Urteil
15 K 171.12 V
VG Berlin 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1108.15K171.12V.0A
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Leitsätze
Die erforderlichen Deutschkenntnisse sind auf unterstem Niveau zu erbringen, die eine einfache Verständigung ermöglichen.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die erforderlichen Deutschkenntnisse sind auf unterstem Niveau zu erbringen, die eine einfache Verständigung ermöglichen.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr die Kammer mit Beschluss vom 23. August 2013 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Dass der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ist unschädlich, da das Gericht mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf die Möglichkeit hingewiesen hat, auch im Falle des Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden zu können. Die zulässigen Verpflichtungsklagen sind unbegründet. Denn die Ablehnung der Visumsanträge mit den angegriffenen Bescheiden ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage rechtmäßig und verletzt die Kläger jeweils nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO. Die Kläger haben jeweils keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Sie erfüllen jeweils nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden anspruchsvermittelnden Normen. 1. Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Für die Klägerin zu 1) kommt als Anspruchsgrundlage für die Visumserteilung zu dem geltend gemachten Zweck des Familiennachzugs allein § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der nachziehende Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Das ist bei der Klägerin zu 1) nicht der Fall. a) § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG Deutschkenntnisse voraus, die dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R [98] 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER) entsprechen. Dieses Niveau beinhaltet als unterstes Sprachstandsniveau die folgenden sprachlichen Fähigkeiten: „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen“ (zitiert nach Nr. 30.1.2.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl, S. 878). Umfasst sind nach der Definition des Sprachniveaus auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12.12 –, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 –, Rn. 14; jeweils zitiert nach juris). Über die geforderten Kenntnisse verfügt die Klägerin zu 1) unstreitig nicht. Sie kann sich weder auf einfache Art verständigen noch kann sie ganz einfache Sätze verstehen oder selbst verwenden, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Als Analphabetin verfügt sie offensichtlich nicht über irgendwelche (Grund-)kenntnisse der Schriftsprache. b) Das Spracherfordernis ist im vorliegenden Fall auch nicht unbeachtlich gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG. Anhaltspunkte dafür, dass der Analphabetismus der Klägerin zu 1) seine Ursache in einer Krankheit oder Behinderung hätte, sind nicht erkennbar. Insbesondere geht dies nicht aus dem (undatierten) im Laufe des Visumsverfahrens eingereichten Attest eines S... hervor. Dieses bescheinigt der Klägerin zu 1) lediglich, dass sie nicht gut hört, nicht lesen kann und dass sie seit ca. 2 Jahren unter Übelkeit sowie unter Migräne leidet. Dass diese Diagnose dauerhaft ausschließt, dass die Klägerin zu 1) nach einer Alphabetisierung einfache Deutschkenntnisse erwerben könnte, geht daraus nicht ansatzweise hervor. Im Übrigen reichen die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten für die Annahme einer Ausnahme nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht aus (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, a.a.O., Rn. 17; Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 16). c) Schließlich überschreitet das Spracherfordernis im vorliegenden Fall das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG qualifiziert geschützten Belange der ausländischen Klägerin zu 1) und ihres deutschen Ehegatten nicht. Besondere persönliche Gründe oder besondere Umstände in Indien, die es für die Klägerin zu 1) und Herrn S... unzumutbar erscheinen ließen, dass die Klägerin zu 1) die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit erlernt, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich (vgl. zu den Kriterien BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, a.a.O., Rn. 28). Im geographischen Umfeld der Klägerin zu 1) werden Deutschkurse jedenfalls angeboten. Ausweislich der im Visumsverfahren eingereichten Unterlagen hat der Kläger zu 2) in der Hauptstadt des Punjab, Chandigarh, beim dortigen Goethe-Zentrum an einem Deutschkurs teilgenommen. Chandigarh liegt ca. 130 km vom Wohnort der Kläger K... entfernt (vgl. https://maps.google.de/ maps? q=K...n &ie=UTF-&ei=omN3Uu6sFeGo4gS9_oDIDA&ved=0CAgQ_AUoAg; zuletzt abgerufen am 8. November 2013). Der Kläger zu 3) hat beim Goethe-Institut in Neu Delhi die A-1 Deutschprüfung abgelegt. Weshalb der Klägerin zu 1) es nicht zuzumuten sein soll, diese Wege auf sich zu nehmen, um zumindest Bemühungen zum Spracherwerb zu unternehmen, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch der vorgetragene Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin zu 1) nichts. Die Klägerin zu 1) hat weder vor der Stellung des Visumsantrags im Dezember 2011 noch nach der Ablehnung des Antrags im Januar bzw. April 2012 irgendwelche Versuche unternommen, an einem Alphabetisierungskurs teilzunehmen geschweige denn sich die erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse anzueignen. Auch nach der Erkrankung von Herrn S... im September 2012 und ihrem zeitweiligen Besuch in Deutschland hat sie trotz Kenntnis des Erfordernisses keinerlei derartige Bemühungen gezeigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) nunmehr ganz akut auf die Lebenshilfe der Klägerin zu 1) angewiesen wäre, so dass deren Bemühungen um Alphabetisierung und Spracherwerb zumindest für die Dauer eines Jahres unzumutbar erschienen. Weder muss Herr S... in zeitlicher Hinsicht ständig durch eine Vertrauensperson betreut werden noch ist ersichtlich, dass die Hilfe, die er derzeit im Alltag benötigt, allein zumutbar durch die Klägerin zu 1) erbracht werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 –, Rn. 37 ff.; zitiert nach juris). Das geht insbesondere nicht aus den Angaben von Herrn S... hervor, die er in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Danach benötigt Herr S... derzeit im Alltag Hilfe für konkrete Verrichtungen (Baden/Duschen, Kochen, Begleitung zu Arztbesuchen). Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese nicht durch Freunde – wie es momentan der Fall ist –, im Rahmen von Nachbarschafthilfe oder durch einen Pflegedienst übernommen werden könnten. Herr S... hat selbst nicht, auch nicht auf Nachfrage des Gerichts, vorgetragen, dass er dafür ausschließlich auf seine Ehefrau zurückgreifen könnte und dass er sich aufgrund seines Gesundheitszustandes in die Geborgenheit eines engsten Familienangehörigen zurückziehen möchte. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, wie lange und in welcher Intensität Herr S... unter den Folgen der Amputation zu leiden haben wird und dass seine derzeitigen Einschränkungen von dauerhafter Natur sind. Nach seinen Angaben trägt er nunmehr eine Prothese. Zur mündlichen Verhandlung erschien er in Begleitung eines Freundes und unter Zuhilfenahme von Krücken. Dass er selbst mit der Prothese dauerhaft nicht richtig stehen und sich selbst versorgen kann, hat er nicht vorgetragen. Ärztliche Befunde hat er nicht eingereicht. Ganz abgesehen davon sprechen auch die weiteren Umstände, nämlich dass Herr S... nach seinen Angaben seit Juni dieses Jahres keine Sozialleistungen mehr bezieht, einen Imbiss und ein Fischrestaurant neu eröffnet hat und dadurch ca. 25.000 Euro netto im Jahr verdient, dagegen, dass er nicht in der Lage ist, seinen Alltag dauerhaft ohne Hilfe seiner Ehefrau zu bestreiten. Auch in diesem Lichte betrachtet erscheint es unter Berücksichtigung von Art. 6 GG für die Eheleute zumutbar, von der Klägerin zu 1) zumindest für die Dauer eines Jahres Bemühungen um Alphabetisierung und Spracherwerb zu verlangen. 2. Der Kläger 3) hat ebenso keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums zum Zwecke des Familiennachzugs. Für den Kläger zu 3) kommt als Anspruchsgrundlage für die Visumserteilung zu dem geltend gemachten Zweck des Familiennachzugs allein § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht. Denn der heute 19-jährige, am 30. Oktober 1994 geborene Kläger zu 3) war bei Antragstellung am 5. Dezember 2011 jedenfalls noch minderjährig. Voraussetzung für den Anspruch ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, dass der Kläger zu 3) das Kind von Herrn S... ist. Dies ist weder nach indischem Recht (a) noch nach deutschem Recht (b) der Fall. a) Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat das Kind dort, wo sein Lebensmittelpunkt ist (vgl. Henrich, in: Staudinger, BGB, Kommentierung EGBGB/IPR Art. 19-24, 2002, Art. 19 EGBGB Rn. 13). Diesen hat der Kläger zu 3) in Indien, weil er dort geboren ist und sich seit seiner Geburt dort aufgehalten hat. Danach ist indisches Recht anzuwenden. aa) Der Indian Evidence Act 1872 (abrufbar unter http://chddistrictcourts.gov.in/ THE%20INDIAN%20EVIDENCE%20ACT.pdf, zuletzt abgerufen am 8. November 2013; im Folgenden: Evidence Act) gilt gemäß seiner Section 1 in ganz Indien, außer im Staat Jammu und Kaschmir. Der Evidence Act enthält in Section 112 folgende Regelung: „112. Birth during marriage, conclusive proof of legitimacy The fact that any person was born during the continuance of a valid marriage between his mother and any man, or within two hundred and eighty days after its dissolution, the mother remaining unmarried, shall be conclusive proof that he is the legitimate son of that man, unless it can be shown that the parties to the marriage had no access to each other at any time when he could have been begotten.