Beschluss
14 L 158/20
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0623.14L158.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000,- € festgesetzt. A. Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet nach § 123 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wegen Dringlichkeit die Vorsitzende. B. Der nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO von Amts wegen sachdienlich dahin auszulegende Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache VG 14 K 159/20 festzustellen, dass das in § 5 Abs. 10 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin - SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, SARS-CoV-2-EindmaßnV - (vom 22. März 2020, GVBl. S. 220, ber. S. 224, in der Fassung vom 28. Mai 2020, GVBl. S. 506; zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, GVBl. S. 557) enthaltene Verbot, Prostitutionsgewerbe für den Publikumsverkehr zu öffnen und sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt zu erbringen, auf die von ihr in der M..., 1... Berlin, betriebene Prostitutionsstätte keine Anwendung findet, soweit deren Betrieb ein Schutz- und Hygienekonzept zugrunde liegt, das den allgemeinen Hygieneanforderungen für körpernahe Dienstleistungen entspricht, ist zulässig (nachfolgend unter I.), aber unbegründet (nachfolgend unter II.). I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) kann die Antragstellerin in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren in Gestalt der negativen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen und im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Anders als wohl die Antragstellerin annimmt, ist Gegenstand der gerichtlichen Prüfung allerdings nur die Frage der individuellen Verbindlichkeit des hier angegriffenen Verbots; auch kommt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 121 VwGO lediglich Rechtskraftwirkung inter partes, d.h. nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2019 - 3 C 3.18 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Bei Auslegung des Rechtsschutzantrags im obigen Sinne, ist die Antragstellerin an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihr als Normadressatin und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt (vgl. auch Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 43 Rn. 10 zu ähnlichen Konstellationen). Sie hat geltend – wenn auch entgegen § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht glaubhaft – gemacht, dass sie in Berlin eine Prostitutionsstätte betreibt, die sie wegen des Verbots in § 5 Abs. 10 SARS-CoV-2-EindmaßnV einstweilen nicht für den Publikumsverkehr öffnen darf. Das Feststellungsbegehren ist auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass Verstöße gegen das Verbot des Betriebs eines Prostitutionsgewerbes nach § 24 Abs. 3 Nr. 21 SARS-CoV-2-EindmaßnV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - (vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020, BGBl. I S. 1018) bußgeldbewehrt sind (vgl. auch: VerfGH Bln, Beschluss vom 20.05.2020 - 81 A/20 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/). Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass entsprechende Verstöße auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020, a.a.O., Rn. 15). Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist der Antragstellerin nicht zuzumuten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rn. 15). Schließlich fehlt der Antragstellerin auch weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit des § 5 Abs. 10 SARS-CoV-2-EindmaßnV, denn sie wird durch das beanstandete Verbot in ihrer gewerblichen Tätigkeit unmittelbar und individuell betroffen. Es erscheint zumindest als möglich, dass sie dadurch in ihren Rechten insbesondere aus Artikel 2 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt wird. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und Antragstellenden nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt eine Antragstellerin, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 - und - 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). 