Beschluss
14 L 559/20
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1201.14L559.20.00
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Leitsätze
Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass sich das Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben für den Publikumsverkehr voraussichtlich im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen wird.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000,- € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 4. November 2020, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das in § 7 Abs. 9 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung - SARS-CoV-2-IfSV - (vom 23. Juni 2020, GVBl. 562, in der Fassung vom 29. Oktober 2020, GVBl. 842, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2020, GVBl. S. 922) verordnete Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betriebe für den Publikumsverkehr auf den Betrieb seines Buchmacherlokals nebst Wettvermittlungsstelle Conrad-Blenkle-Str.1 Ecke Landsberger Allee 97, 10407 Berlin, vorläufig bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren VG 14 K 560/20 keine Anwendung findet, soweit „Kunden lediglich kurzzeitig zur Wettabgabe den Betrieb betreten und der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen […] sicherstellt, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt“, ist zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.). I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) kann der Antragsteller – wie geschehen (VG 14 K 560/20) – in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen und im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20, juris Rn. 15 m.w.N.). Der Antragsteller ist ferner an einem gegenwärtigen, negativ feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm als Normadressaten und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt (vgl. auch Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. Erg.-Lfg. Januar 2020, § 43 Rn. 9 f. zu ähnlichen Konstellationen). Er hat hinreichend schlüssig vorgetragen – wenn auch entgegen § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung in keiner Weise glaubhaft gemacht –, dass er über eine Buchmachererlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für den Abschluss oder die Vermittlung von Pferdewetten verfüge und unter der im Antrag angegebenen Adresse Pferde- und Sportwetten an eine auf Malta ansässige Firma vermittle, mithin einen Betrieb führe, der dem in § 7 Abs. 9 SARS-CoV-2-IfSV verordneten Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr unterliege. Das geltend gemachte Feststellungsbegehren ist auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass Verstöße gegen das vorgenannte Verbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 33c SARS-CoV-2-IfSV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - (vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020, BGBl. I S. 2397) bußgeldbewehrt sind (vgl. auch VerfGH Bln, Beschluss vom 20.05.2020 - 81 A/20 -, juris Rn.17). Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass solche Verstöße auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020, a.a.O.). Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist dem Antragsteller nicht zuzumuten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rn. 15). Schließlich fehlt dem Antragsteller auch weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Norm, denn als Betreiber des Buchmacherlokals nebst Wettvermittlungsstelle wird er durch das Verbot unmittelbar und individuell betroffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten – nämlich in seinem Recht auf Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) – erscheint in diesem Zusammenhang zumindest als möglich und kann nicht von vornherein nach jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 - und - 3 M 105.17 -, juris Rn. 2, und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Keiner näheren Erörterung bedarf an dieser Stelle, ob dann, wenn die angefochtene staatliche Maßnahme wenigstens mittelbar unionsrechtliche Grundfreiheiten berührt, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch nationale Gerichte nicht von dem Drohen schwerer, unzumutbarer Nachteile abhängig gemacht werden darf, wie der Antragsteller unter Hinweis auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geltend macht (vgl. im Einzelnen Seite 21 f. der Antragsschrift, Blatt 19 f. der Gerichtsakte). Selbst wenn entsprechende Anforderungen an den Anordnungsgrund nicht gestellt werden dürften, vermag die Kammer dennoch nicht zu erkennen, dass die (zeitweilige) Vorwegnahme der Hauptsache aus unionsrechtlichen Gründen nicht von der überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit der Rechtsverfolgung in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) abhängig gemacht werden dürfte. An der Glaubhaftmachung des Bestehens eines Anordnungsanspruchs in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise fehlt es vorliegend aber gerade. 2. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot voraussichtlich im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen wird. a) (1) Die in Form einer Rechtsverordnung durch die Berliner Landesregierung erlassenen seuchenrechtlichen Maßnahmen beruhen in Gestalt von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung) auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage. Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu ausführlicher: VGH Hessen, Beschluss vom 19.11.2020 - 8 B 2684/20.N -, juris Rn. 19 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2020 - 5 Bs 209/20 -, EA S. 4 ff., https://justiz.hamburg.de/; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.11.2020 - 3 B 359/20 -, Rn. 14, https://www.justiz. sachsen.de/; OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 09.11.2020 - 13 MN 472/20 - und 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, jeweils juris Rn. 14 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 - 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.2020 - 20 CS 20.1962 -, juris Rn. 24 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2020 - 13 B 870/20.NE -, juris Rn. 14 ff.; Saarländisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.). Die Fülle möglicher Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Betracht kommen, lässt sich von vornherein nicht übersehen, weshalb es einer generellen Ermächtigung bedarf (vgl. BT-Drs. 19/18111 S. 25). Auf die in der am 31. Dezember 2000 außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesseuchengesetzes) noch enthaltene, nicht abschließende Aufzählung möglicher Maßnahmen wurde daher damals bewusst weitgehend verzichtet (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.). In Gestalt des am 19. November 2020 in Kraft getretenen § 28a Abs. 1 IfSG ist nunmehr erneut eine – wiederum nicht abschließende – Aufzählung möglicher Maßnahmen in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Ein Eingehen darauf erübrigt sich aber vorliegend, denn die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2020 und damit auch das vorliegend angegriffene Verbot beruhen nicht auf dieser neu in das Infektionsschutzgesetz aufgenommenen Norm (vgl. VGH Hessen, a.a.O., Rn. 20; OVG Sachsen, a.a.O., Rn. 15). (2) § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ermächtigen die Landesregierungen unter den für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG geltenden Voraussetzungen im Wege von Rechtsverordnungen Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (vgl. § 32 Satz 1 IfSG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) erfüllt (vgl. ausführlich: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.2020 - 13 MN 436/20 -, juris Rn. 21 ff.). Auch auf dem Gebiet des Landes Berlin werden unstreitig fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) hinsichtlich des Coronavirus festgestellt (vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 30. November 2020 [im Folgenden nur: Lagebericht], www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-30-de.pdf, abgerufen am 1. Dezember 2020). In einem solchen Fall ist die zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch so genannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; ferner z.B.: OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, a.a.O., Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2020 - 11 S 14/20 -, juris Rn. 9). b) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Ermessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). c) Die vorliegend betroffene Berufsausübungsfreiheit kann nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes geregelt werden. Derartige Regelungen halten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, juris Rn. 25 m.w.N.) im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Regelungsauftrags, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Bei summarischer Prüfung ist nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber mit § 7 Abs. 9 SARS-CoV-2-IfSV diese Grenzen wahrscheinlich überschritten hat. (1) Das darin geregelte Verbot verfolgt einen legitimen Zweck. Es soll im Zusammenwirken mit den anderen in der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit jedes Menschen aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/Di Fabio, GG, Stand: 91. Erg. Lfg. April 2020, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt – insbesondere auch durch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems – zu schützen. Der Verordnungsgeber reagierte dabei mit der Neufassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29. Oktober 2020 auf die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens im gesamten Bundesgebiet einschließlich dem Land Berlin seit Ende August/Anfang September 2020 (vgl. den während einer Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 28. Oktober 2020 gefassten Beschluss [im Folgenden nur: Beschluss], https://www. bundesregierung.de). Dem Beschluss zufolge soll durch die Maßnahmen die „Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche“ gesenkt werden, was „durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt“ – und zwar schwerpunktmäßig im Bereich der „Freizeitgestaltung“ – erreicht werden soll (vgl. Beschluss S. 1, 3). Mit nachfolgendem Beschluss vom 25. November 2020 (https:// www.bundesregierung.de) stellten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder u.a. fest, dass die im vorhergehenden Beschluss vereinbarten Maßnahmen bereits erste Wirkung gezeigt hätten. Nach Erkenntnissen der Helmholtz-Zentrums für Infektionsforschung hätten die Kontakte um ca. 40 % reduziert werden können. Die exponentielle Anstiegskurve habe abgeflacht und die Infektionszahlen hätten auf hohem Niveau stabilisiert werden können, allerdings ohne