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Urteil

A 9 S 1873/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Homosexuelle können eine schutzbedürftige 'soziale Gruppe' im Sinn des § 60 Abs.1 AufenthG und Art.10 RL 2004/83/EG bilden. • Bei Vorverfolgung gilt Art.4 Abs.4 RL 2004/83/EG: erlittene Verfolgung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr, die nur durch stichhaltige Gründe widerlegt werden kann. • Ein Schutzsuchender darf nicht generell darauf verwiesen werden, seine sexuelle Orientierung künftig zu verbergen; Relevanz hat, wie wichtig die jeweilige Verhaltensweise für die Identität ist (vgl. EuGH-Rechtsprechung). • Bei offenkundigem homosexuellem Auftreten und fehlendem effektiven staatlichen Schutz droht Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, so dass die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Verfolgung wegen Homosexualität (Nigeria) • Homosexuelle können eine schutzbedürftige 'soziale Gruppe' im Sinn des § 60 Abs.1 AufenthG und Art.10 RL 2004/83/EG bilden. • Bei Vorverfolgung gilt Art.4 Abs.4 RL 2004/83/EG: erlittene Verfolgung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr, die nur durch stichhaltige Gründe widerlegt werden kann. • Ein Schutzsuchender darf nicht generell darauf verwiesen werden, seine sexuelle Orientierung künftig zu verbergen; Relevanz hat, wie wichtig die jeweilige Verhaltensweise für die Identität ist (vgl. EuGH-Rechtsprechung). • Bei offenkundigem homosexuellem Auftreten und fehlendem effektiven staatlichen Schutz droht Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, so dass die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann. Der nigerianische Kläger, offen homosexuell erscheinend, stellte in Deutschland Asylantrag und gab an, in Nigeria wegen seiner Homosexualität angefeindet und 2008 mit einem Messer verletzt worden zu sein. Das Bundesamt wies den Antrag als offensichtlich unbegründet ab und drohte Abschiebung nach Nigeria. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da es an einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr und an der Unzumutbarkeit eines Verbergens der Orientierung fehle; insbesondere seien interne städtische Zufluchtsmöglichkeiten denkbar. Der Kläger legte Berufung ein; der Senat holte Länder- und NGO-Auskünfte ein. Der Senat hielt den Vortrag des Klägers für glaubhaft, sah ihn als Mitglied einer schutzwürdigen sozialen Gruppe an und prüfte, ob angesichts der Lage in Nigeria staatlicher Schutz oder innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. • Rechtliche Grundlagen: § 60 Abs.1 AufenthG in Verbindung mit §3 AsylVfG und ergänzend Art.4 Abs.4 sowie Art.7–10 RL 2004/83/EG sind anzuwenden; Maßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (‚real risk‘). • Soziale Gruppe: Homosexualität fällt unter das Merkmal ‚sexuelle Ausrichtung‘ und kann als identitätsprägendes Merkmal eine soziale Gruppe bilden; es kommt nicht auf eine ‚irreversible‘ Prägung an. • Prüfung des Verhaltens: Es ist individuell zu prognostizieren, wie sich der Betroffene bei Rückkehr verhält und wie wichtig das Verhalten für seine Identität ist; Vermeidungsverhalten, das kausal auf der drohenden Verfolgung beruht, darf nicht verlangt werden. • Festgestellte Tatsachen: Der Kläger ist nach Auffassung des Senats homosexuell, sein Auftreten ist öffentlich erkennbar und er hat glaubhaft substantiiert geschildert, 2008 Opfer eines Messerangriffs gewesen zu sein; die Narbe wurde fotografisch belegt. • Länderlage und Risiko: Ausländerrechtliche und internationale Quellen zeigen, dass homosexuelle Handlungen in Nigeria strafbar sind, die Lage sich seit 2006/2011 verschärft hat und es zu Übergriffen, Verhaftungen und teils drakonischen Strafen kommen kann; besonders gefährdet sind offen auftretende Homosexuelle. • Staatlicher Schutz und interne Fluchtalternative: Für den konkreten Kläger war kein effektiver staatlicher Schutz erkennbar; das polizeiliche Einschreiten 2008 war zufällig und führte nicht zur Verfolgung der Täter. Auch innerstaatliche Fluchtalternativen (z. B. Aufenthalt in Großstädten oder Anschluss an Elitenkreise) sind für ihn nicht zumutbar oder nicht ausreichend, zumal auch in Städten nur diskretes Leben möglich ist und flächendeckender Schutz fehlt. • Anwendung Art.4 Abs.4 RL: Da der Kläger bereits verfolgt wurde, greift die Beweiserleichterung; es bestehen keine stichhaltigen Gründe, die eine Wiederholungsgefahr widerlegen. • Rechtsfolge: Wegen der erkennbaren Zugehörigkeit zu einer schutzwürdigen Gruppe, der erlittenen und drohenden Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und des Mangels an effektivem staatlichem Schutz hat der Kläger Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs.1 AufenthG. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich: Der Senat hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und das Bundesamt verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegen, und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Gründe sind, dass der Kläger glaubhaft homosexuell ist, bereits Opfer einer gezielten körperlichen Gewalt aufgrund dieser Identität wurde und in Nigeria weiterer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre, ohne dass effektiver staatlicher Schutz oder eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht. Wegen der Vorverfolgung greift die Beweiserleichterung des Art.4 Abs.4 RL 2004/83/EG; die Abschiebungsandrohung im Bescheid ist damit rechtswidrig. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.