Beschluss
14 K 261/23 A
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0225.14K261.23A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 15. Mai 2023 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist „begründet“, wenn dem Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – 3 B 27.17 –, juris Rn. 14). Bei einer Vorverfolgung greift nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 20. Dezember 2011, L 337/9) eine Beweiserleichterung. Danach ist die Tatsache, dass Antragstellende bereits verfolgt wurden beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht waren ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung bedroht werden (widerlegbare Vermutung). Die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht dafür nicht aus. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Asylsuchenden kann schon allein ihr eigener Sachvortrag zur Anerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris Rn. 3). Aufgrund der den Asylsuchenden obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) sind sie dabei gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert, in sich stimmig und unter Angabe genauer Einzelheiten möglichst konkret zu schildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68/81 –, juris Rn. 5). b. Gemessen an den dargestellten Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Einzelrichter ist auf der Grundlage des Akteninhalts und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in dem vorgenannten Sinne droht. aa. Der Kläger ist nach der Überzeugung des Einzelrichters bisexuell. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung – insofern im Gegensatz zum Eindruck des Entscheiders auf Grundlage der persönlichen Anhörung beim Bundesamt – widerspruchsfreie, glaubhafte Angaben zu seiner sexuellen Orientierung gemacht. Der Einzelrichter hat angesichts der Angaben des Klägers an dessen Bisexualität keinerlei Zweifel. Der Kläger legte nachvollziehbar dar, wie er im pubertären Alter entdeckt habe, dass er sich neben Frauen auch zu Männern hingezogen fühle. Er beschrieb eindrucksvoll, wie sein älterer Bruder ihn im Alter von 16 Jahren zum ersten Mal „erwischte“ und ihn daraufhin brutal misshandelte, sodass der Kläger für längere Zeit nicht mehr laufen konnte. Der Kläger konnte anschaulich erläutern, wie er sich nach einiger Zeit trotzdem heimlich weiter mit Männern getroffen und diese über eine einschlägige türkische Internetseite für Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender, Queer, Inter-sexual u.a.), nämlich „L ...“, kennengelernt habe. Der Kläger erläuterte, welche Konsequenzen seine sexuelle Orientierung für sein Leben gehabt habe und dass er die Treffen mit Männern bewusst in Pensionen oder an öffentlichen Orten durchgeführt habe, die weit entfernt von seinem familiären und freundschaftlichen Umfeld waren. Der Kläger konnte auch schlüssig darlegen, wie seine Ehefrau, mit der er nach dem Willen ihrer beiden Familien verheiratet wurde, von seiner sexuellen Orientierung erfahren und wie sie darauf reagiert hat. Insofern hält der Einzelrichter es im Gegensatz zum Bundesamt auch nicht für lebensfremd, dass seine Ehefrau das „Geheimnis“ zunächst für sich behalten und ein gewisses Verständnis gezeigt habe vor dem Hintergrund, dass sie mit dem Kläger drei gemeinsame minderjährige Kinder hat, und eine Trennung erst nach Volljährigkeit der Kinder für sie in Betracht kam. Den Eindruck des Einzelrichters rundeten schließlich die Ausführungen des Klägers zum Ausleben seiner sexuellen Orientierung in Deutschland ab. So konnte der Kläger etwa spontan zahlreiche Orte mit Namen und konkreter Lage in Berlin benennen, die er frequentiert, um „bei Bedarf“ Männer kennenzulernen (z.B. die „G...“, die „G... Bar“ oder das „H ... Cinema“). Alle genannten Orte sind, teilweise gerichtsbekannt und teilweise durch einfache Internetrecherche feststellbar, einschlägige Lokalitäten der LGBTQI+-Gemeinschaft in Berlin. Der Vortrag des Klägers war vollumfänglich glaubhaft und widerspruchsfrei, auch im Hinblick auf die in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt getätigten Aussagen. Der Umstand, dass die Angaben des Klägers teilweise etwas knapp und ohne ausschweifende Details blieben, begründet nach Einschätzung des Einzelrichters keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags. Die Schilderungen des Klägers erscheinen stimmig in Bezug auf sein allgemeines Sprachverhalten und seine Persönlichkeit. Es wurde in der mündlichen Verhandlung auch deutlich, dass es dem Kläger nicht unbedingt leichtfällt, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Dies ist aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar, da die eine sexuelle Orientierung betreffenden Fragen naturgemäß intime Aspekte des Privatlebens betreffen. bb. Der Kläger gehört als queerer Mensch in der Türkei einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 5, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. Danach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Bei