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Urteil

16 K 108.10 V

VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1122.16K108.10V.0A
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Leitsätze
1. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Minderjährigkeit des Kindes, zu dem der Nachzug erfolgen soll, ist auf den Zeitpunkt der Beantragung des Visums abzustellen.(Rn.27) 2. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann nur derjenige stellen, dem der jeweilige Aufenthaltstitel selbst erteilt werden soll.(Rn.31) 3. Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Regelmäßig setzt eine außergewöhnliche Härte voraus, dass der oder die im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet durch hier lebende Familienmitglieder erhalten kann.(Rn.40) 4. Nachteile im Heimatland, die allein wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, können nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Minderjährigkeit des Kindes, zu dem der Nachzug erfolgen soll, ist auf den Zeitpunkt der Beantragung des Visums abzustellen.(Rn.27) 2. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann nur derjenige stellen, dem der jeweilige Aufenthaltstitel selbst erteilt werden soll.(Rn.31) 3. Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Regelmäßig setzt eine außergewöhnliche Härte voraus, dass der oder die im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet durch hier lebende Familienmitglieder erhalten kann.(Rn.40) 4. Nachteile im Heimatland, die allein wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, können nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Über die Klage kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden, weil sich die Beteiligten schriftsätzlich damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versagung der begehrten Visa ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen daher auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen bedürfen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (-AufenthG-) mangels anderweitiger Bestimmung oder anderweitigen Bestehens eines Aufenthaltsrechts für die Einreise und den erstrebten Daueraufenthalt im Bundesgebiet eines vor der Einreise einzuholenden (nationalen) Visums nach § 6 Abs. 4 AufenthG. Die Erteilung dieses Visums richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die Klägerin zu 1.) hat keinen Anspruch auf Visumserteilung nach der hier zunächst in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 AufenthG. Danach ist den Eltern bzw. dem Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Minderjährigkeit des Kindes, zu dem der Nachzug erfolgen soll, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011 –OVG 3 B 22.10–, Juris, Rn. 26) in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Kindernachzug auf den Zeitpunkt der Beantragung des Visums abzustellen. Wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt sein 18. Lebensjahr bereits vollendet hat und damit nach dem insoweit allein maßgeblichen deutschen Recht (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht mehr minderjährig ist, scheidet § 36 Abs. 1 AufenthG als Anspruchsgrundlage für den Nachzug der Eltern bzw. des Elternteils von vornherein aus. So ist es hier, denn das Visum wurde von der Klägerin zu 1.) erst bei ihrer persönlichen Vorsprache in der Botschaft am 17. Februar 2010 und damit zu einem Zeitpunkt beantragt, als ihr Sohn W... sein 18. Lebensjahr bereits seit einiger Zeit vollendet hatte. Das Telefax ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten an die Botschaft vom 19. August 2009 stellt hingegen keinen Visumsantrag der Klägerin zu 1.), sondern einen Antrag ihres Sohnes dar, mit dem dieser die Erteilung von Visa für seine Mutter und Schwester beantragt hat. Wirksame Visumsanträge für seine Angehörigen konnte der Sohn der Klägerin zu 1.) im eigenen Namen jedoch aus Rechtsgründen nicht stellen. Zu dem Vorstehenden hat die Kammer in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. April 2012 ausgeführt: „Anders