OffeneUrteileSuche
Urteil

16 K 2606/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0912.16K2606.17.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 9. Februar 2017 verpflichtet, einen weiteren Betrag von 6.194,71 € als nach Art und Umfang i.S. der §§ 7i, 10f und 11b EStG zur Erhaltung des schutzwürdigen Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs erforderlich zu bescheinigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 9. Februar 2017 verpflichtet, einen weiteren Betrag von 6.194,71 € als nach Art und Umfang i.S. der §§ 7i, 10f und 11b EStG zur Erhaltung des schutzwürdigen Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs erforderlich zu bescheinigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1. Das Grundstück ist Teil der Bergarbeitersiedlung X. in C. . Die Bergarbeitersiedlung X. wurde mit Satzung der Beklagten vom 27. April 2004 als Denkmalbereich festgesetzt. Nach der Denkmalbereichsbegründung ist Ziel der Unterschutzstellung die Erhaltung des städtebaulichen Erscheinungsbildes der Bergarbeitersiedlung. Der Denkmalwert der Bergarbeitersiedlung X. liege dabei vor allem im Siedlungsgrundriss, der Gesamtheit der baulichen Anlagen, den Straßenräumen und den Grün- und Freiflächen. Den Gebäuden komme in ihrer Gesamtheit, nicht aber einzeln Denkmalwert zu. Im Zeitraum von März 2015 bis Juni 2016 führte der Kläger Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an dem auf dem Grundstück stehenden Wohngebäude durch. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 40 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) für Aufwendungen von insgesamt 243.404,40 €. Nach erfolgter Benehmensherstellung mit dem Beigeladenen erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2017 insgesamt 27.543,46 € einschließlich Umsatzsteuer als nach Art und Umfang im Sinne der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als zu Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs erforderlich an. Es handelt sich um nachfolgende Rechnungspositionen: 1. die Rechnungsposition Nr. 13 für Aufwendungen i.H.v. 269,77 € für die Montage der Dachlüftung, 2. die Rechnungspositionen Nr. 14 und Nr. 15 für Aufwendungen i.H.v. insgesamt 23.817,09 (19.045,95 € nach Nr. 14 und 4.771,14 € nach Nr. 15) für Fenster und Türen, 3. die Rechnungspositionen Nr. 34 bis 36 und Nr. 56 und 57 für Aufwendungen i.H.v. insgesamt 2.786,51 € (1.242,43 € nach Nr. 34, 564,77 € nach Nr. 35, 564,77 € nach Nr. 36, 352,98 € nach Nr. 56 und 61,56 € nach Nr. 57) für Planung und Architekt, 4. die Rechnungsposition Nr. 37 für Aufwendungen i.H.v. 335,58 € für die Eingangstür und 5. die Rechnungsposition Nr. 38 für Aufwendungen i.H.v. 334,51 € für den Scheibenaustausch. Mit einem weiteren Bescheid vom 9. Februar 2017 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Gebühr i.H.v. 275,43 € für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW fest. Der Kläger hat am 6. März 2017 Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 9. Februar 2017 erhoben. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 hat er die Klage zurückgenommen, soweit sie den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Februar 2017 betrifft. Zur Begründung der Klage führt er aus: Er habe Anspruch auf Bescheinigung eines weiteren Betrags in Höhe von 173.382,29 € für die von ihm getätigten Aufwendungen bei der Sanierung. Anspruchsgrundlage sei § 40 DSchG NRW i.V.m. § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG. Zwar seien die Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, für die er eine weitere Bescheinigung begehre, allein im Inneren des Wohngebäudes erfolgt. Die für diese Maßnahmen getätigten Aufwendungen seien gleichwohl bescheinigungsfähig, weil die Maßnahmen unausweichlich zum Schutz des äußeren Erscheinungsbildes gewesen seien. Das betroffene Gebäude habe jahrelang leer gestanden und sei jahrzehntelang nicht instandgesetzt worden. Das gesamte Wasserleitungssystem sei korrodiert und nicht durchflussfähig gewesen. Ohne funktionierendes Wasserleitungssystem hätte das Gebäude nicht erhalten bleiben können. Das Wasserleitungssystem sei für den Betrieb des Heizungssystems erforderlich. Ohne adäquate Beheizung hätte dem Objekt Durchfeuchtung und Schimmelbildung gedroht, was letztlich zum Zerfall der äußeren Hülle geführt hätte. Um das Wasserleitungssystem auszubessern, habe man sämtliche Wände öffnen, alte Wasserleitungen entfernen und neue verlegen müssen. Gleiches gelte für das Energieleitungssystem. Ohne funktionierendes Energieleitungssystem hätte auch das Heizungssystem