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Beschluss

41 L 436/25

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0904.41L436.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xxx-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 am Xxx-xxx-Gymnasium beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Xxx-xxx-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Allerdings werden die Antragsteller hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Xxx-xxx-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Xxx-xxx-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass in den vergangenen Schuljahren am Xxx-xxx-Gymnasium jeweils vier Züge eingerichtet wurden. Den Antragsgegner trifft angesichts des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens keine Verpflichtung, die für das kommende Schuljahr beschlossene Reduzierung der Anzahl der Züge am Xxx-xxx-Gymnasium auf die Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG besonders zu begründen. Er hat insoweit nachvollziehbar und damit grundsätzlich ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15) dargelegt, dass es insbesondere aufgrund der Jahrgangsstärke der höheren Klassen an Räumlichkeiten und Personal fehle, um weiterhin einen vierten Zug am Xxx-xxx-Gymnasium einzurichten. Soweit die Antragsteller einwenden, der Antragsgegner habe gar kein organisatorisches Ermessen ausgeübt, ergibt sich aus dem an den Schulleiter gerichteten Schreiben des Schul- und Sportamtes vom 30. Januar 2025 (Generalvorgang I S. 1), dass die Einrichtung der drei Züge nach Abstimmung mit der Schulaufsicht auf Grundlage des Schulentwicklungsplans des Bezirkes Pankow von Berlin für die Jahre 2021 – 2025 sowie der Schülerstatistik für 2024/25 erfolgte. Die Antragsteller können auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass das Xxx-xxx-Gymnasium ausweislich Tabelle 22 auf Seite 45 des Schulentwicklungsplans des Bezirkes Pankow von Berlin für die Schuljahre 2021 – 2025 (abrufbar unter https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/aemter/schul-und-sportamt/schule/artikel.422661.php) in den Jahren 2019/20 bis 2028/29 eine Kapazität von 4,5 Zügen aufweist. Denn neben den drei neu eingerichteten Zügen wird es im kommenden Schuljahr 2025/26 zwei weitere, aus den an der Schule bereits seit längerem auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 SchulG, §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 10 Sek I-VO eingerichteten grundständigen Klassen hervorgehende 7. Klassen geben, so dass tatsächlich fünf Züge eingerichtet sind. Ausweislich der Angaben auf der Schulportraitseite für das Xxx-xxx-Gymnasium (vgl. https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?IDSchulzweig=%2029047) besuchten dementsprechend im Schuljahr 2024/25 64 Schülerinnen und Schüler die Jahrgangsstufe 6. Zwar handelt es sich damit bei den beiden weitergeführten Klassen nicht um neu eingerichtete Züge. Dies ist jedoch unschädlich, denn dem in § 17 Abs. 4 SchulG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, an Gymnasien ab der Jahrgangsstufe 7 in der Regel mindestens eine Dreizügigkeit sicherzustellen, wird dennoch vollends entsprochen. Dem steht nicht entgegen, dass § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG den Begriff „Züge“ als „Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs“ definiert (vgl. zu nach der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung eingerichteten grundständigen Gymnasialzügen VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2019 – VG 14 L 179.19 –, juris Rn. 8, Beschluss vom 25. August 2024 – VG 39 L 291/24 –, juris Rn. 7, Beschluss vom 25. August 2025 – VG 17 L 504/25 –, EA S. 3). Eine Überprüfung der personellen, sächlichen und räumlichen Möglichkeiten, im Einzelfall eine weitere 7. Klasse einzurichten, erscheint angesichts dessen nicht geboten. Auch der allgemeine Verweis der Antragsteller auf einen Mangel an Schulplätzen im Bezirk Pankow ist nicht geeignet, das dem Antragsgegner nach dem oben Gesagten zustehende weite organisatorische Ermessen auf eine dementsprechende Verpflichtung zu reduzieren, zumal an anderen Schulen, deren Besuch regelmäßig zumutbar ist, genügend Schulplätze zur Verfügung stehen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2021 – OVG 3 S 102.21 –, juris Rn. 2). 2. Um die zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 208 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1). 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden letztlich 4 Bewerberkinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Xxx-xxx-Gymnasium angemeldet hatten, gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Zwischenzeitlich waren zwei weitere Integrationskinder, die das Xxx-xxx-Gymnasium lediglich als Zweit- bzw. Drittwunsch angegeben hatten, aufgenommen worden. Nachdem diese beiden Bewerberkinder doch noch an ihrer Erstwunschschule aufgenommen werden konnten, stehen diese Plätze wieder zur Verfügung; der Antragsgegner hat hierfür am Xxx-xxx-Gymnasium ein Nachrückverfahren durchgeführt (s.u.). Soweit die Antragsteller rügen, die zwei zugewiesenen Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf seien fehlerhaft aufgenommen worden, dringen sie hiermit nicht durch. Denn diese Kinder sind im Ergebnis am Xxx-xxx-Gymnasium nicht aufgenommen worden. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (96 – 4 =) 92 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei zunächst – von 90 verfügbaren Plätzen ausgehend – rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 54 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. Infolge der nachträglich an ihrer Erstwunschschule aufgenommenen Integrationskinder ist eine Neuberechnung der Kontingente vorzunehmen. Da die Bestimmung des Kriterienkontingents bei einer gebrochenen Zahl durch Aufrundung erfolgt (VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 39 L 213/24 – juris Rn. 8), erhöht sich das Kriterienkontingent um zwei auf insgesamt 56 Plätze. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurden am Xxx-xxx-Gymnasium ausweislich des Protokolls zum Aufnahmeverfahren (Generalvorgang Teil III S. 6 f.) die schuleigenen Kriterien angewandt, nämlich die Durchschnittsnote aus den letzten beiden Zeugnissen der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Naturwissenschaft, bei doppelter Gewichtung der Fächer Deutsch und Englisch. Die Anwendung dieser Kriterien ist – wie Antragsteller in Parallelverfahren zu Recht rügen – zu beanstanden (1). Zur Aufnahme der Bewerberkinder im Kriterienkontingent ist daher auf das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose abzustellen (2). (1) Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO werden die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO können für die Aufnahme im Kriterienkontingent an Gymnasien unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden: 1. die Durchschnittsnote der Förderprognose, 2. die Übereinstimmung der Empfehlung in der Förderprognose mit der gewählten Schulart, 3. die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klasse kennzeichnen, 4. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen, sowie 5. das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung. Soweit mehrere dieser Kriterien zur Anwendung gelangen sollen, ist eine Reihenfolge oder prozentuale Gewichtung vorzunehmen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO). Es kann dahinstehen, ob die Anwendung der schuleigenen Kriterien bereits deshalb rechtswidrig war, weil der Antragsgegner den Beschluss der Schulkonferenz über die Kriterien sowie den Nachweis seiner Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde nicht vorlegte und damit schon nicht dargelegt hat, dass die formellen Voraussetzungen der Festlegung der entsprechenden Aufnahmekriterien erfüllt sind. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass es den Beschluss und den Nachweis seiner Genehmigung als Teil des vollständigen Generalvorgangs bereits mit der Eingangsverfügung im Parallelverfahren VG 41 L 389/25 angefordert und im Folgenden telefonisch an seine Übersendung erinnert hat. Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, die Schulkonferenz habe auf Vorschlag der Schulleitung am 3. November 2010 die benannten Kriterien beschlossen, die – vermutlich wegen der Veränderung der Anzahl der Züge – letztmalig im Oktober 2013 durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden seien und seit dem Schuljahr 2011/12 – wie auch für die Auswahl für das Schuljahr 2025/26 – angewendet würden, ohne dass dies gerichtlich bislang beanstandet worden sei. Zwar legt der durch den Antragsgegner dabei in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. August 2018 – VG 14 L 106/18 – die schuleigenen Kriterien zugrunde, ohne die Wirksamkeit des Schulkonferenzbeschlusses zu erörtern. Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat allerdings mit Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 125.19 –, juris Rn. 11 in Bezug auf das Xxx-xxx-Gymnasium entschieden: „Für die Aufnahme im Kriterienkontingent hat die Schule durch Beschluss der Schulkonferenz vom 3. November 2010 das Kriterium des Notendurchschnitts aus den vier Fächern „Deutsch“, „Englisch“, „Mathematik“ und „Naturwissenschaften“ der beiden letzten Halbjahreszeugnisse festgelegt, wobei die Noten in den Fächern „Deutsch“ und „Englisch“ doppelt gewichtet werden (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Sek I-VO). Die formal wirksame Festlegung und Genehmigung des angewandten Aufnahmekriteriums entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sek I-VO wird durch die vom Antragsgegner mit der Antragserwiderung vom 5. Juni 2019 übersandten Unterlagen hinreichend belegt (Blatt 51 ff. der Gerichtsakte). Da das Formular „Festlegung der Auswahlkriterien bei Übernachfrage (§ 6 Sek I-VO)“ von der Schulleiterin handschriftlich ausgefüllt und unter dem Datum des 29. Oktober 2013 unterzeichnet wurde und auf eben diesem Formular durch die Schulaufsichtsbehörde die getroffene Festlegung als „genehmigt“ abgezeichnet wurde (Blatt 55 der Gerichtsakte), spricht alles dafür, dass diese Genehmigung ebenfalls aus dem Jahr 2013 stammt. Davon ist insbesondere auch wegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO auszugehen, wonach die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des Formulars über die Genehmigung der Aufnahmekriterien zu entscheiden hat. Es kann somit keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass das angewandte Aufnahmekriterium lange vor dem diesjährigen Aufnahmeverfahren und damit auf jeden Fall „rechtzeitig“ festgelegt und genehmigt wurde. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass dieses Kriterium weiterhin gilt. Dies ergibt sich aus dem auf der Webseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlichten „Schulportrait“ des Xxx-xxx-Gymnasiums, in dem unter der Rubrik „Aufnahmekriterien bei Übernachfrage“, „Details“, das entsprechende Formblatt mit dem Aufnahmekriterium eingestellt ist. Wäre das Aufnahmekriterium zwischenzeitlich geändert worden, wäre dies, wie es § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO vorschreibt, wiederum auf der Schulportraitseite veröffentlicht worden. Eine rechtliche Pflicht der Schule, die Aufnahmekriterien immer wieder neu festzulegen oder jährlich erneut durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigen zu lassen, besteht nicht. Vielmehr ist die einmal erteilte Genehmigung so lange gültig, bis die Schulkonferenz neue oder veränderte Kriterien beschließt und der Behörde zur Genehmigung vorlegt, was hier jedoch eindeutig nicht der Fall war.“ Da Anhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung der Aufnahmekriterien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, spricht Einiges dafür, den damit gerichtsbekannten Beschluss der Schulkonferenz der Entscheidung zugrunde zu legen. Allerdings stehen die darin benannten Aufnahmekriterien materiell nicht in Einklang mit den Vorgaben von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG. Danach sind die Aufnahmekriterien von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festzulegen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO ist als abschließendes Kriterium unter anderem die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse möglich, die die Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule kennzeichnen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Bildung einer Durchschnittsnote aus den einbezogenen Fächern – wie sie am Xxx-xxx-Gymnasium erfolgte – den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben gerecht wird (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2020 – 14 L 223/20 –, juris Rn. 22 f.). Denn nach Auffassung der Kammer kennzeichnen mindestens die Noten aus dem Fach Naturwissenschaften nicht i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO das sich aus den auf der Homepage des Xxx-xxx-Gymnasiums vorhandenen Angaben ablesbare Profil der Schule. Das Profil der Schule umfasst gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO die Ausprägungen des Schulprogramms. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SchulG gibt sich jede Schule ein Schulprogramm. Dabei soll sie den besonderen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schule und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Das Schulprogramm muss Auskunft geben, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planungen der pädagogischen Arbeiten und Aktivitäten der Schule bestimmen, und muss die Handlungen der in der Schule tätigen Personen koordinieren (§ 8 Abs. 1 Satz 4 SchulG). Insbesondere legt die Schule im Schulprogramm ihre besonderen pädagogischen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen fest (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SchulG). Unter Zugrundelegung des durch § 8 Abs. 1 SchulG umrissenen Inhalts des Schulprogramms kann dieses im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in die Sekundarstufe I nur insoweit von Belang sein, als Leistungen, Kompetenzen oder sonstige persönliche Voraussetzungen der Bewerber mit den Zielen und Leitideen der Schule übereinstimmen oder diese zumindest fördern können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 84.11 –, EA S. 4). Aus der Entwicklung der Regelung lässt sich zwar ableiten, dass nicht lediglich die fachspezifischen Anforderungen der aufnehmenden Schule ausschlaggebend sein können. Denn der Verordnungsgeber hat durch Art. I Nr. 2 Buchst. b) der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) die zuvor in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sek I-VO enthaltene Definition des Profils als „die fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms“ durch die Streichung des Wortes „fachspezifischen“ verändert. Hiermit beabsichtigte der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung der Verordnung die Umsetzung einzelner im Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) vorgesehener Änderungen. Durch dieses Gesetz modifizierte der Gesetzgeber unter anderem die Verordnungsermächtigung in § 56 Abs. 9 Nr. 2 Buchst. b) SchulG, indem dort das Wort „fachspezifischen“ gestrichen wurde. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs bezweckte der Gesetzgeber hiermit die Erweiterung der Möglichkeit für übernachgefragte Schulen, aus festgelegten Kriterien Schülerinnen und Schüler profilbezogen auszuwählen; hierdurch werde die schulische Selbständigkeit weiter gestärkt und den weiterführenden Schulen eine stärkere Profilbildung ermöglicht (vgl. Vorlage zur Beschlussfassung über das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze, AGH-Drs. 17/1382, S. 15). Wenngleich das Profil einer Schule im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO damit nicht lediglich an die fachspezifischen Ausprägungen ihres Programms anknüpft, sondern die gesamte Ausprägung in den Blick nimmt, müssen die in die Notensumme einbezogenen Fächer das Profil einer Schule „kennzeichnen“. Bereits dem Wortsinn nach müssen kennzeichnende Fächer für das Schulprogramm von prägender Bedeutung sein. Das Xxx-xxx-Gymnasium beschreibt sich auf seiner Homepage unter der Rubrik „Profil und Leitideen“ wie folgt (vgl. https://hsg-berlin.de/unsere-schule/profil-und-leitideen.html; Hervorhebungen im Original): „Das Xxx-xxx-Gymnasium versteht sich als Institution, die Brücken bauen möchte. Mit seinem altsprachlichen Profil, und damit in der Tradition des humanistischen Gymnasiums stehend, schafft es eine Verbindung zu Werten, die in der Vergangenheit Ausdruck höherer Bildung gewesen sind, die aber auch heute noch laut Studien zu signifikant höheren Einladungsquoten für Vorstellungsgespräche führen. Zudem öffnet sich unsere Schule den Ansprüchen einer modernen, sich zunehmend globalisierenden Welt, die nur dann Bestand haben kann, wenn eine interkulturelle Verständigung stattfindet. Unser Profil gewährt die Voraussetzung dazu, indem mit Englisch, Französisch, Spanisch und Russisch vier moderne Fremdsprachen angeboten werden, die kommunikative Brücken in alle Himmelsrichtungen ermöglichen. · Unsere Schule bietet eine grundständige Ausbildung im altsprachlichen Bildungsgang ab Klasse 5, mit verpflichtender zweiter Fremdsprache Latein sowie einer Verpflichtung zur dritten Fremdsprache ab Klasse 8. · Ergänzend zum altsprachlichen Angebot bieten wir ab der 7. Klasse im Regelzug einen sprachlichen Schwerpunkt. · Ab der 8. Klasse wird für alle Schüler*innen eine dritte Fremdsprache angeboten.“ Aus der Rubrik „Sprachenfolge“ (vgl. https://hsg-berlin.de/unsere-schule/sprachenfolge.html) ergibt sich außerdem, dass im Regelzug ab Klasse 7 neben Englisch als weitergeführten ersten Fremdsprache als zweite Fremdsprache Französisch oder Spanisch erlernt wird. Ab Klasse 8 werden als dritte Fremdsprache Latein, Altgriechisch, Französisch, Spanisch oder Russisch angeboten. Angesichts des damit offenkundig (alt-)sprachlich ausgerichteten Profils des Xxx-xxx-Gymnasiums erschließt sich zwar noch die Berücksichtigung der Noten aus den Fächern Deutsch und Englisch zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Kriterienkontingent, weil insofern die bisherigen Noten (Fremd)Sprachfertigkeiten abzubilden geeignet sind. Die Berücksichtigung der Noten aus dem Fach Mathematik erscheint demgegenüber bereits fraglich, weil zwar ein (in der Benotung dieses Unterrichtsfaches ggf. zum Ausdruck kommendes) Logikverständnis möglicherweise geeignet sein kann, einen Anhaltspunkt für die Fähigkeit des Erlernens der Grammatik einer Sprache zu bieten, mathematische Kenntnisse aber nicht ohne Weiteres geeignet sein dürften, das (alt)sprachliche Profil der Schule i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO zu „kennzeichnen“. Jedenfalls gilt dies aber für die Noten aus dem Fach Naturwissenschaften, das unter keinem denkbaren Gesichtspunkt kennzeichnend für das Profil des Xxx-xxx-Gymnasiums sein kann, wie es sich aus den Angaben unter der Rubrik „Profil und Leitideen“ ergibt. Soweit sich die Schule darin auf die „Tradition des humanistischen Gymnasiums“ beruft, stellt dies keine Ausprägung des Programms dar, sondern gibt lediglich ein Ziel vor. Eine umfassende Bildung der Schülerinnen und Schüler einschließlich der gesellschaftlichen Bewegungen für die Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie bildet im Übrigen den Auftrag sämtlicher Schulen Berlins (vgl. § 1 SchulG). Abgesehen davon läge es insoweit näher, die Noten aus dem Fach Gesellschaftswissenschaften in die Aufnahmekriterien einzubeziehen. (2) Da die Schule eigene Aufnahmekriterien damit nicht wirksam festgelegt hat, werden die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2016 – OVG 3 S 68.16 –, juris). Sämtliche (nunmehr) verfügbaren 56 Plätze wären demnach nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben gewesen. Von diesen wären zunächst 53 Plätze an diejenigen Bewerberkinder zu vergeben gewesen, die ausweislich der im Generalvorgang (Teil I S. 10 ff.) enthaltenen Liste mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 am Verfahren teilgenommen haben. Sodann wären die drei verbleibenden Plätze unter den 25 Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 zu verlosen gewesen (sogenanntes kleines Losverfahren). Da der Antragsgegner im Auswahlverfahren jedoch nicht nur 3, sondern 12 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 (lfd. Nrn. 3, 5, 7, 61, 64, 73, 97, 134, 140, 155, 158, 187, nummeriert nach der Liste des Antragsgegners, S. 10 ff. des Generalvorgangs I), zwei Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 (lfd. Nrn. 105, 106) sowie ein Bewerberkind mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 (lfd. Nr. 67) aufgenommen hat, sind mindestens 12 Bewerberkinder fehlerhaft aufgenommen worden; die nachträglich durch die Aufnahme zweier Integrationskinder an deren Erstwunschschulen freigewordenen Plätze hat der Antragsgegner im Nachrückverfahren an Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote der Förderprognose 1,0 und damit im Ergebnis rechtmäßig vergeben. Soweit die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 160 mit der Begründung rügen, ihrer Kenntnis nach befinde es sich im Schuljahr 2025/2026 auf Weltreise und werde erst im Schuljahr 2026/2027 die 7. Jahrgangsstufe besuchen, ist der Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen ließe eine Beurlaubung das Schulverhältnis auch unberührt. Dies zeigt die Stellung der hierzu ermächtigenden Vorschrift – § 46 Abs. 5 SchulG – in Teil V des Schulgesetzes, welcher das Schulverhältnis regelt. Das Schulverhältnis mit einer öffentlichen Schule endet gemäß § 46 Abs. 6 Satz 1 erst mit der Entlassung (VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019 – VG 14 L 258.19 –, juris Rn. 21). e) Nach diesem Verfahrensschritt verblieben noch 37 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Xxx-xxx-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Aus der Dokumentation des Aufnahmeverfahrens ergibt sich – insoweit abweichend von dem Protokoll (Generalvorgang I S. 7) – dass die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 15, 73, 103 und 134 bereits im Kriterienkontingent aufgenommen wurden.Die Geschwisterkinder erhielten – grundsätzlich im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG – die 9 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie die 27 verbleibenden Plätze des Loskontingents. (1) Soweit die Antragsteller die Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 79, 120 und 199 deshalb rügen, weil der Antragsgegner trotz des Vorliegens von Erklärungen der Sorgeberechtigten, die Kinder würden im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreut, keine Auskünfte aus dem Melderegister eingeholt hat, dringen sie nicht durch. Zwar ergibt sich insoweit aus der mit dem Schulstempel versehenen und vom Schulleiter abgezeichneten Tabelle (Generalvorgang I S. 5), dass die Meldeadressen der jeweiligen Ankergeschwisterkinder und der Bewerberkinder voneinander abweichen. Insoweit haben die Eltern aber jeweils Erklärungen über die Betreuung der Bewerber- und Ankergeschwisterkinder abgegeben. Die sorgeberechtigten Eltern des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 79 haben durch Erklärung vom 11. März 2025 angegeben, dass das Ankergeschwisterkind bei dem Vater des Bewerberkindes lebt und dieses von den Eltern im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreut wird(Generalvorgang III S. 90). Die sorgeberechtigten Eltern des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 120 haben mit Erklärung vom 4. April 2025 angegeben, dass das Bewerber- und Ankergeschwisterkind jeweils die Hälfte der Woche gemeinsam bei einem Elternteil leben (Generalvorgang IV S. 52). Die sorgeberechtigten Eltern des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 199 haben mit Erklärung vom 5. April 2025 angegeben, dass das Bewerber- und Ankergeschwisterkind jeweils im festen Rhythmus in den Haushalt des jeweils anderen Elternteils wechseln (Generalvorgang V S. 132). Für die angesichts der vorliegenden Erklärungen spekulative und lebensfremde Annahme, die Kinder wechselten nicht jeweils gemeinsam und lebten nicht jeweils gleichrangig bei den Eltern, ist jedoch weder etwas dargelegt noch ersichtlich (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, EA S. 5). Zweifel ergeben sich in diesen Fällen nicht ohne Weiteres aus unterschiedlichen hauptwohnsitzlichen Meldeadressen der Geschwisterkinder. Das Wechselmodell macht es notwendig, dass die Eltern gegenüber den Meldebehörden erklären, welche Wohnung formal „Hauptwohnung“ der Kinder ist; dass an diesem Ort jeweils auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, wird mit der Anmeldung indes regelmäßig gerade nicht ausgesagt. Demgemäß erlauben auch unterschiedliche Meldeadressen von Geschwisterkindern nicht den Schluss, der Aufenthalt bei den Eltern erfolge jeweils nicht gleichrangig. Vielmehr kann die Abweichung bei den Meldeadressen der Geschwister verschiedenste Ursachen haben. Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärung weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 –, juris Rn. 6). (2) Soweit die Antragsteller rügen, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 189 ausweislich seiner Förderprognose als erste Fremdsprache Spanisch lernt und damit zu Unrecht als Geschwisterkind auf dem Xxx-xxx-Gymnasium aufgenommen wurde, dringen sie hiermit nicht durch. Denn dieses Bewerberkind besuchte ausweislich der Schulstempel auf dem Anmeldebogen sowie seiner Förderprognose (Generalvorgang V S. 99 f.) in der Primarstufe einen Zug der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB). Nach § 3 Abs. 16 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) wird bei Schülerinnen und Schülern mit – wie hier – einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, Englisch zur ersten Fremdsprache. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich (§ 3 Abs. 16 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Soweit die Antragsteller in Bezug auf dieses Bewerberkind weiterhin rügen, Anhaltspunkte für ein Beratungsgespräch gemäß § 3 Abs. 16 Satz 3 Aufnahme VO-SbP lägen nicht vor, so dass eine wesentliche gesetzliche Regelung missachtet worden wäre, was zu einer fehlerhaften Aufnahme führe, dringen sie nicht durch. Ein fehlender Nachweis einer Beratung gemäß § 3 Abs. 16 Satz 3 Aufnahme VO-SbP der Bewerberkinder und ihrer Erziehungsberechtigten über mögliche Konsequenzen eines Fremdsprachenwechsels ist unbeachtlich. Denn eine solche Beratung ist keine zwingende Voraussetzung für einen Fremdsprachenwechsel nach § 3 Abs. 16 Satz 1 Aufnahme VO-SbP (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 320/24 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. August 2024 – 39 L 316/24 –, juris Rn. 10). (3) Soweit allerdings das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 182 vorrangig im Härtefallkontingent und das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 142 vorrangig im Loskontingent aufgenommen wurde, erfolgte die vorrangige Aufnahme als Geschwisterkinder fehlerhaft. Denn diese Bewerberkinder haben ausweislich der im Generalvorgang (Teil I S. 10 ff.) enthaltenen Liste mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 am Verfahren teilgenommen und hätten bei rechtmäßiger Anwendung der Auswahlkriterien für das Kriterienkontingent bereits dort aufgenommen werden müssen (s.o.). Dies führt dazu, dass im Loskontingent zwei weitere Schulplätze zu vergeben gewesen wären. Hiervon wäre ein Platz vorrangig an das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 181 zu vergeben gewesen, das im Rahmen des vom Antragsgegner zur Vergabe der Geschwisterkinderplätze im Härtefall- und Loskontingent durchgeführten Losverfahren auf Platz 1 der Nachrückerliste gezogen wurde. Im Ergebnis ist damit im Loskontingent ein Schulplatz als fiktiv frei anzusehen. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren 27 Schulplätze zu vergeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass im Zuge des Aufnahmeverfahrens bereits für die Vergabe der Plätze im Härtefallkontingent ein Losverfahren unter den Geschwisterkindern durchgeführt wurde, auf dessen Grundlage sowohl die Plätze aus dem Härtefallkontingent als auch die Plätze aus dem Loskontingent vergeben wurden. Denn in Ansehung der die Anzahl der im Härtefall- und Loskontingent zur Verfügung stehenden Schulplätze übersteigenden Geschwisterbewerberkinder erfordert eine chancengerechte Vergabe bereits der Plätze des Härtefallkontingents das Vorziehen der Durchführung des Losverfahrens. Dass unbesetzte Plätze im Loskontingent vorrangig an Geschwisterkinder vergeben werden, entspricht der Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Losverfahren sei nicht ausreichend dokumentiert. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll lediglich, dass und nicht wie ein Losverfahren durchgeführt wurde. Das Protokoll genügt jedoch den an die Dokumentation zu stellenden Anforderungen. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 –, juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 –, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – 39 L 547/23 –, juris Rn. 26). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 –, juris Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 –, juris Rn. 15). Die Dokumentation des großen Losverfahrens genügt hier diesen Anforderungen. In dem im Generalvorgang I enthaltenen und vom Schulleiter, der Sekretärin sowie zwei Mitarbeitern des Schulamtes unterzeichneten Dokument „Protokoll zum Aufnahmeverfahren 7. Klasse im Schuljahr 2025/2026 am Xxx-xxx-Gymnasium (03Y04)“ wurde festgehalten, dass unter allen bisher nicht aufgenommenen Bewerberkindern eine Rangfolge bestimmt wurde. Im Auswahlprotokoll werden sodann diese 113 Bewerberkinder in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgelistet. Aus den ebenfalls im Generalvorgang I befindlichen Fotos ergibt sich wiederum, dass hierfür jeweils dasselbe Papier in derselben Farbe verwendet wurde, die Lose in etwa dieselbe Größe und Form hatten sowie mit den laufenden Nummern der Bewerberkinder bedruckt waren. Aus den Knickmustern der Lose ergibt sich, dass diese einmal gefaltet waren, so dass die aufgedruckte Nummer von außen nicht erkennbar war. Zudem wurde auf den Rückseiten der Lose handschriftlich eine weitere Zahl notiert, die denen auch in der Tabelle aufgeführten laufenden Nummern der vergebenen Schulplätze entspricht und somit die Reihenfolge der Ziehung in Übereinstimmung mit der Tabelle wiedergibt. Damit sind Dokumentationsmängel nicht ersichtlich. Solche haben die Antragsteller auch nicht substantiiert dargetan. 4. Soweit die Antragsteller die Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens infolge einer strukturellen Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern rügen, wodurch das verfassungsrechtlich gebotene Ziel der Bildungsgleichheit verfehlt werde, dringen sie nicht durch. Die Antragsteller berufen sich insoweit vorrangig darauf, dass der Berliner Gesetzgeber zum Schuljahr 2025/2026 den Zugang zum Gymnasium gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG durch eine Notengrenze beschränkt habe. Eine weitere Auslese nach Schulnoten sei danach auch für Sekundarschulen nicht mehr zulässig, zu denen nämlich gerade diejenigen Schülerinnen und Schüler Zugang haben müssten, denen der Zugang zum Gymnasium aufgrund fehlender Eignung versperrt sei. Dabei besteht die durch die Antragsteller beschriebene Konkurrenzsituation nicht erst seit dem Inkrafttreten der (in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG erstmals das Schuljahr 2025/2026 betreffenden) Regelung in 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG, sondern bestand