Urteil
16 A 82.06
VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0325.16A82.06.0A
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Leitsätze
1. Bei Vorliegen eines Ensembles darf die erhöhte Absetzung von Baukosten vorgenommen und die entsprechende Bescheinigung nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 EStG beansprucht werden, wenn die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Ensembles erforderlich sind. Ferner sind die Maßnahmen gemäß § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG in Abstimmung mit dem LDA durchzuführen.(Rn.19)
2. Maßnahmen im Inneren des Gebäudes bei Ensemblebestandteilen, welche nicht von außen sichtbar sind, sind bescheinigungsfähig, wenn das Erscheinungsbild ohne diese Arbeiten nicht erhalten werden kann.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Vorliegen eines Ensembles darf die erhöhte Absetzung von Baukosten vorgenommen und die entsprechende Bescheinigung nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 EStG beansprucht werden, wenn die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Ensembles erforderlich sind. Ferner sind die Maßnahmen gemäß § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG in Abstimmung mit dem LDA durchzuführen.(Rn.19) 2. Maßnahmen im Inneren des Gebäudes bei Ensemblebestandteilen, welche nicht von außen sichtbar sind, sind bescheinigungsfähig, wenn das Erscheinungsbild ohne diese Arbeiten nicht erhalten werden kann.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass der Beklagte die Aufwendungen für Abriss, Entsorgung und Neubau der fraglichen Dachkonstruktion – weitere Maßnahmen stehen nicht in Streit, wie der Kläger zwischenzeitlich klargestellt hat – als steuerbegünstigt im Sinne von § 7 i EStG bescheinigt. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist, da das Streitobjekt kein Einzeldenkmal im Sinne des § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG ist, § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG, der sich auf Denkmalbereiche im Sinne von § 2 Abs. 3 DSchG Bln bezieht, also auf Bestandteile von Gesamtanlagen oder, wie hier, von Ensembles. Erhöhte Absetzungen von den Baukosten dürfen danach vorgenommen und die entsprechende Bescheinigung nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 EStG kann beansprucht werden, wenn die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds des Ensembles erforderlich sind. Zudem müssen die Maßnahmen gemäß § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG in Abstimmung mit dem LDA durchgeführt werden, welches in Berlin die zuständige Stelle im Sinne von § 7 i Abs. 2 Satz 1 EStG ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit die Kontaminierung der Dachkonstruktionshölzer in Rede steht, hat sich auch durch das Sachverständigengutachten nicht erweisen lassen, dass die Auswechselung des Dachstuhls zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbilds des Ensembles erforderlich war. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass bei Ensemblebestandteilen ausnahmsweise auch Maßnahmen im Inneren des Gebäudes, die nicht von außen sichtbar sind, bescheinigungsfähig sind, wenn das Erscheinungsbild ohne diese Arbeiten nicht erhalten werden könnte, die Maßnahme also z.B. zur Stabilisierung des Baukörpers unabdingbar erforderlich ist (vgl. Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Auflage, Rnrn. 466, 471; Basty/Beck/Haaß, Rechtshandbuch Denkmalrecht und Sanierung, S. 19, Rnr. 48; vgl. auch Nrn. 2.7 Satz 3, 2.5 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 der Bescheinigungsrichtlinien). Zur Bewahrung des äußeren Erscheinungsbilds wären Abbau und Wiedererrichtung des historischen Dachstuhls aber auch dann erforderlich gewesen, wenn von dem mit Holzschutzmitteln belasteten Dachgebälk in dem Wohn- und Geschäftshaus des Klägers gesundheitliche Gefahren für die Mieter der Wohnungen unterhalb des Dachgeschosses ausgegangen wären, die durch eine Sanierung der Balken im Bestand nicht hinreichend sicher hätten beseitigt werden können. Denn auch in diesem Fall wäre die Auswechselung der Dachkonstruktion unausweichlich, weil alternativlos, gewesen, damit der Kläger seinen Vermieterpflichten zum Schutz der Mieter gerecht werden konnte. Ohne Stützkonstruktion hätte die originale Dachhaut und damit das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes als Ensemblebestandteil naturgemäß nicht erhalten werden können. Die Behauptung der Unausweichlichkeit der Maßnahme hat sich indessen nicht als zutreffend erwiesen. Vielmehr hat der Sachverständige das Vorbringen des Beklagten, der sich auf die Bestimmungen der von ihm bereits zu den Akten gereichten sogenannten PCP-Richtlinie (Fassung Oktober 1996, GA Bl. 69 ff.) berufen hatte, bestätigt. Der Gutachter hat dazu nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, „dass - gemessen am Stand der Technik - den hierbei zu beachtenden Fachregeln (PCP-Richtlinien) - bei einer fachgerechten Ausführung und Überwachung der Arbeiten - bei Nichtnutzung des alten Dachgeschosses zu Wohnzwecken - bei einer nur eingeschränkten Begehbarkeit, z.B. für Reparaturen oder Schornsteinfegerarbeiten die vollständige Auswechselung der Dachkonstruktion, welche aus mit Holzschutzmitteln kontaminierten Konstruktionshölzern bestand, zum Schutz der Mieter vor gesundheitlichen Gefahren nicht unabdingbar war. Ein hinreichend zuverlässiger Gesundheitsschutz für die Mieter hätte auch durch die o.a. Sanierungsmaßnahmen gewährleistet werden können.“ Vielmehr wären alternativ bei Erarbeitung eines schlüssigen Gesamtkonzepts zur Sanierung der Dachkonstruktion gemäß den PCP-Richtlinien eine Sanierung im Bestand und damit die Erhaltung des historischen Gebälks möglich gewesen. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und folgt deshalb der Darstellung des Sachverständigen. Anders als es der Gesetzgeber in § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG für Einzeldenkmale geregelt hat, kommt es bei Ensemblebestandteilen im Sinne von Satz 4 der Vorschrift auch nicht darauf an, ob die Maßnahme für eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes notwendig ist. Maßgeblich ist, wie dargelegt, allein, ob die Maßnahme nach Art und Umfang zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes erforderlich ist. Der Kläger kann damit nicht verlangen, dass der Prüfung ein bestimmtes, für ihn auch wirtschaftlich interessantes Nutzungskonzept für den Dachboden zugrunde gelegt wird. Es kommt deshalb nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf an, ob, der Dachboden – trotz der erheblichen Kontaminierung – vor dem Umbau als Lager- und Trockenraum sowie als Spielfläche für Kinder genutzt wurde, wie der Kläger erst in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich behauptet hat (vgl. seine Schriftsätze vom 19. Oktober 2008 und vom 7. Dezember 2009, GA Bl. 113, 162). Schon gar nicht war der Prüfung die für den Kläger wirtschaftlich sinnvollste Lösung, nämlich der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum, zugrunde zu legen. Vielmehr hat die Kammer den Gutachterauftrag bewusst auf die Prüfung einer Gefährdung der unterhalb des Dachgeschosses wohnenden Mieter beschränkt – nur deren Gefährdung hatte der Kläger gegenüber dem LDA geltend gemacht (vgl. das Schreiben vom 26. März 2006 und das Widerspruchsschreiben vom 16. September 2006, Bl. 7, 32 des VwV, ferner die Klagebegründung vom 04. Februar 2007, GA Bl. 8) – und zudem unter der Prämisse erteilt, dass das Dach nicht zu Wohnzwecken ausgebaut worden und der Dachboden nicht frei, sondern nur eingeschränkt begehbar gewesen wäre, z.B. für Reparaturen oder Schornsteinfegerarbeiten. Eine Gefährdung der Mieter unterhalb des Dachgeschosses hat der Gutachter für den Fall einer fachgerechten Sanierung im Bestand aber verneint. Weitergehende Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung der Schadstoffbelastung waren nach alledem zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes nicht unabdingbar und sind deshalb auch nicht bescheinigungsfähig im Sinne von § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG. Was die Bedenken gegen die Standsicherheit der Dachkonstruktion nach einer weiteren Bebeilung der Hölzer betrifft, so hat es der Kläger versäumt, die getroffenen Maßnahmen vor Beginn der Arbeiten mit dem LDA abzustimmen, wie es aber § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG vorschreibt. Zwar heißt es in seinem Schreiben an das LDA vom 4. Mai 2006 (VwV Bl. 14), die alten Balken seien teilweise derartig beschädigt, dass der Statiker die Tragfähigkeit beanstandet habe. Dieser eher beiläufige und nicht weiter belegte Hinweis findet sich aber inmitten von Ausführungen über