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Beschluss

5 E 4373/21

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2021:1026.5E4373.21.00
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Leitsätze
1. Die grundsätzliche einreisebedingte Absonderungspflicht nach Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet gemäß § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV (Einreise-Quarantäne) ist nach dem Maßstab des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden.(Rn.41) 2. Kindern bis zum Alter von elf Jahren steht derzeit – anders als im Grundsatz älteren Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen – keine Impfmöglichkeit offen. Sie sind auf die Solidarität der Älteren angewiesen, sich impfen zu lassen.(Rn.54) 3. Die Gleichbehandlung von ungeimpften Personen unter zwölf Jahren auf der einen Seite und ungeimpften Personen ab zwölf Jahren auf der anderen Seite durch die Absonderungspflicht nach § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV betrifft jedoch Personengruppen, die gerade im Hinblick auf den mangels Impfschutzes erhöht wahrscheinlichen Eintrag von Infektionen aus einem Hochrisikogebiet, denen zu begegnen die einreisebedingte Absonderungspflicht dient, im Wesentlichen gleich sein. Eine Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht.(Rn.60)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die grundsätzliche einreisebedingte Absonderungspflicht nach Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet gemäß § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV (Einreise-Quarantäne) ist nach dem Maßstab des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden.(Rn.41) 2. Kindern bis zum Alter von elf Jahren steht derzeit – anders als im Grundsatz älteren Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen – keine Impfmöglichkeit offen. Sie sind auf die Solidarität der Älteren angewiesen, sich impfen zu lassen.(Rn.54) 3. Die Gleichbehandlung von ungeimpften Personen unter zwölf Jahren auf der einen Seite und ungeimpften Personen ab zwölf Jahren auf der anderen Seite durch die Absonderungspflicht nach § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV betrifft jedoch Personengruppen, die gerade im Hinblick auf den mangels Impfschutzes erhöht wahrscheinlichen Eintrag von Infektionen aus einem Hochrisikogebiet, denen zu begegnen die einreisebedingte Absonderungspflicht dient, im Wesentlichen gleich sein. Eine Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht.(Rn.60) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Pflicht zur Absonderung nach Rückreise aus dem Vereinigten Königreich (Einreise-Quarantäne). Für die 2017 geborene, im Bezirk Hamburg-X. wohnhafte Antragstellerin ist nach ihrem Vorbringen eine Reise mit ihren Eltern im Zeitraum 2. bis 10. November 2021 in das Vereinigte Königreich geplant. Die An- und Abreise soll mittels privatem Pkw erfolgen. Gebucht ist eine Übernachtfähre von Hoek van Holland nach Harwich und zurück mit Einzelkabine für die Familie (einschließlich weiterem Kind Y.). Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin am 4. Oktober 2021 die Erteilung einer Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 4 CoronaEinreiseV. Zur Begründung hat sie vorgebracht: Der triftige Grund für eine Ausnahmegenehmigung ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass die Verordnung ihre Grundrechte unangemessen und ungerechtfertigt einschränke. „Ungeimpfte“ könnten sich (im Gegensatz zu Geimpften und Genesenen) frühestens nach fünf Tagen „freitesten“ lassen. (Klein-)Kinder und insbesondere diejenigen, für die bisher keine Impfmöglichkeit bestehe, seien zwangsläufig zur Absonderung für fünf Tage verpflichtet. Die Absonderungspflicht erlösche nach fünf Tagen, ein Test sei nicht notwendig, ein „Freitesten“ jedoch vor Ablauf von fünf Tagen ebenso nicht möglich. Dies sei aus Sicht der Antragstellerin eine klare und eindeutige Benachteiligung von Kleinkindern und eine signifikante Beschränkung ihrer Grundrechte, die auch nicht aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt sein dürfte. Die Absonderung sei aus ihrer Sicht nicht geeignet, unerkannte Infektionen mit dem Coronavirus zu verringern. Ginge es in der Verordnung um die Reduzierung von Kontakten asymptomatisch Infizierter, dann sei nicht nachvollziehbar, warum