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Beschluss

4 L 31/21

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0305.4L31.21.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass Wettannahmestellen aufgrund ihrer mangelnden Umsatzsteuerpflicht im Inland möglicherweise nicht anspruchsberechtigt sind, um die im Zuge der Corona-Pandemie gewährten November - und Dezemberhilfen des Bundes in Anspruch zu nehmen, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Öffnungsverbots dieser Betriebe aufgrund der SARS-CoV-2-IfSV des Landes Berlin. (Rn.34) 2. Die Frage, ob der Ausschluss der Wettannahmestellen von diesen Hilfen gleichheitswidrig ist oder ob sie mangels im Inland zu versteuernder Umsätze dieser Unternehmen gerechtfertigt werden kann, kann daher nur im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auf Entschädigung überprüft werden.(Rn.34) 3. Zur Frage der Vergleichbarkeit von Wettannahmestellen und Verkaufsstellen, die den Verkauf von Waren im Wege des sog. Click & Collect anbieten.(Rn.38)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 180.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass Wettannahmestellen aufgrund ihrer mangelnden Umsatzsteuerpflicht im Inland möglicherweise nicht anspruchsberechtigt sind, um die im Zuge der Corona-Pandemie gewährten November - und Dezemberhilfen des Bundes in Anspruch zu nehmen, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Öffnungsverbots dieser Betriebe aufgrund der SARS-CoV-2-IfSV des Landes Berlin. (Rn.34) 2. Die Frage, ob der Ausschluss der Wettannahmestellen von diesen Hilfen gleichheitswidrig ist oder ob sie mangels im Inland zu versteuernder Umsätze dieser Unternehmen gerechtfertigt werden kann, kann daher nur im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auf Entschädigung überprüft werden.(Rn.34) 3. Zur Frage der Vergleichbarkeit von Wettannahmestellen und Verkaufsstellen, die den Verkauf von Waren im Wege des sog. Click & Collect anbieten.(Rn.38) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 180.000,-- Euro festgesetzt. I. Nach § 20 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung (SARS-CoV-2-IfSV) des Landes Berlin in der Fassung der Sechsten Verordnung zu ihrer Änderung (GVBl. S. 111) dürfen u.a. Wettvermittlungsstellen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Nach § 14 Abs. 1 SARS-CoV-2-IfSV dürfen auch Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes nicht geöffnet werden. Ausgenommen vom Verbot nach Satz 1 ist nach Satz 2 der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen und Verkaufsstellen zum ausschließlichen Erwerb von Weihnachtsbäumen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel zugelassenen Sortimente, gewerblicher Handwerkerbedarf, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten. Nach einer „Orientierungshilfe für Gewerbe“ des Landes Berlin (abrufbar unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/) dürfen die vom Öffnungsverbot betroffenen Verkaufsstellen ihre Waren weiterhin zur Abholung und Lieferung anbieten. Danach müssen „für die Organisation der Abholung und Lieferung durch Kunden, Gewerbetreibende und Lieferdienste (z.B. Click & Collect-Systeme) geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen eingehalten“ werden. Die Antragstellerin betreibt in Berlin in verschiedenen Stadtteilen insgesamt zwölf Wettvermittlungsstellen. Dort vermittelt sie Sportwetten des Unternehmens C.... mit Sitz in Malta, welches eine bundesweit geltende Konzession zur Veranstaltung dieser Wetten besitzt. Die Geschäfte der Antragstellerin waren bereits im Zuge der ersten Welle der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 für etwa zweieinhalb Monate geschlossen. Seit dem 2. November 2020 gilt für Wettvermittlungsstellen im Land Berlin erneut ein Öffnungsverbot. Eigenen Angaben zufolge beschäftigt die Antragstellerin in den genannten Betrieben insgesamt 80 Mitarbeiter. Durchschnittlich fallen monatliche Personalkosten in Höhe von 150.777,65 Euro an. Ein Teil der Personalkosten wurde 2020 im Wege des Kurzarbeitergeldes übernommen. Die Antragstellerin wandte eigenen Angaben zufolge etwa 85.000 Euro für Hygieneschutzmaßnahmen auf, die Mietzahlungen in allen Ladenlokalen mussten und müssen weiter beglichen werden. Ihre im Zeitraum vom 15. März bis zum 31. Dezember 2020 eingetretenen Verluste beziffert die Antragstellerin auf 765.038,99 Euro. Zu deren Ausgleich hat die Antragstellerin eigenen Angaben zufolge bislang insgesamt 30.000 Euro ein Hilfsgeldern erhalten. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft gewährten Wirtschaftshilfen für November und Dezember 2020 knüpfen aktuell an eine Umsatzsteuerpflicht im Inland an, der die Antragstellerin nicht unterliegt. Vielmehr wird statt der Umsatzsteuer eine Steuer i.H.v. 5 % auf den Einsatz nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erhoben, so dass sie aktuell nicht berechtigt ist, diese Hilfen in Anspruch zu nehmen. Dies hat das Bundesministerium für Wirtschaft in einem an den Präsidenten des Deutschen Sportwettenverbandes e.V. gerichteten Schreiben vom 12. Januar 2021 ausdrücklich bestätigt. Mit ihrem am 4. Februar 2021 eingegangenen Eilantrag macht die Antragstellerin geltend: Angesichts der ansonsten drohenden Insolvenz müsse es auch ihr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung ähnlich wie anderen Einzelhändlern gestattet sein, eine Art Abhol- und Lieferservice einzurichten. Zu diesem Zweck könne sie ihren Kunden anbieten, vorab einen konkreten Termin zu vereinbaren, um während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten eine ihrer Wettvermittlungsstellen aufzusuchen. Der Kunde könne sich dann zum angegebenen Termin vor der Tür einfinden, einzeln das Ladengeschäft betreten, um entweder einen Wettschein abzugeben, einen Gewinn abzuholen und/oder seine Kundenkarte aufzuladen, damit er anschließend über diese Karte über das Internet bei ihr Wetten abgeben könne. Ein solcher Vorgang werde max. 10 Minuten dauern, und der Kunde werde nicht im Geschäft verweilen. Er werde auch nicht durch etwa vorhandene TV-Geräte oder Automaten zum Verbleib animiert, weil diese ausgeschaltet blieben. Mit einem geringeren Personalaufwand könnten hierdurch zumindest in kleinem Rahmen Einnahmen generiert werden, um Kosten abzufedern. Da der Antragsgegner auch anderen Gewerben eine Abholung bzw. Lieferung erlaube und zudem die Annahmestellen der staatlichen Lotto-Toto-Gesellschaften uneingeschränkt betrieben werden dürften, müsse auch ihr diese Möglichkeit eröffnet werden. Es bestünden schon grundsätzliche Bedenken an der Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht. Jedenfalls verstoße ein Totalverbot der Berufsausübung gegen Art. 12 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner verkenne, dass ihre Grundrechte gleichwertig seien mit denjenigen der Personen, die durch die Verordnung geschützt werden sollten und daher gegeneinander abgewogen werden müssten. Das geltende Totalverbot bedrohe ihre wirtschaftliche Existenz und diejenige ihres Geschäftsführers. Daran ändere auch das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten nichts. Die Grundannahme, die der Verordnungsgeber der Verordnung zugrunde gelegt habe, sei schon fragwürdig, wenn stets die Bezugsgröße von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche zugrunde gelegt werde. Zu keinem Zeitpunkt und auch aktuell seien die Gesundheitssysteme des Landes in ihrer Funktionsfähigkeit gefährdet gewesen. Die Zahl der belegten Intensivbetten sei nicht ausgeschöpft gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der Eingriff in die Berufsfreiheit nur dann verhältnismäßig, soweit und solange dies zur Verhinderung bestehender Gesundheitsgefahren zwingend notwendig sei, zumal sie durch das Öffnungsverbot als Nichtstörerin in Anspruch genommen werde. Die Ungleichbehandlung mit den anderen Betrieben könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sich hierdurch weniger Menschen zur Teilnahme an solchen Angeboten in die Öffentlichkeit begäben. Denn auch ansonsten seien zahlreiche Menschen unterwegs, etwa in Betriebsstätten oder Warenlagern von Online-Händlern, Produktionsstätten oder in solchen Büros, in denen der Büroarbeit nachgegangen werde. Mit diesen Gruppen und deren Beschäftigten wolle sie gleichgestellt werden. Selbstverständlich sollten die Ladenlokale unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben, insbesondere der Verwendung von FFP2-Masken, stattfinden. Zudem bestehe die Möglichkeit der Kontaktverfolgung. Durch eine solche Organisation bestünden keine größeren Gefahren als durch die gestattete Abholung von Waren. Seien die Gerichte in der Vergangenheit bei vergleichbaren Entscheidungen stets davon ausgegangen, dass die Einnahmeverluste durch Überbrückungshilfen ausgeglichen würden, sei dies bei ihr gerade nicht der Fall. Dies habe auch der VGH Mannheim bei seiner Entscheidung vom 27. Januar 2021 (1 S 124/21) mit eingestellt und einem entsprechenden Eilantrag stattgegeben. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Antragstellerin ihr Geschäftsmodell nochmals konkret erläutert. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. Februar 2021 verwiesen. Sie meint im Übrigen: Derzeit drohe keine Überlastung des Gesundheitssystems. Die geltende 7-Tages-Inzidenz dürfe daher nicht alleine Grundlage des Handelns des Antragsgegners sein. Auch die Berliner Amtsärzte forderten eine Abkehr hiervon. Der Beklagte dürfe ihr Geschäftsmodell nicht, wie das gegenwärtig der Fall sei, moralisch bewerten. Dies betreffe insbesondere die Frage, ob von der Wettvermittlung Suchtgefahren ausgingen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung nach §123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, dass das in § 20 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung - SARS-CoV-2-IfSV - verordnete Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen für den Publikumsverkehr auf die von ihr betriebenen Wettvermittlungsstellen B...vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet, soweit sie sich unter der durchgehenden Einhaltung aller sonstigen Anforderungen der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes darauf beschränkt, jeweils nur einen Kunden zur Abgabe eines Wettscheins, Abholung eines Wettgewinns und/oder dem „Aufladen“ (Geldeinzahlung) seiner Kundenkarte Eintritt in die Wettannahmestelle zu gewähren, wobei dies unter vorheriger Terminvereinbarung so zu geschehen hat, dass vor einer Wettannahmestelle keine Schlangenbildung eintritt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er führt aus: Das Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen sei vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Pandemielage rechtmäßig. Die Gefährdung der Bevölkerung werde vom zuständigen Robert Koch-Institut weiterhin als sehr hoch eingeschätzt. Immer noch befinde sich eine hohe Zahl von Patienten in intensivmedizinischer Behandlung. Die SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoße nicht gegen den Parlamentsvorbehalt, zumal inzwischen § 28a IfSG eingeführt worden sei. Das Verbot sei auch verhältnismäßig. Es verfolge mit dem Schutz von Leben und Gesundheit ein überragend wichtiges Gemeinwohlinteresse. Hierzu sei das Verbot sowohl geeignet als auch erforderlich. Da das Infektionsgeschehen diffus sei, komme es auch nicht darauf an, ob Wettvermittlungsstellen bislang als Treiber der Pandemie identifiziert worden seien. Das Verbot sei auch angemessen. Dies werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin mangels Umsatzsteuerpflicht im Inland nicht in gleichem Umfang von den staatlichen Hilfen profitiere. Die Antragstellerin könne keine Verletzung des Gleichheitssatzes rügen, weil die unterschiedliche Behandlung mit Verkaufsstellen von einem sachlichen Grund getragen sei. Bei den von der Antragstellerin angebotenen Leistungen handele es sich nicht um ein Gut des täglichen Lebens. Verkaufsstellen seien mit Wettvermittlungsstellen nicht vergleichbar. Es handele sich bei ihnen um Freizeit- und Vergnügungsstätten, die allgemein geschlossen seien, so wie etwa auch Tanzlustbarkeiten, Saunen oder Dampfbäder. Die Abgabe und die Entgegennahme von Spielscheinen, die Auszahlung von Gewinnen und das Aufladen und Sperren von Kundenkarten seien mit dem bloßen Abholen einer vorbestellten Ware nicht vergleichbar. Selbst bei unterstellter Vergleichbarkeit der Leistungen halte sich die auf sachliche Gründe gestützte Differenzierung innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Rahmens. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Er ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gerichtet und damit statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) kann die Antragstellerin in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen und im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr. des VG Berlin, vgl. nur Beschluss der 14. Kammer vom 22. Oktober 2020 – VG 14 L 442.20 – und z.B. Beschluss der erkennenden Kammer vom 16. November 2020 – VG 4 L 502/20 –). Bei verständiger Würdigung (§§ 122, 88 VwGO) richtet sich das Begehren auf die Feststellung zu § 20 Abs. 3 der aktuell geltenden SARS-CoV-2-IfSV in der insoweit bis heute unverändert gebliebenen Fassung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 1463). Durch die Neufassung der Verordnung