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Urteil

16 A 9.08

VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0909.16A9.08.0A
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Leitsätze
1. Der Denkmalschutz betrifft nach allgemeiner Auffassung vornehmlich das äußere Erscheinungsbild eines geschützten Gebäudes; zu diesem gehört auch die Erscheinung der Fenster in Form, Größe, Material und Farbe.(Rn.20) 2. Originale Fenster gehören zum wesentlichen Bestand eines jeden Baudenkmals und tragen maßgeblich zu seinem Zeugniswert bei. Nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung und Funktionsanpassung nicht mehr zulässt, ist der Austausch gegen neue Fenster gerechtfertigt. Diese Ersatzfenster müssen aber in Material und Gestaltung sowie der Funktion ihrer Beschläge genau ihren Vorgängern folgen, um möglichst viel von der historischen Aussage zu überliefern und eine gute Einfügung in die Gesamtheit eines historischen Gebäudes zu erreichen. Als Werkstoff für den Ersatz historischer Holzfenster kann demnach nur das authentische Material Holz im Sinne des detailgenauen Nachbaus in Betracht kommen.(Rn.21) 3. Der Einbau von Kunststofffenstern in ein historisches Gebäude ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 DSchG Bln, weil wichtige Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Erscheinungsbilds entgegenstehen. Dies gilt schon wegen seiner exponierten Lage auch für das Streitobjekt als Ensemblebestandteil. Der Schutz eines das Ensemble wesentlich mitprägenden Bauwerks verbietet grundsätzlich denkmalunverträgliche Veränderungen, wie sie möglicherweise bei solchen Teilen einer Mehrheit von Gebäuden hingenommen werden können, denen keine konstitutive Bedeutung für den Denkmalbereich zukommt, wie z.B. bei eher unbedeutenden Teilen eines Ensembles.(Rn.23) 4. Das Gesetz stellt die Wiederherstellungspflicht nach ungenehmigter Veränderung eines Denkmals nicht unter einen Kostenvorbehalt. Diese Kosten sind vielmehr von einem Eigentümer, der die Fenster eigenmächtig hat auswechseln lassen, selbst verschuldet und entziehen sich deshalb grundsätzlich dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Denkmalschutz betrifft nach allgemeiner Auffassung vornehmlich das äußere Erscheinungsbild eines geschützten Gebäudes; zu diesem gehört auch die Erscheinung der Fenster in Form, Größe, Material und Farbe.(Rn.20) 2. Originale Fenster gehören zum wesentlichen Bestand eines jeden Baudenkmals und tragen maßgeblich zu seinem Zeugniswert bei. Nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung und Funktionsanpassung nicht mehr zulässt, ist der Austausch gegen neue Fenster gerechtfertigt. Diese Ersatzfenster müssen aber in Material und Gestaltung sowie der Funktion ihrer Beschläge genau ihren Vorgängern folgen, um möglichst viel von der historischen Aussage zu überliefern und eine gute Einfügung in die Gesamtheit eines historischen Gebäudes zu erreichen. Als Werkstoff für den Ersatz historischer Holzfenster kann demnach nur das authentische Material Holz im Sinne des detailgenauen Nachbaus in Betracht kommen.(Rn.21) 3. Der Einbau von Kunststofffenstern in ein historisches Gebäude ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 DSchG Bln, weil wichtige Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Erscheinungsbilds entgegenstehen. Dies gilt schon wegen seiner exponierten Lage auch für das Streitobjekt als Ensemblebestandteil. Der Schutz eines das Ensemble wesentlich mitprägenden Bauwerks verbietet grundsätzlich denkmalunverträgliche Veränderungen, wie sie möglicherweise bei solchen Teilen einer Mehrheit von Gebäuden hingenommen werden können, denen keine konstitutive Bedeutung für den Denkmalbereich zukommt, wie z.B. bei eher unbedeutenden Teilen eines Ensembles.(Rn.23) 4. Das Gesetz stellt die Wiederherstellungspflicht nach ungenehmigter Veränderung eines Denkmals nicht unter einen Kostenvorbehalt. Diese Kosten sind vielmehr von einem Eigentümer, der die Fenster eigenmächtig hat auswechseln lassen, selbst verschuldet und entziehen sich deshalb grundsätzlich dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angegriffene Wiederherstellungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO). Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Beklagten ist § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln. Nach dieser Vorschrift, die an die Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1 DSchG Bln anknüpft, kann die zuständige Denkmalbehörde dann, wenn ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden ist, anordnen, dass derjenige, der die Veränderung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Auszugehen ist hier von der Denkmaleigenschaft des Gebäudes Rosenthaler Straße .../Ecke Auguststraße ... als Teil des im Tatbestand bezeichneten Denkmalensembles. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. das Urteil vom 8. Juli 1999, NVwZ-RR 2000, 138) handelt es sich bei einem Ensemble um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einer historisch gewachsenen Dorflage, einem Ortszentrum oder, wie hier, einem Stadtviertel. Der Beklagte hat bereits in dem angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2003 die geschichtliche und stadtbildprägende Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung des Charakters der Rosenthaler Straße und der „Spandauer Vorstadt“ dargelegt und dies in der Denkmalbegründung vom 27. Oktober 2004 noch einmal hervorgehoben. Dem ist beizupflichten: Wegen des weitgehenden Verlustes der Originalbebauung in der unmittelbaren Umgebung des Objekts und seiner exponierten Lage als Eckgrundstück erscheint die Aussage der Fassade mit den weitgehend erhaltenen historischen oder jedenfalls bauzeitähnlichen Holzfenstern unverzichtbar. Aus der stadtbildprägenden Lage des Gebäudes folgt zugleich das öffentliche Erhaltungsinteresse im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 DSchG Bln. Dieses Denkmal hat der Kläger als Bauherr ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert. Der Einbau von Kunststofffenstern statt der authentischen Holzkastendoppelfenster in das Streitobjekt beeinträchtigt nach der durch die Augenscheinseinnahme im Erörterungstermin sowie die vorliegenden Fotos gewonnenen Überzeugung des Gerichts das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und damit auch des Ensembles mehr als nur geringfügig und verstößt zugleich gegen den denkmalpflegerischen Grundsatz der Materialgerechtigkeit. Die Maßnahme ist deshalb auch in Abwägung mit den privaten Interessen des Klägers nicht genehmigungsfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 DSchG Bln. Der Denkmalschutz betrifft nach allgemeiner Auffassung vornehmlich das äußere Erscheinungsbild eines geschützten Gebäudes; zu diesem gehört auch die Erscheinung der Fenster in Form, Größe, Material und Farbe (vgl. schon das Urteil der Kammer vom 19. April 2000 - VG 16 A 396.97 -, GE 2000, 1035). So heißt es in den vom Beklagten in ständiger Praxis beachteten, von der Arbeitsgruppe Bautechnik der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland im Frühjahr 1991 erarbeiteten „Hinweisen für die Behandlung historischer Fenster in Baudenkmälern“, dass Fenster seit vielen Jahrhunderten wesentliche Funktions- und Gestaltungselemente des Hauses seien. Kein anderer Bauteil habe so vielfältige und widersprüchliche Aufgaben zu erfüllen, von der Belichtung über den Witterungsschutz bis zur Belüftung; kein Bauteil repräsentiere eine vergleichbare Konzentration verschiedener Handwerkstechniken wie das Fenster, an dessen Herstellung bis zu fünf Gewerke beteiligt seien, und kein Bauteil habe eine ähnlich umfassende Wirkung für die architektonische Erscheinung. Entsprechend vielfältig seien auch die geschichtlichen Informationen, die uns erhaltene historische Fenster übermittelten. Sie berichteten von unterschiedlichen Entwicklungen im Laufe der Jahrhunderte und in verschiedenen Gegenden, sie zeigten Änderungen in den funktionalen Anforderungen sowie die technischen Antworten im Hinblick auf Belichtung, Dichtigkeit und Belüftungsmethode; schließlich verdeutlichten sie den sozialen Stand der jeweiligen Bauherren sowie das gestalterische Wollen und die handwerklichen Möglichkeiten der Erbauungszeit. Ausgehend von diesen Grundsätzen gehören originale Fenster zum wesentlichen Bestand eines jeden Baudenkmals und tragen maßgeblich zu seinem Zeugniswert bei. Soweit ihr baulicher Zustand Mängel aufweist, sind sie, wie es in den bereits zitierten „Hinweisen“ heißt, zu reparieren, soweit dies technisch möglich ist; nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung und Funktionsanpassung nicht mehr zulässt, ist der Austausch gegen neue Fenster gerechtfertigt. Diese Ersatzfenster müssen aber in Material und Gestaltung sowie der Funktion ihrer Beschläge genau ihren Vorgängern folgen, um möglichst viel von der historischen Aussage zu überliefern und eine gute Einfügung in die Gesamtheit eines historischen Gebäudes zu erreichen. Als Werkstoff für den Ersatz historischer Holzfenster kann demnach nur das authentische Material Holz im Sinne des detailgenauen Nachbaus in Betracht kommen. Diese in den „Hinweisen“ niedergelegten Grundsätze haben ihrem Sinn und ihrer Aussage nach auch Eingang in die „Rahmenvorgaben“ des Landesdenkmalamts