Urteil
17 K 1/20
VG Berlin 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1116.17K1.20.00
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Leitsätze
1. Liegt ein Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs vor, der außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilt wurde, ist die deutsche zahnärztliche Approbation für den Fall zu erteilen, dass eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Sofern sich hinsichtlich der Intensität bei der Gegenüberstellung der Stundenzahlen des ausländischen und deutschen Studiengangs in bestimmten Fächern ergibt, dass die nachgewiesene Dauer der ausländischen Ausbildung um deutlich mehr als 20 % von der Dauer der Ausbildung in diesen Fächern nach der deutschen Referenzausbildung abweicht, kann eine wesentliche Abweichung gegeben sein.(Rn.52)
(Rn.55)
2. Im Falle ihrer Echtheit kommt ausländischen Urkunden dieselbe Beweiskraft wie deutschen öffentlichen Urkunden zu.(Rn.74)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger die Approbation als Zahnarzt zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt ein Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs vor, der außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilt wurde, ist die deutsche zahnärztliche Approbation für den Fall zu erteilen, dass eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Sofern sich hinsichtlich der Intensität bei der Gegenüberstellung der Stundenzahlen des ausländischen und deutschen Studiengangs in bestimmten Fächern ergibt, dass die nachgewiesene Dauer der ausländischen Ausbildung um deutlich mehr als 20 % von der Dauer der Ausbildung in diesen Fächern nach der deutschen Referenzausbildung abweicht, kann eine wesentliche Abweichung gegeben sein.(Rn.52) (Rn.55) 2. Im Falle ihrer Echtheit kommt ausländischen Urkunden dieselbe Beweiskraft wie deutschen öffentlichen Urkunden zu.(Rn.74) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger die Approbation als Zahnarzt zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (im Folgenden LAGeSo) vom 26. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung der Approbation als Zahnarzt. Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Approbation ist § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) - ZHG -. Danach ist einem Antragsteller, der über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügt, der außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegt (Drittland) die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Diese liegt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 bis 5 ZHG vor, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 ZHG geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen insbesondere dann vor, wenn die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes ist, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden. Fächer unterscheiden sich dann wesentlich in diesem Sinne, wenn die hier erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und wenn die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung hier wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Solche wesentlichen Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wobei es nicht entscheidend ist, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Regelung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 14 Absätze 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG um und berücksichtigt, dass der Begriff der wesentlichen Unterschiede neu definiert und insbesondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen ist. Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist deshalb - ohne dass der Verzicht auf den Wegfall der Ausbildungsdauer als Kriterium der wesentlichen Unterschiede zu einer Senkung der Anforderungen an die (zahn-) ärztliche Grundausbildung führen soll (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/55/EU) - anhand des Inhalts der Ausbildung, mithin der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt auch der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes, wenn auch nicht das einzige Indiz sein (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris Rn. 29 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - BVerwG 3 C 64/90 -, juris Rn. 33). Auch für die Intensität der Ausbildung kann die Stundenzahl weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt liefern, da sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsgangs ohne jeglichen quantitativen Maßstab nur schwer bemessen lässt. Es liegt insoweit auf der Hand, dass in einem Bruchteil der Zeit bei Zugrundelegung gleicher Qualität der Lehrveranstaltung kaum derselbe Inhalt vermittelt werden kann. Insoweit muss zumindest bei einer großen Differenz der Ausbildungsdauer auch von einem wesentlichen inhaltlichen Ausbildungsdefizit ausgegangen werden. Sofern sich bei der Gegenüberstellung der Stundenzahlen des ausländischen und deutschen Studiengangs in bestimmten Fächern ergibt, dass die nachgewiesene Dauer der ausländischen Ausbildung um deutlich mehr als 20 % von der Dauer der Ausbildung in diesen Fächern nach der deutschen Referenzausbildung abweicht, kann eine wesentliche Abweichung gegeben sein (vergleiche hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 55). Entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG bedeutet dabei „Gleichwertigkeit“ nicht „Gleichartigkeit“ oder „Gleichheit“. Beide Abschlüsse müssen vielmehr von gleichem Wert sein. Entscheidend für die Gleichwertigkeit ist, ob der Antragsteller aufgrund der im Ausland durchlaufenen Ausbildung und Prüfung in der Lage ist, den Anforderungen zu genügen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufes gestellt werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 39, 40). Die Feststellung, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der hiesigen Ausbildung aufweist, erfolgt anhand der nach § 2 Abs. 6 ZHG vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, die Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben müssen. Angaben zum zeitlichen Umfang einzelner Fächer genügen jedenfalls dann nicht, wenn der Ausbildungsinhalt zweifelhaft ist (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2017 - 13 A235/15 -, juris Rn. 50 ff.). A. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er ein zahnmedizinisches Studium abgeschlossen hat. Er hat die erforderlichen Unterlagen in hinreichender Form vorgelegt und damit sowohl den Abschluss eines zahnärztlichen Studiums in Syrien nachgewiesen als auch geeignete Nachweise über konkrete Inhalte der von ihm absolvierten Ausbildung eingereicht. I. Die Beweislast für das Vorliegen der abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf trägt gemäß § 2 ZHG derjenige, der die zahnärztliche Approbation beantragt. Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG ist in formeller Hinsicht eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, vorzulegen. Eine Legalisation wird vom Gesetz insoweit nicht gefordert. Der öffentliche Glaube daran, dass eine nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichteten Urkunde die Vermutung der Echtheit zugutekommt, gilt gemäß § 437 Abs. 1 ZPO lediglich für inländische Urkunden. Ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Ausländers errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist, hat das Gericht nach den Umständen des Einzelfalles zu ermessen, vgl. § 438 Abs. 1 ZPO. Dies findet eine Rechtfertigung darin, dass sowohl die äußeren Merkmale dieser ausländischen Urkunden als auch die ausstellenden Behörden und Personen typischerweise im Inlandsrechtsverkehr nicht ausreichend bekannt sind (vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 53). Zwar genügt zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde gemäß § 438 Abs. 2 ZPO die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes. Sind die Anforderungen an solche Beglaubigungs- und Legalisationsformen für ausländische Urkunden jedoch (noch) nicht erfüllt, ist damit aber noch nicht von einer Unechtheit der Urkunden auszugehen. Das Gericht hat vielmehr im Wege freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Urkunde echt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - BVerwG 5 B 49/09 -, juris Rn. 4). In diesem Rahmen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die durch den Kläger vorgelegten Unterlagen, die den Abschluss seiner zahnärztlichen Ausbildung an der Universität Damaskus/Syrien belegen, echt sind. Hierzu zählen die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen: - eine „Abschlussbescheinigung - Nummer: 759/SH T -“ vom 31. Oktober 2011, wonach „Aufgrund des Beschlusses des Rates der Damaskus Universität Nr.: 307 vom 18/10/2011“ dem Kläger das Prädikat „Gut“ und ein Notendurchschnitt von 64,43 verliehen wurde, - das Original und eine Übersetzung des „Lizenziat Doktor der Zahnmedizin (Ijazat) - Bachelor der Zahnmedizin -“ vom 2. November 2011, welches einen Beglaubigungsstempel durch das syrische Außenministerium und eine Beglaubigung der Universität Damaskus jeweils vom 5. Dezember 2011 trägt, - einen „Lehrplan (Modulen- und Stundenplan)“ der Arabischen Republik Syrien, Universität Damaskus, Fakultät der Zahnmedizin vom 2. November 2011 ausgestellt auf seinen Namen, - eine Bescheinigung der Syrischen Arabischen Republik, Universität Damaskus, Fakultät für Zahnmedizin Nr.: 982 vom 10. Juni 2012, mit der bescheinigt wurde, dass der Kläger ein Absolvent der Fakultät für Zahnmedizin der Universität Damaskus ist und ihm der Doktorgrad in Zahnmedizin im Studienjahr 2010-2011 nach Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß dem Lehrplan verliehen worden sei, welche einen Beglaubigungsstempel des Außenministeriums vom 14. August 2012 trägt, - ein Lehrplan/Curriculum der Syrischen Arabischen Republik, Universität Damaskus, Fakultät der Zahnmedizin, nach dem der Kläger Absolvent der Fakultät der Zahnmedizin der Universität Damaskus sei und den angeführten Lehrplan absolviert habe, mit der Beglaubigung der Universität Damaskus vom 2. November 2011 und dem Dienstsiegel der Fakultät der Zahnmedizin sowie einer Beglaubigung des syrischen Außenministeriums vom 3. November 2011, - eine Bestätigung der syrischen Arabischen Republik, Universität Damaskus, Fakultät der Zahnmedizin, Nr.: 1106/SS mit einer Beglaubigung des Syrischen Außenministeriums vom 5. August 2014, wonach jedes Semester 16 Studienwochen und das Studium 160 Studienwochen umfasse und die Studium-Stunde 60 Minuten betrage, - eine Aufstellung der Fächer und Noten durch die Syrische Arabische Republik, Universität Damaskus, Fakultät der Zahnmedizin, vom 2. November 2011 mit einer Beglaubigung des syrischen Außenministeriums vom 24. November 2011, in welcher sämtliche Fächer und die in diesen erzielten Noten des Klägers aufgelistet sind. 1. Die wesentlichen Zeugnisse des Klägers wurden zeitnah zu den in ihnen bekundeten Vorgängen durch die zuständige Universität ausgestellt und vom zuständigen syrischen Außenministerium beglaubigt. Es ergeben sich aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, die - formelle - Echtheit dieser vorgelegten Urkunden anzuzweifeln. a) Soweit zunächst Zweifel an der Echtheit zweier Unterlagen - der Bescheinigung der Syrischen Arabischen Republik, Universität Damaskus, Fakultät für Zahnmedizin Nr.: 982 vom 10. Juni 2012 sowie der Aufstellung der Fächer und Noten durch die Syrische Arabische Republik, Universität Damaskus, Fakultät der Zahnmedizin, vom 2. November 2011 - deshalb bestanden, weil ausweislich der zunächst vorgelegten Übersetzung das Datum der Beglaubigung durch das Außenministerium vor dem Ausstellungsdatum des Dokumentes durch die Universität Damaskus lag, sind diese zwischenzeitlich ausgeräumt. Abgesehen davon, dass das Gericht diese Unterlagen selbst einem Dolmetscher vorgelegt und dabei die Übersetzungsfehler bestätigt bekommen hat, wurde durch den Kläger vor der mündlichen Verhandlung eine neue Übersetzung vorgelegt, die Daten in der nunmehr nachvollziehbaren Reihenfolge ausweist. b) Auch hinsichtlich der durch den Beklagten gerügten Widersprüche zwischen der vorgelegten arabischsprachigen Version des Curriculums und dessen englischer Fassung, folgt aus diesen für das Gericht nicht, dass die Urkunden unecht sind. Zwar mögen sich bei genauerer Betrachtung kleinere Unterschiede in den Versionen ergeben. So ist festzustellen, dass für den Kurs Orale und Dentale Histopathologie in der arabischen Fassung des Curriculums zwei Theoriestunden und drei Praxisstunden erwähnt sind, während sich in der englischen Version die Angabe von drei Theoriestunden und drei Praxisstunden findet. Im vierten Studienjahr fand der Kurs Kieferorthopädie (1) laut der arabischen Version im ersten Semester und nach der englischen Version im zweiten Semester des Studienjahres statt. Im Bereich Anästhesie und Extraktion (4) wurden in der arabischen Version zwei Praxisstunden und in der englischen Version vier Praxisstunden angegeben und im Bereich Kieferorthopädie (2) gab es ausweislich der arabischen Version zwei Theoriestunden und vier Praxisstunden, während es laut der englischen Version keine Theoriestunde und vier Praxisstunden gab. Diese Abweichungen lassen entgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs den Schluss darauf zu, dass der Kläger sein Studium in Damaskus nicht erfolgreich absolviert hat. Sie lassen sich vielmehr durch Übersetzungsfehler erklären. So musste die englische Version des Curriculums zunächst in Syrien in die englische Sprache übertragen und dann in Deutschland in die deutsche Sprache übersetzt werden. Sie durchlief mithin zwei Übersetzungsvorgänge, bei denen es jeweils zu Fehlern kommen kann. Auch die arabische Version musste zunächst in die deutsche Sprache übersetzt werden, sodass es auch insoweit zu Abweichungen kommen konnte. Übersetzungen bergen nach der Erfahrung des Gerichtes vielfach die Gefahr, dass die ursprünglichen Texte im Ergebnis nicht immer exakt wiedergegeben werden. Zudem sind die Abweichungen vorliegend derart marginal, dass hieraus weder der Schluss gezogen werden kann, dass der Kläger nicht nach den vorgelegten Curricula studiert hat, noch dass die Gleichwertigkeit des Studiums deswegen nicht bewertet werden kann. Gerade für letzteres erreichen die Unterschiede in den vorliegenden Übersetzungen keinen hinreichenden Wert. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Statusbericht der Syrischen Arabischen Republik, Damaskus Universität, Fakultät für Zahnmedizin vom 5. November 2020 vorgelegt hat, wonach er die Prüfung des Studienjahres 2010/2011 gemäß dem Transskript für die studierten Fächer an der zahnmedizinischen Fakultät während seines Studiums bestanden und somit den Doktortitel in der Zahnmedizin erworben hat. In der englischen Kopie sei ein Fehler dergestalt unterlaufen, dass das Fach Kieferorthopädie im Curriculum im vierten Studienjahr im zweiten Semester erwähnt worden sei, obwohl es richtigerweise zum ersten Semester gehört habe, wie es im Studienplan aufgelistet sei. Anhaltspunkte dafür, an der Echtheit auch dieses Dokumentes zu zweifeln, bestehen nicht. c) Auch die durch das Gericht bestellte Gutachterin hat in ihrem Ergänzungsgutachten vom 7. September 2020 ausgeführt, dass die Studienunterlagen des Klägers denen anderer syrischer Antragsteller ganz ähnlich seien. Bedingt durch die Übersetzungen verschiedener Dolmetscher variierten die Texte geringfügig, was sich dadurch erklären lasse, dass die Dolmetscher in der Regel keine Fachsprachenkenntnisse besäßen. Insofern könne sie aus ihrer beruflichen Praxis bestätigen, dass es bei solchen Übersetzungen mehrfach zu Übertragungsfehlern oder Rechenfehlern in den Stundenplänen gekommen sei, die leicht korrigiert werden könnten. Zwar mag, wie auch der Beklagte einwendet, es nicht im Kompetenzbereich der Gutachterin liegen, die Echtheit derartiger Urkunden festzustellen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Gutachterin Zweifel an der Richtigkeit der Ausbildungsunterlagen zu äußern hat, sofern sie hierfür Anhaltspunkte hat. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Sie hat vielmehr festgestellt, dass die Unterlagen den üblicherweise vorgelegten Unterlagen anderer Antragsteller entsprechen. Insoweit dürfte ihr ein hinreichender Erfahrungsschatz zur Verfügung stehen, da sie als Vorsitzende des Kenntnisprüfungsausschusses im Bundesland vielfach mit derartigen Unterlagen konfrontiert ist. d) Auch aus dem Umstand, dass der Kläger das fünfjährige Studium in den Jahren 2005 bis 2011 und damit binnen sechs Jahren absolviert hat, kann nicht der Schluss darauf gezogen werden, dass seine Angaben unzutreffend sind. Er konnte dies vielmehr glaubhaft damit begründen, dass er die Prüfungen im ersten Studienjahr nicht bestanden hat und diese wiederholen musste. Dies führte er auf im Anfangsjahr noch mangelhafte Arabischkenntnisse zurück. 2. Auch an der Wahrheit der beurkundeten Tatsachen bestehen für das Gericht keine Zweifel. Grundsätzlich kommt ausländischen Urkunden im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft wie deutschen öffentlichen Urkunden zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - BVerwG 5 B 49/09 -, juris Rn. 5). a) Dies gilt vorliegend auch unter Berücksichtigung dessen, dass es ausweislich eines Schreibens des Bundesministeriums des Inneren vom 30. Oktober 2015 in der Vergangenheit verschiedentlich zur Vorlage unwahrer Urkunden über die Ausbildung in Syrien gekommen sei. Insoweit ist festzustellen, dass der Kläger seine Unterlagen nicht erst zu diesem Zeitpunkt, sondern bereits deutlich vor dem Beginn der Flüchtlingskrise und schon in der Anfangsphase des Krieges in Syrien im Sommer 2013 vorgelegt hat. Insoweit dürften die Beobachtungen aus dem Jahre 2015, die so zuvor offenbar nicht gemacht worden waren, nichts an der Vermutung der Wahrheit der vorgelegten ausländischen Urkunden ändern. b) Das Gericht ist nach Vernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger sein Studium in Damaskus zum einen absolviert und zum anderen auch erfolgreich abgeschlossen hat und mithin die von ihm vorgelegten Unterlagen auch inhaltlich zutreffend sind. Es hat insgesamt drei seiner in größerer Zahl zur mündlichen Verhandlung erschienenen Kommilitonen hierzu befragt, wobei zwei von ihnen aus persönlichem Erleben nachvollziehbar berichten konnten, dass der Kläger mit ihnen zusammen die Vorlesungen, praktischen Übungen und Prüfungen absolviert hat. Ebenso haben sie bestätigt, dass der Kläger mit ihnen zusammen das Bestehen der Prüfungen gefeiert hat und sich auch auf dem Abschlussfoto der erfolgreichen Absolventen befindet. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Prüfung im Jahre 2011 nicht erfolgreich absolviert haben könnte, hatten sie nicht. Das Vorbringen der Zeugen war insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil sie ein sehr seriöses Aussageverhalten zeigten und in keiner Weise den Eindruck vermittelten, enge Freunde des Klägers zu sein und diesem mit ihrer Aussage einen Gefallen tun zu wollen. Wäre dies der Fall gewesen, hätten sie sich eindeutiger zum Abschluss des Studiums des Klägers positionieren können. Jedoch hat keiner der Zeugen ausdrücklich bestätigt, ein Abschlusszeugnis oder auch nur den Namen des Klägers auf der Liste der erfolgreichen Absolventen bewusst wahrgenommen zu haben. Sie schlossen jedoch ohne eigene erkennbare Zweifel aus dem Gesamtverhalten des Klägers im Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung und danach, dass er nicht zu den Personen gehörte, die die Prüfung nicht bestanden hatten und diese wiederholen mussten. Dass der Kläger aber bereits zum damaligen Zeitpunkt seinen Kommilitonen lediglich vorgespielt hat, die Prüfung bestanden zu haben, und trotz eines Nichtbestehens einen Versuch der Wiederholung dieser Prüfung nicht unternommen hat, erscheint nicht als lebensnah. c) Zudem ist festzustellen, dass der Kläger zwar einerseits eine Vielzahl von Unterlagen zum Beleg seines Studienabschlusses vorlegte, andererseits aber nicht jedes der vom Beklagten geforderten Dokumente beibrachte. Insbesondere im Hinblick auf die Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat, die der Beklagte dringlich einforderte, erklärte er, diese nicht zu besitzen und deshalb nicht vorlegen zu können. Wäre der Kläger dazu bereit gewesen, auch unwahre Unterlagen vorzulegen, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, auch diese Bescheinigung noch zu organisieren. Aus dem Umstand, dass er dies nicht tat, kann ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass er zur Vorlage gefälschter Unterlagen nicht bereit gewesen ist. II. Weiter ist festzustellen, dass es sich bei der Universität Damaskus ausweislich des Infoportals zu ausländischen Bildungsabschlüssen - anabin - der Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (https://anabin.kmk.org) um eine Institution der Klasse H+ handelt und somit um eine solche, die in Syrien in maßgeblicher Weise als Hochschule anerkannt und ausgehend davon in Deutschland als Hochschule anzusehen ist. Dies bedeutet, dass Abschlüsse dieser Einrichtung einer Gleichwertigkeitsuntersuchung im Hochschulbereich unterzogen werden können, ohne dass damit eine Vorentscheidung darüber verbunden wäre, dass die dort erreichten Abschlüsse als mit einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig angesehen werden können. Zudem kann dem Infoportal entnommen werden, dass sich das Studium der Zahnmedizin in Syrien über fünf Jahre erstreckt und sich in ein naturwissenschaftliches Vorbereitungsjahr und ein vierjähriges zahnmedizinisches Hauptstudium gliedert. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Idjaza (duktur) fi tibb al-asnan" (Lizenz in Zahnmedizin) verliehen, der in Syrien vorbehaltlich der Berufserlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt. Dementsprechend weisen auch die vom Kläger eingereichten Unterlagen und dabei nicht zuletzt auch die vorgelegte Aufstellung der Fächer und Noten ein grundsätzlich fünfjähriges Zahnmedizinstudium aus, wobei der Kläger das erste Studienjahr, dass er zunächst im Jahr 2005/2006 nicht erfolgreich absolvierte, im Studienjahr 2006/2007 wiederholen musste und mithin das Studium erst nach sechs Jahren abschloss. Die Erfolge des Klägers in den einzelnen Semestern in den jeweiligen Fächern sind hier umfänglich dokumentiert und es wurde abschließend festgestellt, dass ihm im Ergebnis der Prüfungen der dritten Session des Studienjahres 2010/2011 und aufgrund des Universitätsabschlusses mit der Nr. 307 vom 18. Oktober 2011 der Doktorgrad der Zahnmedizin mit dem Prädikat „GUT“ und einer Gesamtdurchschnittsnote von 64,43 verliehen wurde. Diese Angabe deckt sich mit dem Inhalt der vorgelegten Abschlussbescheinigung - Nr. 759/SH T -. B. Der Ausbildungsstand des Klägers ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ZHG als gleichwertig anzusehen. I. Entgegen der Auffassung des Beklagten durfte und musste das Gericht die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers mit dem eines Studienabsolventen der Zahnmedizin in der Bundesrepublik Deutschland vornehmen. Dem steht insbesondere nicht der Einwand eines mit der Prüfung einhergehenden unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwandes entgegen. 