OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 L 35.13

VG Berlin 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0327.15L35.13.0A
2mal zitiert
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Unmöglichkeit einer Abschiebung kann auf einer Reiseunfähigkeit beruhen.(Rn.4) 2. Eine ärztliche Stellungnahme ist hinsichtlich ihrer Mindestanforderungen gerichtlich überprüfbar. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unmöglichkeit einer Abschiebung kann auf einer Reiseunfähigkeit beruhen.(Rn.4) 2. Eine ärztliche Stellungnahme ist hinsichtlich ihrer Mindestanforderungen gerichtlich überprüfbar. (Rn.5) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag der serbischen Antragsteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig eine Duldung zu erteilen, über den aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 27. März 2013 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben Duldungsgründe im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG und damit einen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Nach § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein solcher Grund kann in einer – hier für den Antragsteller zu 1 geltend gemachten – krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit liegen. Dies setzt indes die Prognose voraus, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers entweder durch den Transport als solchen wesentlich verschlechtern bzw. eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig entstehen (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn) oder - außerhalb des Transportvorganges - unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009 - OVG 2 B 2.08 -, juris). Dabei erstreckt sich der insoweit in den Blick zu nehmende Zeitraum bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats und kann sich gegebenenfalls – wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat einer Gesundheitsgefährdung droht – bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat ausdehnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25 August 2011 – OVG 11 S 49.11 – , juris, im Anschluss an OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011, – 2 M 38/11 –, juris). Das tatsächliche Bestehen einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1 in diesem Sinne wird mit den vorgelegten fachärztlichen Attesten vom 23. und 25. Januar 2013 nicht glaubhaft gemacht. Das Attest vom 23. Januar 2013 bescheinigt dem Antragsteller zwar eine Reiseunfähigkeit während der Behandlungsdauer. Da diese aber auf voraussichtlich 6-8 Wochen taxiert wird, hat die ärztliche Einschätzung ihrer Relevanz schon in zeitlicher Hinsicht verloren. Überdies erfüllt das Attest inhaltlich nicht die Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit einer von dem Ausländer selbst vorgelegten ärztlichen Stellungnahme. Zwar ist es den Gerichten regelmäßig verwehrt, eigene medizinische Bewertungen, etwa zur Schwere und zum Ausmaß einer Erkrankung vorzunehmen, ohne die hierfür erforderliche Sachkunde zu besitzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006, NVwZ 2007, S. 346; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse 19. März 2007 - 2 S 20.07 - und vom 26. April 2007 - OVG 2 N 48.06 - m.w.N.). Das hindert das Gericht aber nicht, in eigener Beurteilung Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen zu stellen und im konkreten Einzelfall zu überprüfen. Wie in der Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 - m.w.N., juris) zutreffend herausgearbeitet wurde, müssen solche vom Betroffenen selbst vorgelegten Stellungnahmen („Privatgutachten“) nämlich nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsache). Gegebenenfalls müssen auch die Methoden der Tatsachenerhebung benannt werden. Ferner ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus krankheitsbedingten Situationen voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung - ergeben (prognostische Diagnose). Insbesondere an einer solchen prognostischen Diagnose fehlt es vorliegend. Die Einschätzung der Reiseunfähigkeit verhält sich vielmehr in keiner Weise zu dem festgestellten Befund des Rückenleidens und steht damit als beziehungslose bloße Behauptung im Raum. Eine solche Verknüpfung ist auch nicht etwa deshalb hinfällig, weil sich die Reiseunfähigkeit aus dem festgestellten Leiden – Schmerz- und Klopfempfindlichkeit der Wirbelsäule; Lebhaftigkeit der Reflexe an den unteren Extremitäten; Ausstrahlungsschmerz bei Beugung im Hüftgelenk – nach Art und Ausmaß unmittelbar erschließen würde. Das Attest vom 25. Januar 2013 eines Facharztes für Innere Medizin weist schon inhaltlich allein darauf hin, dass bei Abbruch der intensivierten Insulintherapie eine – nicht näher bezeichnete – deutliche Verschlechterung des Krankheitszustandes durch die Ausreise drohe. Durch den Zusatz, dass die Fortsetzung der Therapie auch im Heimatland gewährleistet sein sollte, bringt der Arzt indes zum Ausdruck, dass nicht die mit der Abschiebung konkret verbundenen Umstände, sondern ein dadurch bedingter Abbruch der Therapie gesundheitsschädigende Wirkungen hat. Eine Reiseunfähigkeit im oben definierten Sinne wird damit inhaltlich nicht bescheinigt. Kann danach ein aus einer Reiseunfähigkeit resultierender Duldungsgrund nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, ergibt sich ein Abschiebungshindernis sich auch nicht aus der nach dem Vortrag der Antragsteller bestehenden Gefahr einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Antragstellers zu 1 mangels ausreichender Behandlungsmöglichkeiten seiner Erkrankungen in seinem Heimatland. Die Antragsteller machen damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend. Hiermit können sie – worauf der Antragsgegner mit Recht hinweist – im ausländerrechtlichen Verfahren indes nicht gehört werden, weil die Ausländerbehörde an die mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2012 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen, gemäß § 42 AsylVfG gebunden ist. Andere Gründe einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragsteller sind weder vorgetragen noch erkennbar. Liegt damit ein Duldungsanspruch nach § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht vor, ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner im Wege der Ermessensreduzierung verpflichtet wäre, den Antragstellern aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Duldung zu erteilen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 ff. GKG.