2. Vorliegend hat die Antragstellerin schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des § 5 Abs. 10 SARS-CoV-2-EindmaßnV bestehen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere dürfte die Vorschrift derzeit noch auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.04.2020 - 11 S 22/20 und 11 S 23/20 -, jeweils juris; zuletzt auch: Beschlüsse vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 - und - 11 S 51/20 -, jeweils S. 5 f. der amtlichen Entscheidungsabdrucke). Die zitierten Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg sind zwar in Verfahren nach § 47 VwGO zur Brandenburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ergangen, jedoch sieht das erkennende Gericht die dortigen Ausführungen gleichwohl nicht nur als auf die Berliner Rechtslage übertragbar, sondern – nach eigener summarischer Prüfung – auch als in der Sache überzeugend an. b) Ferner besteht derzeit (noch) kein durchgreifender Anlass, an der materiellen Rechtmäßigkeit der in § 5 Abs. 10 SARS-CoV-2-EindmaßnV enthaltenen Untersagung zu zweifeln. Dies gilt auch in Ansehung der von der Antragstellerin geltend gemachten Verletzung höherrangigen Rechts in Gestalt einer Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 12 Abs. 1 und ggf. auch Artikel 14 Abs. 1 GG sowie des behaupteten Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Abs. 1 GG. Allerdings ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass die Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten durch § 5 Abs. 10 SARS-CoV-2-EindmaßnV einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG und möglicherweise auch in ihr Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt (vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 28.04.2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 11 ff. [Untersagung des Betriebs eines Fitnessstudios]). Diese Eingriffe wie auch der Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) stellen sich bei summarischer Prüfung derzeit aber noch als gerechtfertigt dar, denn sie dienen einem legitimen Zweck und erscheinen – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – sowohl als geeignet und derzeit (noch) erforderlich als auch als angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. (1) § 5 Abs. 10 SARS-CoV-2-EindmaßnV dient wie die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in ihrer Gesamtheit dem legitimen Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) soweit als möglich vorzubeugen und damit zugleich die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung so zu verringern, dass eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems vermieden und Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und Impfstoffen gewonnen wird. Legitimer Zweck der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ist mithin der Schutz der Gesundheit und des Lebens des/ der Einzelnen wie auch der Schutz der Bevölkerungsgesundheit insgesamt. (2) Das angegriffene Verbot erscheint bei summarischer Prüfung auch als geeignet, die Erreichung der genannten Ziele zu fördern. Die ihm erkennbar zugrunde liegende Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die Erbringung sexueller Dienstleistungen in geschlossenen Räumen mit einem im Vergleich zum „normalen“ gesellschaftlichen Umgang deutlich erhöhten Infektions- und Ausbreitungsrisiko einhergeht, erscheint angesichts des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands plausibel und ist daher bei gleichzeitiger Berücksichtigung der dem Verordnungsgeber insoweit zustehenden Einschätzungsprärogative rechtlich nicht zu beanstanden. (a) Zwar liegen nach wie vor noch keine umfassenden, wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zu den Übertragungswegen des Coronavirus vor. Den Angaben des fachkundigen Robert Koch-Instituts zufolge, das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, geht man in der Fachöffentlichkeit aber nach wie vor davon aus, dass die Tröpfcheninfektion der Hauptübertragungsweg ist. Daneben nimmt in der fachwissenschaftlichen Diskussion die Möglichkeit einer Verbreitung des Virus über Aerosole zunehmenden Raum ein. Auch Kontaktübertragungen durch kontaminierte Oberflächen (Schmierinfektionen) erscheinen möglich. Das Robert Koch-Institut führt zu alldem aktuell aus (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; zuletzt abgerufen am 17. Juni 2020): „Übertragungswege - In der Allgemeinbevölkerung (gesellschaftlicher Umgang) Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße unterscheidet man Tröpfchen (größer als 5 µm) von kleineren Partikeln (Tröpfchenkerne oder infektiöse Aerosole, kleiner als 5 µm). Der Übergang ist fließend, durch Austrocknung in der Luft können aus Partikeln, die in Tröpfchengröße ausgeschieden werden, Tröpfchenkerne entstehen. Beim Atmen und Sprechen, aber noch weitaus stärker beim Schreien und Singen werden vorwiegend kleine Partikel (Aerosol) ausgeschieden, beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Neben der steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zur verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole - auch über längere Zeit - in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u.a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Der längere Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 2 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und exponierte Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole ist unter diesen Bedingungen das Einhalten des Mindestabstandes ggf. nicht mehr ausreichend. Ein Beispiel dafür ist das gemeinsame Singen in einem geschlossenen Raum über einen längeren Zeitraum, wo es zu sehr hohen Erkrankungsraten kommen kann, die sonst nur selten beobachtet werden. Auch ein Fitnesskurs war Ausgangspunkt für ein ähnliches Infektionsgeschehen. Ein effektiver Luftaustausch kann die Aerosolkonzentration in einem Raum vermindern. Übertragungen im Außenbereich kommen insgesamt selten vor. Bei gleichzeitiger Wahrung des Mindestabstandes ist die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering. Kontaktübertragung: Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen, da vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren unter bestimmten Umständen in der Umwelt nachgewiesen werden können.“ Speziell zur Übertragung durch Aerosole fasst das Institut die aktuellen Erkenntnisse wie folgt zusammen (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html; zuletzt abgerufen am 17. Juni 2020): „Welche Rolle spielen Aerosole bei der Übertragung von SARS-CoV-2? Nach derzeitigen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 bei direktem Kontakt über z.B. Sprechen, Husten oder Niesen (siehe Steckbrief zu COVID-19, Übertragungswege). In der Übertragung spielen Tröpfchen wie auch Aerosole (bestehend aus Tröpfchenkernen <5µm), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle. Durch das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 m kann die Exposition gegenüber Tröpfchen sowie in gewissen Umfang auch Aerosolen verringert werden. Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen, der Mindestabstand unterschritten wird und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt. Das passiert insbesondere beim Sprechen mit steigender Lautstärke, aber auch beim Singen oder ggf. auch bei sportlicher Aktivität. Inwieweit es hier zur Übertragung kommen kann, ist noch nicht abschließend untersucht, jedoch ist es unter anderem zu Übertragungen von COVID-19 in Zusammenhang mit Chorproben und in einem Fitnesskurs gekommen. Im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist es daher ratsam, derartige Situationen zu vermeiden. Generell können Aerosole durch regelmäßiges Lüften bzw. bei raumlufttechnischen Anlagen durch einen Austausch der Raumluft unter Zufuhr von Frischluft (oder durch eine entsprechende Filtrierung) in Innenräumen abgereichert werden. Übertragungen von SARS-CoV-2 im Freien über Distanzen von mehr als 1,5 m sind bisher nicht belegt. Das Einhalten eines Abstands von mindestens 1,5 m wird jedoch auch im Freien empfohlen, um eine direkte Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen zu minimieren.“ Ferner ist von einer Übertragbarkeit durch asymptomatische bzw. präsymptomatische Infizierte auszugehen, d.h. durch Personen, die von ihrer eigenen Infektion (noch) nichts wissen, so dass einer unbemerkten Ausscheidung des Virus in diesen Fällen weder durch eine Verhaltensänderung (wie z.B. eine Selbstquarantäne) noch durch eine frühzeitige Testung o.ä. vorgebeugt werden kann (vgl. auch hierzu: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; zuletzt abgerufen am 17. Juni 2020). (b) Ausgehend von dieser aktuellen Erkenntnislage erscheint es nicht ernstlich zweifelhaft, dass angesichts der typischen Rahmenbedingungen der Erbringung sexueller Dienstleistungen in geschlossenen Räumen – enger, intensiver Körperkontakt; ständig wechselnde, einer unüberschaubaren Vielzahl unterschiedlicher Haushalte entstammende Beteiligte; erhöhte Atemfrequenz und -tiefe infolge körperlicher Anstrengung und sexueller Erregung; erhöhter Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen in der Atemluft; kleine, schlecht belüftete Arbeitsräume – dabei typischerweise ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Ebenso wenig zweifelhaft kann daher sein, dass das in § 5 Abs. 10 SARS-CoV-2-EindmaßnV geregelte Verbot nicht erkennbar ungeeignet ist, dieser erhöhten Infektions- und Ausbreitungsgefahr