1. Nach der Systematik des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist gemäß § 2 Abs. 3 im Falle eines Studiums in einem Drittland zunächst die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu prüfen. Es gelten hierfür die Regelungen des Abs. 2 Sätze 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Lediglich in den Fällen, in denen wesentliche Ausbildungsunterschiede festgestellt worden sind, die auch nicht ausgeglichen wurden, muss ein Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 6 ZHG nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind, mithin eine Kenntnisprüfung ablegen. Insofern steht die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen im Range vor einer Kenntnisprüfung der Antragsteller und ist grundsätzlich auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der mit der Gleichwertigkeitsprüfung einhergehende sachliche oder zeitliche Aufwand - wie üblicherweise - groß ist. Eine derartige Einschränkung findet sich im Gesetz nicht. 2. Etwas anderes gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG lediglich in den Fällen, in denen die Prüfung der Gleichwertigkeit nur mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Kläger hat sämtliche Unterlagen, die zur Überprüfung der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit einem deutschen Studium erforderlich waren, vorgelegt; die Gleichwertigkeitsprüfung konnte anhand dieser Unterlagen ohne weiteres erfolgen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund dessen, dass der Beklagte rügt, der Kläger habe die gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a ZHG vorzulegende Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat nicht vorgelegt. Ungeachtet dessen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, den zahnärztlichen Beruf im Land seiner Ausbildung - Syrien - oder in seinem Herkunftsstaat - Türkei - auszuüben und dementsprechend in keinem dieser Länder eine Berechtigung zur Berufsausübung beantragt hat, ist eine derartige Bescheinigung nicht dazu geeignet, die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung zu belegen. Eine Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat hat hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Ausbildungen keinen nennenswerten Aussagegehalt. Aus diesem Grunde folgt aus der Nichtvorlage dieser Unterlage auch kein unangemessener zeitlicher und sachlicher Prüfaufwand. II. Der Ausbildungsstand des Klägers ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ZHG als gleichwertig anzusehen. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass das zahnmedizinische Studium des Klägers an der Universität Damaskus die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses mit einem abgeschlossenen Studium der Zahnmedizin an einer deutschen Universität in sämtlichen Fächern gewährleistet. Die in einzelnen Fächern zutage getretenen wesentlichen Unterschiede konnten jedoch durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Kläger im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis und durch lebenslanges Lernen erworben hat. Einer Kenntnisprüfung bedarf es aus diesem Grunde nicht. Hinsichtlich der Fächer, die wesentliche Voraussetzung für die Ausbildung zum Zahnarzt sind, ist die Vergleichbarkeit des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Antragstellers ergibt, vorzunehmen. Anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ist dessen Studiengang in eine wertende Relation zu den Studieninhalten nach der Approbationsordnung für Zahnärzte zu setzen. Maßgebend ist insoweit hier die Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄPrO - vom 26. Januar 1955 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 - BGBl. I S. 1307) in der am 30. September 2020 geltenden Fassung. Die zum 1. Oktober 2020 in Kraft getretene Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen - ZApprO - vom 8. Juli 2019 (BGBl I 2019, 933) entfaltet im hiesigen Verfahren noch keine Wirkung, denn gemäß § 133 ZApprO ist die ZÄPrO in der am 30. September 2020 geltenden Fassung auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird das zahnmedizinische Studium im Bundesgebiet mithin weiter nach der bisherigen Approbationsordnung absolviert und abgeschlossen. Da weder das ZHG noch die ZÄPrO konkrete Inhalte und Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vorgeben, kann hinsichtlich der Studieninhalte und der Quantifizierung auf den Ausbildungskatalog einer beispielhaft ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen werden (so auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 33.07 -, juris Rn. 22). Dies rechtfertigt sich dadurch, dass jeder von einer Hochschule im Bundesgebiet angewandte Ausbildungskatalog in seiner Gesamtheit den qualitativen und quantitativen gesetzlichen Anforderungen der zahnärztlichen Ausbildung genügen muss. Der Kläger hat sich zum Vergleich seiner Ausbildung auf die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn gestützt. Dem gerichtlichen Beweisbeschluss ist die Gutachterin - soweit dies aufgrund des nicht offiziell vorliegenden dortigen Curriculums möglich war - nachgekommen und hat eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der Fächer vorgenommen, die für die zahnmedizinische Ausbildung wesentlich sind. Lediglich ergänzend hat sie Ausführungen auch bezogen auf das zahnmedizinische Curriculum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gemacht. Die Kenntnisse in einem Fach sind nicht nur dann im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 ZHG wesentliche Voraussetzung für die Ausbildung im zahnärztlichen Beruf, wenn es zu den Kernfächer der zahnärztlichen Ausbildung gehört. Wesentlich sind Kenntnisse und Fähigkeiten auch dann, wenn diese für eine adäquate zahnmedizinische Versorgung bedeutsam sind. Dies erfordert nicht Kenntnisse und Fähigkeiten in sämtlichen Fächern und Querschnittsbereichen gleichermaßen, denn § 2 Abs. 2 und 3 ZHG verlangt einen gleichwertigen Ausbildungsstand aber keine identische Ausbildung (vgl. zum ärztlichen Berufsrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2017 - 13 A 235/15 -, juris Rn. 95 ff.; VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 103). In den Blick genommen werden müssen dabei diejenige Fächer, die von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin umfasst sind, wie sie nach der ZÄPrO unter Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt sind und damit für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit als unerlässlich erachtet werden (vgl. stellvertretend OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 47; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 - 1 K 7705/18 -, juris Rn. 29). Ausweislich des durch das Gericht eingeholten Gutachtens ergibt ein Vergleich der wesentlichen Ausbildungsfächer im Bereich Zahnmedizin an der Universität Damaskus und an der vom Kläger als Vergleichsgrundlage herangezogenen Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn bzw. der von der Gutachterin zum Vergleich ebenfalls faktisch herangezogenen Johannes Gutenberg-Universität Mainz das folgende Bild: 1. Beim Fach Zahnersatzkunde, das gemäß § 40 Abs. 1 X ZÄPrO ein Prüfungsfach in der zahnmedizinischen Abschlussprüfung darstellt und gemäß § 50 ZÄPrO in der Regel an zehn Tagen geprüft wird, wobei der Kandidat seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern hat, stellt sich die Ausbildung des Klägers nach Begutachtung sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als gleichwertig dar. a) Ausweislich des Gutachtens hat der Kläger an der Universität in Damaskus in diesem Fach 63.360 Minuten Ausbildung erhalten. Dem stehen nach Angaben der Gutachterin an der Universität Bonn 63.000 Ausbildungsminuten gegenüber, sodass insoweit bereits ein Indiz für die Gleichwertigkeit der Ausbildung besteht. Soweit der Beklagte der Ermittlung dieser Zahlenwerte damit entgegentritt, die Gutachterin habe eine unzutreffende Semesterwochenzahl an der Universität Bonn zugrunde gelegt, weil dort nicht jeweils 14 Wochen im Winter- und Sommersemester, sondern im Winter 17 und dem Sommer 15 Semesterwochen unterrichtet würden, kann dem nicht gefolgt werden. Der kalendarische Beleg für die vom Beklagten vorgetragenen Vorlesungszeiten in den jeweiligen Semestern überzeugt deshalb nicht, weil die Vorlesungszeit im Wintersemester zwar grundsätzlich kalendarisch 17 Wochen umfasst, hierbei aber außer Acht gelassen wird, dass beispielsweise in der Weihnachtszeit zwei Wochen vorlesungsfrei sind und in Abzug gebracht werden müssen. Entsprechend hat das Studiengangmanagement Zahnmedizin, Studiendekanat der medizinischen Fakultät Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Herr, mit Mail an die Gutachterin am 24. August 2020 mitgeteilt, dass auch dort durchschnittlich von 14 Semesterwochen ausgegangen werde und dies auch die dortige Berechnungsgrundlage sei. Der Einwand des Beklagten, an der Universität Bonn würden einschließlich Werkstoffkunde und Technischer Propädeutik im Bereich der Zahnersatzkunde 1.400 Stunden absolviert, während der Kläger in diesem Bereich an der Universität Damaskus lediglich 1.072 Stunden unterrichtet worden sei, steht der Feststellung der quantitativen Gleichwertigkeit ebenfalls nicht entgegen. Das durch den Beklagten insoweit bemühte Defizit in Höhe von 23 % liegt nämlich deshalb nicht vor, weil die Unterrichtsstunde an der Universität Damaskus ausweislich der entsprechenden Bescheinigung dieser Universität vom 18. Mai 2017 mit 60 Minuten zu veranschlagen ist, während diese an der Universität Bonn lediglich 45 Minuten lang ist. Unter Zugrundelegung dieser Daten bestätigt sich die von der Gutachterin angegebene Minutenzahl der Ausbildung fast exakt (63.000 zu 64.320 Minuten); ein Defizit ist insoweit nicht erkennbar. Auch die Umrechnung der Unterrichtsstunden in Minuten durch die Gutachterin ist nicht zu beanstanden. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Unterrichtseinheit in Syrien - wie im Übrigen anders als in Deutschland international weithin üblich - 60 Minuten und nicht 45 Minuten beträgt. Dies wurde so nicht nur vom Kläger vorgetragen, sondern ist schriftlich durch die Universität Damaskus bestätigt worden. Auch die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung hat für das Gericht sehr überzeugend ergeben, dass dort tatsächlich in Stunden von 60 oder - bei Doppelstunden - 120 Minuten gelehrt wird. Wollte man diesen erheblichen Unterschied im Stundenumfang, der in Deutschland im Vergleich lediglich ¾ der in Damaskus zur Verfügung stehenden Lehrzeit umfasst, unbeachtet lassen, würde dies den Kläger ungerechtfertigt benachteiligen und keinen realistischen Vergleich der Ausbildung in quantitativer Hinsicht ermöglichen. Auch wesentliche inhaltliche Unterschiede weisen die Ausbildungsgänge ausweislich der Ausführungen der Gutachterin nicht auf. Insofern werden im Gutachten die einzelnen zu absolvierenden Kurse in der zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland und in Damaskus gegenübergestellt. Dabei kommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass die im syrischen Curriculum aufgeführten Inhalte der Prothetik weitgehend den Lehrinhalten an der Universität Mainz entsprechen. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterthemen wie Kronen und Brücken, Teilprothetik, Vollprothetik, Funktionsdiagnostik und Artikulatoren und Abformtechniken sowie die Schienentherapie weniger umfassend unterrichtet würden, da formal kein Unterschied bestehe und damit viel Zeit in die theoretische und praktische Lehre investiert sei. Die Themenkomplexe der Myarthropathie und der Therapie mit Okklusionsschienen fänden sich in den Fächern Okklusion, Krankheiten der Mundhöhle und Kleine Chirurgie in Theorie und Praxis. b) Da die Gutachterin überzeugend festgestellt hat, dass wesentliche Unterschiede in den Kenntnissen und Fertigkeiten des Klägers in diesem Kernfach der Ausbildung nicht vorliegen, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob Unterschiede durch den Kläger im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen ausgeglichen worden sind. Es soll nur ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Kläger im Rahmen seiner zweijährigen Berufsausübung in Deutschland als Assistenzzahnarzt ausweislich des vorgelegten Arbeitszeugnisses 91 alte Kronen entfernt sowie 127 direkte Stiftaufbauten und Kronen, 73 Brücken, 35 Teilprothesen, 26 Totalprothesen, 7 Teleskop-Prothesen, 118 Reparaturen von Prothesen, 10 Implantatversorgungen und 18 Okklusionsschienen vorbereitet und eingegliedert hat. Dies geht ausweislich des Gutachtens deutlich über den Leistungskatalog eines Studenten an der Universität in Mainz hinaus, wonach für diesen bei wohlwollender Lesart 10 Kronen, 2 Stiftaufbauten, 5 Brücken, 3 Teilprothesen, eine Teleskop-Prothese, 10 Reparaturen und eine Okklusionsschiene vorgesehen sind. Soweit der Beklagte den Ausführungen der Gutachterin mit dem Einwand entgegentritt, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, die Ausbildung des Klägers mit dem zahnmedizinischen Studium an der Universität in Mainz zu vergleichen, steht dies dem getroffenen Ergebnis nicht entgegen. Festzustellen ist hierzu, dass es aufgrund des nicht veröffentlichten Curriculums des zahnmedizinischen Studiengangs an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn nicht ohne weiteres möglich gewesen ist, mit dem dortigen Studium zu vergleichen. Ungeachtet dessen ist es für die Bewertung der Gleichwertigkeit des Studiums des Klägers an der Universität Damaskus im Ergebnis nicht von Bedeutung, mit welcher Universität in Deutschland verglichen wird. Die dortige Ausbildung muss jedenfalls mit einem Universitätsstudium in Deutschland vergleichbar sein - egal welchen Orts. Zudem hat der Kläger im Zeitraum vom 25. Januar 2015 bis zum 28. August 2015 einen Kurs für Implantologie mit einem Umfang von 85 Stunden Theorie und 90 Stunden Praxis besucht. Dies konnte der damalige Arbeitgeber des Klägers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigen. 2. Auch beim Fach Zahnerhaltungskunde handelt es sich gemäß § 40 Abs. 1 IX ZÄPrO um ein Prüfungsfach der Abschlussprüfung, wobei diese Prüfung gemäß § 49 ZÄPrO an fünf Tagen abgehalten wird. Sie umfasst drei Teile, in denen der Prüfling seine Kenntnisse in der Prophylaxe der Karies und der Parodontopathien nachzuweisen hat. Dabei hat er - in Kariologie und Endodontologie theoretisch und praktisch seine Vertrautheit mit diesen Fächern nachzuweisen und dabei am