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Beschluss

14 L 179.19

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0730.14L179.19.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.5) 2. Im Rahmen der Vergabe von Schulplätzen vorrangig zu berücksichtigend sind Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf. (Rn.13) 3. Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent richtet sich an erster Stelle nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose und an zweiter Stelle nach Kompetenzen, die innerhalb oder außerhalb der Schule erworben wurden und den Ausprägungen des Schulprogramms entsprechen. (Rn.16)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.5) 2. Im Rahmen der Vergabe von Schulplätzen vorrangig zu berücksichtigend sind Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf. (Rn.13) 3. Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent richtet sich an erster Stelle nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose und an zweiter Stelle nach Kompetenzen, die innerhalb oder außerhalb der Schule erworben wurden und den Ausprägungen des Schulprogramms entsprechen. (Rn.16) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der am 8. Juli 2019 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Dathe-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu Recht für das Schuljahr 2019/2020 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Dathe-Gymnasiums beanspruchen kann. II. 1. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019, GVBl. S. 255). Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen – wie hier – die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG in Verbindung mit § 37 Abs. 4 SchulG sind Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem sonderpädagogischem Förderbedarf (so genannte Integrationskinder) vorrangig zu berücksichtigen und dürfen nur abgewiesen werden, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Die Vergabe der verbleibenden Schulplätze erfolgt sodann nach Maßgabe des in § 56 Abs. 6 SchulG geregelten Verfahrens. Danach sind bis zu zehn Prozent der Schulplätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Nicht vergebene Schulplätze aus dem Härtefallkontingent werden Geschwisterkindern zugeteilt, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG). Geschwisterkinder im Sinne dieser Norm sind Schülerinnen und Schüler, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG). Danach verbliebene unbesetzte Plätze aus dem Härtefallkontingent werden den Schulplätzen zugeschlagen, welche nach Aufnahmekriterien vergeben werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG bestimmt, dass mindestens 60 Prozent der Schulplätze nach Aufnahmekriterien zu vergeben sind, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. 30 Prozent der Schulplätze werden nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG verlost, wobei allerdings Geschwisterkinder, die in den vorangegangenen Vergabeschritten noch nicht berücksichtigt wurden, vorrangig aufzunehmen sind. Bei der Vergabe von Schulplätzen am Dathe-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung bezüglich eines Schulplatzes nicht eingehalten (dazu unter 3.a). Hieraus ergibt sich für die Antragstellerin jedoch kein Anordnungsanspruch (dazu unter 4.). Im Übrigen ist die Aufnahmeentscheidung nicht zu beanstanden. 2. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Jahrgangsstufe 7 des Dathe-Gymnasiums kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg beanstanden. a) Zum Schuljahr 2019/2020 wurden an dieser Schule zwei neue Regelklassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschritten werden. Dieser Vorgabe ist am Dathe-Gymnasium für das Schuljahr 2019/2020 nach Auffassung der Kammer Genüge getan worden, denn neben den beiden neu eingerichteten 7. Klassen wird es im kommenden Schuljahr 2019/2020 zwei weitere, aus den beiden Schnelllernerklassen hervorgehende 7. Klassen geben, so dass - wie auch in den vergangenen Jahren - ab Jahrgangsstufe 7 tatsächlich eine Vierzügigkeit gegeben sein wird (vgl. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx). Zwar handelt es sich bei den beiden weitergeführten Schnelllernerklassen (vgl. § 15 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006, GVBl. S. 306, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2018; GVBl. 2019 S. 2) nicht um neu eingerichtete Züge. Dies ist jedoch unschädlich, denn dem in § 17 Abs. 4 SchulG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, an Gymnasien ab der Jahrgangsstufe 7 in der Regel mindestens eine Dreizügigkeit sicherzustellen, wird dennoch vollends entsprochen. Dem steht nicht entgegen, dass § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG den Begriff „Züge“ als „Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs“ definiert (anders, allerdings im Ergebnis offen gelassen: Beschluss der Kammer vom 6. August 2014 - VG 14 L 156.14 -, Entscheidungsabdruck, S. 3 f.). Diese Terminologie ist ganz offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass es sich bei § 17 Abs. 4 SchulG um eine Vorschrift handelt, die nur den Regelfall des Übergangs in die Sekundarstufe I in der Jahrgangsstufe 7 berücksichtigt und auch schon längere Zeit in Kraft war – zunächst als § 17 Abs. 5 SchulG (vgl. GVBl. vom 31. Januar 2004, S. 33) – bevor die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und mit ihr die Regelungen über grundständige Gymnasialzüge vom Verordnungsgeber erlassen wurden (vgl. GVBl. 2006, 306). b) Die Festlegung der Klassenfrequenz auf 32 Schülerinnen und Schüler pro Klasse ist ohne Rechtsfehler erfolgt. Sie entspricht den Vorgaben des § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO- vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2018, GVBl. S. 506). Danach darf an Gymnasien eine Höchstgrenze von 32 Kindern pro Klasse in Jahrgangsstufe 7 nicht überschritten werden. Am Dathe-Gymnasium standen somit für diese Jahrgangsstufe insgesamt 64 Plätze zur Verfügung. 3. Den 64 Schulplätzen standen 99 Anmeldungen von Kindern gegenüber, die wirksam mit Erstwunsch am Dathe-Gymnasium angemeldet worden waren. Hinsichtlich der wirksamen Anmeldung der zu diesen Kindern zählenden Antragstellerin bestehen allerdings deshalb Zweifel, weil sie lediglich von ihren Pflegeltern angemeldet wurde, ohne dass deren entsprechende Bevollmächtigung durch die Amtsvormünderin, die die Antragstellerin gemäß § 1793 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gesetzlich vertritt, erkennbar ist. Dieser Aspekt kann jedoch auf sich beruhen, weil für die Antragstellerin auch im Falle einer wirksamen Anmeldung ein Aufnahmeanspruch nach summarischer Prüfung nicht besteht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ablaufs des hier wegen der Übernachfrage gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchgeführten Aufnahmeverfahrens wird zunächst Bezug genommen auf den vorgelegten Generalvorgang (dort Blatt 101 bis 131, 304). a) Im Rahmen der Vergabe von Schulplätzen an vorrangig zu berücksichtigende Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf wurden die Bewerber R... und Y...fehlerfrei, der Bewerber V...hingegen zu Unrecht aufgenommen. Hinsichtlich des Bewerbers R... wurde mit Bescheid vom 5. April 2017 ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ mit einer Befristung bis 31. Juli 2021 festgestellt. Der Umstand, dass die Befristung über den für diesen Förderschwerpunkt maximalen Zeitraum von drei Jahren hinausgeht (vgl. § 31 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - SopädVO - vom 19. Januar 2005, GVBl. 2005, S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2016, GVBl. S. 803 f.), ist insoweit unbeachtlich, als der Förderbedarf jedenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren wirksam festgestellt wurde und somit auch im Schuljahr 2019/2020 noch besteht. In Bezug auf den Bewerber E... wurde mit Bescheid vom 5. März 2019 – unbefristet – ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Hören“ festgestellt. Die Aufnahme des Bewerbers V... erfolgte jedoch fehlerhaft, weil in Bezug auf seine Person kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 in dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen VG 14 L 188.19 eingeräumt hat. b) In Anbetracht dessen hätten richtigerweise für das weitere Vergabeverfahren insgesamt 62 statt nur 61 Schulplätze zur Verfügung gestanden und den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente nach § 56 Abs. 6 SchulG gebildet. Dies hätte sich auf die ansonsten ordnungsgemäße Berechnung der Kontingente durch die Schule nur insoweit ausgewirkt, als im Kriterienkontingent ein Platz mehr als berechnet zur Verfügung gestanden hätte (38 statt 37 Plätze ), während es bei den von der Schule zutreffend errechneten sechs Plätzen im Härtefall- und 18 Plätzen im Loskontingent geblieben wäre. c) Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG wurde nicht anerkannt. Soweit die Antragstellerin nunmehr einen in ihrer Person liegenden Härtefall geltend macht, konnte dieser im Verfahren der Schulplatzvergabe keine Berücksichtigung finden, weil bei der Anmeldung von der Antragstellerin ausweislich des Generalvorgangs (Blatt 75) nichts dergleichen vorgebracht worden war. Die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schreiben der Amtsvormünderin vom 20. Juni 2019 und einer Fachkraft der „Pflegekinder im Kiez gGmbH“ vom 9. Juli 2019 (Blatt 35 und 50 der Gerichtsakte), worin