effektiv zu begegnen. Dies gilt unbeschadet des Vorbringens der Antragstellerin, dass sexuelle Dienstleistungen verbotswidrig weiterhin angeboten und in Anspruch genommen würden. Obgleich diese Behauptung in einem naturgemäß nicht quantifizierbaren Umfang zutreffen dürfte, weil allgemeinkundig Rechtsnormen jeder Art von einem gewissen Anteil der Bevölkerung missachtet werden, ändert das doch nichts daran, dass sich die Bevölkerungsmehrheit erfahrungsgemäß rechtstreu verhält und dem in Rede stehenden Verbot daher die Eignung nicht abgesprochen werden kann, einen nennenswerten Beitrag zur Verhinderung von Infektionen mit dem Coronavirus und zu einer Verlangsamung der Ausbreitungsgeschwindigkeit zu leisten. (3) Das in § 5 Abs. 10 SARS-CoV-2-EindmaßnV normierte Verbot dürfte bei summarischer Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch als zur Zweckerreichung erforderlich anzusehen sein. (a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei Regelungen der streitgegenständlichen Art ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit folgt aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber in dem in Rede stehenden Zusammenhang diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz vielfach noch offener und sich beständig ändernder wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 -, a.a.O., S. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 50; ebenso bereits: VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2020 - 14 L 166/20 -, S. 10 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, bestätigt durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.6.2020 - 1 S 58/20 -, amtlicher Entscheidungsabdruck). (b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den genannten Spielraum mit dem hier in Rede stehenden Verbot überschritten hat. Trotz der insgesamt positiven Entwicklung der Pandemielage ist insbesondere nicht festzustellen, dass der Schutz der Gesundheit und des Lebens des/der Einzelnen und der Bevölkerungsgesundheit vor dem Coronavirus bzw. der von ihm verursachten Krankheit COVID-19 durch die in der Vergangenheit verfügten diversen Beschränkungen bereits weitgehend oder gar vollends erreicht sowie dergestalt abgesichert wurde, dass die weitere Aufrechterhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen überflüssig ist. Nach der Einschätzung des fachkundigen Robert Koch-Instituts handelt es sich vielmehr bei der Ausbreitung des Coronavirus weiterhin um eine sehr dynamische Entwicklung und resultiert daraus nach wie vor eine ernst zu nehmende Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor insgesamt als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; zuletzt abgerufen am 17. Juni 2020). Die Gesamtzahlen der Neuinfektionen und Todesfälle steigen allgemein in Deutschland wie auch speziell im Land Berlin auch gegenwärtig noch Tag für Tag an, wenn auch mit insgesamt deutlich verringerter Geschwindigkeit (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html; zuletzt abgerufen am 23. Juni 2020). Gerade in Bezug auf das Land Berlin ist zudem festzustellen, dass die so genannte „7-Tage-Inzidenz“ (= Zahl der labordiagnostisch bestätigten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner während der letzten sieben Tage) aktuell nicht mehr stetig sinkt, sondern ganz im Gegenteil in den letzten 14 Tagen wieder deutlich angestiegen ist (vgl. hierzu u.a. die täglichen Lage-/Situationsberichte des Robert Koch-Instituts und das entsprechende Archiv für den Monat Juni 2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html; zuletzt abgerufen am 23. Juni 2020). Der Wert liegt im Land Berlin am heutigen Tag bei 13,9 und ist damit fast dreimal so hoch wie der Durchschnittswert der „7-Tage-Inzidenz“ aller Bundesländer zusammen von 4,7 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html; zuletzt abgerufen am 23. Juni 2020). Auch sind die Folgen einer Infektion mit dem Virus im Einzelfall weiterhin kaum vorhersehbar, denn die Krankheitsverläufe sind unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Wenn auch in der überwiegenden Zahl der Fälle die Erkrankung mild verläuft, kommt es doch in einem nennenswerten Umfang auch zu schwereren oder sogar tödlichen Verläufen. Generell nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu, jedoch wurden solche auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankungen und jüngeren Erkrankten beobachtet. Obgleich Kinder häufig eher milde und unspezifische Verläufe aufweisen, sind auch in dieser Gruppe, namentlich