Berlin, Anlage 3 zur „Einvernehmensrichtlinie“ vom 30. November 2006 (abgedruckt in: Haspel/Martin/Wenz/ Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, S. 391 [397 ff.]) gefunden. So heißt es in Nr. 2.1. dieser Richtlinien, dass überlieferte Fenster zu erhalten seien; unabweisbare Schäden seien sach- und handwerksgerecht zu sanieren. Nach Nr. 2.6. kann ein Austausch von Fenstern bei Gebäuden aus der Zeit nach 1870 genehmigungsfähig sein, wenn die Erhaltung und Reparatur der Fenster nachweislich nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand möglich ist. Nach 2.7. muss der Nachbau der zum Ausbau freigegebenen Fenster den ursprünglichen Fenstern in Material und Gestaltung, Konstruktion, Abmessungen, Anzahl der Öffnungsflügel, Funktion der Beschläge, Oberflächenbehandlung und Farbgebung entsprechen. Der Einbau von Kunststofffenstern in ein historisches Gebäude ist deshalb grundsätzlich nicht genehmigungsfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 DSchG Bln, weil wichtige Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Erscheinungsbilds entgegenstehen. Dies gilt schon wegen seiner exponierten Lage auch für das Streitobjekt als Ensemblebestandteil. Der Schutz eines das Ensemble wesentlich mitprägenden Bauwerks verbietet grundsätzlich denkmalunverträgliche Veränderungen, wie sie möglicherweise bei solchen Teilen einer Mehrheit von Gebäuden hingenommen werden können, denen keine konstitutive Bedeutung für den Denkmalbereich zukommt, wie z.B. bei eher unbedeutenden Teilen eines Ensembles. Dass dieser Grundsatz auch im vorliegenden Fall keine Ausnahme duldet, hat die Augenscheinseinnahme bestätigt, und auch die Fotos in den Akten belegen es: Die in das Streitobjekt eingebauten Kunststofffenster entsprechen nach Material, Gestaltung und Rahmenstärke nicht mehr den überkommenen Holzfenstern, die insbesondere im 2. und 3. OG des Streitobjekts, aber auch im 1. OG in der Auguststraße mit den zwei rechts gelegenen Originalfenstern (Nrn. 1 und 2) und den beiden ihnen nachempfundenen benachbarten Fenstern (Nrn. 3 und 4) noch vorhanden sind, und springen deshalb als Fremdkörper ins Auge. Mit den deutlich stärkeren, fast plumpen Profilen reichen sie nicht an die filigrane Ausführung der Holzkastendoppelfenster heran. Sie lassen sich, weil einflügelig, nicht mehr flügelweise öffnen, und auch ihre Kippfunktion, die nicht nur die Oberfenster betrifft, ist bauzeitwidrig. Da es sich um Einfachfenster handelt, fehlt auch die noch aus einiger Entfernung erkennbare dreidimensionale Wirkung der bauzeitlichen Doppelfenster. Ebenfalls nicht bauzeitlich ist das Material Kunststoff, das die Oberfläche der Fenster glatter erscheinen lässt, als es bei Holzfenstern der Fall ist. Es liegt auch nicht der vom Kläger behauptete Ausnahmefall vor. Dass die hier in Rede stehenden, vom Kläger ausgetauschten Fenster bereits vor der Unterschutzstellung im Jahr 1990 nicht mehr der historischen Substanz entsprochen hätten, hat sich nämlich nicht erweisen lassen. Zwar geht die entscheidende Kammer nach den Bekundungen des Zeugen N. davon aus, dass beim Fensterwechsel im Jahr 1999 bereits einzelne Innenflügel der Holzkastenfenster entfernt und die Außenflügel vielfach provisorisch repariert und kaum noch funktionstüchtig waren, ferner dass möglicherweise auch einzelne hölzerne Verbundfenster aus DDR-Produktion eingebaut worden waren. Indessen hat der Zeuge auch bekundet, dass es sich dabei noch 1999 durchweg um Holzfenster, nämlich ursprüngliche Holzkastendoppelfenster, zum Teil noch aus dem Vorkriegsbestand und vereinzelt noch mit Schmuckelementen, gehandelt hat. Deshalb und infolge der vom Beklagten vorgelegten Fotos, insbesondere der Aufnahme des Streitobjekts vom Dezember 1990 (Anlage B 2 zu Bl. 24 der Gerichtsakte, Beklagtenschriftsatz vom 17. September 2008), ist die Kammer davon überzeugt, dass bei Unterschutzstellung im Mai 1990 statt der vom Kläger später eingebauten Kunststofffenster noch sechs Holzkastendoppelfenster mit den überkommenen Rahmen und Profilen sowie der deutlich erkennbaren zweiten Ebene der Innenflügel vorhanden waren. Diese Fenster waren, mögen es teilweise auch nach 1945 entstandene Nachbauten gewesen sein, zumindest bauzeitähnlich und entsprachen, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, den noch heute vorhandenen, weitgehend schmucklosen hölzernen Nachkriegsfenstern (Fenster Nrn. 3 und 4 im 1. OG, gerechnet von der rechten Seite der Fassade in der Auguststraße), die sich ihrerseits aber gestalterisch an den wahrscheinlich bauzeitlichen Fenstern (Fenster Nrn. 1 und 2 von rechts im 1. OG in der Auguststraße) orientierten und sich ebenso wie diese harmonisch in die Altbaufassade einfügten. Die Kammer sieht auch keinen Grund, an der Richtigkeit der Mitteilung des Beklagten zu zweifeln, dass es sich um eine Aufnahme vom Dezember 1990 handelt, wie dies handschriftlich auf der Rückseite des Fotos vermerkt ist. Auch auf dem Foto erkennbare Details wie z.B. die DDR-Autokennzeichen passen zu diesem Zeitpunkt. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Dass es auch später in den 1990iger Jahren noch keine erkennbaren Umbauten gegeben hatte, zeigt das weitere Foto mit den offenbar unveränderten sechs Fenstern (Bl. 2 im Verwaltungsvorgang des Beklagten), auf dem über der Eingangstür im Erdgeschoss bereits das Firmenlogo des Cafés zu sehen ist, für dessen Betrieb das Erdgeschoss im Jahr 1993 umgebaut wurde (vgl. den Bauantrag vom 4. Juni 1993, Bl. 1 ff. der Beiakte zu Bl. 8 der Gerichtsakte, Beklagtenschriftsatz vom 29. Februar 2008). Weitere Möglichkeiten, den Bestand zur Zeit der Unterschutzstellung im Mai 1990 bzw. des Fensterwechsels im Jahr 1999 zu ermitteln, sieht die entscheidende Kammer nicht, nachdem der Kläger selbst eine exakte Bestandsaufnahme unmöglich gemacht hat, indem er die ungenehmigt ausgebauten Fenster entsorgt hat. Bei dem nunmehr ermittelten Sachverhalt kann indessen keine Rede davon sein, dass die Bestandsfenster keinerlei schützenswerte historische Substanz mehr besessen hätten, vielmehr als moderne Zutat und ohne eigenständigen Zeugniswert den Denkmalcharakter des Gebäudes ihrerseits beeinträchtigt hätten (vgl. zu einem solchen Fall OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008, LKV 2008, 413 = GE 2009, 391). Demgegenüber ist nach dieser Rechtsprechung in Fällen, in denen bauzeitliche, das Erscheinungsbild des Baudenkmals prägende Holzfenster noch vorhanden sind, in der Regel davon auszugehen, dass der Einbau von Kunststofffenstern zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung des Denkmals führt. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer auch für jedenfalls bauzeitähnliche Holzkastendoppelfenster in einem historischen Gebäude, so lange diese Fenster sich, wie hier, noch harmonisch in die Fassade einfügen und nicht als denkmalwidrige Fremdkörper erscheinen. Es kommt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O.) nämlich nicht darauf an, ob die ersetzten Fenster noch die Originalfenster waren. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Zustand bei Unterschutzstellung und vor dem Umbau noch denkmalgerecht war, was hier eindeutig der Fall war. Ziel der Maßnahme ist die Wiederherstellung des früheren Zustands, d.h., wie der Beklagte mehrfach und zuletzt in der mündlichen Verhandlung betont hat, des Zustands vor dem Einbau der Kunststofffenster. Gefordert wird also nicht eine Rekonstruktion der bauzeitlichen Originalfenster, sondern ein Nachbau von Holzkastendoppelfenstern nach Art der nachkriegszeitlichen Fenster Nrn. 3 und 4 im 1. OG der Auguststraße. Diese dem Kläger wiederholt erläuterte Forderung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG), schon weil die Fenster Nrn. 3 und 4 ebenso wie die bauzeitlichen Fenster Nrn. 1 und 2 noch im Bestand vorhanden sind und auch das seinerzeit von dem Zeugen N. genommene Aufmaß den ausgebauten Altfenstern entsprach. Details der Planung sind dann noch in der Genehmigungsphase mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Dass die Verfügung die sechs vom Kläger ausgewechselten Fenster im 1. OG betraf, konnten von Anfang an nicht zweifelhaft sein, auch wenn der Ausgangsbescheid die Lage der fraglichen Fenster nicht ausdrücklich bezeichnet hat. Der Kläger als Bauherr und Auftraggeber der Maßnahme hat die Veränderung auch zu vertreten. Er ist Handlungsstörer im Sinne von § 13 Abs. 1 ASOG und im Übrigen als Inhaber eines dem Eigentum angenäherten Nießbrauchsrechts auch Zustandsstörer gemäß § 14 Abs. 1 ASOG. Die Maßnahme durfte deshalb gegen ihn gerichtet werden. Dass das Gebäude als Ensemblebestandteil unter Denkmalschutz stand, musste ihm schon in Folge der Veröffentlichung der Denkmalliste im Jahr 1995 bekannt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2006 – OVG 2 N 329.04 -, m.w.N.). Dass der Kläger den Verstoß gegen die denkmalrechtlichen Bestimmungen nach seinem Vorbringen nicht vorsätzlich begangen hat, gebietet ebenfalls keine andere Entscheidung, weil er im Rahmen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr als Handlungsstörer auch für fahrlässiges Handeln einzustehen hat. Lagen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Wiederherstellungsanordnung gegen den Kläger vor, so war die Entscheidung in das Ermessen der Behörde gestellt. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Verpflichtung der Denkmalbehörde, denkmalwidrigen Verhältnissen und der damit verbundenen negativen Vorbildwirkung schon im Ansatz entgegenzuwirken, legt den Gedanken nahe, es handele sich bei der Ermächtigung des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln um intendiertes Ermessen, das regelmäßig die Wiederherstellungsanordnung nach sich ziehen muss (vgl. das Urteil der Kammer vom 15. September 2004 – VG 16 A 236.01 -). Ob das der Fall ist, kann jedoch dahinstehen, denn die Ermessensbetätigung des Beklagten ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn man von einem offenen Entscheidungsprogramm ausgeht. Insbesondere ist die Anordnung nicht wegen der mit der Wiederherstellung verbundenen Kosten ermessensfehlerhaft. Das Gesetz stellt die Wiederherstellungspflicht nach ungenehmigter Veränderung eines Denkmals nicht unter einen Kostenvorbehalt. Diese Kosten sind vielmehr von dem Kläger, der die Fenster eigenmächtig hat auswechseln lassen, selbst verschuldet und entziehen sich deshalb grundsätzlich dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2006 – OVG 2 N 329.04 -). Im Übrigen dürfte die von dem Kläger zu tragende Belastung, die der Beklagte (als Kosten der Ersatzvornahme) mit 15.000,- Euro angenommen hat, auch nicht außer Verhältnis zu den Erträgen und dem Gebrauchswert des Mietwohn- und Geschäftsgebäudes stehen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 DSchG Bln; zur gesteigerten Sozialbindung BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, BVerfGE 100, 226). Die Wiederherstellungsanordnung ist auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Klägers nicht unverhältnismäßig oder gar auf etwas Unmögliches gerichtet. Zwar hat der Kläger Gebrauchsvorteile und Kostenaspekte aufgezeigt, die bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen sind. Die Vorteile von Kunststofffenstern sind indessen nicht so gewichtig, dass der Denkmalschutz zurückstehen müsste. Eine zeitgemäße Nutzung der Immobilie ist grundsätzlich auch mit zweiflügligen Holzkastendoppelfenstern der überkommenen Art gewährleistet, mag auch der Pflege- und Erhaltungsaufwand etwas höher sein (vgl. das Urteil der Kammer vom 6. September 2007, GE 2008, 277). Etwaige Einbußen bei der Wärmedämmung bzw. höhere Heizkosten sind bislang nicht beziffert; dass es sich um Mehrkosten in bedeutsamer Höhe handeln könnte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Zudem entspricht es gesichertem Fachwissen und ist gerichtsbekannt (vgl. nur das Urteil der Kammer vom 7. Juli 2009 – VG 16 A 66.07 -, UA S. 8), dass gut erhaltene bzw. sanierte Holzkastendoppelfenster annähernd so gute Wärmedämmungs- und Schallschutzeigenschaften wie Kunststofffenster haben. Schon deshalb dürfte, entgegen der Besorgnis des Klägers, auch die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (EnEV) der Forderung des Beklagten nicht entgegenstehen. Im Übrigen kann nach § 24 Abs. 1 EnEV bei Baudenkmälern von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen das Erscheinungsbild beeinträchtigt. Das aber ist hier durch die vom Kläger eingebauten Kunststofffenster der Fall. Dass und warum die Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 1 EnEV für Baudenkmäler hier keine Anwendung finden oder nur auf einen entsprechenden Antrag des Bauherrn – den zu stellen er aber nicht gewillt ist – zum Tragen kommen sollte, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfrage nicht nachvollziehbar darlegen können. Die denkmalbezogene Kollisionsklausel des § 24 Abs. 1 EnEV umschreibt vielmehr generell die Voraussetzungen, unter denen das Energiesparrecht gegenüber überwiegenden denkmalrechtlichen Belangen zurücktritt, ohne dass es der Erteilung einer Ausnahme nach der Energiesparverordnung bedürfte. Der Vorrang des Denkmalschutzes gegenüber dem Energiesparrecht ist danach nicht vom Willen oder einem Antrag des Bauherrn abhängig. Die bewusste Abweichung von dem früheren Antragserfordernis (vgl. noch § 16 Abs. 1 EnEV 2002/2004) dient lediglich der Vermeidung eines weiteren aufwändigen Verwaltungsverfahrens für den Bauherrn (vgl. zu alledem Stock in: Danner/Theobald, Energierecht, Loseblattkommentar, Stand Mai 2010, Band III, Tz. VIII B 3, § 24 EnEV Rdnrn. 