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14 L 32/20

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0407.14L32.20.00
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Leitsätze
Das Abhalten öffentlicher Gottesdienste in einer Kirche verstößt unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden gegen § 1 Abs. 1 Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020.(Rn.11) Die Regelungen der Verordnung stellen keinen verfassungswidrigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit der Antragsteller dar.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. März 2020 wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Abhalten öffentlicher Gottesdienste in einer Kirche verstößt unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden gegen § 1 Abs. 1 Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020.(Rn.11) Die Regelungen der Verordnung stellen keinen verfassungswidrigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit der Antragsteller dar.(Rn.13) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. März 2020 wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung der Erlaubnis zum Abhalten von Gottesdiensten unter bestimmten Voraussetzungen entgegen Regelungen in der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV -) vom 22. März 2020 (GVBl. S. 220, ber. S. 224). Der Antragsteller zu 1. ist ein religiöser Verein, der das „Institut S... als Träger ideell und finanziell unterstützt. Das Institut ist nach Angaben der Antragsteller eine Gesellschaft päpstlichen Rechts, die keine Körperschaft öffentlichen Rechts oder sonstige juristische Person ist und u.a. Gottesdienste in der S... in Berlin abhält. Der Antragsteller zu 2. ist nach seinen Angaben regelmäßiger Besucher der Gottesdienste in der S.... Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, im Wege einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner festzustellen, dass der Antragsteller zu 1. berechtigt ist, in der S...Kirche, G..., öffentliche Gottesdienste mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen abzuhalten, wobei er durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Zuweisung von markierten Sitzplätzen an die Teilnehmenden, sicherzustellen hat, dass diese beim Betreten und Verlassen des Gebäudes sowie während der Gottesdienste einen Mindestabstand von 1,50 Metern untereinander einhalten, ferner, dass sich alle Teilnehmenden jeweils mit Vor- und Nachnamen, vollständiger Anschrift und Telefonnummer in Anwesenheitslisten eintragen, welche der Antragsteller zu 1. dauerhaft verwahrt und dem Antragsgegner auf dessen Aufforderung hin zur Verfügung stellt, hat keinen Erfolg. II. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Feststellungsantrag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, weil die Antragsteller ihr Begehren in der Hauptsache im Wege der Feststellungsklage verfolgen können. Den Antragstellern fehlt auch nicht die für den Feststellungsantrag entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Insbesondere kann sich nicht nur der Antragsteller zu 2. als natürliche Person, sondern auch der Antragsteller zu 1. als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck u.a. die Förderung einer bestimmten Form der katholischen Liturgie und die Unterstützung eines entsprechenden Gemeindelebens in Berlin und andernorts ist (vgl. Blatt 29, 32 der Gerichtsakte), auf den grundrechtlichen Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Abs. 1, 2 des Grundgesetzes - GG -) berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13 -, juris Rn. 48 m.w.N.). Deren Verletzung durch Regelungen in der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung erscheint jedenfalls als möglich. III. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 / 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). 2. Vorliegend ist ein Obsiegen der Antragsteller in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist vielmehr davon auszugehen, dass ihnen der geltend gemachte Anordnungsanspruch, d.h. die begehrte Feststellung der Zulässigkeit von Gottesdiensten, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zusteht. a) Das Abhalten öffentlicher Gottesdienste in einer Kirche, wie hier beantragt, verstößt unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden gegen § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV. Danach dürfen öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen nicht stattfinden. Von diesem Verbot sind durch § 1 Abs. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zugelassenen Tätigkeiten ausgenommen. § 14 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV bestimmt, dass im Stadtgebiet von Berlin befindliche Personen sich grundsätzlich ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten haben. Nach § 14 Abs. 2 und 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV ist das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft aus bestimmten (wichtigen) Gründen zulässig. Diese Gründe und damit gleichzeitig auch nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zugelassene Tätigkeiten regelt beispielhaft („insbesondere“) § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV. Danach gehört die öffentliche Veranstaltung von Gottesdiensten und deren Besuch nicht zu den erlaubten Tätigkeiten bzw. den für das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft zugelassenen Gründen. § 14 Abs. 3 Buchst. p SARS-CoV-2-EindmaßnV lässt nämlich ausdrücklich nur die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zu. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass trotz des nicht abschließenden Charakters des § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV das Abhalten von und die Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten in einer Kirche o.ä. nicht nach § 1 Abs. 1, 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV zulässig ist, wovon im Übrigen auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Ob, wie es der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 25. März 2020 (dort Seite 5 und 7) erwägt, für Gottesdienste unter freiem Himmel in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden könnte und darüber hinaus ein Gottesdienst im privaten Bereich mit bis zu zehn Personen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV abgehalten werden dürfte, kann an dieser Stelle offenbleiben, denn das Antragstellerbegehren richtet sich nicht auf derartige Veranstaltungen. b) Ein Anspruch auf die von den Antragstellern begehrte, den vorstehend erörterten Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung widersprechende Feststellung ergibt sich nicht unmittelbar aus Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung stellen nämlich bei summarischer Prüfung keinen verfassungswidrigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit der Antragsteller dar. (1) Artikel 4 GG garantiert in Absatz 1 u.a. die Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses und in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit. Diese ist vorbehaltlos gewährleistet; Einschränkungen müssen sich daher aus der Verfassung selbst ergeben (vgl. zu allem Vorstehenden: BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, BVerfGE 108, 282, 297 m.w.N.). Ob Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 136 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung das Grundrecht der freien Religionsausübung unter den Vorbehalt der allgemeinen Gesetze stellt (so BVerwG, Urteil vom 23.11.2000, BVerwGE 112, 227 ff. m.w.N.), bedarf in diesem Zusammenhang keiner vertieften Erörterung. Denn jedenfalls können sich zulässige Einschränkungen der Glaubensfreiheit unstreitig aus Grundrechten Dritter sowie Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang ergeben (vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Kollidieren diese mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit, ist eine Abwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 314, 318 m.w.N.), in deren Rahmen die kollidierenden Rechtsgüter zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen sind. (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt das aus den Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung resultierende (faktische) Verbot des Abhaltens öffentlicher Gottesdienste in Kirchen und ähnlichen Gebäuden voraussichtlich eine verfassungsgemäße Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken des Grundrechts der Glaubensfreiheit der Antragsteller dar. (a) Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bezweckt in der Gesamtheit ihrer Regelungen, Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) soweit als möglich vorzubeugen und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung so zu verringern, dass eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems, insbesondere durch eine die verfügbaren Kapazitäten übersteigende Anzahl stationär sowie intensivmedizinisch zu behandelnder Patientinnen und Patienten, vermieden wird. Nach der Einschätzung des fachkundigen Robert Koch-Instituts, welches nach § 4 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen wichtige Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, handelt es sich bei der Ausbreitung des Coronavirus weiterhin um eine sehr dynamische Entwicklung und resultiert daraus nach wie vor eine ernst zu nehmende Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sei derzeit insgesamt als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch zu bewerten (https://www. rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Die Zahl der Neuinfektionen und Todesfälle in Deutschland steigt weiterhin Tag für Tag erheblich an. Nach den Veröffentlichungen der amerikanischen Johns Hopkins University vom heutigen Tage (https://coronavirus.jhu.edu/map.html) gibt es derzeit im Bundesgebiet 103.375 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 1.810 Todesfälle von Infizierten. Das Virus ist nach Angaben des Robert Koch-Instituts sehr infektiös (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20. pdf?__blob=publicationFile). Umfassende, wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zu den Übertragungswegen liegen noch nicht vor. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts scheint die Tröpfcheninfektion Hauptübertragungsweg zu sein, aber auch eine Kontaktübertragung durch kontaminierte Oberflächen ist nicht völlig auszuschließen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1). Eine Übertragbarkeit durch asymptomatische bzw. präsymptomatische Infizierte – d.h. durch Personen, die von ihrer eigenen Infektion (noch) nichts wissen – dürfte sehr wahrscheinlich sein (https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText20). Die Folgen einer Infektion mit dem Virus sind derzeit im Einzelfall kaum vorhersehbar, denn die Krankheitsverläufe sind unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Die Bandbreite reicht von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und dem Tod der Erkrankten. Generell nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu, jedoch wurden schwere Verläufe auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankungen und jüngeren Patienten beobachtet. Obgleich Kinder häufig eher milde und unspezifische Verläufe aufweisen, sind auch in dieser Gruppe, namentlich bei Säuglingen und Kleinkindern, schon schwere Verläufe registriert worden (https://www. rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html# doc13776792bodyText1). Eine ursächliche Behandlung der Erkrankung oder ein wirksamer Impfstoff gegen das Virus stehen derzeit nicht zur Verfügung und werden voraussichtlich auch mittelfristig nicht verfügbar sein. Einstweilen stellen daher ausreichende intensivmedizinische Kapazitäten für schwere Krankheitsverläufe nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts ein Schlüsselelement in der Bewältigung des COVID-19 Ausbruchs dar (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Intensivregister.html). Im Land Berlin befinden sich derzeit von 3.862 gemeldeten Infizierten 527 in stationärer und 133 in intensivmedizinischer Behandlung (https://www.berlin.de/corona/fallstatistik/). (b) Aus alldem ergibt sich bei summarischer Prüfung und Bewertung, dass das Coronavirus eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Gesundheit und Leben jedes/jeder Einzelnen und für die Bevölkerungsgesundheit insgesamt sowie für das Funktionieren des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt, welcher derzeit nur durch die Verhinderung bzw. Einschränkung der rasanten weiteren Verbreitung des Virus in der Bevölkerung begegnet werden kann. Nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dem Staat kommt insoweit eine besondere Schutzpflicht zu (vgl. z.B.BVerfG, Beschlüsse vom 17.02.1997, NJW 1997, 2509; 26.01.1988, NVwZ 1988, 427, 428; 29.10.1987, NJW 1988, 1651, 1653 f.; jeweils m.w.N.). Auch der Schutz der Bevölkerungsgesundheit als solche genießt verfassungsrechtlichen Rang und kann die Einschränkung der Glaubensfreiheit rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, a.a.O., m.w.N. [zur Unzulässigkeit des religiös motivierten Cannabis-Konsums]). (c) Die im Rahmen der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zum Schutz dieser überragend wichtigen Verfassungsgüter getroffenen Maßnahmen, zu denen auch das (faktische) Verbot des Abhaltens öffentlicher Gottesdienste in Kirchen und ähnlichen Gebäuden gehört, bezwecken, durch die Einschränkung direkter (also nicht allein über elektronische oder sonstige Medien laufender) Sozialkontakte die Ansteckungsgefahr und -geschwindigkeit in der Bevölkerung zu reduzieren. Die Untersagung von öffentlichen Veranstaltungen (hier: öffentlicher Gottesdienste), bei denen typischerweise mehrere nicht im selben Haushalt lebende Menschen in einem Raum zusammenkommen, ist ein geeignetes Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen, was auch die Antragsteller nicht grundsätzlich in Abrede stellen. Die in Rede stehenden Maßnahmen sind darüber hinaus zur Erreichung dieses Ziels auch erforderlich. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass durch mildere Mittel, insbesondere die hier vorgeschlagene Wahrung eines Abstands von je 1,50 Metern zwischen den Teilnehmenden des Gottesdienstes, das Ziel in gleich wirksamer Weise erreicht werden könnte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 03.04.2020 - 11 S 14/20 - [zu Einschränkungen des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen]). Zwar entspricht es den aktuellen Hinweisen des Robert Koch-Instituts, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen das Risiko einer Übertragung des Coronavirus vermindert. Gleichwohl kann angesichts der derzeit noch laufenden Forschung zu den Übertragungswegen der Krankheit nicht davon ausgegangen werden, dass durch Einhaltung des Mindestabstands die Verbreitung der Infektion zuverlässig verhindert wird, zumal auch eine Übertragung im Wege der Schmierinfektion, d.h. durch die Aufnahme von auf der Oberfläche von Gegenständen befindlichen Viren, oder eine Ansteckung über die Bindehaut der Augen nicht auszuschließen ist (vgl. hierzu https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1). Hinzu kommt, dass die jederzeitige Wahrung des Mindestabstands beim Betreten und Verlassen der Kirche sowie während des Gottesdienstes durch den „Veranstalter“ auch durch Maßnahmen wie die Markierung bestimmter Plätze in den Kirchenbänken o.