Beschluss
14 L 97/20
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0514.14L97.20.00
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Leitsätze
Das Verbot des Angebots touristischer Hotelübernachtungen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 9. Mai 2020 sowie das Verbot, Gaststätten für den Publikumsverkehr zu öffnen gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 erweisen sich nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht als rechtswidrig.(Rn.15)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 75.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verbot des Angebots touristischer Hotelübernachtungen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 9. Mai 2020 sowie das Verbot, Gaststätten für den Publikumsverkehr zu öffnen gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 erweisen sich nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht als rechtswidrig.(Rn.15) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 75.000,- € festgesetzt. Die am 4. Mai 2020 bei Gericht eingegangenen sinngemäßen Anträge der Antragstellerin, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festzustellen, dass auf das von ihr betriebene Hotel „i31“ in der Invalidenstraße 31 in 10115 Berlin das in § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 28. April 2020 (GVBl. S. 286) enthaltene Verbot des Angebots touristischer Übernachtungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig keine Anwendung findet, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, dass auf das von ihr betriebene Hotel „i31“ das in § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 28. April 2020 enthaltene Verbot des Angebots touristischer Übernachtungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig mit der Maßgabe keine Anwendung findet, dass sie als Betreiberin die Einhaltung bestimmter Hygiene- und Abstandsregeln sicherstellt, 2. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, dass auf den von ihr innerhalb des Hotels „i32“ betriebenen Gastronomiebereich die in § 6 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 28. April 2020 enthaltene Schließungsanordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig keine Anwendung findet, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, dass auf den von ihr innerhalb des Hotels „i32“ betriebenen Gastronomiebereich die in § 6 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 28. April 2020 enthaltene Schließungsanordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig mit der Maßgabe keine Anwendung findet, dass sie als Betreiberin die Einhaltung bestimmter Hygiene- und Abstandsregeln sicherstellt, haben keinen Erfolg. Die beiden Hauptanträge sind zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Die beiden Hilfsanträge, deren Zulässigkeit fraglich ist, sind jedenfalls in der Sache ebenfalls als unbegründet abzulehnen (III.). I. Beide auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Hauptanträge, mit denen sich die Antragstellerin wörtlich gegen die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin - SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, SARS-CoV-2-EindmaßnV - vom 22. März 2020 (GVBl. S. 220, ber. S. 224) auf ihr Hotel einerseits und ihre Hotelgastronomie andererseits wendet (vgl. die Antragsschrift vom 4. Mai 2020, Bl. 4 ff. der Gerichtsakte), sind nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass sie damit einerseits die vorläufige Feststellung der individuellen Unanwendbarkeit des nunmehr in § 6 Abs. 4 der am 9. Mai 2020 in Kraft getretenen Fassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (notverkündet am 7. Mai 2020 nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/) enthaltenen Verbots des Angebots touristischer Übernachtungen auf das von ihr betriebene Hotel (Antrag zu 1.) sowie andererseits die vorläufige Feststellung der individuellen Unanwendbarkeit der nunmehr in § 6 Abs. 1 der aktuell geltenden Fassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung enthaltenen Schließungsanordnung auf die von ihr betriebene Hotelgastronomie (Antrag zu 2.) begehrt. Die beiden so verstandenen Anträge auf den Erlass einstweiliger Regelungsanordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Derartige Feststellungsbegehren könnte die Antragstellerin in der Hauptsache im Land Berlin in Ermangelung der Eröffnung prinzipaler Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nämlich nur mittels der Erhebung negativer Feststellungsklagen nach § 43 VwGO verfolgen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 07.04.2020 - 14 L 32/20 -, Entscheidungsabdruck, S. 2 f.). Auch ist die Antragstellerin vorliegend an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihr als Normadressatin und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt (vgl. auch Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 43 Rn. 10 zu ähnlichen Konstellationen). Denn sie hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie im Land Berlin ein Hotel mit 121 Zimmern betreibt, welches zugleich über einen insgesamt rund 600 m² großen Gastronomiebereich samt Terrasse verfügt, dessen Betrieb durch die genannten Verbote der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in ihrer aktuellen Fassung weiterhin eingeschränkt wird (vgl. hierzu die eidesstattliche Versicherung vom 4. Mai 2020, Bl. 38 f. der Gerichtsakte). Entsprechende Feststellungsklagen wären in der Hauptsache auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), denn Verstöße gegen die streitgegenständlichen Verbote könnten bußgeldbewehrt sein (vgl. § 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - vom 27. März 2020, BGBl. I S. 587). Zudem lässt sich bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass entsprechende Verstöße auch nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG als strafbar angesehen werden könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020, a.a.O., Rn. 15). Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen ist der Antragstellerin aber nicht zuzumuten. Schließlich ist ihr auch weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit des § 6 Abs. 1 und 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV abzusprechen. Schließlich ist sie als Betreiberin eines in Berlin gelegenen Hotels inklusive der darin befindlichen Hotelgastronomie durch das noch bis 25. Mai 2020 weitergeltende Verbot des Angebots touristischer Übernachtungen einerseits sowie durch die noch bis 15. Mai 2020 geltende Anordnung der Schließung aller Gaststätten andererseits unmittelbar und individuell betroffen, und eine Verletzung ihrer Rechte, hier insbesondere ihrer Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG)] und ihres Eigentumsrechts (Artikel 14 Abs. 1 GG), jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG, erscheint im vorliegenden Zusammenhang zumindest als möglich. II. In der Sache allerdings hat die Antragstellerin weder mit ihrem Hauptantrag zu 1. noch mit ihrem Hauptantrag zu 2. Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 / 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Vorliegend hat die Antragstellerin schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht ausreichend glaubhaft gemacht, und zwar weder hinsichtlich ihres Hauptantrags zu 1. (unverzügliche Wiederaufnahme eines uneingeschränkten Hotelbetriebs) noch hinsichtlich ihres Hauptantrags zu 2. (unverzügliche Wiederaufnahme eines uneingeschränkten Gastronomiebetriebs). Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das von ihr beanstandete Verbot des Angebots touristischer Übernachtungen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV; vgl. unten 1.) oder das Verbot, Gaststätten für den Publikumsverkehr zu öffnen (§ 6 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV; vgl. unten 2.), im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig einzustufen sein wird. 1. Das mit dem Antrag zu 1. (Hauptantrag) beanstandete Verbot des Angebots touristischer Hotelübernachtungen ergibt sich derzeit aus dem am 9. Mai 2020 in Kraft getretenen § 6 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV, der wie folgt lautet: „Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 touristische Übernachtungen anbieten.“. Zwar sieht die Vorschrift wörtlich lediglich die Gestattung der Wiederaufnahme des Angebots touristischer Übernachtungen durch Hotels und andere Beherbergungsbetriebe ab dem 25. Mai 2020 vor. Dies beinhaltet nach Auffassung der Kammer jedoch im Umkehrschluss die Verlängerung der bis 8. Mai 2020 noch ausdrücklich in § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV a.F. vorgesehenen Beschränkung aller gewerblichen Beherbergungen auf die Unterbringung von Personen, deren Reisetätigkeit nicht touristische, d.h. vor allem berufliche Gründe hat (vgl. zu dieser Differenzierung in der Brandenburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereits: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23.04.2020 - 11 S 25/20 - und vom 05.05.2020 - 11 S 38/20 -, beide in juris). (1) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere dürfte sie entgegen der Ansicht der Antragstellerin derzeit noch auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen (vgl. aber auch: BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 45) und verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sein (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20 und OVG 11 S 23/20 -, jeweils in juris; ferner die Beschlüsse vom 29.04.2020 - 11 S 30/20 und 11 S 31.20 -, jeweils S. 5 ff. in den Entscheidungsabdrucken, und den Beschluss vom 05.05.2020, a.a.O., Rn. 26). Die zitierten Beschlüsse sind zwar in Verfahren nach § 47 VwGO zur Brandenburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ergangen, jedoch sieht die Kammer die dortigen Ausführungen gleichwohl nicht nur als auf die Berliner Rechtslage übertragbar, sondern - nach eigener summarischer Prüfung - auch als in der Sache überzeugend an. (2) Auch in materieller Hinsicht gibt es nach Auffassung der Kammer derzeit (noch) keinen durchgreifenden Anlass, an der materiellen Rechtmäßigkeit des in § 6 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV enthaltenen Verbots zu zweifeln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung höherrangigen Rechts, hier vor allem die behauptete Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 GG sowie die behaupteten Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG. (a) Allerdings ist der wegen Artikel 19 Abs. 3 GG insoweit als Grundrechtsträgerin anzusehenden Antragstellerin darin zuzustimmen, dass das durch § 6 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordnete berlinweite Verbot der Beherbergung von touristischen Reisenden einen schwerwiegenden Eingriff sowohl in ihre Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG als auch ihr Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG darstellt (ebenso bereits: VG Berlin, Beschlüsse vom 30.04.2020 - 14 L 61/20 und 14 L 63/20 -, Entscheidungsabdrucke, jeweils S. 7 ff. m.w.N. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23.04.2020, a.a.O., Rn. 3, und vom 17.04.2020 - 11 S 23/20 -, a.a.O., Rn. 10). Diese Eingriffe stellen sich bei summarischer Prüfung derzeit aber noch als gerechtfertigt dar, denn sie dienen einem legitimen Zweck, und erscheinen - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - als geeignet und als derzeit (noch) erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. (b) Die Beschränkung der zulässigen gewerblichen Beherbergungen auf nicht touristische Übernachtungen dient ebenso wie die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in ihrer Gesamtheit dem legitimen Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) soweit als möglich vorzubeugen und damit zugleich die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung so zu verringern, dass eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems vermieden und Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und Impfstoffen gewonnen wird. Infektionen im Land Berlin sollen, wie auch sonst in Deutschland, so früh wie möglich erkannt und die weitere Ausbreitung des Virus soll weit möglichst verzögert werden. Diese Strategie wird begleitet von gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen wie der Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen am 13. Mai 2020). Legitimer Zweck der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ist somit primär der Schutz der Gesundheit und des Lebens des/der Einzelnen wie auch der Schutz der Bevölkerungsgesundheit insgesamt. Gleichzeitig geht der Verordnungsgeber mit der gegenwärtigen Fassung der Verordnung „einen erheblichen weiteren Öffnungsschritt, […] um den wirtschaftlichen Schaden, den das Eindämmen des Virus verursacht, weiter zu begrenzen und die