“ Danach gilt ein Kind, dessen Mutter bei der Geburt verheiratet ist oder das innerhalb von 280 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren ist, als legitimes Kind desjenigen Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder dies bis zu 280 Tagen vor der Geburt war. Das gilt nur dann nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Eheleute im Zeitraum der möglichen Empfängnis keinen Zugang zueinander hatten. Die Bestimmung ist trotz ihrer Einordnung in den Evidence Act als materiell-rechtlich zu qualifizieren und daher nicht nur auf die Anwendung durch indische Gerichte beschränkt (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Indien, 100. Lieferung, 1989, S. 50). Nach der Rechtsprechung des indischen Supreme Court folgt aus der Formulierung „conclusive proof“, d.h. dem zwingenden Beweis, in Section 112 Evidence Act, dass – anders als bei einer „conclusive presumption“, d.h. bei einer zwingenden Vermutung – die Beteiligten grundsätzlich keinen Gegenbeweis gegen die Vaterschaft des Ehemannes der Kindsmutter erbringen können; das gilt nur dann nicht, wenn die in Section 112 Evidence Act selbst angelegte Ausnahme vorliegt, dass die Eheleute im Zeitpunkt der Empfängnis keinen Zugang zueinander hatten (vgl. Supreme Court of India, Urteil vom 11. Mai 2001, Smt. Kanti Devi & Anr. vs. Poshi Ram, Rn. 9, 10; zitiert nach www.legalcrystal.com, zuletzt abgerufen am 8. November 2013). Der „conclusive proof“ des Section 112 Evidence Act geht so weit, dass die Vaterschaft des Ehemannes der Kindsmutter selbst dann als bewiesen gilt, wenn ein anderer Mann als der Ehemann ausweislich eines DNA-Tests der biologische Vater des Kindes ist (vgl. Supreme Court of India, Urteil vom 11. Mai 2001, a.a.O., Rn. 11). Das Kind, dessen Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet sind, hat keinen gesetzlichen Vater, vielmehr es gilt als „illegitimate“ (vgl. Supreme Court of India, Urteil vom 11. Mai 2001, a.a.O., Rn. 12; s. bereits Supreme Court of India, Urteil vom 14. Mai 1993, Goutam Kundu vs. State of West Bengal, S. 927 und Supreme Court of India, Urteil vom 20. Januar 1987, Smt. Dukhtar Jahan Vs. Mohammed Farooq, Rn. 12; jeweils zitiert nach www.legalcrystal.com, zuletzt abgerufen am 8. November 2013; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2009 – VG 11 L 396.09 V –; zu § 4 StAG vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. April 2011 – VG 23 L 79.11 –; jeweils zitiert nach juris). Zwar kann das nicht eheliche Kind („illegitimate child“) gegen seinen Erzeuger nach Section 125 des indischen Code of Criminal Procedure (abrufbar unter http://indiankanoon.org/doc/445276/, zuletzt abgerufen am 8. November 2013) auf Unterhalt klagen. Die Verurteilung des Vaters setzt die Feststellung der Vaterschaft („paternity“) des Beklagten voraus, die durch den Richter erfolgen kann; die Vollstreckung einer solchen Verurteilung kann durch Gefängnisstrafen bis zu einem Monat, die für jede versäumte Teilleistung verhängt werden können, erzwungen werden (s. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 27; s. auch High Court of Bombay, Beschluss vom 23. März 1999, Pandharinath Sakharam Thube Vs. Kum. Surekha Pandharinath Thube and Ors, Rn. 6, 7; s. auch High Court of Kerala, Urteil vom 27. Februar 1991, Kunhiraman Vs. Manoj, Rn. 18ff.; jeweils zitiert nach www.legalcrystal.com, zuletzt abgerufen am 8. November 2013). Ein solches Verfahren wurde im vorliegenden Fall aber nicht durchgeführt. Ganz abgesehen davon handelt es sich beim Verfahren nach Section 125 Code of Criminal Procedure um ein summarisches Verfahren vor einem Strafgericht, das eine schnelle Entscheidung über Unterhaltsansprüche u.a. des nicht ehelichen Kindes herbeiführen soll, welches aber für ein Zivilverfahren in Bezug auf die Vaterschaft keine bindende Wirkung entfaltet (vgl. High Court of Kerala, Urteil vom 23. Oktober 2002, S... vs. S... of K..., Rn. 20; zitiert nach zitiert nach www.legalcrystal.com, zuletzt abgerufen am 8. November 2013). Im Übrigen enthält das Recht der Hindus, dem die Sikhs folgen (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 9), keine Vorschriften über die Legitimation nicht ehelicher Kinder durch eine nachfolgende Eheschließung (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 27). Andere Regelungen