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Beschluss

14 L 223/20

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0803.14L223.20.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.6) 2. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.10) 3. Die Chancen im Rahmen eines Losverfahrens erhöhen sich, wenn nicht vier, sondern fünf Plätze unter den verbleibenden gleichrangigen elf Bewerberinnen und Bewerbern  verlost werden. (Rn.19)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2020/21 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des  R-Gymnasiums aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.6) 2. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.10) 3. Die Chancen im Rahmen eines Losverfahrens erhöhen sich, wenn nicht vier, sondern fünf Plätze unter den verbleibenden gleichrangigen elf Bewerberinnen und Bewerbern verlost werden. (Rn.19) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2020/21 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des R-Gymnasiums aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt. I. Der am 30. Juni 2020 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2020/21 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des R-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Antragsteller zum Schuljahr 2020/21 Anspruch auf einen Schulplatz für den Antragsteller zu 1. in der Jahrgangsstufe 7 des R-Gymnasiums haben und die mit Bescheid vom 29. Mai 2020 erfolgte Ablehnung sie in ihren Rechten verletzt. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den bereits am 10. August 2020 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. II.1. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020, GVBl. S. 538) werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2020, GVBl. S. 546), bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am R-Gymnasium Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2020/21 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 -, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge 169 ordnungsgemäß mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. Da somit die Zahl der Erstwunschanmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, galten für die Auswahl der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 3. Bei der Vergabe der Schulplätze am R-Gymnasium zum Schuljahr 2020/21 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nur zum Teil eingehalten; insbesondere hinsichtlich der Vergabe der Plätze des Kriterienkontingents bestehen bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erhebliche rechtliche Zweifel. Hierzu im Einzelnen: a) Fünf Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2020/21 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. S. 3 f. des Einrichtungsvermerks vom 25. März 2020, Generalordner 2020/21 [1. Klarsichthülle im Ordner]; die Kopien der alle noch bis mindestens Ende des Schuljahres 2020/21 gültigen Feststellungsbescheide befinden sich jeweils bei den Originalanmeldeunterlagen der Kinder mit den lfd. Nr. 555, 527, 603, 628 und 683). Soweit im Einrichtungsvermerk bei dem Kind mit der lfd. Nr. 555 (M.H.M.) offensichtlich versehentlich als Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ vermerkt worden ist (S. 4 des Einrichtungsvermerks, a.a.O.), ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der vorrangigen Aufnahme dieses Kindes. Zwar ist zu Gunsten dieses Kindes tatsächlich der Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ festgestellt worden. Die Feststellung erfolgte allerdings (zuletzt) im März 2019 und ist bis Ende des Schuljahres 2021/22 gültig (vgl. Originalanmeldeunterlagen des Kindes mit der lfd. Nr. 555 im Ordner “Gewi/Aufnahme 7.Kl./2020/21/Original“). Dies aber entspricht den einschlägigen rechtlichen Vorgaben der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - SopädVO - vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2019, GVBl. S. 565), hier insbesondere § 35 Abs. 1 SopädVO bzw. seiner Vorgängervorschrift § 31 Abs. 8 SopädVO in der bis 1. August 2019 geltenden Fassung vom 18. Februar 2011 (GVBl. S. 70; vgl. hierzu auch: Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2020 -14 L 257.20 -, Entscheidungsabdruck, S. 4 f.). Die danach verbleibenden 123 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend zwölf Plätze dem Härtefall-, 74 dem Kriterien- und 37 dem