ist der im ursprünglichen Antrag genannte § 7 Abs. 9 SARS-CoV-2-IfSV in der Fassung der Dreizehnten Änderungsverordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 922) hierdurch (inhaltsgleich) abgelöst worden. Aus prozessökonomischer Sicht und zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG ist es daher sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf die aktuelle Fassung fortzuführen (so auch Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss vom 25. November 2020 – 3 B 359/20 –, juris Rn. 9). Die Antragstellerin ist ferner an einem gegenwärtigen, (negativ) feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihr als Normadressatin und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt (vgl. auch Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 39. Erg.-Lfg. Juli 2020, § 43 Rn. 9 f. zu ähnlichen Konstellationen). Die Antragstellerin betreibt unstreitig in Berlin mehrere Wettvermittlungsstellen und fällt damit unter § 20 Abs. 3 SARS-CoV-2-IfSV. Das Feststellungsbegehren ist auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass Verstöße gegen das Verbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 31 SARS-CoV-2-IfSV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG bußgeldbewehrt sind (vgl. auch VerfGH Bln, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 81 A/20 –, juris Rn.17). Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass Verstöße gegen § 20 Abs. 3 SARS-CoV-2-IfSV auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020, a.a.O.). Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist der Antragstellerin nicht zuzumuten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 15). Schließlich fehlt der Antragstellerin offensichtlich auch weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Nichtgeltung des § 20 Abs. 3 SARS-CoV-2-IfSV unter den von ihr näher bezeichneten Prämissen. Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und Antragstellern nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehren Antragsteller, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 und OVG 3 M 105.17 –, juris Rn. 2, sowie vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Vorliegend hat die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer auf die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Öffnungsverbot für Wettvermittlungsstellen im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Das Verbot der Öffnung der Wettvermittlungsstellen beruht auf § 20 Abs. 3 der SARS-CoV-2-IfSV des Landes Berlin in der Fassung der Sechsten Verordnung zur ihrer Änderung (GVBl. S. 111). Danach dürfen Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Hierunter fällt die Antragstellerin. Das Öffnungsverbot verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht geltend macht, greifen diese nicht durch. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der 14. Kammer des VG Berlin in ihrem ebenfalls eine Wettvermittlungsstelle betreffenden Beschluss vom 1. Dezember 2020 an (VG 14 L 559/20). Unerheblich ist insoweit, dass sich die Entscheidung auf die § 7 Abs. 9 der SARS-CoV-2-IfSV in der vormaligen Fassung bezieht, weil der nunmehrige § 20 Abs. 3 der Verordnung damit inhaltsgleich ist. Im genannten Beschluss heißt es u.a.: „Die in Form einer Rechtsverordnung durch die Berliner Landesregierung erlassenen seuchenrechtlichen Maßnahmen beruhen in Gestalt von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung) auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage. Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu ausführlicher: VGH Hessen, Beschluss vom 19.11.2020 - 8 B 2684/20.N -, juris Rn. 19 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2020 - 5 Bs 209/20 -, EA S. 4 ff., https://justiz.hamburg.de/; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.11.2020 - 3 B 359/20 -, Rn. 14, https://www.justiz. sachsen.de/; OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020 – 1 B 339/20 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 09.11.2020 - 13 MN 472/20 - und 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, jeweils juris Rn. 14 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 - 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.2020 - 20 CS 20.1962 -, juris Rn. 24 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2020 - 13 B 870/20.NE -, juris Rn. 14 ff.; Saarländisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.). Die Fülle