als die Beteiligten zu glauben scheinen, stellt hingegen das Fax der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 19. August 2009 an die deutsche Botschaft in Damaskus keinen wirksamen Visumsantrag der Klägerinnen dar. Wie sich aus dem Inhalt des anwaltlichen Faxes unmissverständlich ergibt, wurde nämlich der darin enthaltene Antrag ausschließlich namens und in anwaltlich versicherter (allerdings nicht nachgewiesener) Vollmacht des seinerseits ersichtlich im eigenen Namen handelnden Herrn W... gestellt. Dieser wird in dem Fax als „Mandant“ bzw. „Mandantschaft“ bezeichnet, dessen bzw. deren Mutter und Schwester ein Visum erteilt werden solle (vgl. insbesondere die Angaben im Betreff sowie verschiedene Formulierungen auf Seite 2 des Faxes wie etwa: „Sämtliche Originaldokumente wird die Familie meiner Mandantschaft nebst Übersetzung Ihnen bei der persönlichen Vorsprache vorlegen“). Herr W... konnte jedoch keinen wirksamen Visumsantrag für seine Mutter und seine Schwester stellen. Dies gilt unabhängig von seiner damaligen Minderjährigkeit und der daher nach § 80 Abs. 1 AufenthG wohl nur in seinen eigenen ausländerrechtlichen Angelegenheiten gegebenen Handlungsfähigkeit jedenfalls deshalb, weil nach § 81 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel – wozu nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG auch das Visum gehört – einem Ausländer vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nur auf seinen Antrag hin erteilt wird. Mit dieser durch Artikel 1 Nr. 63 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970) mit Wirkung ab 28. August 2007 veränderten Fassung des § 81 Abs. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 (Abl. 2003 L 251/12) umgesetzt. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten zu der Festlegung, welche Person – nämlich entweder der „Zusammenführende“ oder aber der nachzugswillige Familienangehörige – berechtigt sein soll, das Recht auf Familienzusammenführung auszuüben und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dabei mit der Neufassung von § 81 Abs. 1 AufenthG dafür entschieden, dem „Zusammenführenden“ kein Antragsrecht einzuräumen (vgl. BR–Drs. 224/07, S. 348). Den Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann daher nur derjenige stellen, dem der jeweilige Aufenthaltstitel selbst erteilt werden soll. Lediglich bei nicht verfahrenshandlungsfähigen Minderjährigen handelt der gesetzliche Vertreter für diese (vgl. zu allem Vorstehenden: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 81 Rn. 8; Albrecht, in: Storr/Wenger/ Eberle/Albrecht, ZuwG, 2. Aufl., § 81 Rn. 3).“ Hieran ist nach nochmaliger Prüfung festzuhalten. Das Vorbringen der Klägerinnen, der Ausdruck „Mandantschaft“ in dem Telefax beziehe sich auf sie, gleiches gelte für die dort abgegebene anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung, ist mit Wortlaut und Inhalt des anwaltlichen Schreibens nicht in Einklang zu bringen. Dagegen spricht zunächst schon der Betreff des Schreibens, in dem eingangs („In Sachen …“) allein Herr W... genannt wird und die Klägerinnen als „Mutter des Mandanten“ bzw. „Schwester des Mandanten“ bezeichnet werden. Die sich im Text anschließende Anzeige der anwaltlichen Vertretung „der o.g. Mandantschaft“ sowie die anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung verweisen explizit auf die Angaben im Betreff und können mithin nur als auf den dort genannten Mandanten bezogen verstanden werden. Auch wenn in der Vertretungsanzeige an Stelle des im Betreff verwendeten Worts „Mandant(en)“ der Begriff „Mandantschaft“ steht, lässt dies doch nicht erkennen, dass damit abweichend vom Betreff die jetzigen Klägerinnen bezeichnet werden sollten. Vielmehr werden auch im weiteren Text des Antragsschreibens die Begriffe „Mandant“ und „Mandantschaft“ ersichtlich synonym verwendet. So heißt es dort: „Sämtliche Originaldokumente wird die Familie meiner Mandantschaft nebst Übersetzung Ihnen bei der persönlichen Vorsprache vorlegen“ sowie „Die Dringlichkeit der Angelegenheit ergibt sich aus der oben geschilderten Situation für die Familienmitglieder meiner Mandantschaft im Irak.