Beschluss
14 L 99.23
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1218.14L99.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstands wird für die Zeit vor der Verbindung der Verfahren für jedes Verfahren auf jeweils 1.000,- € und für die Zeit nach der Verbindung der Verfahren auf 4.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstands wird für die Zeit vor der Verbindung der Verfahren für jedes Verfahren auf jeweils 1.000,- € und für die Zeit nach der Verbindung der Verfahren auf 4.000,- € festgesetzt. I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin (vgl. § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). II. Nach teilweiser Hauptsachenerledigung begehren die Antragsteller als sorgeberechtigte Eltern von Zwillingstöchtern (*10.09.2007) jeweils nur noch einstweiligen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung von Nachweispflichten im Zusammenhang mit dem Schutz ihrer Kinder vor Masern. Nach einer Meldung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des von den Kindern besuchten I...-Gymnasiums an das für die Schule örtlich zuständige Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Gesundheitsamt - (im Folgenden nur: Gesundheitsamt) forderte dieses die Antragsteller mit Schreiben vom 22. Juni 2022 auf, das gegenüber der Schule behauptete Impfhindernis in Gestalt einer medizinischen Kontraindikation bis zum 31. Juli 2022 nachzuweisen. Mit Bescheid vom 1. August 2022 ordnete das Gesundheitsamt unter Zwangsgeldandrohung gegenüber den Antragstellern nach § 20 Abs. 12, 13 in Verbindung mit Abs. 9 IfSG an, bis spätestens zum 22. August 2022 betreffend die beiden Kinder einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder über eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Masernschutzimpfung zu erbringen. Es führte u.a. aus, für den Nachweis einer medizinischen Kontraindikation werde ein aussagekräftiges Attest benötigt, aus dem hervorgehen müsse, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der ausstellende Arzt diagnostiziert habe. Die Antragsteller legten daraufhin für ihre Töchter jeweils ein gleichlautendes „Ärztliches Zeugnis über eine Freistellung von der Impfpflicht und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“ des Dr. med. R...) vom 27. September 2021 vor (vgl. Blatt 45 f. des Verwaltungsvorgangs [VV]), welche einer „Gutachterlichen Stellungnahme“ des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes vom 19. September 2022 folgend jeweils nicht als ausreichender Nachweis anerkannt wurden. Dies teilte das Gesundheitsamt den Antragstellern mit gleichlautenden Schreiben vom 27. bzw. 29. September 2022 mit und forderte sie „letztmalig“ auf, bis zum 19. Oktober 2022 für beide Töchter jeweils einen der bereits durch Bescheid vom 1. August 2022 angeforderten Nachweise beizubringen. Mit vier Bescheiden vom 1. Dezember 2022, jeweils zugestellt am 12. Dezember 2022, forderte das Gesundheitsamt die Antragsteller einzeln sowie gesondert im Hinblick auf jedes Kind erneut „letztmalig“ auf, nunmehr bis zum 21. Dezember 2022 einen solchen Nachweis vorzulegen, und drohte ihnen in jedem der Bescheide ein Zwangsgeld von je 1.000,- € für den Fall nicht fristgerechter Erledigung an. Mit vier Bescheiden vom 6. Januar 2023, jeweils zugestellt am 13. Januar 2022, setzte das Gesundheitsamt gegen die Antragsteller jeweils einzeln sowie gesondert mit Blick auf jedes der Kinder ein Zwangsgeld in Höhe von je 1.000,- € fest, weil die Antragsteller ihre Nachweispflicht bisher nicht erfüllt hätten. Es drohte ferner jeweils ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € an, falls der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises auch bis zum 31. Januar 2023 nicht nachgekommen werde. Gegen die vier Bescheide legten die Antragsteller am 26. Januar 2023 Widerspruch ein. Sie reichten für beide Töchter jeweils eine „Risikoanalyse zur Prüfung einer ggf. vorliegenden Impfuntauglichkeit“ des Dr. K... vom 20. April 2023 nebst diversen vom 27. September 2021 datierenden Anlagen ein (vgl. Blatt 27 ff. der Gerichtsakte) und begründeten den Widerspruch näher. Mit vier Anträgen vom 24. April 2023 haben die Antragsteller bei dem erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die vier Bescheide vom 6. Januar 2023 nachgesucht. Die vier Antragsverfahren sind von dem Gericht durch Beschluss vom 27. April 2023 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen des zuerst eingegangenen Verfahrens (14 L 99/23) miteinander verbunden worden. Die Antragsteller tragen im Wesentlichen vor, ihre Töchter seien als Säuglinge geimpft worden, hätten die Impfungen jedoch sehr schlecht vertragen und seien schwer krank geworden. Ihnen sei daher von Dr. K... zu Recht eine lebenslange Kontraindikation bescheinigt worden. Mit der Vorlage dieser ärztlichen Bescheinigungen hätten sie, die Antragsteller, ihrer Nachweispflicht bereits