möglicher Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Betracht kommen, lässt sich von vornherein nicht übersehen, weshalb es einer generellen Ermächtigung bedarf (vgl. BT-Drs. 19/18111 S. 25). Auf die in der am 31. Dezember 2000 außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesseuchengesetzes) noch enthaltene, nicht abschließende Aufzählung möglicher Maßnahmen wurde daher damals bewusst weitgehend verzichtet (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.). In Gestalt des am 19. November 2020 in Kraft getretenen § 28a Abs. 1 IfSG ist nunmehr erneut eine – wiederum nicht abschließende – Aufzählung möglicher Maßnahmen in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. (…)“ Das OVG Berlin-Brandenburg hat diese Ausführungen in seinem Beschluss vom 26. Februar 2021 (OVG 1 S 161.20), der bereits die aktuelle (und damit auch die hier geltende) Fassung der SARS-CoV-2-IfSV zugrunde legt, im Ergebnis bestätigt und ausgeführt: „Die hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage ist geklärt. Die Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage in § 32 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 und dem am 19. November 2020 in Kraft getretenen, nur eine klarstellende Erweiterung der Regelbeispiele des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 enthaltenden § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG. Sie stellen eine verfassungsrechtlich zureichende Ermächtigungsgrundlage für Betriebsschließungen dar, auch soweit die Betriebe sogenannte Nichtstörer sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2021 - OVG 1 S 159/20 - Seite 3 n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 120/20 - juris Rn. 28). Auch hiergegen bringt die Beschwerde nichts Neues und Durchgreifendes vor.“ Ergänzend verweist die Kammer an dieser Stelle auf § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG, der es ausdrücklich zulässt, Einrichtungen zu untersagen, die – wie diejenigen der Antragstellerin – der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind. Weiter hat die 14. Kammer (a.a.O.) ausgeführt: „§ 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ermächtigen die Landesregierungen unter den für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG geltenden Voraussetzungen im Wege von Rechtsverordnungen Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (vgl. § 32 Satz 1 IfSG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) erfüllt (vgl. ausführlich: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.2020 - 13 MN 436/20 -, juris Rn. 21 ff.). Auch auf dem Gebiet des Landes Berlin werden unstreitig fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) hinsichtlich des Coronavirus festgestellt (vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 30. November 2020 [im Folgenden nur: Lagebericht], www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/ Nov_2020/2020-11-30-de.pdf, abgerufen am 1. Dezember 2020). In einem solchen Fall ist die zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch so genannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; ferner z.B.: OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, a.a.O., Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2020 - 11 S 14/20 -, juris Rn. 9). b) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Ermessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). c) Die vorliegend betroffene Berufsausübungsfreiheit kann nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes geregelt werden. Derartige Regelungen halten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, juris Rn. 25 m.w.N.) im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Regelungsauftrags, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Bei summarischer Prüfung ist nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber mit § 7 Abs. 9 SARS-CoV-2-IfSV diese Grenzen wahrscheinlich überschritten hat. (1) Das darin geregelte Verbot verfolgt einen legitimen Zweck. Es soll im Zusammenwirken mit den anderen in der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit jedes Menschen aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/Di Fabio, GG, Stand: 91. Erg. Lfg. April 2020, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt – insbesondere auch durch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems – zu schützen.