Kranken mindestens vier verschiedene Füllungen, eine Wurzelkanalbehandlung sowie eine endodontische Behandlung selbst auszuführen, - in Parodontologie theoretisch und praktisch nachzuweisen, dass er mit der Beurteilung eines Krankheitsfalles auf diesem Gebiet wie auch mit der Planung und den Methoden der Behandlung einer Parodontopathie vertraut ist sowie - in Kinderzahnheilkunde seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde sowie der oralen Primärprophylaxe nachzuweisen. a) Ausweislich des Gutachtens liefert die Ausbildung des Klägers an der Universität Damaskus zumindest in quantitativer Hinsicht keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Ausbildungsinhalt mit dem deutschen Zahnmedizinstudium nicht gleichwertig ist. Danach stehen hier 59.520 Minuten an der Universität Damaskus lediglich 35.280 Ausbildungsminuten an der Universität Bonn gegenüber. Der durch die Beklagte erhobene Einwand in quantitativer Hinsicht, an der Universität Bonn würden in diesem Bereich 770 Unterrichtsstunden erteilt, widerspricht dem nicht, da es sich dabei unter Zugrundelegung einer 45-minütigen Unterrichtsstunde sogar lediglich um einen Ausbildungsumfang von 34.650 Minuten handelt. Gleiches gilt, soweit die Beklagte meint, von den 960 Stunden, die der Kläger in diesem Bereich in Damaskus absolviert habe, seien 384 Stunden im Grundstudium in den ersten drei Semestern gelehrt worden, die so im Grundstudium in Bonn ebenfalls absolviert würden, aber in die 770 Unterrichtsstunden nicht eingerechnet seien. Nach Abzug dieser 384 Stunden verblieben für den Kläger lediglich noch 576 zu veranschlagende Stunden und damit sei diese Ausbildung insoweit bereits in quantitativer Hinsicht defizitär. Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Unterrichtsstunde in Damaskus 60 Minuten beträgt und sich bei Zugrundelegung dieser Minutenzahl aus den 576 Stunden 34.560 Ausbildungsminuten errechnen lassen. Insoweit wäre der quantitative Umfang der Ausbildung zumindest gleichwertig. Hinsichtlich des Inhaltes der Ausbildung im Fach Zahnerhaltung führt die Gutachterin aus, in Deutschland sei dieses Fach in die Themenkomplexe Kariologie, Endodontie, Kinderzahnheilkunde, Prophylaxe und Parodontologie unterteilt. Diese Unterfächer würden während des klinischen Studiums theoretisch und praktisch gelehrt und im Staatsexamen geprüft. In Damaskus fände die Ausbildung der genannten Themen in getrennten Kursen statt. Es gebe vier Kurse in Restaurierender Behandlung, vier Kurse Endodontie, zwei Kurse Kinderzahnheilkunde, zwei Kurse Parodontologie und Prophylaxe und einen Kurs Gesundheitswesen. Die im Curriculum beschriebenen Inhalte der übrigen Zahnerhaltungskurse entsprächen ebenfalls weitgehend den Lehrinhalten an der Universität Mainz. Das Gutachten kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass in diesem Fach keine wesentlichen Abweichungen hinsichtlich des Inhaltes vorliegen. b) Ohne dass ein Ausgleich von Defiziten vor diesem Hintergrund erforderlich wäre, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen seiner zweijährigen Assistenzzeit in der Berliner Zahnarztpraxis ausweislich des vorgelegten Zeugnisses 1.324 gelegte Füllungen, 2.124 Karies profunde Behandlungen (Kariologie), 800 Wurzelbehandlungen (Endodontie), 910 Individualprophylaxe- Sitzungen (IP1 und IP2) bei Kindern (Kinderzahnheilkunde), 305 Prophylaxemaßnahmen und 352 Parodontitis-Behandlungen (Prophylaxe und Parodontologie) ausgeführt hat. Die Gutachterin gab hierzu an, dass der Leistungskatalog für die Mainzer Studierenden bei wohlwollender Lesart 60 Füllungen, 25 Wurzelfüllungen, 25 Prophylaxe- und Parodontitisbehandlungen und allenfalls wenige Kinderbehandlungen vorsehe. Insoweit habe zusätzlich zum Studium des Klägers ein weiterer deutlicher Zuwachs an Kenntnissen und Fähigkeiten über seine Berufspraxis oder lebenslanges Lernen im Fach Zahnerhaltung stattgefunden. Im Fach Parodontologie hat der Kläger im April 2015 zudem eine Fortbildung im Umfang von 13 Stunden absolviert. 3. Auch bei der Chirurgie handelt es sich ausweislich des § 40 Abs. 1 VIII ZÄPrO um einen wesentlichen Abschnitt der zahnmedizinischen Ausbildung. Die Prüfung in diesem Fach umfasst gemäß § 48 ZÄPrO drei Teile, wobei der erste Teil der Prüfung an zwei Tagen abgehalten wird und der Kandidat hier einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose des Falles zu stellen sowie den Heilplan festzulegen hat, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederschreiben muss und noch am selben Tag zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen hat, der am nächsten Tag dem Prüfer übergeben werden muss. Am zweiten Tag hat der Kandidat in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Chirurgie besitzt. Im zweiten Teil der Prüfung, der ebenfalls an zwei Tagen abgehalten wird und der einen mit dem ersten Teil vergleichbaren Ablauf aufweist, hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähigkeiten in der Diagnose und Prognostik der für den Zahnarzt wichtigen chirurgischen Krankheiten und seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden ihrer Behandlung sowie seine Fähigkeiten in der Ausführung kleinerer Operationen nachzuweisen. In einer mündlichen Prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, dass der Kandidat ausreichende Kenntnisse in der Diagnose, Prognose und Therapie der chirurgischen Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches hat. Schließlich wird an einem weiteren Prüfungstag der dritte Teil der Prüfung abgehalten, an dem der Kandidat die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzgesetz für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nachzuweisen hat. a) Ein quantitatives Defizit in der Ausbildung des Klägers, welches als Indiz für ein auch inhaltliches Defizit in seiner Ausbildung im Vergleich zum deutschen Zahnmedizinstudium herhalten könnte, ist nicht ersichtlich. Die Gutachterin hat diesbezüglich festgestellt, dass den 37.440 Ausbildungsminuten an der Universität Damaskus hier insoweit lediglich 21.420 Ausbildungsminuten an der Universität Bonn gegenüberstehen. Aufgrund des deutlich höheren quantitativen Ausbildungsumfangs in Syrien streitet eine gewisse Vermutung dafür, dass das Studium insoweit auch in inhaltlicher Hinsicht zumindest als gleichwertig angesehen werden kann. Dass wesentliche Defizite inhaltlicher Art vorliegen, ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten insoweit nicht substantiiert vorgetragen worden. Im Gutachten ist hierzu ausgeführt, dass dieses Fach in Deutschland im klinischen Studienabschnitt in vier Vorlesungsreihen und sechs Kursen gelehrt wird. Darunter befänden sich ein Anästhesiekurs, ein Kurs Radiologie und Strahlenschutz, zwei Operationskurse für die Zahnextraktion, ein Kurs in der Poliklinik und ein Kurs in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. An der Universität Damaskus finde in diesem Bereich 43 % mehr Unterricht als in Deutschland statt. Die Unterthemen seien hier ein Kurs Radiologie, ein Kurs Pathologie des Mundes, Anästhesie und Extraktion I-IV, ein Kurs Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und ein Kurs Mund- und Kieferchirurgie. Die Gutachterin führt ferner aus, dass in Drittländern mehr Zähne gezogen würden, als dass man diese durch aufwändige und teure Maßnahmen erhalten könne. Dies spiegele sich auch in der praktischen Ausbildung am Patienten wieder. Die universitäre Ausbildung sei insoweit mindestens gleichwertig. Die in Deutschland durch alle Zahnärzte alle fünf Jahre zu aktualisierende