enthält etwa das muslimische indische Recht, wonach die Anerkennung der Vaterschaft unter engen Voraussetzungen möglich ist (vgl. Chennai High Court, Urteil vom 4. November 1980, M... vs. A... and Anr., Rn. 4; zitiert nach www.legalcrystal.com, zuletzt abgerufen am 8. November 2013). Nach alldem reicht die biologische Vaterschaft des Herrn S..., die sich hier aus dem Abstammungsgutachten von Prof. Dr. med. K... vom 8. September 2011 ergibt, nach indischem Recht nicht aus, um dessen Vaterschaft (im Rechtssinne) zu begründen (vgl. die entsprechende Unterscheidung in High Court of Kerala, Urteil vom 27. Februar 1991, a.a.O., Rn. 19-21). Dass die Klägerin zu 1) und Herr S... bereits im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 3) miteinander verheiratet waren, ist nicht nachgewiesen. Zwar deuten darauf einige Umstände hin. Die indische Ration Card der Klägerin zu 1) vom 16. März 2000, einer offiziellen zum Bezug von Lebensmitteln begünstigenden Karte, bezeichnet die Klägerin zu 1) als Ehefrau von Herrn S.... Weiterhin weist sie sie als Bewohnerin von K..., dem Heimatort von Herrn S..., aus. Die Eheschließung am 11. Januar 2005 fand weder im Heimatort der Klägerin zu 1) noch im Heimatort von Herrn S... statt. Die Beklagte hat bereits in ihrem Remonstrationsbescheid vom 23. April 2012 darauf hingewiesen, dass es gerade im nördlichen ländlichen Bereich Indiens, wo die Kläger und Herr S... herkommen und wo die Kläger leben, angesichts der dortigen Traditionen extrem unwahrscheinlich ist, dass Kinder unehelich geboren werden. Andererseits haben die Klägerin zu 1) und Herr S... bislang bestritten, vor dem 11. Januar 2005 bereits einmal miteinander verheiratet gewesen zu sein. In der Einbürgerungsakte von Herrn S... befindet sich darüber hinaus die Heiratsurkunde über dessen Eheschließung mit der dänischen Staatsangehörigen I... am 7. Juli 1987. Demnach war Herr S... bereits vor und während der Geburt der Kläger zu 2) und 3) mit Frau P...verheiratet. Die Klägerin zu 1) hat der Vertrauensperson der Botschaft ausweislich deren im Rahmen des Visumsverfahrens erstellten Berichts (Seite 3 und Seite 9 des Berichts) mitgeteilt, sie lebe seit 25-30 Jahren im Heimatdorf von Herrn S...und sei dort unter den Bewohnern als seine Ehefrau bekannt. Sie habe keinerlei Probleme damit gehabt, als Mutter von zwei unehelichen Kindern im Heimatdorf des Kindsvaters zu leben. Weiterhin haben die Kläger eine Urkunde des Gurudwara R... in C...vorgelegt, wonach die Klägerin zu 1) und Herr S... dort am 11. Januar 2005 nach Sikh-Ritus geheiratet haben. Weiterhin haben sie einen Auszug aus dem Hindu-Heiratsregister vom 1. Februar 2005 vorgelegt, der diese Heirat bescheinigt. In dem Auszug wird der vorherige Familienstand der Klägerin zu 1) mit „unmarried“, d.h. ledig, angegeben. Nach dem Bericht der Vertrauensperson der Botschaft sind die Urkunde des Gurudwara und der Auszug aus dem Heiratsregister echt. Herr S... hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass seine damalige dänische Ehefrau keine Kinder wollte, so dass er sich hierfür eine indische Frau gesucht habe. Da der Bericht der Vertrauensperson der Botschaft keine weiteren Anhaltspunkte bietet, etwa dass Urkunden gefälscht worden wären oder dass Aussagen des Tempelpriesters oder weiterer Bewohner über eine frühere Eheschließung bekannt geworden wären, kann nicht unterstellt werden, dass die Klägern zu 1) und Herr S... bereits im Zeitpunkt der Geburt ihrer beiden Kinder miteinander verheiratet waren. bb) Dass Herr S... in dem Auszug aus dem Geburtenregister betreffend die Geburt des Klägers zu 3) als dessen Vater eingetragen ist, kann schon wegen Art. 112 Evidence Act und der fehlenden Legalisationsmöglichkeit im Recht der Hindus bzw. im Recht der Sikhs seine Vaterschaft nach indischem Recht nicht begründen. Abgesehen davon ergibt sich dies auch nicht aus den indischen Vorschriften über die Führung und die Eintragung von Geburten in das indische Geburtenregister. Der augenscheinlich im Jahre 2005 erstellte Auszug aus dem indischen Geburtenregister für den Kläger zu 3) wurde ausweislich des Hinweises auf dem Auszug, der sich auf Seite 58 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten befindet, nach Section 12 und Section 17 des Births and Deaths Registration Act 1969 (Act No. 18 of 1969, abrufbar unter http://pbnrhm.org/docs/b&d_reg.pdf, zuletzt abgerufen am 8. November 2013; im Folgenden: Registration Act 1969) ausgestellt. Nach seiner Section 1 (2) gilt der Registration Act 1969 für ganz Indien. Section 12 Registration Act 1969 lautet: „The Registrar shall, as soon as the registration of a birth or death has been completed, give, free of charge, to the person who gives information under section 8 or section 9 an extract of the prescribed particulars under his hand from the register relating to such birth or death.