Beschluss
14 L 166/20
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0605.14L166.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 255.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 255.000,- € festgesetzt. I. Über den am Nachmittag des 3. Juni 2020 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet nach § 123 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wegen Dringlichkeit die Vorsitzende. II. Die nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO von Amts wegen sachdienlich ausgelegten sinngemäßen Anträge der Antragstellerin, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig festzustellen, dass das in § 4 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung enthaltene Veranstaltungsverbot auf die von ihr für den 11. Juni 2020 für den Abiturjahrgang des A... organisierte „Abiturball-Veranstaltung“ mit 269 Teilnehmenden am Veranstaltungsort „H...“, H..., 1..., bis zu einer Entscheidung in der noch anhängig zu machenden Hauptsache mit der Maßgabe keine Anwendung findet, dass sie als Organisatorin die Einhaltung individueller Hygiene- und Abstandsregeln sicherstellt, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig festzustellen, dass das in § 4 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung enthaltene Veranstaltungsverbot auf die von ihr für den 11. Juni 2020 für den Abiturjahrgang des A... organisierte „Abiturball-Veranstaltung“ mit 269 Teilnehmenden bis zu einer Entscheidung in der noch anhängig zu machenden Hauptsache mit der Maßgabe keine Anwendung findet, dass sie als Organisatorin die Einhaltung individueller Hygiene- und Abstandsregeln sicherstellt und die Veranstaltung spätestens um 23 Uhr endet, 2. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig festzustellen, dass das in § 4 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung enthaltene Veranstaltungsverbot auf die von ihr für die Zeit vom 11. bis 27. Juni 2020 im Land Berlin für die Abiturjahrgänge verschiedener Schulen geplanten weiteren 50 „Abiturball-Veranstaltungen“ mit jeweils durchschnittlich 330 Teilnehmenden bis zu einer Entscheidung in der noch anhängig zu machenden Hauptsache mit der Maßgabe keine Anwendung findet, dass sie als Organisatorin die Einhaltung individueller Hygiene- und Abstandsregeln sicherstellt, haben keinen Erfolg. Die beiden Hauptanträge sind zwar zulässig (vgl. III.1 und IV.1), aber unbegründet (vgl. III.2 und IV.2). Der Hilfsantrag, dessen Zulässigkeit fraglich ist, ist jedenfalls in der Sache ebenfalls als unbegründet abzulehnen (vgl. III.3). III. 1. Der auf den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gerichtete Hauptantrag zu 1., mit welchem die Antragstellerin die vorläufige Feststellung der individuellen Unanwendbarkeit des in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin - SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, SARS-CoV-2-EindmaßnV - vom 22. März 2020 (GVBl. S. 220, ber. S. 224) in der Fassung vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 307, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, notverkündet nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/) enthaltenen Veranstaltungsverbots auf die von ihr für den 11. Juni 2020 für den Abiturjahrgang des A... in Berlin-Neukölln organisierte „Abiturball-Veranstaltung“ mit 269 Teilnehmenden begehrt, ist zulässig. Insbesondere steht es der Antragstellerin in Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch das Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) mit Blick auf die hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. in der Hauptsache statthafte negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne der oben vorgenommenen Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Antragstellerin ist auch an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihr als Normadressatin und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt (vgl. auch Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 43 Rn. 10 zu ähnlichen Konstellationen). Sie hat dargelegt und für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens (noch) ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie in Berlin ein Unternehmen betreibt, welches u.a. die Organisation und Durchführung von Veranstaltungsevents insbesondere für Abiturienten - hier sog. „Abibälle“ mit in der Regel deutlich mehr als 150 Personen - zum Gegenstand hat, und dass sie für den 11. Juni 2020 in dem Veranstaltungssaal „H...“ in Berlin-Neukölln eine solche Veranstaltung mit 269 Teilnehmenden geplant hat (vgl. hierzu die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 2. Juni 2020, Bl. 22 ff. der Gerichtsakte, den Handelsregisterauszug vom 27. Mai 2020, Bl. 25 der Gerichtsakte, die Veranstaltungsübersicht für die Zeit ab dem 11.06.2020, Bl. 26 f. der Gerichtsakte, sowie die Angaben unter: https://a...). Damit unterliegt sie nach summarischer Prüfung im Rahmen ihrer gewerblichen Betätigung grundsätzlich dem sich aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV ergebenden vorübergehenden Verbot der Durchführung von Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 150 Personen. Eine Feststellungsklage wäre in der Hauptsache auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass Verstöße gegen das abstrakt-generelle Verbot aus § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV bußgeldbewehrt sein könnten (vgl. § 24 Abs. 3 Nr. 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - vom 27. März 2020, BGBl. I S. 587; vgl. auch: VerfGH Bln, Beschluss vom 20.05.2020 - 81 A/20 -, unter: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/). Zudem lässt sich bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass entsprechende Verstöße auch nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG als strafbar angesehen werden könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020, a.a.O., Rn. 15). Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen ist der Antragstellerin aber nicht zuzumuten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rn. 15). Schließlich fehlt der Antragstellerin auch weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV, denn sie wird durch die in der beanstandeten Norm in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV für Veranstaltungen in Innenräumen vorgesehene Begrenzung der zulässigen Personenzahl auf maximal 150 in ihrer gewerblichen Tätigkeit unmittelbar und individuell betroffen. Eine Verletzung ihrer Rechte, hier insbesondere ihrer Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG] in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG), erscheint im vorliegenden Zusammenhang mithin zumindest als möglich. 2. Der auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Hauptantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 / 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Vorliegend hat die Antragstellerin schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV derzeit enthaltene Beschränkung der zulässigen Personenanzahl für Veranstaltungen in Innenräumen auf maximal 150 im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig einzustufen sein wird. a) Die zwischen den Beteiligten strittige Begrenzung der zulässigen Personenanzahl ergibt sich, wie gesagt, aus einer Zusammenschau von § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV. Diese Vorschriften lauten wie folgt: § 4 Abs. 1 Satz 1: „Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.“. § 4 Abs. 2 Nr. 5: „Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen sind […] 5. sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Innenraum ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 150 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 300 Personen […]“. b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit dieser in § 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV enthaltenen Regelungen bestehen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere dürfte die Vorschrift derzeit noch auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.04.2020 - 11 S 22/20 und 11 S 23/20 -, jeweils in juris; zuletzt auch: Beschlüsse vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 - und - 11 S 51/20 -, Entscheidungsabdrucke, jeweils S. 5 f.; einschränkend: BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 45). Die zitierten Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg sind zwar in Verfahren nach § 47 VwGO zur Brandenburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ergangen, jedoch sieht die erkennende Richterin die dortigen Ausführungen nicht nur als auf die Berliner Rechtslage übertragbar, sondern - nach eigener summarischer Prüfung - auch als in der Sache überzeugend an. c) Auch in materieller Hinsicht gibt es nach Auffassung des Gerichts derzeit (noch) keinen durchgreifenden Anlass, an der materiellen Rechtmäßigkeit der in § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen zahlenmäßigen Begrenzung der zulässigerweise an in Innenräumen stattfindenden Veranstaltungen teilnehmenden Personen zu zweifeln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung höherrangigen Rechts, hier vor allem die behauptete Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 GG sowie die behaupteten Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG. (1) Allerdings ist der wegen Artikel 19 Abs. 3 GG insoweit als Grundrechtsträgerin anzusehenden Antragstellerin darin zuzustimmen, dass die durch § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordnete Beschränkung von größeren Veranstaltungen in Innenräumen auf eine Personenanzahl von maximal 150 für sie als Organisatorin von größeren Festveranstaltungen einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG und wohl auch in ihr Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG darstellt (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22.05.2020, a.a.O., S. 13 [11 S 41/20] bzw. S. 14 [11 S 51/20]). Diese Eingriffe stellen sich bei summarischer Prüfung derzeit aber noch als gerechtfertigt dar, denn sie dienen einem legitimen Zweck und erscheinen als geeignet und - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - als derzeit (noch) erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. (2) Die in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehene zahlenmäßige Beschränkung von Veranstaltungen und Zusammenkünften in Innenräumen auf kleinere bis mittelgroße Ansammlungen von bis zu 150 Personen dient ebenso wie die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in ihrer Gesamtheit dem legitimen und von der Antragstellerin grundsätzlich auch anerkannten Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) soweit als möglich vorzubeugen und damit zugleich die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung so zu verringern, dass eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems vermieden und Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und Impfstoffen gewonnen wird. Infektionen im Land Berlin sollen, wie auch sonst in Deutschland, so früh wie möglich erkannt und die weitere Ausbreitung des Virus soll so weit wie möglich verzögert werden. Diese Strategie wird begleitet von gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen wie der Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2020). Legitimer Zweck der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ist somit primär der Schutz der Gesundheit und des Lebens des/der Einzelnen wie auch der Schutz der Bevölkerungsgesundheit insgesamt. Gleichzeitig geht der Verordnungsgeber seit der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 7. Mai 2020 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise „einen erheblichen weiteren Öffnungsschritt, […] um den wirtschaftlichen Schaden, den das Eindämmen des Virus verursacht, weiter zu begrenzen und die freiheitseinschränkenden Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen“ (vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 6. Mai 2020, https://www.bundeskanzlerin.de), wozu die weitgehende Wiederzulassung von öffentlichen Versammlungen (vgl. § 4b SARS-CoV-2-EindmaßnV) und religiös-kultischen Veranstaltungen (vgl. § 4a SARS-CoV-2-EindmaßnV) ebenso beiträgt wie die stufenweise Wiederzulassung von sonstigen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit derzeit bis zu 200 Personen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV) und die hier streitgegenständliche stufenweise Wiederzulassung von sonstigen Veranstaltungen in Innenräumen mit derzeit bis zu 150 Personen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV). (3) Die in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordnete Begrenzung der Anzahl derjenigen Personen, welche maximal an sonstigen, d.h. nicht rein privaten oder familiären Veranstaltungen und Zusammenkünften in geschlossenen Räumen teilnehmen dürfen, erscheint nach summarischer Prüfung geeignet, die Erreichung der genannten Ziele, hier vor allem die Verhinderung der Entstehung neuer Infektionsherde und Infektionsketten, zu fördern. Die offensichtlich verbotsbegründende Einschätzung des Verordnungsgebers, dass größere Menschenansammlungen regelmäßig ein im Vergleich zum „normalen“ gesellschaftlichen Umgang deutlich erhöhtes Infektions- und Verbreitungsrisiko mit sich bringen, erscheint angesichts des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands plausibel, jedenfalls aber als rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar liegen nach wie vor noch keine umfassenden, wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zu den Übertragungswegen des Coronavirus vor. Den Angaben des fachkundigen Robert Koch-Instituts zufolge, das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, geht man in der Fachöffentlichkeit aber nach wie vor davon aus, dass im normalen gesellschaftlichen Umgang die Tröpfcheninfektion der Hauptübertragungsweg ist. Daneben nimmt in der fachwissenschaftlichen Diskussion die Möglichkeit einer Verbreitung des Coronavirus über Aerosole zunehmenden Raum ein. Zudem wird von einer Übertragbarkeit durch asymptomatische bzw. präsymptomatische Infizierte ausgegangen, d.h. durch Personen, die von ihrer eigenen Infektion nichts oder noch nichts wissen, so dass einer unbemerkten Ausscheidung des Virus in diesen Fällen weder durch eine Verhaltensänderung noch durch eine frühzeitige Testung o.ä. vorgebeugt werden kann (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2020). Angesichts dieser aktuellen Erkenntnislage kann - was die Antragstellerin insoweit auch anerkennt (vgl. Bl. 13 der Gerichtsakte) - nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass gerade in Menschengruppen und bei größeren Menschenansammlungen ein hohes Risiko einer schnellen, weitreichenden und gegebenenfalls nur schwer nachzuvollziehenden Ausbreitung des hochinfektiösen Coronavirus besteht (vgl. zu dieser grundsätzlichen Annahme auch die amtliche Begründung zu § 28 IfSG, BT-Drs. 14/2530, S. 75). Dies gilt insbesondere dann, wenn viele Personen aus zahlreichen unterschiedlichen Haushalten physisch aufeinandertreffen und sich über einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten und dort interagieren (vgl. hierzu auch die überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners, Bl. 45 der Gerichtsakte, sowie VG Berlin, Beschlüsse vom 27.05.2020 - 14 L 125/20 -, Entscheidungsabdruck, S. 9 ff., und vom 22.05.2020 - 14 L 144/20 -, Entscheidungsabdruck, S. 6 f.). Damit stellt sich die vorübergehende Untersagung derartiger Zusammenkünfte als offensichtlich geeignet dar, die Zahl potentiell hochinfektiöser Sozialkontakte deutlich zu reduzieren und hierdurch einen maßgeblichen Beitrag zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus zu leisten. (4) Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV normierten Beschränkungen dürften entgegen der Ansicht der Antragstellerin (vgl. Bl. 13 ff. der Gerichtsakte) bei summarischer Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch als zur Zweckerreichung erforderlich anzusehen sein. Zunächst ist in diesem Zusammenhang trotz der insgesamt positiven Entwicklung der Pandemielage nicht davon auszugehen, dass mit Blick auf das Coronavirus der Schutz der Gesundheit und des Lebens des/der Einzelnen und der Bevölkerungsgesundheit durch die in der Vergangenheit verfügten diversen Beschränkungen bereits weitgehend oder gar vollends erreicht wurde und nun in einer Weise gesichert ist, welche die weitere Aufrechterhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen gänzlich überflüssig macht. Nach der Einschätzung des fachkundigen Robert Koch-Instituts handelt es sich vielmehr bei der Ausbreitung des Coronavirus weiterhin um eine sehr dynamische Entwicklung und resultiert daraus nach wie vor eine ernst zu nehmende Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird weiterhin insgesamt als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2020). Die Gesamtzahlen der Neuinfektionen und Todesfälle steigen in Deutschland insgesamt ebenso wie im Land Berlin auch gegenwärtig noch Tag für Tag an, wenn auch mit deutlich verringerter Geschwindigkeit (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2020). Insbesondere mit Blick auf das Land Berlin ist zudem festzustellen, dass die so genannte „7-Tage-Inzidenz“ (= Zahl der labordiagnostisch bestätigten Neuinfektionen/100.000 Einwohner während der letzten sieben Tage) aktuell nicht mehr stetig sinkt, sondern im Gegenteil in den letzten Tagen wieder stetig angestiegen ist (vgl. hierzu die täglichen Situationsberichte des Robert Koch-Instituts und das entsprechende Archiv für die Monate Mai/Juni 2020 unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2020), und dies, obwohl es in Berlin in letzter Zeit offensichtlich (noch) keinen großen lokalen Covid-19-Ausbruch wie etwa in Hessen (Gottesdienst), Niedersachsen (Familienfeier[n]), Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein (Schlachthöfe) oder Bremen (Gottesdienst), d.h. kein so genanntes „Superspreading Event“, gegeben hat (vgl. zu alldem auch: Artikel „Superspreading“ in www.wikipedia.de sowie die Angaben unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/ und die Berichterstattung zu diversen Ausbruchsgeschehen der letzten Tage in der Tagespresse, z.B. unter: www.tagesschau.de/newsticker/ [Liveblog]). Auch sind die Folgen einer Infektion mit dem Virus im Einzelfall weiterhin kaum vorhersehbar, denn die Krankheitsverläufe sind unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Die Bandbreite reicht von weitgehend symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und dem Tod der Erkrankten. Generell nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu, jedoch wurden schwere Verläufe auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankungen und jüngeren Erkrankten beobachtet. Obgleich Kinder häufig eher milde und unspezifische Verläufe aufweisen, sind auch in dieser Gruppe, namentlich bei Säuglingen und Kleinkindern, schon schwere Verläufe registriert worden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2020). Eine ursächliche Behandlung der Erkrankung oder ein wirksamer Impfstoff gegen das Virus stehen derzeit nicht zur Verfügung und werden voraussichtlich auch mittelfristig nicht verfügbar sein. Hinzu kommt, dass nach Berichten ein ungewöhnlich hoher Anteil der intensivmedizinisch behandelten, beatmungspflichtigen COVID-19-Erkrankten trotz der Behandlung versterben (vgl. etwa „Sterberate bei Beatmungspatienten gibt Rätsel auf“, unter: https://www.welt.de/vermischtes/article 207221877/Corona-Pandemie-Sterberate-bei-Beatmungspatienten-gibt-Raetsel-auf.html). Überdies gibt es ernstzunehmende Hinweise auf mögliche gravierende Spätfolgen (dauerhafte Schädigungen der Lunge, des Herz-Kreislauf-Systems sowie Störungen im neurologischen Bereich) einer überstandenen schweren COVID-19-Erkrankung (vgl. etwa „Wie gefährlich ist das Coronavirus?“, https://www.quarks.de/gesundheit/medizin/langzeitschaeden-von-covid-19-was-wir-wissen-und-was-nicht/). Auch wenn es sich bei alldem ersichtlich um wissenschaftlich noch nicht hinreichend gesicherte und untersuchte Sachverhalte handelt, deutet es doch darauf hin, dass unabhängig von dem Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl vom Beatmungsplätzen der Infektions- und damit Krankheitsvermeidung für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung auch weiterhin entscheidende Bedeutung zukommt. Zudem ist bei Prüfung der Frage, ob die beanstandete zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmerzahl für Veranstaltungen auch weiterhin erforderlich ist, zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgebers bei Entscheidungen der streitgegenständlichen Art ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, wobei die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit aus dem Umstand folgt, dass derartige Entscheidungen einen Bereich betreffen, in welchem der Verordnungsgeber diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz noch offener und sich beständig ändernder wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 -, a.a.O., S. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 50; ebenso bereits: VG Berlin, Beschluss vom 27.05.2020, a.a.O., S. 10 f.). Auch ist bei Prüfung der strittigen Begrenzung zu berücksichtigen, dass die Regelung nur einen Baustein innerhalb eines Gesamtkonzepts darstellt, welches zum Ziel hat, die zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vgl. § 5 Abs. 1 IfSG) im Laufe des März/April 2020 getroffenen, nahezu alle Lebensbereiche betreffenden Einschränkungen schrittweise zu lockern, ohne den bisherigen Erfolg dieser Maßnahmen damit zu gefährden. Die Folgen dieser schrittweisen Lockerungen allerdings dürften sich nicht ohne weiteres zuverlässig abschätzen lassen. Dieses Moment der Prognoseunsicherheit und die nicht zu unterschätzenden Folgen einer möglichen (Re-)Dynamisierung des Infektionsgeschehens lassen es bei summarischer Prüfung vielmehr als gerechtfertigt erscheinen, nicht sämtliche zuvor beschlossenen Einschränkungen zeitgleich und/oder in gleicher Weise zu lockern, sondern zunächst bestimmte Lebensbereiche auszuwählen, bei denen eine Lockerung nach der Beurteilung des Verordnungsgebers als besonders dringlich und gleichzeitig vertretbar erscheint (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2020 - 11 S 25/20 -, juris Rn. 19), die Folgen dieser Lockerungen dann unter Berücksichtigung der bis zu 14-tägigen Inkubationszeit (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2020) zu beobachten, zu evaluieren und erst dann die Verordnungsregelungen an die gegebenenfalls neue Erkenntnislage anzupassen. Zu Letzterem ist der Verordnungsgeber nach § 25 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV ausdrücklich verpflichtet, und, soweit ersichtlich, ist jedenfalls der Berliner Verordnungsgeber dieser fortlaufenden Evaluierungs- und Fortschreibungspflicht bisher in angemessenem Umfang nachkommgekommen (vgl. die sog. „Änderungshistorie“ der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung unter: http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/page/bsbeprod.psml, hier insbesondere die am 28. Mai 2020 für Veranstaltungen und Versammlungen beschlossenen, sehr ausdifferenzierten Lockerungen in der Neunten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 28. Mai 2020, a.a.O.; vgl. auch Bl. 44 der Gerichtsakte). Angesichts dessen sowie unter Beachtung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers ist es entgegen der Ansicht der Antragstellerin im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber mildere Mittel, wie insbesondere die von ihr angestrebte Durchführung von „Abibällen“ mit deutlich mehr als 150 Teilnehmenden - hier konkret des „Abiballs“ am 11. Juni 2020 mit 269 Teilnehmenden - unter Einhaltung strenger Abstands- und Hygienemaßnahmen, noch nicht als zur Zweckerreichung gleich geeignet angesehen hat. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass das von der Antragstellerin vorgelegte Veranstaltungskonzept (vgl. hierzu im Einzelnen „Abiball Veranstaltungskonzept im Kontext von COVID-19 vom 18. Mai 2019“, Bl. 28 ff. der Gerichtsakte) im Wesentlichen nur diejenigen Vorgaben aufgreift, welche die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ohnehin für alle Veranstaltungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorschreibt (vgl. § 4 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Nr. 9 SARS-CoV-2-EindmaßnV), die Einlass- und Mindestabstandskontrollen (vgl. § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV), die ausreichende Belüftung (vgl. § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV), die Informations-/Aufklärungspflichten (vgl. § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV) sowie die Dokumentation der Anwesenheit (vgl. § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV). Auch die für Gaststätten in § 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgeschriebenen bereichsspezifischen Hygieneanforderungen - u.a. Speise- und Getränkeangebote nur am Tisch; Mindestabstände zwischen Tischen samt Bestuhlung; verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime; keine Selbstbedienungsbuffets - gelten über die Verweisung des § 4 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen für alle Veranstaltungen, die wie die „Abibälle“ der Antragstellerin mit gastronomischen Angeboten verbunden sind, entsprechend. Ausweislich dieser Regelungen ist der Verordnungsgeber bei Regelungserlass davon ausgegangen, dass umfassende Hygiene- und Abstandsmaßnahmen selbst bei kleineren Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen aus verschiedenen Haushalten aus Infektionsschutzgründen derzeit (noch) unerlässlich sind, dass sie bei größeren Veranstaltungen mit deutlich mehr Personen jedoch (noch) nicht ausreichen, um das damit zugleich verbundene deutlich höhere Infektionsrisiko ausreichend zu reduzieren. Diese verbotsbegründende Einschätzung des Verordnungsgebers erscheint plausibel, hält sich aber jedenfalls innerhalb des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums. Schließlich dürfte ohne weiteres davon auszugehen sein, dass die statistische Gefahr einer erheblichen Weiterverbreitung des Coronavirus umso höher ist, je höher die Zahl der an einer Veranstaltung Teilnehmenden ist. Die Gefahr nämlich, dass eine anwesende und (unerkannt) mit dem Coronavirus infizierte Person während der Veranstaltung eine oder mehrere andere Personen ansteckt, die ihrerseits die Infektion außerhalb der Veranstaltung weiterverbreiten, dürfte umso größer sein, je größer die Zahl der anwesenden Personen ist; auch dürfte die Gefahr, dass sich unter den Anwesenden eine oder gar mehrere (unerkannt) infizierte Personen befinden, mit steigender Teilnehmeranzahl und mit steigender Anzahl anwesender Haushalte zunehmen (vgl. zu alldem auch: VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020, a.a.O., S. 9 m.w.N. sowie die oben bereits genannten, der Tagespresse entnommenen Beispiele von „Superspreading Events“). Hinzu kommt, dass auch die Überschaubarkeit und Kontrollierbarkeit der Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln mit steigender Teilnehmerzahl deutlich abnehmen dürfte, zumal eine deutliche Erhöhung der Anzahl von anwesenden Ordnern bzw. Hygienebeauftragten den Kreis infektionsgefährdeter bzw. potentiell infektiöser Personen noch einmal erweitern würde. Ohnehin dürfte es der Antragstellerin weder tatsächlich noch rechtlich möglich sein, die Teilnehmenden und ihr Verhalten vor und nach dem Einlass in den eigentlichen Veranstaltungssaal zu kontrollieren, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Vorfeld oder im Anschluss an die Veranstaltung gerade bei einer großen Teilnehmerzahl auf einem Gehweg, Vorplatz, Außenbereich o.ä. zu willkürlichen oder auch unwillkürlichen Verstößen gegen die gebotenen Abstands- und Hygienevorgaben kommt. Darüber hinaus dürfte es sich der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei Veranstaltungen wie den von der Antragstellerin organisierten „Abibällen“, anlässlich derer nicht nur eine Vielzahl von Personen aus verschiedenen Haushalten über längere Zeit zum ausgelassenen Feiern zusammenkommt, sondern es sich bei diesen Personen zudem um miteinander befreundete, mindestens aber gut bekannte Personen handelt, besonders schwierig gestalten, diese selbst durch den Einsatz von eigens eingesetzten Ordnern durchgehend zur konsequenten Einhaltung etwaiger Abstands- und Hygieneregeln anzuhalten. Vielmehr dürfte bei lebensnaher Betrachtung nicht auszuschließen sein, dass es gerade angesichts der besonderen Lebenssituation der feiernden Abiturienten und Abiturientinnen zu häufigeren haushalts- und tischübergreifenden sozialen, darunter auch physischen Kontakten kommt. All dies verdeutlicht, dass die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass allein die Einhaltung selbst strengster Hygiene- und Abstandsregelungen nicht als zur Infektionseindämmung gleich geeignetes Mittel anzusehen sein dürfte wie die Untersagung von größeren Veranstaltungen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies gilt vor allem auch deswegen, weil der Verordnungsgeber bei den von ihm für erforderlich gehaltenen Regelungen pauschalieren durfte und - jedenfalls bei den hier in Rede stehenden zeitlich befristeten, am 29. Juni 2020 in dieser Form auslaufenden Maßnahmen - nicht darauf abstellen musste, ob das mit größeren Menschenansammlungen generell verbundene deutlich erhöhte Infektionsrisiko aufgrund einer individuellen betrieblichen Ausgestaltung oder aufgrund eines bestimmten Hygienekonzepts geringer ausfallen könnte (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2020 - 11 S 38/20 -, juris Rn. 29 m.w.N.). (5) Im Gegensatz zur Antragstellerin gelangt die erkennende Richterin bei summarischer Prüfung auch nicht zu der Auffassung, dass die angegriffene Begrenzung gegenwärtig schon unverhältnismäßig im engeren Sinne wäre. Es steht, wie gesagt, zwar nicht in Frage, dass § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV erheblich in das Grundrecht der Antragstellerin aus Artikel 12 Abs. 1 GG eingreift. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Begrenzung der zulässigen Zahl von Veranstaltungsteilnehmern für die Antragstellerin nach ihren nachvollziehbaren Darlegungen und insbesondere aufgrund ihres besonderen Geschäftsmodells („Saisongeschäft“) zu ganz erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen wird (vgl. Bl. 3 ff. und Bl. 7 ff. der Gerichtsakte). Allerdings kann die Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes geregelt werden. Berufsausübungsbeschränkungen werden dabei durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert, jedoch muss die Regelung in jedem Fall verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. angemessen sein. Dies ist hier nach Auffassung der erkennenden Richterin noch der Fall. Zwar wird es der Antragstellerin auch nach der nunmehr geltenden Verordnung weiterhin nicht ermöglicht, ihre „Abibälle“ in der üblichen Form, insbesondere mit der von ihr eingeplanten Zahl von - hier 269 (= Hauptantrag zu 1.) - Teilnehmenden durchzuführen. Allerdings steht es ihr grundsätzlich frei, ihre Veranstaltungen so umzuorganisieren, dass die Zahl von 150 Teilnehmenden nicht überschritten wird, sei es z.B. durch Reduzierung der von den Abiturienten jeweils mitzubringenden Begleitpersonen, sei es durch Aufteilung der Jahrgänge auf zwei oder mehr Termine bzw. auf zwei oder mehr Räumlichkeiten. Auch eine Verlegung von Veranstaltungsterminen auf einen späteren Zeitraum ist grundsätzlich denkbar. Zwar wird dies möglicherweise nicht einfach umzusetzen sein; auch dürfte es nicht in vollem Umfang ausreichen, um die finanziellen Einbußen der Antragstellerin auszugleichen. Dennoch mildert all dies den Grundrechtseingriff erheblich ab. Demgegenüber dient die angegriffene Untersagung dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des/der Einzelnen und dem Erhalt der Bevölkerungsgesundheit insgesamt und damit der Bewahrung höchster, durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteter Verfassungsgüter, für die den Staat eine besondere Schutzpflicht trifft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 11). Die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Antragstellerin müssen angesichts der hohen Wertigkeit von Leben und Gesundheit und des nach den oben stehenden Darlegungen auch gegenwärtig noch anzunehmenden hohen Gefährdungsgrads für diese Schutzgüter daher vorläufig zurücktreten, zumal der Eingriff durch die von der öffentlichen Hand in vielfältiger Weise bereitgestellten und von der Antragstellerin ihrer Darstellung zufolge auch schon in erheblichem Umfang in Anspruch genommenen staatlichen (Sofort-)Hilfen (vgl. Bl. 7 der Gerichtsakte) zumindest teilweise abgefedert werden kann (vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 28.04.2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 13). (6) Aus denselben Gründen erweist sich auch ein etwaiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragstellerin (Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG) bei summarischer Prüfung als gerechtfertigt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Hierzu gehören das Infektionsschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassene SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung. Der zeitlich begrenzte Eingriff in diese grundrechtlich geschützten Belange der Antragstellerin erweist sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zum Schutz vor Gefahren für die überragenden Verfassungsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit auch hier im Ergebnis als noch erforderlich und angemessen. (7) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sieht § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV auch keine nach Artikel 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von sonstigen Veranstaltungen und Zusammenkünften in Innenräumen vor, und zwar weder in Bezug auf Gaststätten (a) noch auf sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Freien (b). Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, und vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30, vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, juris Rn. 79). a) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist die von der Antragstellerin als ungerechtfertigt beanstandete Ungleichbehandlung von Indoor-Veranstaltungen mit über 150 Personen gegenüber dem ohne ausdrückliche Begrenzung der Personenanzahl wieder zugelassenen Betrieb von (Speise-)Gaststätten (vgl. § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV) rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn man den Besuch von Restaurants und Gaststätten und die von der Antragstellerin veranstalteten „Abibälle“ in der von ihr vorgeschlagenen Form (vgl. Bl. 5 ff. und Bl. 28 ff. der Gerichtsakte) - sie selbst trägt vor, ihre diesjährigen Veranstaltungen glichen infolge der strengen Hygienevorgaben einem Restaurantbetrieb (Bl. 17 der Gerichtsakte) - als im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ansehen wollte, so wäre eine etwaige Ungleichbehandlung der beiden Sachverhalte durch den Verordnungsgeber sachlich gerechtfertigt. Schließlich dürfte sich - wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht (vgl. Bl. 48 der Gerichtsakte) - der Betrieb bzw. Besuch einer Gaststätte aus epidemiologischer Sicht insofern von der Veranstaltung von „Abibällen“ unterscheiden, als sich die soziale Interaktion der in Gaststätten oder Restaurants anwesenden Personen typischerweise auf kleine