1, 2, 4, 6, 22). Der vom Kläger noch angesprochene Rückbau auf Kastenfenster ohne Innenflügel wäre aus Gründen des Schall- und Wärmeschutzes zwar problematisch, wird ihm aber nicht angesonnen. Auch die mit der Sanierung bzw. dem Neubau von Holzfenstern verbundenen Mehrkosten waren für den Kläger vorhersehbar; sie dürften auch nicht außer Verhältnis zum Gebrauchswert des Denkmals stehen, zumal sie in erhöhtem Maße steuerlich absetzbar sind (§ 7 i Abs. 1 S. 1 EStG). Insgesamt lassen sich dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass hier die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O.) aufgezeigten Grenzen der Privatnützigkeit des Grundbesitzes bereits erreicht oder gar überschritten sein könnten. Mit der gegen den Kläger ergangenen Wiederherstellungsanordnung hat sich der Beklagte auch nicht gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG) verhalten. Er hat vielmehr aufgezeigt, dass es sich bei den vom Kläger angeführten vermeintlichen Vergleichsobjekten in der Rosenthaler Straße …-…, 28-31 und 36, bei denen Metallrahmen mit Isolierglasfenstern genehmigt wurden, um mit dem Streitobjekt nicht vergleichbare Gewerbegebäude handelt (Hackesche Höfe, ehemaliges Wertheim-Kaufhaus von Messel, Rosenhöfe), für die es bereits zu ihren Bauzeiten historisch vergleichbare Metallfenster, insbesondere im Erdgeschossbereich, gegeben hat und bei denen die nunmehr genehmigten Verbundscheibensysteme am ehesten der historischen Einfachverglasung entsprechen. Ein weiteres „Vergleichsobjekt“, das Gebäude Kleine Rosenthaler Straße 61, an dem der Kläger Kunststofffenster mit Isolierverglasung und Fensterapplikationen festgestellt hat, ist kein konstituierender Bestandteil des Ensembles „Spandauer Vorstadt“ und deshalb in der Denkmalliste gar nicht aufgeführt. Im Übrigen hätte der Kläger auch dann, wenn der Beklagte vereinzelt Verstöße gegen die Denkmalbestimmungen dulden oder gar genehmigt haben sollte, keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. Eine ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, nicht gegen widerrechtlich eingebaute Kunststofffenster vorzugehen, ist jedenfalls nicht erkennbar. Schließlich ist der Wiederherstellungsanspruch des Beklagten auch nicht verwirkt. Zwar hat er seit dem Anhörungsschreiben vom November 1999 rund 3 ½ Jahre verstreichen lassen, bevor er die Wiederherstellungsanordnung vom 19. Mai 2003 erließ. In diesem Zeitraum konnte sich aber beim Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von der beabsichtigten Anordnung verschont zu bleiben, noch nicht bilden. Der Zeitraum von 3 ½ Jahren erscheint angesichts des Fehlens eindeutiger gegenteiliger Umstände nicht lang genug, als dass der Kläger ohne weitere Nachfrage bereits annehmen durfte, seine Einwände im Schreiben vom 6. Dezember 1999 hätten den Beklagten trotz der fortdauernden Störung zur endgültigen Aufgabe seines Vorhabens bewogen. Der Beklagte hat dem Kläger nämlich durch sein sonstiges Verhalten keinen Anlass zu der Annahme gegeben, das Verfahren sei bereits förmlich beendet. Dass es in diesem Zeitraum Kontakte mit der Unteren Denkmalschutzbehörde wegen Graffitibeseitigung gegeben hatte, ohne dass die Fensterfrage thematisiert worden wäre, wie der Kläger vorgetragen hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung, schon weil es der Kläger bei diesen Gelegenheiten offensichtlich unterlassen hat, sich nach dem Stand der hier in Rede stehenden Angelegenheit zu erkundigen. Nach alledem entspricht es sachgerechter Ermessensbetätigung, eine negative Vorbildwirkung zu unterbinden, die von den ungenehmigten Kunststofffenstern ausgeht. Die Zwangsmittelandrohung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (§ 5a VwVfG Bln i.V.m. §§ 6, 9 Abs. 1 lit.a, 10 VwVG). Die im Widerspruchsbescheid geänderte Frist, nach der der Kläger den früheren Zustand nunmehr binnen 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit wiederherzustellen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine denkmalrechtliche Wiederherstellungsanordnung wegen des ungenehmigten Einbaus von Kunststofffenstern in dem Gebäude Rosenthaler Straße .../Ecke Auguststraße ... in Berlin-Mitte. Das Grundstück ist mit einem 1892 errichteten Wohn- und Geschäftshaus bebaut, das im Mai 1990 in die Denkmalliste der DDR aufgenommen wurde. Es ist seit 1995 in der Denkmalliste des Landes Berlin als konstituierender Bestandteil des Denkmalensembles Spandauer Vorstadt verzeichnet (ABl. 1995, S. 3238). 