“ Auch diese Ausführungen sind ohne Weiteres auf den hiesigen Fall übertragbar, so dass sich die Kammer auch insoweit anschließt. Die Maßnahme ist zur Erreichung des Ziels auch geeignet. Das OVG Berlin-Brandenburg hat im genannten Beschluss vom 26. Februar 2021 (OVG 1 S 161.20) ausgeführt: „Ausweislich der Begründung zur aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (abrufbar unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/begruendung-1023130.php) verfolgt der Verordnungsgeber nach den Erfahrungen aus dem Frühjahr 2020 und angesichts der zunehmenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Coronavirus SARS-CoV-2 als Kernelement das Ziel, zur Verhinderung von Infektionen physisch-soziale Kontakte zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei das übergreifende Ziel, dass die Menschen zuhause bleiben und sich Kontakte auf ein Minimum reduzieren. Die getroffenen Maßnahmen ständen alle unter dem Zeichen, möglichst viele Kontakte zu vermeiden, die nicht absolut notwendig seien. Auch unter Beachtung der grundrechtlich besonders geschützten Freiheitssphären sei es daher momentan nötig, die Kontaktreduktion auch dadurch zu erreichen, dass weniger vorrangige Einrichtungen geschlossen und Veranstaltungen untersagt werden müssten. Einer hierüber hinausgehenden Begründung bedurfte es - entgegen der Beschwerde - nicht, denn eine Darlegung zum Schutzkonzept des Verordnungsgebers in Form einer auf jede einzelne Maßnahme zugeschnittenen spezifischen Begründung ist nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2021 – OVG 1 S 174/20 – Seite 5 n.v.).“ Soweit die Antragstellerin meint, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen – jedenfalls aber sei dies aktuell so –, und es habe auch keine Engpässe bei den zur Verfügung stehenden Intensivbetten gegeben, trifft zwar zu, dass hier inzwischen hinsichtlich einiger Parameter, die zur Bestimmung von Ausmaß und Gefährlichkeit der Pandemie herangezogen werden, eine gewisse Entspannung eingetreten ist. Nach den Angaben des fachkundigen Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI), das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, lag die Inzidenz lag am 3. März 2021 deutschlandweit bei durchschnittlich 64 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage und im Land Berlin in etwa auf diesem Niveau (vgl. Lagebericht des RKI vom 3. März 2021, S. 1, 4). Das ist im Vergleich der Situation, die die 14. Kammer im Zeitpunkt des genannten Beschlusses am 1. Dezember 2020 zugrunde gelegt hat, in etwa eine Halbierung. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle liegt gegenwärtig bei 2.823 (Lagebericht S. 9). Von den in Deutschland insgesamt registrierten 26.963 Intensivbetten sind aktuell aber 83 % belegt (ebenda S. 8) und damit sogar mehr als Anfang Dezember 2020. In Berlin liegt die Zahl der freien Betten aktuell nur noch bei 9,5 % und damit bundesweit an letzter Stelle (vgl. intensivregister.de). Im Land Berlin müssen derzeit von 216 der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Erkrankten 147 invasiv beatmet werden und damit etwa 70 %. Zusammenfassend stellt das RKI fest, dass nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten ist. Es schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland vor dem Hintergrund des weiterhin diffusen Infektionsgeschehens insgesamt als sehr hoch ein. Mit ihrem Vorbringen vermag die Antragstellerin daher die Eignung der Maßnahme nicht ernstlich in Rede, zumal es hierfür ausreicht, dass generell nicht unbedingt erforderliche (Freizeit-)Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche weitgehend reduziert werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 2020 – 13 B 1675/20. NE –; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. November 2020 – 3 MR 60/20 –, juris Rn. 36). Dienlichkeit und Eignung der Schließung zur Verlangsamung und Eindämmung der Infektionszahlen in Berlin sind daher weiterhin gegeben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2021, a.a.O). Das Verbot stellt sich auch als erforderlich dar. Mildere Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein individuelles Hygienekonzept in einem Betrieb das Ziel der (möglichst umfassenden) Kontaktvermeidung nicht in gleich wirksamer Weise verhindern kann wie eine Schließung und daher nicht als milderes Mittel in Betracht kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2021, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2020 – OVG 11 S 118/20 – juris Rn. 41; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 2 B 32/21 – juris Rn. 