OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 L 627/21

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1213.14L627.21.00
12Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.16) 2. Wird die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. (Rn.17) 3. Es ist nicht erkennbar, dass die Absonderungspflicht sich als unverhältnismäßig erweist, insbesondere einen unverhältnismäßigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen begründet. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.16) 2. Wird die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. (Rn.17) 3. Es ist nicht erkennbar, dass die Absonderungspflicht sich als unverhältnismäßig erweist, insbesondere einen unverhältnismäßigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen begründet. (Rn.26) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Absonderungspflicht nach Einreise aus der Republik Südafrika. Die Antragstellerin, die zweifach gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, reiste am 20. November 2021 nach Südafrika. Am 26. November erklärte die Weltgesundheitsorganisation die erstmals in Südafrika identifizierte SARS-CoV-2 Variante B.1.1.529 (Omikron) zur besorgniserregenden Virusvariante. Am 28. November 2021 stuften das Auswärtige Amt, das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesinnenministerium die Republik Südafrika als Virusvariantengebiet ein. Am 2. Dezember 2021 reiste die Antragstellerin nach Deutschland zurück. Vor ihrem Abflug ließ sie einen PCR-Test auf das Coronavirus ausführen, der negativ ausfiel. Sie befindet sich seit ihrer Einreise in häuslicher Absonderung, die mit Ablauf des 17. Dezembers 2021 endet. Mit ihrem Eilantrag vom 8. Dezember 2021 macht die Antragstellerin geltend, sie habe am 15. Dezember 2021 einen Gerichtstermin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht und am 17. Dezember 2021 einen Termin für die Durchführung einer Booster-Impfung. Die 14-tägige Absonderungspflicht greife in unverhältnismäßiger Weise in ihr Grundrecht auf Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ein. Die Maßnahme sei nicht erforderlich. Nach den Angaben des Robert Koch-Instituts sei das Risiko, dass jemand nach Quarantäneabschluss ansteckungsfähig sei, nach 10 Tagen mit abschließender PCR-Untersuchung in etwa äquivalent zu einem Ende der Quarantäne nach 14 Tagen ohne Testung. Eine Infektion mit der Omikron-Variante sei nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts auch mit den aktuell genutzten gängigen SARS-CoV-2-PCR-Tests nachweisbar. Dies sei daher als gleichgeeignetes, milderes Mittel zu werten. Ein milderes Mittel sei zudem die Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske für Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten. Die Pflicht einer Absonderung für einen Zeitraum vom 14 Tagen sei auch unangemessen. Belastbare Umstände, dass infektiologisch bei der Virusvariante eine längere Inkubationszeit anzunehmen sei, lägen nicht vor. Vor diesem Hintergrund habe Österreich nur eine zehntägige Quarantäne mit Freitestungsmöglichkeit nach fünf Tagen für Einreisen aus Südafrika vorgesehen. Schließlich verstoße die Ausnahmeregelung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz 08.11.2021 V1), gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht nachvollziehbar, dass für Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, selbst bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet die Möglichkeit bestehe, durch Nachweis eines negativen Tests die Absonderung fünf Tage nach der Einreise zu beenden, es jedoch für Personen, die – wie die Antragstellerin – der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienten, keine Ausnahme gebe. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin mit sich brächte. So erscheine es nahezu ausgeschlossen, dass die Antragstellerin kurzfristig einen neuen Termin für die Booster-Impfung vereinbaren könne. Die Antragstellerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung ihrer Anträge nach den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass für die Antragstellerin die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd CoronaEinreiseV gilt, soweit sie als Rechtsanwältin am 15. Dezember 2021 um 11 Uhr einen Verhandlungstermin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht wahrzunehmen hat, 2. hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die in § 4 Abs. 2 Satz 5 CoronaEinreiseV normierte Absonderungspflicht auf die Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet, soweit