nicht betrieben werden können. Ein alternatives Heizungssystem, insbesondere der Einsatz von Kohleöfen wie früher im vermieteten Teil des Gebäudes, sei nicht möglich gewesen. Mit der Einstellung des Kohleabbaus im Jahre 2018 sei dieses Heizungssystem ausgelaufen. Zudem sei in der Eigentümerwohnung überhaupt kein Heizungssystem vorhanden gewesen. Auch die Aufwendungen für die Dämmung des Gebäudes seien bescheinigungsfähig. Durch die Dämmung habe man energetische und immissionsschutzrechtliche Vorgaben eingehalten. Die Dämmung habe aufgrund des denkmalrechtlichen Schutzes nicht an der Außenwand des Gebäudes stattfinden können. Die Aufwendungen für die Renovierung der Oberböden seien bescheinigungsfähig, weil er dadurch den von der Beklagten geforderten Schallschutznachweis habe führen können. Im Einzelnen seien zusätzlich bescheinigungsfähig: 1. Aufwendungen i.H.v. 64.210,55 € für Abbrucharbeiten nach den Rechnungsziffern 1-7 zu 35 %, also insgesamt 8.473,69 €. Die Abbrucharbeiten seien zu einem Teil erforderlich gewesen, um die vorhandenen, defekten Abwasserleitungen aus den Wänden zu holen. 2. Aufwendungen i.H.v. 559,30 € für Containerkosten nach der Rechnungsziffer 8 zu 35 %, also insgesamt 195,76 €. Der Container habe der Entsorgung des von den Wänden gefallenen Putzes gedient. 3. Aufwendungen i.H.v. 17.903,55 € für Putzarbeiten nach den Rechnungsziffern 10 und 44-47. Die Putzarbeiten hätten der Wiederherstellung der Wände nach erfolgten Abbrucharbeiten gedient. 4. Aufwendungen i.H.v. 6.194,71 € für Zimmerarbeiten nach der Rechnungsziffer 11. Man habe einen Stützbalken vom Erdgeschoss bis ins Obergeschoss einbauen müssen, um den Einsturz des Daches zu verhindern. 5. Aufwendungen i.H.v. 9.312,17 € für die Erneuerung der Dachfenster nach der Rechnungsziffer 12. Die vorhandenen Dachfenster seien undicht gewesen. Die Erneuerung der Dachfenster sei erforderlich gewesen, um einer Durchfeuchtung der Bausubstanz entgegenzuwirken. 6. Aufwendungen i.H.v. 5.950,00 € für Elektroarbeiten nach der Rechnungsziffer 16. Hierbei handele es sich um Kosten für die Installation der Zählertafel und deren Zuleitungen sowie die dafür erforderlichen Stemmarbeiten. 7. Aufwendungen i.H.v. insgesamt 26.104,05 € für Sanitärarbeiten nach den Rechnungsziffern 17, 39 und 40. Hierbei handele es sich um die Kosten für den Ausbau alter und die Verlegung neuer Wasserleitungen. 8. Aufwendungen i.H.v. insgesamt 34.428,44 € für Heizungsarbeiten nach den Rechnungsziffern 18, 42 und 43. In der Mieterwohnung habe man ein Heizungssystem erstmalig installieren, in der Eigentümerwohnung erneuern müssen. 9. Aufwendungen i.H.v. 5.688,20 € für Putz- und Spachtelarbeiten an den Wänden nach der Rechnungsziffer 20. Die Arbeiten seien nach der Installation des Heizungssystems erforderlich geworden. 10. Aufwendungen i.H.v. insgesamt 1.722,03 € für Estricharbeiten und Estrichwinkel nach den Rechnungsziffern 22 und 31. Die Estricharbeiten stünden im Zusammenhang mit der installierten Fußbodenheizung. 11. Aufwendungen i.H.v. insgesamt 29.534,06 € für Trockenbauarbeiten nach den Rechnungsziffern 23 bis 27, 48 und 49. Die Arbeiten seien wegen Mängeln am Dach zum Erhalt des Dachstuhls erforderlich gewesen. Zum einen habe man das Dach isolieren müssen. Zum anderen habe man die Wände verkleiden müssen, nachdem alte Rohre und Leitungen entfernt worden wären. 12. Aufwendungen i.H.v. 553,47 € für die Reinigung des Abwasserrohrs nach der Rechnungsziffer 33. Das Abwasserrohr sei verstopft gewesen und habe freigespült werden müssen. 13. Aufwendungen i.H.v. 5.449,13 € für den Parkettboden nach der Rechnungsziffer 52. Im Obergeschoss habe man als Bodenbelag einen Parkettlack verwendet. 14. Aufwendungen i.H.v. insgesamt 21.873,03 € für Architektenkosten nach den Rechnungsziffern 34 bis 36, 56 und 57. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 9. Februar 2017 zu verpflichten, einen weiteren Betrag von 173.382,29 €, insgesamt also 200.925,75 €, als nach Art und Umfang i.S. der §§ 7i, 10f und 11b EStG zur Erhaltung des schutzwürdigen Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs erforderlich zu bescheinigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu trägt sie vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bescheinigung nach § 40 DSchG i.H.v. § 7 i Abs. 1 Satz 4 EstG in Höhe des zusätzlichen, von ihm beantragten Betrags. Die geltend gemachten Aufwendungen beträfen allein Maßnahmen, die nicht dem Schutz des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs dienen würden. Die Sanierung des Heizungssystems, des Wasserleitungssystems und des Energieleitungssystems hätten allenfalls mittelbar einen positiven Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild. Der unmittelbaren Erhaltung des Gebäudes dienten diese Maßnahmen nicht. Nur Aufwendungen, die den nach außen sichtbaren Teil des Gebäudes beträfen, seien anerkennungsfähig. Nur im Ausnahmefall könnten statische Sicherungsmaßnahmen am Dachstuhl zu einer Anerkennung führen, wenn es sich um eine Reparatur handele. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor: Die Kosten für die Heizungsanlage seien nicht anerkennungsfähig. Als Maßnahme im Inneren schütze die Installation der Heizungsanlage nicht das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und sei demnach nicht absetzungsfähig im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG. Zudem habe hinsichtlich der Maßnahmen, für die der Kläger nun eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW verlange, eine vorherige Abstimmung mit der Beklagten nicht stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Nur insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2017 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist der vorgenannte Bescheid rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Einen Anspruch auf Bescheinigung eines weiteren Betrags für die von ihm getätigten Aufwendungen bei der Sanierung des auf dem Grundstück G1 in C. stehenden Gebäudes hat der Kläger nur in Höhe von 6194,71 €. Die vorliegend einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 40 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) i.V.m. § 7 i Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen besteht ein Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung. Ermessen hat die Untere Denkmalbehörde – anders als die Beklagte offenbar meint (vgl. ihren Schriftsatz vom 19. Juni 2017) – insoweit nicht. Vgl. Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Kommentar zum Denkmalschutz-gesetz NRW, 6. Auflage, § 40 Rn. 1. Nach § 40 Satz 1 DSchG NRW werden Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen von der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband ausgestellt. Nach § 40 Satz 2 DSchG NRW dürfen Bescheinigungen nach Satz 1 der Vorschrift nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DSchG NRW als vorläufig eingetragen gilt. Das auf dem Grundstück G1 in C. gelegene Gebäude ist Teil der unter Denkmalschutz gestellten Bergarbeitersiedlung X. . Unerheblich für die Geltung des § 40 DSchG NRW ist, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude selbst nicht um ein Denkmal handelt. § 40 DSchG NRW findet über seinen Wortlaut hinaus auch auf Denkmalbereiche Anwendung. Voraussetzung ist in diesem Fall die Festsetzung als Denkmalbereich durch Satzung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW oder ersatzweise durch Verordnung der Oberen Denkmalbehörde gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 DSchG NRW. Vgl. Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Kommentar zum Denkmalschutz-gesetz NRW, 6. Auflage, § 40 Rn. 20. Die Bergarbeitersiedlung X. ist mit Satzung der Beklagten vom 27. April 2004 als Denkmalbereich festgesetzt worden. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW richten sich nach steuerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem hier einschlägigen § 7 i EStG. Im Rahmen des § 7 i EStG differenziert der Gesetzgeber zwischen Maßnahmen an Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen selbst ein Baudenkmal sind, § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG, und Gebäuden oder Gebäudeteilen, die selbst nicht die Voraussetzung eines Baudenkmals erfüllen, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt sind, § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG. Unter die letztgenannte Fallgruppe fallen die in § 2 Abs. 3 DSchG NRW definierten Denkmalbereiche. Auch die Bescheinigungsfähigkeit der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Maßnahmen bemisst sich, da das Haus des Klägers Teil eines Denkmalbereichs ist, nach § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG. Während nach § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG Kosten für Maßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, abgesetzt werden können, kann der Steuerpflichtige gemäß § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil eines Denkmalbereiches ist, die Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Dabei müssen die Maßnahmen allerdings nicht zwingend von einer solchen Tragweite sein, dass sie sich auf das Erscheinungsbild des gesamten Denkmalbereichs auswirken. Jedenfalls bei einem Denkmalbereich, der aus einer Vielzahl von bebauten Arealen (z.B. Straßenzügen) besteht, kann es angemessen sein, zwischen mehreren unterschiedlichen schützenswerten Erscheinungsbildern zu differenzieren und die Erforderlichkeit der Maßnahmen auch dann zu bejahen, wenn sie für die Erhaltung des Erscheinungsbildes eines Teilbereichs denkmalfachlich erstrebenswert sind. Vgl. Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Kommentar zum Denkmalschutz-gesetz NRW, 6. Auflage, § 40 Rn. 25. Nach diesen Erwägungen können im Einzelfall auch Kosten für Maßnahmen absetzungsfähig sein, die zum Schutz des äußeren Erscheinungsbildes eines einzelnen Gebäudes, das in dem Denkmalbereich gelegen ist, notwendig sind, jedenfalls dann, wenn dem Gebäude im Gesamtgefüge des Denkmalbereichs eine nicht nur untergeordnete Rolle zukommt. Bei der Frage, ob Maßnahmen im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4 EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder der Gesamtanlage (oder wie hier des einzelnen Gebäudes) erforderlich sind, ist zwischen Maßnahmen zu differenzieren, die im Inneren eines Gebäudes und solchen, die am Äußeren des Gebäudes vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Maßnahmen im Inneren des Gebäudes im Rahmen des § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG nicht bescheinigungsfähig, da sie unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten irrelevant seien. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 – 4 B 45.01 –, juris; BFH, Urteil vom 25. Mai 2004 – VIII R 6/01 –, juris; Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Kommentar zum Denkmalschutzgesetz NRW, 6. Auflage, § 40 Rn. 25; Schmidt, EStG, 38. Auflage 2019, § 7i EStG, Rn. 3; so auch die Bescheinigungsrichtlinie zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommenssteuergesetzes der Ministerien für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und des Finanzministeriums des Landes NRW vom 4. Juli 2016. Nun schließt § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG seinem Wortlaut nach allerdings nicht ausdrücklich alle Maßnahmen im Inneren eines Gebäudes von der Bescheinigungsfähigkeit aus. Es kommt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur darauf an, dass die betreffenden Baumaßnahmen zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sind. Die Argumentation des Klägers, dass auch Arbeiten im Inneren eines Hauses erforderlich sein können, um das äußere Erscheinungsbild zu schützen, ist im Ausgangspunkt auch durchaus schlüssig. Es kann sein, dass wenn bestimmte Arbeiten im Inneren eines Hauses unterlassen werden, auch das äußere Erscheinungsbild eines Hauses kurzfristig oder langfristig, unmittelbar oder mittelbar Schaden nimmt. Zu diesem Ansatz auch: VG Berlin, Urteil vom 25. März 2010 – 16 A 82.06 –, juris; Blümich, EStG, § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern, Werkstand: 147. EL Mai 2019, Rn. 24; Egner, EStG – eKommentar, § 7i Rn. 14 (Fassung vom 1. Januar 2015). Für die Bescheinigungsfähigkeit solcher Maßnahmen im Inneren gilt nach Auffassung der Kammer indes ein restriktiver Maßstab. Dies folgt insbesondere aus dem Wortlaut des § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG und dem systematischen Vergleich mit der Regelung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG. § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG stellt allein auf das Kriterium der Notwendigkeit ab, während § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG zusätzlich auch das Kriterium der Nützlichkeit erfasst und damit Herstellungskosten in einem weiteren Umfang als absetzungsfähig ansieht. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 i Abs. 1 EStG spricht für eine restriktive Auslegung. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dem Eigentümer eines Grundstücks auf steuerrechtlicher Seite einen Ausgleich für die sich aus der Denkmaleigenschaft seines Gebäudes oder des Denkmalbereichs ergebenden Belastungen zu schaffen. Nur dort wo ihm aufgrund des Denkmalschutzes Belastungen entstehen, ist es gerechtfertigt, ihm steuerrechtliche Begünstigungen zuteilwerden zu lassen. Da bei einem Denkmalbereich der besondere Denkmalwert regelmäßig aus dem äußeren Erscheinungsbild der Gebäude, ihrer räumlichen Anordnung oder sonstigen äußerlichen Merkmalen abgeleitet wird, ist der Eigentümer bei Maßnahmen innerhalb seines Gebäudes durch das Denkmalrecht in der Regel nicht oder zumindest nicht erheblich eingeschränkt. Dann besteht aber