bei Säuglingen und Kleinkindern, schon schwere Verläufe registriert worden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; zuletzt abgerufen am 16. Juni 2020). Eine ursächliche Behandlung der Erkrankung oder ein wirksamer Impfstoff gegen das Virus stehen weiterhin nicht zur Verfügung. Ob und ggf. wann dies zukünftig der Fall sein wird, ist derzeit noch nicht seriös abschätzbar. Von einer so genannten Herdenimmunität kann in Deutschland angesichts von heute insgesamt 190.862 bestätigten Infektionen (Stand 23.06.2020) selbst bei Unterstellung einer hohen Dunkelziffer offenkundig ebenfalls keine Rede sein. Die jetzt noch oder wieder verfügbaren Kapazitäten des Gesundheitssystems dienen in dieser Lage insbesondere der Vorsorge für den möglichen Fall größerer Ausbrüche während der bestehenden Pandemie sowie der Wiederaufnahme der zu Beginn der Pandemie weitgehend zurückgestellten regulären Krankenversorgung, nicht aber der Absicherung besonders risikoreicher Verhaltensweise (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.06.2020 - 13 MN 211/20 -, juris Rn. 38). Dass größere, lokale Infektionsausbrüche und so genannte „Superspreading Events“ jederzeit möglich sind, wenn notwendige Schutzmaßnahmen fehlen oder missachtet werden, belegen in letzter Zeit die Ausbrüche in Leer, Frankfurt am Main, Göttingen, Bremerhaven, Berlin-Neukölln und Rheda-Wiedenbrück. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Coronavirus ist ferner zu berücksichtigen, dass nach Berichten ein ungewöhnlich hoher Anteil der intensivmedizinisch behandelten, beatmungspflichtigen COVID-19-Erkrankten trotz der Behandlung versterben (vgl. etwa „Sterberate bei Beatmungspatienten gibt Rätsel auf“, https://www.welt.de/vermischtes/article 207221877/Corona-Pandemie-Sterberate-bei-Beatmungspatienten-gibt-Raetsel-auf.html) und es ernstzunehmende Hinweise auf mögliche gravierende Spätfolgen (dauerhafte Schädigungen der Lunge, des Herz-Kreislauf-Systems sowie Störungen im neurologischen Bereich) einer überstandenen schweren COVID-19-Erkrankung gibt (vgl. etwa „Wie gefährlich ist das Coronavirus?“, https://www.quarks.de/gesundheit/medizin/langzeitschaeden-von-covid-19-was-wir-wissen-und-was-nicht/). Auch wenn es sich bei alldem ersichtlich um wissenschaftlich noch nicht hinreichend gesicherte und untersuchte Sachverhalte handelt, deutet es doch darauf hin, dass unabhängig von dem Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl vom Beatmungsplätzen der Infektions- und damit Krankheitsvermeidung für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung auch weiterhin entscheidende Bedeutung zukommt. Das sinngemäße Vorbringen der Antragstellerin, dass die Wiedereröffnung ihrer Prostitutionsstätte keine statistisch signifikante Auswirkung auf die Infektionszahlen haben werde, ist unsubstantiiert und unbelegt. Nicht nur, dass massive lokale Ausbruchsgeschehen in der Vergangenheit durchaus auf einzelne Veranstaltungen und Orte, z.B. einen Gottesdienst oder eine Karnevalssitzung, zurückgeführt werden konnten (vgl. etwa zum Ausbruch im nordrhein-westfälischen Kreis Heinsberg: https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_ im_Kreis_Heinsberg), ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass – dürfte die Antragstellerin ihren Prostitutionsstätte öffnen – dasselbe Recht auch den zahlreichen anderen derartigen Betrieben im Land Berlin eingeräumt werden müsste, was die Erwartung signifikanter Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen als durchaus nicht fernliegend erscheinen lassen würde. (c) Angesichts dessen sowie mit Rücksicht auf den Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass dieser in ihrer Eingriffsintensität – verglichen mit dem angegriffenen Verbot – mildere Maßnahmen vorläufig als zur Zielerreichung nicht gleich geeignet ansieht. (aa) In Bezug auf das von der Antragstellerin im Rechtsschutzantrag genannte „Schutz- und Hygienekonzept, das den allgemeinen Hygieneanforderungen für körpernahe Dienstleistungen entspricht“, gilt dies schon allein deshalb, weil nicht erkennbar ist, was damit konkret gemeint ist. Allgemeinen Hygieneanforderungen für körpernahe Dienstleistungen gibt es als solche, soweit bekannt, nicht. Vielmehr sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV nicht nur die jeweiligen arbeitsschutzbehördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben einzuhalten, sondern ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV für alle zugelassenen Betriebe, Einrichtungen und