“ Section 17 (2) Registration Act 1969 lautet: „All extracts given under this section shall be certified by the Registrar or any other officer authorised by the State Government to give such extracts as provided in section 76 of the Indian Evidence Act, 1872(1 of 1872.), and shall be admissible in evidence for the purpose of providing the birth or death to which the entry relates.“ Section 8 und 9 Registration Act 1969 regeln, wer die Geburt oder den Tod einer Person beim Register anzuzeigen hat, wobei sich dies nach dem Ort des Ereignisses richtet. So hat etwa bei einer Hausgeburt der Haushaltsvorstand gemäß Section 8 (1) (a) Registration Act 1969 die Geburt anzuzeigen. Nach Section 12 Registration Act 1969 soll der Registerführer der Person, die ihn nach Section 8 oder 9 über die Geburt informiert hat, einen Auszug übergeben. Weiterhin dient gemäß Section 17 Registration Act 1969 der Auszug dafür, diejenige Geburt nachzuweisen, auf die sich der Eintrag im Geburtenregister bezieht. Daraus ergibt sich nicht, dass sich die Beweiskraft des Geburtenregisterauszugs auch darauf erstreckt, dass die als Eltern eingetragenen Personen Eltern im Rechtssinne sind oder bei der Geburt des Kindes verheiratet waren. Schließlich lautet Section 7 (2) Registration Act: „Every Registrar shall, without fee or reward, enter in the register maintained for the purpose all information given to him under section 8 or section 9 and shall also take steps to inform himself carefully of every birth and of every death which takes place in his jurisdiction and to ascertain and register the particulars required to be registered.“ Danach hat der Registerführer alle Informationen, die er gemäß Section 8 und 9 erhält, in das Register einzutragen. Weiterhin soll er sich über alle Geburten und Todesfälle, die sich in seinem Zuständigkeitsbereich ereignen, ausführlich informieren sowie die zu registrierenden Einzelheiten ermitteln. Daraus ergibt sich weder, dass die Eintragung ins Geburtenregister selbst die Vaterschaft im Rechtssinne vermittelt noch dass der Vater dadurch seine Vaterschaft anerkennt. Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus Section 19 des Births, Deaths and Marriages Registration Act 1886 (abrufbar unter http://www.indiankanoon.org/doc/ 601293/, zuletzt abgerufen am 8. November 2013; im Folgenden: Registration Act 1886). Der Registration Act 1886 ist nach seiner Section 2 (1) ein allgemein in Indien gültiges Gesetz (vgl. auch Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 10). Der Registration Act 1969 wiederum sieht in seiner Section 29 vor, dass keine seiner Bestimmungen so auszulegen ist, dass er von den Bestimmungen des Registration Act 1886 abweicht. Section 19 Registration Act 1886 lautet: „Every Registrar of Births and Deaths, on receipt of notice of a birth or death within the local area or among the class for which he is appointed, shall, if the notice is given within the prescribed time and in the prescribed mode by a person authorized by this Act to give the notice, forthwith make an entry of the birth or death in the proper register book: Provided that— (a) if he has reason to believe the notice to be in any respect false, he may refuse to register the birth or death until he receives an order from the Judge of the District Court directing him to make the entry and prescribing the manner in which the entry is to be made; and (b) he shall not enter in the register the name of any person as father of an illegitimate child, unless at the request of the mother and of the person acknowledging himself to be the father of the child.” Nach lit. a) dieser Vorschrift kann der Registerführer die Eintragung verweigern, wenn er Anlass hat, an den Angaben des Informanten zu zweifeln. Nach lit. b) soll der Registerführer den Vater eines unehelichen Kindes nicht als Vater ins Register eintragen, es sei denn, die Mutter und diejenige Person, die die Vaterschaft anerkennt, stimmen dem zu. Aus dieser verfahrensrechtlichen Vorschrift ergibt sich nicht, dass bereits die Eintragung ins Register zugleich eine Vaterschaftsanerkennung darstellt. Vielmehr setzt sie diese nach ihrem Wortlaut voraus (vgl. auch die Konstruktion in Supreme Court of India, Urteil vom 11. Mai 2001, a.a.O., Rn. 4; vgl. auch High Court of Kerala, Urteil vom 27. Februar 1991, a.a.O., Rn. 1, wobei die Mutter des nicht ehelichen Kindes den Namen des biologischen Vaters ins Geburtenregister hatte eintragen lassen). Dass Herr S... die Vaterschaft nach indischem Recht anerkannt hätte, haben weder er noch die Kläger vorgetragen, außerdem haben sie hierüber kein Dokument vorgelegt, wie es seinerzeit in 2005 bereits die Botschaft erfordert