Beschluss
3 B 17/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Anwendung der Schadensausgleichsfiktion ist die Objektidentität des zurückgewährten Wirtschaftsguts zu prüfen; eine behauptete völlige Wertlosigkeit ist verfahrensfehlerfrei nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht substanziiert dargelegt und belegt worden ist.
• Ein Hilfsbeweisantrag, der ausschließlich auf Ausforschung zielt und keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte enthält, ist unzulässig.
• Nach § 349 Abs. 5 LAG können Miterben für die Rückforderung gesamtschuldnerisch herangezogen werden; eine vorherige Veräußerung von Erbteilen schränkt die Inanspruchnahme nicht auf die verbleibende Erbquote ein.
• Ob der Wert der zurückerlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, ist nach § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG vom Anspruchsgegner substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Lastenausgleich: Substantiierung von Wertlosigkeit und Haftung der Miterben • Bei der Anwendung der Schadensausgleichsfiktion ist die Objektidentität des zurückgewährten Wirtschaftsguts zu prüfen; eine behauptete völlige Wertlosigkeit ist verfahrensfehlerfrei nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht substanziiert dargelegt und belegt worden ist. • Ein Hilfsbeweisantrag, der ausschließlich auf Ausforschung zielt und keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte enthält, ist unzulässig. • Nach § 349 Abs. 5 LAG können Miterben für die Rückforderung gesamtschuldnerisch herangezogen werden; eine vorherige Veräußerung von Erbteilen schränkt die Inanspruchnahme nicht auf die verbleibende Erbquote ein. • Ob der Wert der zurückerlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, ist nach § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG vom Anspruchsgegner substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen. Die Kläger sind Miterben des H. S., dem 1979 Hauptentschädigung für Wegnahmeschaden an Aktienanteilen zugesprochen worden war. Teile ihrer Erbanteile übertrugen die Kläger in den 1990er Jahren an Dritte; 1995 wurden die Anteilsrechte an der Aktiengesellschaft auf die Erbengemeinschaft zurückübertragen. Der Beklagte forderte daraufhin die gewährte Hauptentschädigung von den Klägern zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil der Schaden an den Anteilsrechten als vollständig ausgeglichen angesehen wurde und eine behauptete Wertlosigkeit der zurückerlangten Anteile nicht ausreichend substantiiert war. Die Kläger rügten u.a. Verfahrensfehler und grundsätzliche Rechtsfragen, insbesondere zur Bedeutung von Wertminderungen und zur Frage, wer Rückzahlungspflichtiger ist. • Das Verwaltungsgericht hat die behauptete völlige Wertlosigkeit der zurückübertragenen Anteilsrechte verfahrensfehlerfrei nicht festgestellt, weil die Kläger keine tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen und ihr Hilfsbeweisantrag Ausforschungscharakter hatte und daher unzulässig war. • Eine Beweisnot der Kläger rechtfertigte die Ausforschung nicht, weil sie in der Lage gewesen wären, zumindest die Quellen und Umstände anzugeben, aus denen sie ihre Behauptungen ableiteten; das Unterlassen solcher Angaben machte den Beweisantrag unsubstantiiert. • Rechtlich ist die Frage der Objektidentität getrennt von der Wertprüfung nach § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG zu behandeln: Wertminderungen sind im Rahmen der Schadensausgleichsfiktion grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Wert der erhaltenen Ausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag. • § 349 Abs. 5 LAG begründet eine gesamtschuldnerische Haftung der Miterben, die es dem Gläubiger erlaubt, die Rückforderung nach Belieben von einem oder mehreren Miterben zu verlangen; eine zuvor erfolgte Übertragung von Erbteilen schränkt deshalb die Möglichkeit der Behörde, die Kläger insgesamt in Anspruch zu nehmen, nicht ein. • Die behauptete Abweichung von früherer Rechtsprechung liegt nicht vor, weil das angefochtene Urteil die behauptete Wertlosigkeit nicht festgestellt hat und die Entscheidung insoweit im Wesentlichen § 349 Abs. 4 und 5 LAG entsprechend auslegt. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision bleiben erfolglos; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird bestätigt. Die Kläger haben den Feststellungs- und Substantiierungsanforderungen für die behauptete völlige Wertlosigkeit der zurückübertragenen Anteile nicht genügt, weshalb die Rückforderung der Hauptentschädigung zu Recht erfolgte. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, nur in Höhe ihrer nach den Erbteilsübertragungen verbleibenden Quote herangezogen zu werden; die gesamtschuldnerische Haftung nach § 349 Abs. 5 LAG erlaubt die Inanspruchnahme der Miterben in voller Höhe. Die Kostenentscheidung und der Streitwert richten sich nach den angegebenen Vorschriften.