freiheitseinschränkenden Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen“ (vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 6. Mai 2020, https://www.bundeskanzlerin.de), wozu neben zahlreichen anderen Maßnahmen auch die Wiederzulassung eines nur noch durch Hygieneauflagen eingeschränkten Hotelbetriebs ab dem 25. Mai 2020 beiträgt (vgl. § 6 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV). (c) Das grundsätzlich für alle gewerblichen Beherbergungsbetriebe geltende Verbot des Angebots touristischer Übernachtungen erscheint nach summarischer Prüfung auch geeignet, die Erreichung der genannten Ziele zu fördern. Insbesondere erscheint die offensichtlich verbotsbegründende Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die Begrenzung gewerblicher Übernachtungsangebote auf nicht touristische Reisende zu einer deutlichen Reduktion der allgemeinen Reisetätigkeit und dies wiederum zu einer deutlichen Reduktion sozialer Kontakte führen werde, der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge höchst plausibel. Wenn die Antragstellerin insoweit geltend macht, dass nicht ausreichend belegt sei, „dass die Möglichkeit der Buchung eines Hotelzimmers zu touristischen Zwecken eine irgendwie geartete Anziehungskraft auf Bürger/innen anderer Bundesländer und Berliner/innen ausübt“ (Bl. 24 der Gerichtsakte), überzeugt dies nicht. Vielmehr widerspricht sie sich damit selbst. Letztlich zielt ihr Begehren gerade darauf, ihre Hotelzimmer wieder uneingeschränkt an touristisch Reisende, welche in ihrem Hotel ihren Angaben zufolge in der Vergangenheit regelmäßig rund 50% aller Übernachtungsgäste ausmachten (vgl. Bl. 38 der Gerichtsakte), vermieten zu dürfen, wobei sie ganz offensichtlich davon ausgeht, dass - sobald die rechtliche Möglichkeit hierzu wieder besteht - die Nachfrage an touristischen Reisen und damit auch ihre Buchungszahlen wieder unmittelbar ansteigen werden. Des Weiteren ergibt sich die Geeignetheit der durch § 6 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV bewirkten mittelbaren Reisebeschränkung auch daraus, dass Reisen allgemein nicht nur zu einer Vielzahl von Kontakten mit Menschen führt, die nicht in demselben Haushalt leben, sondern zu einer darüber hinaus gehenden vorübergehenden Veränderung des potentiellen Kontaktumfeldes. Damit bergen sie zumindest abstrakt die Gefahr, eine (noch) asymptomatisch oder nur sehr leicht verlaufende Infektion an einen anderen Ort zu tragen und das Virus dort weiter zu verbreiten, und verhindern oder erschweren hierdurch typischerweise die Nachverfolgung von Infektionsketten (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2020 - 11 S 25/20 -, a.a.O., Rn. 13 ff.). Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass Reisende häufig öffentliche Verkehrsmittel wie Busse und Bahnen nutzen bzw. mit dem Flugzeug anreisen werden. Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die deutliche Reduzierung sozialer Kontakte - hier durch die Reduktion der Anzahl der Reisen - grundsätzlich geeignet ist, die gewünschte Vermeidung neuer Infektionen bzw. Verhinderung der Entstehung neuer Infektionsherde und Infektionsketten zu fördern. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass nach wie vor noch keine umfassenden, wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zu den Übertragungswegen des Coronavirus vorliegen. Jedoch scheint nach Angaben des fachkundigen Robert Koch-Instituts, das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, die Tröpfcheninfektion nach derzeitiger Erkenntnislage der Hauptübertragungsweg zu sein. Daneben können auch eine Kontaktübertragung durch kontaminierte Oberflächen und eine Verbreitung des Coronavirus im normalen gesellschaftlichen Umgang über Aerosole nicht ausgeschlossen werden. Zudem ist von einer Übertragbarkeit durch asymptomatische bzw. präsymptomatische Infizierte auszugehen, d.h. durch Personen, die von ihrer eigenen Infektion (noch) nichts wissen (zu alldem: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Steckbrief.html, zuletzt abgerufen am 13. Mai 2020). Angesichts all dessen ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, dem insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020, a.a.O., Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2020, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 -, im Volltext noch unveröffentlicht, Pressemitteilung in juris), dass die Beschränkung zulässiger (Hotel-)Übernachtungen auf Personen, die nicht zu touristischen Zwecken reisen, zu einer deutlichen Reduzierung der allgemeinen Reisetätigkeit führen und damit letztlich einen maßgeblichen Beitrag zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus leisten wird, rechtlich nicht zu beanstanden. (d) Das in § 6 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV enthaltene Verbot des Angebots touristischer Übernachtungen dürfte entgegen der Ansicht der Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch als zur Zweckerreichung erforderlich anzusehen sein. Jedenfalls dürfte die vom Berliner Verordnungsgeber getroffene Entscheidung, touristische Übernachtungen bis einschließlich 24. Mai 2020 weiterhin zu untersagen, sich noch im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020, a.a.O., Rn. 36) halten und daher jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sein. Schließlich betrifft diese Entscheidung einen Bereich, in dem der Verordnungsgeber diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz noch offener wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss (vgl. hierzu auch die oben zitierten, am 6. Mai 2020 nach Anhörung von Fachwissenschaftlern sowie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und vielfältiger sonstiger Aspekte getroffenen politischen Absprachen zwischen Bund und Ländern, vgl. www.bundeskanzlerin.de) und ist infolgedessen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (ähnlich die oben zitierten Beschlüsse des BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020, des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2020 und des OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020, jeweils a.a.O.). Zunächst ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nämlich nicht davon auszugehen, dass mit Blick auf das Coronavirus der Schutz der Gesundheit und des Lebens des/der Einzelnen und der Bevölkerungsgesundheit durch die in der Vergangenheit verfügten diversen