sie dadurch verpflichtet wird, sich noch bis zum Ablauf des 17. Dezember 2021 in ihrer Häuslichkeit abzusondern, soweit sie noch bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Einreise, also dem 13. Dezember 2021, in Absonderung verbleibt, 3. hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die in § 4 Abs. 2 Satz 5 CoronaEinreiseV normierte Absonderungspflicht auf die Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet, soweit sie dadurch verpflichtet wird, sich noch bis zum Ablauf des 17. Dezember 2021 in ihrer Häuslichkeit abzusondern, soweit sie noch bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Einreise, also dem 13. Dezember 2021, in Absonderung verbleibt und dem zuständigen Gesundheitsamt an diesem Tag ein negatives SARS-CoV-2-PCR-Testergebnis vorlegt, 4. hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass hinsichtlich des Verhandlungstermins der Antragstellerin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 15. Dezember 2021 um 11 Uhr ein triftiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV vorliegt, 5. hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass hinsichtlich des Impftermins der Antragstellerin am 17. Dezember 2021 um 14 Uhr ein triftiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV vorliegt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Maßnahme sei rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Die Ausbreitung der besorgniserregenden Virusvariante solle damit verlangsamt werden, um einerseits einen noch weiteren Anstieg der Infektionszahlen inmitten der derzeitigen vierten Infektionswelle zu vermeiden und andererseits Zeit zu gewinnen, die Impfstoffe anpassen zu können. Eine Ausnahme für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sei nicht geboten. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber der in § 6 Abs. 2 Satz 2 CoronaEinreiseV genannten Personengruppe bestehe nicht. Mit Blick auf die Inkubationszeit von regelmäßig bis zu 14 Tagen sei die Dauer der Absonderung nicht zu beanstanden. Eine zeitweilige Ausnahme von der Absonderung sei nicht zu gewähren. II. Über den Antrag entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag erweist sich jedenfalls als unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17 und 3 M 105.17 –, juris Rn. 2, sowie vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1). Vorliegend hat die Antragstellerin schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich in einem etwaigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich erweisen wird, dass die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd CoronaEinreiseV auf die Antragstellerin Anwendung findet, soweit sie als Rechtsanwältin am 15. Dezember 2021 um 11 Uhr einen Verhandlungstermin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht wahrzunehmen hat. Dem steht bereits entgegen, dass die Möglichkeit einer „Freitestung“ fünf Tage nach der Einreise nach § 4 Abs. 2 Satz 3 CoronaEinreiseV und damit auch die hierfür vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV für Personen, die – wie die Antragstellerin – aus Virusvariantengebieten einreisen, ohnehin nur in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 CoronaEinreiseV entsprechend Anwendung finden. Weder wurde hier das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt noch hat das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf § 4 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 bekanntgemacht, dass ein Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist. Im Übrigen gilt die Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd CoronaEinreiseV nur für Personen, deren Tätigkeit unabdingbar für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist. Warum es hier zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege unabdingbar sein soll, dass die Antragstellerin den Termin am 15. November 2021 persönlich wahrnimmt, ist nicht hinreichend vorgetragen. Soweit sich die Antragstellerin in dem Termin nicht bereits durch einen Kollegen aus ihrer Kanzlei vertreten lassen kann, bleibt es ihr jedenfalls unbenommen, einen Terminverlegungsantrag zu stellen, ohne dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dadurch ersichtlich in Frage gestellt würde. 