genügt. Außerdem seien die beiden 15-Jährigen beschränkt geschäftsfähig sowie straf- und religionsmündig und könnten selbst über eine Impfung entscheiden, welche sie aber aus eigenem Entschluss ablehnten. Sie, die Antragsteller, hätten darauf keinen Einfluss und trügen dafür keine Verantwortung, so dass ihnen gegenüber auch kein Zwangsgeld festgesetzt werden dürfe. Außerdem seien die Kinder schulpflichtig, was der Impfung vorgehe. Eine Impfpflicht bestehe nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das auch die Freiwilligkeit der elterlichen Impfentscheidung betont habe. Da Eltern schulpflichtiger Kinder diese nicht aus der Schule nehmen könnten, werde durch das Zwangsgeld hinterrücks eine Impflicht etabliert, was der Entscheidung des Gesetzgebers widerspreche. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds gingen außerdem ins Leere, weil Schulpflichtige nicht vom Schulunterricht ausgeschlossen werden könnten. Im Übrigen werde auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (OVG Nds.) vom 22. Juni 2022 (14 ME 258/22) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 21. September 2023 (20 CS 23.1432) Bezug genommen. Die Zwangsgeldfestsetzung sei ermessensfehlerhaft. Das Gesundheitsamt habe überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Außerdem seien die Kinder nicht angehört worden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Schulpflicht im Land Berlin nur bis zur 10. Klasse bestehe und dass in Deutschland 2022 nur 14 Masernfälle bekannt geworden seien. Auch seien in der Schule alle anderen Kinder geimpft, so dass Herdenschutz bestehe. Die Antragsteller beantragen sachdienlich ausgelegt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26. Januar 2023 gegen die Bescheide des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Gesundheitsamt - vom 6. Januar 2023 in der Fassung der Erklärung des Antragsgegners vom 6. Oktober 2023 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, die Festsetzungsbescheide seien rechtmäßig. Nach der Gesetzesbegründung sei die Pflicht zur Vorlage der geforderten Nachweise im Wege der Verwaltungsvollstreckung, insbesondere mit Zwangsgeld, durchsetzbar. Das von den Antragstellern zitierte Urteil des OVG Nds. betreffe den Nachweis der COVID-19-Impfung und sei nicht übertragbar. Zutreffend seien vielmehr die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bayreuth (Beschluss vom 14. November 2022 - B 7 S 22.1038 -), die man sich zu eigen mache. Mit Rücksicht darauf, dass die Töchter der Antragsteller seit August 2023 die 11. Klasse des Gymnasiums besuchen und nicht mehr schulpflichtig sind, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2023 die in den Bescheiden vom 6. Januar 2023 jeweils enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von je 2.000,- € aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. III. 1. Der nach der teilweisen Erklärung der Hauptsachenerledigung verbleibende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 2 x 1.000,- € pro Elternteil ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft, weil dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Zwangsgeldfestsetzungen als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. a) Entfällt, wie hier, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht nimmt dabei auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Abwägung vor, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, als gewichtiger zu bewerten sind. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs an, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das nach der gesetzlichen Wertung generell bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, denn es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache dagegen, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, hat das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurückzutreten. b) Danach überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil die in den Bescheiden vom 6. Januar 2023 erfolgte Festsetzung der Zwangsgelder nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. aa) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zwangsgelder ist § 14 Satz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln). bb) Die Festsetzung der Zwangsgelder ist formell rechtmäßig. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg ist als Erlassbehörde der Bescheide vom 1. Dezember 2022 nach § 7 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln für deren Vollzug zuständig. Von einer Anhörung der Antragsteller konnte nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln abgesehen werden, weil es sich bei der Festsetzung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller musste erst recht keine Anhörung ihrer Töchter erfolgen, weil diese schon gar nicht Adressatinnen der Bescheide sind. cc) Die Festsetzung stellt sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig dar. Sie erfüllt die Voraussetzungen für eine Maßnahme im gestreckten Vollstreckungsverfahren nach § 6 Abs. 1 und den §§ 9 ff. VwVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln. (1) Die vollstreckten Grundverwaltungsakte – nämlich die Nachweisanforderungen in den Bescheiden vom 1. Dezember 2022 – sind jeweils wirksam und vollstreckbar, weil bestandskräftig (vgl. § 6 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln). Die Bescheide wurden mit der Zustellung bei den Antragstellern am 12. Dezember 2022 wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Auch enthielten sie jeweils die für die Festsetzung nach § 13 VwVG erforderlichen Androhungen der streitgegenständlichen Zwangsgelder in bestimmter Höhe (vgl. § 13 Abs. 5 VwVG) unter (erneuter) Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Die Antragsteller legten keinen Rechtsbehelf gegen die mit ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungen versehenen Grundverfügungen nebst Zwangsgeldandrohungen ein, so dass diese mit Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig wurden. Einen besonders schwerwiegenden Fehler, der nach § 44 Abs. 1, § 43 Abs. 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG Bln zur Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit dieser Verwaltungsakte führen würde, haben die Antragsteller weder geltend gemacht noch ist ein solcher Fehler für das Gericht sonst ersichtlich. (2) Mit den von den Antragstellern im Widerspruchsverfahren (Bescheide vom 6. Januar 2023) sowie im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügungen nebst Zwangsgeldandrohungen können die Antragsteller nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr gehört werden. Insoweit ist nämlich die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügungen (hier: Aufforderungen zum Erbringen von Nachweisen) sowie von einzelnen Vollstreckungsakten (hier: Zwangsgeldandrohungen) zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bereits bestandskräftig ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – ohne weiteres zugrunde gelegt werden, denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte (vgl. u. a.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, juris Rn. 15 m. w. N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - 2 S 96.13 -, juris Rn. 3). Die Antragsteller können danach mit ihren Einwänden gegen die Nachweispflicht als solche und gegen ihre Inanspruchnahme als Nachweispflichtige genauso wenig durchdringen wie gegen die Auswahl des Zwangsmittels (hier: Zwangsgeld) zur Durchsetzung der Nachweispflicht. (3) Die Antragsteller haben die Nachweispflicht nicht innerhalb der in der Androhung gesetzten Frist, d.h. bis zum 21. Dezember 2022, erfüllt (vgl. § 14 Satz 1 VwVG). Insbesondere stellte die im September 2022 für beide Töchter erfolgte Vorlage je eines „Ärztlichen Zeugnisses“ des Dr. K... vom 27. September 2021 beim Gesundheitsamt jeweils keinen den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG genügenden Nachweis dar, dass die Kinder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können. In den Fällen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist ein Nachweis in der Form eines ärztlichen Zeugnisses darüber vorzulegen, dass die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Dabei reicht es für ein als Nachweis geeignetes ärztliches Zeugnis nicht aus, wenn darin – wie hier – pauschal attestiert wird, das Kind könne aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden bzw. sei im Fall der Impfung einer Gefahr für Gesundheit oder Leben ausgesetzt. Vielmehr muss es dem zuständigen Gesundheitsamt und in einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren dem Gericht zumindest möglich sein, das ärztliche Zeugnis auf seine Plausibilität hin zu überprüfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 -, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Thüringen, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 3 EO 805/20 -, juris Rn. 17 ff.). Für dieses Verständnis der Norm spricht schon deren Wortlaut, wonach ausdrücklich ein „Nachweis“ gefordert wird, d.h. der Behörde bzw. dem Gericht die volle Überzeugung von dem Bestehen einer Kontraindikation verschafft werden soll. Dies erfordert zumindest, dass das ärztliche Zeugnis nachvollziehbar und selbstständig prüfbar ist, denn anderenfalls kann eine solche Überzeugung nicht gewonnen werden. Ferner spricht für diese Auslegung der Zweck der Vorlagepflicht, nämlich dem Gesundheitsamt eine Kontrolle der Einhaltung der sich aus § 20 Abs. 8 bis 11 IfSG ergebenden Pflichten zu ermöglichen (vgl. Gerhardt, in: ders., Infektionsschutzgesetz, 6. Auflage 2022, § 20 Rn. 112). Schließlich bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm dieses Auslegungsergebnis. So führt die Begründung des Entwurfs für ein Masernschutzgesetz zu den Kosten der Reform wörtlich aus (vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 19): „Wenn Bürgerinnen und Bürger ihren Pflichten durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation zur Befreiung von einer Masern-Impfung nachkommen, fallen für das Einholen einer solchen Bescheinigung nach Nummer 75 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)) mit einem Faktor von maximal 2,3 je nach ärztlichem Ermessen Kosten zwischen 7,50 und 17 Euro an.