Loskontingent zu. b) Härtefälle wurden nicht anerkannt. c) Die sich anschließende Vergabe der im Kriterienkontingent insgesamt zur Verfügung stehenden 74 Plätze durch das R-Gymnasium ist nach summarischer Prüfung in zweierlei Hinsicht rechtlich zu beanstanden. (1) Das R-Gymnasium ist zwar keine Schule besonderer pädagogischer Prägung im Sinne des § 18 Abs. 3 SchulG. In Übereinstimmung mit seinem Schulprogramm unterscheidet es jedoch zwischen verschiedenen Arten von Profilklassen (vgl. u.a.: Abschnitt „Kriterien“ [a.E.] im Generalordner). So hat das R-Gymnasium zum Schuljahr 2020/21 zwei Profilklassen Kultur, eine Profilklasse „Naturwissenschaften [Nawi] und eine Profilklasse Gesellschaftswissenschaften [Gewi] eingerichtet. Die Aufnahmekriterien für die drei Profile unterscheiden sich, weswegen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler bei der Anmeldung auf einem schuleigenen Formular angeben sollten, „für welches Auswahlverfahren zu den Profilklassen Ihr Kind im Aufnahmeverfahren berücksichtigt werden soll“ (vgl. z.B. Bl. 5 des Einzelvorgangs). Die Mutter des Antragstellers zu 1. hat hier, ebenso wie weitere 42 Bewerberinnen und Bewerber, das Feld „Profilklasse Gesellschaftswissenschaften“ angekreuzt. Von den insgesamt im Kriterienkontingent zur Verfügung stehenden 74 Plätzen sind am R-Gymnasium zunächst 38 Plätze den beiden Profilklassen Kultur und jeweils 18 Plätze den beiden Profilklassen Natur- und Gesellschaftswissenschaften zugeordnet worden (19 [Kultur] +19 [Kultur] + 18 [Nawi] + 18 [Gewi] = 74). Dieses Ergebnis ergibt sich aus folgender Berechnungsweise: Von den für jedes der drei Profile insgesamt zur Verfügung stehenden Plätzen - für die zwei Kulturklassen 64, für die Nawi-Klasse 32 und für die Gewi-Klasse ebenfalls 32 Plätze - wurden zunächst die für das jeweilige Profil angemeldeten, vorrangig aufgenommenen so genannten Integrationskinder abgezogen (Kultur: 0 Kinder; Nawi: 3 Kinder; Gewi: 2 Kinder; vgl. hierzu auch den Einrichtungsvermerk, a.a.O.). Von den verbleibenden Plätzen - Kultur: 64; Nawi: 29; Gewi: 30 - wurde sodann im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG ein 60 %-Anteil berechnet (Kultur: 38,4 %; Nawi: 17,4 %; Gewi: 18 %), der sodann nach einem nicht erläuterten Schema auf- bzw. abgerundet wurde (Kultur: 38 Plätze; Nawi: 18 Plätze; Gewi: 18 Plätze). Ob diese Vorgehensweise grundsätzlich den Vorgaben des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG und des § 6 Abs. 3 und 5 Sek I-VO zur Berechnung der Plätze des Kriterienkontingents entspricht oder nicht, kann hier dahinstehen, denn jedenfalls im vorliegenden Fall hat sie zu einem Ergebnis geführt, welches bei summarischer Prüfung so nicht mit den normativen Vorgaben vereinbar erscheint. § 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO sieht vor, dass dann, wenn - wie am R-Gymnasium - „nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen“, sowohl diese Kriterien als auch der Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, von der Schule vorab festzulegen sind. Dieser Vorgabe ist das R-Gymnasium offensichtlich insoweit nachgekommen, als es mit Schulkonferenzbeschluss vom 10. September 2019 entschieden hat, in den beiden Profilklassen Kultur 39 und in den beiden anderen Profilklassen jeweils 20 Plätze nach Kriterien zu vergeben (vgl. die entsprechend ausgefüllten Formblätter im Abschnitt „Kriterien“ im Generalordner sowie die Angaben zum Punkt „Aufnahmekriterien bei Übernachfrage“ im Eintrag zum R-Gymnasium im Schulverzeichnis der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/). Diese Angaben scheinen auf einem Versehen zu beruhen. Wäre diese Festlegung tatsächlich gewollt, müssten nämlich insgesamt (39 + 20 +20 =) 79 Plätze und damit rechnerisch mehr als 60% der insgesamt 128 Schulplätze (77 Plätze) nach Kriterien vergeben werden, mit der Folge, dass die beiden anderen Kontingente unzulässig geschmälert würden. Statt auf die vom R-Gymnasium angegebenen absoluten Zahlen ist daher auf die sich aus der Festlegung im Schulkonferenzbeschluss ergebenden prozentualen Anteile abzustellen. Dies entspricht ausweislich der Materialien auch dem ursprünglichen Willen des Verordnungsgebers (vgl. die Neufassung des § 6 Sek I-VO durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 17. September 2010, GVBl. S. 448, sowie die Begründung hierzu in Abghs-Drs. 16/3506 [VO Nr. 16/268], S. 9 „Die Schule kann auch für Profilklassen andere Kriterien festlegen als für die restlichen Klassen und für alle Plätze dieser Profilklassen durch Festlegung eines entsprechenden prozentualen Anteils Schülerinnen und Schüler nach Kriterien auswählen.