Zertifizierung für Radiologie und Strahlenschutz habe auch der Kläger hier absolviert. b) Ohne dass in diesem Bereich Defizite vorlägen und ein Ausgleich dieser durch den Kläger erforderlich wäre, ist zudem festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner zweijährigen Assistenzzeit in Deutschland in diesem Bereich gearbeitet hat. Die Gutachterin meint hierzu, er habe in diesem Rahmen deutlich mehr Leistungen im Bereich der zahnärztlichen Chirurgie erbracht, als dies von deutschen Studenten verlangt werde. Damit habe er zusätzlich zum - im Übrigen gleichwertigen - Studium weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben. 4. Im Fach Kieferorthopädie, bei dem es sich um ein Kernfach der zahnmedizinischen Ausbildung handelt, ist im Ergebnis festzustellen, dass die Ausbildung, die der Kläger ausweislich des vorgelegten Curriculums an der Universität Damaskus erhalten hat, im Ergebnis des Gutachtens als defizitär anzusehen ist, diese Defizite jedoch zwar nicht durch eine zahnärztliche Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit aber durch lebenslanges Lernen ausgeglichen worden sind. Bei der Kieferorthopädie handelt es sich gemäß § 40 Abs. 1 XI ZÄPrO um ein Prüfungsfach der zahnärztlichen Abschlussprüfung, in welchem gemäß § 51 ZÄPrO die Prüfung in der Regel an vier Tagen abgehalten wird. Dabei hat der Kandidat in einem schriftlichen Bericht über einen Krankheitsfall und in der mündlichen Prüfung seine theoretischen Kenntnisse über die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitäten sowie in der Planung von Regulierungsapparaten nachzuweisen und außerdem mindestens eine einfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen. a) Unabhängig von einem grundsätzlich gebotenen Vergleich der Lehrinhalte an den Universitäten in Damaskus und in Bonn lässt sich hier feststellen, dass die syrische Ausbildung in ihrem zeitlichen Umfang bereits erkennbar hinter der deutschen Ausbildung zurückbleibt, sodass kaum davon ausgegangen werden kann, dass in diesem deutlich verringerten Zeitrahmen eine auch qualitativ gleichwertige Ausbildung stattgefunden hat. Die Gutachterin hat insoweit festgestellt, dass unter Zugrundelegung eines 16-wöchigen Semesters und einer Stundendauer von 60 Minuten durch den Kläger in Syrien im Rahmen der universitären Ausbildung insgesamt 13.440 Minuten absolviert worden sind, während an der Universität in Bonn hierfür 18.270 Minuten verwandt wurden. Auch ungeachtet der von der Beklagten insoweit aufgeworfenen Frage, ob die Semesterwochenzahl an der Universität in Bonn durch die Gutachterin tatsächlich zutreffend veranschlagt worden ist, hat der Kläger danach im Fach Kieferorthopädie zumindest 24 % weniger Ausbildungsstunden absolviert, woraus geschlussfolgert werden kann, dass seine Ausbildung im Rahmen des Studiums hier auch inhaltlich defizitär war. Auf die von der Beklagten aufgeworfenen Frage, inwiefern im Rahmen der Kinderzahnheilkunde an der Universität Damaskus auch Kieferorthopädie gelehrt wurde, kommt es insoweit nicht an, denn die fehlende inhaltliche Gleichwertigkeit steht hier außer Frage. b) Die so zutage getretene Ungleichwertigkeit im Bereich der Kieferorthopädie ist durch den Kläger im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 ZHG ganz durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen worden, die dieser zwar nicht im Rahmen einer Berufspraxis jedoch durch lebenslanges Lernen erworben hat. Der Defizitausgleich ist durch sämtliche über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikationen einschließlich der Berufserfahrung möglich. (1) Allein aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Klägers kann nicht angenommen werden, dass ein Ausgleich der defizitären Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie erfolgt ist. Unter Berufserfahrung ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung eines reglementierten Berufs als Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Berufserfahrung im Bundesgebiet oder einem Mitgliedstaat erworben wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris Rn. 48). Beim Defizitausgleich durch aufgrund von Berufserfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten kann nicht auf einen rein rechnerischen Vergleich zwischen defizitären Unterrichtsstunden und geleisteten Arbeitsstunden abgestellt werden. Dies verbietet sich mit Blick auf die qualitativen Unterschiede zwischen dem Kenntniserwerb im Rahmen von Unterrichtseinheiten und beruflicher Praxis. Vielmehr ist ein Ausgleich von Defiziten erst nach einer erheblichen Dauer praktischer Tätigkeit - in Anlehnung an die Wertung in Art. 3 Abs. 3, 23 Abs. 1 der RL 2005/36/EG etwa nach dreijähriger Berufserfahrung - anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - BVerwG 3 C 33.07-, juris Rn. 29). Zudem kann ein Defizitausgleich nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung nur erfolgen, wenn sich die berufliche Tätigkeit auch qualitativ auf die defizitären Fächer bezieht; anderenfalls ist sie nicht geeignet, bestehende Ausbildungsdefizite zu kompensieren. (a) Die Betätigung des Klägers bei in Damaskus/Syrien vom 10. Oktober 2010 bis zum 1. Mai 2011 in einem Umfang von fünf Stunden täglich, ist auch ungeachtet der Frage, ob er hier selbst als Zahnarzt tätig wurde, nicht in Ansatz zu bringen. Ausweislich des vorgelegten Arbeitszeugnisses hat der Kläger hier Tätigkeiten im Bereich der Kieferorthopädie nicht vorgenommen. (b) Auch ein Ausgleich der Defizite aufgrund des Praktikums, dass der Kläger beim Facharzt für Kieferorthopädie vom 1. Dezember 2014 bis zum 1. Juni 2015 in einem Umfang von wöchentlich vier Stunden absolviert hat, kann nicht angenommen werden. Ausweislich des Arbeitszeugnisses assistierte der Kläger am Stuhl, bereitete Instrumente und Materialien auf, behandelte 50 bis 60 Patienten, führte Röntgendiagnostik durch und erledigte Laborarbeiten (Anfertigung von Modellen, herausnehmbaren Apparaturen und Aufbissschienen). Dies tat er jedoch nicht als Zahnarzt, sondern lediglich als Praktikant, weshalb der Beklagte zu Recht Zweifel an der eigenständigen Ausführung von kieferorthopädischen Tätigkeiten äußert. Soweit der Beklagte anzweifelt, dass der Kläger dieses Praktikum tatsächlich absolviert hat, weil er zahlreiche Tätigkeiten parallel vornahm, ist dem nicht zu folgen. Für das Gericht erscheint es durchaus als nachvollziehbar, dass der Kläger neben einer 40-stündigen Arbeitszeit als Assistenzzahnarzt zudem an vier Stunden in der Woche ein Praktikum in einer anderen Praxis absolvieren konnte. Dies zumal der damalige Arbeitgeber des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass seine Praxis an mindestens fünf Tagen in der Woche in der Zeit von 8:30 bis 20:00 Uhr geöffnet gewesen sei. Diese Öffnungszeiten, die einen Schichtbetrieb der in einem Umfang von nur 40 Stunden in der Woche angestellten Zahnärzte nahelegen, dürften es dem Kläger ermöglicht haben, montags von 10:00 bis 12:00 Uhr und dienstags von 17:30 bis 19:30 Uhr in einer anderen Praxis als Praktikant tätig zu werden. Weshalb der Beklagte dem Kieferorthopäden unterstellt, zu Unrecht die Teilnahme an einem Praktikum in seiner Praxis attestiert zu haben, ist unverständlich. Gleiches gilt für das Arbeitszeugnis des Zahnarztes der bei Gericht einen durchaus glaubwürdigen Eindruck machte. Auch die vom Beklagten ins Feld geführten Fortbildungen bei der Zahnärztekammer Berlin dürfte der Kläger im Hinblick darauf ohne weiteres absolviert haben können, weil diese wegen der Berufstätigkeit der Zahnärzte