der Prüfung ist dabei zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 2 AsylG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne des von § 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 1 lit. a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten (dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris Rn. 34 ff.). Auch hat die LGBTQI+-Gemeinschaft in der Türkei eine deutlich abgegrenzte Identität, weil sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, § 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 1 lit. b AsylG. Dies ergibt sich aus den Erkenntnismitteln etwa zur Homosexualität, die sich hier übertragen lassen. Danach kommt es nicht nur regelmäßig zu diskriminierenden Äußerungen, Hassreden oder Maßnahmen von der Seite der türkischen Regierung. Homosexuelle Menschen sind in der Türkei vielmehr auch im gesellschaftlichen Bereich erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt, weil eine andere als eine heterosexuelle Orientierung nicht akzeptiert wird. Entsprechend werden homosexuelle Menschen bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt. Es sind Fälle bekannt, in denen Personen aufgrund ihrer homosexuellen Orientierung ihren Arbeitsplatz verloren haben – sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch in der Privatwirtschaft. Im Bereich des Militärs zählt Homosexualität noch immer als eine "fortgeschrittene psychosexuelle Störung". All diese Umstände setzen denklogisch voraus, dass homosexuelle Personen in der Türkei als ein Teil einer von der Mehrheitsgesellschaft deutlich abgegrenzten Gruppe wahrgenommen werden (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 8) vom 7. März 2024 (im Folgenden: BFA), S. 101 f., 224 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024) vom 20. Mai 2024 (im Folgenden: Lagebericht), S. 15; Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, General Country of Origin Information Report Turkey (August 2023), S. 67 ff.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2023 – 15 K 6324/21.A –, juris Rn. 29 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine Identifizierung als homosexuell nur möglich ist, wenn diese sexuelle Identität auch in geeigneter Weise nach außen hin kenntlich gemacht wird. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem Asylbewerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder sich beim Ausleben seiner sexuellen Identität zurückhält, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris Rn. 75 f.). cc. Dem Kläger droht für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei als offen bisexuell lebender Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung. (1) Zwar fehlt es an ausreichend konkreten Anhaltspunkten für eine Einzelverfolgung des Klägers durch einen aktiv handelnden türkischen Staat. Insbesondere stellt der türkische Staat Homosexualität seit 1923 nicht mehr unter Strafe; Strafverfahren werden demnach allein wegen homosexueller Handlungen nicht geführt. Zwar werden zum Teil insbesondere gegen LGBTQI+-Aktivisten und -Demonstranten aufgrund ihrer öffentlich geäußerten Ansichten Strafverfahren etwa gemäß Artikel 216 des türkischen Strafgesetzbuches wegen „Aufstachelung zu Hass und Feindschaften“ geführt. Auch kommt es mitunter zu polizeilichem Missbrauch unter dem Deckmantel von Ermittlungen zu vermeintlichen Straftaten „gegen die öffentliche Moral“, zum „Schutz der Familie“ oder wegen „unnatürlichen Sexualverhaltens“ und geht der türkische Staat gegen entsprechende Demonstration teilweise mit Brutalität vor (vgl. zum Ganzen BFA, S. 224 ff.). Derartiges ist dem Kläger, der sich auch nicht als Aktivist betätigt hat, indes vor der Ausreise nicht widerfahren. Er berichtete vielmehr davon, keine Probleme mit dem türkischen Staat gehabt zu haben. (2) Es kann auch dahinstehen, ob die aktuelle Auskunftslage ausreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine Gruppenverfolgung von Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft anzunehmen ist, weil die bestehenden Diskriminierungen die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität oder Verfolgungsdichte erreichten, und die bloß abstrakte Möglichkeit etwaiger körperlicher Übergriffe durch Privatpersonen insoweit ausreichend sei, um eine hinreichend konkrete Verfolgungsgefahr anzunehmen (dafür: VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2025 – 17 K 248/23 A; Urteil vom 17. Juli 2024 – 17 K 330/23 A; Urteil vom 24. April 2023 – 36 K 560/19 A; dagegen: VG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2025 – 11 K 114/24 –; Urteil vom 4. Dezember 2024 – 11 K 367/24 A –; VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2023, a.a.O., Rn. 28; VG Göttingen, Urteil vom 8. November 2022 – 4 A 175/19 –, BeckRS 2022, 35878 Rn. 30, beck-online). (3) Denn vorliegend ist jedenfalls der Fall einer asylrelevanten nichtstaatlichen Verfolgung nach § 3c Nr. 3 AsylG anzunehmen. Es droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch dessen älteren Bruder. Der Kläger stammt nach seiner schlüssigen und glaubhaften Schilderung aus einer religiösen und konservativen Familie. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung folgt aus seiner glaubhaften Schilderung, dass sein älterer Bruder ihn kurz vor seiner Ausreise mit einem anderen Mann in einem Hotelzimmer „erwischt“, ihn als Schande für die Familie dargestellt und ihm konkret seine Tötung angekündigt hat, damit die Familie ihn loswerde. Auch hat der Kläger nach seinem glaubhaften Vortrag schon in der Vergangenheit erhebliche Gewaltanwendung durch diesen älteren Bruder wegen seiner sexuellen Orientierung erfahren. So verprügelte der ältere Bruder den damals 16-jährigen Kläger mit einer Eisenstange, nachdem er diesen mit einem anderen Mann „erwischt“ hatte. Hierdurch war der Kläger mehrere Jahre aufgrund einer Beinverletzung nicht in der Lage zu laufen. Angesichts dieser Umstände sowie der erläuterten Lage für LGBTQI+-Personen in der Türkei hält der Einzelrichter es für beachtlich wahrscheinlich, dass es sich nicht bloß um leere Drohungen des Bruders handelt, sondern dieser auch tatsächlich versuchen würde, die Todesdrohung in die Tat umzusetzen. dd. Der Bruder des Klägers stellt auch einen tauglichen Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG dar. Danach kann die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat bzw. die Organisation, die zumindest einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Bruders des Klägers erfüllt, weil der türkische Staat nach der aktuellen Auskunftslage erwiesenermaßen nicht willens ist, LGBTQI+-Personen einen wirksamen Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat geeignete Schritte einleiten würde, um eine Verfolgung des Klägers durch seinen Bruder zu verhindern oder auch nur wesentlich zu erschweren. In der Türkei besteht nur ein begrenzter Schutz für Personen, die einer sexuellen Minderheit angehören und deshalb bedroht oder Opfer von Gewalttaten werden. Die türkische Regierung und die türkischen Medien behaupten immer wieder, dass die Orientierung und die Aktivitäten der sexuellen Minderheiten mit der öffentlichen Moral und den religiösen Werten der türkischen Gesellschaft unvereinbar seien und dass sie Familienwerte bedrohten. In diesem Zusammenhang beruft sich die türkische Regierung auch auf die öffentliche Ordnung und behauptet, sie könne die Sicherheit von LGBTQI+-Gruppen nicht garantieren. Es kommt regelmäßig vor, dass die türkische Polizei Fälle von Gewalt gegen LGBTQI+-Personen nicht oder nicht in effektiver Weise verfolgt oder eine Rechtfertigung zugunsten der Täter annimmt, weil entsprechende Taten als "entschuldbar" angesehen werden und die Opfer sie gewissermaßen "verdient" hätten. Eine Straflosigkeit für Täter bei solchen Hasstaten – auch im Falle von Tötungen – ist weit verbreitet. Außerdem haben Beschuldigte im Falle von Gewalttaten gegen Angehörige von sexuellen Minderheiten eine geringere Strafe zu erwarten, weil seitens der Gerichte routinemäßig eine Regelung angewendet wird, wonach eine Strafmilderung möglich ist, wenn der Täter zur Tat "ungerechtfertigt provoziert" worden ist. Entsprechende Entscheidungen werden auch von höheren Instanzen unter Verweis auf die "sittenwidrige Natur" der Opfer bestätigt. All dies führt dazu, dass die Opfer regelmäßig nicht zur Polizei gehen und wenn sie es tun, dass ihr Fall nicht sachgerecht behandelt und sie nicht effektiv geschützt werden (vgl. zum Ganzen Immigration and Refugee Board of Canada, Türkiye: Treatment of persons with diverse sexual orientation, gender identity and expression, and sex characteristics (SOGIESC) by society and state authorities, including state protection (2020-November 2022) vom 23. November 2022, S. 5, 8 f.; BFA, S. 228 f., 164; Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, a.a.O., S. 72; vgl. auch VG Köln, a.a.O. Rn. 42 f.). ee. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht nach § 3e Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dem Kläger steht keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Denn es existiert kein nennenswerter Landesteil in der Türkei, in dem der Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss. Zwar spricht die Auskunftslage dafür, dass es in mehreren Großstädten (Istanbul, Izmir und Ankara) und an der Südküste „in bestimmten Bereichen“ möglich ist, eine andere als die heterosexuelle Orientierung zu zeigen (Lagebericht, S. 15; BFA, S. 228). Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass in den genannten Großstädten nicht überall, sondern nur in bestimmten Stadtteilen eine andere als die heterosexuelle Orientierung gezeigt werden kann. Einzelne Stadtviertel oder einzelne Bereiche einer Küstenregion stellen aber keinen „Teil des Herkunftslandes“ im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Der Begriff des Landesteils ist nicht legaldefiniert. Üblich ist eine Anknüpfung an geopolitische Untergliederungen, wie einzelne Regionen oder Provinzen. Entscheidend ist aber, dass der als verfolgungssichere Ort zur Verfügung stehende Bereich eine hinreichende Größe aufweist, um nachhaltige Sicherheit zu verheißen und eine Lebensgrundlage zu gewährleisten. Dies mag bei einer gesamten (Groß-)Stadt noch der Fall sein. Eine dauerhafte Niederlassung in einigen wenigen sicheren Straßenzügen, die ein freies Leben nur in einem eng begrenzten Radius von wenigen Quadratkilometern möglich macht, ist aber nicht zumutbar und vom Kläger nicht vernünftigerweise zu erwarten. Schließlich erscheint eine dauerhafte Niederlassung in nur bestimmten Stadtteilen auch rein praktisch nicht umsetzbar. Denn eine gewisse Mobilität hinsichtlich einer Arbeitsstelle oder sonstiger alltäglicher Besorgungen wäre nicht möglich. Der Kläger würde darauf verwiesen, sein gesamtes Leben, von der Wohnung über die Arbeitsstelle bis hin zum Sozialleben, auf ein Stadtviertel zu begrenzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2025, a.a.O.; Urteil vom 17. Juli 2024, a.a.O.; VG Göttingen, Urteil vom 8. November 2022, a.a.O. Rn. 46, das in diesem Zusammenhang von Ghettobildung spricht; BeckOK MigR/Wittmann AsylG § 3e Rn. 16 f.). 2. Aus der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt, dass auch die Ziffern 3 und 4 des angegriffenen Bescheides aufzuheben sind, da sowohl der Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG als auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gegenüber dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachrangig zu prüfen und damit gegenstandslos sind. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitigen Bescheides ist rechtswidrig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG darf eine Abschiebungsandrohung nur dann ergehen, wenn dem Ausländer – anders als vorliegend – die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des streitigen Bescheides kann nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht bestehen bleiben (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Seiner Befristung ist damit ebenfalls die Rechtsgrundlage genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Er ist 1984 in G... geboren und türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 25. Dezember 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 13. März 2023 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28. April 2023 gab der Kläger an, er sei vor seiner Familie weggerannt. Er habe zuletzt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem Haus in L... gewohnt, in dem auch seine Geschwister gelebt hätten. Er habe eine sehr religiöse Familie. Als ob er eine Krankheit in sich hätte, wolle er sowohl mit Frauen als auch mit Männern zusammen sein. Das habe er im Alter von 16 Jahren bemerkt. Er schäme sich dafür, es sei für ihn aber nicht möglich gewesen, es sein zu lassen. Es habe angefangen, als er mit einem Freund zusammen einen Film geschaut habe, mit dem er dann zusammen gewesen sei. Sein älterer Bruder habe dies entdeckt und ihn dann so geschlagen, dass dabei sein rechtes Bein gebrochen sei. Er habe dann drei Jahre lang nichts gemacht und dann wieder im Geheimen angefangen. Er habe in der Türkei Männer über das Internet kennengelernt. Seine Frau habe von seiner Neigung erfahren. Sie habe gesagt, dass sie den Kindern zuliebe bleibe und niemandem davon erzähle. Zehn Tage vor seiner Ausreise habe sein Bruder ihn erneut erwischt. Er sei mit einem Freund auf einem Markt und in einem Café gewesen und dann in ein Hotelzimmer gegangen. Sein Bruder habe ihn bis zum Hotel verfolgt, sei dann in das Zimmer gekommen und habe ihm 3-4 Mal ins Gesicht geschlagen und ihn mit nach Hause genommen. Sein Bruder habe gesagt, dass er allen Geschwistern davon erzählen werde und seine Familie bzw. sein Bruder ihn wegen der Familienehre töten wolle. Daraufhin sei er geflohen. Auch in Deutschland treffe er Männer. Er gehe in zwei Kinos, wo er Männer kennenlerne. Mit Bescheid vom 15. Mai 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte seine Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Das Bundesamt ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es sei nicht von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens auszugehen. Die Angaben des Klägers seien detailarm, vage und oberflächlich und erschienen konstruiert. Auch seien die Ausführungen zu einer Verfolgung durch seinen älteren Bruder unglaubhaft. Es erscheine lebensfremd, dass seine Ehefrau mit Verständnis auf seine sexuelle Neigung reagiert habe. Mit der am 31. Mai 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Niederschrift zur informatorischen Anhörung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zu gewähren, weiter hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass im Hinblick auf die Türkei Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Asylakte des Klägers sowie die Ausländerakte des Landesamts für Einwanderung Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.