“). Berechnet man - ausgehend von 79 Plätzen (= 100 %) - die von der Schule im September 2019 festgelegten prozentualen Anteile für die drei Profile - Kultur: 49,4 %; Nawi: 25,3 %; Gewi: 25,3 % -, so bedeutete dies, übertragen auf die nach Abzug der Plätze für die so genannten Integrationskinder im Kriterienkontingent insgesamt noch zu vergebenden 74 Plätze, dass dieses Jahr im Kriterienkontingent in den beiden Kulturklassen rechnerisch 36,6 Plätze und in den beiden anderen Profilklassen Nawi und Gewi jeweils 18,7 Plätze zu vergeben gewesen wären. Ebenso wie bei der vom R-Gymnasium gewählten Berechnungsweise stellt sich mithin auch hier die Frage, wie gegebenenfalls ab- oder aufzurunden wäre, um die insgesamt auf 74 beschränkte Zahl von Kriterienkontingentplätzen (s.o.) nicht zu überschreiten. Letztlich kann diese Frage hier jedoch offen bleiben, denn jedenfalls kann es angesichts dieser Zahlen nicht angehen, dass - wie geschehen - dem „Kulturkontingent“ bei einem rechnerischen Anteil von 36,6 Plätzen ohne Weiteres 38 Plätze und den beiden anderen Kontingenten bei einem rechnerischen Anteil von jeweils 18,7 Plätzen ohne Weiteres nur jeweils 18 Plätze zugeteilt werden. (Sachliche) Gründe für diese Ungleichbehandlung der verschiedenen „Unterkontingente“ sind jedenfalls weder angeführt oder ersichtlich noch ergeben sie sich aus der Natur der Sache. Hierdurch werden die Antragsteller auch in ihren Rechten verletzt, denn die Chancen des Antragstellers zu 1. im Rahmen des so genannten kleinen Losverfahrens (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 4 Sek I-VO) hätten sich erhöht, wenn das R-Gymnasium in diesem Verfahrensschritt nicht vier, sondern fünf Plätze unter den verbleibenden gleichrangigen elf Bewerberinnen und Bewerbern, darunter der Antragsteller zu 1., verlost hätte. (2) Darüber hinaus leidet die Vergabe der Kriterienkontingentplätze für alle drei Profilbereiche an der nach summarischer Prüfung rechtswidrigen Anwendung der vom R-Gymnasium für das diesjährige Auswahlverfahren im September 2019 neu festgelegten Kriterien. Laut der auf der Schulportraitseite (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO) des R-Gymnasiums pflichtgemäß veröffentlichten Angaben (vgl. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/) hat die dortige Schulkonferenz beschlossen, dass sowohl bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Profilklassen Kultur als auch für die Profilklassen Nawi und Gewi neben dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO) das Kriterium der Notensumme von zwei - Nawi: Mathematik, Naturwissenschaften; Gewi: Gesellschaftswissenschaften, Deutsch - bzw. drei - Kultur: Kunst, Musik, Deutsch - Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die Ausprägungen des jeweiligen Profils kennzeichnen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO), zu berücksichtigen ist. Eine doppelte Gewichtung der Fächer ist nicht vorgesehen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Sek I-VO); die Durchschnittsnote soll mit 60 % einfließen, die Notensumme mit 40 % (§ 6 Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO). Sofern nach Anwendung dieser Kriterien noch Kinder mit gleicher Rangfolge übrigbleiben, soll innerhalb dieser Bewerbergruppe ein Losverfahren über die Vergabe der noch verfügbaren Plätze des Kriterienkontingents entscheiden. Alle diese Festlegungen sind in der gegebenen Form rechtlich nicht zu beanstanden, sofern man davon ausgeht, dass sie tatsächlich so im September 2019 von der Schulkonferenz des R-Gymnasiums beschlossen worden sind. Dies dürfte trotz des Fehlens des betreffenden Schulkonferenzbeschlusses vom 10. September 2019 in den dem Gericht vorgelegten Unterlagen für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens gerade noch ausreichend dargelegt worden sein. Der Nachweis der Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sek I-VO (Abstimmung mit der Schulbehörde/Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde) liegt vor (vgl. die Unterlagen im Abschnitt „Kriterien“ im Generalordner), und aus der bereits genannten öffentlich zugänglichen