2. Auch die Hilfsanträge zu 2 und 3 erweisen sich jedenfalls als unbegründet. Insoweit hat die Antragstellerin ebenfalls das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die in § 4 Abs. 1 und 2 Satz 5 Halbsatz 1 CoronaEinreiseV geregelte vierzehntägige Absonderungspflicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. a. Rechtsgrundlage der Coronavirus-Einreiseverordnung ist insoweit § 36 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906). Danach wird die Bundesregierung, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise für einen bestimmten Zeitraum in geeigneter Weise auf eigene Kosten abzusondern (Nr. 1) sowie der zuständigen Behörde durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach § 36 Abs. 9 IfSG eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems bestimmte Angaben mitzuteilen (Nr. 2). b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Der Bundestag hatte das (Fort-)Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG am 25. August 2021 erneut ausdrücklich festgestellt (vgl. BT-PlPr 19/238, BT-Drs. 19/32087). Dass diese Feststellung mangels erneuter Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 IfSG am 25. November 2021 ausgelaufen ist, ist ohne Bedeutung. Denn gemäß § 36 Abs. 12 IfSG tritt eine aufgrund von § 36 Abs. 8 Satz 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 2 außer Kraft. Damit ist die Rechtsverordnung gegenwärtig (noch) in Kraft. Die Antragstellerin ist auch von der vierzehntätigen Absonderungspflicht erfasst, weil Südafrika seit dem 28. November 2021 durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG, nämlich als ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingestuft wurde, für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit, nämlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, festgestellt wurde. Dabei wurde Südafrika als Virusvariantengebiet im Sinne des § 2 Nr. 3a CoronaEinreiseV eingestuft. Ein Gebiet wird als Virusvariantengebiet eingestuft, wenn in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften aufweist, insbesondere, weil sie schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht. Die Einstufung als Risikogebiet wurde durch das Robert Koch-Institut auch gemäß § 2 Nr. 17 IfSG im Internet veröffentlicht (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, abgerufen am 13. Dezember 2021). Welcher Rechtsnatur die Einstufung eines Gebiets als Risikogebiet gemäß § 2 Nr. 17 IfSG durch die beteiligten Bundesministerien samt ihrer Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Absonderungspflicht mit Blick auf den Rückgriff des Verordnungsgebers auf diese außerhalb von Gesetz und Verordnung getroffenen Einstufungen durch die Bundesverwaltung trägt die Antragstellerin weder vor noch drängt sie sich mit Blick auf die gesetzliche Grundlage der Einstufung auf, wobei eine solche jedenfalls mit Blick auf die an die Einstufung aufgrund Verordnung anknüpfende Absonderungspflicht unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Fortbewegungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erforderlich sein dürfte (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 – juris, Rn. 240 ff.). Die Einstufung Südafrikas als Virusvariantengebiet, die von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt wird, begegnet in der Sache keinen erkennbaren Bedenken. c. Es ist unter besonderer Berücksichtigung des Vortrages der Antragstellerin nicht erkennbar, dass die Absonderungspflicht in § 4 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 CoronaEinreiseV sich (derzeit) als unverhältnismäßig erweist, insbesondere einen unverhältnismäßigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der Antragstellerin begründet. Der mit der Regelung verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Fortbewegungsfreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und ihre Berufsausübungsfreiheit (vgl. Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG) ist derzeit nach summarischer Prüfung gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Dabei ist in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer hinsichtlich der Absonderungspflicht nicht (mehr) auf die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) abzustellen, sondern unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Bundesnotbremse vielmehr auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person in seiner Ausprägung als Fortbewegungsfreiheit, weil dessen Schutzbereich auch mit Blick auf psychisch wirkenden Zwang eröffnet sein kann und vorliegend auch eröffnet sein dürfte (vgl. zu Schutzbereichseröffnung und Eingriff im Zusammenhang mit der sog. Bundesnotbremse BVerfG, a.a.O., wobei sich die dortigen Wertungen auf den Fall der Absonderungspflicht bei summarischer Prüfung übertragen lassen dürften). Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 – 1 BvL 13/81 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Davon ist vorliegend auszugehen. (1) Die Maßnahme dient einem legitimen Zweck. Die untergesetzliche Rechtsetzung ist dabei auf die Zwecke des jeweiligen ermächtigenden Gesetzes festgelegt (vgl. Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, 92. Erg.-Lfg. 2020, Art. 20 Rn. 111 m.w.N.). Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ist es hier, die Weiterverbreitung von Infektionen einer Krankheit, die zu einer epidemischen Lage nationaler Tragweite geführt hat, zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1, § 36 Abs. 8 Satz 1 IfSG). Demgemäß zielt die Coronavirus-Einreiseverordnung darauf ab, mögliche Infektionen mit dem Coronavirus frühzeitig festzustellen, um so eine Eintragung abzuwenden bzw. eine Verbreitung in der Bundesrepublik einzudämmen, weil über Reisebewegungen und den Grenzverkehr zusätzliche Infektionen, darunter auch mit besorgniserregenden Virusvarianten, eingetragen werden können. Um zu verhindern, dass Ansteckungen im Virusvariantengebiet unerkannt bleiben, schließt sich bei Personen, die sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, eine Absonderung an. Das dient nach dem Vortrag der Antragsgegnerin insbesondere dem rechtlich nicht zu beanstandenden Zweck, die Ausbreitung der Virusvariante zu verlangsamen, um einen noch weiteren Anstieg der Infektionszahlen inmitten der derzeitigen angespannten Situation zu verhindern und gleichzeitig Zeit zu gewinnen, die Impfstoffen anpassen zu können. (2) Zur Erreichung der dargelegten Zielsetzung ist die Norm auch als geeignet anzusehen. Dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1995 – 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 –, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 9. Februar 2001 – 1 BvR 781/98 –, juris Rn. 22). Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie diesen vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Normgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 6). Es hängt nämlich von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträgerinnen und -träger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfassung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Bei Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 10). Dieser Spielraum ist nicht überschritten, wenn der Verordnungsgeber angesichts der vorliegenden Erkenntnisse zur Omikronvariante (vgl. etwa „Übersicht zu besorgniserregenden SARS-CoV-2 Virusvarianten (VOC)“, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ /N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html, abgerufen am 13. Dezember 2021) annimmt, dass mit einer Absonderungspflicht nach Einreise aus einem Virusvariantengebiet die Wahrscheinlichkeit für einen Eintrag derartiger noch nicht hinreichend bewertbarer Virusvarianten gesenkt werden kann. (3) Die angegriffene Maßnahme erscheint gegenwärtig auch erforderlich. Mildere, zur Erreichung des verfolgten legitimen Zwecks in gleicher Weise geeignete, für die Normbetroffenen jedoch weniger belastende Mittel werden von der der Antragstellerin weder hinreichend aufgezeigt noch sind solche sonst für das Gericht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf Ausführungen des Robert Koch-Instituts eine zehntägige Quarantäne ohne – sowie im Hilfsantrag zu 4 – mit negativem PCR-Test für gleichgeeignet erachtet, erscheint diese Annahme dem Gericht nach summarischer Prüfung nicht hinreichend gesichert. Nach ersten Erkenntnissen zeichnet sich die Variante durch erhöhte Transmission, Immunevasion und Übertragbarkeit aus (vgl. Robert Koch-Institut, Übersicht zu besorgniserregenden SARS-CoV-2 Virusvarianten (VOC)“, a.a.O.). Für die Annahme, dass das Ansteckungsrisiko bei 10-tägiger Quarantäne mit PCR-Test auch für diese Virusvariante vergleichbar mit dem Ansteckungsrisiko nach 14-tägiger Quarantäne ohne PCR-Test einzuschätzen ist, finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die von der Antragstellerin zitierte dahingehende Einschätzung des Robert Koch-Institut (vgl. S. 7 der Antragsschrift) datiert aus dem Jahre 2020 und kann damit Erkenntnisse zur Virusvariante von vornherein nicht berücksichtigen. Angesichts der derzeitigen erheblichen wissenschaftlichen Unsicherheiten über die Wirkungen und die von der Variante ausgehenden Gefahren überschreitet