auch kein rechtliches Bedürfnis, ihm einen steuerrechtlichen Ausgleich für Maßnahmen innerhalb des Gebäudes zu verschaffen. Ein Ausnahmefall, der es rechtfertigt, Maßnahmen im Inneren des Gebäudes als nach § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG berücksichtigungsfähig anzuerkennen, ist nach Auffassung der Kammer nur dann gegeben, wenn die Maßnahmen im Inneren des Gebäudes unmittelbaren Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und in der Folge auf das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs haben. Unmittelbaren Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild haben Maßnahmen im Inneren eines Gebäudes aber nur dann, wenn sie der Abwehr einer dem äußeren Erscheinungsbild akut drohenden Gefahr dienen und zwingend erforderlich sind, um das Gebäude in seinem äußeren Erscheinungsbild zu erhalten bzw. einer wesentlichen Verschlechterung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes entgegenzuwirken. Dies kann beispielsweise bei Maßnahmen zur Stabilisierung des Baukörpers der Fall sein, wenn der Baukörper andernfalls einzustürzen droht. Vgl. so auch VG Berlin, Urteil vom 25. März 2010 – 16 A 82.06 –, juris; so offenbar auch im vorliegenden Fall die Stellungnahme des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW, die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2019 angesprochen worden ist. Maßnahmen im Inneren eines Gebäudes sind allerdings nicht schon dann als notwendig im Sinne des § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG anzusehen, wenn sie nur mittelbar und nur mittel- oder langfristig dem Schutz des äußeren Erscheinungsbildes dienen. Gefahren, die dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes, - und nur mittel- oder langfristig drohen, weil sie sich etwa erst über einen längeren Zeitraum realisieren, sind hingegen regelmäßig nicht steuerrechtlich berücksichtigungsfähig. Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend allein die Kosten für die Zimmerarbeiten (Nr. 4 der im Tatbestand des Urteils aufgeführten Arbeiten) absetzungsfähig nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG. Diese Maßnahmen erfolgten zwar im Inneren des Gebäudes, waren aber zugleich unmittelbar und kurzfristig zum Schutz des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes und des Denkmalbereichs erforderlich. Durch die Errichtung eines Stützbalkens ist der Gefahr eines Einsturzes des Daches begegnet worden. Dass eine Einsturzgefahr für das Dach des Gebäudes bestand, hat die Beklagte nicht bestritten. Der Bescheinigungsfähigkeit der Kosten für die Zimmerarbeiten steht auch nicht entgegen, dass hinsichtlich dieser keine vorherige Abstimmung mit der Beklagten gemäß § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG stattgefunden hätte. Nach § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen Maßnahmen, die steuerlich abgesetzt werden sollen, mit der hierfür zuständigen Stelle, vorliegend der Beklagten als Unteren Denkmalbehörde, abgesprochen werden. Abstimmung bedeutet, dass die Untere Denkmalbehörde eine das Denkmal betreffende konkrete Baumaßnahme ausdrücklich billigt. Es handelt sich dabei um einen tatsächlichen Vorgang, der zwar Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW in Verbindung mit § 7i EStG ist, für den das Gesetz aber weder Schriftform noch ein bestimmtes Verfahren vorgibt. Die Abstimmung beinhaltet keineswegs eine vorweggenommene Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuervergünstigung nach § 7i Abs. 1 EStG, die einer – gegebenenfalls auch nachträglichen – wertenden Beurteilung unterliegen, sondern soll garantieren, dass bei Baumaßnahmen, die mit Steuervergünstigungen subventioniert werden, vor Beginn der Arbeiten ein frühzeitiger Einfluss der Unteren Denkmalbehörde und damit eine denkmalgerechte Ausführung gewährleistet sind. Die Untere Denkmalbehörde muss im Zuge des Abstimmungsvorganges in die Lage versetzt werden, Art, Umfang, Notwendigkeit und fachgerechte Ausführung von Einzelmaßnahmen mit dem Bauherrn absprechen zu können. Eine Abstimmung, die sich mit konkreten Einzelheiten der in Aussicht stehenden baulichen Ausgestaltung befassen muss, kann deshalb nur solche Baumaßnahmen zum Gegenstand haben, die der Bauherr bereits hinreichend konkretisiert hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1992 – 7 A 2132/89 –, juris. Die Beklagte hat unter Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides ausdrücklich ausgeführt: „2. Die hieran in der Zeit vom März 2015 bis Juni 2016 durchgeführten Arbeiten zum Umbau und zur Sanierung des Doppelhauses wurden am 2. Oktober 2014 mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt.“ Diese Formulierung legt nahe, dass Umbau und Sanierung des klägerischen Hauses insgesamt mit ihr abgestimmt worden sind. Auch in der dem Bescheid beigefügten Liste ist bei keiner der Einzelmaßnahmen, die für nicht bescheinigungsfähig erachtet wurden, als Begründung für die Nichtberücksichtigung eine fehlende Abstimmung genannt worden. Ein Protokoll über das am 2. Oktober 2014 geführte Abstimmungsgespräch ist in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. In den Verwaltungsvorgängen enthalten ist lediglich das Protokoll einer Bauberatung vom 20. Oktober 2014. Unstreitig ist zudem, dass der Kläger der Beklagten vor Baubeginn sämtliche Planungen – also auch zu den von ihm vorgesehenen Innenarbeiten – vorgelegt hat. Auch wenn bei dem Abstimmungsgespräch am 2. Oktober 2014 möglicherweise nicht explizit über die hier in Rede stehenden Zimmerarbeiten im Inneren des Gebäudes gesprochen wurde, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dieser Punkt von der Abstimmung nicht erfasst worden ist. Wie detailliert die Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde letztlich sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls und nicht zuletzt von der konkreten Baumaßnahme ab. Da die Abstimmung vor allem eine denkmalgerechte Ausführung der jeweiligen Baumaßnahme sicherstellen soll, werden umso weniger Einzelheiten für die Abstimmung verlangt werden können, je weniger die Baumaßnahme die Substanz des Denkmals und/oder sein Erscheinungsbild beeinträchtigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 – 10 A 279/16 –, juris. Bei einem Abstimmungsgespräch zu einem größeren Vorhaben werden schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht alle Einzelmaßnahmen den gleichen Raum einnehmen. Es ist letztlich Sache der Denkmalbehörde vorzugeben, welche Einzelmaßnahmen innerhalb eines Abstimmungsgesprächs intensiv, kursorisch oder gar nicht angesprochen werden sollen. Insbesondere Einzelmaßnahmen, die für die Denkmalaussage nur geringe Relevanz haben, werden im Abstimmungsgespräch, wenn überhaupt, nur marginalen Raum einnehmen. Trotzdem werden sie aber von der anschließenden Feststellung der Denkmalbehörde, eine Abstimmung des Gesamtvorhabens sei erfolgt, regelmäßig mit umfasst sein. Wenn also im vorliegenden Fall die in Rede stehenden Zimmerarbeiten, die nicht zu einer Veränderung des geschützten Äußeren führen, nicht ausdrücklich Gegenstand des Abstimmungsgesprächs gewesen sein sollten, können sie nach alledem trotzdem von der Aussage der Beklagten in ihrem Bescheid vom 2. Februar 2017, die Gesamtmaßnahme sei mit ihr abgestimmt gewesen, eingeschlossen sein. Ein Protokoll des Abstimmungsgesprächs vom 2. Oktober 2014, aus dem sich ergibt, dass die in Rede stehenden Zimmerarbeiten bzw. sämtliche Innenarbeiten ausdrücklich ausgeklammert waren, liegt nicht vor. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass die Beklagte in dem Abstimmungsgespräch am 2. Oktober 2014 die geplanten Innenarbeiten ausdrücklich ausgeklammert hätte, hätte der Kläger gleichwohl einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW für die in Rede stehenden Zimmerarbeiten. Der Kläger hat – wie sich aus § 44a VwGO ergibt – keinen eigenständigen Rechtsbehelf, wenn ein Abstimmungsgespräch nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG von der Beklagten nicht in der gebotenen Tiefe geführt wird. Diesbezügliche Einwände muss er in dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf – hier also der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2017 – geltend machen. Wenn der Kläger das Abstimmungsgespräch gesucht und der Beklagten Einsicht in sämtliche Innen- und Außenmaßnahmen ermöglicht hat, die Beklagte dann aber in der möglicherweise mit Blick auf die o. a. Rechtsprechung des BVerwG gut begründbaren, zur Überzeugung der Kammer jedoch unzutreffenden Annahme, dass Innenmaßnahmen ausnahmslos nicht bescheinigungsfähig seien, das Gespräch lediglich bezüglich der Außenmaßnahmen geführt hat, hat sie verfahrensfehlerhaft gehandelt. Indem der Kläger mit der Beklagten das Abstimmungsgespräch gesucht und ihr Einsicht in alle von ihm geplanten Maßnahmen angeboten hat, hat er es ihr ermöglicht, frühzeitig Einfluss auf die geplanten Arbeiten zu nehmen und das behördliche Verfahren der Abstimmung ordnungsgemäß durchzuführen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die von dem Kläger vorgelegten Pläne in dem Abstimmungsgespräch bereits soweit konkretisiert