Beschränkungen bereits weitgehend oder gar vollends erreicht wurde und nun in einer Weise gesichert ist, welche die weitere Aufrechterhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen überflüssig macht. Nach der Einschätzung des fachkundigen Robert Koch-Instituts handelt es sich vielmehr bei der Ausbreitung des Coronavirus weiterhin um eine sehr dynamische Entwicklung und resultiert daraus nach wie vor eine ernst zu nehmende Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird weiterhin insgesamt als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen am 13. Mai 2020). Die Gesamtzahlen der Neuinfektionen und Todesfälle in Deutschland insgesamt und im Land Berlin steigen auch gegenwärtig noch Tag für Tag an, wenn auch - worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist - mit verringerter Geschwindigkeit (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, zuletzt abgerufen am 13. Mai 2020). Die Folgen einer Infektion mit dem Virus sind im Einzelfall weiterhin kaum vorhersehbar, denn die Krankheitsverläufe sind unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Die Bandbreite reicht von weitgehend symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und dem Tod der Erkrankten. Generell nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu, jedoch wurden schwere Verläufe auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankungen und jüngeren Erkrankten beobachtet. Obgleich Kinder häufig eher milde und unspezifische Verläufe aufweisen, sind auch in dieser Gruppe, namentlich bei Säuglingen und Kleinkindern, schon schwere Verläufe registriert worden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Eine ursächliche Behandlung der Erkrankung oder ein wirksamer Impfstoff gegen das Virus stehen derzeit nicht zur Verfügung und werden voraussichtlich auch mittelfristig nicht verfügbar sein. Einstweilen stellen daher ausreichende intensivmedizinische Kapazitäten für schwere Krankheitsverläufe nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts weiterhin ein Schlüsselelement in der Bewältigung des COVID-19 Ausbruchs dar (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Intensivregister.html). Hinzu kommt, dass nach Berichten (vgl. etwa „Sterberate bei Beatmungspatienten gibt Rätsel auf“, https://www.welt.de/vermischtes/article207221877/Corona-Pandemie-Sterberate-bei-Beatmungspatienten-gibt-Raetsel-auf.html) ein ungewöhnlich hoher Anteil der intensivmedizinisch behandelten, beatmungspflichtigen COVID-19-Erkrankten trotz der Behandlung versterben. Überdies gibt es ernstzunehmende Hinweise auf mögliche gravierende Spätfolgen (dauerhafte Schädigungen der Lunge, des Herz-Kreislaufsystems sowie Störungen im neurologischen Bereich) einer überstandenen schweren COVID-19-Erkrankung (vgl. etwa „Wie gefährlich ist das Coronavirus?“, https://www.quarks.de/gesundheit/medizin/langzeitschaeden-von-covid-19-was-wir-wissen-und-was-nicht/). Auch wenn es sich bei alldem ersichtlich um wissenschaftlich noch nicht hinreichend gesicherte und untersuchte Sachverhalte handelt, deutet es doch darauf hin, dass unabhängig von dem Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl vom Beatmungsplätzen der Infektions- und damit Krankheitsvermeidung für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung auch weiterhin entscheidende Bedeutung zukommt. Zudem ist bei der Prüfung der Frage, ob die beanstandete Beschränkung gewerblicher Beherbergungsbetriebe auch weiterhin erforderlich ist, zu berücksichtigen, dass diese Regelung nur einen Baustein innerhalb eines Gesamtkonzepts darstellt, welches zum Ziel hat, die zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vgl. § 5 Abs. 1 IfSG) im Laufe des März/April 2020 getroffenen, nahezu alle Lebensbereiche betreffenden Einschränkungen schrittweise zu lockern, ohne den bisherigen Erfolg dieser Maßnahmen damit zu gefährden. Die Folgen dieser schrittweisen Lockerungen allerdings dürften sich nicht ohne weiteres zuverlässig abschätzen lassen. Dieses Moment der Prognoseunsicherheit und die nicht zu unterschätzenden Folgen einer möglichen (Re-)Dynamisierung des Infektionsgeschehens lassen es aus Sicht der Kammer bei summarischer Prüfung als gerechtfertigt erscheinen, nicht sämtliche zuvor beschlossenen Einschränkungen quasi gleichförmig zu lockern, sondern zunächst bestimmte Lebensbereiche auszuwählen, bei denen eine Lockerung nach der Beurteilung des Verordnungsgebers als besonders dringlich, aber gleichwohl vertretbar erscheint (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2020, a.a.O., Rn. 19), allerdings nur unter der - bisher erfüllten - Bedingung, dass der Verordnungsgeber seiner fortlaufenden Evaluierungs- und Fortschreibungspflicht in angemessenem Umfang nachkommt (vgl. § 25 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Fortgeltung des teilweisen Beherbergungsverbots des § 6 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV angesichts der positiven Entwicklungen im Bereich der Intensivkapazitäten (Intensivbetten; Beatmungsplätze) sowie sinkender Fallzahlen (Neuinfektionen; Todesfälle) mindestens seit 4. Mai 2020 (Tag der Antragstellung) und jedenfalls im Land Berlin nicht mehr erforderlich sei, da die Einhaltung bestimmter Hygiene- und Abstandsregeln zur Erreichung des noch verbleibenden Ziels der weiteren Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus nunmehr ausreiche, überzeugt dies die Kammer im Ergebnis nicht. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sie die für das Land Berlin insgesamt positive Entwicklung der Pandemielage, u.a. unter Bezugnahme auf die auch von der Kammer regelmäßig herangezogenen Zahlen des Robert Koch-Instituts, korrekt darstellt. Allerdings beziehen sich die von ihr angeführten Zahlen ausschließlich auf einen relativ kurzen, vor Antragstellung liegenden Zeitraum (Ende April/Anfang Mai 2020), in welchem sich ein so gut wie durchgehend positiver Trend - stetig sinkende Zahlen von Neuinfektionen und Todesfällen, insbesondere im Land Berlin; stetig sinkende Reproduktionszahl (R-Faktor) - abzeichnete. Diese von der Antragstellerin als ungebrochener Trend dargestellte Entwicklung jedoch stellt letztlich nur eine Momentaufnahme dar, welche nach Überzeugung der Kammer weder zwingend noch automatisch zu einem Wegfall der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Regelung führt. Zwar dürfte die bezeichnete Entwicklung durchaus geeignet