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Urteil

15 K 332.12

VG Berlin 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0131.15K332.12.0A
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Leitsätze
1.  Sind die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht, so ist es nicht gerechtfertigt, dem Ausländer allein wegen der Ausweisung den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren. Ist dies der Fall, so ist auch von der Verpflichtung des Ausgewiesenen zur Ausreise abzusehen. Zwar sieht der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine andere Gestaltung des Fristablaufs als durch einen Fristbeginn mit der Ausreise nicht vor. Wenn die Ausweisung ihre spezial- und generalpräventiven Zwecke erfüllt hat, gebietet das Verhältnismäßigkeitsprinzip als übergeordneter Rechtsatz indes eine entsprechende teleologische Reduktion der Norm.(Rn.17) 2. Auch bei aktuell noch nicht erreichtem Ausweisungszweck kann dies nicht nur bei Unionsbürgern, sondern selbst bei Drittstaatsangehörigen dazu führen, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise geboten ist, eine Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung „auf null“ auszusprechen, die keine vorherige Ausreise des Ausländers erfordert.(Rn.18) 3. Die Gefahrenprognose ist im Zusammenhang mit der rechtlichen Grundlage zu sehen, die zu der Ausweisung des Ausländers geführt hat. Andere, geringfügige (strafrechtliche) Verfehlungen aus neuerer Zeit können prognoserelevant nur dann sein, wenn ihnen zumindest eine Indizwirkung dafür zukommt, dass der Ausweisungszweck noch nicht erfüllt ist und die Begehung weiterer – auch erheblicher - Straftaten erwartet werden kann.(Rn.22) 4. Ohne dass es darauf ankäme, ob die nach deutschem Recht unwirksame (nur rituelle) Ehe nach dem Heimatrecht der Eheleute wirksam und als sog. hinkende Ehe auch im vorliegenden Zusammenhang von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, kann der Ausnahmefall  aus der Lebensgemeinschaft des Vaters mit seinen kleinen Kindern folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht die Folgen einer auch nur zeitweisen Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt, zumal ein Kontakt über Telefonate, Briefe oder das Internet noch nicht möglich ist.(Rn.23) 5. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.(Rn.24)
Tenor
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. November 2012 verpflichtet, die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung des Klägers mit sofortiger Wirkung zu befristen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht, so ist es nicht gerechtfertigt, dem Ausländer allein wegen der Ausweisung den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren. Ist dies der Fall, so ist auch von der Verpflichtung des Ausgewiesenen zur Ausreise abzusehen. Zwar sieht der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine andere Gestaltung des Fristablaufs als durch einen Fristbeginn mit der Ausreise nicht vor. Wenn die Ausweisung ihre spezial- und generalpräventiven Zwecke erfüllt hat, gebietet das Verhältnismäßigkeitsprinzip als übergeordneter Rechtsatz indes eine entsprechende teleologische Reduktion der Norm.(Rn.17) 2. Auch bei aktuell noch nicht erreichtem Ausweisungszweck kann dies nicht nur bei Unionsbürgern, sondern selbst bei Drittstaatsangehörigen dazu führen, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise geboten ist, eine Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung „auf null“ auszusprechen, die keine vorherige Ausreise des Ausländers erfordert.(Rn.18) 3. Die Gefahrenprognose ist im Zusammenhang mit der rechtlichen Grundlage zu sehen, die zu der Ausweisung des Ausländers geführt hat. Andere, geringfügige (strafrechtliche) Verfehlungen aus neuerer Zeit können prognoserelevant nur dann sein, wenn ihnen zumindest eine Indizwirkung dafür zukommt, dass der Ausweisungszweck noch nicht erfüllt ist und die Begehung weiterer – auch erheblicher - Straftaten erwartet werden kann.(Rn.22) 4. Ohne dass es darauf ankäme, ob die nach deutschem Recht unwirksame (nur rituelle) Ehe nach dem Heimatrecht der Eheleute wirksam und als sog. hinkende Ehe auch im vorliegenden Zusammenhang von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, kann der Ausnahmefall aus der Lebensgemeinschaft des Vaters mit seinen kleinen Kindern folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht die Folgen einer auch nur zeitweisen Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt, zumal ein Kontakt über Telefonate, Briefe oder das Internet noch nicht möglich ist.