waren, dass die Beklagte sich einen ausreichenden Überblick verschaffen konnte, um zu der Frage der Bescheinigungsfähigkeit jeder einzelnen Maßnahme, außen wie innen, Stellung zu nehmen. Dies ist von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht in Abrede gestellt worden. Es wäre ihr möglich gewesen, Art, Umfang, Notwendigkeit und fachgerechte Ausführung jeder einzelnen Maßnahme mit dem Kläger abzusprechen. Ihre damalige Rechtsauffassung, dass sämtliche Maßnahmen im Inneren des Gebäudes nicht bescheinigungsfähig seien, mag mit Blick auf die oben angesprochene Rechtsprechung des BVerwG gut begründbar gewesen sein, nach der Auffassung der Kammer ist sie jedoch rechtsfehlerhaft. Wenn die Beklagte aus diesem Grund das Gespräch lediglich bezüglich der Außenmaßnahmen geführt hat, hat sie verfahrensfehlerhaft gehandelt. Denn dies stellt einen Umstand dar, der in der Sphäre der Beklagten liegt und von dieser zu vertreten ist. Es ist dem Kläger nicht anzulasten, die Beklagte nicht auf eine gegenteilige Rechtsauffassung hingewiesen und das Gespräch erneut auf die Innenmaßnahmen gelenkt zu haben. Da eine Nachholung der Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG nicht möglich ist, muss der Kläger vorliegend so gestellt werden, als wenn die in Rede stehenden Maßnahme vor Durchführung abgestimmt worden wäre. Die sonstigen vom Kläger geltend gemachten Kosten sind nicht absetzungsfähig im Sinne des § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG. Dies gilt zum einen für die Kosten der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau der alten Heizungsanlage und dem Einbau der neuen Heizungsanlage in das Gebäude. Zwar mag die Erneuerung der Heizungsanlage, bzw. die erstmalige Installation einer Heizungsanlage mittelbar Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes haben. Durch eine fehlende Beheizung des Gebäudes könnte es nach einer gewissen Zeit zu einer Durchfeuchtung des Gebäudes und seiner Außenwände kommen. Eine Durchfeuchtung der Außenwände hätte auf lange Sicht gesehen eine wesentliche Verschlechterung ihres Zustandes zur Folge, was die Stabilität des Gebäudes gefährden könnte. Da sich ein solcher Prozess allerdings über einen längeren Zeitraum vollzieht, ist vorliegend nicht von einer dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes unmittelbar drohenden Gefahr auszugehen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es teilweise schon zu einer Durchfeuchtung im Inneren des Gebäudes gekommen sei. Welchen Grad diese Durchfeuchtung bereits erreicht hat, hat er hingegen nicht substantiiert vorgetragen. Zudem führt eine Durchfeuchtung im Inneren des Gebäudes schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zwangsläufig zu einer dem äußeren Erscheinungsbild eines Gebäudes unmittelbar drohenden Gefahr. Insbesondere ist die Standsicherheit des Gebäudes durch eine Durchfeuchtung im Inneren des Gebäudes nicht unmittelbar gefährdet. Dass die vom Kläger vorgetragene Durchfeuchtung im Inneren des Gebäudes bereits außen am Gebäude sichtbar gewesen wäre, ist von ihm nicht vorgetragen worden und nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich. Der Durchfeuchtung des Gebäudes könnte zudem durch andere, wenn auch möglicherweise wirtschaftlich aufwendigere Maßnahmen, wie beispielsweise der Reaktivierung des alten Heizungssystems, des Aufstellens von Heizstrahlern, Entfeuchtern oder ähnlichem, entgegengewirkt werden. Derlei Maßnahmen mögen zwar der Nutzung des Gebäudes abträglich und wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, im Rahmen der steuerrechtlichen Berücksichtigung der getroffenen Maßnahmen kommt es hierauf aber nicht an, zumal das Kriterium der Nützlichkeit in § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung findet. Gleiches gilt für die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erneuerung des elektrischen Leitungssystems. Ein funktionierendes elektrisches Leitungssystem hat auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes keinen unmittelbaren Einfluss. Wie der Kläger selber vorträgt, mag es zwar notwendig zum Betrieb des Heizungssystem sein, wie eben erörtert, bietet es damit aber allenfalls einen mittelbaren Schutz des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes. Damit sind die von dem Kläger geltend gemachten Abbruchkosten (Nr. 1 der im Tatbestand dieses Urteils aufgeführten Arbeiten), Containerkosten (Nr. 2), Kosten für Putzarbeiten (Nr. 3), Kosten für Elektroarbeiten (Nr. 6), Kosten für Sanitärarbeiten (Nr. 7), Kosten für Heizungsarbeiten (Nr. 8), Kosten für Putz- und