der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum nach Auffassung des Gerichts nicht, wenn er die – nach den bisherigen Erkenntnissen zum Virus – maximal mögliche Inkubationszeit ausschöpft. Auch die von der Antragstellerin vorgebrachte FFP2-Maskenpflicht für Reiserückkehrer erscheint gegenüber einer Absonderung, die persönliche Kontakte von vornherein vermeidet, nicht vollumfänglich gleichgeeignet. (4) Schließlich ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der in Rede stehenden Maßnahme zu bejahen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der durch § 4 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 CoronaEinreiseV bewirkte Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit als schwerwiegend erscheint, weil er die Antragstellerin in die Pflicht nimmt, sich auf eigene Kosten für einen nicht unerheblichen Zeitraum abzusondern. Hierdurch wird in die durch die Fortbewegungsfreiheit geschützte Unverletzlichkeit der Freiheit der Person erheblich eingegriffen. Auf den im konkreten Fall hinzutretenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin, der im Übrigen im Hinblick auf die kurze Dauer der Absonderung und der dargelegten Möglichkeit einer Terminverlegung schon nicht besonders schwerwiegend erscheint, kommt es daneben nicht mehr entscheidend an. Der Verordnungsgeber musste im Rahmen der zulässigen und aus praktischen Zwängen auch erforderlichen Typisierung und Pauschalierung seiner Regelungen auf solche Umstände des Einzelfalls nicht abstellen. Dem Eingriff stehen der mit der angegriffenen Maßnahme bezweckte Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Erhalt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsgüter höchsten verfassungsrechtlichen Rangs gegenüber, zu deren Bewahrung der Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in besonderem Maße verpflichtet ist. Angesichts des erkennbaren Beitrags der konkreten Maßnahme für die Zwecke der Verhinderung des Eintrags von besorgniserregenden Virusvarianten, von denen potentiell eine sehr hohe Gefahr ausgehen könnte, die Effektivität der bisherigen seuchenrechtlichen Maßnahmen, insbesondere auch des erreichten Impffortschritts in Frage zu stellen, überschreitet der Verordnungsgeber auch eingedenk der zuvor aufgezeigten Eingriffsintensität die Grenze der Zumutbarkeit derzeit nicht. d. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Artikel 3 Abs. 1 GG mit Blick darauf, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 2 CoronaEinreiseV für Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, selbst bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet die Möglichkeit besteht, durch Nachweis eines negativen Tests die Absonderung fünf Tage nach der Einreise zu beenden, es jedoch für Personen, die – wie die Antragstellerin – der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienen, keine Ausnahme gibt, ist nicht ersichtlich. Wie die Antragsgegnerin mit Recht geltend macht, fehlt es deshalb bereits an einer Ungleichbehandlung, da die Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 2 CoronaEinreiseV derzeit leerläuft, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 CoronaEinreiseV nicht erfüllt sind. Im Übrigen dürfte es sich auch nicht um vergleichbare Sachverhalte handeln, da der genannte – ohnehin wohl zahlenmäßig sehr überschaubare – Personenkreis wesentlich weitergehenden infektionsschutzrechtlichen Einschränkungen unterworfen ist (vorherige Akkreditierung, strenge Schutz- und Hygienekonzepte, tägliche Testung). 3. Soweit die Antragstellerin schließlich hilfsweise die Feststellung begehrt, dass hinsichtlich des bevorstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung bzw. des Impftermins ein Fall des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV vorliegt, ist die Antragsgegnerin hierfür bereits nicht passivlegitimiert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. Rechtsträger der hier für die Antragstellerin zuständigen Behörde ist nicht die Antragsgegnerin, sondern die Freie und Hansestadt Hamburg (vgl. zu einer behördlichen Ausnahmeerteilung von einer Absonderungspflicht etwa VG Hamburg, VG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 5 E 4373/21 –, juris). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand, wie hier, keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Antragsteller, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen. Das Gericht setzt diesen Auffangstreitwert dabei wegen der insoweit begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2).