“ Da mit „Familie“ und „Familienmitglieder“ im Textzusammenhang nur die Klägerinnen gemeint sein können, kann sich der Ausdruck „Mandantschaft“ im gleichen Zusammenhang nicht ebenfalls auf sie beziehen, sondern es muss damit ihr Sohn bzw. Bruder gemeint sein. Dieses Verständnis des Antragsschreibens wird mittelbar bestätigt durch ähnliche Formulierungen, die sich in einem Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen an die Ausländerbehörde der Beigeladenen vom selben Tag, dem 19. August 2009, finden: „Sobald die Familie meines Mandanten sämtliche Dokumente im Irak beisammen hat, wird ein Vorsprachetermin (…) vereinbart.“, „Es wird bereits jetzt darum gebeten, alsbald der Botschaft Ihre Zustimmung mitzuteilen, damit die Familie meiner Mandantschaft nicht längere Zeit im Ausland verbringen muss. Meine Mandantschaft musste aufgrund der Verfolgung der Yeziden durch radikale Muslime aus dem Irak flüchten und seine Familie gezwungenermaßen zurücklassen.“, „Zugunsten der Mandantschaft wurden die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt. Meine Mandantschaft ist in größter Sorge um ihre Familie.“ Auch hier sind mit „Mandant“ bzw. „Mandantschaft“ unzweifelhaft nicht die Klägerinnen, sondern ist allein Herr W... gemeint. Schließlich bezeichneten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen selbst noch deutlich später, nämlich in ihrer E-Mail an die Botschaft vom 20. April 2010, wiederum nur Herrn W... als Mandanten und die Klägerin zu 1.) erneut als „Mutter des Mandanten“. Unabhängig davon, ob die Klägerinnen ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten im August 2009 tatsächlich bereits mandatiert und bevollmächtigt hatten – wozu allerdings auch nach dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss weder Substantiiertes vorgetragen noch Belege beigebracht worden sind –, ist mithin nach alldem festzustellen, dass sich Letztere jedenfalls mit Telefax vom 19. August 2009 gegenüber der Botschaft explizit nur für den Sohn bzw. Bruder der Klägerinnen zum Vertreter bestellt und auch nur diesen als ihren Mandanten bzw. ihre Mandantschaft bezeichnet haben. Bei dieser Sachlage bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass mit dem genannten Telefax rechtserhebliche Erklärungen – auch oder sogar ausschließlich – namens der Klägerinnen abgegeben worden sind. Wenngleich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB prinzipiell auch für die Auslegung der Willenserklärungen von Bürgern gegenüber einer Behörde Anwendung finden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10.07.1963, BVerwGE 16, 198, 205), führt dies doch nicht dazu, dass einem anwaltlichen Melde- und Antragsschreiben hinsichtlich der Person des oder der Vertretenen ein darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommender Sinngehalt beigelegt werden kann. Der Umstand, dass die Botschaft gleichwohl das in Rede stehende Telefax als „fristwahrend“ und damit der Sache nach als Visumsantrag der Klägerinnen bewertet hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Abzustellen ist nämlich nicht auf die von der Behörde vorgenommene rechtliche Bewertung, sondern auf den objektiven Sinngehalt einer rechtserheblichen Erklärung aus Sicht des verobjektivierten Empfängerhorizonts. Der Klägerin zu 1.) kann ein Visum auch nicht auf der ferner in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlage des § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Das mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „außergewöhnlichen Härte“ umschriebene Tatbestandsmerkmal bezeichnet im Vergleich mit dem im Aufenthaltsgesetz an anderer Stelle verwendeten Begriff der „besonderen Härte“ noch gesteigerte Anforderungen. Danach müssen die Besonderheiten des Einzelfalles nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots aus Artikels 6 des Grundgesetzes schlechthin unvertretbar wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4 = Juris, Rn. 8 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem früheren Ausländergesetz). Eine außergewöhnliche Härte setzt daher regelmäßig voraus, dass der oder die im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet durch hier lebende Familienmitglieder erhalten kann. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat auf Grund des Schutz- und Förderungsgebots aus Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes die Pflicht, die Familie durch die Gestattung der Einreise und des Aufenthalts zu schützen und dabei einwanderungspolitische Belange zurückzustellen (vgl. zu allem Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1989, NJW 1990, 895 = Juris, Abschnitt B.I.3.b, und vom 25. Oktober 1995, NVwZ 1996,1099 = Juris, Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997, a.a.O., Juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25. Januar 2012 -OVG 2 B 10.11-, Juris, Rn. 20, und vom 19. Dezember 2011 -OVG 3 B 17.10-, Juris, Rn. 23, sowie vom 30. März 2007 -OVG 2 B 2.07-, Juris, Rn. 23 jeweils m.w.Nachw.). Außergewöhnliche Besonderheiten im vorstehend beschriebenen Sinne sind im Fall der Klägerin zu 1.) jedoch nicht erkennbar. In ihrem Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. April 2012 hat die Kammer hierzu bereits ausgeführt: „Die Klägerinnen verweisen nämlich insoweit nicht auf Besonderheiten des Einzelfalls, sondern lediglich auf die Gefahren, welche Yeziden – und zumal alleinstehenden Mädchen und Frauen – angeblich im Irak sowie in anderen muslimischen Ländern allgemein drohen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – 1 B 236/96 –, Juris, Rn. 9 m.w.Nachw.) können jedoch Nachteile im Heimatland, die allein wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden. Soweit die Klägerinnen geltend machen, alleinstehend und ohne männlichen Schutz zu sein, erscheint ihr Vorbringen im Übrigen ohnehin unglaubhaft. Der Sohn W... der Klägerin zu 1.) hat nämlich in seinem Asylverfahren (vgl. die Niederschrift der dortigen Anhörung vom 17. Juni 2008, Blatt 72 der Ausländerakte) angegeben, außer seinen in Deutschland lebenden älteren Geschwistern E... und L... noch vier Schwestern – darunter die Klägerin zu 2.) – und einen Bruder im Heimatland zu haben. Im Rahmen eines ausländerbehördlichen Verfahrens zur Identitätsklärung hat er im September 2008 schriftlich ausgeführt, dass bis auf seine jüngste Schwester – die Klägerin zu 2.) – alle drei im Irak lebenden Schwestern verheiratet seien (vgl. Blatt 155 der Ausländerakte). Außerdem habe seine Mutter drei Brüder und drei Schwestern (vgl. Blatt 157 der Ausländerakte). Mithin dürften die Klägerinnen im Irak durchaus in Familienstrukturen eingebettet sein, zu denen auch männliche Personen – erwachsener Sohn und Schwiegersöhne sowie ggf. auch Brüder und Schwäger der Klägerin zu 1.) – gehören.“ Auch daran ist nach erneuter Prüfung weiterhin festzuhalten, zumal die Klägerinnen auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts nichts Gegenteiliges vorgetragen haben. Zu ergänzen ist daher hier lediglich, dass eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG prinzipiell auch dann bestehen kann, wenn das in Deutschland lebende Familienmitglied der Lebenshilfe des Nachzugswilligen dringend bedarf (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 36 AufenthG, Rn. 29 m.w.Nachw.). Jedoch ist auch für eine solche Konstellation vorliegend nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Klägerin zu 2.) hat ebenfalls keinen Anspruch auf das begehrte Visum. Da ihr Vater verstorben ist und ihrer Mutter, wie dargelegt, kein Visum erteilt werden kann, steht der Klägerin zu 2.) kein Anspruch nach § 32 AufenthG (Kindernachzug) zu. Auch auf § 36 Abs. 2 AufenthG kann sie sich aus denselben Gründen, die bereits oben hinsichtlich der Klägerin zu 1.) ausgeführt worden sind, nicht mit Erfolg stützten. Der Argumentation, die Klägerin zu 2.) könne in Syrien oder im Irak nicht alleine überleben, fehlt schon mangels Nachzugsanspruchs der Klägerin zu 1.) die