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Beschluss

OVG 3 S 67/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0907.3S67.20.00
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Leitsätze
1. Der in § 17 Abs 4 S 1 SchulG legal definierte Begriff der „Züge“ kann auch vor zwei Jahren in der Jahrgangsstufe 5 begonnene, im Schuljahr 2020/21 in der Jahrgangsstufe 7 fortgesetzte Schnelllernerklassen (vgl. § 15 Aufnahme VO-SbP) erfassen.(Rn.2) 2. § 5 Abs 7 S 1 Sek I-VO, nach dem an Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf, kommt keine Bedeutung für die Frage zu, wie der Begriff der „Züge“ in § 17 Abs 4 S 1 SchulG zu verstehen ist. Insbesondere kann § 5 Abs 7 S 1 Sek I-VO auch im Zusammenwirken mit § 17 Abs 4 S 1 SchulG nicht als Beleg für den Willen des Gesetzgebers herangezogen werden, dass in der Jahrgangsstufe 7 stets wenigstens drei Züge mit jeweils 32 Schülerinnen oder Schülern neu eingerichtet, also in jedem Schuljahr zumindest 96 Schülerinnen und Schüler neu aufgenommen werden sollen.(Rn.4) 3. Ein unangemessener Schulweg zur seitens der Schulverwaltung angebotenen Schule ist kein beachtliches Kriterium für die geforderte Aufnahme an der Erstwunschschule.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 17 Abs 4 S 1 SchulG legal definierte Begriff der „Züge“ kann auch vor zwei Jahren in der Jahrgangsstufe 5 begonnene, im Schuljahr 2020/21 in der Jahrgangsstufe 7 fortgesetzte Schnelllernerklassen (vgl. § 15 Aufnahme VO-SbP) erfassen.(Rn.2) 2. § 5 Abs 7 S 1 Sek I-VO, nach dem an Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf, kommt keine Bedeutung für die Frage zu, wie der Begriff der „Züge“ in § 17 Abs 4 S 1 SchulG zu verstehen ist. Insbesondere kann § 5 Abs 7 S 1 Sek I-VO auch im Zusammenwirken mit § 17 Abs 4 S 1 SchulG nicht als Beleg für den Willen des Gesetzgebers herangezogen werden, dass in der Jahrgangsstufe 7 stets wenigstens drei Züge mit jeweils 32 Schülerinnen oder Schülern neu eingerichtet, also in jedem Schuljahr zumindest 96 Schülerinnen und Schüler neu aufgenommen werden sollen.(Rn.4) 3. Ein unangemessener Schulweg zur seitens der Schulverwaltung angebotenen Schule ist kein beachtliches Kriterium für die geforderte Aufnahme an der Erstwunschschule.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Regelung in § 17 Abs. 4 SchulG unzutreffend ausgelegt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf seine Rechtsprechung im Beschluss vom 30. Juli 2019 – 14 L 179.19 – (juris Rn. 9) angenommen, der in § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG legal definierte Begriff der „Züge“ erfasse im konkreten Fall des D...-Gymnasiums auch die beiden vor zwei Jahren in der Jahrgangsstufe 5 begonnenen, im Schuljahr 2020/21 in der Jahrgangsstufe 7 fortgesetzten Schnelllernerklassen (vgl. § 15 Aufnahme VO-SbP). Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, warum dieses Gesetzesverständnis verfehlt sein sollte. Der Hinweis auf die jüngste, durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) erfolgte Änderung des Schulgesetzes für das Land Berlin durch den Berliner Landesgesetzgeber leistet dies nicht. Die Gesetzesänderung verfolgte die Zielsetzung einer - wie es im Gesetzestitel heißt - „Anpassung des Abschlussverfahrens für die erweiterte Berufsbildungsreife und den mittleren Schulabschluss im Rahmen der SARS-CoV 2-Pandemie“. Inhaltlich beschränkte sich die Änderung darauf, mit dem neuen § 129a „Sonderregelungen auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV 2“ (so die Überschrift der neuen Regelung) in das Schulgesetz für das Land Berlin einzufügen. Wenn der Gesetzgeber es unterlassen hat, bei dieser Gelegenheit „den insoweit klaren Wortlaut“ des § 17 Abs. 4 SchulG zu korrigieren, so lässt sich hieraus für das Verständnis der Norm nichts ableiten. Die Beschwerde zeigt keine Anhaltspunkte (z.B. in der Gesetzesbegründung) dafür auf, dass der Gesetzgeber den Wortlaut von § 17 Abs. 4 SchulG ganz bewusst gerade deshalb nicht angepasst hat, weil er die Interpretation des Verwaltungsgerichts aus dessen Beschluss vom 30. Juli 2019 für die Zukunft ausschließen wollte. Abgesehen davon erscheint es in methodischer Hinsicht zweifelhaft, ob das bloße - negative - Absehen von einer Gesetzesänderung („Nichtregelung“) einer Norm einen anderen, neuen Inhalt geben kann, der von der bisherigen Auslegung durch die Gerichte abweicht. Will sich der Gesetzgeber gegen ein aus seiner Sicht verfehltes Normverständnis in der Rechtsprechung wenden, so liegt es jedenfalls sehr viel näher, dies gerade durch eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetzestext zu tun. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis der Beschwerde auf § 5 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO. Diese Regelung schreibt lediglich vor, dass am Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Für die hier maßgebliche Frage, wie der Begriff der „Züge“ in § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG zu verstehen ist, kommt der Regelung keine Bedeutung zu. Insbesondere kann § 5 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO auch im Zusammenwirken mit § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht als Beleg für den Willen des Gesetzgebers herangezogen werden, dass in der Jahrgangsstufe 7 stets wenigstens drei Züge mit jeweils 32 Schülerinnen oder Schülern neu eingerichtet, also in jedem Schuljahr zumindest 96 Schülerinnen und Schüler neu aufgenommen werden sollen. § 5 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO setzt die Existenz von Klassen der Jahrgangsstufe 7 voraus, besagt aber weder etwas über deren Anzahl noch dazu, wie im Rahmen der Regelung in § 17 Abs. 4 SchulG mit bereits bestehenden, ursprünglich als Jahrgangsstufe 5 eingerichteten und nunmehr in der Jahrgangsstufe 7 fortzuführenden Klassen umzugehen ist. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass die beiden vor zwei Jahren am D...-Gymnasium eröffneten Schnelllernerklassen jeweils nur mit 29 Schülerinnen und Schülern besetzt seien. Soweit der Antragsteller hierdurch seinen (vermeintlichen) „Aufnahmeanspruch“ verkürzt sieht, vermag dies die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Richtig ist zwar, dass die Chance für den Antragsteller, am D...-Gymnasium aufgenommen zu werden, bei nur zwei neu eröffneten Klassen unter „Anrechnung“ der bestehenden Schnelllernerklassen auf die Mindestanzahl von Zügen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG geringer ist als bei drei neu eingerichteten Zügen. Das gilt aber unabhängig davon, wie die beiden Schnelllernerklassen im Schuljahr 2020/21 konkret besetzt sind. Nicht die „Unterbesetzung“ der Schnelllernerklassen verringert die Aufnahmechance, sondern die Existenz dieser Klassen und ihre Berücksichtigung bei der von § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG als Mindestanzahl am Gymnasium verlangten Dreizügigkeit. Sollte der Hinweis der Beschwerde auf die „Unterbesetzung“ der beiden Schnelllernerklassen demgegenüber darauf abzielen, dass am D...-Gymnasium rechnerisch noch Kapazitäten im Umfang von sechs Schulplätzen frei und zu vergeben seien, so vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn insoweit lässt die Beschwerde eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass der Antragsteller einerseits offenkundig nicht in eine der beiden Schnelllernerklassen aufgenommen werden kann, andererseits aber die gesetzlich vorgesehene Höchstzahl von 32 Schülerinnen und Schülern bei den beiden neu eingerichteten Zügen bereits erreicht ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze; ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten folgt daraus grundsätzlich nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 M 79.18 – juris Rn. 5 m. w. N.). Erst Recht besteht grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris Rn. 15). Letztlich sprechen auch Erwägungen der Kapazitätsauslastung gegen ein Normverständnis, wie sie die Beschwerde dem lediglich als Soll-Vorschrift ausgestalteten § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG zugrunde legen möchte: Schulen, die - wie das D...-Gymnasien - nach den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten bereits in der Jahrgangstufe 5 beginnende grundständige Züge einrichten (vgl. neben § 15 Aufnahme VO-SbP z.B. auch § 17 Abs. 3 SchulG), wären dann nämlich zwingend gehalten, ab der Jahrgangsstufe 7 vier oder sogar mehr Züge zu unterhalten (im konkreten Fall des D...-Gymnasiums: fünf Züge). Soweit die Beschwerde den aus ihrer Sicht unangemessenen Schulweg zum A...-Gymnasium anführt, an dem der Antragsgegner im Bescheid vom 29. Mai 2020 einen Schulplatz angeboten hat, kommt es nach den gesetzlichen Vorgaben auf das Kriterium der Wohnortnähe und der Angemessenheit des Schulwegs für eine Aufnahme an der Erstwunschschule grundsätzlich nicht an. In Bezug auf die Schulweglänge könnte allenfalls ein besonderer Härtefall im Sinne von § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG geltend gemacht werden, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 M 79.18 – juris Rn. 4; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 64/20 – juris Rn. 2). Derartige Umstände sind hier jedoch mit der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Sie hätten im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung des Senats bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend gemacht werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt können sie nicht mehr berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. August 2020 – OVG 3 S 64/20 – juris Rn. 4, vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 M 79.18 – juris Rn. 4, und vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris Rn. 4). Dies führt nicht dazu, dass Härtefallgesichtspunkte nach erfolglosem Abschluss des Aufnahmeverfahrens an der Wunschschule überhaupt keine Berücksichtigung mehr finden können. Vielmehr sind sie im Rahmen des Verfahrens nach § 56 Abs. 7 SchulG einzubeziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. August 2020 – OVG 3 S 64/20 – juris Rn. 6, und vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris Rn. 6). Die Zuweisung zu einer anderen Schule ist hier jedoch nicht streitgegenständlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).