“ Auch der Gesetzgeber ging somit ersichtlich davon aus, dass die Bescheinigung substantiierte Angaben zu den Gründen enthalten muss, die einer Impfung medizinisch entgegenstehen. Gemessen daran wurde der Nachweis einer hinsichtlich der Masernschutzimpfung für die Töchter der Antragsteller bestehenden medizinischen Kontraindikation nicht fristgemäß erbracht. Der Inhalt der bis zum Fristablauf lediglich vorgelegten „Ärztlichen Zeugnisse“ vom 27. September 2021 (ohne Anlagen) erlaubte – wie den Antragstellern vom Gesundheitsamt mit Schreiben vom 27. bzw. 29. September 2022 auch rechtzeitig mitgeteilt wurde – nicht die zumindest erforderliche Plausibilitätskontrolle, weil er sich in der bloßen Behauptung einer medizinischen Kontraindikation erschöpfte (vgl. zu einem von demselben Arzt ausgestellten ärztlichen Zeugnis gleichen Inhalts: OVG Thüringen, a.a.O., Rn. 21). Das erkennende Gericht teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des OVG Thüringen (a.a.O., Rn. 23 ff.), dass neben der mangelnden formellen Tauglichkeit des Zeugnisses als Nachweis auch der Umstand, dass darin eine medizinische Kontraindikation „zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfstoff“ bescheinigt wird, Anlass zu erheblichen Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des Zeugnisses gibt. Zweifel am Vorliegen der jeweils bescheinigten Kontraindikation bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts darüber hinaus auch deshalb, weil die ärztlichen Zeugnisse nicht vom behandelnden Kinderarzt in Berlin, sondern von einem Arzt ausgestellt wurden, der gemäß Eigendarstellung (vgl. https://www.i....de) im Wesentlichen eine selbst entwickelte Form der Osteopathie in einer rund 500 km von Berlin entfernt liegenden privatärztlichen Praxis anbietet und weder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin ist noch auf Allergologie, Impfmedizin oder ein ähnliches, im hier interessierenden Zusammenhang relevantes Fachgebiet spezialisiert ist. ...(4) Die Vollstreckung ist auch nicht im Hinblick auf die zusammen mit der Widerspruchsbegründung vorgelegten weiteren Unterlagen (vgl. Blatt 27 ff. der Gerichtsakte) einzustellen, weil auch damit nach summarischer Prüfung der erforderliche Nachweis einer bei beiden Kinder bestehenden medizinischen Kontraindikation hinsichtlich der Masernschutzimpfung nicht erbracht ist. Die in der „Risikoanalyse“ und dem „Risikoprofil“ jeweils enthaltenen Eintragungen des Dr. K...– der nach Medienberichten (vgl. z.B.https://www.otv.de/urteil-zum-prozess-um-unrichtige-gesundheitsatteste-heute-erwartet-622785) am 21. Juli 2023 wegen der massenhaften Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse (Impfuntauglichkeitsbescheinigungen) erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden sein soll – vermögen eine wissenschaftlich anerkannte Kontraindikation der Masernschutzimpfung nicht nachvollziehbar zu begründen. Eine Kontraindikation besteht im Allgemeinen bei akutem Fieber, einer akuten schweren Erkrankung, Schwangerschaft, bestimmten schweren Einschränkungen des Immunsystems und bei bekannten Allergien gegen Bestandteile des jeweiligen Impfstoffs (vgl. etwa https://www.masernschutz.de/themen/masern-impfung/#tab-16353-c10033 sowie https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG. html). Keine wissenschaftlich anerkannten Kontraindikationen stellen dagegen in der Regel u.a. Ekzem (u.a. Dermatosen, wozu auch Neurodermitis zählt), chronische Erkrankungen wie Asthma, Krampfanfälle in der Vorgeschichte oder bei Familienmitgliedern sowie in den allermeisten Fällen eine Hühnereiweißallergie dar (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html). Die vorliegend in den „Risikoanalysen“ genannten Diagnosen „Latex-Allergie“ und „Z.n. Angioödem unklarer Genese 2018“ (U...) bzw. „Neurodermitis“ (P...) begründen daher regelmäßig keine Kontraindikation. Warum hier ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Hinsichtlich des „Angioödems“ gilt dies im Übrigen auch deshalb, weil dabei offenbar schon kein Zusammenhang mit einer Impfung bestand. Inwiefern aus einer bei beiden Mädchen angeführten, nicht näher beschriebenen „lokalen Entzündung mit Eiterherd über 3 Monate lang“ nach einer im Säuglingsalter erhaltenen Impfung eine Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung folgen soll, erschließt sich ebenfalls nicht hinreichend aus den vorgelegten Unterlagen. Soweit schließlich bei beiden Mädchen die Diagnose „Z.n. V.a. Impfschaden 2008 […] (Erstmanifestation Neurodermitis)“ angegeben wird, begegnet dies schon deshalb Bedenken, weil bei U...