Beschluss
3 B 2192/23 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0222.3B2192.23SN.00
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Leitsätze
1. Ein ärztliches Kontraindikationszeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG muss wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, dass das Gesundheitsamt in die Lage versetzt wird, das Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen. Die Erstellung eines solchen Zeugnisses setzt, was der Gesetzgeber bei dessen Einführung auch erwog, eine ausführliche und aussagekräftige Dokumentation der Grundlagen der nach sachverständiger Bewertung festgestellten Kontraindikation voraus, denn das IfSG unterscheidet den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis auch begrifflich von einer ggf. hierauf gestützten bloßen Bescheinigung. Eine "Verwerfungskompetenz" des Gesundheitsamts besteht im Hinblick auf ein ärztliches Zeugnis, das diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, ohne weiteres.(Rn.35)
2. Die Möglichkeit zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG setzt die Vorlage eines Nachweises im dargestellten Sinne voraus, an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit dann ggf. Zweifel bestehen können, nicht dagegen führt jede Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zum "Verbrauch" der Möglichkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG.(Rn.37)
3. Auch Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 9 bis 13 IfSG könnten die einstweilige Nichtanwendung dieser parlamentsgesetzlichen Regelungen im Eilverfahren nur rechtfertigen, wenn deren Verfassungswidrigkeit evident wäre, was aber auch bezogen auf die Anforderung von Masernschutz-Nachweisen von den Eltern von Schulkindern nicht der Fall ist.(Rn.38)
4. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten für die gerichtliche Prüfung einerseits der Rechtmäßigkeit einer zwangsgeldbewehrten gesundheitsbehördlichen Nachweisanforderung im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG und anderseits der gesundheitsbehördlichen Ermessensbetätigung bei ihrer Verfügung.(Rn.42)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ärztliches Kontraindikationszeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG muss wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, dass das Gesundheitsamt in die Lage versetzt wird, das Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen. Die Erstellung eines solchen Zeugnisses setzt, was der Gesetzgeber bei dessen Einführung auch erwog, eine ausführliche und aussagekräftige Dokumentation der Grundlagen der nach sachverständiger Bewertung festgestellten Kontraindikation voraus, denn das IfSG unterscheidet den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis auch begrifflich von einer ggf. hierauf gestützten bloßen Bescheinigung. Eine "Verwerfungskompetenz" des Gesundheitsamts besteht im Hinblick auf ein ärztliches Zeugnis, das diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, ohne weiteres.(Rn.35) 2. Die Möglichkeit zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG setzt die Vorlage eines Nachweises im dargestellten Sinne voraus, an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit dann ggf. Zweifel bestehen können, nicht dagegen führt jede Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zum "Verbrauch" der Möglichkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG.(Rn.37) 3. Auch Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 9 bis 13 IfSG könnten die einstweilige Nichtanwendung dieser parlamentsgesetzlichen Regelungen im Eilverfahren nur rechtfertigen, wenn deren Verfassungswidrigkeit evident wäre, was aber auch bezogen auf die Anforderung von Masernschutz-Nachweisen von den Eltern von Schulkindern nicht der Fall ist.(Rn.38) 4. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten für die gerichtliche Prüfung einerseits der Rechtmäßigkeit einer zwangsgeldbewehrten gesundheitsbehördlichen Nachweisanforderung im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG und anderseits der gesundheitsbehördlichen Ermessensbetätigung bei ihrer Verfügung.(Rn.42) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer zwangsgeldbewehrten Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG –, betreffend den Sohn der Antragstellerin. Dieser, der am … Juni 2016 geborene F. A., besucht eine Grundschule, die die Anerkennung als Ersatzschule anstrebende „N-Schule“ in D-Stadt in Trägerschaft der Fa. N-Schule gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt). Deren Geschäftsführerin unterrichtete am 27. September 2023 den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst – KJÄD – beim Gesundheitsamt des Antragsgegners, dass die Familie keinen Nachweis zum Masernschutz bei F. erbracht habe, wie ihn der Antragsgegner fordere. Mit Schreiben vom 28. September 2023, gerichtet an die „Familie A.