die Absonderungspflicht nach fünf Tagen automatisch ende, denn asymptomatisch Infizierte dürften auch nach fünf Tagen noch infektiös sein. Es sei auch nicht belegt, dass infizierte (aber ungetestete) Geimpfte und Genesene eine niedrigere Weiterverbreitungswahrscheinlichkeit hätten als infizierte Kleinkinder. Sonst sei es folgerichtig, bei einer Absonderungspflicht der Kleinkinder auch die Elternteile oder andere erwachsene Personen im Familienverbund mit einzubeziehen. Auch mit der Absonderungspflicht von anderen (freiwillig) Ungeimpften lasse sich die Absonderungspflicht von Kleinkindern (für die noch keine Impfung möglich sei) schließlich nicht vergleichen, eine Gleichbehandlung sei „absolut unangemessen“. Kleinkinder im Alter der Antragstellerin würden extrem selten an Corona erkranken und ihre Krankheitsverläufe seien deutlich geringer und die Weiterverbreitungswahrscheinlichkeit von infizierten Kleinkindern auf deutlich niedrigerem Stand als bei vergleichsweise erkrankten Erwachsenen. Infektionen in Deutschland beträfen nunmehr zum ganz überwiegenden Anteil nur noch freiwillig Ungeimpfte. Auf den Intensivstationen befänden sich ebenfalls ganz überwiegend nur mehr freiwillig Ungeimpfte, „die keines besonderen Schutzes mehr bedürften“. Jedenfalls ergäben sich aus den tatsächlichen Reiseumständen triftige Gründe, eine Ausnahmeregelung zu erteilen. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin am 14. Oktober 2021 mit, der „Gesetzgeber“ habe nicht übersehen, dass Kinder unter zwölf Jahren derzeit nicht geimpft werden können, diese unterlägen daher regelhaft der Absonderungspflicht. Eine Bescheidung des Antrags sei bisher aufgrund zeitlicher Kapazitäten und der dringenden Anfrage nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat am 18. Oktober 2021 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung stützt sie sich auf ihr vorprozessuales Vorbringen. Die Antragstellerin hat schriftsätzlich die Anträge formuliert, vorläufig festzustellen, dass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV von der Pflicht zur Absonderung nach Rückreise von ihrer Reise ins Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Zeitraum 2. bis 10. November 2021 befreit ist, hilfsweise vorläufig festzustellen, dass sie nicht aufgrund von § 4 CoronaEinreiseV verpflichtet ist, sich nach ihrer Rückreise von ihrer Reise ins Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Zeitraum 2. bis 10. November 2021 abzusondern, äußerst hilfsweise vorläufig festzustellen, dass sie nicht aufgrund von § 4 CoronaEinreiseVO verpflichtet ist, sich nach ihrer Rückreise von ihrer Reise ins Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Zeitraum 2. bis 10. November 2021 abzuordnen, solange sie einen negativen PCR-RT-Testnachweis datiert am oder unmittelbar vor dem Abreisetag vorweisen kann. und sodann abändernd und ergänzend die Anträge formuliert, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr (vorläufig) eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 CoronaEinreiseV zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sanktionslos zu dulden, dass sich die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr nicht in eine häusliche Absonderung nach § 4 der Verordnung begibt; äußerst hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sanktionslos zu dulden, dass sich die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr nicht in eine häusliche Absonderung nach § 4 CoronaEinreiseV begibt, solange sie einen negativen PCR-RT Testnachweis datiert am oder unmittelbar vor dem Abreisetag vorweisen kann. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie erstrebe eine Vorwegnahme der Hauptsache, die nur ausnahmsweise möglich sei und hier nicht in Betracht komme. Ihr entstünden ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Konkrete schwere und unzumutbare Nachteile seien nicht dargetan. Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine in ihrer Person vorliegende vergleichbare Bedeutung oder ein öffentliches Interesse wie bei dem explizit von der Absonderungspflicht ausgenommenen Personenkreis vorliege. Im Bereich des Infektionsschutzrechts bestehe ein besonders weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor. Es fehle hier bereits an der Vergleichbarkeit der beteiligten Personengruppen. Geimpfte und Genesene wiesen kraft Immunisierung einen hohen individuellen Schutz vor einer Infektion und einem schweren Erkrankungsverlauf auf. Das Risiko einer Übertragung sei so stark vermindert, dass aus „Public-Health-Sicht“ Geimpfte und Genesene in der Dynamik der Pandemie in Deutschland aktuell eine untergeordnete Rolle gegenüber nicht immunen Personen spielten. Es handele sich bei der Situation der Antragstellerin mit ihrer Familie nicht um einen atypischen Fall, den der Verordnungsgeber nicht im Blick gehabt hätte. Es liege keine unangemessene Gleichbehandlung von ungeimpften Erwachsenen und ungeimpften Kleinkindern vor. Im Ergebnis handele es sich bei beiden Personengruppen um ungeimpfte Personen. Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, würden sogar privilegiert durch die fehlende zusätzliche Nachweispflicht nach fünf Tagen. Der Hilfsantrag sei unzulässig, zudem auch unbegründet. Es bestehe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Der Verordnungsgeber sei den Vorgaben der Verhältnismäßigkeit nachgekommen. II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich als darauf gerichtet ausgelegt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur sanktionslosen Duldung einer Unterlassung der Absonderung nach geplanter Rückreise aus dem Vereinigten Königreich am 10. November 2021 zu verpflichten. Dem zunächst formulierten Hauptantrag, vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin „nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV von der Pflicht zur Absonderung nach Rückreise von ihrer Reise ins Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland im Zeitraum 2. bis 10. November 2021 befreit ist“, fehlt die Sachdienlichkeit. Eine solche Feststellung kann offensichtlich nicht getroffen werden. Denn von einer Absonderungspflicht nach § 4 CoronaEinreiseV, „ist“ die Antragstellerin gegenwärtig nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV befreit. Vielmehr erstrebt sie in der Hauptsache gerade erst, von der Absonderungspflicht durch am 4. Oktober 2021 von ihr beantragte behördliche Erteilung einer Ausnahme aufgrund der genannten Vorschrift befreit „zu werden“. Das im vorläufigen Rechtsschutz verfolgte Ziel, bereits ohne behördliche Entscheidung in der Hauptsache eine Absonderung nach Rückreise aus dem Vereinigten Königreich unterlassen zu können, würde die Antragstellerin bereits mit dem ausgelegten Antrag erreichen. Dem Wesen der einstweiligen Anordnung entspricht eher als eine gerichtliche Feststellung die Verpflichtung, ein durch Verordnung verbotenes Verhalten einstweilig sanktionsfrei zu dulden (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 15). Der sodann abändernd und ergänzend formulierte Hauptantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin „(vorläufig) eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 CoronaEinreiseV zu erteilen“, verweist im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auf kein anderes Ziel. Der formulierte erste Hilfsantrag („vorläufig festzustellen, dass sie nicht aufgrund von § 4 CoronaEinreiseV verpflichtet ist“), geht in dem ausgelegten Antrag auf. Die im Verfahren vorläufigen Rechtsschutz erstrebte einstweilige sanktionslose Duldung dient sowohl einem in der Hauptsache mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zu verfolgenden Begehren, bereits ohne behördliche Ausnahmeerteilung von einer Absonderungspflicht nach § 4 CoronaEinreiseV frei zu sein, als auch einem in der Hauptsache mit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu verfolgenden Begehren, durch behördliche Ausnahmeerteilung von der Absonderungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV frei zu werden. Der formulierte letzte Hilfsantrag zielt, sachdienlich ausgelegt, lediglich auf eine Maßgabe („solange sie einen negativen PCR-RT-Testnachweis datiert am oder unmittelbar vor dem Abreisetag vorweisen kann“) im Rahmen der (nach sachdienlicher Auslegung) beantragten einstweiligen Anordnung auf sanktionslose Duldung. III. Der so ausgelegte zulässige Antrag ist nicht begründet, da die zu stellenden Anforderungen (hierzu unter 1.) an Anordnungsgrund (hierzu unter 2.) und Anordnungsanspruch (hierzu unter 3.) nicht erfüllt sind. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 3 ZPO stets, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes, der insbesondere die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung begründet, als auch eines Anordnungsanspruchs, mithin des materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, glaubhaft gemacht werden. Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient und einem Antragsteller hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden soll, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann, kann einem Eilantrag nach § 123 VwGO im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35; VG Hamburg, Beschl. v. 9.9.2021, 3 E 3618/21, juris Rn. 6). Diese strengen Anforderungen einer Vorwegnahme in der Hauptsache gelten vorliegend. Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Pflicht zur Absonderung nach Rückreise aus dem Vereinigten Königreich. Die bei Rückreise aus dem Vereinigten Königreich als Hochrisikogebiet derzeit noch aus § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV herzuleitende Absonderungspflicht wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 CoronaEinreiseV spätestens fünf Tage nach der für den 10. November 2021 beabsichtigten Wiedereinreise über die Niederlande enden, wenn nicht nach derzeitiger Rechtslage wegen § 4 Abs. 3 CoronaEinreiseV bereits am Tag der Einreise. Die Folgen einer Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes werden jedenfalls nicht durch eine Entscheidung in der Hauptsache rückgängig zu machen sein. 2. Ein Anordnungsanspruch ist, gemessen an diesen strengen Anforderungen, nicht glaubhaft gemacht. In der Hauptsache ist ein Erfolg der Antragstellerin zumindest nicht weit überwiegend wahrscheinlich. Dies gilt sowohl für eine das konkrete Rechtsverhältnis der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin betreffende Klage auf gerichtliche Feststellung, bereits ohne behördliche Ausnahmeerteilung von einer Absonderungspflicht frei zu sein (hierzu unter a)), als auch eine Klage der Antragstellerin auf gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, um durch behördliche Ausnahmeerteilung von der Absonderungspflicht frei zu werden (hierzu unter b)). a) Die Antragstellerin dürfte nicht bereits ohne behördliche Ausnahmeerteilung von einer Absonderungspflicht nach § 4 CoronaEinreiseV frei sein. Vielmehr dürfte sie nach der einschlägigen Verordnung bei der beabsichtigten Wiedereinreise über die Niederlande am 10. November 2021 nach Aufenthalt im Vereinigten Königreich eine Absonderungspflicht treffen. Im Einzelnen: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV sind Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als (Var. 1) Hochrisikogebiet oder (Var. 2) Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Abs. 2 abzusondern. Hochrisikogebiet ist dabei gemäß § 2 Nr. 3 CoronaEinreiseV ein Gebiet i.S.d. § 2 Nr. 17 IfSG, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, insbesondere aufgrund der dort beobachteten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten. Zu den Hochrisikogebieten zählt gemäß den Angaben des Einreiseportals nach § 2 Nr. 2 CoronaEinreiseV (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html) insbesondere das Vereinigte Königreich. Die Absonderungspflicht wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 CoronaEinreiseV begleitet durch die Pflichten, sich auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben, keinen Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des Absonderungszeitraums auftreten sowie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 6 CoronaEinreiseV durch eine Beobachtung durch die zuständige Behörde. Der jeweils geltende Absonderungszeitraum ist in § 4 Abs. 2 CoronaEinreiseV differenziert bestimmt. Nach dem Grundsatz (Satz 1) hat die Absonderung für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. Abweichend davon (Satz 2) endet sie vorher für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenen-, Impf- oder Testnachweis an die zuständige Behörde übermitteln. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf aber (Satz 3 Halbs. 1) bei Übermittlung eines Testnachweises die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Bei Personen, die (wie die Antragstellerin) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Satz 3 Halbs. 2), endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise. Die Absonderung endet darüber hinaus (Satz 6) außerdem, wenn das betroffene Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft wird. Unbeschadet der fortdauernden Einstufung des Vereinigten Königreichs als Hochrisikogebiet und der fortdauernden Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist die Vorschrift über die Absonderungspflicht nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 4 Abs. 3 CoronaEinreiseV längstens bis einschließlich 10. November 2021 anzuwenden. Eine Verlängerung der Absonderungsregelung im Verordnungswege liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Ausgehend von der vorgelegten Fährbuchung und einer unterstellten alsbaldigen Heimreise wird die Antragstellerin erst am 10. November 2021 um 8:00 Uhr in den Niederlanden anlegen, danach in den mitgeführten privaten Pkw wieder einsteigen, im Lauf des Vormittags in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und am frühen Nachmittag an ihrem Wohnort in Hamburg eintreffen können. Ausnahmen von der Absonderungspflicht kraft Verordnung sind in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV bestimmt. Für eine solche normativ benannte Ausnahme besteht vorliegend kein Anhalt. Darüber hinaus gilt die Absonderungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV zwar nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat. Insoweit bedarf es aber der Ausnahmeerteilung durch Verwaltungsakt. Die Antragstellerin wäre ohne behördliche Ausnahmeerteilung von einer Absonderungspflicht nur dann frei, wenn § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV mit höherrangigem Recht nicht vereinbar (rechtswidrig) und damit als Rechtsnorm nichtig (rechtsunwirksam) wäre. Dies dürfte aber nicht der Fall sein. Der Absonderungspflicht in § 4 CoronaEinreiseV fehlt nicht weit überwiegend wahrscheinlich eine gesetzliche Ermächtigung, die in Übereinstimmung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt ist. Durch § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG wird die Bundesregierung, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ausdrücklich ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise für einen bestimmten Zeitraum in geeigneter Weise auf eigene Kosten abzusondern. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite hat der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt und ihr Fortbestehen am 17. November 2020 festgestellt. Die Verordnung dürfte sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten. Dem Verordnungsgeber ist bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 23 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 9.9.2021, 3 E 3618/21, juris Rn. 18). Die Bundesregierung hat die fortdauernde Absonderungspflicht bei Einreise aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten durch die Verordnung vom 28. September 2021 insbesondere wie folgt begründet: „Die epidemische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entwickelt sich weiterhin sehr dynamisch. […] Vor dem Hintergrund vielfach weiterhin sehr hoher Neuinfektionszahlen - auch, aber nicht ausschließlich in den europäischen Nachbarländern - bleibt es daher notwendig, erforderliche und bewährte Schutzvorkehrungen gegen eine Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 fortzuführen. Das gilt auch für die Absonderungspflicht nach § 4 der Verordnung, eine Regelung die derzeit befristet bis zum 30. September 2021 angewendet werden kann. Ziel dieser Verordnung ist es, weiterhin das Infektionsrisiko durch eingetragene Infektionen zu verringern. […]“ Diese Ausführungen sind nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die Pflicht, sich nach Einreise aus einem Hochrisikogebiet abzusondern, dürfte nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes hinzunehmenden Einschätzung des Verordnungsgebers für das genannte legitime Ziel der Verringerung eingetragener Infektionen geeignet sein. Indem noch nicht feststellbare Infektionen während des Absonderungszeitraums feststellbar werden, dürfte die Absonderungspflicht dazu dienen, Infektionsketten zu durchbrechen und Infektionen zu unterbinden. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Absonderung, wie die Antragstellerin annimmt, nicht geeignet sei, unerkannte Infektionen mit dem Coronavirus zu verringern. Soweit die Antragstellerin ausführt, ginge es in der Verordnung um die Reduzierung von Kontakten asymptomatisch Infizierter, dann sei nicht nachvollziehbar, warum die Absonderungspflicht nach fünf Tagen automatisch ende, denn asymptomatisch Infizierte dürften auch nach fünf Tagen noch infektiös sein, geht dies fehl. Dies folgt schon daraus, dass je nach Zeitpunkt der Infektion in der Vergangenheit und Krankheitsverlauf in der Zukunft unerkannt asymptomatisch infektiös eingereiste Personen innerhalb von fünf Tagen (eine Möglichkeit) Symptome entwickeln oder sonst eine Infektion erkennen lassen können oder (weitere Möglichkeit) die asymptomatisch bleibende Infektion überwinden können. In beiden möglichen Fällen wird der Eintrag von Infektionen durch die verpflichtende Absonderung verhindert oder zumindest erschwert. Soweit die Antragstellerin einwendet, es sei nicht belegt, dass infizierte (aber ungetestete) Geimpfte und Genesene eine niedrigere Weiterverbreitungswahrscheinlichkeit hätten als infizierte Kleinkinder, kann dahinstehen, ob die Annahme der Antragstellerin ihrerseits belegt ist. Zumindest leitet sich daraus nichts gegen eine Absonderung von Personen ab, die weder durch eine Impfung noch durch eine Genesung über einen Immunschutz verfügen und von daher nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verordnungsgebers eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweisen, nach Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet eine Infektion einzutragen. Der Verordnungsgeber hat sich dagegen entschieden, Elternteile oder andere erwachsene Personen im Familienverbund in die Absonderungspflicht von kleinen Kindern einzubeziehen, ohne dass dies die Rechte der Kinder beeinträchtigen würde. Ob infizierten (kleinen) Kindern die gleiche Weiterverbreitungswahrscheinlichkeit zukommt wie Erwachsenen, kann dahinstehen. Zumindest kommt ihnen eine Weiterverbreitungswahrscheinlichkeit zu. Erkannt infizierte Personen, ob Kinder oder Erwachsene, unterliegen bereits auf anderer Grundlage einer Pflicht zur Absonderung, nicht erst auf Grundlage der hier einschlägigen Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Unerkannt Infizierte gibt es auch unter kleinen Kindern. Ausgehend davon musste der Verordnungsgeber nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes Kinder unter zwölf Jahren nach Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet nicht von einer mit dem Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren begründeten Absonderungspflicht ausnehmen. Dabei lässt der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 CoronaEinreiseV zugunsten der Kinder die Absonderungspflicht nach fünf Tagen enden, ohne dass es dafür wie bei älteren Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 Halbs. 1 CoronaEinreiseV einer Testung frühestens nach fünf Tagen und der Übermittlung des Testnachweises bedarf. In dieser Begünstigung liegt für Kinder unter zwölf Jahre keine belastende und aus ihrer Sicht rechtfertigungsbedürftige Regelung. Es gibt entgegen der Annahme der Antragstellerin weiterhin Personen, die des Schutzes vor einer Ansteckung bedürfen und insoweit nicht eigenverantwortlich ein Risiko übernommen haben. Dies sind zum einen Kinder bis elf Jahren wie die Antragstellerin selbst, die aus Altersgründen noch nicht geimpft sein können. Aber auch unter den älteren Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen können Einzelne aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden. Andere haben ihren Impfschutz beispielsweise nach einer immunsuppressiven Behandlung verloren. Weitere erleiden eine Erkrankung mit schwerem oder sogar tödlichem Verlauf im Wege eines Impfdurchbruches. Der verpflichtenden Absonderung kann ebenso wenig im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Erforderlichkeit abgesprochen werden. Ohne Absonderung über einen bestimmten Zeitraum, etwa allein durch Testung bei der Einreise als milderes Mittel, könnten weniger Infektionen erkannt werden. Dies gilt auch für den von der Antragstellerin angebotenen RT-PCR-Test (Reserve Transcription Polymerase Chain Reaction Test). Die Absonderungspflicht besteht nicht in den normativ benannten Ausnahmen des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV. Im Übrigen dürfte die Angemessenheit der in § 4 CoronaEinreiseV gründenden Absonderungspflicht im Regelfall gewahrt sein. In atypischen Fällen ermöglicht § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV durch behördliche Erteilung einer Ausnahme die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Nach gegenwärtiger Verordnungslage besteht bei Einreise am 10. November 2021 nach Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet wegen § 4 Abs. 3 CoronaEinreiseV für den angebrochenen Tag der Einreise noch eine Absonderungspflicht, was im Regelfall keine unangemessene Belastung darstellen dürfte. Im Fall einer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgeschlossenen, aber hypothetischen Verlängerung der Regelung über die Absonderungspflicht durch die (geschäftsführende) Bundesregierung im Verordnungswege endete die Absonderungspflicht für eine Person, die wie die Antragstellerin das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 CoronaEinreiseV auch ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis fünf Tage nach der Einreise. Eine Unangemessenheit wäre auch insoweit zumindest nicht weit überwiegend wahrscheinlich. Die Verordnung beschränkt die Betroffenen in der Ausübung des Grundrechts der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Sie müssen sich nach Übertritt der Bundesgrenze absondern und in ihre Wohnung oder sonst geeignete Unterkunft begeben, dürfen dort keinen Besuch von Personen außerhalb des Hausstandes empfangen und die zuständigen Behörde über auftretende typische Symptome informieren. Mangels erhöhten Grads der Eingriffsintensität drängt sich nicht auf, dass eine infektionsschutzrechtliche Absonderungspflicht über eine freiheitseinschränkende Maßnahme hinaus eine freiheitsentziehende Maßnahme wäre, die nach Art. 104 Abs. 2 GG dem Richtervorbehalt unterläge (VGH Kassel, Beschl. v. 20.8.2021, 8 B 1727/21, juris Rn. 12; OVG Weimar, Beschl. v. 5.5.2021, 3 EN 251/21, juris Rn. 106; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.4.2021, 11 S 51/21, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.4.2021, 13 MN 170/21, juris Rn. 48; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2021, 1 S 1108/21, juris Rn. 91; OVG Münster, Beschl. v. 13.7.2020, 13 B 968/20, juris Rn. 41 f.). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich nicht feststellen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Kindern bis zum Alter von elf Jahren derzeit – anders als im Grundsatz älteren Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen – keine Impfmöglichkeit offensteht. Sie sind auf die Solidarität der Älteren angewiesen, sich impfen zu lassen. Sie selbst können allenfalls zu den genesenen Personen, nicht aber zu den geimpften Personen gehören. Regelhaft können sie deshalb nicht durch Vorlage eines Impfnachweises nach § 4 Abs. 2 Satz 2 CoronaEinreiseV ihre Absonderungspflicht vorzeitig beenden, ohne dass sie für eine Verkürzung der Absonderung durch rechtzeitige Impfung Vorsorge hätten treffen können. Ein „Freitesten“ ist vor Ablauf von fünf Tagen ebenso wenig möglich. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich und wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Die Gleichbehandlung von ungeimpften Personen unter zwölf Jahren auf der einen Seite und ungeimpften Personen ab zwölf Jahren auf der anderen Seite durch die Absonderungspflicht nach § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV betrifft jedoch Personengruppen, die gerade im Hinblick auf den mangels Impfschutzes erhöht wahrscheinlichen Eintrag von Infektionen aus einem Hochrisikogebiet, denen zu begegnen die einreisebedingte Absonderungspflicht dient, im Wesentlichen gleich sein. Eine Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem verletzt den Gleichheitssatz nicht. b) Die Antragstellerin dürfte nicht beanspruchen können, durch behördlichen Ausnahmeerteilung von der Absonderungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV frei zu werden. Im Einzelnen: Tatbestandliche Voraussetzung für die behördliche Ausnahmeerteilung ist nach dem Gesetz ein triftiger Grund, Rechtsfolge das pflichtgemäße Ermessen der Behörde. Nach dem bei einer Vorwegnahme der Hauptsache anzulegenden strengen Maßstab bedürfte es einer Ermessenreduzierung, so dass voraussichtlich nur die antragsgemäße Erteilung einer Ausnahme pflichtgemäßem Ermessen entspräche. Dieser Fall dürfte nicht gegeben sein. Insbesondere ist nicht weit überwiegend wahrscheinlich, dass