sein, die den Verordnungsgeber treffende Beobachtungs- und Evaluierungspflicht (vgl. § 25 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV) zu aktivieren. Dieser Pflicht dürfte der Verordnungsgeber im Rahmen seines oben dargestellten Spielraums mit der Anpassung der Vorschriften der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung mit Wirkung vom 9. Mai 2020 aber in ausreichender Weise nachgekommen sein. Denn mit der am 7. Mai 2020 beschlossenen Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung sind gerade die nunmehr Schritt für Schritt in Kraft tretenden Lockerungen geregelt worden und es ist nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber hierbei den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Vielmehr erscheint das schrittweise „Hochfahren“ des gesellschaftlichen Lebens sachlich gerechtfertigt und auch nicht willkürlich. Hinzu kommt, dass die von der Antragstellerin in Bezug genommene positive Entwicklung der (Berliner) Pandemielage, wie gesagt, eine bloße Momentaufnahme darstellt, welche einerseits unberücksichtigt lässt, dass es innerhalb kürzester Zeit zu einer nur schwer zu kontrollierenden (Re-)Dynamisierung des Infektionsgeschehens kommen kann (vgl. z.B. die Entwicklungen der letzten Tage in den Landkreisen Greiz, Enzkreis, Coesfeld und Steinburg, hierzu unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-05-12-de.pdf), andererseits auch deswegen zur kurz greift, weil es dem Verordnungsgeber nicht verwehrt ist, bei der prognostischen Einschätzung nicht lediglich auf Momentaufnahmen, sondern auf mittelfristige, sich verstetigende Entwicklungen abzustellen. Der von der Antragstellerin mehrfach in Bezug genommene R-Wert bildet nicht das aktuelle Infektionsgeschehen, sondern dasjenige von vor anderthalb bis zwei Wochen ab (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, zuletzt abgerufen am 13. Mai 2020). Die Auswirkungen der ersten schrittweisen Lockerungen - z.B. der am 21. April 2020 beschlossenen erweiterten Berliner Ladenöffnungen (GVBl. 262) - können daher erst mit einer deutlichen Verzögerung in die Meldedaten und den R-Wert einfließen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber nicht auf jede positive Entwicklung sofort reagiert, sondern diese zunächst beobachtet und zeitnah evaluiert. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die weitere Entwicklung seit Antragstellung gezeigt hat, dass der von der Antragstellerin herausgestellte positive Trend durchaus noch nicht stabil war, insbesondere der Reproduktionsfaktor in den ersten Tagen des Mai erneut auf über 1 angestiegen ist und die Zahlen der Berliner Neuinfektionen und Todesfälle von Tag zu Tag relativ stark schwanken (vgl. z.B. die Daten ab dem 11. Mai 2020 unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.html [hier: „Dashboard zu COVID-19 mit Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis“]). Angesichts dessen sowie unter Beachtung des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums ist mithin nicht zu beanstanden, dass er mildere Mittel, wie insbesondere die von der Antragstellerin vorgeschlagene Wiederaufnahme des uneingeschränkten Hotelbetriebs inklusive touristischer Übernachtungen unter Einhaltung bestimmter Hygienemaßnahmen (Einhaltung von Mindestabständen, Überwachung derselben durch betriebseigenes Personal, vgl. Bl. 4 der Gerichtsakte), noch nicht unmittelbar als zur Zweckerreichung gleich geeignet angesehen hat. Vorliegend mangelt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung und Glaubhaftmachung, wie genau die von der Antragstellerin genannten Hygienemaßnahmen in ihrem Hotel im Einzelnen umgesetzt werden sollen. Vor allem aber darf der Verordnungsgeber bei den von ihm für erforderlich gehaltenen Regelungen pauschalieren und musste - jedenfalls bei den hier in Rede stehenden zeitlich eng befristeten Maßnahmen - nicht darauf abstellen, ob das mit der Nutzung von Beherbergungseinrichtungen generell verbundene erhöhte Infektionsrisiko aufgrund einer individuellen betrieblichen Ausgestaltung oder in bestimmten individuellen Konstellationen, wie z.B. bei Einhaltung eines bestimmten Hygienekonzepts, geringer ist (vgl. insoweit zum Brandenburgischen Beherbergungsverbot auf Campingplätzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2020, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). (e) Im Gegensatz zur Antragstellerin gelangt die Kammer bei summarischer Prüfung auch nicht zu der Auffassung, dass die angegriffene Vorschrift gegenwärtig schon unverhältnismäßig im engeren Sinne wäre. Es steht, wie gesagt, zwar nicht in Frage, dass § 6 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV nicht unerheblich in die Grundrechte der Antragstellerin eingreift. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das seit dem 18. März 2020 geltende Verbot unter Zugrundelegung seines jetzigen Ablaufdatums, dem 24. Mai 2020, insgesamt fast zehn Wochen wirkt und für die Antragstellerin nach ihren nachvollziehbaren Darlegungen zu ganz erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führt. Allerdings kann die Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes geregelt werden. Berufsausübungsbeschränkungen werden dabei durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert, jedoch muss die Regelung u.a. verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. angemessen sein. Dies ist hier nach Auffassung der Kammer noch der Fall. Zwar wird es der Antragstellerin auch weiterhin nicht ermöglicht, das von ihr betriebene Hotel für touristische Übernachtungen zu öffnen. Jedoch ist dieses Verbot zeitlich begrenzt und wird bereits ab dem 25. Mai 2020 eingeschränkt gelockert, so dass dann touristische Übernachtungen unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und der besonderen Vorschriften für den Gastronomie- und Wellnessbereich (§ 6 Abs. 4 Satz 2, 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV) wieder möglich sein werden. Zudem steht und stand es der Antragstellerin die gesamte Zeit über frei, unbegrenzt Übernachtungen für alle nicht touristisch Reisenden anzubieten. Von dieser Möglichkeit macht sie nach eigenen Angaben auch Gebrauch, wenngleich dies ihren Angaben zufolge aufgrund des allgemeinen Rückgangs des Reiseaufkommens nicht annährend zum Ausgleich ihrer finanziellen Verluste geeignet ist. Dennoch mildert all dies den Grundrechtseingriff erheblich