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Urteil

28 K 4994/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0607.28K4994.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung F. · Flur 000 · Flurstück 00 (G.----straße 00) in X. . Auf dem Grundstück stehen Gebäude und Gebäudeteile der im Jahr 2008 als Baudenkmal in der Denkmalliste der Beklagten aufgenommenen „T. L. “ auf. Im Zuge von Sanierungs- und Umbauarbeiten im Jahr 2019 ließ die Klägerin ohne Erlaubnis nach dem DSchG NRW drei Keller und zwei Lichtschachtfenster des Baudenkmals austauschen. Durch in Bestandskraft erwachsene Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2019 forderte die Beklagte die Klägerin auf, binnen einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung „die ausgebauten historischen Fensterflügel des Baudenkmales G.----straße 00 bis zur abschließenden Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde innerhalb der Baustelle zu sichern“. Nachdem sich die Fensterflügel ausweislich einer Niederschriften in den Verwaltungsvorgängen vom 14. August 2019 zu einer von Mitarbeitern der Beklagten am 13. August 2019 durchgeführten Ortsbesichtigung „unter dem trassenseitigen Vordach des P. Bahnhofs (G.----straße 00) neben den Schuttcontainern ohne Sicherung zugänglich“ fanden, ließ die Klägerin diese nachgehend im P. Bahnhof einlagern und wieder einglasen. Ausweislich einer Niederschrift in den Verwaltungsvorgängen vom 16. Januar 2020 zu einem Ortstermin am 9. Januar 2020 „befinden sich die Fensterflügel in einem vergleichsweise guten Zustand. Es wurden augenscheinlich keine gravierenden Schäden des Holzes festgestellt.“ Nach Anhörung forderte die Beklagte die Klägerin durch Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2020 auf, „die historischen 3 Keller- und 2 Lichtschachtfenster des Baudenkmals G.----str. 00 wieder dort einzubauen, wo sie entfernt wurden.“ Hierzu setzte die Beklagte der Klägerin eine Frist von einem Monat nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung und drohte für den Fall, dass die Klägerin der Forderung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Nach § 9 DSchG seien alle Maßnahmen, die an einem Baudenkmal durchgeführt werden, erlaubnispflichtig. Dazu gehörten auch fachgerechte Konservierungen, Restaurierungen und Reparaturen, auch wenn es ihr Ziel sei, ein Denkmal unverändert zu erhalten. Dies gelte sowohl für Maßnahmen im Gebäudeinneren, als auch solche im Fassaden-, Dach- und Nahbereich. So zähle auch die Erneuerung von Fenstern zu den erlaubnispflichtigen Maßnahmen im Sinne des § 9 DSchG. Nach § 26 Abs. 1 DSchG sei der Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vor Durchführung einer geplanten Maßnahme schriftlich mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen. Für die Erneuerung der Fenster sei eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis weder beantragt, noch erteilt worden. Eines der wichtigsten Schutzziele des Denkmalschutzgesetzes sei der Erhalt historischer und besonders bauzeitlicher Bausubstanz. Wenn sich denkmalgeschützte Bausubstanz in einem reparaturfähigen Zustand befinde, sei diese grundsätzlich zu erhalten. Dies gelte natürlich auch für historische Holzfenster. Anlässlich des am 9. Januar 2020 stattgefundenen Ortstermins sei festgestellt worden, dass sich die ausgebauten Fensterflügel in einem vergleichsweise guten und erhaltungsfähigen Zustand befänden. Nach § 27 Abs. 1 DSchG müsse, wer eine erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführe, auf Verlangen der Denkmalbehörde den bisherigen Zustand wiederherstellen. Die Fensterflügel seien somit im Baudenkmal der Klägerin wieder dort einzubauen, wo sie entfernt worden seien. Das private und wirtschaftliche Interesse der Klägerin müsse aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses am denkmalgerechten Erscheinungsbild des Baudenkmals