Angebote überdies ein den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots entsprechendes individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (bb) Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe für ihren Betrieb ein in der Antragsschrift wiedergegebenes Schutz- und Hygienekonzept (vgl. Blatt 5 ff. der Gerichtsakte) entwickelt, ist nicht dargetan und glaubhaft gemacht, inwieweit dieses Konzept tatsächlich gerade auf die Abläufe in ihrer Prostitutionsstätte und die dortigen räumlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zugeschnitten ist. Durchgreifende Zweifel daran ergeben sich schon aus dem Umstand, dass einerseits nach Nr. 1 des Schutz- und Hygienekonzepts lediglich „ein eingeschränkter Körperkontakt in Form einer Körpermassage“ und „kein sonstiger Sex“ stattfinden sollen und andererseits dem anwaltlich formulierten Rechtsschutzantrag nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist, dass das Rechtsschutzbegehren allein auf die Ermöglichung der Erbringung nur dieser einen Art sexueller Dienstleistung in der Prostitutionsstätte der Antragstellerin beschränkt ist. Auch den Umstand, dass der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 3. Juni 2020 (vgl. Blatt 26, 103 der Gerichtsakte) explizit auf diese Unklarheit hingewiesen hat, hat die Antragstellerin in ihrer Erwiderung vom 5. Juni 2020 (vgl. Blatt 36 ff. der Gerichtsakte) nicht zum Anlass genommen, ggf. ihr Rechtsschutzbegehren unter entsprechender Anpassung des Antrags klarzustellen. Überdies spricht vieles dafür, dass in gerichtlichen Verfahren anderer Prostitutionsbetriebe in anderen Bundesländern gleichlautende Schutz- und Hygienekonzepte vorgelegt wurden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.06.2020 - 1 S 1617/20, 1 S 1629/20 -, Pressemeldung juris, im Volltext noch unveröffentlicht; OVG Hessen, Beschluss vom 08.06.2020 - 8 B 1446/20.N -, juris Rn. 9; OVG Niedersachsen, a.a.O., Rn. 41; VG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2020 - 9 E 2258/20 -, http://justiz.hamburg. de/, S. 2 des Entscheidungsabdrucks), was wiederum dagegen spricht, dass es sich hierbei um ein individuelles, d.h. gerade auf die realen Gegebenheiten in dem jeweiligen Betrieb zugeschnittenes Konzept handelt. Mangels jedweder konkreter Angaben der Antragstellerin zu diesen Gegebenheiten in ihrem eigenen Betrieb – also z.B. zur Anzahl und Beschaffenheit der zu ihrer Prostitutionsstätte gehörenden Räume, zur Anzahl der dort im Laufe eines Tages tätigen Prostituierten, zur durchgehenden Anwesenheit sonstigen Personals, insbesondere von Überwachungspersonen usw. – kann weder unterstellt noch gar positiv festgestellt werden, dass das „Schutz- und Hygienekonzept“, z.B. was die Steuerung und Regulierung des Zutritts, die Belüftung der Arbeitsräume und die Überwachung der Einhaltung der sonstigen Vorgaben anbelangt, dort zumindest theoretisch überhaupt vollständig umsetzbar wäre. (cc) Unabhängig davon gilt allerdings ohnehin, dass der Verordnungsgeber bei den von ihm im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums für erforderlich gehaltenen, generell-abstrakten Regelungen pauschalieren und typisieren darf und es aus diesem Grund nicht darauf ankommt, ob das von ihm für bestimmte Bereiche allgemein angenommene erhöhte Infektionsrisiko aufgrund eines individuellen betrieblichen Hygienekonzepts geringer ausfallen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05.05.2020 - 11 S 38/20 -, juris Rn. 29, und vom 10.06.2020 - 1 S 58/20 -, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, jeweils m.w.N.). (dd) Wollte man entgegen den vorstehenden Erwägungen davon ausgehen, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Wiederöffnung ihrer Prostitutionsstätte ausschließlich für das Angebot erotischer Massagen erreichen will bzw. dies zumindest als „Minus“ in der beantragten Feststellung enthalten ist, und ferner unterstellen, dass die Einhaltung ihres Schutz- und Hygienekonzepts unter den in dieser Prostitutionsstätte bestehenden Rahmenbedingungen zumindest theoretisch möglich wäre, sowie schließlich von der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit individueller betrieblicher Konzepte als milderes Mittel ausgehen, so wäre gleichwohl die Frage des Bestehens eines milderen, zur Zielerreichung gleich geeigneten Mittels hier bei summarischer Prüfung zu verneinen. Zum einen ist auch bei erotischen Körpermassagen von einem erhöhten Aerosolausstoß in typischerweise eher kleinen, unzureichend mit Frischluft