sachliche Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die in Syrien wohnenden Klägerinnen, Mutter und Tochter, begehren die Erteilung von Visa für den Nachzug zu dem in Deutschland lebenden Herrn W..., welcher der am 27. November 1991 geborene Sohn der seit 1997 verwitweten Klägerin zu 1.) sowie der Bruder der am 3. Juli 1996 geborenen Klägerin zu 2.) ist und, wie die Klägerinnen, die irakische Staatsangehörigkeit besitzt. Herr M... lebt nach eigenen Angaben seit Mai 2008 im Bundesgebiet und ist als Yezide aus dem Irak als politischer Flüchtling anerkannt. Seit September 2008 hat er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Am 19. August 2009 sandten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen an die deutsche Botschaft in Damaskus (im Folgenden nur: Botschaft) ein Telefax mit dem Betreff: „In Sachen M..., geb. 27.11.1991 wohnhaft: C... Familienzusammenführung Betr.: Antrag auf Erteilung von Visa für irakische Staatsangehörige hier für: 1. Frau N..., geb. 01.08.1962 (Mutter des Mandanten) sowie ihrer Tochter 2. A..., geb. 02.07.1996 (Schwester des Mandanten) sämtlich wohnhaft in der Provinz/Mosul/Irak“. In dem weiteren Text des Schreibens wurde „um die Erteilung der Visa für die o.g. Personen zwecks Familienzusammenführung gebeten“ und ausgeführt: „Zugunsten meines Mandanten, dem Sohn der Antragstellerin zu 1. und dem Bruder der Antragstellerin zu 2., wurden die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt. Sämtliche Originaldokumente wird die Familie meiner Mandantschaft nebst Übersetzung Ihnen bei der persönlichen Vorsprache vorlegen.“ Hierauf folgten allgemeine Ausführungen zur Situation von Yeziden im Irak. Daran anschließend hieß es: „Die Dringlichkeit der Angelegenheit ergibt sich aus der oben geschilderten Situation für die Familienmitglieder meiner Mandantschaft im Irak.“ Am 17. Februar 2010 sprachen die Klägerinnen erstmals in der Botschaft vor und stellten dabei unter Vorlage verschiedener Unterlagen formularmäßige Visumsanträge. Am 20. April 2010 wandten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen per E-Mail an die Botschaft. Als Betreff wurde angegeben: „In Sachen M..., geb. 27.11.1991 Familienzusammenführung Zuzug der Frau N..., geb. 01.08.1962 (Mutter des Mandanten) sowie ihrer Tochter“ In der E-Mail wurde wiederum Herr M... als „Mandant“ bezeichnet und um Mitteilung gebeten, welche Stellungnahme die Ausländerbehörde abgegeben habe. Nachdem die Ausländerbehörde am 21. April 2010 ihre Zustimmung zur Visumserteilung versagt hatte, lehnte die Botschaft mit Bescheid vom 29. April 2010 die Visa ab. Zwar habe die Klägerin zu 1.) prinzipiell einen Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG, denn der Antrag sei noch vor der Volljährigkeit ihres Sohnes gestellt worden. Nach Auffassung der Ausländerbehörde sei der Antragszeitpunkt aber nicht maßgeblich, weil der Sohn kurz danach volljährig geworden sei, so dass der Aufenthaltszweck – Ausübung der Personensorge – nicht mehr bestehe. Auch die Klägerin zu 2.) habe keinen Nachzugsanspruch. Zur Begründung der dagegen am 11. Mai 2010 erhobenen Klage tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen sei die Antragstellung am 19. August 2009. In dem überwiegend formularmäßigen „Fristwahrungsfax“ sei nicht nur die Referenzperson als Mandant bezeichnet worden, sondern im Hinblick auf die Klägerinnen auch von der Mandantschaft gesprochen worden. Die anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung habe sich auf die Klägerinnen und nicht auf die Referenzperson bezogen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Gericht dies außer Acht lasse und im Gegensatz zur Botschaft von einer fehlenden Bevollmächtigung ausgehe. Die Klägerin zu 1.) habe trotz Ruhens der elterlichen Sorge einen Nachzugsanspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG, denn es gehe gerade darum, ihr die Ausübung des Sorgerechts wieder zu ermöglichen. Bei der Klägerin zu 2.) liege eine außergewöhnliche Härte vor (§ 36 Abs. 2 AufenthG). Weder könne sie alleine im Irak