14). Das Verbot ist schließlich noch angemessen. Dabei steht außer Frage, dass es gravierend in die Berufsausübungsfreiheit und gegebenenfalls auch das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) der Antragstellerin eingreift, indem es nach der bereits rund zweieinhalbmonatigen Schließung von Wettvermittlungsstellen während der ersten Corona-Welle (die Betriebe durften ab dem 2. Juni 2020 wieder öffnen) nunmehr ab dem 1. November 2020 deren Öffnung für das Publikum wiederum untersagt und damit der Antragstellerin die Berufsausübung für einen gewissen Zeitraum erneut praktisch unmöglich macht (so auch OVG Bautzen, Beschluss vom 25. November 2020 – 3 B 359/20 –, juris Rn. 30; OVG Bremen, Beschluss vom 13. November 2020 – 2 LC 294/19 –). Auch erscheint naheliegend, dass es dadurch in manchen Fällen zu einer Lockerung der Kundenbindung kommen könnte, d.h. dazu, dass sich potentielle Kundinnen und Kunden dauerhaft anderen Formen oder Wegen des Glücksspiels zuwenden könnten (so VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 14 L 559/20 –). Die 14. Kammer des VG Berlin hat in diesem Zusammenhang aber ausgeführt (Beschluss vom 1. Dezember 2020): „Den genannten wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller stehen schwerwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Das angegriffene Verbot dient, wie oben bereits erörtert, dem Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsrechtsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die weitere Verbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung die Wirtschaftskraft und die Volkswirtschaft allgemein schwächt, weil Arbeitskräfte für längere Zeit ausfallen, und weil aus Sorge vor der Infektion auf Konsum verzichtet und geöffnete Betriebe, z.B. Einzelhandelsgeschäfte oder Dienstleistungsgewerbe, vermindert aufgesucht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11. 2020 - 11 S 111/20 -, juris Rn. 49; vgl. ferner z.B. „Corona: Einzelhandel verzeichnet massiven Kundenrückgang“ vom 07.11.2020, https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Corona-Einzelhandel-verzeichnet-massiven-Kundenrueckgang, corona 5182.html). Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen eines weiteren Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und COVID-19-Erkrankungen, welcher durch das angegriffene Verbot im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen gestoppt und eine „Trendumkehr“ erreicht werden soll, dürfte die Grenze der Zumutbarkeit für den Antragsteller bei einer Gesamtabwägung daher voraussichtlich als gewahrt anzusehen sein.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Zwar hat die Antragstellerin unter Vorlage eines Schreibens des Bundesministerium der Finanzen vom 12. Januar 2021 darauf verwiesen, dass sie von jeglichen Hilfen ausgeschlossen ist, die die Bundesregierung als Ausgleich für die Ende Oktober 2020 von Bund und Ländern eingeführten Betriebsschließungen beschlossen hat; denn diese knüpfen derzeit an die Umsatzsteuerpflicht an, der sie eigenen Angaben zufolge nicht unterliegt. Darauf kommt es indes bei summarischer Prüfung im vorliegenden Zusammenhang nicht fallentscheidend an. Zwar wird dieser Aspekt in zahlreichen anderen Entscheidungen (vgl. OVG Bautzen, a.a.O., und OVG Bremen, a.a.O.) in diesem Kontext angeführt. Er ist aber für die Frage der Rechtmäßigkeit des Verbots irrelevant. Es entspricht nämlich einem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz, dass die Inanspruchnahme des Nichtstörers als Notstandspflichtigem als solche rechtmäßig ist, wenn die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (vgl. etwa Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 492 f.; vgl. auch Buchberger/Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, M Rn. 1 f.). Die Entschädigungspflicht nach den Grundsätzen der Notstandsentschädigung bzw. der Aufopferung ist sodann eine Folge dieser Inanspruchnahme, nicht aber ihre Voraussetzung. Damit ist es an der Antragstellerin, den Umstand, dass sie ggf. aufgrund der mangelnden Umsatzsteuerpflicht als Berechtigte der sogenannten November- und Dezemberhilfen ausgeschlossen ist, etwaig im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auf Entschädigung geltend zu machen. Im Rahmen dieses Verfahrens wäre ggf. zu prüfen, ob die Regelung gleichheitswidrig ist oder ob sie mangels im Inland zu versteuernder Umsätze von Unternehmen wie demjenigen der Antragstellerin gerechtfertigt