den Abriss des Daches wegen Kontaminierung sowie Freilegung und Behandlung bzw. Entfernung der alten Balken sowie über das Erfordernis, auch das Mauerwerk im Dachgeschoss abzutragen und sodann neu zu erstellen. In der Folgezeit und übrigens auch in der zum Verwaltungsvorgang gereichten Stellungnahme des Architekten S. vom 12. Juli 2006 (VwV Bl. 44) war im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nur noch von der vermeintlich gebotenen Auswechselung des Dachstuhls wegen Kontaminierung die Rede; die Frage der Tragfähigkeit des Dachstuhls spielte nach Aktenlage keine Rolle mehr. Erstmals im Klageverfahren und nach Ergehen des Beweisbeschlusses vom 25. September 2008 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2008 (GA Bl. 112 ff.) wieder Zweifel an der Statik der Dachkonstruktion vorgetragen und erstmals eine Kopie des Schreibens der Firma T. vom 4. März 2003 (freilich nur dessen S. 1) vorgelegt. Danach sollten wegen „großflächiger Bebeilung an der Dachkonstruktion, teilweise über statisch zulässiges Maß hinaus, Verstärkungen bzw. Auswechselungen für ca. 40 % der Hölzer erforderlich“ sein; ferner sei „deutliche Dekonstruktionsfäule an zwei zufällig ausgewählten Balkenköpfen“ festgestellt worden. Hätte der Kläger das Schreiben vom 3. April 2003 und entsprechend substantiierten Vortrag vor Beginn der in den Jahren 2005/06 durchgeführten Bauarbeiten an das LDA herangetragen, so hätte dieses eine Bestandsaufnahme durchführen und pflichtgemäß prüfen können, ob der Zustand der Hölzer aus Gründen der Statik des Daches einen Austausch erforderte oder ob auch insofern eine Sanierung im Bestand, etwa durch die im Schreiben der Firma T. erwähnten Verstärkungen, möglich war. Das hat er aber unterlassen und damit die vom Gesetzgeber zwingend vorgesehene vorherige Abstimmung mit dem LDA, d.h. die Prüfung durch die zuständige Behörde, ob die Maßnahm nach Art und Umfang zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbilds erforderlich war, vereitelt. Die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung durch die UD kann die gebotene Abstimmung mit dem LDA nicht ersetzen. Auch eine nachträgliche „Absegnung“ der nicht abgestimmten Maßnahme durch das LDA ist nicht zulässig, eine gleichwohl erteilte Bescheinigung wäre rechtswidrig (vgl. Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 15 DSchG Bln, Tz. 3.3.1.4; Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2008 – VG 16 A 99.07 -). Es ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung, dass dem Sachverständigen ein Austausch der bereits bebeilten Dachkonstruktionshölzer (ca. 40-50 %) begründet erschien, wie er im Anschluss an seine Antwort auf die Beweisfrage aus dem Beschluss vom 25. September 2008 ergänzend ausgeführt hat. Aus demselben Grund musste auch den von dem Beklagten angesprochenen Zweifeln an der Plausibilität dieser Aussage nicht weiter nachgegangen werden, und der Gutachter musste dazu auch nicht in der mündlichen Verhandlung befragt werden. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beteiligten streiten über die Anerkennungsfähigkeit von Kosten für den Um- und Ausbau des Dachgeschosses eines denkmalgeschützten Gebäudes als steuerbegünstigt. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks K. in Berlin-Mitte, welches mit der Bezeichnung „Mietshaus, 1846“ als konstituierender Bestandteil des Denkmalensembles Spandauer Vorstadt in der Denkmalliste Berlin (Amtsblatt 2001, S. 2371 f.) eingetragen ist. Wegen der beabsichtigten Sanierung des Gebäudes beantragte der Kläger im Oktober 2005 die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Anerkennungsfähigkeit von Baumaßnahmen und wies darauf hin, dass Abriss und Wiederherstellung des Dachstuhls erforderlich seien, weil dieser mit giftigen Holzschutzmitteln erheblich kontaminiert und deshalb eine Gefährdung der Bewohner auch der darunter liegenden Wohnungen nicht ausgeschlossen sei. Nach Anhörung des Klägers erteilte ihm das Landesdenkmalamt Berlin (LDA) unter dem 7. August 2006 eine „vorläufige Bescheinigung gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b des Einkommensteuergesetzes (EStG)“, in der verschiedene Maßnahmen zur Sanierung namentlich der Fassade des Gebäudes und der Dachhaut anerkannt wurden. Nicht berücksichtigungsfähig seien nach § 7 i EStG sowie den Berliner „Bescheinigungsrichtlinien“ (Amtsblatt 2006, S. 4227) aber insbesondere - Abriss und Entsorgung des Dachs wegen Kontaminierung, denn Aufwendungen für die Entkernung/Zerstörung der Dachsubstanz könnten entsprechend Nr. 2.7 und 2.8 der Richtlinien nicht bescheinigt werden, - Dachkonstruktion (Neubau) , denn entsprechend Nr. 2.8 der Richtlinien könnten Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche, z.B. Anbauten oder Erweiterungen, nicht bescheinigt werden. Eine endgültige Bescheinigung könne erst nach Abschluss der Maßnahmen und Vorlage der Rechnungen ausgestellt werden. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er darauf hinwies, dass die Maßnahmen mit Zustimmung und nach Vorgaben der Unteren Dankmalschutzbehörde (UD) erfolgt seien, wies das LDA mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2006, zugestellt am 27. November 2006, zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus: Berücksichtigungsfähig seien bei Ensemblebestandteilen nur solche Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds des Denkmalbereichs erforderlich seien. Abriss und Entsorgung des Dachs dienten nicht (unmittelbar) der Erhaltung des Erscheinungsbilds des Denkmalbereichs. Die neue Dachkonstruktion (Dachausbau) einschließlich der neuen Dachgeschossfenster dienten ebenfalls nicht der Erhaltung des vorhandenen Erscheinungsbilds, sondern der Erweiterung der Nutzfläche. Die denkmalrechtliche Genehmigung der Maßnahmen als Ergebnis der Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen bedeute nicht zugleich auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 i EStG, begründe also nicht automatisch einen Anspruch auf Steuerbegünstigung. Dass bei der Gestaltung der Dachkonstruktion und der neuen Dachgeschossfenster auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes als Ensemblebestandteil Rücksicht zu nehmen gewesen sei (denkmalrechtliche Auflagen als Genehmigungsvoraussetzung für die beabsichtigten Baumaßnahmen), reiche für die Zulassung erhöhter Absetzungen nicht aus. Mit der am 12. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft sein Vorbringen und macht geltend: Die im Dachgeschoss ermittelten Konzentrationen krebserregender Stoffe (DDT, PCP, Lindan) hätten die tolerierbaren Höchstwerte um ein Vielfaches überschritten. Eine Versiegelung des Dachgeschosses durch Einbetonieren sei aus statischen Gründen nicht in Betracht gekommen. Um die Wohnungen vermietbar zu halten, ohne die Gesundheit der Mieter zu gefährden, sei deshalb die Komplettsanierung zwingend notwendig gewesen. Andere ausgereifte vergleichbar sichere Methoden, die den erwünschten hundertprozentigen Schutz für die Mieter böten, gebe es nicht; man habe kein Unternehmen gefunden, das eine entsprechende Garantie abgegeben hätte. Nur deshalb habe die UD einem Austausch des Dachstuhls zugestimmt, allerdings mit der Auflage, ihn nach den alten Konturen wiederherzustellen. An diese Vorgaben habe er sich gehalten. Beim Dachgeschoss des Streitobjekts bestehe zudem die statische Besonderheit, dass die Konstruktion des hölzernen Dachstuhls das gesamte Außenmauerwerk im Dachbereich zusammenhalte. Deshalb habe zunächst die gesamte Dachhaut und neben den belasteten Holzbalken auch das Mauerwerk (Drempel) einzeln abgetragen und fachgerecht entsorgt werden müssen. Es könne rechtlich nicht darauf ankommen, dass der Dachraum jetzt zu Wohnzwecken genutzt werde, denn die Holzbalken hätten auch ohne den Dachgeschossausbau ausgetauscht werden müssen. Der Innenausbau sei von seinem Antrag ohnehin nicht erfasst. Die erneuerte Dachkonstruktion gebe die äußere Form des Daches vor und diene damit nicht eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich dem Schutz des erhaltenen äußeren Erscheinungsbildes. Da nur die belasteten Balken ausgewechselt worden seien, habe auch nicht die Nutzfläche des Objekts erweitert werden können. Es werde jetzt lediglich der Dachraum bei gleicher Fläche sinnvoll genutzt. Ohne die denkmalrechtlichen Auflagen hätte er allerdings ganz anders planen können, um die Wirtschaftlichkeit des Gebäudes zu erhöhen. Letztlich sei nicht einzusehen, warum die erheblichen Zusatzkosten infolge der denkmalrechtlichen Auflagen nicht auch steuerlich erhöht absetzbar seien, zumal die Mitarbeiter der UD von der Bescheinigungsfähigkeit der von ihnen angeordneten Maßnahmen ausgegangen seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesdenkmalamts Berlin vom 7. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 20. Oktober 2006 zu verpflichten, auch die Aufwendungen für Abriss, Entsorgung und Wiederaufbau des Dachstuhls einschließlich des dazugehörigen Mauerwerks des Gebäudes K. nach § 7 i EStG als bescheinigungsfähig anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der Antrag habe abgelehnt werden müssen, weil die fraglichen Aufwendungen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Erscheinungsbild des Ensembles stünden, sondern lediglich der Investitionsrentabilität dienten. Es sei zwischen denkmalpflegerischen Anforderungen an die Bauausführung und ihrer denkmalfachbehördlich zu bescheinigenden Unabweisbarkeit zu differenzieren. Die steuerliche Privilegierung gleiche nicht sämtliche wirtschaftlichen Beeinträchtigungen infolge der Unterschutzstellung aus, vielmehr sei Voraussetzung, dass der Bauherr in Abstimmung mit dem LDA handele und sich entsprechend sachkundig mache. Da die neu errichtete innere Dachkonstruktion am schützenswerten äußeren Erscheinungsbild des Ensembles nicht teil habe, vielmehr der Wohnungsnutzung diene, habe sie nicht in die Bescheinigung aufgenommen werden können. Für die äußere Erscheinung seien die konstruktive Ausführung des Dachstuhls und das gewählte Material ohne Bedeutung. Die Erneuerung des Dachstuhls sei mithin nicht zwingend erforderlich gewesen, um das äußere Erscheinungsbild zu erhalten, sondern Gründen des Gesundheitsschutzes geschuldet und insofern die wirtschaftlichste Lösung gewesen, wie der Kläger selbst vorgetragen habe. Überdies stelle die Entfernung belasteter Bauteile keineswegs das einzige Mittel zur Abhilfe dar. Die Zerstörung der Denkmalsubstanz wäre nicht erforderlich, eine Sanierung im Bestand vielmehr möglich und zulässig gewesen. So gebe es, wie Beispiele in der näheren Umgebung zeigten, auch andere gängige und Substanz schonende, allerdings wohl kostenintensivere Möglichkeiten, gesundheitliche Risiken durch mit Holzschutzmitteln belastete Dachhölzer auszuschließen, etwa die Versiegelung der kontaminierten Hölzer oder die Absperrung der obersten Geschossdecke; dies entspreche auch den geltenden technischen Baubestimmungen. Die aufgewendeten Mittel seien nach alledem der neu aufgenommenen Wohnnutzung geschuldet. Der Kläger hätte diese Mittel auch einsetzen müssen, wenn das Gebäude nicht als Ensemblebestandteil denkmalgeschützt wäre. Die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit solle dem Eigentümer eine Entschädigung aber nur für denjenigen zusätzlichen Aufwand verschaffen, der gerade durch die Denkmaleigenschaft verursacht werde. Die Kammer hat nach Augenscheinseinnahme aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008 beschlossen, Beweis zu erheben über die Frage, ob die im Gebäude des Klägers im Jahr 2006 vorgenommene vollständige Auswechslung der hölzernen Dachstuhlkonstruktion zum Schutz der Mieter der Wohnungen unterhalb des Dachgeschosses vor gesundheitlichen Gefahren, die von den mit Holzschutzmitteln kontaminierten Balken ausgingen, unabdingbar war oder ob – unterstellt, das Dachgeschoss wäre nicht zu Wohnzwecken ausgebaut worden und der Dachboden wäre nicht frei, sondern nur eingeschränkt begehbar, z.B. für Reparaturen oder Schornsteinfegerarbeiten – Sanierungsmaßnahmen im historischen Bestand einen gemessen am Stand der Technik hinreichend zuverlässigen Gesundheitsschutz für die Mieter hätte gewährleisten können, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2008 ergänzend darauf hingewiesen, dass die frühere Dachkonstruktion teilweise bereits über das statisch zulässige Maß hinaus bebeilt gewesen sei und einzelne Balkenköpfe Destruktionsfäule aufgewiesen hätten. Mit dem Gutachten vom 12. Oktober 2009 hat der von der Kammer beauftragte Sachverständige für Holzbau und Holzschutz zusammenfassend festgestellt, dass die vollständige Auswechselung der Dachkonstruktion, welche aus mit Holzschutzmitteln kontaminierten Konstruktionshölzern bestand, zum Schutz der Mieter vor gesundheitlichen Gefahren nicht unabdingbar war. Wegen der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf die Ausführungen in dem Gutachten vom 12. Oktober 2009 nebst Anlagen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Halbhefter) verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.