ä. kaum verlässlich sicherzustellen sein dürfte und gerade beim gottesdiensttypischen gleichzeitigen Sprechen (Beten) und Singen von den Teilnehmenden in erhöhtem Maße potentiell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden dürften. Zu berücksichtigen ist überdies die mit der Teilnahme an einem Gottesdienst verbundene Dauer des Kontakts mit möglicherweise Infizierten. Je länger dieser Kontakt anhält, desto größer ist offenbar die Ansteckungsgefahr. Ein „hohes Ansteckungsrisiko“ besteht nach derzeitigen Erkenntnissen bei einem Kontakt zu einer erkrankten Person ab 15 Minuten (https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Infektionsschutz-Coronavirus.pdf). Insofern kann das flüchtige, unvermeidliche Aufeinandertreffen von Einkaufenden im Supermarkt oder Fahrgästen in öffentlichen Verkehrsmitteln, anders als die Antragsteller meinen, nicht mit der gemeinsamen Feier eines längeren Gottesdienstes verglichen werden. Schließlich ändert auch das Erfassen der Kontaktdaten von Gottesdienstbesucherinnen und -besuchern, wie von den Antragstellern vorgeschlagen, nichts an dem Risiko der Verbreitung der Infektion untereinander. Der Gefahr der nachfolgenden Ansteckung weiterer Kontaktpersonen – d.h. solcher, die nicht selbst am Gottesdienst teilgenommen hatten – könnte basierend auf den anlässlich des Gottesdienstes hinterlegten persönlichen Daten nur durch ein effizientes und zuverlässiges System für die sofortige und gründliche Unterbrechung der weiteren Infektionskette begegnet werden, welches allgemeinkundig aber so (noch) nicht existiert. Aus diesen Gründen kann die weitere Verbreitung der Coronavirus-Infektion durch die von den Antragstellern vorgeschlagenen Maßnahmen nicht mit annähernd gleicher Sicherheit wie durch das vollständige Absehen von öffentlichen Gottesdiensten verhindert werden. (d) Der Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Antragsteller wiegt demgegenüber nach summarischer Prüfung nicht unverhältnismäßig schwer. Den Antragstellern wird zwar die Möglichkeit der unmittelbaren gemeinsamen Feier von Gottesdiensten genommen, die im christlichen Kirchenjahr insbesondere in der Karwoche und zum Osterfest eine herausgehobene Stellung einnehmen und als solche nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können. Dies ist jedoch bei summarischer Prüfung durch den Schutz von Leben und Gesundheit sowohl der Gottesdienstteilnehmenden als auch der übrigen Bevölkerung sowie die Aufrechterhaltung eines funktionierenden öffentlichen Gesundheitssystems gerechtfertigt. Insbesondere ist davon der Kernbereich der Religionsfreiheit nicht berührt. Die Antragsteller werden weder dazu gezwungen, mit ihren religiösen Geboten unvereinbare Handlungen vorzunehmen noch werden sie daran gehindert, im individuellen Rahmen ihre Religion auszuüben. So sind u.a., wie bereits erwähnt, Kirchenbesuche für die individuelle stille Einkehr nach § 14 Abs. 3 Buchst. p SARS-CoV-2-EindmaßnV ausdrücklich zulässig. Auch private Andachten im Kreis der im eigenen Haushalt lebenden Menschen können jederzeit abgehalten und nach Auffassung des Antragsgegners, wie erörtert, ggf. nach § 1 Abs. 4 Satz 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV sogar Gottesdienste mit bis zu zehn Personen im häuslichen Bereich gefeiert werden. Auch eine Genehmigung von Gottesdiensten unter freiem Himmel in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV hält der Antragsgegner für denkbar. Unabhängig davon gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten – etwa im Rahmen der derzeit in verstärktem Maße in Echtzeit übertragenen Radio- oder Fernsehgottesdienste oder der bereits von verschiedenen Gemeinden für ihre Mitglieder angebotenen Livestreams aus Gottesdiensten in „ihren“ Gotteshäusern – zu gemeinsamer Andacht, gemeinsamem Gebet und sonstigem religiösem Austausch mit Geistlichen und anderen Gläubigen (virtuell) zusammenzukommen. Seelsorge und geistlicher Beistand können bei Bedarf fernmündlich oder über sonstige elektronische Medien angeboten und in Anspruch genommen werden. Den Antragstellern verbleiben daher auch während der Geltungsdauer der Beschränkungen durch die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vielfältige Möglichkeiten, sich mit anderen Gläubigen zu vernetzen, (virtuell) religiöse Gemeinschaft zu (er-)leben und so ihren Glauben aktiv und gemeinschaftlich zu betätigen. Angesichts des von der überdies zeitlich eng befristeten SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bezweckten Schutzes überragend wichtiger Grundrechte Dritter sowie von bedeutsamen Gemeinschaftswerten mit Verfassungsrang ist nach alldem die durch die Antragsteller zu erduldende Beschränkung ihrer Glaubensfreiheit nach summarischer Prüfung gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes kommt es wegen der somit fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht mehr an. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands aus § 52 Abs. 2 GKG.