Spachtelarbeiten (Nr. 9), Kosten für Estricharbeiten und Estrichwinkel (Nr. 10) und die hierfür anteiligen Architektenkosten (Nr. 14) nach § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG nicht berücksichtigungsfähig. Für die Abbruch-, Container-, Sanitär-, Putz- und Spachtelarbeits- und Estricharbeitskosten gilt dies in besonderem Maße. Denn diese im Nachgang zur Installation der Heizungsanlage entstandenen Kosten wären zum Schutz des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes schon deswegen nicht unmittelbar notwendig gewesen, weil auch ohne diese Maßnahmen die Heizungsanlage hätte betrieben werden können. Die Kosten für die Erneuerung des Dachfensters (Nr. 5) stellen zwar Kosten für eine Maßnahme dar, die unmittelbaren Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes hat, sie sind aber dennoch nicht absetzungsfähig im Sinne des § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG. Selbst wenn der Austausch des Dachfensters notwendig gewesen sein mag, hätte der Einsatz eines neuen Fensters in den alten Maßen genügt. Der Kläger hat hingegen ein Fenster nach neuen Maßen in das Dach einbauen lassen. Hierauf deutet die Begründung der Ablehnung der Bescheinigung dieser Kosten in dem Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2017 hin. Demnach hat die Beklagte die Bescheinigung der Kosten für die Erneuerung des Dachfensters als nach § 9 DSchG NRW erlaubnisfähige, nicht aber nach § 40 DSchG NRW bescheinigungsfähige Kosten abgelehnt. Dass das Dachfenster in größeren Maßen neu eingebaut worden ist, hat der Kläger zudem im Erörterungstermin am 6. Juni 2019 bestätigt. Eine solche Maßnahme wäre zum Schutz des äußeren Erscheinungsbildes nicht notwendig gewesen. Auch die Kosten für die Trockenbauarbeiten (Nr. 11) sind nicht absetzungsfähig i.S.d. § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass die Trockenbauarbeiten auch dem Schutz des Dachstuhls gedient hätten. Er hat aber auch vorgetragen, dass nur ein Teil dieser Kosten auf Arbeiten am Dachstuhl entfallen seien. Welcher Anteil der von ihm geltend gemachten Kosten für Abbrucharbeiten auf die Ausbesserung des Dachstuhls entfallen, hat er nicht belegt. Damit ist er seiner für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 DSchG NRW i.V.m. § 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Zudem war durch die Trockenbaumaßnahmen die Statik des Gebäudes nicht unmittelbar betroffen, sonst wären auch hier einzelne Balken ausgetauscht worden, was nach Lage der Akten nicht geschehen ist. Die Trockenbaumaßnahmen dienten damit allenfalls dem Schutz vor einer Durchfeuchtung des Gebäudes, die erst langfristig gesehen eine Gefahr für das äußere Erscheinungsbild des Hauses dargestellt hätte. Auch die Kosten für die Reinigung des Abwasserrohrs (Nr. 12) sind nicht berücksichtigungsfähig. Durch die Verstopfung des Abwasserrohres wäre es zwar möglicherweise zu einem Rückstau des Abwassers und in der Folge zu einer Durchfeuchtung der Wände gekommen. Eine unmittelbare Gefahr für das äußere Erscheinungsbild des Hauses bzw. des Denkmalbereichs bestand dadurch allerdings nicht. Eine durch das verstopfte Abwasserrohr drohende Durchfeuchtung hätte allenfalls über einen längeren Zeitraum hinweg zu einer wesentlichen Verschlechterung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes geführt. Ebenso sind die Kosten für den Parkettboden (Nr. 13) nicht berücksichtigungsfähig. Es ist nicht ersichtlich, welchen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss die Verlegung des Parkettbodens für den Schutz des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs haben könnte. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VwGO. Zwar unterliegt die Beklagte zu einem gewissen Teil. Der Anteil ihres Unterliegens stellt gegenüber dem Unterliegensanteil des Klägers – den auf der teilweisen Klagerücknahme beruhenden Anteil mit eingeschlossen – nur einen geringen Teil dar. Eine Erstattung der Kosten des Beigeladenen findet gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht statt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung gegen dieses Urteil wird nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat hinsichtlich der Frage der Absetzungsfähigkeit von Kosten für Maßnahmen im Inneren eines Gebäudes nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG und hinsichtlich der Frage der Durchführung einer vorherigen Abstimmung grundsätzliche Bedeutung und weicht bezüglich der erstgenannten Frage von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 18. Juli 2001 – 4 B 45.01 – ab.