“, informierte der KJÄD über die Verpflichtungen nach § 20 Abs. 8 IfSG und forderte unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 12 IfSG zur Vorlage eines Impfnachweises (Impfausweis/Impfdokumentation), eines ärztlichen Immunitätszeugnisses (Antikörper-Nachweis), eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung nicht möglich sei, oder einer Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder der besuchten Gemeinschaftseinrichtung, dass ein Nachweis der vorgenannten Art dort vorgelegt worden sei, binnen 14 Tage auf; sonst sei ein Verwaltungsverfahren einzuleiten. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2023 bat der Ehemann der Antragstellerin um Klärung, weil ein ärztliches Zeugnis vorgelegt worden sei, dass eine Impfung bei F. nicht möglich sei, die Schulleitung aber mitgeteilt habe, dass sie, ohne die gesetzliche Grundlage benennen zu können, aufgefordert sei, einen solchen Nachweis nicht anzuerkennen. Am Folgetag antwortete der KJÄD, ihm liege ein ärztliches Zeugnis nicht vor, dieses möge bis zum 2. November 2023 vorgelegt oder per E-Mail übermittelt werden. Am 2. November 2023 wies der Ehemann der Antragstellerin ausweislich eines Vermerks des Arztes im KJÄD Dr. med. E. bei einer Vorsprache im Gesundheitsamt das Attest des Arztes Dr. G. mit einer handschriftlichen aktuellen Bemerkung des Arztes vor, erlaubte aber nicht, das Dokument zu kopieren oder einzuscannen. Ihm wurde erklärt, dass das Attest als Kontraindikation medizinisch nicht akzeptiert werden könne, und eine schriftliche Darstellung der Mindestanforderungen an Atteste ausgehändigt. Nach einer gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Dr. E. vom selben Tage führte das Attest von Herrn Dr. G. eine genaue Kontraindikation oder Diagnose nicht auf. Dies entspreche nicht den Mindestanforderungen an Atteste zur Vorlage beim Gesundheitsamt; zudem habe das Attest ein wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse vorbestrafter Arzt erstellt. Die im Attest benannten Gründe gegen eine Masernschutzimpfung stellten keine Kontraindikationen im gesetzlichen Sinne dar. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 15. November 2023, gerichtet an die Familie X. und Y. A. und diesen am 17. November 2023 zugestellt, verfügte der Antragsgegner: Die Adressaten hätten gegenüber dem Gesundheitsamt bis zum 19. Dezember 2023 einen der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten Nachweis[e] für ihr Kind F. zu erbringen (I.); für den Fall, dass sie der „vorgenannten Ziffer“ nicht oder nicht fristgerecht nachkämen, drohe er ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an (II.). Auf die näheren Einzelheiten des Bescheids und der Begründung wird Bezug genommen. Mit beim Antragsgegner am Montag, dem 18. Dezember 2023, eingegangenem Schreiben vom 15. Dezember 2023 erhob die Antragstellerin Widerspruch und führte zur Begründung sinngemäß aus: Es bestehe ihres Wissens keine allgemeine Impfpflicht für Masern in Deutschland. Sie lehne eine Impfung für ihren Sohn ab, da sie die Abwehrmechanismen des Körpers hintergehe und das Ausbleiben negativer Impffolgen, etwa von Autoimmunerkrankungen oder Allergien, nicht garantiert werden könne. Ihre Erkenntnisse stammten aus dem Buch von Friedrich P. Graf „Die Impfentscheidung — Ansichten, Überlegungen und Informationen — vor jeglicher Ausführung!“. Wenn F. Anzeichen von Masern habe, werde sie ihn sofort aus dem Unterricht nehmen. Entsprechend dem im Bescheid des Antragsgegners enthaltenen Hinweis hat sich die Antragstellerin am 20. Dezember 2023 mit dem vorliegenden Eilantrag an das Gericht gewandt. Sie beantragt in der Antragsschrift die aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen, und nimmt auf seinen angegriffenen Bescheid Bezug. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2024 hat er gegenüber der „Familie A.“ den unter dem 15. Dezember 2023 erhobenen Widerspruch zurückgewiesen. Daraufhin haben die Antragstellerin und ihr Ehemann am 5. Februar 2024 hier Anfechtungsklage zum Az. 3 A 280/24 SN erhoben. Darüber ist noch nicht entschieden. In einem Schreiben des Ehemanns der Antragstellerin vom 10. Januar 2024 war u. a. über die Absicht berichtet worden, F. am 15. Januar 2024 einem anderen Arzt vorzustellen. Am 24. Januar 2024 hatte sich die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und ihres Ehemanns zu den Akten legitimiert. Sie macht nach Akteneinsicht unter Hinweis auf Judikate anderer Gerichte im Wesentlichen geltend: Es gebe keine Verwerfungskompetenz der Gesundheitsämter in Bezug auf vorgelegte Kontraindikationsatteste, sondern allenfalls die Möglichkeit, bei Zweifeln eine Untersuchungsanordnung zu erlassen. Die behördliche Durchsetzung der Nachweispflicht mittels Zwangsgelds konterkariere