zurückstehen. Darüber hinaus könne die negative Vorbildwirkung nicht hingenommen werden, die sich ergäbe, wenn die ungenehmigten Fenster erhalten blieben. Die Klägerin hat am 24. August 2020 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2020 erhoben. Sie führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus: Zutreffend sei, dass sie drei Keller- und zwei Lichtschachtfenster erneuert habe, ohne zuvor eine Erlaubnis der Denkmalbehörde einzuholen. Allerdings sei die Auswechslung der Fenster aus Gründen der Energieeinsparverordnung (EnEV) dringend geboten gewesen. Aus bautechnischen Gründen könnten die zuvor vorhandenen Fenster nicht mit einer zwei- bzw. dreifach Isolierverglasung und hierfür erforderlichen Außen- und Mitteldichtungen ergänzt werden. Aus diesem Grunde habe sie sich entschlossen, die fünf betroffenen Fenster auszutauschen. Hierbei habe sie sich sowohl an der ursprünglichen Gestaltung der Fenster sowie auch an dem ursprünglichen Material orientiert. Der Austausch der Keller- und Lichtschachtfenster habe entgegen der Auffassung der Beklagten weder die Substanz noch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt. Es sei auch zu keiner erheblichen Einbuße der Authentizität des Denkmals in seiner Eigenschaft als geschichtliches Zeugnis gekommen. Die durch sie eingefügten Fenster beeinträchtigten auch nicht die Auskunft über die bauzeitliche Architektur, indem die Substanz und das Erscheinungsbild erheblich von den historischen Fenstern abwichen. Sie habe die Fenster eins zu eins ausgewechselt, d. h. vorhandene Lärchenfenster seien durch Lärchenfenster ersetzt worden und zwar mit profilierter Schlagleiste, Kapitell und Konsole, so wie diese vorher vorhanden gewesen seien. Nachträglich habe sie unter dem 13. März 2020 auch eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis beantragt. Dieser Antrag sei nicht beschieden, sondern vielmehr die angefochtene Ordnungsverfügung gegen sie erlassen worden. Diese verletze sie in ihren Rechten. Sie sei nach den Regelungen der EnEV gehalten, einen entsprechenden Wärmeschutz bzw. Schallschutzstandard in den Räumen zu erbringen. Lediglich in § 24 Abs. 1 EnEV sei eine Ausnahme dahingehend vorgesehen, dass bei Erfüllung der Anforderungen der EnEV Maßnahmen, die die Substanz oder das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinträchtigen oder zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, nicht gefordert werden könnten. Es sei möglich, durch die Auswechslung der Fenster mit gleichem Erscheinungsbild sowie gleichem Holztyp die Anforderungen der EnEV zu erfüllen, sodass sie auch gehalten war, die Auswechslung vorzunehmen. Es treffe zwar zu, dass die EnEV selbst „denkmalfreundlich“ ausgestaltet sei. Das Energiesparrecht trete allerdings lediglich gegenüber überwiegenden denkmalrechtlichen Belangen zurück. Ein genereller Vorrang des Denkmalschutzes gegenüber dem Interesse an Energieeinsparung sei nicht vertretbar. Die gesetzlichen Ausnahmeregelungen für denkmalschützende Gebäude befreiten den Eigentümer zwar von seinen Verpflichtungen zur Erfüllung energetischer Anforderungen. Sie sagten jedoch nichts darüber aus, ob der Denkmalschutz auch bei freiwilligen Maßnahmen zur Energieeinsparung Priorität besitzen müsse, so dass eine Interessenabwägung zu erfolgen habe. Der Klima- und Umweltschutz rücke immer stärker in den politischen sowie rechtlichen Fokus sowie auch in das Bewusstsein der Bevölkerung und in ihr Bewusstsein. Das Baudenkmal G.