jeweils die Aufnahme in das Dathe-Gymnasium befürwortet wird, um der als Pflegekind aufwachsenden Antragstellerin nach in der Vergangenheit erlittenen Beziehungsabbrüchen ein stabiles soziales Umfeld zu erhalten, können nachträglich keine Berücksichtigung finden. Ob eine Bewerberin an der von ihr gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 -, juris Rn. 4). Tatsächliche Umstände, die eine Bewerberin nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entstanden sind (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 5). Anderenfalls müsste das bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren ggf. erneut durchgeführt werden, was zu unzumutbaren Ergebnissen für die bereits aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber führen könnte. d) Die Vergabe der 37 Plätze im Kriterienkontingent richtete sich an erster Stelle nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose und an zweiter Stelle nach Kompetenzen, die innerhalb oder außerhalb der Schule erworben wurden und den Ausprägungen des Schulprogramms entsprechen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 Sek I-VO). Für diese Kriterien wurde somit, wie in § 6 Abs. 4 Satz 2 Sek I-VO vorgesehen, eine Reihenfolge festgelegt. Die Aufnahmekriterien gelten nach dem gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO getroffenen Beschluss der Schulkonferenz vom 23. September 2014 ab dem Schuljahr 2015/2016 und wurden von der Schulaufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO genehmigt (vgl. Blatt 116 bis 126 des Generalvorgangs). Nach dem Kriterium der Durchschnittsnote wurden alle 37 angemeldeten Schülerinnen und Schüler mit einer Note bis 1,4 berücksichtigt. Dadurch wurden nach der – allerdings, wie oben ausgeführt, fehlerhaften – Berechnung bereits alle im Kriterienkontingent zur Verfügung stehenden Plätze nach der Durchschnittsnote vergeben, ohne dass die Antragstellerin mit der Note 2,0 dabei berücksichtigt werden konnte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Auswahlentscheidung nicht deshalb von vornherein rechtswidrig, weil die Auswahl innerhalb dieses Kontingents somit ausschließlich anhand der Durchschnittsnote erfolgte. Vielmehr wurde das nachrangige und, wenn erforderlich, durchaus eine weitere Differenzierung ermöglichende Auswahlkriterium deshalb nicht angewandt, weil für jedes Kind mit einer Note bis 1,4 jeweils ein Platz zur Verfügung stand, so dass insoweit keine Auswahl zwischen Kindern mit gleicher Note erfolgen musste. Unzutreffend ist die Argumentation der Antragstellerin, dass vorliegend ein „Auswahlsystem“ bestehe, in dem leistungsschwächeren Schülerinnen und Schülern von vornherein keine Zugangschancen eingeräumt würden, wobei sie auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bezug nimmt, wonach eine ausnahmslose Anknüpfung an das Leistungsprinzip chancenausschließend wirke und dies im Ergebnis offensichtlich unsachlich wäre (vgl. Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303 ). Die Antragstellerin lässt dabei nämlich außer Acht, dass nach § 56 Abs. 6 SchulG gerade nicht die insgesamt zur Verfügung stehenden Schulplätze gänzlich nach Leistungskriterien vergeben werden. Nach Abzug der Plätze für Integrationskinder werden die übrigen Plätze innerhalb von drei unterschiedlichen Kontingenten zugeteilt, wobei nur eines eine leistungsbezogene Auswahl vorsieht. Mit der Einführung des so genannten großen Losverfahrens (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG) wurde hingegen gerade das Ziel verfolgt, übernachgefragte Schulen an der Integration leistungsschwächerer und ggf. bildungsbenachteiligter Kinder angemessen zu beteiligen, indem in gewissem Umfang die leistungsunabhängige Aufnahme dieser Kinder ermöglicht wird (vgl. Abghs-Drs 16/2624, S. 23). Darüber hinaus werden Integrationskinder, anerkannte Härtefälle (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG) und Geschwisterkinder nach Maßgabe von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG ebenfalls leistungsunabhängig aufgenommen. e) Unter den im Kriterienkontingent erfolgreichen Kindern befanden sich vier von insgesamt 22 angemeldeten Geschwisterkindern. Sechs weitere Geschwisterkinder erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG die nicht vergebenen Plätze aus dem Härtefallkontingent. Dem insoweit von der Antragstellerin erhobenen, jedoch nicht näher begründeten Einwand, dies sei nicht nachvollziehbar, kann aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht gefolgt werden. Sollte die Antragstellerin grundsätzliche Bedenken hinsichtlich Geschwisterkinderregelungen hegen, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Die Kammer hält an ihrer bereits