(Rn.23) 5. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.(Rn.24) Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. November 2012 verpflichtet, die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung des Klägers mit sofortiger Wirkung zu befristen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Januar 2013 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO begründet. Die mit dem angegriffenen Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erfolgte Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf zehn Monate ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat einen Befristungsanspruch auf sofort. Der Anspruch auf die Befristung der von § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG statuierten Wirkungen der Ausweisung dem Grunde nach folgt aus § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Danach werden die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet. Die Bemessung der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, juris) und ist gegebenenfalls – bei fehlerhafter oder unterbliebener behördlicher Fristbestimmung – vom Gericht selbst festzulegen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, bzw. – im Falle einer generalpräventiv motivierten Ausweisung – wie lange der Betroffene vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss, damit die notwendige generalpräventive Wirkung erzielt werden kann. Dabei gilt es stets im Blick zu behalten, dass der präventive Ausweisungszweck Grund aber auch Grenze der fortdauernden Wirkungen der Ausweisung ist. Sind die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht, so ist es nicht gerechtfertigt, dem Ausländer allein wegen der Ausweisung den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 11. August 2000 - 1 C 5.00 -, BVerwGE 111, 369, 372; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2011 – OVG 12 B 12.10 –, juris). Ist dies der Fall, so ist auch von der Verpflichtung des Ausgewiesenen zur Ausreise abzusehen. Zwar sieht der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine andere Gestaltung des Fristablaufs als durch einen Fristbeginn mit der Ausreise nicht vor. Wenn die Ausweisung ihre spezial- und generalpräventiven Zwecke erfüllt hat, gebietet das Verhältnismäßigkeitsprinzip als übergeordneter Rechtsatz indes eine entsprechende teleologische Reduktion der Norm (vgl. ausführlich VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 11 S 739/12 –, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43/06 –, BVerwGE 129, 226; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 – OVG 12 B 19.11 –, juris). Eine auf der ersten Stufe in dieser Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2012, a.a.O., vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 – und vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris.). Auch bei aktuell noch nicht erreichtem Ausweisungszweck kann dies nicht nur bei Unionsbürgern, sondern selbst bei Drittstaatsangehörigen dazu führen, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise geboten ist, eine Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung „auf null“ auszusprechen, die keine vorherige Ausreise des Ausländers erfordert (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2012, a.a.O.). Nach diesem Maßstab liegt hier ein Ausnahmefall im oben genannten Sinne vor, in dem eine Befristung mit sofortiger Wirkung auch ohne vorherige Ausreise geboten ist. Es spricht bereits alles dafür, dass die die mit der Ausweisung verfolgten spezialpräventiven Zwecke mangels fortbestehender relevanter Wiederholungsgefahr im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erreicht sind. Eine Wiederholungsgefahr ist zu bejahen, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen; eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und seine Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 - und Beschluss vom 12. Oktober 2009 -10 B 17/09 -, beide juris). Wie bei jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose im Bereich der Gefahrenabwehr besteht auch bei der Abschätzung einer von dem Ausländer ausgehenden Gefahr zukünftiger Straftaten eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind deshalb umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG in st.Rspr., zuletzt in Erwiderung abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung bestätigt mit Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O.). Bezugspunkt der Prognose ist die Gefahr, der mit der Ausweisung begegnet werden sollte. Hierzu weist der Beklagte in seiner Befristungsentscheidung zutreffend darauf hin, dass Anlass der auf § 54 Nr. 3 AufenthG gestützten Ausweisung das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln war; der Gefahr zukünftiger entsprechend schwerer Straftaten sollte begegnet werden. Zweifellos stellt der illegale Drogenhandel eine massive Bedrohung für gewichtige Schutzgüter dar, so dass in diesem Bereich regelmäßig eine relativ geringe Wiederholungsgefahr für die Aufrechterhaltung der Sperrwirkung einer Ausweisung ausreicht. Dieser Grundsatz kommt vorliegend indes nur eingeschränkt zum Tragen. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass der von dem Kläger in diesem Bereich verübten Straftat vergleichsweise geringes Gewicht zuzumessen war, da es sich mit knapp 18 g Cannabisharz um – so das Strafurteil – „keine allzu erhebliche Menge weicher Drogen“ gehandelt hat. Dementsprechend gering fiel auch die strafgerichtliche Ahndung mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen aus. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht mindestens eine mittlere Wahrscheinlichkeit zukünftiger entsprechender Straftaten zur Aufrechterhaltung der Sperrwirkung der Ausweisung für erforderlich. Diese dürfte hier nicht mehr vorliegen. Wenn der Beklagte bei seiner Prognoseentscheidung darauf abhebt, der Kläger sei erst seit zwei Jahren straffrei und habe durch seine beharrliche Weigerung, bei der Passbeschaffung mitzuwirken, dokumentiert, sich nach wie vor nicht gesetzestreu zu verhalten, so verfehlt er den einschlägigen Prüfungsmaßstab. Für die Frage, ob die ausweisungsrelevante Gefahr fortbesteht ist nicht maßgeblich, ob der Ausgewiesene nach der Ausweisung erneut in irgendeiner Weise straffällig geworden ist, sondern entscheidend ist vielmehr, ob eine eventuell erneut begangene Straftat die im Zeitpunkt der Ausweisung gestellte Gefahrenprognose bestätigt, d.h. ob die prognostizierte Gefährlichkeit fortbesteht und deshalb eine Aufrechterhaltung der Sperrwirkung erforderlich ist. Die Gefahrenprognose ist wiederum im Zusammenhang mit der rechtlichen Grundlage zu sehen, die zu der Ausweisung des Ausländers geführt hat. Andere, geringfügige (strafrechtliche) Verfehlungen aus neuerer Zeit können prognoserelevant nur dann sein, wenn ihnen zumindest eine Indizwirkung dafür zukommt, dass der Ausweisungszweck noch nicht erfüllt ist und die Begehung weiterer – auch erheblicher - Straftaten erwartet werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2011, a.a.O.). Eine solche Indizwirkung entfaltet die von dem Beklagten in Bezug genommene Beleidigung vom Februar 2009, die mit 60 Tagessätzen Geldstrafe geahndet wurde, nicht. Ausweislich des Strafurteils war der Kläger am Tattag mit einem Busfahrer der BVG beim Einstieg in einen Linienbus aneinandergeraten und hatte diesen im Verlauf der Auseinandersetzung um das Lösen eines Fahrscheins beschimpft. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass dieses geringfügige und gänzlich anders geartete Geschehen Rückschlüsse darauf zuließe, dass von dem Kläger weiterhin eine Gefahr von Drogendelikten oder ähnlich schwer wiegenden Straftaten ausginge. Allerdings war der Kläger in der Vergangenheit – worauf auch in der Ausweisung Bezug genommen wurde – auch wegen zahlreicher Eigentumsdelikte strafrechtlich belangt und 2006 sogar zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Indizwirkung auch dieser Straftaten ist jedenfalls aktuell entfallen. Zum einen liegt die letzte dieser Straftaten mittlerweile fast sieben Jahre zurück; zum anderen und vor allem ist der Kläger seit dem Jahr 2007 - mittlerweile dreifacher - Vater. Angesichts der geschilderten bis ins Jahr 2006 kontinuierlich begangenen Straftaten und der – mit Ausnahme der genannten, wie dargetan aber im hiesigen Zusammenhang bedeutungslosen Beleidigung – Straffreiheit seitdem deutet alles darauf hin, dass der Geburt seiner Kinder eine Zäsurwirkung zukommt (vgl. hierzu allgemein OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2011, a.a.O.) und deshalb von dem Kläger mittlerweile keine ernstliche Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Straffälligkeiten, die mit der Ausweisung verhindert werden sollten, ausgeht. Diese Ansicht teilt auch der Beklagte im Ausgangspunkt. Wenn