----straße 00 sei seit 70 Jahren jeweils als Büro- und Lagerfläche im Erd- sowie Sockelgeschoss genutzt worden, im Dachgeschoss als Wohnung. Die im Sockelgeschoss langjährig ansässige Elektrofirma sei Anfang 2019 krankheitsbedingt aufgegeben worden. Das ursprünglich im Erdgeschoss ansässige Architekten- und Ingenieursbüro sei in das Sockelgeschoss verzogen. Das Erdgeschoss werde nunmehr für die Nutzung eine U3- Betreuung verwendet. Dadurch, dass die Geschosse zum dauerhaften und vorübergehenden Aufenthalt von Menschen langjährig genutzt würden, bedürfe es auch einer energieeffizienten Befensterung. Darüber hinaus habe es einer neuen Befensterung bedurft, insbesondere im Kellerbereich zum Schutz vor Einbrüchen bzw. widerrechtlichen Einsteigens in den Gebäudeteil. Ungeachtet dessen stehe das gesamte Gebäudeelement unter der postalischen Anschrift G.----straße 00 - 00 unter Denkmalschutz. Die Fenster der insgesamt vier Gebäude (ca. 50 Stück) seien bereits zu 90 % unter Genehmigung der Denkmalbehörde vollständig ausgetauscht worden. Es erschließt sich nicht, dass ihre Fenster nunmehr nicht ausgetauscht werden dürften. Eine Begründung diesbezüglich erfolgte seitens der Beklagten nicht. Ohne den Austausch der Fenster könne sie das Objekt in diesem Bereich nicht weiternutzen. Dieserhalb sei zwingend die denkmalrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Juli 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der Ordnungsverfügung und führt im Wesentlichen ergänzend aus: Die Arbeiten seien sowohl formell als auch materiell illegal gewesen. Unstreitig habe keine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis im Sinne des §§ 9 Abs. 2 DSchG NRW für die Arbeiten vorgelegen. Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis im Sinne des §§ 9 Abs. 2 DSchG NRW sei zudem nicht zu erteilen, bei Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Dabei sei maßgeblich auf die Gründe der Unterschutzstellung abzustellen, so wie sich dieser aus dem Inhalt der Eintragungsverfügung ergäben. Dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG NRW nur verweigert werden dürfe, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals „entgegenstehen“, bedeute, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssten als die für die Veränderung streitenden – regelmäßig privaten – Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange könne deshalb unter dem Etikett entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis für die Veränderung des Denkmals oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Veränderung führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung – die unabhängig von privaten Interessen allein vom Denkmalwert der Sache bestimmt werde – solle § 9 DSchG NRW den Eigentümern von Denkmälern eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren ermöglichen. Die Arbeiten hätten die Substanz und das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt, sodass es zu einer erheblichen Einbuße der Authentizität des Denkmals in seiner Eigenschaft als geschichtliches Zeugnis gekommen sei. Die Begründung für die Unterschutzstellung führe aus, dass insbesondere die Außengestaltung der Fassade samt Rund- und Spitzbogenfenster Denkmalwert besitze und daher aus künstlerischer Sicht „in drei Zeitstufen auskunft gibt über die Architektur des gewerblichen Nutzbaus in der jeweiligen der Baukunst der Zeit folgenden Form.“ Die durch die Klägerin eingefügten Fenster beeinträchtigten die Auskunft über die bauzeitlicher Architektur, in dem die Substanz und das Erscheinungsbild erheblich von den historischen Fenstern abwichen. Zum einen seien die neu eingefügten Fenster keine Rundbogenfenster, sondern viereckige Fenster mit einem Einsatz, der den Eindruck eines Rundbogenfensters erzeugen solle. Zum anderen liege eine andere Farbigkeit vor. Der Gesamteindruck der neu eingefügten Fenster vermögen nicht Auskunft über die historische Bausubstanz und Fassadengestaltung zu gewähren wie die historischen Fenster, die nach einer Lackierung weiterhin tauglich sein. Insbesondere die schlichte Gestaltung der Zierelemente, wie z.B. die einfache Basis und die unprofilierte Schlagleiste, sein Ausdruck der Industriearchitektur der Erbauungszeit. Daher seien die Originalfenster integraler