versorgten Arbeitsräumen auszugehen, woraus sich in Verbindung mit einem ständigen Wechsel der Beteiligten (Kunden und ggf. auch Prostituierte) ein insgesamt deutlich erhöhtes Infektionsrisiko ergibt, zumal eine unbemerkt infizierte Prostituierte selbst im Laufe nur eines einzigen Arbeitstages bereits viele Kunden anstecken könnte, die das Virus dann wiederum in ihr familiäres und soziales Umfeld weitertragen könnten (vgl. OVG Hessen, a.a.O., Rn. 35). Zum anderen teilt das erkennende Gericht die Auffassung der Oberverwaltungsgerichte des Saarlands (a.a.O., Rn. 14), Hessens (a.a.O., Rn. 35 f.), Niedersachsens (a.a.O., Rn. 41) sowie des Verwaltungsgerichts Hamburg (a.a.O., S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks), dass eine zuverlässige Einhaltung des dargestellten Schutz- und Hygienekonzepts realistischer Weise kaum zu erwarten oder zumindest mit so großer Unsicherheit behaftet wäre, dass von einer im Verhältnis zum bestehenden Verbot gleichen Eignung zur Infektionsvorbeugung und -bekämpfung offenkundig nicht auszugehen wäre. Wie in den zitierten Entscheidungen näher ausgeführt wird, erscheint es bei lebensnaher Betrachtung vielmehr durchaus wahrscheinlich, dass einerseits nicht wenige Kunden auf das gewohnte erweiterte „Leistungsspektrum“ und/oder günstigere Bedingungen, wie etwa den Verzicht auf das durchgängige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beider Beteiligter, drängen und andererseits Prostituierte – zumal beim Bestehen eines entsprechenden finanziellen Anreizes – versucht sein könnten, diesen Kundenwünschen nachzukommen. Dies durch eine effektive Kontrolle zu unterbinden, wäre ersichtlich schon deshalb nicht möglich, weil die sexuellen Dienstleistungen naturgemäß hinter „verschlossenen Türen“, d.h. außerhalb des Wahrnehmungsbereichs von Kontrollpersonen oder sonstigen Dritten, erbracht werden. Auch wäre die für eine schnelle Unterbrechung etwaiger von einer Prostitutionsstätte ausgehender Infektionsketten essentielle Nachverfolgbarkeit der Kundendaten in einem Prostitutionsbetrieb kaum gewährleistet, weil angesichts der nach wie vor in der Gesamtgesellschaft wie sicher auch im familiären/sozialen Umfeld vieler Kunden verbreiteten Ablehnung der Inanspruchnahme entgeltlicher sexueller Dienstleistungen eine wahrheitsgemäße Angaben der Kontaktdaten vielfach nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. auch VG Hamburg, a.a.O., S. 7 des Entscheidungsabdrucks zur Nicht-Verifizierbarkeit angegebener Email-Adressen). (4) Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung auch nicht festzustellen, dass das angegriffene Verbot gegenwärtig bereits unverhältnismäßig im engeren Sinne ist. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der in dem Verbot liegende schwerwiegende Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin für sie mit erheblichen Einkommenseinbußen bei gleichzeitig fortbestehenden Fixkosten verbunden sein dürfte – obgleich sie dazu wiederum nichts Konkretes vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. Jedoch kann die Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes geregelt werden. Berufsausübungsbeschränkungen werden dabei durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert, jedoch muss die Regelung u.a. verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. angemessen sein. Dies ist hier nach Auffassung des erkennenden Gerichts noch der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das in Rede stehende Verbot derzeit bis zum 4. Juli 2020 befristet und der Verordnungsgeber bislang seiner in § 25 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV ausdrücklich normierten Verpflichtung zur fortlaufenden Evaluation und Überprüfung der verfügten Infektionsschutzmaßnahmen, soweit ersichtlich, nachgekommen ist, d.h. die Aufrechterhaltung einschränkender Maßnahmen den jeweiligen aktuellen Gegebenheiten des Pandemieverlaufs und den zwischenzeitlichen Erfahrungen mit schrittweisen Lockerungen angepasst hat. Überdies wird der Eingriff durch die von der öffentlichen Hand in vielfältiger Weise bereitgestellten finanziellen Hilfen zumindest teilweise abgefedert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 13). Demgegenüber dient das angegriffene Verbot, wie gezeigt, dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des/der Einzelnen und dem Erhalt der Bevölkerungsgesundheit insgesamt und damit der Bewahrung höchster, durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteter Verfassungsgüter, für die den Staat eine