ab. Insoweit ist der Verordnungsgeber seiner sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Pflicht zur Evaluierung und Fortschreibung der verhängten Infektionsschutzmaßnahmen nachgekommen und wird dies aller Voraussicht nach auch in Zukunft tun, d.h. die weitere Aufrechterhaltung einschränkender Maßnahmen den jeweiligen aktuellen Gegebenheiten des Pandemieverlaufs anpassen. Demgegenüber dient das angegriffene Verbot dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des/der Einzelnen und dem Erhalt der Bevölkerungsgesundheit insgesamt und damit der Bewahrung höchster, durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteter Verfassungsgüter, für die den Staat eine besondere Schutzpflicht trifft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 11). Die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Antragstellerin müssen angesichts der hohen Wertigkeit von Leben und Gesundheit und des nach den oben stehenden Darlegungen auch gegenwärtig noch anzunehmenden hohen Gefährdungsgrads für diese Schutzgüter daher vorläufig zurücktreten, zumal der Eingriff durch die von der öffentlichen Hand in vielfältiger Weise bereitgestellten und von der Antragstellerin teils schon in Anspruch genommenen Soforthilfen zumindest teilweise abgefedert werden kann. Auch der Einwand der Antragstellerin, die vom Verordnungsgeber gewählte Unterscheidung zwischen Geschäftsreisenden einerseits und Touristen andererseits sei willkürlich, schließlich seien Touristen nicht „per se infektiöser“ als Geschäftsreisende (Bl. 27 der Gerichtsakte), führt nicht weiter. Der rechtlich nicht zu beanstandende, sachliche Grund für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Unterscheidung nach dem Anlass der jeweiligen Reise bzw. dem Motiv der Reisenden ist offensichtlich nicht der Grad ihrer potentiellen Infektiosität, sondern der Umstand, dass touristische Reisen - anders als geschäftliche oder dienstliche Reisen - der reinen Freizeitgestaltung zuzurechnen und daher eher verzichtbar sind (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2020, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). (f) Aus denselben Gründen erweist sich auch ein etwaiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragstellerin (Artikel 14 Abs. 1 i.V.m. Artikel 19 Abs. 3 GG) bei summarischer Prüfung als gerechtfertigt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Hierzu gehören das Infektionsschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassene SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung. Der zeitlich begrenzte und teilweise bereits gelockerte Eingriff in diese grundrechtlichen geschützten Belange der Antragstellerin erweist sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zum Schutz vor Gefahren für die überragenden Verfassungsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit auch hier im Ergebnis als noch erforderlich und angemessen. (g) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sieht § 6 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV auch keine nach Artikel 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, und vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30, vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, juris Rn. 79). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist die von der Antragstellerin als willkürlich und ungerechtfertigt beanstandete Ungleichbehandlung von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben gegenüber dem Einzelhandel im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des stationären Einzelhandels, welcher bereits seit 9. Mai 2020 wieder zur Öffnung unter Hygieneauflagen berechtigt ist (vgl. § 6a SARS-CoV-2-EindmaßnV), wird bereits nichts wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Beherbergungsbetriebe, welche (auch) touristische Übernachtungen anbieten, unterscheiden sich unter Infektionsschutzgesichtspunkten nämlich insofern signifikant vom stationären Einzelhandel, als sie regelmäßig und typischerweise einen orts-, regionen- und bundeslandübergreifenden Reiseverkehr generieren. Dies gilt insbesondere für die allgemeinkundig bei Touristen aus ganz Deutschland und der Welt als Reiseziel beliebte Bundeshauptstadt Berlin mit ihren zahlreichen Beherbergungsbetrieben jeglicher Art. Im Einzelhandel hingegen begegnen sich in erster Linie Personen, die im selben Bezirk oder derselben Stadt wohnen. Zu einem wesentlichen Anstieg des überregionalen Reiseverkehrs wird es hierdurch in der Regel nicht kommen. Zwar mag es in Bezug auf bestimmte Berliner Einzelhandelsgeschäfte in gewissem Umfang Anreisen aus dem Brandenburger Umland geben. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber dies im Rahmen der zulässigen Pauschalisierung nicht im Einzelnen berücksichtigt hat. Selbst wenn man die beiden Sachverhalte - Einzelhandel / Angebot touristischer Übernachtungen - als wesentlich gleich ansehen wollte, ergibt sich aus dem Vorstehenden jedenfalls ein nicht zu beanstandender sachlicher Grund für die gewisse Bevorzugung des Einzelhandels in zeitlicher Hinsicht, zumal dieser durch die lange Komplettschließung der Ladengeschäfte zuvor oft wesentlich härter getroffen worden ist als die für Geschäftsreisende durchgehend geöffneten Hotels und anderen Beherbergungsbetriebe. 2. Das mit dem Antrag zu 2. (Hauptantrag) beanstandete Verbot der Wiedereröffnung des Hotelrestaurants der Antragstellerin, bei dem es sich unstreitig um eine Speisewirtschaft im Sinne des Gaststättengesetzes handelt, ergibt sich derzeit aus § 6 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV, der wie folgt lautet: „Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 anbieten.