werden kann. Das Verbot verstößt schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Klägerin sich ausdrücklich auf den Umstand beruft, dass die mit ihrer Tätigkeit vergleichbaren Lotto- und Totoannahmestellen im Land Berlin geöffnet haben dürften, hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 26. Februar 2021 (a.a.O) ausgeführt: „Der Antragsteller beruft sich darüber hinaus als Vergleichsgruppe auf offene Lotto- und Toto-Annahmestellen. Dieser Umstand stellt weder die Kohärenz der Regelungen in Frage noch verstößt er gegen den - in der Sache wohl eher gemeinten - Gleichbehandlungsgrundsatz. Reine Lotto- und Toto-Annahmestellen, sollten sie existieren, würden als ähnliche Betriebe i.S.d. § 20 Abs. 3 IfSMV ebenfalls dem Verbot unterfallen. Lotto- und Toto-Annahmestellen, die in geöffnete Verkaufsstellen des Schreibwaren-, Tabak-, Getränke- oder Zeitschriftenhandels u.ä. integriert sind, dürfen geöffnet bleiben, weil das angebotene Hauptsortiment Waren des täglichen Bedarfs umfasst und damit der Grundversorgung zuzuordnen ist. Das Lotto- und Toto-Angebot ist dabei von nur untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen ist den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 17), auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verweist, nichts hinzuzufügen.“ Dies hält auch die Kammer unter Bezugnahme der Gründe des Beschlusses der 14. Kammer für überzeugend (a.A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. November 2020 – 3 R 226/20 – juris). Schließlich kann die Antragstellerin eine Gleichbehandlung mit den in § 14 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV genannten Verkaufsstellen nicht für sich in Anspruch nehmen. Denn auch insoweit liegt keine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Inhabern von Einzelhandelsbetrieben und Ladengeschäften vor, die ihren Betrieb unter anderem in Gestalt von Abholangeboten („Click und Collect“) fortführen dürften. Denn ihre Betriebsform ist nicht mit einem in § 14 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV zugelassenen Abhol- oder Lieferdienst vergleichbar. Es soll gerade kein reiner Abholservice stattfinden, sondern es sollen Spielscheine abgegeben und entgegengenommen, Gewinne ausgezahlt und Kundenkarten aufgeladen oder gesperrt werden. Dies entspricht nicht der Betriebsform des „Click und Collect“, bei der online bestellt und dann zu einem festen Termin die Ware abgeholt wird (so zur Lage im Saarland auch Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 2 B 32/21 –, Rn. 17, juris). Soweit der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ausweislich einer nur als Pressemeldung vorliegenden Entscheidung (vgl. https://www.juris.de/jportal/portal/t/u6y/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210300811&cmsuri=%2 Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp) diese Entscheidung beanstandet hat, steht das der Wertung, die sich die Kammer zu Eigen macht, nicht entgegen. Denn der Verfassungsgerichtshof hat demnach ausdrücklich befunden, dass der Zugang zu den Innenräumen der Wettannahmestellen verboten bleibt. Das von der Antragstellerin verfolge Betriebskonzept, welches sie auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage nochmals erläutert hat (vgl. hierzu Schriftsatz vom 24. Februar 2021 S. 2 f.), geht aber zwingend von einem Aufsuchen der Innenräume aus („Der Kunde betritt das Geschäft…. Diese Lesekarte gibt er bei einem Mitarbeiter an der Kasse ab.“). Auch das OVG Berlin-Brandenburg hat im genannten Beschluss vom 25. Februar 2021 ausdrücklich darauf verwiesen, dass es bei der vom dortigen Antragsteller vorgesehenen Betriebsform auf das Betreten und (kurzfristigen) Verweilen der Kunden in der Wettannahmestelle ankommt und nicht nur auf das bloße Abholen und Entgegennehmen außerhalb des Geschäftslokals. Insoweit hält die Kammer auch die anderslautenden Erwägungen des VGH Mannheim hat in seinem ebenfalls eine Wettannahmestellen betreffenden Beschluss vom 27. Januar 2021 (VGH 1 S 124/21) hier nicht für übertragbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht orientiert sich dabei an dem Mindeststreitwert für Fälle der Gewerbeuntersagung von 15.000,- € (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, Punkt 54.1 und 54.2) und setzt diesen Wert für jede der zwölf verfahrensgegenständlichen Wettvermittlungsstellen wegen der jeweils begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Nr. 1.5 Satz 2).