das gesetzgeberisch gewollte und verfassungsrechtlich gebotene Absehen von der Einführung einer Masern-Impfpflicht. Angesichts der „Ausrottung“ der Masern in Deutschland sei es nicht zu verantworten, den aufgrund gesteigerter Vulnerabilität besonders gefährdeten F. den Risiken von Nebenwirkungen einer Impfung auszusetzen. Der Ehemann der Antragstellerin hat am 6. Februar 2024 im KJÄD ein ärztliches Attest des Allgemeinmediziners Dr. med. H., I-Stadt, vom 1. Februar 2024 vorgelegt, wegen dessen Inhalts auf die von den Beteiligten übermittelten Anlagen AS1 bzw. AG 1 zu den jeweiligen Schriftsätzen vom 7. Februar 2024 Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die gerichtlichen Hinweisschreiben vom 3. und 12. Januar 2024 sowie auf die vom Antragsgegner in elektronischer Form übermittelten Verwaltungsvorgänge (ausgedruckt eine Heftung) verwiesen, ferner auf die Gerichtsakten des Klageverfahrens 3 A 280/24 SN. II. Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet und daher abzulehnen. Dabei geht die Kammer auch nach der Vorlage einer von beiden Eheleuten, die durch den Bescheid vom 15. November 2023 betroffen sind, erteilten Prozessvollmacht und nach anwaltlicher Mandatsanzeige entsprechenden Umfangs sowie nach gemeinschaftlicher Klageerhebung beider Eheleute davon aus, dass gemäß den Angaben in der Antragsschrift vom 16. Dezember 2023 zulässigerweise allein die Antragstellerin für sich die aufschiebende Wirkung des nach dem Wortlaut der Widerspruchsschrift vom 15. Dezember 2023 nur von ihr erhobenen Widerspruchs erstrebt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 und Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung, die aufschiebende Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs des Bescheidsbetroffenen anordnen, soweit jene im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen ausblieb. Träger einer vorliegend anzuordnenden aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO wäre und bliebe mit der Wirkungsdauer des § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO der fristgerechte und auch sonst zulässige Widerspruch der Antragstellerin (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1987 – 1 C 19.85 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 78, S. 192 [208 ff.]), dessen Anliegen u. a. die Antragstellerin mit der fristgerecht erhobenen Klage weiterverfolgt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs trat gemäß § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG sowie, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – nicht ein (sofern nicht mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2013 – 3 M 224/13 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 – 3 O 106/07 –, juris Rdnr. 3, wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt, in beiden Fällen nur auf die erstgenannte Vorschrift abzustellen ist). Das Ausbleiben einer aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen „eine vom Gesundheitsamt nach [§ 20 Abs. 12] Satz 1 [IfSG] erlassene Anordnung“ wie die streitgegenständliche ordnet § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG seit der Änderung durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) ausdrücklich an (diesbezüglich ist daher der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt – OVG LSA – vom 20. Oktober 2021 – 3 M 134/21 –, Landes- und Kommunalverwaltung 2021, S. 520 [523], überholt). Die Antragstellerin kann auch allein und unabhängig von Rechtsbehelfen ihres Ehemanns um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen, da sie auch persönlich Adressatin der angegriffenen zwangsgeldbewehrten Verpflichtung ist und zudem nach der Aktenlage fernliegt, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich der Verpflichtung nachgekommen sein könnte. Aus dem erstgenannten Grunde und weil die angegriffene Entscheidung auch keine abweichende Sachentscheidung, etwa ein — für F. gemäß § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG nicht in Betracht kommendes — Verbot, die Schule zu betreten, vorbereitet, steht schließlich auch § 44a VwGO der gerichtlichen, einer aufschiebenden Wirkung fähigen Anfechtung des Bescheids nicht entgegen (vgl. die Beschlüsse der Bayerischen Verwaltungsgerichte – VG – Bayreuth vom 14. November 2022 – B 7 S 22.1038 – und München vom 1. August 2023 – M 26a S 23.2699 –, jeweils juris Rdnr. 33). Grundlage der gerichtlichen Eilentscheidung in der Sache ist eine Abwägung zwischen den Interessen der bescheidsbetroffenen Antragstellerin, für die Dauer des Verfahrens über ihren Rechtsbehelf in der Hauptsache die hier streitgegenständlichen Handlungsgebote des Bescheids nicht zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen befolgen zu müssen, gegen die für die Vollziehung des Bescheids sprechenden öffentlichen Interessen; diese