die erhoffte Trendwende zu erreichen. Am 20. November 2020 habe das RKI sogar einen neuen Höchstwert von 23.648 Neuinfektionen an einem Tag verzeichnen müssen. Die am 28. Oktober 2020 vereinbarten Maßnahmen könnten daher noch nicht aufgehoben werden. Sie müssten vielmehr bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert werden und es müssten noch zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Ziel sei es weiterhin, eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu erreichen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden und die Kontaktnachverfolgung wieder zu gewährleisten. Der Präsenzunterricht an Schulen habe weiter höchste Priorität; auch solle der Groß- und Einzelhandel geöffnet bleiben. Nach den Angaben des fachkundigen Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI), das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, ist derzeit weiterhin eine hohe Anzahl von Übertragungen fast im gesamten Bundesgebiet festzustellen. Die Inzidenz lag am gestrigen Tag deutschlandweit bei durchschnittlich 138 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage und im Land Berlin mit 199 Fällen sogar noch deutlich über diesem Durchschnittswert (vgl. Lagebericht, S. 1, 4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Werte an Sonntagen und Montagen generell niedriger ausfallen, weil weniger Tests durchgeführt werden und manche Gesundheitsämter ihre Zahlen nicht an das RKI melden. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle ist von 655 Erkrankten am 15. Oktober 2020 auf 3.926 Erkrankte am gestrigen Tag angestiegen und hat sich damit binnen sechs Wochen versechsfacht (www.intensivregister.de). Von den in Deutschland insgesamt registrierten 27.533 Intensivbetten sind aktuell 79 % belegt; 59 % der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Erkrankten bedürfen der invasiven Beatmung (Lagebericht S. 8 f.). Im Land Berlin müssen sogar fast 72 % der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Erkrankten invasiv beatmet werden und sind von den hier derzeit insgesamt 1.265 betreibbaren Intensivbetten nur noch 153 frei (www.intensivregister.de). Die Inzidenz der COVID-19-Fälle in der älteren Bevölkerung nimmt aktuell weiter deutlich zu. Da diese Menschen häufiger einen schweren Verlauf durch COVID-19 aufweisen, steigt ebenso die Anzahl der schweren Fälle und Todesfälle (Lagebericht S. 2). Die Ressourcenbelastung des Gesundheitssystems ist nach der Einschätzung des RKI aktuell in weiten Teilen Deutschlands bereits angespannt und kann sehr schnell weiter zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung örtlich stark belastet werden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 1. Dezember 2020). Eine Aus- oder sogar Überlastung der Behandlungskapazitäten für schwere Fälle – insbesondere bei Berücksichtigung nicht nur des vorhandenen Bestands an freien Intensivbetten, sondern auch der begrenzten und zunehmend problematischen Verfügbarkeit des dafür erforderlichen ärztlichen und pflegerischen Personals – erscheint danach insgesamt als nicht mehr fernliegend. Die vom Coronavirus für die Bevölkerung in Deutschland ausgehende Gefährdung wird vom RKI daher weiterhin allgemein als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet (ebenda). Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen – wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauf- oder Lungenkrankheiten, Krebs und Adipositas – sowie Immunsubpressierte und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) Bevölkerung. Bei der überwiegenden Zahl aller Fälle verläuft die Erkrankung nach den Erkenntnissen des RKI mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme aber mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko könne anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. Auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen könne es zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Nach wie vor gebe es keine zugelassenen Impfstoffe und sei die Therapie schwerer Krankheitsverläufe komplex und langwierig. (2) Zur Erreichung der erörterten legitimen infektionsschutzrechtlichen Zielsetzung erscheint das angegriffene Verbot bei summarischer Prüfung auch als geeignet. Für die Bejahung der Eignung genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 - und - 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 09.02.2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22.). Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Coronavirus in erster Linie durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar, wobei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Daneben ist auch eine Infektion über kontaminierte Oberflächen (so genannte Schmierinfektionen) nicht auszuschließen. Davon ausgehend ist das vorliegend angegriffene Verbot zur Zweckerreichung geeignet. Es verhindert, dass sich Menschen zum Zwecke der Teilnahme an Sport- und Pferdewetten in die Öffentlichkeit begeben und dabei – sei es beim Aufenthalt in der Wettvermittlungsstelle bzw. dem Buchmacherbüro selbst oder im unmittelbaren räumlichen Umfeld, sei es auf den in diesem Zusammenhang zurückgelegten Wegen, z.B. bei der An- und Abfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln – in einen potentiell die Ausbreitung der Virusinfektion förderlichen physischen Kontakt mit anderen Menschen oder mit ggf. kontaminierten Oberflächen