– anders als bei ihrer Schwester – von dem Arzt offenbar gar keine Neurodermitis diagnostiziert wurde und es demzufolge bei ihr auch keine „Erstmanifestation“ dieser Krankheit gegeben haben kann. Im Übrigen handelt es sich dabei ersichtlich nur um eine Verdachtsdiagnose („V.a.“), wobei ein Zusammenhang zwischen Impfungen jeder Art und dem Auftreten einer Neurodermitis von Impfgegnern zwar gerne behauptet wird, hierfür jedoch ausreichende wissenschaftliche Nachweise fehlen (vgl. dazu z.B. die Informationen des RKI, a.a.O., sowie des Deutschen Grünen Kreuzes: https://dgk.de/gesundheit/allergie-haut/neurodermitis/neurodermitis-und-impfungen.html). (5) Sonstige Vollstreckungshindernisse sind von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden und auch für das Gericht nicht erkennbar. Insbesondere bestehen solche nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und ist trotz der derzeit dazu anhängigen Verfassungsbeschwerden die Vollstreckung auch nicht (vorläufig) einzustellen. Zu den Vollstreckungshindernissen im weiteren Sinne gehören allerdings Fälle, in denen die Ermächtigungsgrundlage für die zu vollstreckende Grundverfügung durch ein Verfassungsgericht für nichtig erklärt wurde. Eine derartige Entscheidung führt zwar zunächst nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit eines darauf beruhenden Verwaltungsakts. Für Nichtigerklärungen von Gesetzen durch das Bundesverfassungsgericht enthält § 95 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 79 Abs 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes aber eine Sonderregelung für „Entscheidungen“ – d.h. auch Verwaltungsakte –, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen: Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt ihre Wirksamkeit zwar unberührt (Satz 1), aber eine Vollstreckung daraus wird unzulässig (Satz 2). Wie das erkennende Gericht jedoch bereits in mehreren Entscheidungen ausführlich begründet hat, geht es nicht von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes aus (vgl. Beschlüsse vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 -, juris Rn. 29 ff., vom 15. September 2023 - 14 L 210/23 - und - 14 L 236/23 -, jeweils EA S. 7 ff., vom 19. September 2023 - 14 L 274/23 -, EA S. 8 ff., vom 20. September 2023 - 14 L 336/23 -, EA S. 5 ff., und vom 23. Oktober 2023 - 14 L 230/23 -, EA S. 15 ff.). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. (6) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Festsetzung des Zwangsgelds auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist im Regelfall – und so auch hier – keine (erneute) Ermessensausübung geboten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2023 - 5 B 1087/22 -, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. April 2002 - 1 EO 184/02 -, juris Rn. 5 f.). Allenfalls das Vorliegen besonderer Gründe des Einzelfalls kann oder muss der Behörde Anlass geben, von der Zwangsgeldfestsetzung abzusehen oder nur eine geringere Höhe festzusetzen. Derartige Gründe sind hier aber weder hinreichend vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. dd) Besondere Umstände, aus denen sich hier trotz der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Bescheide ein dennoch überwiegendes Suspensivinteresse der Antragsteller ergeben würde, sind ebenfalls nicht vorgetragen worden oder für das Gericht sonst erkennbar. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller hinsichtlich des noch anhängigen Teils des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz unterlegen sind. Hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des ursprünglichen Antrags wäre hingegen voraussichtlich der Antragsgegner unterlegen (vgl. hierzu die Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 17. und 23. Oktober 2023 - 14 L 95/23 -, EA S. 16 ff., und - 14 L 230/23 -, EA S. 22 ff., die in Verfahren ergangen sind, in denen der Antragsgegner ebenfalls vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vertreten wurde). Da somit (perspektivisch) unter Berücksichtigung der jeweils anzusetzenden Streitwerte (dazu sogleich) von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Antragsteller- und der Antragsgegnerseite auszugehen ist, sind die Kosten gegeneinander auszuheben. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Im selbstständigen Vollstreckungsverfahren entspricht der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds (vgl. Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, 58). Bei der Androhung von Zwangsmitteln ist die Hälfte des angedrohten Betrages festzusetzen (vgl. Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Die Werte sind zu addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog) und ist von der Summe im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).