“. (1) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen aus den bereits oben unter II.1. (1) genannten Gründen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken. (2) Auch in materieller Hinsicht gibt es nach Auffassung der Kammer derzeit (noch) keinen durchgreifenden Anlass, an der materiellen Rechtmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV zu zweifeln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung höherrangigen Rechts, hier vor allem die behauptete Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 GG sowie die behaupteten Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG. Auch insoweit kann in weiten Teilen auf die Ausführungen unter II.1. verwiesen werden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die in der beanstandeten Schließungsanordnung zu Lasten der Antragstellerin enthaltenen Grundrechtseingriffe sich bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung derzeit als noch gerechtfertigt darstellen, d.h. als zur Erreichung eines legitimen Zwecks (vgl. dazu oben unter II.1. (2) b) geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (ebenso bereits: VG Berlin, Beschlüsse vom 30.04.2020 - 14 L 61/20 und 14 L 53/20 -, Entscheidungsabdrucke). (a) Die von der Antragstellerin beanstandete Anordnung der noch bis 15. Mai 2020 andauernden Schließung von Gaststätten ist geeignet, die mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung verfolgten Ziele maßgeblich zu fördern. Aufgrund der oben bereits beschriebenen aktuellen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass eine weitgehende Reduzierung menschlicher Kontakte die Ausbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamen und hierdurch die Infektionsdynamik verzögert werden kann. Diese Eindämmung durch soziale Distanz wird durch die Untersagung des Betriebs von Restaurants und Gaststätten gefördert. Denn gerade der Aufenthalt in Restaurants erscheint besonders geeignet, um Tröpfcheninfektionen zu begünstigen. Typischerweise verweilen die Gäste in einem Restaurant deutlich länger als etwa in einem Geschäft des Einzelhandels. Auch sitzen sie hierbei in der Regel näher zusammen. Zudem befinden sich Restaurants - wie auch der überwiegende Teil des Hotelrestaurants der Antragstellerin - vornehmlich in geschlossenen Räumen, in denen die Tröpfchen schlechter verwirbeln als unter freiem Himmel. Überdies laden die mit einem Restaurantbesuch verbundenen weiteren Umstände, wie etwa ein geselliges Beisammensein mehrerer Personen, zur verbalen Interaktion ein, welche die Verbreitung von Tröpfchen ebenfalls fördert. (b) Anders als die Antragstellerin, geht die Kammer davon aus, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, die in § 6 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordneten Gaststättenschließungen jedenfalls in der Zeit bis zum 15. Mai 2020 noch als zur Zweckerreichung erforderlich anzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden ist, sondern sich noch innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. hierzu oben II.1. (2) c) hält. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin vorgeschlagene unverzügliche Wiederaufnahme des uneingeschränkten Gastronomiebetriebs unter Einhaltung bestimmter Hygienemaßnahmen (Einhaltung von Mindestabständen, Überwachung derselben durch betriebseigenes Personal, vgl. Bl. 4 f. der Gerichtsakte) noch nicht unmittelbar als ein zur Zweckerreichung gleich geeignetes, aber milderes Mittel angesehen hat. Vorliegend mangelt es - ebenso wie im Hinblick auf den Hotelbetrieb als solchen - bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung und Glaubhaftmachung, wie genau die von der Antragstellerin genannten Hygienemaßnahmen in ihrem immerhin 55 Tische umfassenden Gastronomiebereich im Einzelnen umgesetzt werden sollen. Vor allem aber darf der Verordnungsgeber, wie oben bereits ausgeführt, bei den von ihm für erforderlich gehaltenen Regelungen pauschalieren und musste - jedenfalls bei den hier in Rede stehenden zeitlich eng befristeten Maßnahmen - nicht darauf abstellen, ob das mit dem Betrieb von Speisegaststätten typischerweise einhergehende erhöhte Infektionsrisiko aufgrund der jeweiligen Ausgestaltung eines Restaurants oder in bestimmten anderen Konstellationen, wie z.B. bei Einhaltung eines individuellen Hygienekonzepts, geringer ist (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2020, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Hinsichtlich der von der Antragstellerin angesichts der allgemein positiven Entwicklung der epidemiologischen Lage darüber hinaus geltend gemachten allgemeinen Zweifel an der Erforderlichkeit einer weiteren Gaststättenschließung wird auf die oben unter II.1. (2) d zu findenden Ausführungen verwiesen. (c) Die in § 6 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV geregelte Untersagung des Betriebs von Gaststätten stellt sich bei summarischer Prüfung nach derzeitiger Erkenntnislage auch noch als angemessen dar. Den dadurch bewirkten erheblichen Beeinträchtigungen der aus Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG folgenden Grundrechte der Antragstellerin steht das verfassungsrechtliche Schutzgut der Gesundheit aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber, welches vorliegend die vor allem wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin überwiegt. Dem Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie dem öffentlichen Interesse am Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung aufgrund steigender Infektionszahlen sowie der „Gewinnung“ von Zeit zur Entwicklung von antiviralen Medikamenten und/oder Impfstoffen ist, wie oben bereits ausgeführt, überragende Bedeutung beizumessen. Die durch Artikel 12 Abs. 1 GG und Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Antragstellerin müssen im Ergebnis dahinter zurückstehen, auch wenn die Antragstellerin durch die zeitweise Schließung ihrer Hotelgastronomie voraussichtlich in hohem Maße in ihrer wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigt wird. Denn die zweifellos erheblichen Folgen, welche die Restaurantschließung für die Antragstellerin mit sich bringt, werden einerseits dadurch abgemildert, dass die Schließungsanordnung zeitlich befristet ist, andererseits dadurch, dass auch die Antragstellerin die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV für sich in Anspruch nehmen kann. Durch diese von Anfang an, d.h. seit Mitte März 2020 geltende Regelung wird es ihr ebenso wie ihren Konkurrenten rechtlich ermöglicht, durch einen Lieferservice oder einen Mitnahmebetrieb in gewissem Umfang weiterhin am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Zwar trägt die Antragstellerin vor, ihr sei die Umstellung auf einen solchen Liefer- oder Mitnahmebetrieb aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich, ausreichend glaubhaft gemacht hat sie die behauptete Unmöglichkeit jedoch nicht (vgl. Bl. 34 der Gerichtsakte), zumal ihr Hotelbetrieb ja in eingeschränkter Form - Übernachtungen von Geschäftsreisenden - durchgängig zulässig und ihrem Vortrag zufolge wohl auch tatsächlich geöffnet war. Nicht zuletzt sind im vorliegenden Zusammenhang