1998 erwarb der Kläger zusammen mit seiner Schwester das Grundstück. Die Erwerber schenkten es sodann den Kindern des Klägers, die als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. Die Schenker behielten ein lebenslanges Nießbrauchsrecht; sie durften sämtliche Nutzungen aus dem Grundstück ziehen und blieben verpflichtet, alle darauf ruhenden öffentlichen und privaten Lasten - auch die dem Eigentümer obliegenden - zu tragen. Im November 1999 stellte das Bezirksamt Mitte fest, dass in dem Gebäude bauzeitliche Fenster gegen Kunststofffenster ausgetauscht worden waren, und gab dem Kläger als Verfügungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Wiederherstellungsverfügung. Der Kläger erwiderte, ihm sei die Denkmaleigenschaft nicht bekannt gewesen. Verkäufer, Vorbesitzer und Denkmalbehörden hätten ihn darauf nicht hingewiesen, so dass er auch die entsprechenden Steuervergünstigungen nicht genutzt habe. Die alten Fenster in der fraglichen Wohnung seien längst unbrauchbar gewesen, es sei Regenwasser, Staub und Lärm eingedrungen. Sie seien auch nicht bauzeitlich gewesen, sondern aus der Nachkriegszeit mit deutlichen Reparaturspuren. Einige seien zudem als Verbundfenster umgebaut gewesen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 ordnete der Fachbereich Denkmalschutz des Bezirksamts Mitte von Berlin die Entfernung der formell und materiell illegal eingebauten Fenster im Bereich des 1. Obergeschosses (OG) der Straßenfassaden des Streitobjekts sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes bis zum 31. Dezember 2003 an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an, deren Kosten mit 15.000 Euro veranschlagt wurden. Die Behörde verwies auf die denkmalpflegerische Bedeutung des Gebäudes, bei dem fast alle bauzeitlichen repräsentativen Fenster erhalten seien. Die Kunststofffenster seien schon wegen ihres Materials auffällig und fügten sich auch gestalterisch nicht in das Erscheinungsbild ein. Sie wiesen glatte Oberflächenprofile auf, die in einem störenden Kontrast zu den Bestandsfenstern stünden. Bei der Interessenabwägung überwögen die Belange des Denkmalschutzes. Seinen Widerspruch begründete der Kläger nach längeren Vergleichsbemühungen im Februar 2005 und führte dazu aus: Der Fensterwechsel habe keine Minderung des Denkmalwerts bewirkt. Bauzeitlich und mit Schmuckornamenten versehen seien nämlich im 1. OG der Fassade Auguststraße nur die beiden rechts gelegenen Fenster (Nrn. 1 und 2). Die beiden nach links anschließenden Fenster (Nrn. 3 und 4) seien nachkriegszeitliche glatte Holzfenster ohne Schmuck. Die drei weiteren, 1999 ausgetauschten Fenster in der Auguststraße (Nrn. 5 bis 7) seien wie die Fenster Nrn. 3 und 4 schmucklose Nachkriegsfenster gewesen, die sich wie jene aber gestalterisch an den Fenstern Nrn. 1 und 2 orientiert hätten. Sprossengliederung und Profilierung der Neufenster entsprächen den Altfenstern, lediglich auf Schmuck habe man verzichtet. Bereits die Bestandsfenster seien teilweise aus Kunststoff, teilweise zu Verbundfenstern umgebaut gewesen, und auch die Kastenkonstruktion habe nur noch teilweise bestanden. Kunststofffenster seien aber auch in Denkmalen nicht generell verboten, vielmehr komme es auf den jeweiligen Denkmalwert an. Mit bestimmten Applikationen und bei entsprechendem Anstrich könnten auch Kunststofffenster wie Holzfenster erscheinen. Isolierverglasung sei wegen des Lärmschutzes unerlässlich. Eine Abwägung mit den Eigentümerbelangen sei nicht erkennbar erfolgt. Der Beklagte berücksichtige weder seine - des Klägers - unverschuldete Unkenntnis vom Denkmalschutz noch, dass die alten Fenster irreparabel gewesen oder dass die Neufenster den alten genau nachgebaut seien. Auch zeige die Verfahrensdauer bis zum Bescheiderlass, dass der Vorgang keinerlei Bedeutung habe. Das Gebäude sei schließlich kein Einzeldenkmal und zudem umgeben von denkmalwidrigen Platten- und Nachwendeneubauten. Den Widerspruch wies das Bezirksamt Mitte - Bezirksstadtrat - mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2007, zugestellt am 12. Dezember 2007, zurück und führte zur Begründung aus: Die Wiederherstellungsanordnung betreffe sechs Fenster im 1. OG des Streitobjekts, nämlich die drei Fenster in der Rosenthaler Straße ... und drei Fenster ab der Gebäudeecke Auguststraße .... Es sei offensichtlich, dass die Umbauten das äußere Erscheinungsbild des Denkmals verändert hätten. Die Änderungen seien ohne die erforderliche förmliche Genehmigung durchgeführt worden und auch nicht genehmigungsfähig, weil die denkmalwidrige Ausführung der Maßnahme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes führe. Dieses werde durch die Gestaltung der Fassade und der Fenster als Schmuckfenster und die damit beabsichtigte repräsentative Wirkung des Wohn- und Geschäftshauses geprägt. Das vom Kläger gewählte neue Material nehme keine Rücksicht auf die Historie des Denkmals und dessen gewollte Gestaltung, die Änderungen seien als Fremdkörper anzusehen. Private Belange des Klägers und ein schlechter Zustand der alten Fenster rechtfertigten keine andere Entscheidung. Eine denkmalgerechte Instandsetzung müsse sich immer am ursprünglichen Material orientieren. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, den rechtswidrigen Zustand zu beenden, und erforderlich, weil die weitere Duldung zur Verfestigung des denkmalwidrigen Zustands führen würde. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Das Ermessen habe deshalb nicht anders ausgeübt werden können. Die Anordnung habe auch an den Kläger als Verantwortlichen gehen dürfen, da er die Änderungen zu vertreten habe. Die Wiederherstellung des früheren Zustands werde nunmehr binnen sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit angeordnet. Mit der am 11. Januar 2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft sein Vorbringen und führt ergänzend aus: Der Rückbauanspruch sei verwirkt, nachdem der Beklagte vor Bescheiderlass über drei Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Die Anordnung sei auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten vorgelegten Fotografien nicht hinreichend bestimmt, denn sie lasse nicht erkennen, wie die Fenster genau aussehen sollten. Der Fensteraustausch habe den Denkmalwert des Gebäudes nicht beeinträchtigt. Materialgerechtigkeit sei nur bei künstlerischer Denkmalbedeutung eines Gebäudes wichtig, ansonsten seien Abweichungen eher zulässig. Das Streitobjekt sei aber kein Einzeldenkmal, und die ausgewechselten Fenster seien auch nicht mehr bauzeitlich gewesen. Es habe sich weder um Doppelkastenfenster noch ausschließlich um Holzfenster gehandelt, sondern zum Teil um DDR-Verbundglasfenster. Auch erfüllten Holzkastendoppelfenster nicht die strengen Anforderungen der Energiesparverordnung. Der Beklagte handele auch gleichheitswidrig, denn er genehmige bzw. dulde etwa Metallprofile und Verbundfenster in anderen Gebäuden der Spandauer Vorstadt. Die Anordnung sei zudem unverhältnismäßig, denn sie vernachlässige die ohne Rücksicht auf das Denkmal errichtete Umgebungsbebauung, welche die Denkmalbedeutung des Ensembles geschwächt habe. Auch sei das Material der Fenster im 1. OG von der Straße her nur schwer zu erkennen. Die privaten Belange, insbesondere die erheblichen Mehrkosten von Holzfenstern, und die Belange des Schallschutzes seien nicht erkennbar in die Abwägung eingeflossen. Es sei auch willkürlich, nur einen der Nießbrauchsberechtigten als Störer heranzuziehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 1. Dezember 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Rückbauanordnung und macht geltend: Die Verfahrensverzögerungen seien allein dem Personalmangel geschuldet. Mangels förmlicher Verfahrensbeendigung habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass die Anordnung unterblieb. Die Verfügung habe auch deutlich erkennen lassen, was vom Kläger verlangt werde, zumal dieser auf die Profilmaße der Bestandsfenster zurückgreifen könne und ihm Einzelheiten auf Nachfrage erläutert worden seien. Es treffe zu, dass im 1. OG des Gebäudes bei Unterschutzstellung 1990 nur noch zwei Originalfenster vorhanden gewesen seien. Im Übrigen sei das Erscheinungsbild der Fassade aber weitgehend intakt und viele Originalfenster noch vorhanden gewesen. Auch die 1999 ausgetauschten Holzfenster hätten den bauzeitlichen Originalfenstern entsprochen, sie seien denkmalgerecht und nicht etwa als moderne Zutat erkennbar gewesen. Es habe sich hier um bauzeitliche, plastisch gegliederte Kastendoppelfenster gehandelt, die in Materialität, Konstruktion, Teilung und Profilstärke dem Gesamterscheinungsbild des originalen Fensterbestandes entsprochen hätten, wie ein Foto des Landesdenkmalamts vom Dezember 1990 belege. Die vom Kläger angesprochenen Umweltanforderungen könnten auch Holzfenster mit einer entsprechenden Schallschutzklasse erfüllen. Die denkmalpflegerischen Anforderungen kollidierten auch nicht mit der Energiesparverordnung, weil diese eine Ausnahmeregelung für Baudenkmale enthalte. Im Übrigen würden die Vorgaben der Verordnung auch von Holzkastendoppelfenstern, gegebenenfalls mit einer Wärmeschutzverglasung im inneren Fensterflügel, ohne weiteres eingehalten; die Werte seien nicht schlechter als die von Kunststofffenstern. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten in einem Erörterungstermin mit den Beteiligten in Augenschein genommen. Die Kammer hat bezüglich Art und Zustand der 1999 ausgebauten Bestandsfenster den Bauingenieur N. als Zeugen vernommen. Wegen der Ergebnisse der Augenscheinseinnahme und der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschriften vom 15. Oktober 2009 und vom 9. September 2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs (1 Band) und der Bauakten (2 Bände) des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.