der Studien- und Prüfungsordnung Zahnmedizin Charité einnimmt. Soweit die Klägerin auf ihre 20jährige Berufserfahrung verweist, ergibt sich daraus nichts Anderes. Wie oben dargelegt, sind bisher 11 Jahre Berufsausübung als Zahnärztin in der Zeit von 2001 bis 2012 dokumentiert. Allerdings fehlt es den vorgelegten Nachweisen hier an einer nachvollziehbaren, wenn auch groben Tätigkeitsbeschreibung (s. o.), die nachvollziehbar eine originäre zahnärztliche Tätigkeit belegen könnte. Bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit am 12. August 2024 mit Berufsausübungserlaubnis in der Zahnarztpraxis in Dessau liegt eine Zeitspanne von mehreren Jahren vor (die rein assistierende Tätigkeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024, wobei sie im Zeitraum ab 1. August 2024 lediglich eine Wochenarbeitszeit von sieben Stunden aufwies, bereits ausgenommen), in denen die Klägerin nicht als Zahnärztin tätig war. In Anbetracht all dieser Umstände ist von einem Ausgleich der festgestellten Defizite zum für die Entscheidung hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht auszugehen. Liegen damit wesentliche Unterschiede im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ZHG vor, müssen Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG für die Erteilung einer Approbation nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, S. 58 ff.) ist für die Erteilung einer Approbation von einem Streitwert mindestens in Höhe von 30.000,00 Euro auszugehen. Dieser Wert war hier in Anbetracht eines geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommens einer angestellten bzw. selbstständigen Zahnärztin zu verdoppeln. Eine Verringerung des so ermittelten Betrages im Hinblick darauf, dass die Klägerin hier nicht die Erteilung ihrer Approbation, sondern lediglich die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes begehrt, war nicht vorzunehmen. Denn in Bezug auf die von der Klägerin begehrte Gleichwertigkeitsfeststellung ist angesichts der bestandenen Fachsprachenprüfung, bescheinigten gesundheitlichen Eignung und vorgelegten berufsrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ("Certificate of good standing") nicht von einer geringeren (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache für die Klägerin auszugehen als in einem auf Erteilung der Approbation gerichteten Verfahren (vgl. Schelling in: Spickhoff, Kommentar zum Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, zur gleichlautenden Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO Rn. 13). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Ausbildungsstand mit dem eines deutschen Studiums der Zahnmedizin gleichwertig ist. Die am 20. Oktober 1969 in Aleppo (Syrien) geborene Klägerin studierte nach eigenen Angaben von 1987 bis 1992 Zahnmedizin an der Universität in Aleppo. Sie ist im Besitz einer syrischen Approbation, ist Mitglied in der syrischen Zahnärztekammer und legte Leistungsnachweise der Universität Aleppo sowie die Zuerkennung des akademischen Grades eines Bachelors in der Zahnmedizin vor. Die Klägerin gab an, in Aleppo von 1993 bis 1998 als Zahnärztin in eigener Praxis tätig gewesen zu sein (kein Nachweis). Von 1998 bis 2006 sei sie in Saudi-Arabien in verschiedenen Bereichen, etwa in einer zahnärztlichen Poliklinik (1998 bis 2000, kein Nachweis), im Schul- und Bildungsamt (2001 bis 2003, Nachweis Bl. 125 d. BA-A) und im Dentalcenter der Familienfürsorge für Zahnmedizin (2003 bis 2006, Nachweis Bl. 127 d. BA-A) als angestellte Zahnärztin mit entsprechender Berufserlaubnis tätig gewesen. 2007 kehrte die Klägerin, um Unterstützung für die Erziehung ihrer vier Kinder zu erhalten, nach Syrien zurück. Sie gab dazu in ihrem Lebenslauf an, dass sie bis zu ihrer Flucht vor dem Bürgerkrieg im Jahr 2012 nach Jordanien in einem öffentlichen Gesundheitszentrum in Idlib gearbeitet habe (Nachweis, Bl. 55 (Rückseite) d. GA). Seit 2015 lebt die Klägerin in Deutschland. Eine Berufserlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist der Klägerin für den Zeitraum vom 5. August 2024 bis 4. August 2026 erteilt worden. Sie ist seit dem 12. August 2024 in der Zahnarztpraxis D. in Dessau/Roßlau als Assistenzzahnärztin tätig. Darüber hinaus legte sie Arbeitszeugnisse vom 7. März, 10. März und 12. März 2025 vor sowie verschiedene Zertifikate zu den von ihr besuchten Fortbildungsveranstaltungen. Am 7. Oktober 