Gruppen, z.B. Tischgenossenschaften aus einem oder zwei Haushalten, beschränkt, während sich dies angesichts der teils engen persönlichen Beziehungen der Abiturientinnen und Abiturienten und ihrer Lehrer und/oder Familien bei Abschlussfeiern wie den von der Antragstellerin organisierten erfahrungsgemäß gänzlich anders darstellt (vgl. hierzu bereits oben III.2.c). Mithin erscheint es sachgerecht, wenn der Verordnungsgeber für den Betrieb von Gaststätten anstelle einer absoluten Begrenzung der Personenanzahl andersartige Anordnungen (vgl. hierzu § 6 SARS-CoC-2-EindmaßnV) zur möglichst weitgehenden Reduzierung der sozialen Interaktion der miteinander regelmäßig nicht bekannten Gäste und damit zugleich des Infektionsrisikos vorsieht. Deutlich wird der sachliche Hintergrund der Ungleichbehandlung zudem dann, wenn man bedenkt, dass für in Gaststätten abgehaltene Veranstaltungen dieselben Einschränkungen - d.h. auch die Begrenzung der Personenanzahl nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV - gelten wie für Veranstaltungen in anderen Räumlichkeiten. Grund hierfür ist offensichtlich die plausible, jedenfalls aber nicht willkürliche Einschätzung des Verordnungsgebers, dass inhaltlich und/oder persönlich miteinander verbundene Personengruppen sich typischerweise anders verhalten und anders miteinander umgehen als wechselnde, untereinander unbekannte Restaurantbesucher, so dass unterschiedliche epidemiologische Risikoabschätzungen in Bezug auf diese beiden Konstellationen im Ergebnis sachlich vertretbar erscheinen. b) Bezüglich der von der Antragstellerin ebenfalls gerügten Ungleichbehandlung von Veranstaltungen und Zusammenkünften im Innenraum einerseits (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV) und Veranstaltungen und Zusammenkünften im Freien andererseits (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV) geht die erkennende Richterin nach summarischer Prüfung vom Vorliegen eines sachlichen Grundes aus. Aus epidemiologischer Sicht nämlich dürfte sich das Risiko des Eintritts eines erheblichen Infektionsgeschehens bei Veranstaltungen unter freiem Himmel deutlich geringer darstellen als bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Wie oben ausgeführt, wird die Möglichkeit einer Verbreitung des Coronavirus über Aerosole in der Raumluft in der Fachwissenschaft zunehmend in Betracht gezogen. Das Robert Koch-Institut führt hierzu aktuell aus (https:// www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2020): „Aerosole (Tröpfchenkerne, kleiner als 5 Mikrometer): In einer Studie mit experimentell erzeugten und mit SARS-CoV-2-Viren angereicherten Aerosolen waren vermehrungsfähige Viren bis zu drei Stunden nachweisbar (3). Dabei handelte es sich jedoch um eine künstliche mechanische Aerosolproduktion, die sich grundlegend von hustenden/niesenden Patienten mit COVID-19 im normalen gesellschaftlichen Umgang unterscheidet. In vier Studien wurden Coronavirus-RNA-haltige Aerosole in Luftproben der Ausatemluft von Patienten oder in der Raumluft in Patientenzimmern nachgewiesen (4-7). In drei Studien wurden SARS-CoV-2-Viren (5-7) und in einer Studie wurden (neben Influenza- und Rhinoviren) saisonale humane Coronaviren (Subtypen: NL63, OC43, 229E, HKU1) untersucht (4). In der letztgenannten Studie konnte auch gezeigt werden, dass die Ausbreitung von Coronavirus-RNA-haltigem Aerosol in die Raumluft durch chirurgische Masken, die die Probanden trugen, verhindert werden konnte. Vermehrungsfähige Viren in Aerosolen wurden in keiner der Studien untersucht. Studien haben zudem gezeigt, dass beim normalen Sprechen und in Abhängigkeit von der Lautstärke Aerosole, die potentiell Viren übertragen könnten, freigesetzt (8-14) und in schlecht belüfteten Räumen über Klimaanlagen verteilt werden könnten (13, 14). Eine (nicht-systematische) Übersichtsarbeit hat anschaulich dargestellt, wie sich von Menschen abgegebene Partikel (Erreger-unspezifisch) in Räumen verteilen und zu aerogenen Übertragungen führen können (15). Weitere Studien schlussfolgerten, dass Singen in der Gruppe zu Übertragungen geführt haben könnte, was sowohl auf Tröpfchen- als auch aerogene Übertragung schließen lässt (16-18). Auch wenn eine abschließende Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt schwierig ist, weisen die bisherigen Untersuchungen insgesamt darauf hin, dass SARS-CoV-2-Viren über Aerosole auch im gesellschaftlichen Umgang übertragen werden können.“. Angesichts dieser wissenschaftlichen Einschätzung dürfte derzeit in vertretbarer Weise davon auszugehen sein, dass insbesondere in geschlossenen Räumen die Virusübertragung über Aerosole neben der Tröpfchen- und der so genannten Schmierinfektion (Kontakt-Übertragung) eine ganz maßgebliche Rolle spielt und dass sich mit vermehrungsfähigen SARS-CoV-2-Viren angereicherte Aerosole auch über längere Zeiträume - teils ist in den vom Robert Koch-Institut zitierten Studien von mehreren Stunden die Rede - in der Raumluft von geschlossenen Räumen halten und zu aerogenen Übertragungen führen können (vgl. die an o.g. Fundstelle des Robert Koch-Instituts zitierten Studien sowie den vom Antragsgegner explizit genannten, von der „National Academy of Sciences of the United States of America“ veröffentlichten Fachartikel “The airborne lifetime of small speech droplets and their potential importance in SARS-CoV-2 transmission“, vgl. Bl. 46 der Gerichtsakte; in diesem Sinne auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 29 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 27.05.2020, a.a.O.; ähnlich auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 31). Mithin dürfte im Hinblick auf die von der Antragstellerin durchgeführten Indoor-Veranstaltungen mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer im Vergleich zu größeren Veranstaltungen im Freien deutlich erhöhten Infektionsgefahr auszugehen sein, da Aerosole unter freiem Himmel deutlich schneller verwirbelt werden und daher