Schulportraitseite ergeben sich die oben dargestellten Festlegungen (ebenso: Unterlagen im Abschnitt „Kriterien“ im Generalordner). Die konkrete Anwendung der beiden festgelegten Kriterien (Durchschnittsnote der Förderprognose, Notensumme) begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das R-Gymnasium hat nämlich sowohl die von den Grundschulen errechneten Durchschnittsnoten (a) als auch die aus den Zeugnisnoten gebildeten Notensummen (b) derart in Punktwerte umgerechnet, dass darin keine schlichte Anwendung der in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 Sek I-VO abschließend festgelegten Kriterien mehr gesehen werden kann. Vielmehr liegt darin nach Auffassung der Kammer eine wesentliche inhaltliche Abweichung, die nach summarischer Prüfung nicht mehr von den normativen Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 Sek I-VO gedeckt ist. (a) Um die festgelegte 60/40-Gewichtung der beiden Kriterien abbilden zu können, hat das R-Gymnasium seiner Auswahlentscheidung nicht die sich aus den Förderprognosen der Grundschulen ergebenden Durchschnittsnoten als solche zugrunde gelegt, sondern diese Noten stattdessen anhand einer Tabelle in Punktwerte umgerechnet. Dabei wurden sämtliche Durchschnittsnoten von 1,0 bis 6,0 wie folgt in Dreierschritten in sieben Gruppen zusammengefasst (vgl. Unterlagen im Abschnitt „Kriterien“ im Generalordner [„Formblatt 1 zur Anlage 2 - Festlegung der Aufnahmekriterien bei Übernachfrage“] sowie Bl. 6 des Einzelvorgangs): 1,0 bis 1,2 6 Punkte 1,3 bis 1,5 5 Punkte 1,6 bis 1,8 4 Punkte 1,9 bis 2,1 3 Punkte 2,2 bis 2,4 2 Punkte 2,5 bis 2,7 1 Punkt 2,8 + größer 0 Punkte Diese Gruppenbildung verschiebt die Bewertungsskala derart, dass das angewandte Kriterium nicht mehr unter das nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO zulässige Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose - oder ein anderes der in § 6 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO abschließend geregelten zulässigen Kriterien - gefasst werden kann, sondern insoweit von einem in der Sekundarstufe I-Verordnung nicht vorgesehenen und damit unzulässigen Aliud auszugehen ist. Was unter dem Begriff der „Durchschnittsnote der Förderprognose“ zu verstehen und wie diese zu berechnen ist, gibt nämlich § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule - GsVO - (vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 16, 140, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2019, GVBl. S. 565; 2020 S. 35) explizit vor. § 24 Abs. 2 Satz 6 bis 9 GsVO bestimmt: „Aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen. Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,2 wird neben der Integrierten Sekundarschule auch das Gymnasium empfohlen. Darüber hinaus kann bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 auch eine Prognose für das Gymnasium erteilt werden (…)“. Die Norm enthält damit zum einen detaillierte Vorgaben für die Berechnung der Durchschnittsnote der Förderprognose und bringt zum anderen zum Ausdruck, dass der konkreten Nachkommastelle u.U. erhebliche Bedeutung für den weiteren schulischen Weg (hier für die Empfehlung der weiterführenden Schule) zukommen kann. Da der Verordnungsgeber die in der Grundschulverordnung verwendete Terminologie offenbar bewusst in § 6 Sek I-VO übernommen hat, ist nicht davon auszugehen, dass eine Verschiebung der Bewertungsskala durch Bildung von Notengruppen noch vom Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers gedeckt ist. Auch wenn es durchaus sachliche Gründe für eine derartige Gruppenbildung geben mag, steht doch die grundsätzliche Entscheidung darüber, welche Kriterien zulässigerweise überhaupt in Betracht kommen, nicht den einzelnen Schulen, sondern auf Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG allein der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Verordnungsgeberin zu. Diese aber hat in der hier allein maßgeblichen Sekundarstufe I-Verordnung eine solche Gruppenbildung weder explizit vorgesehen noch als zulässige Möglichkeit zumindest in irgendeiner Weise anklingen lassen. Auch kann die vom R-Gymnasium vorgenommene Zusammenfassung von jeweils drei unterschiedlichen Durchschnittsnoten nicht als lediglich unwesentlicher (Um-)Rechenvorgang verstanden werden. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn sich die Chancen der betroffenen Bewerberinnen und Bewerber durch die vorgenommene Umrechnung in eine andere (Punkte-)Skala nicht verändern würden (vgl. zu einem solchen Fall u.a.: Beschlüsse der Kammer vom 29. August 2019 - 14 L 252.19, 14 L 264.19 u.a. -, Entscheidungsbadrucke, jeweils S. 8 f.). Hiervon kann bei der vorliegend zu prüfenden Ausgestaltung des Kriteriums der Durchschnittsnote der Förderprognose aber gerade nicht mehr die Rede sein. (b) Auch die Notensummen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO hat das R-Gymnasium zwecks Abbildung der im Schulkonferenzbeschluss vorgesehenen Gewichtung der beiden maßgeblichen Kriterien in Gruppen zusammengefasst und dann jeder Gruppe einen bestimmten Punktwert zugeordnet. Die Umrechnung erfolgte erneut anhand einer Tabelle nach folgendem Muster (vgl. Unterlagen im Abschnitt „Kriterien“ im Generalordner [„Formblatt 1 zur Anlage 2 - Festlegung der Aufnahmekriterien bei Übernachfrage“] sowie Bl. 6 des Einzelvorgangs): 4 – 5 4 Punkte 6 – 7 3 Punkte 8 – 9 2 Punkte 10 – 11 1 Punkt 12 – x 0 Punkte Diese Vorgehensweise erscheint bei summarischer Prüfung nicht mehr von den Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO gedeckt, da dieser genau vorschreibt, auf welche Weise die Summenbildung - „Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse“ - zu erfolgen hat. Zwar wird den Schulen insoweit ein Spielraum eingeräumt, als sie in eigener Regie bestimmen dürfen, wie viele und welche Fächer mit welcher Gewichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Sek I-VO) berücksichtigt werden sollen. Dies aber bedeutet im Umkehrschluss auch, dass ihnen in anderer Hinsicht gerade keine Spielräume zustehen. Mithin haben die Schulen ihrer Auswahlentscheidung bei Wahl des betreffenden Kriteriums grundsätzlich allein die anhand der Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO errechneten Notensummen zugrunde zu legen. Dies schließt - ebenso wie bei den Durchschnittsnoten der Förderprognose - eine Umrechnung in eine andere Bewertungsskala zwar nicht grundsätzlich aus; Voraussetzung ist aber, dass - anders als im vorliegenden Fall - infolge der Umrechnung keine Verzerrung der Aufnahmechancen der Bewerberkinder eintritt. Wie die differenzierten Regelungen des § 6 Abs. 3 Sek I-VO zeigen, wollte es der Verordnungsgeber den Schulen zwar ermöglichen, im Auswahlverfahren die Besonderheiten ihres jeweiligen Schulprogramms zum Tragen zu bringen. Dies allerdings nur in dem von § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 Sek I-VO vorgegebenen Rahmen, der vorliegend überschritten worden ist. (3) Im Ergebnis war daher die vom R-Gymnasium im diesjährigen Auswahlverfahren vorgenommene Anwendung der von der Schulkonferenz für die Profilklasse Gewi festgelegten Kriterien „Durchschnittsnote der Förderprognose“ und „Notensumme“ rechtswidrig. Die Vorgehensweise verletzt die Antragsteller auch in ihren Rechten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Festsetzung von Aufnahmekriterien, so ist gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO auf die Durchschnittsnote der Förderprognose als Auffangkriterium abzustellen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2016 - 3 S 68.16 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2016 - 14 L 311.16 -, Entscheidungsabdruck). Wäre die Auswahl im Kriterienkontingent für die Profilklasse Gewi allein anhand der Durchschnittsnote getroffen worden, hätten mindestens diejenigen zwei aufgenommenen Kinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 (lfd. Nr. 626) und schlechter (lfd. Nr. 522: 1,5) nicht dem Antragsteller zu 1., der eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 vorweisen kann, vorgezogen werden dürfen (vgl. zu alldem: Bewerberliste „Profil Gewi“ im Abschnitt „Listen“ im Generalordner; Beschluss der Kammer vom 26. August 2016, a.a.O., S. 9 f.). Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht auszuschließen ist, dass dem Kriterienkontingent der Profilklasse Gewi von vornherein ein Platz zu wenig zugeordnet worden ist (vgl. oben II.3.c) [1]). Der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) gebietet es daher, dem Antragsteller zu 1. vorläufig einen der im Verhältnis zu ihm rechtswidrig an die genannten Kinder vergebenen und daher ihm gegenüber als frei geltenden Plätze in der siebten Jahrgangsstufe des R-Gymnasiums zuzusprechen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.