bereits zuvor. Die Auswahl der Bewerber nach der Durchschnittsnote der Förderprognose ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – und vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 –, juris). Bei ihrer hiergegen gerichteten Argumentation übersehen die Antragsteller, dass vorliegend nicht der Zugang zu einem Schulabschluss in Rede steht, sondern zu einer der beiden nach der Jahrgangsstufe 6 weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG), die beide den Zugang zur gymnasialen Oberstufe und damit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eröffnen (vgl. § 28 Abs. 3, Abs. 4 SchulG). Daher sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für berufsbezogene Abschlussprüfungen entwickelt und aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet hat, nicht ohne weiteres zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2025 – OVG 3 S 20/25 –, juris Rn. 14). Soweit die Antragsteller außerdem einwenden, dass die nach den Regelungen in § 56 Abs. 6 SchulG beabsichtigte soziale Durchmischung an weiterführenden Schulen rein tatsächlich nicht erreicht werde, weil berlinweit so gut wie keine Härtefälle i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG anerkannt würden, sondern die in diesem Kontingent sowie im Loskontingent nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG zu vergebenden Plätze überwiegend im Rahmen der Geschwisterkindregelungen in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 SchulG vergeben würden, tragen sie schon keinen hinreichend konkreten Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Vielmehr dringen sie mit ihrer Auffassung, es seien andere Auswahlkriterien anzuwenden, lediglich in den bildungspolitischen Gestaltungspielraum ein, der dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Allein dessen Sache ist es, dem allgemeinen Gleichheitssatz genügende Differenzierungskriterien für den Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen aufzustellen (vgl. zu Art. 20 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VerfGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06, 180/06A –, juris Rn. 26). 5. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen das Recht auf chancengleichen Zugang zu Bildungsangeboten rügen, weil nur Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 und Geschwisterkinder aufgenommen werden konnten, wenden sie sich im Ergebnis gegen die Geschwisterkinderregelung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen bestehen nach Überzeugung der Kammer nicht (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – OVG 3 S 79.16 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 345/24 –, juris Rn. 19). Anhaltspunkte dafür, dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. des inhaltsgleichen Art. 10 Abs. 1 VvB (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 43/22 –, juris Rn. 207) verletzt wäre, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ungleichbehandlung der Bewerberkinder stellen die zur Begründung der vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern herangezogene Minimierung des organisatorischen Aufwands für Familien sowie die Erleichterung der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten der Erziehungsberechtigten (vgl. AGH-Drs. 17/1382, S. 14) zulässige Anknüpfungspunkte für eine Differenzierung dar, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Elternwahlrecht nach der Konzeption des Schulgesetzes die Schulart der Sekundarstufe I, nicht die konkrete Schule betrifft. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Berlin ist es mit dem Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen anderer Bewerberkinder nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VvB zu vereinbaren, eine erhebliche Erleichterung in der Betreuung der Geschwisterkinder bei einem gemeinsamen Besuch der Wunschschule anzunehmen und unter Berücksichtigung der in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern auch auf hieraus resultierende Betreuungsvorteile für die gesamte Familie zu stützen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06, 180 A/06 –, juris Rn. 40, 44), wenngleich dies nicht zwingend geboten ist (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 38 ff.). 6. Hinsichtlich der Korrektur der festgestellten Verfahrensfehler gilt Folgendes: a) Die fehlerhafte Aufnahme der benannten Bewerberkinder führt dazu, dass diese Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Ist die Entscheidung über die Aufnahme hingegen in einem Losverfahren zu treffen (vgl. z.B. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG) und besteht der Fehler – bei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführtem Losverfahren – allein darin, dass an der Verlosung auch nicht berechtigte Bewerberinnen oder Bewerber teilgenommen haben, so wird deren rechtsfehlerhafte Aufnahme gegenüber um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbern nach der neueren Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 29 f.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris 12 f.), der sich die Kammer anschließt, nicht durch Durchführung eines erneuten (fiktiven) Losverfahrens kompensiert, sondern durch gedankliche Streichung der fehlerhaft aufgenommenen Kinder und Aufrücken der bislang unberücksichtigt gebliebenen Kinder von der im Zuge des Aufnahmeverfahrens erstellten Nachrückerliste (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – 41 K 6/25 –, juris Rn. 26). Danach sind die zwölf fiktiv freien Plätze aus dem Kriterienkontingent an diejenigen Bewerberkinder, die gerichtlich Rechtsschutz ersucht haben, nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben. Der fiktiv freie Platz im Loskontingent ist – vorbehaltlich der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs – an dasjenige Bewerberkind zu vergeben, das auf der Nachrückerliste unter den Rechtsschutzsuchenden auf dem ersten Losrang steht. b) Nach diesen Grundsätzen können die Antragsteller – nachdem der Antragsteller zu 1) mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 am Aufnahmeverfahren beteiligt wurde – einen der fiktiv freien Plätze aus dem Kriterienkontingent nicht beanspruchen. Denn diese sind unter den Bewerberkindern, die um Rechtsschutz nachgesucht haben, nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben. Es haben