Abwägung geht aber zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei aus Rechtsgründen überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache leitet die Interessenabwägung, die allgemein für die Ermessensentscheidung der Kammer über den Fortbestand einer sofortigen Vollziehung maßgeblich ist, zwar maßgeblich der Gedanke, dass ein anerkennenswertes öffentliches Interesse an der einstweiligen Durchsetzung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht gegenüber dem Aufschubsinteresse des Bescheidsbetroffenen überwiegen kann, weshalb dem Eilantrag stattzugeben ist. Dagegen wird das Individualinteresse bei einer erkennbaren Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs gegen einen rechtmäßigen Verwaltungsakt in der Regel zurückstehen und auch der Eilantrag erfolglos bleiben. Bei einer unklaren Rechtslage ergeht die Entscheidung nach einzelfallbezogener Abwägung der Folgen eines zu Unrecht beschleunigten gegen die eines zu Unrecht aufgeschobenen Vollzugs. Vorliegend ist zudem die für einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses sprechende gesetzgeberische Wertung in § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG zu beachten, weshalb es regelmäßig besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. den Beschluss des Bayerischen VG Regensburg vom 20. Dezember 2023 – RN 5 S 23.2196 –, juris Rdnr. 27 m. w. Nachw.). Hier liegt indessen bereits ein Fall der zweiten Art vor, da Widerspruch und Klage der Antragstellerin sich ohne erkennbare Erfolgsaussicht gegen einen Verwaltungsakt richten, der sich der Kammer bei der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung als mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig darstellt. Dies gilt zunächst für die angegriffene Regelung unter Tenorpunkt I. des Bescheids. Denn diese wurde zutreffend auf die in der dort gegebenen Begründung angeführten Vorschriften gestützt. Für F. war und ist nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 3 IfSG ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG in der Gestalt einer der vier dort und in der Begründung des Bescheids zutreffend dargestellten Varianten vorzulegen, denn F. wird in einer Gemeinschaftseinrichtung, d. h. einer Einrichtung, in der überwiegend minderjährige Personen betreut werden, nämlich einer Schule, betreut. Die Vorlagepflicht richtet sich, da F. minderjährig ist, gemäß § 20 Abs. 13 IfSG gegen die Antragstellerin und ihren Ehemann als die für F. sorgeberechtigten Eltern. Die Befolgung dieser Nachweisvorlagepflicht durfte der Antragsgegner, wie nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. bereits den Regierungsentwurf zum § 20 Abs. 12 IfSG einführenden Masernschutzgesetz, BT-Drs. 9/13452, S. 30, bekräftigend die Beschlussempfehlung zur oben zitierten Änderung von § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG, BT-Drs. 20/3328, S. 14, in Verbindung mit BT-Drs. 20/3312, S. 20) § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG voraussetzt, durch Verwaltungsakt einfordern, um notfalls durch dessen Vollstreckung die Befolgung der Pflicht durchzusetzen (s. etwa die Beschlüsse des VG Minden vom 6. November 2023 – 7 L 883/23 –, juris Rdnr. 21 ff. m. w. Nachw., des Bayerischen VG München vom 1. August 2023 – M 26a S 23.2699 –, juris Rdnr. 31, und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – BayVGH – vom 21. September 2023 – 20 CS 23.1432 –, juris Rdnr. 2). Die für die Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des VG Oldenburg (Beschluss vom 29. September 2023 – 7 B 2413/23 –, juris, dort Rdnr. 1) betraf dagegen eine andere gesundheitsbehördliche Maßnahme (VG Minden, a. a. O. Rdnr. 31 ff.), die hier nicht streitgegenständlich ist. Der Antragsgegner ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes für die streitgegenständlichen Aufgaben des Gesundheitsamts sachlich und hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – örtlich zuständig. Der Bescheid erging zwar ohne ausdrückliche Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG M-V — im Schreiben vom 28. September 2023 war lediglich von der „Einleitung eines Verwaltungsverfahrens“ mit dem Schwerpunkt einer Bußgeld-Ahndung die Rede —; jedenfalls nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, in dem der Antragsgegner sich ausweislich des Widerspruchsbescheids mit den in der Widerspruchsschrift vorgebrachten Argumenten der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, ist dieser Umstand aber nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG M-V für den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens der Antragstellerin ohne Belang, sofern nicht ohnehin angesichts der Erfolglosigkeit des Schreibens vom 28. September 2023 und des Aufklärungsgesprächs die Notwendigkeit einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwVfG M-V entfallen war. Auch gegen die Form des Bescheids ist, insbesondere hinsichtlich seiner Bestimmtheit und hinreichenden Begründung, nach den Maßstäben von §§ 37 und 39 VwVfG M-V nichts zu erinnern. Entgegen ihrer nunmehr vertretenen Auffassung war die Antragstellerin weder bei Erlass des angegriffenen Bescheids der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 13 Satz 1 IfSG nachgekommen, noch ist sie es gegenwärtig, so dass die Aufforderung des Gesundheitsamts durchweg berechtigt war und ist und schon deshalb an deren Vollziehbarkeit festzuhalten ist; es bedarf daher keiner Entscheidung, inwieweit der Ansicht zu folgen ist, dass eine gerichtliche Prüfung insgesamt nur bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der gesundheitsbehördlichen Aufforderung stattfinde (so offenbar auch für Fälle von deren sachlicher Erledigung durch ein zwischenzeitlich vorgelegtes Attest der BayVGH in Beschlüssen vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris Rdnr. 11 f., und vom 14. November 2023 – 20 CS 23.1937 –, juris Rdnr. 4). Offenbar unstreitig unbrauchbar als Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit 12 Satz 1 IfSG war und ist die vorgerichtlich vorgewiesene Bescheinigung von Herrn Dr. G.. Das Gericht hat mit Schreiben vom 3. Januar 2024 auf diese Beurteilung, die mangels Kenntnis der Bescheinigung auf die gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dr. E. vom 2. November 2023 und den Inhalt der Widerspruchsschrift der Antragstellerin selbst vom 15. Dezember 2023 gestützt ist, hingewiesen; die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten, sondern es hat nachfolgend lediglich ihr Ehemann den Begriff des „Vorlegens“ problematisiert. Auch das nunmehr vorgelegte ärztliche Attest von Herrn Dr. H. stellt keinen Nachweis im Sinne der alternativ zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen dar. Ausdrücklich wird ärztlich bescheinigt, dass F. nicht gegen Masern geimpft sei. Der Zustand, dass er ungeimpft sei und „augenscheinlich gesund“, solle „dem Willen des Kindes und der Eltern zufolge auch so bleiben“. Eine mit ärztlicher Hilfe zu bewerkstelligende Nachweisführung im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG ist damit ebenso offensichtlich ausgeschlossen, wie das Attest keine Aussage zur Immunität gegen Masern im Sinne der Nr. 2 Var. 1 enthält. Auch die allein noch in Betracht kommende Würdigung, dass in dem Attest ein ärztliches Zeugnis im Sinne der Nr. 2 Var. 2 zu erblicken sei, wonach F. aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könne, trifft jedoch ersichtlich nicht zu. In diesem Zusammenhang enthält das Attest lediglich die Aussage: „Aufgrund der medizinischen Besonderheiten dieses Falles (s. Anlage: Familienanamnese) halte ich die Entscheidung der Eltern gegen eine Impfung für ärztlich nachvollziehbar und vertretbar.“ Den von beiden Beteiligten im elektronischen Rechtsverkehr eingereichten identischen Faksimilia des Attests ist eine Anlage nicht beigefügt. Die Grundlage für die Annahme einer medizinischen Kontraindikation ist damit nicht einmal benannt. Wie die Antragstellerin (auf S. 9 des Schriftsatzes vom 7. Februar 2024) zutreffend unter Verweis u. a. auf die vom Robert-Koch-Institut 2015 herausgegebene Publikation von Dr. sc. med. Wolfgang Kiehl „Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie. Fachwörter — Definitionen — Interpretationen“ vortragen lässt, handelt es sich bei einer Kontraindikation (dt.: Gegenanzeige) um ein medizinisches Argument gegen eine Impfung in einem speziellen Fall, dass nämlich ein Schadeffekt/Nachteil der Impfung oder deren verminderte Wirkung oder Nichteignung sich als erwartbar darstellt; das medizinische Argument hat auf Befunden oder Merkmalen beim Betroffenen oder bei medizinische Rückschlüsse auf den Betroffenen erlaubenden Dritten zu fußen. Ebenso zutreffend lässt die Antragstellerin darstellen, dass eine angeborene oder erbliche Immunschwäche im Regelfall eine Kontraindikation begründen wird, dass im Gesetzgebungsverfahren von einer abschließenden Aufzählung in Frage kommender Kontraindikationen ebenso wie von einer gesetzlichen Inbezugnahme offizieller Quellen hierzu abgesehen wurde und dass Ärzten, die nach dem aktuellen Stand der Medizin das Vorliegen einer Kontraindikation bescheinigen sollen, in Grenzfällen ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist. Indessen muss ein ärztliches Kontraindikationszeugnis nach dem gesetzgeberischen Willen wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, dass das Gesundheitsamt in die Lage versetzt wird, das Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen (so zutreffend auch die Antragstellerin mit Hinweis u. a. auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts – SächsOVG – vom 5. Mai 2021 – 3 B 411/20 –, juris Rdnr. 21 ff., wonach der Aussagegehalt eines ärztlichen Attests durch Begleitumstände seiner Vorlage erschüttert werden kann, sowie auf die Beschlüsse des VG Meiningen vom 10. November 2020 – 2 E 1144/20 –, juris Rdnr. [16 und] 26, und des Bayerischen VG Regensburg vom 19. Juli 2023 – RN 5 S 23.1198 – [juris Rdnr. 31 ff.]; s. ferner etwa die Beschlüsse des BayVGH vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris Rdnr. 14 ff., und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2021 – 3 EO 805/20 –, juris Rdnr. 17 ff., m. w. Nachw., zust. auch u. a. die beschließende Kammer im Beschluss vom 23. Oktober 2023 – 3 B 1706/23 SN –, n. v., S. 6 ff. d. Abdr.). Dafür muss das ärztliche Kontraindikationszeugnis — das nicht in einer Weise standardisiert ist wie Impfausweise und sonstige Impfdokumentationen über die Anwendung bereits behördlich geprüfter und zugelassener Impfstoffe — seine Aussagen in substantiierter Weise darstellen und untermauern. Die Erstellung eines solchen Zeugnisses setzt, was der Gesetzgeber bei dessen Einführung auch erwog, eine ausführliche und aussagekräftige Dokumentation der Grundlagen der nach sachverständiger Bewertung festgestellten Kontraindikation voraus (s. die Begründung des Regierungsentwurfs zum Masernschutzgesetz mit Hinweisen auf die nach Nr. 75 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen überschaubaren Kosten für einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht einschließlich Angaben zur Anamnese, zu Befunden, zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie, BT-Drs. 9/13452, S. 19; das Bayerische VG Regensburg setzte im Beschluss vom 20. Dezember 2023 – RN 5 S 23.2196 –, juris Rdnr. 30, zudem offenbar auch eine körperliche Untersuchung des Betroffenen voraus), denn das IfSG unterscheidet den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis — auch an anderer Stelle, s. § 43 Abs. 1 Satz 2 — auch begrifflich von einer ggf. hierauf gestützten bloßen Bescheinigung (BayVGH, a. a. O.). Hieran fehlt es im Streitfall augenfällig. Eine für F. bestehende Kontraindikation wird in den umfangreichen allgemeinen Darlegungen zu konkreteren und abstrakteren Risikolagen im Schriftsatz vom 7. Februar 2024, mit dem das Attest von Herrn Dr. H. hier vorgelegt worden ist, hauptsächlich allgemein unterschwellig insinuiert, nicht aber einzelfallbezogen benannt, wenn man von der auf S. 12 f. ohne weitere Belege vorgebrachten, nicht nachvollziehbaren Behauptung eines überwiegenden Impfschadenrisikos absieht. Die vom Arzt selbst getroffene Aussage in diesem Attest, das Kind sei „augenscheinlich gesund“ und solle „dem Willen des Kindes und der Eltern zufolge auch so bleiben“, deutet dabei einen Zusammenhang mit etwaigen Impfrisiken nicht einmal an, und wegen nicht benannter medizinischer Besonderheiten wird lediglich auf eine nicht dargestellte Familienanamnese verwiesen. Die Kernaussage des Attests ist, dass eine elterliche Entscheidung für vertretbar gehalten werde. Im Sinne der zitierten Entscheidung des SächsOVG ist es zudem dessen Aussagewert abträglich, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann bereits vorgerichtlich im Zusammenhang mit dem unstreitig untauglichen Attest von Herrn Dr. G. in dilatorischer Weise dessen Dokumentation verweigerten und die Vorgaben des Gesundheitsamts problematisierten (etwa dahingehend, dass sie die ihnen vom Antragsgegner übermittelte fachaufsichtliche Handreichung, eine in Entwurfsfassung der „Handlungsempfehlung für die Gesundheitsämter zur Umsetzung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention [Masernschutzgesetz]“ von 2023 beigefügte Aufstellung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport, als „bloßen Entwurf“ verwarfen), sowie dass die Antragstellerin in der Widerspruchsschrift mit dem Hinweis auf eine fehlende Impfpflicht und einen an den Schriften von Friedrich Graf (über die der Kammer lediglich der Artikel im Internet-Nachschlagewiki www.psiram.com mit Stand vom 21. Juli 2022 bekannt ist) orientierten Elternwillen möglicherweise eine grundsätzliche Gegnerschaft zur Masernschutzimpfung erkennen ließ. Diese Nachweissäumigkeit der Antragstellerin und ihres Ehemanns durfte der Antragsgegner zum Anlass für seine streitgegenständliche sofort vollziehbare Anordnung nehmen und darf deshalb auch an dieser festhalten. Die für die Antragstellerin problematisierte „Verwerfungskompetenz“ des Gesundheitsamts besteht im Hinblick auf ein ärztliches Zeugnis, das den genannten, großenteils von ihr selbst vorgetragenen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, ohne weiteres. Die Möglichkeit zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG setzt die Vorlage eines Nachweises im dargestellten Sinne voraus, an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit dann ggf. Zweifel