Beschluss
13 L 474/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0316.13L474.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 13. Februar 2015 bei Gericht gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1129/15.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2015 anzuordnen, 4 zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. 5 Die im summarischen Eilverfahren gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller fällt zu Lasten der Antragsteller aus, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 6 Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragsteller zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Frankreich für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). 7 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf die Asylanträge der Antragsteller vom 7. August 2014. 8 Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Frankreich der zuständige Staat für die Prüfung dieser Asylanträge. 9 Ausweislich der Meldungen aus der Eurodac-Datenbank haben die Antragsteller am 15. Dezember 2011 in Frankreich einen Asylantrag gestellt. Auf das vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme der Antragsteller vom 6. Oktober 2014 hat Frankreich am 15. Oktober 2014 seine Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragsteller erklärt. Frankreich ist daher gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO verpflichtet, die Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass sich die Antragsteller auch nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen könnten, da die Vorschrift ihnen kein subjektives Recht einräumt. 10 Vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014– 13 K 8286/13.A –, juris. 11 Den Antragstellern bleibt es unbenommen, sich freiwillig bei den zuständigen Behörden in Frankreich zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, die ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechend anwendbar ist, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann. 12 Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N. 13 Hat es der Asylbewerber folglich selbst in der Hand, wann die Überstellung erfolgt und dass sie überhaupt erfolgt, kann er mithin selbst zu der von ihm gewünschten Beschleunigung beitragen, verbietet schon der allgemeine – aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeleitete – Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“), sich auf eine verspätete Überstellung seitens der Bundesrepublik Deutschland zu berufen. 14 Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Frankreichs eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Antragsteller nach Frankreich abzuschieben. 15 Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin‑Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II‑VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, 16 vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 57 f. 17 Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten der Antragsteller – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diese nach Frankreich zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, 18 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413, 19 der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sine können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können, 20 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94. 21 Gemessen hieran ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Antragsteller Gefahr liefen, nach der Rücküberstellung nach Frankreich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne Artikel 3 EMRK zu unterfallen. Es liegen dem erkennenden Gericht keinerlei Erkenntnismittel vor, die die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im oben genannten Sinne bestehen. 22 Vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Januar 2015 – 13 L 3255/14.A –, S. 5 f. des Beschlussabdrucks n.v., 7. April 2014 – 2 L 55/14.A –, juris, Rn. 35 und vom 7. Juli 2014 – 13 L 1031/14.A –, n.v.; Verwaltungsgericht München, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2014 – M 21 K 14.30320 –, juris, Rn. 35 f. m.w.N. 23 Entsprechendes machen die Antragsteller auch nicht geltend. 24 Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG bestehen keine Bedenken. Gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 a. E. AsylVfG setzt die Anordnung der Abschiebung neben der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG voraus, dass sie auch durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass keine zielstaatsbezogenen oder in der Person des Ausländers bestehenden, also inlandsbezogenen, Abschiebungshindernisse bestehen. 25 Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Gestalt einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). 26 Kluth, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. März 2014, § 60a AufenthG, Rn. 11 m.w.N.; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: 54. Ergänzungslieferung Oktober 2011, § 60a, Rn. 127. 27 Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, kann vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne nur dann ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt. 28 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 13 L 1196/14.A –, juris, Rn. 44 m.w.N. 29 Einen diesen Anforderungen genügenden Nachweis einer Vorerkrankung, die zur Annahme der Reiseunfähigkeit führen könnte, haben die Antragsteller nicht erbracht. Eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne lässt sich dem vorgelegten Attest der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie N. N1. -H. vom 5. Februar 2015 von vornherein nicht entnehmen. Ob die die Antragstellerin zu 2) behandelnde Ärztin ihr eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne bescheinigt kann dahingestellt bleiben. Denn die Bescheinigung erfüllt jedenfalls inhaltlich nicht die Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit einer von dem Ausländer selbst vorgelegten ärztlichen Stellungnahme. Obgleich es den Gerichten regelmäßig verwehrt ist, eigene medizinische Bewertungen, etwa zur Schwere und zum Ausmaß einer Erkrankung vorzunehmen, ohne die hierfür erforderliche Sachkunde zu besitzen; ist das Gericht nicht daran gehindert, in eigener Beurteilung Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen zu stellen und im konkreten Einzelfall zu überprüfen. 30 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 – 13 L 1637/14.A –; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27. März 2013 – 15 L 35.13 –, juris, Rn. 5 m.w.N. 31 Die Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung, die eine Reiseunfähigkeit attestiert, sehen nach der Auffassung des Gerichts wie folgt aus: Ein Attest muss zumindest nachvollziehbar die tatsachlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), und gegebenenfalls auch die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose). Der Umfang und die Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) und entziehen sich einer generellen Beurteilung. 32 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 2 M 29/12 –, juris, Rn. 11 m.w.N.; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27. März 2013 – 15 L 35.13 –, juris, Rn. 5. 33 Vorliegend fehlt es zumindest an einer nachvollziehbaren Darlegung der gestellten Diagnose einer Somatisierungsstörung und einer gemischt depressiv-ängstlichen Störung. Ebenso fehlen Angaben zur Schwere der psychischen Erkrankung. Insbesondere ist nicht ersichtlich ob sich die Antragstellerin zu 2) in kontinuierlicher Behandlung befindet und wenn ja, wie oft diese Behandlung erfolgt. Ebenso fehlt es an einer hinreichenden Begründung, warum die Antragstellerin zu 2) den „Belastungen einer Abschiebung oder auch nur längeren Reise unter keinem Umständen gewachsen“ ist. 34 Ebenso wenig liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG vor. Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AsylVfG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit besteht. Leidet der Ausländer bereits vor der Abschiebung unter einer Erkrankung, ist von einer solchen Gefahr auszugehen, wenn sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände nach der Abschiebung voraussichtlich in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, 35 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127,33 = juris, Rn. 15. 36 Dies ist der Fall, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt, 37 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2007 – 13 A 4611/04.A –, juris, Rn. 32 = NRWE. 38 Die Gefahr einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung besonderer Intensität ist hier nicht ersichtlich. Wenngleich es in dem vorgelegten ärztlichen Attests vom 5. Februar 2015 heißt, die Antragstellerin zu 2) sei dringend behandlungsbedürftig, sind keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die einen Anhaltspunkt dafür geben könnten, dass eine Behandlung der psychischen Erkrankung der Antragstellerin zu 2) in Frankreich ausgeschlossen ist. Vielmehr bestehen in Frankreich grundsätzlich auch Behandlungsmöglichkeiten. Auch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) nach der Überstellung nach Frankreich in einer Weise verschlimmern wird, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. 39 Soweit sich aufgrund gesundheitlicher Erwägungen womöglich eine Abschiebung in den Herkunftsstaat verbieten sollte, ist ein entsprechender Einwand in dem zuständigen Mitgliedstaat, also Frankreich, zu erheben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies der Antragstellerin zu 2) nicht möglich sein soll. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.