auch die von der öffentlichen Hand zur wirtschaftlichen Stabilisierung von Unternehmen zur Verfügung gestellten Soforthilfen - Zurverfügungstellung von Sofortkrediten, Erweiterung/Erleichterung der Beantragung von Kurzarbeit; (befristete) Senkung der Mehrwertsteuer für Speisen usw. - zu berücksichtigen, durch welche besondere Härten abgefedert und Existenzgefährdungen nach Möglichkeit verhindert werden sollen (vgl. hierzu u.a.: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-soforthilfen-1737444; https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html; https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/). Auch die Antragstellerin selbst hat, wie gesagt, bereits in Teilen auf derartige Hilfen zurückgegriffen. Nach alldem überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung (noch) gegenüber den durch Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten, aber vorwiegend wirtschaftlichen Privatinteressen der Antragstellerin. (d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält § 6 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV auch keine nach Artikel 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (vgl. zum allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG die Ausführungen oben unter II. 1. (2) g). Die von der Antragstellerin als willkürlich und ungerechtfertigt beanstandete Ungleichbehandlung von Gaststätten gegenüber dem stationären Einzelhandel einerseits und gegenüber Kantinen andererseits, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. (aa) Hinsichtlich des stationären Einzelhandels wird bereits nichts wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Der Betrieb von Gaststätten unterscheidet sich aus epidemiologischer Sicht signifikant vom stationären Einzelhandel. In Restaurants und Gaststätten werden nicht lediglich Waren ge- und verkauft. Vielmehr halten sich die Menschen in der Regel über einen längeren Zeitraum im Restaurant auf, um dort zu essen, zu trinken und sich in Gesellschaft zu unterhalten. Das Infektionsrisiko ist dabei, auch aufgrund der Unmöglichkeit des durchgehenden Tragens von Masken, offensichtlich erheblich höher als im stationären Einzelhandel (vgl. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 30.04.2020, a.a.O.; im Ergebnis auch: VG Hamburg, Beschluss vom 22.04.2020 - 13 E 1707/20 -, unter: https://justiz.hamburg.de/, S. 11 f.). (bb) Im Hinblick auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei, die durch § 6 Abs. 5 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV insoweit privilegiert werden, als sie ihren gastronomischen Betrieb bereits seit Inkrafttreten der Verordnung unter bestimmten Hygieneauflagen fortführen dürfen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Diese ist jedoch sachlich gerechtfertigt, weil die Aufrechterhaltung dieser Betriebe u.a. dem Funktionieren systemrelevanter medizinischer, pflegerischer oder sicherheitsrelevanter Einrichtungen sowie allgemein dem Funktionieren derjenigen Betriebe dient, welchen die Kantinen angehören (im Ergebnis ebenso: VG Hamburg, Beschluss vom 22.04.2020, a.a.O., S. 11). Zudem wird durch den Weiterbetrieb der Kantinen nur für Betriebsangehörige dafür gesorgt, dass diese auch während der Essenszeiten unter sich bleiben und sich keinen weiteren risikobehafteten Außenkontakten aussetzen müssen. III. Auch die unter 1. und 2. von der Antragstellerin gestellten Hilfsanträge haben beide keinen Erfolg. Insoweit ist bereits zweifelhaft, inwieweit diesen Anträgen gegenüber den beiden Hauptanträgen überhaupt eine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist. Vielmehr ergibt sich bei sachdienlicher Auslegung, dass die in ihnen formulierten Begehren - unverzügliche Wiederaufnahme eines durch bestimmte Hygiene- und Abstandsmaßnahmen eingeschränkten Hotelbetriebs (Hilfsantrag zu 1.); unverzügliche Wiederaufnahme eines durch bestimmte Hygiene- und Abstandsmaßnahmen eingeschränkten Gastronomiebetriebs (Hilfsantrag zu 2.) - bereits von den beiden uneingeschränkten Hauptanträgen zu 1. und 2. als Minus mitumfasst sind. So hätte es gegebenenfalls im Ermessen des Gerichts gestanden, bei Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs eine entsprechend modifizierte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erlassen (vgl. hierzu auch die Beschlüsse der Kammer vom 30.04.2020 - 14 L 49/20 und 14 L 55/20 -, Entscheidungsabdrucke; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 28 m.w.N.). Jedenfalls aber wären die beiden Hilfsanträge vorliegend aus denselben Gründen wie die Hauptanträge als unbegründet abzulehnen gewesen, weswegen insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstands ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und folgt in Ermangelung ausreichend dargelegter und glaubhafter Angaben zu dem für die Zeit der pandemiebedingten Schließung des Hotels und des Hotelrestaurants zu erwartenden Gewinn bzw. Gewinnverlust (vgl. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [Streitwertkatalog], abrufbar unter: https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog; in der Antragsschrift und der eidestattlichen Versicherung auf Bl. 38 f. der Gerichtsakte finden sich lediglich Angaben zu erzielten Umsätzen bzw. Umsatzrückgängen) folgender Berechnungsweise: Für jeden Tag der begehrten Öffnung von Hotel einerseits (Antrag zu 1.) und Hotelrestaurant andererseits (Antrag zu 2.) werden vom Tag nach der Antragstellung (vgl. hierzu den Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bis zum Auslaufen der Regelung am 25. Mai 2020 (Hotel) bzw. am 15. Mai 2020 (Hotelrestaurant) jeweils der halbe Auffangstreitwert angesetzt, d.h. 20 Tage x 2.500,- € = 50.000,- € für den Antrag zu 1. und 10 Tage x 2.500,- € = 25.000,- € für den Antrag zu 2., wobei wegen des kurz bevorstehenden Auslaufens der angegriffenen Regelungen trotz der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Anhebung auf den vollen Auffangstreitwert abgesehen wurde (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog). Diese Beträge wurden wegen der selbständigen Bedeutung der Anträge zu 1. und 2. addiert (vgl. Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog); die Hilfsanträge hingegen wurden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da es sich hierbei, wie gesagt, jeweils um dieselben Streitgegenstände wie in den Hauptanträgen handelt (vgl. Nr. 1.1.4 Streitwertkatalog).