kommen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen Gastronomiebetrieben, Kultureinrichtungen, Vergnügungsstätten usw. insgesamt deutlich gemindert ist. Dieser vom Verordnungsgeber erkennbar gewollte Effekt kann ebenfalls die Zweckerreichung fördern, weil damit Anreize entfallen, den häuslichen Bereich zu verlassen und sich in belebtere Innenstadtbereiche zu begeben. Der sinngemäße Einwand des Antragstellers, dass es keine Erkenntnisse gebe, wonach Wettvermittlungsstellen maßgeblich zum Infektionsgeschehen betrügen, so dass das Verbot ihrer Öffnung umgekehrt auch nicht geeignet sei, einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Neuinfektionen mit dem Coronavirus zu leisten, überzeugt nach summarischer Prüfung nicht. Dies zunächst deshalb, weil es offenbar nach wie vor keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den genauen Ansteckungsquellen und -umständen von festgestellten Infektionen mit dem Coronavirus in Deutschland gibt. Auch das Epidemiologische Bulletin Nr. 38/2020 des RKI vom 17. September 2020 (https://www. rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf), das sich mit dieser Fragestellung befasst, bietet keine ausreichende Grundlage für entsprechende Bewertungen. Zum einen fehlt es ihm schon an Aktualität, denn es basiert auf dem RKI bis zum 11. August 2020, d.h. vor drei und mehr Monaten, übermittelten Informationen. Zum anderen merkte das RKI bereits in diesem Bulletin an, dass in sehr vielen Fällen der Ursprung eines Ausbruchsgeschehens nicht habe festgestellt werden können. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Inkubationszeit bis zu 14 Tagen betragen könne und die Symptomatik zudem häufig eher unspezifisch und schleichend beginne. Auch könnten Infektionen von Personen ausgehen, die keine Symptome zeigten. In den 14 Tagen vor Symptombeginn könne sich daher „ein COVID-19-Fall an vielen möglichen Orten und unter verschiedensten Umständen angesteckt haben“ (Bulletin, S. 3). Es dürfte auf der Hand liegen, dass unter diesen Voraussetzungen häufig weder die Infizierten selbst noch die Gesundheitsämter dazu in der Lage waren und sind, Infektionsketten bis zu ihrem jeweiligen Ausgangspunkt zurückzuverfolgen. Angesichts der seit Ende August 2020 sehr stark gestiegenen Infektionszahlen gilt dies jetzt, zumal im Land Berlin, offenbar mehr denn je. So soll die Berliner Gesundheitsverwaltung auf eine Anfrage von rbb|24 erklärt haben, dass die Gesundheitsämter der Bezirke gegenwärtig rund 94 % der Infektionsketten nicht mehr nachvollziehen könnten (vgl. „Gericht entscheidet über 100 Eilanträge gegen Corona-Verordnung“ vom 09.11.2020, https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2020/11/ verwaltungsgericht-berlin-corona-verordnung-lockdown-eilantraege.html). Kann ein Ausbruchsgeschehen dennoch einem bestimmten Ereignis, z.B. einer Familienfeier oder einer religiösen Zusammenkunft, oder einem bestimmten Ort, z.B. einem Alten-/ Pflegeheim oder einem Krankenhaus, zugeordnet werden, dürfte im Übrigen trotzdem meist offenbleiben, wo sich die Personen, welche die Infektion in den jeweiligen Bereich hineintrugen, ihrerseits zuvor angesteckt hatten.Auch nach den Erkenntnissen des RKI ist daher insgesamt eine zunehmend diffuse Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung festzustellen, ohne dass sich das Infektionsumfeld ermitteln lasse (Lagebericht, S. 1, 2). Angesichts dessen fehlt eine belastbare Grundlage für die Annahme, dass die in § 7 Abs. 9 SARS-CoV-2-IfSV genannten Einrichtungen, darunter Wettvermittlungsstellen und Buchmacherbüros, überhaupt keinen nennenswerten Beitrag zum Infektionsgeschehen leisten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die in der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung geregelten Einzelmaßnahmen Bestandteile eines Gesamtpakets sind, dessen Wirksamkeit von der Funktionsfähigkeit und dem Zusammenwirken aller Bestandteile abhängt. Überdies kann die Pandemiebekämpfung angesichts der bereits erörterten mangelnden Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten im Sinne einer „Quellensuche“ ohnehin nicht mehr nur bei so genannten Haupttreibern ansetzen, denn solche lassen sich jedenfalls im derzeitigen diffusen Infektionsgeschehen nicht mehr sicher ausmachen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 50). Aus diesem Grund basiert das vom Verordnungsgeber auf der Grundlage der Beschlüsse vom 28. Oktober und 25. November 2020 verfolgte Konzept auch nicht (nur) auf dem Gedanken, besondere Infektionsherde durch die Schließung von insoweit konkret gefährlichen Betrieben auszuschalten, sondern es sollen generell nicht unbedingt erforderliche (Freizeit-)Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche weitgehend reduziert werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2020 - 13 B 1675/20. NE -, juris [im Volltext noch unveröffentlicht]; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2020 - 3 MR 60/20 -, juris Rn. 36). (3) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot in einem etwaigen Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zur Zweckerreichung nicht erforderlich erweisen wird. Das Bestehen eines gleich geeigneten, milderen Mittels, das den verfolgte Zweck mit derselben Sicherheit, jedoch auf für den Antragsteller schonendere Weise erreicht, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass das von dem