er in dem angegriffenen Bescheid letztlich zu abweichenden Schlussfolgerungen kommt, so beruht dies allein auf der – wie geschildert von dem Gericht nicht geteilten – Bewertung, die Verurteilung aus dem Jahr 2010 wegen einer Beleidigung "konterkariere" die Annahme einer Zäsur. Aber selbst dann, wenn auf der Grundlage dieser Erwägungen auch jetzt noch von einer konkreten geringen Wiederholungswahrscheinlichkeit auszugehen und damit der spezialpräventive Zweck der Ausweisung noch nicht zur Gänze erreicht wäre, folgte aus den Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK ein Ausnahmefall, der die Befristung auf sofort gebieten würde. Der Kläger lebt in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin, mit der er nach islamischem Recht verheiratet ist, und den drei kleinen gemeinsamen Kindern, von denen das älteste mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit der Folge, dass es der Familie nicht mehr zugemutet werden kann, die Lebensgemeinschaft im Libanon fortzusetzen. Ohne die Frage näher zu beleuchten, ob die nach deutschem Recht unwirksame Ehe nach dem Heimatrecht der Eheleute wirksam und als sog. hinkende Ehe auch im vorliegenden Zusammenhang von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. hierzu in anderem Kontext BVerfGE 62, 323), folgt der Ausnahmefall hier aus der Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinen drei kleinen Kindern, von denen das jüngste gerade zwei Jahre alt geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht die Folgen einer auch nur zeitweisen Trennung insbesondere, wenn – wie hier - ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt, zumal ein Kontakt über Telefonate, Briefe oder das Internet noch nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 – OVG 12 B 19.11 –; beide juris). Diesem hohen gegen eine auch nur vorübergehende Trennung sprechenden Gewicht stehen angesichts der – wie geschildert – anzunehmenden Zäsurwirkung der Geburt der Kinder und der deshalb allenfalls noch geringen Wiederholungsgefahr neuerlicher Straftaten keine gewichtigen öffentlichen spezialpräventiven Belange entgegen (vgl. im entsprechenden Zusammenhang zur Bewertung einer Zäsurwirkung: BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris). Unabhängig davon kommt hinzu, dass im Falle einer Ausreise des Klägers angesichts seiner Staatenlosigkeit und der damit verbundenen Erschwernisse bei der Beschaffung visierfähiger Identitätspapiere die Einhaltung eines kurzen Befristungszeitraums unwägbar sein dürfte. Der Annahme eines Ausnahmefalls im oben genannten Sinne, in dem eine Befristung mit sofortiger Wirkung auch ohne vorherige Ausreise geboten ist, ist auf der Grundlage dieser Erwägungen auch in Ansehung des mit der Ausweisung zusätzlich verfolgten generalpräventiven Zwecks gerechtfertigt. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention bei Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, nur ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteile vom 31. August 2004 - 1 C 25/03 -, juris, und vom 14. Februar 2012, a.a.O.). Diesen Anforderungen unterliegt auch die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen durch die Festlegung eines Befristungszeitraums. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass dem generalpräventiven Zweck der Ausweisung vorliegend schon dadurch gedient ist, dass eine dem Kläger ehedem erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert und auch nicht zur Wahrnehmung seines Sorgerechts für das mittlerweile deutsche Kind erteilt wurde. Hiervon ausgehend ist aber insbesondere angesichts der mittlerweile seit der maßgeblichen Drogenstraftat aus dem Jahr 2004 und der Ausweisung aus dem Jahr 2006 verstrichenen Zeit und dem Umstand, dass der Kläger inzwischen den Tatbestand des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG (familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Familienangehörigen) erfüllt, ein gegebenenfalls fortbestehendes generalpräventives Ausweisungsinteresse in seinem Gewicht soweit gemindert, dass es hinter den schutzwürdigen familiären Belangen des Klägers aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zurückzutreten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Zulassungsgründe des §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, ein 1979 geborener staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, begehrt die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf sofort. Der Kläger reiste im Jahr 2003 ins Bundesgebiet ein und wurde zunächst wegen Passlosigkeit geduldet, bevor ihm am 27. Dezember 2005 entsprechend der behördlichen Verwaltungspraxis bei palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Libanon eine zunächst halbjährige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurde. Ende 2005 heiratete der Kläger in der Bundesrepublik nach islamischem Ritus eine Palästinenserin aus dem Libanon, die bereits seit 1992 - seit 2001 mit einem Aufenthaltstitel - in der Bundesrepublik lebt. Aus dieser nach wie vor bestehenden Beziehung sind drei – 2007, 2008 und 2011 geborene – Kinder hervorgegangen, von denen das älteste mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Kindeseltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger Ende 2005 erhielt die Ausländerbehörde Kenntnis davon, dass der Kläger straffällig geworden war. Er war wegen eines am 9. Juni 2004 begangenen Diebstahls vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten durch Urteil vom 20. Juli 2004, wegen eines am 18. Oktober 2004 begangenen Diebstahls durch Urteil vom 28. Januar 2005, und wegen eines am 9. Juli 2004 begangenen Diebstahls und einer Bedrohung durch Urteil vom 17. März 2005 jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden, aus denen nachträglich einen Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen gebildet wurde. Ferner wurde der Kläger am 23. März 2005 wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, begangen am 7. April 2004, zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger insgesamt 17,49 g Cannabisharz zum Gewinn bringenden Weiterverkauf in einem sog. Erdbunker vorgehalten hatte. Schließlich war gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 7. August 2006 wegen zweier, im November 2005 und März 2006 begangener, Diebstähle eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden. Mit nach erfolglosem Klageverfahren (VG 15 A 308.06) bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 30. August 2006 wies die Ausländerbehörde den Kläger aus, drohte ihm seine Abschiebung in den Libanon an und lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis vom 22. Juni 2006 ab. Zur Begründung hieß es, der Kläger sei mehrfach straffällig geworden und habe zuletzt den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 3 AufenthG erfüllt, indem er unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben habe. Am 5. Februar 2010 wurde der Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, da er im Februar 2009 einen Busfahrer im Zuge einer Auseinandersetzung im Anschluss an die Aufforderung, einen Fahrschein zu lösen, mit dem Wort "Arschloch" beschimpft habe. Nachdem der Beklagte einen Antrag des wegen Passlosigkeit – bis heute – geduldeten Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2011 mit Hinweis auf die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung abgelehnt hatte, beantragte dieser am 15. August 2011, die Wirkungen der Ausweisung auf sofort zu befristen. Mit Bescheid vom 1. November 2012 befristete das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Sperrwirkung der gemäß § 54 Nr. 3 AufenthG ergangenen Ausweisung auf zehn Monate nach Ausreise des Klägers. Von dem Klägern gehe eine – wenn auch geringe – aufenthaltsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr für schwere und schwerste Straftaten aus, so dass der spezialpräventive Zweck der Ausweisung vor Ablauf der festgesetzten Sperrfrist nicht erreicht sei. Gleiches gelte für den generalpräventiven Zweck der Ausweisung. Mit der schon am 26. Oktober 2012 zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die unmittelbare Aufhebung der Ausweisungswirkungen. Er hält den Ausweisungszweck für erreicht, da von ihm keine Gefahr neuerlicher Straftaten ausgehe; im Übrigen sei ein Ausnahmefall, in dem eine Befristung der Ausweisungswirkungen auf sofort geboten sei, auch mit Blick auf die mit seinen Kindern geführte familiäre Lebensgemeinschaft anzunehmen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. November 2012 zu verpflichten, die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Bescheides und hält die Folgen der Sperrfrist für die Familie, insbesondere für den eingebürgerten Sohn, mit der Befristungsdauer von zehn Monaten für ausreichend berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und die Ausländerakten des Klägers verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.