von einem wesentlich geringeren Infektionsrisiko auszugehen ist. Dies gilt umso mehr, als sich die Gäste der von der Antragstellerin durchgeführten „Abibälle“ jeweils über mehrere Stunden - in der Regel rund fünf Stunden (vgl. Bl. 31 der Gerichtsakte) - in denselben Räumlichkeiten aufhalten, und die Antragstellerin hinsichtlich dieser Räumlichkeiten nur unzureichend dargelegt oder gar glaubhaft gemacht hat, dass diese - auch während der laufenden Veranstaltungen - tatsächlich in ausreichender Weise zu belüften sind. 3. Auch der von der Antragstellerin zum Hauptantrag zu 1. gestellte, ebenfalls nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich ausgelegte Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Insoweit ist bereits zweifelhaft, inwieweit diesem gegenüber dem Hauptantrag zu 1. überhaupt eine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist. Vielmehr ergibt sich bei sachdienlicher Auslegung, dass das in ihm formulierte, lediglich die zeitlichen Modalitäten des streitgegenständlichen „Abiballs“ am 11. Juni 2020 betreffende Begehren bereits von dem uneingeschränkten Hauptantrag zu 1. als Minus mitumfasst ist. So hätte es gegebenenfalls im Ermessen des Gerichts gestanden, bei Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs eine entsprechend modifizierte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erlassen (vgl. hierzu auch die Beschlüsse der Kammer vom 30.04.2020 - 14 L 49/20 und 14 L 55/20 -, Entscheidungsabdrucke; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 28 m.w.N.). Jedenfalls aber wäre der Hilfsantrag vorliegend aus denselben Gründen wie der Hauptantrag zu 1. als unbegründet abzulehnen gewesen, weswegen insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. IV. Auch der Hauptantrag zu 2. bleibt ohne Erfolg, da er zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet ist. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Hauptantrags zu 2., mit welchem die Antragstellerin die vorläufige Feststellung der individuellen Unanwendbarkeit des in § 4 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV enthaltene Veranstaltungsverbots auf die von ihr für die Zeit vom 11. bis 27. Juni 2020 im Land Berlin für die Abiturjahrgänge verschiedener Schulen geplanten weiteren 50 „Abiturball-Veranstaltungen“ (vgl. hierzu die Veranstaltungsübersicht, Bl. 26 f. der Gerichtsakte) mit jeweils durchschnittlich 330 Teilnehmenden begehrt, gilt im Wesentlichen das oben zum Hauptantrag zu 1. Gesagte entsprechend (vgl. III.1). Schließlich unterscheiden sich die beiden Hauptanträge lediglich darin, dass der Hauptantrag zu 1. nur eine einzelne für den 11. Juni 2020 geplante Veranstaltung betrifft, während sich der Hauptantrag zu 2. auf weitere 50 von der Antragstellerin geplante Veranstaltungen bezieht. Doch auch im Hinblick auf diese 50 Veranstaltungen ist vom Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Land Berlin auszugehen (vgl. hierzu bereits oben III.1). Schließlich steht zwischen diesen Beteiligten konkret im Streit, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV der Antragstellerin bis einschließlich 29. Juni 2020 rechtswirksam die Durchführung von „Abibällen“ in geschlossenen Räumen mit mehr als 150 Personen untersagt oder nicht. 2. Auch hinsichtlich der Begründetheit des Hauptantrags zu 2. gilt im Wesentlichen das oben zum Hauptantrag zu 1. Gesagte (vgl. III.2.). Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bezüglich der weiteren 50 für Juni geplanten Veranstaltungen - insbesondere in tatsächlicher Hinsicht - wesentlich Anderes gelten würde als für die im Hauptantrag zu 1. genannte Veranstaltung vom 11. Juni 2020. Allerdings können insbesondere die auf die aktuelle Pandemielage und die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse bezogenen Ausführungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV (vgl. III.2.c.4/5) nur solange und soweit Bestand haben, solange sich die Pandemielage nicht in den nächsten Wochen maßgeblich verändert (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG). Insofern ist auf die oben bereits dargestellte, fortlaufende Evaluierungs- und Fortschreibungspflicht des Verordnungsgebers nach § 25 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV zu verweisen, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass es dem Verordnungsgeber nach summarischer Prüfung nicht per se verwehrt sein dürfte, unter Berücksichtigung der einschlägigen 14-tätigen Inkubationszeit von COVID-19-Erkrankungen zunächst die Auswirkungen der teils Ende Mai, teils Anfang Juni neu beschlossenen Lockerungen abzuwarten und zu evaluieren, bevor er die Verordnungsregelungen einer gegebenenfalls neu zu bewertenden Lage anpasst. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstands ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mangels ausreichend nachvollziehbarer Angaben der Antragstellerin zu ihren pandemiebedingt konkret zu erwartenden Gewinneinbußen sieht die erkennende Richterin es als angemessen an, für jede der mit den beiden Hauptanträgen in Streit gestellten 51 Veranstaltungen (Hauptantrag zu 1.: 1 Veranstaltung; Hauptantrag zu 2.: 50 Veranstaltungen) jeweils den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (51 x 5.000,- € = 255.000,- €; vgl. für den Fall der Antragshäufung auch Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [Streitwertkatalog], abrufbar unter: https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog). Angesichts der vorliegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache wird ferner von einer sonst in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblichen Reduzierung des Streitwerts abgesehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog). Der Hilfsantrag hingegen wurde vorliegend nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da es sich hierbei, wie gesagt, um denselben Streitgegenstand wie im Hautantrag zu 1. handelt (vgl. Nr. 1.1.4 Streitwertkatalog).