besondere Schutzpflicht trifft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 11). Die durch Artikel 2 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1 GG und ggf. auch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Antragstellerin müssen angesichts der hohen Wertigkeit von Leben und Gesundheit und des nach den obigen Darlegungen auch gegenwärtig noch anzunehmenden hohen Gefährdungsgrads für diese Schutzgüter daher vorläufig weiterhin zurücktreten, (5) Schließlich ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei summarischer Prüfung auch keine nach Artikel 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erkennen von einerseits Prostitutionsstätten/entgeltlichen sexuellen Dienstleistungen mit Körperkontakt und andererseits dem Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege/der Erbringung anderer körpernaher Dienstleistungen, welche nach § 5 Abs. 11 SARS-CoV-2-EindmaßnV geöffnet werden dürfen bzw. zulässig sind. (a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, und vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, juris Rn. 79). (b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist die von der Antragstellerin beklagte Ungleichbehandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr unterscheiden sich die in Rede stehenden Sachverhalte in einer Weise voneinander, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Trotz unvermeidlicher Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 5 Abs. 11 SARS-CoV-2-EindmaßnV) führen die zugelassenen körpernahen Dienstleistungen (z.B. Haarschnitt, klassische Massage, Tätowierung) nicht zu einem derart engen und intensiven Körperkontakt wie er der Ausübung der Prostitution immanent ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.05.2020 - 13 MN 185/20 -, juris Rn. 43). Anders als bei Prostitutionsstätten, die vorübergehend nur erotische Massagen anbieten wollen, dürfte für die Kundschaft des nach § 5 Abs. 11 SARS-CoV-2-EindmaßnV zugelassenen Dienstleistungsgewerbes im Bereich der Körperpflege, das im Wesentlichen den gewohnten Leistungsumfang erbringen darf, auch keine Veranlassung bestehen, durch Zwang oder finanzielle Anreize auf „unzulässige“ Leistungen oder Verstöße gegen die festgelegten Hygieneregeln, wie z.B. den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung, hinzuwirken. Gleichzeitig dürfte die Kontrolle der Einhaltung des betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts durch die dafür Verantwortlichen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV) in den von § 5 Abs. 11 SARS-CoV-2-EindmaßnV erfassten Betrieben regelmäßig eher zu bewerkstelligen sein als in Prostitutionsstätten, in welchen die Erbringung der Dienstleistungen typischerweise der Wahrnehmung und Kontrolle durch Dritte vollständig entzogen ist. Ferner ist die Empfangnahme zugelassener körpernaher Dienstleistungen – anders als bei sexuellen Dienstleistungen – typischerweise nicht mit körperlicher Anstrengung, sexueller Erregung, gesteigerter Atemfrequenz und -tiefe sowie erhöhtem Tröpfchen- und Aerosolausstoß in der Atemluft und damit insgesamt nicht mit einer besonders großen Infektionsgefahr verbunden. Schließlich ist zwar auch in den Fällen des § 5 Abs. 11 SARS-CoV-2-EindmaßnV nicht auszuschließen, dass von einzelnen Kundinnen und Kunden falsche Kontaktdaten angegeben werden könnten, jedoch dürften diese Gefahr und das damit verbundene Risiko, potentielle Infektionsketten nicht schnell und effizient unterbrechen zu können, bei der Kundschaft von Prostitutionsstätten aus den bereits oben erörterten Gründen als ungleich höher einzuschätzen sein. Nach alldem erscheint die von der Antragstellerin gerügte Ungleichbehandlung durch den Verordnungsgeber nicht als willkürlich, sondern bei summarischer Prüfung als sachlich gerechtfertigt (ebenso: OVG Saarland, VGH Baden-Württemberg, OVG Hessen, OVG Niedersachsen und VG Hamburg, jeweils a.a.O.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstands ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mangels konkreter Angaben der Antragstellerin zu ihren durch das angegriffene Verbot verursachten wirtschaftlichen Einbußen erscheint es angemessen, sich an dem Mindeststreitwert für Fälle der Gewerbeuntersagung von 15.000,- € (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, Punkt 54.1 und 54.2) zu orientieren und dabei wegen der vorliegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Streitwert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog, Punkt 1.5 Satz 2).