Antragsteller nach seinen – allerdings nicht glaubhaft gemachten – Angaben verfolgte Hygienekonzept in Verbindung mit der Einschränkung seines Betriebs in der im Antrag wiedergegebenen Weise genauso wirksam sein könnte wie der vorübergehende generelle Verzicht auf die Öffnung für den Publikumsverkehr. Dies gilt sowohl für die Vermeidung von Ansteckungen innerhalb des Betriebs als auch von Ansteckungsrisiken, die aus den oben bereits angesprochenen Sozialkontakten im Umfeld eines dortigen Besuchs resultieren können und von vornherein außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Antragstellers liegen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber in der gegenwärtigen durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage sowohl hinsichtlich der Geeignetheit als auch der Erforderlichkeit seuchenrechtlicher Schutzmaßnahmen ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.11.2020 - 3 R 226/20 -, juris [im Volltext noch unveröffentlicht]) und er dabei zu generalisierenden und typisierenden Regelungen berechtigt ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es daher bei summarischer Prüfung insbesondere rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in der Verbotsnorm nicht zwischen verschiedenen „Arten“ von Wettvermittlungsstellen, nämlich zwischen „Wettbüros“ einerseits und „Wettannahmestellen“ andererseits, unterscheidet und nicht nur Erstere schließt. Er darf sich in diesem Zusammenhang vielmehr der Terminologie des Glücksspielrechts bedienen, welches ebenfalls eine solche Unterscheidung nicht trifft, sondern für die vorliegend interessierenden Betriebe nur den Begriff „Wettvermittlungsstellen“ verwendet (vgl. § 10a Abs. 4 Satz 1 des Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland - GlüStV - vom 15. Dezember 2011, GVBl. 2012, S. 193; § 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag - GlüStVtrAG BE - vom 20. Juli 2012, GVBl. S. 238, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2020, GVBl. S. 807; vgl. dagegen § 14 Abs. 2 der Gewerbeordnung: „Wettannahmestellen aller Art“). Auch in baurechtlichen Normen finden sich, soweit ersichtlich, die Begriffe „Wettbüro“ und „Wettannahmestelle“ nicht, sondern es handelt sich dabei um Kategorien, die lediglich in der bau(planungs-)rechtlichen Rechtsprechung entwickelt wurden, ohne aber einen feststehenden Betriebstyp zu bezeichnen (vgl. Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink ([Hrsg.], BauNVO, 2. Aufl., § 4a Rn. 95). Auf diese Weise soll das unterschiedliche „Störpotential“ solcher Betriebe in Wohngebieten erfasst werden, wobei die Abgrenzungskriterien im Einzelnen jedoch nicht unstreitig sind und der Übergang von „Wettannahmestellen“ zu „Wettbüros“ fließend sein kann (vgl. die ausführliche Kommentierung in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl., § 4a Rn. 23.69). Der Verordnungsgeber musste deshalb – zumal angesichts des andersartigen seuchenrechtlichen Regelungsgegenstands – die baurechtliche Rechtsprechung in der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung nicht nachzeichnen. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass Wettvermittlungsstellen aufgrund ihres typischen Angebots sowie ihrer üblichen Ausstattung und Betriebsweise regelmäßig gewisse Aufenthaltsanreize in einem geschlossenen, oftmals schlecht belüfteten Raum und Gelegenheit zu physischen sozialen Kontakten sowie zur Berührung mit u.U. kontaminierten Oberflächen bieten. Darauf, ob im Einzelfall aufgrund besonderer räumlicher Gegebenheiten (hier: getrennter Ein- und Ausgang), spezieller Hygienekonzepte und/oder einer hier vom Antragsteller angabegemäß beabsichtigten temporär veränderten Betriebsweise die epidemiologischen Risiken geringer sein könnten, kann und muss der Verordnungsgeber beim Erlass abstrakt-genereller Regelungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nicht abstellen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13.11.2020 - 1 B 353/20 -, EA S. 20, https://www. oberverwaltungsgericht.bremen.de/). Abgesehen davon vermag auch ein Betrieb als „Wettannahmestelle“ im baurechtlichen Sinne den oben erörterten Risiken für die Weiterverbreitung der Virusinfektion schon in der Wettvermittlungsstelle selbst und erst recht im Umfeld eines dortigen Besuchs, auf das die jeweiligen Betreiber ohnehin keinen Einfluss haben, nicht mit derselben Sicherheit vorzubeugen wie das angefochtene Verbot (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13.11.2020, a.a.O., S. 17; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.11.2020 - 13 MN 472/20 -, a.a.O., Rn. 50). Bei einer Virusübertragung auf dem Weg zu oder von der Wettvermittlungsstelle oder in deren räumlichen Umfeld fehlt zudem die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 36). Ferner durfte der Verordnungsgeber ins Kalkül ziehen, dass während und nach der so genannten ersten Corona-Welle nahezu alle Einrichtungen und Betriebe, die geöffnet bleiben oder wieder geöffnet werden durften, weitreichende Hygienekonzepte entwickelt und – jedenfalls nach eigenem Bekunden – auch konsequent eingehalten haben, ohne dass auf diese Weise die bereits erörterte rasante Zunahme der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus seit dem Spätsommer 2020 verhindert werden konnte. Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungsspielraums, wenn er selbst strenge Hygienekonzepte – zumal angesichts deren weithin fehlender Kontrollierbarkeit – im Vergleich zu dem Öffnungsverbot nicht als gleichgeeignete Maßnahme ansieht. (4) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das in Rede stehende Verbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtswidrigen, insbesondere unverhältnismäßigen (im engeren Sinne) oder gleichheitswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG darstellt. (a) Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass das Verbot gravierend in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers eingreift, indem es nach der bereits rund 2 ½-monatigen Schließung von Wettvermittlungsstellen während der ersten Corona-Welle (die Betriebe durften ab dem 2. Juni 2020 wieder öffnen) nunmehr ab dem 1. November 2020 deren Öffnung für das Publikum wiederum untersagt und damit dem Antragsteller die Berufsausübung für einen gewissen Zeitraum erneut praktisch unmöglich macht. Auch erscheint naheliegend, dass es dadurch – wie vom Antragsteller befürchtet – in manchen Fällen zu einer Lockerung der Kundenbindung kommen könnte, d.h. dazu, dass sich potentielle Kundinnen und Kunden dauerhaft anderen Formen oder Wegen des Glücksspiels zuwenden könnten. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Verbot zeitlich weiterhin relativ eng befristet ist, nämlich derzeit bis zum 22. Dezember 2020 (vgl. § 13 Abs. 1 SARS-CoV-2-IfSV), und hinsichtlich seiner an der Pandemieentwicklung zu messenden Rechtfertigung der fortlaufenden Überprüfung durch den Verordnungsgeber unterliegt. Auch wird das Gewicht des Eingriffs dadurch gemildert, dass dessen wirtschaftlichen Auswirkungen und damit auch etwaige Gefahren für die Fortexistenz betroffener Betriebe durch eine vom Bund zugesagte außerordentliche Wirtschaftshilfe sowie eine so genannte Überbrückungshilfe III möglichst weitgehend abgefedert werden sollen (vgl. Nr. 11 und 12 des Beschlusses vom 28. Oktober 2020, Seite 4, sowie Nr. 9 und 10 des Beschlusses vom 25. November 2020, Seite 11 f.; vgl. ferner die Übersicht über die aktuellen Corona-Hilfen des Bundes: https://www.bundesfinanzministerium.de/). Auch wenn der Antragsteller vorträgt, keinen Anspruch auf die Wirtschaftshilfen zu haben (vgl. Schriftsatz vom 13. November 2020, Blatt 163 ff. der Gerichtsakte), stellt er doch nicht in Abrede, jedenfalls von den Überbrückungshilfen profitieren zu können. Den genannten wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller stehen schwerwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Das angegriffene Verbot dient, wie oben bereits erörtert, dem Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsrechtsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die weitere Verbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung die Wirtschaftskraft und die Volkswirtschaft allgemein schwächt, weil Arbeitskräfte für längere Zeit ausfallen, und weil aus Sorge vor der Infektion auf Konsum verzichtet und geöffnete Betriebe, z.B. Einzelhandelsgeschäfte oder Dienstleistungsgewerbe, vermindert aufgesucht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11. 2020 - 11 S 111/20 -, juris Rn. 49; vgl. ferner z.B. „Corona: Einzelhandel verzeichnet massiven Kundenrückgang“ vom 07.11.2020, https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Corona-Einzelhandel-verzeichnet-massiven-Kundenrueckgang,corona 5182.html). Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen eines weiteren Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und COVID-19-Erkrankungen, welcher durch das angegriffene Verbot im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen gestoppt und eine „Trendumkehr“ erreicht werden soll, dürfte die Grenze der Zumutbarkeit für den Antragsteller bei einer Gesamtabwägung daher voraussichtlich als gewahrt anzusehen sein. (b) Schließlich ist bei summarischer Prüfung nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einer gleichheitswidrigen und daher rechtswidrigen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers durch die in Rede stehende Maßnahme auszugehen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, und vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 -, juris Rn. 79). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz dürfte danach hier eher zu verneinen sein. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder und damit auch der Berliner Verordnungsgeber verfolgen ausweislich der bereits mehrfach erwähnten Beschlüsse vom 28. Oktober und 25. November 2020, auf denen die Neufassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29. Oktober 2020 sowie die vorläufige weitere Aufrechterhaltung der darin geregelten Verbote beruhen, das nicht von vornherein unschlüssige oder willkürliche Auswahl- und Regelungskonzept, die ungestörte Bildung und Betreuung von Minderjährigen sowie das Wirtschaftsleben – soweit dieses nicht im Freizeitbereich fußt – möglichst weitgehend zu erhalten und die angesichts der oben dargelegten Dynamik des derzeitigen Infektionsgeschehens dennoch dringend erforderliche erhebliche Reduzierung physischer Sozialkontakte im privaten bzw. Freizeitbereich der Bevölkerung zu konzentrieren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 -, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 33, 36; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, a.a.O., Rn. 60; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.11.2020 - 20 NE 20.2468 -, juris Rn. 20 f.). Mit diesem Konzept steht es im Einklang, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Waren aller Art – zumal im Vorfeld des Weihnachtsfests und damit in einer Zeit mit traditionell erhöhten Konsumbedürfnissen der Bevölkerung – gewährleistet bleiben soll, weshalb die von dem Antragsteller angesprochenen Verkaufsstellen, Kaufhäuser und Einkaufszentren unter strengen, nach dem Beschluss vom 25. November 2020 noch weiter verschärften Vorgaben (vgl. § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 4, § 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a SARS-CoV-2-IfSV) vorläufig weiter für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. Ein mit dem Einzelhandel vergleichbarer und in gewissem Umfang überdies saisonabhängiger Warenverkauf findet hingegen in Wettvermittlungsstellen und Buchmacherbüros nicht statt, denn diese bieten lediglich den Erwerb einer zufallsabhängigen Gewinnchance gegen Entgelt an (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, der Abschluss von Pferde- und Sportwetten sei keine Freizeittätigkeit, vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Da von ihm weder vorgetragen und glaubhaft gemacht worden noch gerichtsbekannt ist, dass dieses Glücksspielsegment ausschließlich oder überwiegend von Berufsspielerinnen und -spielern nachgefragt wird, ist davon auszugehen, dass jedenfalls für den ganz überwiegenden Teil der Kundschaft das Wetten eine Form der Freizeitbeschäftigung darstellt. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Wettvermittlungsstellen im baurechtlichen Sinne als „Vergnügungsstätten“ oder „Freizeiteinrichtungen“ einzustufen sind, ist hingegen für das vom Verordnungsgeber verfolgte Konzept, wie bereits erörtert, unerheblich. Die vom Antragsteller angeführten weiterhin geöffneten Lotto- und Totoannahmestellen unterscheiden sich von Wettvermittlungsstellen bereits dadurch wesentlich, dass sie Waren des täglichen Bedarfs (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Lebensmittel und Getränke, Schreib- oder Tabakwaren) und/oder (Post-)Dienstleistungen anbieten. Bei einer dem Verordnungsgeber gestatteten typisierenden Bewertung darf dieser daher davon ausgehen, dass derartige Annahmestellen ohnehin von der Kundschaft zum Zwecke des Einkaufs von Waren bzw. der Inanspruchnahme von (Post-)Dienstleistungen aufgesucht werden, so dass durch die Funktion als Annahmestelle kein relevanter zusätzlicher Kundenverkehr generiert wird – mag sich auch der jeweilige Aufenthalt im Laden durch die Tippabgabe geringfügig verlängern (a.A.: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.11.2020, a.a.O.). Darüber hinaus bieten Lotto- und Totoannahmestellen, anders als Wettvermittlungsstellen, typischerweise keine Aufenthaltsanreize (vgl. auch § 5 Abs. 4 Satz 3 SARS-CoV-2-IfSV). Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, ob – wie der Antragsteller allerdings ohne jeden Beleg behauptet – ein erheblicher Teil der Lotto-Annahmestellen von den Einkünften aus dem Glücksspiel „lebt“. Wäre dem so, dürfte der Verordnungsgeber im Übrigen auch berücksichtigen, dass bei einer Untersagung der Annahme von Lotto- und Tototippscheinen auch die gerade erwünschte Grundversorgung der Bevölkerung durch die Annahmestellen mit den dort angebotenen Waren und Dienstleistungen gefährdet wäre (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2020 - 7 E 4633/20 -, EA S. 17, https://justiz.hamburg.de/contentblob/14695176/1132ab028aeca099e8f6f2f5b914006d/data/7-e-4633-20-beschluss-vom-30-11-2020.pdf). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner vorträgt, dass es im Land Berlin auch „reine“ Lotto- und Totoannahmestellen gebe, d.h. solche die keine Waren oder (Post-)Dienstleistungen anböten, fehlt es ebenfalls an einer Glaubhaftmachung. Der Kammer sind solche „reinen“ Annahmestellen nicht bekannt. Gäbe es sie, ist davon auszugehen, dass sie als „ähnliche Betriebe“ im Sinne des § 7 Abs. 9 SARS-CoV-2-IfSV ebenfalls dem angefochtenen Verbot unterliegen würden. Wenn der Antragsteller ferner behauptet, dass er selbst auch gerne ein „Mischsortiment“ anbieten würde, ihm dies durch § 9 Abs. 5 Satz 1 GlüStVtrAG BE aber in unionsrechtswidriger Weise untersagt werde, bleibt es ihm unbenommen, die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung in einem entsprechenden glücksspielrechtlichen Verfahren klären zu lassen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Verordnungsgeber bei seinen infektionsschutzrechtlichen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von dem „Ist-Zustand“ ausgehen durfte, wonach in Wettvermittlungsstellen keine Waren und/oder (Post-)Dienstleistungen des täglichen Bedarfs angeboten werden und Kundinnen und Kunden den Betrieb daher eigens und allein zum Zwecke des Glücksspiels aufsuchen. Soweit der Antragsteller ferner rügt, dass Gastronomiebetriebe weiterhin Speisen und Getränke zur Abholung oder Lieferung anbieten dürfen (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 SARS-CoV-2-IfSV), ist schon nicht vom Vorliegen eines wesensgleichen Sachverhalts auszugehen. Zum einen ist mit der Abholung von Speisen nämlich regelmäßig kein Kundenaufenthalt in den Gastronomiebetrieben verbunden und zum anderen ist die Versorgung mit fertig zubereitetem Essen der Grundversorgung der Bevölkerung zuzurechnen (vgl. Saarländisches OVG, Beschluss vom 13.11.2020 - 2 B 332/20 -, juris Rn. 20). Soweit der Antragsteller ferner eine Ungleichbehandlung mit „Fan-Gaststätten“ beanstandet, ist dies nicht nachvollziehbar. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV dürfen Gaststätten aller Art im Sinne des Gaststättengesetzes, zu denen auch „Fan-Gaststätten“ gehören dürften, nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden und unterliegen damit demselben Verbot wie Wettvermittlungsstellen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung schließlich auch nicht mit Blick auf die anderen vom Verbot aus § 7 Abs. 9 SARS-CoV-2-IfSV erfassten Betriebe zu bejahen. Ob diese – wie der Antragsteller behauptet – verglichen mit Wettvermittlungsstellen ein deutlich höheres Infektionspotential aufweisen, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist angesichts des erörterten Konzepts des Verordnungsgebers, physische Sozialkontakte im Bereich der Freizeitgestaltung möglichst zu unterbinden, die Einbeziehung von Wettvermittlungsstellen nicht zu beanstanden. Berücksichtigt man ferner, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Verordnungsgeber im hier in Rede stehenden Infektionsschutzrecht und unter den für die Entscheidungssituation kennzeichnenden Bedingungen weniger streng sein dürften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.) und die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit wohl nicht eingefordert werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13), vermag die Kammer nach allem nicht festzustellen, dass das angegriffene Verbot voraussichtlich in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar zu bewerten sein wird. Aus dem vom Antragsteller angeführten Umstand, dass in anderen Bundesländern der Betrieb von Wettvermittlungsstellen unter bestimmten Voraussetzungen gegenwärtig gestattet ist, folgt von vornherein keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung. Voraussetzung für eine mögliche Verletzung des Artikels 3 Abs. 1 GG ist nämlich, dass die Vergleichsfälle demselben Träger öffentlicher Gewalt zuzurechnen sind, denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in seinem Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 151 m.w.N.). Die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in einem Bundesland kann daher nicht damit begründet werden, dass ein anderes Bundesland einen gleichgelagerten Sachverhalt abweichend regelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2008 - 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 22 m.w.N.). d) Schließlich vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Antragsteller wahrscheinlich in seiner Dienstleistungsfreiheit aus Artikel 56 AEUV verletzt ist. Er dürfte aufgrund seiner insoweit allerdings nur mittelbaren Betroffenheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5/10 -, juris Rn. 31) dem persönlicher Schutzbereich dieser Grundfreiheit unterfallen. Ob auch der sachliche Schutzbereich hier berührt ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls dürfte ein etwaiger Eingriff nach Artikel 62 in Verbindung mit Artikel 52 Abs. 1 AEUV aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – hier aus Gründen der öffentlichen Gesundheit – gerechtfertigt sein. Ob das im Glückspielrecht entwickelte unionsrechtliche Kohärenzgebot dabei auf das vorliegend interessierende Seuchenschutzrecht übertragbar ist, wie der Antragsteller meint, kann ebenfalls offen bleiben, denn von einer Verletzung dieses Gebots ist jedenfalls nach summarischer Prüfung hier nicht auszugehen. Das Kohärenzgebot erfordert, dass der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die in Rede stehende Regelung dienen soll, auch tatsächlich verfolgt und nicht in Wahrheit andere Ziele, z.B. fiskalischer Art, anstrebt. Es erfordert ferner, dass die betreffende Regelung nicht durch die Politik in anderen Bereichen konterkariert wird. Dabei ist das Kohärenzgebot jedoch kein Uniformitätsgebot und es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung. Zudem ist auf die Besonderheiten in Mitgliedstaaten wie der Bundesrepublik Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung mit je eigener Gesetzgebungsautonomie der Länder gehört, Bedacht zu nehmen (vgl. zu allem Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.). Hiervon ausgehend erscheint es nicht als ernstlich zweifelhaft, dass das vorliegend angegriffene Verbot – wie oben bereits erörtert – tatsächlich der Bekämpfung der Corona-Pandemie und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland dient, zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet ist, nicht über das zu diesem Zweck Erforderliche hinausgeht und dass ferner sich die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit auch nicht zuwiderlaufen oder neutralisieren (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 10.11.2020, a.a.O., Rn. 35 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2020, a.a.O., S. 17) – was sowohl im Bereich des Landes Berlin als auch mit Blick auf die Situation im gesamten Bundesgebiet gilt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer orientiert sich dabei an dem Mindeststreitwert für Fälle der Gewerbeuntersagung von 15.000,- € (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, Punkt 54.1 und 54.2) und setzt diesen Wert für wegen der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Nr. 1.5 Satz 2).