Bestandteil der historischen Fassade und hätten maßgeblich zum Gesamterscheinungsbild der alten Kornbrennerei beigetragen. Die Forderung sei auch lediglich auf die Wiederherstellung des vor dem illegalen Eingriff vorhandenen Zustandes, also des Status Quo Ante gerichtet. Da die Möglichkeit bestehe, die entfernten historischen Elemente (Fenster) wieder einzubauen (Wiederherstellung „des Zerstörten“) sei die Forderung auch nicht unverhältnismäßig. Die von der Klägerin angeführte Einhaltung der Energieeinsparverordnung streite nicht für den vorgenommenen Ausbau der alten und Einbau der neuen – nicht denkmalgerechten – Fenster. Der materiellen Illegalität stehe keine vermeintliche Pflicht aus der EnEV entgegen. Zum einen sei die Klägerin gesetzlich schon nicht gehalten, ein Austausch der historischen Fenster vorzunehmen. Die Verordnung kenne eine anlasslose, allgemeine energetische Modernisierungspflicht ebenso wenig wie eine Rechtsgrundlage für ein Modernisierungsgebot. Eine solche Nachrüstungspflicht bestehe bei bestehenden Gebäuden ausschließlich in Fällen des § 10 EnEV. Ansonsten gelte es nur im Falle einer freiwilligen Änderung, die Anforderung des § 9 Abs. 1 EnEV i.V.m. Anl. 3 EnEV umzusetzen, wenn nicht gemäß § 24 Abs. 1 EnEV bei Baudenkmälern die Erfüllung der Anforderung dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtige, wie zum Beispiel der Austausch von Fenstern. Zum anderen hätte es in Abstimmung mit der Denkmalbehörde Ertüchtigungsmaßnahmen gegeben, die ohne Substanzverlust eine energetische Sanierung der Fenster zuließen. Ein Erlaubnisantrag vom 13. März 2020 liege ihr nicht vor. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat keine Ausführungen gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Juli 2020 ist § 27 Abs. 1 DSchG NRW. Danach muss, wer eine Handlung, die nach dem Denkmalschutzgesetz NRW der Erlaubnis bedarf, ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen. Der Austausch der Fenster ist eine erlaubnispflichtige Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG NRW. Der Begriff der Veränderung ist mit Blick auf die Ziele des Denkmalschutzrechtes weit auszulegen. Sämtliche, auch geringfügige Maßnahmen sind erfasst, durch die der bestehende Zustand optisch oder substanziell verändert wird. Vgl. Davydov, in: Davydov / Hönes / Ringbeck /Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage 2014, § 9 Rn. 10. Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes nach § 27 DSchG NRW sind erfüllt. Für den Erlass einer solchen Anordnung ist es zunächst erforderlich, dass die beanstandete Veränderung formell illegal ist. Zudem kann eine solche Anordnung nur ergehen, wenn die beanstandete Handlung auch materiell-rechtlich illegal ist. Formell illegal ist ein Zustand, wenn eine Maßnahme am Denkmal, die einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW bedarf, ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt wurde. Materiell illegal ist ein Zustand, wenn die ohne oder in Widerspruch zur Erlaubnis durchgeführte Maßnahme nicht erlaubnisfähig ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 1992 - 11 A 2313/89 - und vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. September 2017 - 16 K 1581/16 -, juris Rn. 51, m. w. N. Der Austausch der Fenster wurde formell illegal durchgeführt. Er erfolgte ohne eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Der Austausch der Fenster ist auch materiell-rechtlich illegal. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW. Der Erlaubnis bedarf gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG NRW wer Denkmäler verändern will. Nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG NRW ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Der Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW für die durchgeführte Maßnahme stehen vorliegend Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Gründe des Denkmalschutzes stehen einer Veränderung immer dann entgegen, wenn sie ein stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen der Eigentümer. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 -, juris. Eine Abwägung der Gründe des Denkmalschutzes mit den Interessen der Klägerin ergibt hier, dass die Gründe des Denkmalschutzes, die gegen den in Rede stehende Veränderung durch den Austausch der Fenster sprechen, ein stärkeres Gewicht haben als die gegenläufigen Gründe, die von der Klägerin ins Feld geführt werden. Bei der Prüfung, welches Gewicht die gegen die in Rede stehende Veränderung sprechenden Gründe des Denkmalschutzes haben, ist von der Denkmalbegründung auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 -, juris. Die Begründung für die Unterschutzstellung führt – worauf die Beklagte zu Recht verweist – aus, dass insbesondere die Außengestaltung der Fassade samt Rund- und Spitzbogenfenster Denkmalwert besitze und daher aus künstlerischer Sicht „in drei Zeitstufenauskunft gibt über die Architektur des gewerblichen Nutzbaus in der jeweiligen der Baukunst der Zeit folgenden Form.“ Die durch die Klägerin eingefügten Fenster beeinträchtigen die Auskunft über die bauzeitlicher Architektur, da sie, unabhängig davon, dass die historische Substanz verloren gegangen ist, in ihrer Ausgestaltung nicht den historischen Fenstern entsprechen. Sie haben gerade nicht – wie die Klägerin behauptet – das gleiche Erscheinungsbild, sondern täuschen einen Rundbogen nur vor. Tatsächlich handelt es sich um quadratische Fenster. Zudem ist die historische Beschlagtechnik mit der Griffolive in T-Form nicht aufgegriffen worden, sondern durch eine Einhand-Dreh-Kipp-Funktion ersetzt worden. Das von der Klägerin ins Feld geführte Interesse an einer Energieeinsparung vermag die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu überwiegen. Es entspricht gesichertem Fachwissen und ist gerichtsbekannt, dass gut erhaltene bzw. sanierte Holzfenster annähernd so gute Wärmedämmungs- und Schallschutzeigenschaften wie moderne Fenster haben können. Schon deshalb dürfte – entgegen der Besorgnis der Klägerin – auch die EnEV der Forderung der Beklagten nicht entgegenstehen. Im Übrigen kann nach § 24 Abs. 1 EnEV bei Baudenkmälern von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen das Erscheinungsbild beeinträchtigt. Die denkmalbezogene Kollisionsklausel des § 24 Abs. 1 EnEV umschreibt generell die Voraussetzungen, unter denen das Energiesparrecht gegenüber überwiegenden denkmalrechtlichen Belangen zurücktritt, ohne dass es der Erteilung einer Ausnahme nach der Energiesparverordnung bedürfte. Der Vorrang des Denkmalschutzes gegenüber dem Energiesparrecht ist danach nicht vom Willen oder einem Antrag des Bauherrn abhängig. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. September 2010 - 16 A 9.08 -, juris Rn. 31. Die Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2020 erweist sich auch als ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO). Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Insbesondere ist die Anordnung nicht wegen der mit der Wiederherstellung verbundenen Kosten ermessensfehlerhaft. Das Gesetz stellt die Wiederherstellungspflicht nach ungenehmigter Veränderung eines Denkmals nicht unter einen Kostenvorbehalt. Diese Kosten sind vielmehr von der Klägerin, die die Fenster eigenmächtig hat auswechseln lassen, selbst verschuldet und entziehen sich deshalb grundsätzlich dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. September 2010 - 16 A 9.08 -, juris Rn. 30. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Vorgaben der §§ 55, 57 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und ist rechtmäßig. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, da der Beigeladene keine Antrag gestellt und sich sonach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.