2021 beantragte sie beim Beklagten, ihr die zahnärztliche Approbation zu erteilen. Der Beklagte beauftragte im Einverständnis mit der Klägerin die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) mit der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, nachdem die zahnärztliche Ausbildung der Klägerin in einem Drittstaat absolviert worden war. Dem Gutachten der Frau E. vom 21. Juni 2022 zufolge könne die Klägerin eine vollständig abgeschlossene zahnärztliche Qualifikation vorweisen. Der Stundenumfang des vorgelegten Curriculums der Universität Aleppo entspreche etwa dem Umfang der deutschen Approbationsordnung für Zahnärzte. Es ergäben sich formale Mängel und Zweifel an der Belastbarkeit des syrischen Curriculums insofern, als in ihrem fünfjährigen Studium von 1987 bis 1992 im Fach Radiologie digitales Röntgen aufgeführt werde, was an deutschen Universitäten erst im Jahr 2010/2011 in den Lehrplan aufgenommen worden sei. Gleiches gelte im Rahmen restaurativer Zahnmedizin für das CAD-CAM-Verfahren bzw. für professionelles Bleaching, welche in Deutschland erst im Studienjahr 2009/2010 und 2007/2008 in die Curricula aufgenommen worden seien. Beide Auffälligkeiten seien nach Auffassung der Gutachterin aber keine Mängel, die inhaltlich einen wesentlichen Unterschied begründen könnten. Wesentliche Unterschiede in der theoretischen syrischen und deutschen Zahnarztausbildung beständen dagegen in folgenden Fachbereichen: Allgemeine Chirurgie, Zahn-, BL.- und Kieferkrankheiten, Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich, Oralchirurgie, BL.-Kiefer- und Gesichtschirurgie; hier sei das Thema Knochen- (Osteomyelitis, Osteoradionekrose oder biphosphonatassoziierte Knochennekrose) und Nervenerkrankungen nicht nachgewiesen. Ein wesentlicher Unterschied liege hier vor, da dies ernstzunehmende Erkrankungen mit engem zahnärztlichen Bezug seien. Innere Medizin einschließlich Immunologie; ein ausreichender Überblick über dieses Fach liege nicht vor. Die Grundlagen für das (neue) Fach "Orale Medizin und systemische Aspekte" mit Inhalten wie unterschiedliche Herzerkrankungen (Endokarditis, Infarkt), Bluterkrankungen (Anämie, Leukämie) und Nierenerkrankungen seien nicht nachgewiesen. Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen; dieses Fach sei nicht als eigenständiger Kurs nachgewiesen. Es sei aufgrund der alternden Gesellschaft und der steigenden Bedeutung zahnmedizinischer Versorgung in Alten- und Pflegeheimen sowie der Behandlung älterer und multimorbider Patienten in die neue zahnärztliche Approbationsordnung übernommen worden. Notfallmedizin; ein eigenständiger Kurs sei nicht auch nicht als Teil anderer Kurse vorhanden. Ausreichende Kenntnisse der Notfallmedizin seien aber unerlässlich, um das Wohl des Patienten während einer zahnmedizinischen Behandlung sicherzustellen Orale Medizin und systemische Aspekte; dieses Fach werde teilweise von der Klägerin mit dem Kurs "Krankheiten der BL.höhle" abgedeckt. Einige Bezüge zwischen zahnärztlicher Behandlung und allgemeinmedizinischen Befunden und Vorerkrankungen zählten nicht zu den Inhalten, etwa pharmakologische Wechselwirkungen (medikamentinduzierte Gingivawucherungen, bisphosphonatassoziierte Knochennekrose). Pharmakologie und Toxikologie, verschiedene Pharmaka mit praktischer Relevanz für zahnärztliche Behandlungen seien nicht nachgewiesen (z. B. Bisphosphonate, Opioide, Nifedipin, Pharmaka bei Herz-Kreislauf-Notfällen). Das Teilfach Toxikologie fehle insgesamt. Schmerzmedizin; Im vorgelegten Curriculum der Universität finde sich kein zusammenhängender schmerzmedizinischer Ansatz, keine schmerzmedizinische Physiologie sowie schmerztherapeutische Inhalte. Virologie, Mikrobiologie, Hygiene; Inhalte wie Infektionsprävention und Impfungen fehlten. Pathologie, dieses Fach werde zwar als eigenständiger Kurs dokumentiert. Allerdings werden mikroskopische Pathologien von Organerkrankungen nicht erfasst. Innerhalb der praktischen Ausbildung fehle der einmonatige Dienst als Krankenpfleger. Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 27. Juni 2022 wendete die Klägerin ein, dass ihre langjährige, mehr als 20-jährige Berufserfahrung sowie die längeren 60minütigen Unterrichtseinheiten in Syrien die festgestellten Defizite ausgleichen würden. Die Nachbegutachtung durch Frau Dr. E. vom 15. Februar 2023 ergab, dass die von der Klägerin eingereichten Nachweise über ihre zahnärztliche Tätigkeit in Saudi-Arabien lediglich einen Zeitraum von 6 Jahren abdecken (2001 bis 2006). Da keine inhaltlichen Angaben über die von ihr bearbeiteten zahnärztlichen Aufgabengebiete enthalten seien, könne eine Anrechnung auf die im ersten Gutachten festgestellten Defizite nicht erfolgen. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Approbation an die Klägerin mit Bescheid vom 9. März 2023 ab. Die Gleichwertigkeit der von der Klägerin in Syrien absolvierten Ausbildung mit einer deutschen zahnmedizinischen Ausbildung sei nicht gegeben. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die vorliegenden Gutachten vom 21. Juni 2022 sowie vom 15. Februar 2023. Dagegen hat die Klägerin am 31. März 2023 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, Gegenstand der zahnärztlichen Prüfung seien lediglich die Fächer: Zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie und BL.-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie Zahnerhaltung mit Paradontologie, Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration, Kinderzahnheilkunde und Endodontologie (§ 46 ZApprO). Defizite hier habe der Beklagte nicht festgestellt. Es gebe insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass den Themengebieten "Knochenerkrankungen" und "Nervenerkrankungen" der ihnen vom Beklagten eingeräumte Stellenwert in der Ausbildung im Rahmen der Oralchirurgie sowie der BL.-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zukomme. In der beispielhaft von der Klägerin vorgelegten Studien- und Prüfungsordnung Zahnmedizin der Charité seien die beiden genannten Themenfelder "Knochenerkrankungen" und "Nervenerkrankungen" nicht aufgeführt. Das Fach "Innere Medizin" sei schon kein Kernfach der Zahnmedizin. Die vom Beklagten benannten Herz-, Blut- und Nierenerkrankungen würden in der Studien- und Prüfungsordnung der Charité nicht erwähnt. Die Medizin und Zahnmedizin des alternden Menschen, die Notfallmedizin sowie die orale Medizin und systemische Aspekte seien ebenfalls keine Kernfächer und würden lediglich mit zwei Semesterwochenstunden im neunten Semester, mit drei Semesterwochenstunden im siebenten und achten Semester oder zwei Semesterwochenstunden im zehnten Semester gelehrt. Mikroskopische Pathologien von Organerkrankungen seien nicht vom beispielhaften deutschen Studienplan der Charité erfasst, so dass dies eine überzogene Anforderung an die Feststellung der Gleichwertigkeit sei. Gleiches gelte für die Fächer Pharmakologie und Toxikologie und Schmerzmedizin. Die Curricula enthielten lediglich die Kursnamen, das Fachsemester, den Umfang (SWS) und eine allgemeine Inhaltsbeschreibung. Konkrete inhaltliche Bezugspunkte seien nicht aufgeführt und dürften daher auch nicht Maßstab der Vergleichsprüfung sein. Ein vergleichbarer zeitlicher und inhaltlicher Umfang genüge. Ein eigenständiger Kurs sei nicht erforderlich. Das Fach Virologie, Mikrobiologie und Hygiene sei nachgewiesen. Die Neubewertung der Inhalte Infektionsprävention und Impfungen vor dem Hintergrund der Coronapandemie sei unzulässig. Der fehlende einmonatige Dienst als Krankenpfleger sowie der 30 Jahre zurückliegende Studienabschluss der Klägerin seien ebenfalls keine belastbaren Anhaltspunkte für eine fehlende Gleichwertigkeit des Studiums. Sie könne eine zwanzigjährige Berufserfahrung vorweisen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2023 aufzuheben und festzustellen, dass ihr Ausbildungsstand gleichwertig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die eingeholten Gutachten und trägt insbesondere vor, dass die Klägerin in den letzten zehn Jahren nicht als Zahnärztin tätig gewesen sei. Zudem habe sie ihren Wissensstand nicht durch Fortbildungen auf dem aktuellen Stand gehalten. Die vorgelegten Nachweise zu Fortbildungen könnten die festgestellten Defizite nicht im Wege "lebenslangen Lernens" ausgleichen. Der Kurs im Strahlenschutz sowie der Vortrag zu minimalinvasiven Zahnersatzformen seien schon nicht geeignet die aufgezeigten Defizite auszugleichen, da in diesen Bereichen schon keine Defizite erkannt worden seien. Die ebenfalls vorgelegten Tätigkeitsnachweise seien so allgemein gehalten, dass daraus keine inhaltlichen Schwerpunkte ableitbar seien. Am 6. Mai 2024 hat ein gerichtlicher Erörterungstermin stattgefunden. Insofern wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.