oder Syrien überleben noch dürfe die Klägerin zu 1.) gezwungen werden, sich für eines ihrer beiden Kinder zu entscheiden. In Syrien könnten sie nicht längere Zeit bleiben, weil ihr Aufenthalt beschränkt sei. Generell sei die Lage von jüngeren Frauen und Mädchen, die einer religiösen Minderheit angehörten, in vielen muslimischen Ländern und vor allem im Irak katastrophal. Wenn, wie hier, kein Schutz durch männliche Angehörige bestehe, sei die Gefahr von Entführungen und Vergewaltigungen besonders groß. Hilfe durch die Polizei oder andere Einrichtungen sei nicht zu erwarten. Auf die Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin zu 2.) komme es in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 AufenthG nicht an. Zumindest liege hinsichtlich dieser Regelerteilungsvoraussetzung ein atypischer Fall vor. Abgesehen davon sei ihr Lebensunterhalt jetzt durch die Erwerbstätigkeit ihres Bruders gesichert. Die Klägerin zu 1.) habe sich auch nicht wegen dessen Einschleusung strafbar gemacht. Zwar habe sie sich für seine Ausreise eingesetzt, jedoch sei sie weder Täterin noch Anstifterin der Schleusung. Auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei unbegründet. Ob nach der Einreise die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis vorlägen, sei rechtlich unerheblich. Außerdem bestehe durchaus die Möglichkeit, unabhängig vom Alter des Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Die Klägerinnen stellen sinngemäß den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus vom 29. April 2010 zu verpflichten, ihnen Visa für den Nachzug zu ihrem Sohn bzw. Bruder W... zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Es sei nicht ersichtlich, dass das Sorgerecht der Klägerin zu 1.) nach der Anordnung des Ruhens durch das Amtsgericht C... am 14. Oktober 2008 noch einmal aufgelebt sei. Außerdem scheitere ihr Nachzug wegen Rechtsmissbrauchs. Sie habe ihren Sohn eingeschleust und könne sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht berufen, dessen Voraussetzungen sie durch eine Straftat selbst geschaffen habe. Auch würde der Zweck des § 36 Abs. 1 AufenthG in sein Gegenteil verkehrt, wenn Eltern durch die Schleusung eines Kindes die jahrelange Trennung von diesem selbst herbeiführen könnten, um kurz vor dessen Volljährigkeit ein Nachzugsrecht zu beanspruchen. Es widerspreche ferner dem Schutz des Kindeswohls, Eltern den Nachzug zu gestatten, wenn dadurch nicht nachzugsberechtigte Kinder allein im Ausland zurückblieben. So sei es hier, denn die Klägerin zu 2.) könne mangels gesicherten Lebensunterhalts und ausreichenden Wohnraums nicht nachziehen. Ein atypischer Fall liege insoweit nicht vor. Die Unterlagen zu dem angeblichen Erwerbseinkommen der Referenzperson seien offenbar verfahrensangepasste Gefälligkeitsbescheinigungen. Durch deren Vorlage sei der Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG erfüllt, so dass die Visa auch deshalb abzulehnen seien. Ohnehin habe sich das Verfahren erledigt, denn die Klägerin zu 1.) könne wegen der Volljährigkeit ihres Sohnes das Sorgerecht gar nicht mehr ausüben. Erhielte sie ein Visum, müsste sie sogleich wieder ausreisen, weil ihr keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte. Der Vertrauenstatbestand, dessentwegen es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme, beziehe sich nur auf die Ausübung des Sorgerechts für den Minderjährigen. Die Perspektive eines dauerhaften Aufenthalts sei hingegen nie eröffnet gewesen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, macht jedoch Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der zum Erwerbseinkommen der Referenzperson vorgelegten Unterlagen geltend. Die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren hat das Gericht mit inzwischen unanfechtbarem Beschluss vom 5. April 2012 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte (2 Bände) und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Halbhefter) sowie der Beigeladenen (3 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer gewesen sind.