fünf Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 und drei Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die verbleibenden (12 – 5 – 3 =) vier fiktiv freien Schulplätze sind unter denjenigen sechs Bewerberkindern zu verlosen, die mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 am Aufnahmeverfahren teilgenommen und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben. Gleichfalls können die Antragsteller nach diesen Grundsätzen den fiktiv freien Platz aus dem Loskontingent nicht für den Antragsteller zu 1) beanspruchen. Denn ungeachtet der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs (siehe dazu näher unten) hat das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 116 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, das auf Platz 4 der Nachrückerliste steht, während der Antragsteller zu 1) mit der lfd. Nr. 196 auf Platz 73 der Nachrückerliste steht (Generalvorgang I S. 9). c) Nach Auffassung der Kammer ist die Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs bei der zusätzlichen Aufnahme von insgesamt 4 Kindern in jede der drei zum Schuljahr 2025/26 am Xxx-xxx-Gymnasium eingerichteten 7. Klassen zu ziehen. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn die zur Verfügung stehende räumliche Kapazität der Schule definitiv erschöpft ist und daher durch die weitere Aufnahme von Schülerinnen oder Schülern in die von ihnen gewünschte Jahrgangsstufe ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet werden könnte. In einem solchen Fall ist es im Aufnahmeverfahren unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern ausnahmsweise verwehrt, ihren dem Grunde nach bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen. Allgemeingültige abstrakte Kriterien, wann die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs beeinträchtigt ist, lassen sich nicht festlegen, denn es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Insoweit sind z.B. die konkreten räumlichen Gegebenheiten der Klassenzimmer einschließlich der Lage von Fenstern und Türen, die Art der Raumnutzung (Fachräume, spezifische Unterrichtskonzepte) oder ein etwaiger besonderer Platzbedarf für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (z.B. für einen Rollstuhl) zu berücksichtigen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Ausstattung eines Raumes u.a. dem Brandschutz, dem Unfallschutz und dem Schutz der Gesundheit genügt. Demgegenüber sind Soll-Planungsgrößen für Schulneubauten hier nicht maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 –, juris Rn. 3 f.). Hierzu hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner zwar nichts vorgetragen, obwohl Antragsteller in Parallelverfahren die formell ordnungsgemäße Festlegung der Aufnahmekriterien sowie deren materielle Übereinstimmung mit den Vorgaben der Sek I-VO gerügt haben. Indes liegt auf der Hand, dass ab einer gewissen Überschreitung der in § 5 Abs. 7 Sek I-VO geregelten Höchstgrenzen auch ohne konkreten Vortrag des Antragsgegners ein geordneter Schulbetrieb im Einzelfall durch die weitere Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nicht mehr gewährleistet werden kann und es damit den Rechtsschutzsuchenden ausnahmsweise verwehrt bleiben muss, ihren dem Grunde nach bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 –, juris Rn. 3 f.). Die zusätzliche Aufnahme von 4 Schülerinnen und Schülern in jede der drei zum Schuljahr 2025/26 am Xxx-xxx-Gymnasium eingerichteten 7. Klassen begründet jedoch bereits eine Überschreitung der Vorgaben des § 5 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO um 12,5 % und liegt damit schon höher als die in der Rechtsprechung des VG Berlin für Integrierte Sekundarschulen gezogene Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs bei mehr als drei zusätzlichen Plätzen pro Klasse, d.h. bei rd. 11,5 % der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO bestehenden Höchstgrenze von 26 Plätzen pro Klasse (vgl. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 23. August 2023 – VG 39 L 401/23 –, juris Rn. 43; – VG 39 L 403/23 –, juris Rn. 43; – VG 39 L 486/23 –, juris Rn. 33). Die infolge der weiteren Aufnahme gebildeten Klassen weisen dann eine Frequenz von 36 Schülerinnen und Schülern auf. Zwar sind die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage ihrer Förderprognose, die ab dem kommenden Schuljahr gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG Voraussetzung für die Aufnahme an einem Gymnasium ist, als leistungsstark einzuordnen. Eine (noch) höhere Klassenfrequenz wäre indes mit dem pädagogischen Konzept des Gymnasiums nicht mehr vereinbar. Dieses ist darauf gerichtet, den Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung zu vermitteln, die sie dazu befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen (§ 26 Abs. 1 SchulG). Die Vermittlung einer vertieften allgemeinen Bildung ist in der Jahrgangsstufe 7 nach Auffassung der Kammer bei einer höheren Frequenz nicht zu gewährleisten. Eine weitere Absenkung der Aufnahmefähigkeit des Xxx-xxx-Gymnasiums kommt allerdings angesichts des Umstandes, dass es nach dem oben Gesagten nur ausnahmsweise in Betracht kommt, die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs einem dem Grunde nach bestehenden Aufnahmeanspruch entgegenzuhalten, trotz der im Folgenden dargestellten, von der Kammer auch ohne entsprechenden Vortrag des Antragsgegners in den Blick genommenen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht in Betracht: Ausweislich der über das Schulportrait exportierbaren Daten sowie der dort dargestellten Entwicklung der Gesamtanzahl der Schülerinnen und Schüler am Xxx-xxx-Gymnasium besuchten im Schuljahr 2017/18 – in dem die Anzahl nach einem zwischenzeitlichen Rückgang in etwa derjenigen des Schuljahres 2009/10 entsprach – 911 Schülerinnen und Schüler das Xxx-xxx-Gymnasium. Seitdem ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler kontinuierlich auf 1204 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2024/25 angestiegen. Ausweislich der dortigen Angaben besuchten in der Jahrgangsstufe 2024/25 143 Schülerinnen und Schüler das dritte Kurshalbjahr und dürften die Schule demnach mit Abschluss des vergangenen Schuljahres verlassen haben. Dem steht unter Berücksichtigung von zwei eingerichteten 5. Klassen sowie drei eingerichteten 7. Klassen für das Schuljahr 2025/26 bereits regelkapazitär die Aufnahme von (5 x 32 =) 160 Schülerinnen und Schülern gegenüber. Ausweislich der Angaben auf der Homepage der Schule gehören zu den drei verfügbaren Gebäudeteilen insgesamt 58 Unterrichts- und Fachräume (https://hsg-berlin.de/unsere-schule/campus.html), wobei im Jahr 2022 das Vorderhaus eröffnet worden ist (https://hsg-berlin.de/unsere-schule/geschichte.html). Der Kammer ist bewusst, dass bereits die dargestellte starke Zunahme der in der Vergangenheit aufgenommenen Schülerinnen und Schüler Auswirkungen auf diese räumlichen Kapazitäten hat. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass die zur Verfügung stehende räumliche Kapazität der Schule definitiv erschöpft ist und ein geordneter Schulbetrieb bei Aufnahme von vier zusätzlichen Bewerberkindern je Klasse nicht mehr gewährleistet werden könnte. Die Kammer geht weiter davon aus, dass die insgesamt zwölf fiktiven Schulplätze, die damit im Ergebnis zur Verfügung stehen, primär mit den um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbern nachzubesetzen sind, die mit Durchschnittsnoten von 1,0 bis 1,2 am Aufnahmeverfahren teilgenommen haben und daher im Kriterienkontingent (jedenfalls mit einer gewissen Loschance) zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden (s.o.). Derjenige Antragsteller, der demgegenüber – aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose – dort zu Recht nicht beteiligt wurde, sondern aufgrund seines Ranges auf der Nachrückliste nur den fiktiv freien Platz im Loskontingent beanspruchen könnte, muss es aufgrund der ansonsten eintretenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs ausnahmsweise verwehrt sein, seinen dem Grunde nach bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 –, juris Rn. 3 f.). Denn der freie Platz im Loskontingent ergibt sich erst in einem – gedanklich und im Rahmen des üblichen Aufnahmeverfahrens auch tatsächlich – auf die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent folgenden Schritt. Denn erst nach dem Abschluss des diesbezüglichen Verfahrensabschnitts steht fest, welche der Bewerberkinder bereits im Kriterienkontingent aufgenommen wurden und deshalb Plätze im Härtefall- und Loskontingent, in dem sie ansonsten vorrangig als Geschwisterkinder aufzunehmen gewesen wären, gleichsam freigeben. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums, äußerst hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 des Rosa-Luxemburg-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- und Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in den betreffenden Auswahlverfahren, die nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt werden, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1) an diesen Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). III. Soweit die Antragsteller höchst hilfsweise beantragen, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ermessensfehlerfrei erneut über ein Schulplatzangebot an einem Gymnasium unter Berücksichtigung altersangemessener Wege zu entscheiden, ist der zulässige Antrag unbegründet. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass das ihnen im Bescheid vom 26. Juni 2025 gemäß § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG unterbreitete Angebot eines Schulplatzes am Herder-Gymnasium an rechtlich beachtlichen Fehlern leidet, die eine erneute, fehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners gebieten würden. Nach der genannten Vorschrift wird Bewerberkindern oder deren Erziehungsberechtigten, wenn sie nicht gemäß dem Erstwunsch der Erziehungsberechtigten in die gewählte Schule aufgenommen werden, von der zuständigen Schulbehörde eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche benannt. Dabei werden gemäß § 56 Abs. 7 Satz 2 SchulG Bewerberkinder vorrangig berücksichtigt, die in dem Bezirk wohnen, in dem die Schule liegt. Nachdem die von den Antragstellern benannte Zweit- und Drittwunschschule unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt war, ist die Benennung des Herder-Gymnasiums rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Fehler ist zunächst nicht deshalb ersichtlich, weil den Antragstellern kein Schulplatz innerhalb des Bezirks angeboten wurde. Daraus, dass gemäß § 56 Abs. 7 Satz 2 SchulG Bewerberkinder vorrangig berücksichtigt werden, die in dem Bezirk wohnen, in dem die Schule liegt, folgt nicht, dass das Angebot eines Schulplatzes an einer außerhalb des Bezirks liegenden Schule zwingend fehlerhaft wäre. Denn im Bezirk Pankow stehen, wie die Antragsteller selbst vorgetragen haben, nicht für alle dort wohnenden Kinder Schulplätze zur Verfügung. Dementsprechend muss durch den Beklagten eine Auswahl getroffen werden, welchen dieser Kinder eine außerhalb des Bezirks liegende Schule angeboten wird. Konkrete Fehler bei dieser Entscheidung haben die Antragsteller schon nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der angebotene Schulplatz in nicht angemessener Entfernung zu dem Wohnort des Antragstellers zu 1) läge. Für den Weg zum Herder-Gymnasium benötigt der Antragsteller zu 1) mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 50 Minuten (vgl. u.a. den unter www.bvg.de abrufbaren Routenplaner der Berliner Verkehrsbetriebe). Dies ist noch als altersangemessener und zumutbarer Schulweg im Sinne von § 4 Abs. 5, § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG für die Sekundarstufe I anzusehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2019 – VG 14 L 199.19 –, EA S. 6 m.w.N.). IV. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Sachverhalt nicht durch Beiziehung weiterer Unterlagen aufzuklären. Dies gilt insbesondere für die sogenannten „schuleigenen“ Anmeldebögen sowie für Auszüge aus der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank - LUSD (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 - VG 41 K 3/25 - EA S. 20 f.). Im Übrigen sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Antraggegner weitere entscheidungserhebliche, bislang nicht übersandte Unterlagen vorhanden sein könnten, weder vorgetragen noch sonst erkennbar; vielmehr stellt sich eine derartige Annahme als rein spekulativ dar und begründet daher keine Sachaufklärungspflicht des Gerichtes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 342/23 u.a. –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 3). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.