die Versagung einer Ausnahme unverhältnismäßig wäre oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstieße. Aus dem jungen Alter der Antragstellerin dürfte sich bereits kein triftiger Grund für eine Ausnahme herleiten lassen. Der Verordnungsgeber hat ausweislich der in § 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 CoronaEinreiseV zugunsten der Kinder unter zwölf Jahren differenzierenden Regelung, Kinder bis elf Jahren grundsätzlich dem Regelfall zugeordnet, ohne dass dies im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu beanstanden wäre (s.o. a)). Nach dem Vorstehenden ist für den von der einreisebedingten Absonderungspflicht nach § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV außerhalb der normativ benannten Ausnahmen in § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV erfassten Regelfall keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Aus den vorgetragenen tatsächlichen Reiseumständen – An- und Abreise mittels privatem Pkw und Einzelkabine für die Familie auf der Fähre –, dürfte ebenso wenig ein triftiger Grund folgen. Die Absonderungspflicht nach § 4 CoronaEinreiseV dient ausweislich der Langbezeichnung der Verordnung dem Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Die Einreise ins Bundesgebiet ist aber nur die notwendige, nicht hinreichende Voraussetzung, um die Pflichten nach der Verordnung auszulösen. Nicht der Vorgang der Einreise wird vom Normgeber als risikobehaftet eingeschätzt, sondern der Aufenthalt „zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet“. Abgesehen davon, dass ein Kontakt mit anderen Menschen auf der Fähre zumindest beim Ein- und Aussteigen nicht ausgeschlossen ist, hat die Antragstellerin bereits nicht dargelegt, dass sie während ihres Landaufenthalts vom 3. bis 9. November 2021 in besonderer Weise Vorkehrungen träfe, Kontakte mit anderen Menschen zu vermeiden (so aber im Fall des VG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2020, 15 E 1967/20, juris Rn. 5). Auch besucht die Antragstellerin kein von der Pandemie weitgehend verschontes Gebiet (so aber im Fall des VG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2020, a.a.O., Rn. 39), sondern das Vereinigte Königreich als Hochrisikogebiet. 3. Darüber hinaus fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht und bereits nicht dargelegt, welche schweren und unzumutbaren Nachteile sie ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung träfen. Ihren Vortrag zugrunde gelegt unterläge sie nach Wiedereinreise am 10. November 2021 zwar der Absonderungspflicht und wäre dadurch (für bis zu fünf Tage) in ihrer Freiheit beschränkt, ohne dass diese Folge durch eine (zu spät kommende) Entscheidung in der Hauptsache rückgängig gemacht werden könnte. Doch sind die näheren Umstände für die Reise, wie etwa ein besonderer Anlass oder ein besonderes schützenswertes Interesse der Antragstellerin, nicht vorgetragen, so dass nicht bereits daraus nachvollziehbar wäre, weshalb die Reise in ein Hochinzidenzgebiet zwingend und nicht aufschiebbar wäre. Ebenso wenig ist dargelegt, in welcher Weise die Antragstellerin nach beabsichtigter Rückkehr aus einem Hochinzidenzgebiet am 10. November 2021 durch die Absonderungspflicht in ihren konkreten Lebensumständen betroffen wäre. Ausgehend von der Fährbuchung für vier Personen könnte ohnehin ein weiteres Kind der Familie (Y.) einer Absonderungspflicht unterliegen. Das Gericht verkennt nicht, dass es für eine Familie eine Herausforderung darstellen kann, im Alltag eine stetige Betreuung eines oder mehrerer Kinder zu gewährleisten. Die vierjährige Antragstellerin wird aufgrund der Absonderungspflicht grundsätzlich am Tag der Einreise am Mittwoch, 10. November 2021, oder noch fünf Tage lang über das Wochenende bis einschließlich Montag, 15. November 2021, zuhause bleiben müssen. Da hinsichtlich einer durch die Absonderungspflicht in dieser Zeit etwaig beeinträchtigten Betreuungsform jedweder Vortrag fehlt, kann das Gericht auch in dieser Hinsicht keine besondere Intensität der Beeinträchtigung der Antragstellerin in ihren Rechten und Interessen erkennen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und lehnt sich an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an unter Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache (dazu s.o. III. 1.).