hatte. Die Eintragung von Herrn S... als Vater in das Register lässt sich hingegen damit erklären, dass der Registerführer seinerzeit selbst keine Zweifel daran hatte, dass dieser mit der Klägerin zu 1) verheiratet war. Dazu passt, dass die Klägerin – wie sie gegenüber der Vertrauensperson der Botschaft (siehe oben) bekundet hat – sich im Heimatdorf von Herrn S... stets als dessen Ehefrau bezeichnet hat. Ganz abgesehen davon setzen Sections 19, 20 und 22 (1) Registration Act 1886 voraus, dass der Registerführer den Namen und die Adresse derjenigen Person ins Register einträgt, die die Geburt beim Register angezeigt hat und die Informationen zum Eintrag abgegeben hat. Fehlen diese Angaben auf dem Geburtenregisterauszug, kann dessen Richtigkeit nicht vermutet werden (vgl. High Court of Bombay, Beschluss vom 12. April 2004, Gangadhar vs. Trimbak, Rn. 7ff.; vgl. High Court of Bombay [Bench of Aurangabad], Urteil vom 11. Juli 2012, Bharat Vitthal Shete vs. Rohidas Manaji Wahleker and others, Rn. 4; Rn: 9; jeweils zitiert nach www.legalcrystal.com, zuletzt abgerufen am 8. November 2013). b) Schließlich ist auch bei Bestimmung der Abstammung nach der Zusatzanknüpfung in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB Herr S... nicht der Vater des Klägers zu 3). Nach der Vorschrift kann die Abstammung im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Eine Rangfolge der vorgesehene Anknüpfungen gibt Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht vor (vgl. Hohloch, in Erman, BGB, 12. Aufl., 2008, Art. 5 EGBGB, Rn. 17, m.w. Nachweisen). Nach dem danach anzuwendenden deutschen Recht ist der Vater eines Kindes der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB), der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder der nach § 1600d BGB oder sonstigen Vorschriften gerichtlich als Vater festgestellt wurde. Sämtliche Alternativen liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor, wobei das Gericht die Kläger auf diesen Umstand vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte. 3. Schließlich hat auch der Kläger zu 2) keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums zum Zwecke des Familiennachzugs. a) Für den Kläger zu 2) kommt als Anspruchsgrundlage für die Visumserteilung zu dem geltend gemachten Zweck des Familiennachzugs § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit §§ 27, 28 Abs. 4, 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. aa) Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Kläger zu 2) ein Familienangehöriger von Herrn S... ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger zu 2) nicht. Insoweit gelten die Ausführungen, die das Gericht unter 2.) zum Kläger zu 3) gemacht hat und auf die sich das Gericht bezüglich des Klägers zu 2) vollumfänglich bezieht. bb) Weil es an der Vaterschaft von Herrn S... bezüglich des Klägers zu 2) fehlt, bedarf es letztlich keiner Erörterung, ob der Kläger zu 2) bei Antragstellung noch minderjährig war oder nicht. Dies ist nicht entscheidungserheblich. Wäre der Kläger zu 2) wie der Kläger zu 3) bei Antragstellung minderjährig gewesen, richtete sich der Anspruch für das von ihm begehrte Visum allein nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht. Aber auch bei Zugrundelegung dieser Anspruchsgrundlage fehlte es – wie unter 2. für den Kläger zu 3) ausgeführt – daran, dass der Kläger zu 2) im Rechtssinne das Kind von Herrn S... ist. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger zu 2) den Antrag, den die Botschaft mit den Bescheiden vom 4. Januar 2012 und vom 23. April 2012 zurückgewiesen hat, bei seiner Vorsprache am 5. Dezember 2011 gestellt hat, so dass er bei Antragstellung volljährig war. So heißt es auch im Remonstrationsbescheid vom 23. April 2012 auf Seite 2, als Antragsdatum gelte das Datum der Vorsprache. Diesen Antrag, dessen Zurückweisung durch die genannten Bescheide alleiniger Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist, hat weder der Kläger zu 2) noch die Beklagte als „Folgeantrag“ bezeichnet. Ganz abgesehen davon ergibt sich zwar aus dem Verwaltungsvorgang (VV) der Beklagten und den in der mündlichen Verhandlung von den Klägern eingereichten Dokumenten, dass diese in 2005 oder jedenfalls in 2006 erstmals bei der Botschaft jeweils Visa beantragen wollten. Zu einer Entscheidung hierüber kam es soweit ersichtlich nicht: In der mündlichen Verhandlung hat Herr S... ein Schriftstück datierend aus 2005 (genaues Datum ist unleserlich; Bl. 97 der Streitakte) eingereicht, das die Botschaft in Neu Delhi als Aussteller erkennen lässt und in dem diese die Kläger dazu auffordert, im Zusammenhang mit ihrem Visumsantrag bestimmte Unterlagen (u.a. die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde, die Vaterschaftsanerkennung) bei der Botschaft