bestehen können (vgl. zur Abgrenzung der Untersuchungsanordnung von der Frage der erfolgten Nachweisführung Gebhard, in: Kießling, IfSG, 3. Aufl. 2022, Rdnr. 61a zu § 20), nicht dagegen führt jede Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zum „Verbrauch“ der Möglichkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG. Dem auch für die Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang zitierten Urteil des Amtsgerichts Bad Salzungen (Freispruch aufgrund Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2023 in der Bußgeldsache 3 OWI 360 Js 16743/23) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, zumal dort selbst die Möglichkeit einer Begründungspflicht zu den Aussagen eines Attests aufgrund Nachforderung wegen begründeter Zweifel der Gesundheitsbehörde in den Raum gestellt wurde. Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die, wie dargestellt, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Durchsetzung der Nachweispflicht, die eine Abweichung von deren gesetzgeberisch gewollter Vollziehbarkeit im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erlaubten. Auch — von der Antragstellerin hier nicht weiter geltend gemachte — Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 9 – 13 IfSG könnten die einstweilige Nichtanwendung dieser parlamentsgesetzlichen Regelungen im Eilverfahren nur rechtfertigen, wenn deren Verfassungswidrigkeit evident wäre, was aber nicht der Fall ist (vgl. hierzu und zum Folgenden die Beschlüsse des BayVGH vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris Rdnr. 10 m. w. Nachw., des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2022 – 13 B 1466/21 –, juris Rdnr. 71 ff., der Bayerischen VG Bayreuth vom 14. November 2022 – B 7 S 22.1038 –, juris Rdnr. 42, Ansbach vom 21. Februar 2023 – AN 18 S 22.02541 –, juris Rdnr. 19 ff., und München vom 20. Juli 2023 – M 26b S 23.564 –, juris Rdnr. 34 f., sowie der VG Berlin vom 11. September 2023 – 14 L 231.23 –, juris Rdnr. 29 ff., 15. September 2023 – 14 L 210.23 –, Beck’sche Rechtsprechungssammlung 2023, Nr. 26044 Rdnr. 26 ff., und 18. Dezember 2023 – 14 L 99.23 –, juris Rdnr. 38, sowie Minden vom 6. November 2023 – 7 L 883/23 –, juris Rdnr. 34 ff.). Vielmehr wurde die Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 8 Satz 1 – 3 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3 und Abs. 13 Satz 1 IfSG vom Bundesverfassungsgericht – BVerfG – auf vier Verfassungsbeschwerden hin bereits geprüft und mit einer geringfügigen, hier nicht erheblichen Maßgabe bejaht (Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469, 470, 471 und 472/20 –, amtliche Sammlung BVerfGE Bd. 162, S. 378 ff. [405 ff.]); diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG – bindend (zur Frage einer etwaigen zusätzlichen Gesetzeskraft s. Lenz/Hanse, BVerfGG, 3. Auflage 2020, Rdnr. 47 zu § 31). Die Bewertungen dieser Entscheidung, die die rechtlichen Rahmenbedingungen der Betreuung von Kindern in kommunalen Kindertagesstätten bzw. bei Tagesmüttern betrifft, können (auch ohne eine abschließende spezifische Äußerung des BVerfG zur Nachweispflicht bei Schulkindern und deren Folgen; über die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2700/23 und 1 BvR 438/21 ist offenbar noch nicht entschieden) auf den Streitfall auch vor dem Hintergrund übertragen werden, dass eine Nachweisführung für Schulkinder angesichts deren Schulpflicht, die Betretungsverbote weitestgehend ausschließt, unausweichlich ist und dadurch bei fehlender Masernimmunität oder Kontraindikation des Kindes eine elterliche Entscheidung gegen die Masernschutzimpfung faktisch kaum durchgehalten werden kann. Die Kammer folgt der Darstellung des VG Minden (Beschluss vom 6. November 2023 – 7 L 883/23 –, juris Rdnr. 38 ff.) was die nach wie vor anzunehmende Aktualität der vom BVerfG zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen v. a. zu den Folgen einer Masernerkrankung, zur Wirksamkeit der Impfung, zur Seltenheit von Impfreaktionen oder -komplikationen und zur vergleichbar geringen Immunitätsquote in der deutschen Bevölkerung betrifft, ferner auch der Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter der betroffenen Kinder und der Allgemeinheit gegen die der von der Nachweispflicht betroffenen Eltern. Alles dies stellen der Vortrag der Antragstellerin und die vorgelegten, großenteils älteren Quellen nicht in Frage (s. im Übrigen den nach einem starken Rückgang der Masern-Infektionen in Deutschland durch die Corona-Isolationsmaßnahmen der letzten Jahre beträchtlichen Anstieg im laufenden Jahr laut dem aktuellen Epidemiologischen Bulletin 7/2024 des Robert-Koch-Instituts, S. 26). Eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung der Antragstellerin (deren Bedeutung für eine verfassungsrechtliche Beurteilung der Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 30. September 2022 – 1 BvR 336/21 – anspricht, juris Rdnr. 6) ist hier nicht streitgegenständlich. Auch gegen die angegriffene Zwangsgeldandrohung unter Tenorpunkt II. bestehen keine deren Außervollzugsetzung rechtfertigenden rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgeldandrohung knüpft an eine gesetzliche, zur Umsetzung im Einzelfall vollziehbar bescheidlich konkretisierte Handlungspflicht der Antragstellerin (und ihres Ehemanns) an, was, wie dargestellt, dem Willen des Bundesgesetzgebers entspricht. Die Bestimmungen der § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 88 Abs. 1 Nr. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 1, § 82 und § 80 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und 2 SOG M-V sind eingehalten. Das Zwangsgeld ist im Rahmen des § 88 Abs. 3 SOG M-V in angemessener Höhe angedroht. Die Handlungspflicht, deren Durchsetzung die Zwangsgeldandrohung dient, ist im Bescheidstenor unter Punkt I. hinreichend klar bezeichnet, wobei der Eindeutigkeit der Bezugnahme hierauf die fehlerhafte Verwendung des Begriffs „Ziffer“ für das römische Zahlzeichen keinen Abbruch tut. Durch die Adressierung des Bescheids und die Formulierung, dass eine der in der gesetzlichen Vorschrift bezeichneten Nachweise zu erbringen sei, ist auch klar, dass die Erfüllung der gesamtschuldnerisch bestehenden Nachweispflicht schon durch einen Elternteil die bescheidliche Aufforderung erledigt; ebenso ist hinreichend eindeutig, dass beide Elternteile nur für eine Zwangsmaßnahme, nämlich das beiden einheitlich angedrohte Zwangsgeld von 1.000 €, als Vollstreckungsschuldner herangezogen werden sollen (vgl. den Beschluss des BayVGH vom 21. September 2023 – 20 CS 23.1423 –, juris Rdnr. 50). Ein Ermessensfehler des Antragsgegners ist nicht ersichtlich. Besser oder gleich geeignete andere Zwangsmittel stehen nicht zur Verfügung. Auch sonst bestehen gegen die Wahl des Zwangsmittels Zwangsgeld und gegen die verfügte ca. einmonatige Ausführungsfrist jedenfalls bezogen auf den für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Zeitpunkt keine Bedenken. Weder bei Erlass des Ausgangs- noch des Widerspruchsbescheids war aus der Sicht des Antragsgegners eindeutig, dass F. nicht geimpft war und dies nicht etwa auf einer Kontraindikation beruhte. Danach ist im Streitfall zum einen nicht problematisch, dass die Frist zur Vorbereitung einer Erfüllung der Nachweispflicht durch eine bei Erlass des Ausgangsbescheids erst noch zu veranlassende zweiaktige Impfung mit zwei im Vier-Wochen-Abstand zu verabreichenden Dosen sehr bis zu knapp gewesen wäre (vgl. den Beschluss des BayVGH vom 22. Januar 2024 – 20 CS 23.2238 –, juris Rdnr. 12 ff.), zumal auf die Nachweispflicht bereits mit Schreiben vom 28. September 2023 hingewiesen worden war; im Übrigen wird der Antragsgegner auch nach einer Versäumung der gesetzten Nachweisfrist § 92 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V zu beachten haben, auch was die Vollstreckung eines möglicherweise künftig festgesetzten Zwangsgelds betrifft. Zum anderen war auch die Problematik des Konterkarierens des gesetzgeberischen Willens, keinen Impfzwang auszuüben und die Schulpflicht gegenüber der Impfnachweispflicht zu bevorzugen (s. dazu die Beschlüsse des BayVGH vom 21. September 2023 – 20 CS 23.1423 –, juris Rdnr. 5, und vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910, 20 CE 23.1935 –, juris Rdnr. 29, 35), bei Bescheidserlass nicht ersichtlich. Im Übrigen bestehen auch allgemein keine im Eilverfahren durchgreifenden Bedenken gegen die Durchsetzung der Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 9, 12 und 13 IfSG gegenüber den Eltern von Schulkindern im Wege des Verwaltungszwangs, da jene grundsätzlich in verschiedener Weise erfüllt werden kann und von einer Impfpflicht zu unterscheiden ist (vgl. den Beschluss des Bayerischen VG Bayreuth vom 14. November 2022 – B 7 S 22.1038 –, juris Rdnr. 47 f., und des VG Berlin vom 11. September 2023 – 14 L 231.23 –, juris Rdnr. 81; zust. das VG Minden im Beschluss vom 6. November 2023 – 7 L 883/23 –, juris Rdnr. 74 f.; zur fehlenden Beugefunktion der Erhebung von Verwaltungskosten für eine gesundheitsbehördliche Nachweisanordnung im Zusammenhang mit einer Impfung s. den Beschluss des Bayerischen VG Regensburg vom 20. Dezember 2023 – RN 5 S 23.2196 –, juris Rdnr. 35 ff.). Die Kostenentscheidung zum Nachteil der hiernach unterliegenden Antragstellerin ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und bei Orientierung an Nr. 1.5 des sog. Streitwertkatalogs mit Blick auf die lediglich vorübergehende Wirkung einer Eilentscheidung wie der erstrebten in hälftiger Höhe des sog. Auffangstreitwerts (s. a. den Beschluss des BayVGH vom 21. September 2023 – 20 CS 23.1423 –, juris Rdnr. 54).