mehrfach geäußerten Rechtsauffassung fest, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen, sondern sich diese noch im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums halten (vgl. etwa Beschlüsse vom 20. August 2014 - VG 14 L 219.14 -, vom 29. August 2016 - VG 14 L 351.16 - und vom 6. August 2018 - VG 14 L 151.18 -; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 -, juris Rn. 7). Die Bevorzugung von Geschwisterkindern hat der Gesetzgeber damit begründet, dass der organisatorische Aufwand für Familien verringert und den Erziehungsberechtigten die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte an schulischen und überschulischen Gremien erleichtert werden soll (vgl. Abghs-Drs 17/1382, S. 14). Dies ist hinreichend sachbezogen und vertretbar, sodass von einem Verstoß gegen das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen aus Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) insoweit nicht auszugehen ist. Den übrigen 12 Geschwisterkindern wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG vorab Plätze aus dem Loskontingent zugeteilt. f) Mithin verringerte sich die Anzahl der im so genannten großen Losverfahren zu verlosenden Plätze von ursprünglich 18 auf 6 Plätze. Bei der Verlosung am 25. März 2019 wurden 41 Lose mit den laufenden Nummern der noch nicht berücksichtigten Kinder versehen, erkennbar zwei Mal gefaltet und nacheinander gezogen. Die an 1. bis 6. Stelle gezogenen Bewerberinnen und Bewerber erhielten einen Schulplatz (vgl. Blatt 113 bis 115, 112, 128 des Generalvorgangs). Das Los der Antragstellerin mit der laufenden Nummer 79 befand sich ausweislich der Dokumentation des Losverfahrens ebenfalls im Lostopf, wurde jedoch an letzter Stelle gezogen (vgl. Blatt 129 des Generalvorgangs). Dabei kommt es nicht darauf an, dass bei der hier allein auf fotografischem Wege erfolgten Dokumentation der ausgelosten Nachrückplätze nicht sicher feststellbar ist, ob die nacheinander gezogenen Lose – links oben beginnend – horizontal in Zeilen oder vertikal in Spalten abgelegt wurden. Generell wäre es allerdings sehr wünschenswert, dass der jeweils ausgeloste Rang der Nachrückenden eindeutig und unmissverständlich dokumentiert wird. Daran, dass die Antragstellerin auf den letzten Nachrückplatz gezogen wurde, kann gleichwohl kein Zweifel bestehen, denn dies ist sowohl bei einer horizontalen als auch einer vertikalen Anordnung der gezogenen Lose der Fall. An der ordnungsgemäßen Durchführung des Losverfahrens im Übrigen bestehen nach summarischer Prüfung keine Zweifel. Die Verlosung wurde in Verantwortung der Schulleiterin unter Beteiligung einer Vertreterin des Schulamts des Bezirks durchgeführt, ordnungsgemäß protokolliert und dokumentiert (vgl. Aufnahmeprotokoll samt Losen im Generalvorgang, dort Blatt 111 bis 115, 128 f.). Das Aufnahmeprotokoll wurde von der Schulleiterin und der Mitarbeiterin des bezirklichen Schulamtes unterschrieben, die damit die Ordnungsgemäßheit der Verlosung bestätigt haben. 4. Wie oben bereits erörtert, wurde infolge der fehlerhaften Aufnahme eines Kindes als vermeintliches Integrationskind ein Platz im Kriterienkontingent zu wenig vergeben. Begehrt ein abgelehnter Bewerber oder eine ebensolche Bewerberin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Sekundarstufe I und ist das Aufnahmeverfahren insofern rechtsfehlerhaft durchgeführt worden, als ein Schulplatz nicht an ein bestimmtes Kind – hier das vermeintliche Integrationskind – hätte vergeben werden dürfen, ist dieser Platz nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) grundsätzlich so zu behandeln, als sei er noch frei. Durch die vorrangige Aufnahme eines Kindes, das die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nämlich das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Kindes verletzt, das die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Diese Rechtsverletzung wird regelmäßig dadurch kompensiert, dass der- bzw. diejenige, der/die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. zu allem Vorstehenden z.B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13.10.2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 3 ff m.w.N.). Übersteigt die Zahl der um gerichtlichen Eilrechtsschutz Nachsuchenden aber die Anzahl der rechtswidrig besetzten und daher als fiktiv frei zu behandelnden Plätze, ist eine Rangfolge unter den Rechtsschutzsuchenden zu bilden und – bei gleichem Rang – zu losen (vgl. OVG Bln, Beschluss vom 17.12.2004 - OVG 8 S 110.04 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Vorliegend ist, wie erörtert, nur ein Schulplatz im Kriterienkontingent als fiktiv frei zu behandeln. Dem stehen derzeit jedoch fünf im Aufnahmeverfahren abgelehnte Kinder gegenüber, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist und die gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt haben. Darunter befinden sich zwei Kinder mit der Note 1,5 (Verfahren VG 14 L 188.19 und VG 14 L 251.19). Diese beiden Kinder gehen der Antragstellerin mit einer Note von 2,0 bei der Besetzung des fiktiv freien Schulplatzes im Kriterienkontingent vor. Die Antragstellerin kann daher nicht mit Erfolg beanspruchen, vorläufig in eine 7. Klasse des Dathe-Gymnasiums aufgenommen zu werden. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die hypothetischen Auswirkungen des im Kriterienkontingent zu wenig vergebenen Platzes auf das große Losverfahren mit in den Blick genommen werden. Allerdings ist nicht völlig auszuschließen, dass bei einer verfahrensfehlerfreien Vorgehensweise im großen Losverfahren sieben statt sechs Plätze zu verlosen gewesen wären und dann für alle am großen Losverfahren Teilnehmenden, darunter die Antragstellerin, etwas bessere Loschancen bestanden hätten. Dies wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn unter Anwendung des zweiten Aufnahmekriteriums der 38. Platz des Kriterienkontingents dem einzigen Geschwisterkind mit der Note 1,5 (Kind mit der laufenden Nummer 40) hätte zugeteilt werden müssen. In diesem Fall wäre nämlich nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG vorab ein Platz weniger aus dem Loskontingent an Geschwisterkinder vergeben worden als tatsächlich geschehen und somit ein Platz mehr zu verlosen gewesen. Ob dies bei fehlerfreiem Vorgehen tatsächlich so gewesen wäre, lässt sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allerdings schon deshalb nicht beurteilen, weil es im Anmeldeverfahren ausweislich des Generalvorgangs offenbar versäumt wurde, Angaben und Nachweise der Bewerberinnen und Bewerber zu dem zweiten Aufnahmekriterium zu erfassen (vgl. hierzu auch die von den Antragstellern im Parallelverfahren VG 14 L 232.19 abgegebene eidesstattliche Versicherung). Der beschriebene hypothetische Ablauf – der zwar möglich, aber keineswegs überwiegend wahrscheinlich ist – begründet keinen Anspruch der Antragstellerin, an der Verlosung eines fiktiven zusätzlichen Losplatzes beteiligt zu werden. Dies hätte nämlich zur Folge, dass wegen eines zu Unrecht vergebenen Schulplatzes im Ergebnis u.U. zwei zusätzliche Schulplätze zur Verfügung gestellt werden müssten. Eine solche Überkompensation auf der Basis eines äußerst ungewissen, hypothetischen Ablaufs erscheint jedoch unbeschadet des Gebots effektiven Rechtsschutzes als nicht geboten. 5. Soweit die Antragstellerin meint, ihr sei der Schulweg zu dem ihr angebotenen Sophie-Charlotte-Gymnasium nicht zuzumuten, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern sich aus einer vermeintlichen Unzumutbarkeit des Schulwegs zur angebotenen Schule ein Anspruch auf Aufnahme gerade an der Wunschschule ergeben sollte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 -, juris Rn. 8). Zudem ist ihr der Besuch des Sophie-Charlotte-Gymnasiums trotz des längeren Schulwegs durchaus zuzumuten. In Berlin ist als altersangemessener und zumutbarer Schulweg im Sinne von § 4 Abs. 5, § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG für die Sekundarstufe I grundsätzlich selbst ein Schulweg von rund 45 bis 60 Minuten anzusehen, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Verbindung mit kurzen Fußwegen zurückgelegt werden kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2018 - VG 14 L 137.18 -, EA, S. 7 f.). In diesem Rahmen hält sich unstreitig der Schulweg, den die zwölfjährige Antragstellerin zum Sophie-Charlotte-Gymnasium zurücklegen müsste. Die voraussichtlichen Auswirkungen des dann im Vergleich zur Erstwunschschule längeren täglichen Schulwegs etwa auf die Pflege ihrer sozialen Kontakte zu ehemaligen Grundschulfreunden dürften sich dabei in vertretbaren Grenzen halten. Der Schulweg der Antragstellerin zum Sophie-Charlotte-Gymnasium wäre in der Tat ca. 7,5 km länger als jener zum Dathe-Gymnasium. Jedoch würde dieser Schulweg – mit öffentlichen Verkehrsmitteln und teilweise zu Fuß zurückgelegt – lediglich ca. 20 Minuten je Strecke mehr beanspruchen. Es ist daher nicht erkennbar, warum die Antragstellerin deshalb nachmittags und abends ihre bestehenden Sozialkontakte nicht mehr sollte pflegen können. Gegenteiliges hat die Antragstellerin weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 -, EA, S. 5, und 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 -, EA, S. 4). IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen (amtlichen) Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat und überdies die Rechtsverfolgung – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO). /Tu