einzureichen. Im Kopf des Schreibens sind von vier Feldern die beiden Felder „Name“ und „Date of Birth“ jeweils mit Namen und Geburtsdaten der Kläger ausgefüllt, die Felder „File No“ und „Date of Application“ sind nicht ausgefüllt. Dem Schreiben ist ein Merkblatt der Botschaft beigefügt, wie ggf. die Vaterschaft für unehelich geborene Kinder anzuerkennen ist (Bl. 98 und 99 der Streitakte). Weiterhin befindet sich im VV der Beklagten ein Dokument datiert auf den 23. September 2006 (Bl. 192 VV), welches denselben Briefkopf der Botschaft und die vier Felder wie das Schreiben aus 2005 enthält, wobei der eigentliche Inhalt des Schreibens augenscheinlich fehlt. In den Feldern „Name“ und „Date of Birth“ stehen die Daten der Kläger, im Feld „File No“ ist die Nummer 15906 angegeben. Das letzte Feld „Date of Application“ ist nicht ausgefüllt. Weiterhin befindet sich im VV ein Schreiben der Botschaft vom 14. Mai 2007 an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger, worin die Botschaft diesen unter dem Betreff „Antrag auf Familienzusammenführung“, „Frau ... und Kinder“, bittet, der Botschaft die bei Antragstellung ausgegebene „File Number“ mitzuteilen (Bl. 190 VV). In einem weiteren Schreiben vom 13. März 2008 teilt die Botschaft dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten mit, dass sie die eingereichten Originaldokumente seiner Mandantschaft zurückreiche (Bl. 191 VV). In einer E-Mail der Beklagten an den Beigeladenen vom 30. Dezember 2011 (Bl. 177 VV) heißt es, dass es an der Botschaft wohl einen Antrag durch einen Rechtsanwalt gegeben habe, der Vorgang aber mittlerweile vernichtet sei. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Aufbewahrungsfrist für abgelehnte Anträge 5 Jahre beträgt. Daher hätten die Unterlagen im Falle der Ablehnung eines damaligen Antrags jedenfalls am 30. Dezember 2011 noch vorhanden sein müssen, da der Antrag jedenfalls am 14. Mai 2007 noch nicht abgelehnt war. Zugleich hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ihre Botschaften Originalunterlagen nicht zurückreichen, wie mit dem Schreiben vom 13. März 2008 geschehen, wenn Visumsanträge noch laufend bearbeitet werden. Die Botschaft hatte die Kläger im September 2006 nachweislich zuletzt aufgefordert, vollständige Unterlagen für den Visumsantrag einzureichen. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls dargelegt, dass sich Anträge auch dann erledigen, wenn die Antragsteller innerhalb einer gewissen Zeit die geforderten Unterlagen nicht einreichen. Dagegen ist rechtlich deshalb nichts einzuwenden, weil nach der gesetzlichen Konzeption eine Antragsstellung erst dann erfolgt, wenn alle Unterlagen vorliegen oder zumindest eine Vorsprache stattgefunden hat. Dass die Kläger diese Unterlagen (u.a. die geforderte Vaterschaftsanerkennung) damals eingereicht hätten und der Antrag trotzdem nicht weiter bearbeitet worden wäre, haben sie nicht vorgetragen. Daher geht das Gericht davon aus, dass sich das Antragsbegehren aus den Jahren 2005/2006 auf diese Weise erledigt hat. 4. Über etwaige Ansprüche der Kläger auf Erteilung von Visa nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V. mit § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG war nicht zu entscheiden, weil diese jeweils nicht Streitgegenstand der hiesigen Klagen sind (zum Trennungsprinzip vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12.12 –, Rn. 21; zitiert nach juris). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren jeweils die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zum eingebürgerten deutschen Staatsangehörigen Herrn S.... Die Kläger sind indische Staatsangehörige. Die 1957 geborene Klägerin zu 1) heiratete am 11. Januar 2005 nach Sikh-Ritus im Gurudwara Ramgarhia in Chachari, Indien, Herrn S..., einen ehemaligen indischen Staatsangehörigen. Der am 24. Januar 1989 geborene Kläger zu 2) und der am 30. Oktober 1994 geborene Kläger zu 3) sind die leiblichen Söhne der Klägerin zu 1) und des Herrn S.... Die Kläger leben in K... dem indischen Geburts- und Heimatdorf von Herrn S..., welches sich im Punjab befindet. Den Angaben der Klägerin zu 1) und des Herrn S... zufolge waren die Eheleute nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Zeitpunkt der Geburt der Kläger zu 2) und 3), miteinander verheiratet. Herr S... lebt seit 1978 in Deutschland, gegenwärtig in Laboe bei Kiel. In der Zeit vom 7. Juli 1987 bis zur Scheidung am 28. November 2003 war er mit einer dänischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Jahre 1997 stellte er einen Einbürgerungsantrag, wobei er das vorgesehene Feld „Kinder“ durchstrich. Im Jahre 1999 wurde er in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgert. Die Klägerin zu 1) spricht kein Deutsch. Nach ihrem Vortrag ist sie Analphabetin. Einen Deutsch- oder einen Alphabetisierungskurs hat sie bisher nicht besucht. Am 5. Dezember 2011 beantragten die Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Neu Delhi, ihnen jeweils ein Visum zum Familiennachzug zu Herrn S... zu erteilen. Dabei reichten sie u.a. ein Abstammungsgutachten des Universitätsklinikums K..., Prof. Dr. med. K... vom 8. September 2011 ein, welches die biologische Vaterschaft von Herrn S... für die Kläger zu 2) und 3) als praktisch erwiesen feststellt. In den Auszügen aus dem indischen Geburtenregister der Kläger zu 2) und 3) ist Herr S... jeweils als deren Vater, die Klägerin zu 1) als deren Mutter eingetragen. Nachdem der Beigeladene seine Zustimmung zur jeweiligen Visumserteilung am 2. Januar 2012 verweigert hatte, lehnte die Botschaft der Beklagten die Visumsanträge mit Bescheid vom 4. Januar 2012 ab. Auf die Remonstration der Kläger hielt die Botschaft an ihrer Ablehnung mit dem Remonstrationsbescheid vom 23. April 2012 fest. Im Wesentlichen führte die Botschaft aus, die Klägerin zu 1) habe keine einfachen Deutschkenntnisse nachweisen können. Soweit das eingereichte Attest der Klägerin zu 1) bescheinige, dass sie Analphabetin sei, nicht gut höre und unter Migräne leide, sei dies nicht ausreichend, um vom Spracherfordernis abzusehen. Vielmehr könne sie sich die erforderlichen Kenntnisse aneignen, indem sie einen speziellen Kurs für Analphabeten besuche. Der bei Antragstellung volljährige Kläger zu 2) habe keine Gründe vorgetragen, die einen Härtefall erkennen ließen. Der bei Antragstellung minderjährige Kläger zu 3) habe nicht nachgewiesen, dass Herr S... als sein biologischer Vater auch im Rechtssinne sein Vater sei. Im September 2012 erlitt Herr S... eine Erkrankung und wurde vom 8. September 2012 bis mindestens zum 11. November 2012 im Universitätsklinikum K...stationär behandelt. Die Beklagte erteilte der Klägerin zu 1) ein nationales Besuchsvisum, so dass sie Herrn S... besuchen konnte, sie reiste am 12. November 2012, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Visums, wieder zurück nach Indien. Nach seinem Vortrag lag Herr S... fünf Wochen lang im Koma, weiterhin sei sein linkes Bein bis über das Knie amputiert worden. Er trage nun eine Prothese. Er bewege sich mit Krücken und unter Zuhilfenahme eines Rollstuhles fort. Wegen der Beinamputation könne er derzeit nicht alleine baden oder duschen und auch nicht für sich kochen, weil er nicht lange stehen könne. Für sämtliche Arztbesuche benötige er eine Begleitperson. Derzeit kümmere sich ein Freund um diese Belange. Vom 6. Dezember 2012 bis Ende Mai 2013 bezog Herr S... nach seinen Angaben Leistungen nach SGB II und gab den Betrieb seiner beiden seit Januar 2004 in L... gelegenen Pizzerien auf. Derzeit bezieht er nach seinen Angaben keine Leistungen nach SGB II mehr und betreibt in L... ein Fischrestaurant und einen Imbiss. Nach seinen Angaben erwirtschaftet er dadurch ca. 25.000 Euro netto im Jahr. Gegen den Remonstrationsbescheid der Botschaft der Beklagten vom 23. April 2012 haben die Kläger am 4. Juni 2012 Klage erhoben. Mit dieser verfolgen sie ihre Begehren weiter, ihnen jeweils ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Sie sind der Ansicht, die Botschaft habe mit den angefochtenen Bescheiden vom 4. Januar 2012 und vom 23. April 2012 über Visumsanträge entschieden, die sie bereits in den Jahren 2005/2006 bei der Botschaft der Beklagten in Neu Delhi gestellt hätten. Folglich sei nicht nur der Kläger zu 3), sondern auch der Kläger zu 2) bei Antragstellung noch minderjährig gewesen. Weiterhin tragen die Kläger vor, Herr S... benötige aufgrund seines Gesundheitszustandes ihre Hilfe im Alltag und bei der Wiederaufnahme seines Gewerbebetriebes. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft in Neu Delhi vom 4. Januar 2012 und des Remonstrationsbescheides vom 23. April 2012 zu verpflichten, den Klägern jeweils ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die ablehnende Entscheidung und verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Remonstrationsbescheid vom 23. April 2012. Vertiefend führt sie aus, dass auch für den Kläger zu 2) gelte, dass zwar die biologische Vaterschaft von Herrn S... erwiesen sei, er aber nicht im Rechtssinne dessen Vater sei. Ergänzend trägt die Beklagte vor, dass sie in den angefochtenen Bescheiden von einer jeweiligen Antragstellung am 5. Dezember 2011 ausgehen musste. Etwaige Anträge der Kläger auf Visumserteilung aus den Jahren 2005/2006 bei ihrer Botschaft in Neu Delhi hätten sich jedenfalls erledigt. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Verwaltungsvorgänge des Beigeladenen zu den Klägern zu 1)-3) sowie auf die Einbürgerungsakte von Herrn S... Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.