in den Abendstunden nach Praxisschluss angeboten werden. Schließlich hat der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehörte vormalige Arbeitgeber sehr glaubhaft versichert, dass der Kläger in dieser Zeit auch eine Fortbildung größeren Umfangs im Libanon wahrgenommen hat. (c) Die Tätigkeit als Praktikant in der Zahnarztpraxis im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 1. Juli 2013 mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche, kann als Berufserfahrung ebenfalls nicht in Ansatz gebracht werden, da der Kläger nicht als Zahnarzt tätig gewesen ist. Zudem ist hier eine kieferorthopädische Tätigkeit nicht ersichtlich. (d) In den Blick zu nehmen ist ferner die zweijährige Tätigkeit des Klägers als Assistenzzahnarzt in der Zahnarztpraxis ab dem September 2013 aufgrund der ihm erteilten Berufserlaubnis. Festzustellen ist hier zunächst, dass auch Kenntnisse berücksichtigt werden können, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 13). Auch insoweit ist jedoch maßgebend, ob der Antragsteller hierdurch Kenntnisse und Fähigkeiten gerade auch in den defizitären Bereichen erworben hat (vgl. VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14-, juris Rn. 79). Dies lässt sich dem vorgelegten Arbeitszeugnis des Klägers nicht entnehmen. Danach gehörte zum breiten Spektrum seiner Tätigkeiten die chirurgische Behandlung, die konservierende Behandlung und prothetische Arbeiten. Kieferorthopädische Tätigkeiten wurden hier nicht erwähnt, was in Anbetracht dessen, dass diese in Deutschland in der Regel durch Fachärzte für Kieferorthopädie vorgenommen werden, nicht überrascht. (2) Ein Ausgleich der im Bereich der Kieferorthopädie defizitären universitären Ausbildung des Klägers erfolgte jedoch durch lebenslanges Lernen. Der Begriff des lebenslangen Lernens umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt. Dabei ist im Rahmen der Prüfung, ob die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen, der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 10, 12, 15). In den Blick zu nehmen ist hier die durch den Kläger in Syrien absolvierten Internatur, das Praktikum in der kieferorthopädischen Praxis sowie das im Rahmen des an der Haranni Academie in Herne absolvierten Curriculums Kieferorthopädie. Im Rahmen dieser Aktivitäten hat der Kläger sowohl nach Auffassung der Gutachterin als auch nach dem Verständnis des Gerichts seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Bereich der Kieferorthopädie derart verbessert, dass diese mit dem Ausbildungsstand eines Absolventen einer deutschen Universität zumindest gleichwertig sind. (a) Bei der durch den Kläger in Damaskus absolvierten Internatur handelt es sich ausweislich der Bestätigung um ein praktisches Jahr für Zahnärzte an der Fakultät für Zahnmedizin der Universität Damaskus, das sich aus praktischer und klinischer Sachkenntnis in den Fachbereichen der Fakultät für Zahnmedizin zusammensetzt. Das praktische Jahr schließt den akademischen Studienplan nicht ein und ist für die Studierenden nicht bindend. Der Kläger hat dieses praktische „Jahr“ vom 30. Juni 2011 bis zum 30. Oktober 2011 absolviert. Es umfasste sechs Stunden täglich in der Theorie und der Praxis, wobei der Bereich Kieferorthopädie die Begleitung von MA Studenten und Beaufsichtigung der von ihnen bearbeiteten Fälle, den Besuch von theoretischen und praktischen Vorlesung zusammen mit MA Studenten, die klinische Aufsicht in der Klinik für Orthopädie, die Anfertigung eines zephalometrischen Bildes und Übungen zum Drahtbiegen im Labor beinhaltete. Er absolvierte im Bereich der Kieferorthopädie monatlich 14 Theorie- und 30 Praxisstunden, sodass der praktische Aufbaukurs in diesem Teilgebiet insgesamt 176 Stunden umfasste. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass es sich bei der Internatur lediglich um eine freiwillige Fortbildung gehandelt habe, die im Studienvergleich nicht berücksichtigt werden könne, mag dem insoweit gefolgt werden, als dieses Praktikum hier lediglich im Rahmen des lebenslangen Lernens in Ansatz gebracht wird. Dennoch kann die dort absolvierte Zeit nicht unbeachtet bleiben, denn der Kläger hat auch diesbezüglich eine Ausbildung erfahren. Der Einwand des Beklagten, die Aufgaben des Klägers im Rahmen der Internatur hätten sich darauf beschränkt, Studierende zu begleiten und zu beaufsichtigen, theoretische und praktische Vorlesungen zusammen mit den Studierenden zu besuchen sowie die klinische Aufsicht in der Klinik für Orthopädie zu führen, ist dies zum einen nicht die vollständige Wiedergabe des Inhalts der Internatur und bedeutet zum anderen noch nicht, dass er dabei keinen Lernzuwachs im Rahmen der Kieferorthopädie erfahren hat. Soweit er theoretische und praktische Vorlesungen besucht hat, dürfte auch ein Kenntniszuwachs stattgefunden haben. Auch die Anfertigung eines zephalometrischen Bildes und die Übungen zum Drahtbiegen im Labor dürften die Fertigkeiten des Klägers erweitert haben. (b) Auch das Praktikum des Klägers in der kieferorthopädischen Praxis in einem Umfang von insgesamt 96 Stunden dürfte dazu geeignet gewesen seien, eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen beim Kläger im Bereich der Kieferorthopädie zu erreichen. Ausweislich des hierüber ausgestellten Arbeitszeugnisses hat der Kläger dem Kieferorthopäden am Stuhl assistiert, Instrumente und Materialien aufbereitet, Patienten behandelt, Röntgendiagnostik vorgenommen sowie Laborarbeiten ausgeführt. Er habe die ihm anvertrauten Aufgaben sehr gut unzuverlässig erledigt und das notwendige Fachwissen bewiesen. Zwar mag dieses Praktikum allein nicht dazu geeignet gewesen seien, die Defizite seines Studiums auszugleichen. Es muss jedoch in die Gesamtbetrachtung des Kenntniszuwachses des Klägers im Rahmen des lebenslangen Lernens einfließen und darf keinesfalls unbeachtet bleiben. (c) Einen weiteren wesentlichen Beitrag zum lebenslangen Lernen des Klägers im Bereich der Kieferorthopädie bildet das von ihm an der Haranni Academie in Herne absolvierte Curriculum Kieferorthopädie. Hier hat er in neun Modulen an fünf Wochenenden in kleinen Studiengruppen mit begrenzter Teilnehmerzahl und unter Anleitung von praxiserfahrenen Kieferorthopäden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen erlangt: - 1. Modul: Einführung in die Kieferorthopädie mit Richtlinien und Frühbehandlung - 2. Modul: Kieferorthopädische Befunderhebung - 3. Modul: Aufstellung des KFO-Behandlungsplanes - 4. Modul: Grundsätze der Extraktionstherapie - 5. Modul: Herausnehme kieferorthopädische Behandlungsgeräte - 6. Modul: Aligner und digitaler Workflow - 7. Modul: Einschleifen des Aktivators - 8. Modul: Gezielte Retention - 9. Modul: Einführung in festsitzende Behandlungsmethoden. Ausweislich des Curriculums Kieferorthopädie (http://www.haranni-academie.de/curriculum-kieferorthopädie) ist nach dem Durchlaufen dieser neun Module eine Abschlussprüfung zu absolvieren. Hierbei wird jedem Teilnehmer eine Prüfmappe inklusive Kiefermodell zur Verfügung gestellt. Es sind ein KFO-Behandlungsplan nach der Befunderhebung aufzustellen, das Kiefermodell auszumessen, eine Panorama-Röntgen-Aufnahme zu beurteilen, eine FRS und Gesichtsfotos durchzuzeichnen und zu analysieren, die Röntgenaufnahme einer Hand zu analysieren und der Schwierigkeitsgrad der Behandlung von OK-UK und Bisslage zu errechnen. Erst nach Bestehen der Abschlussprüfung findet die Übergabe des Abschlusszertifikates statt, das der Kläger im September 2019 erhalten hat. Die Gutachterin führt hierzu aus, dass durch die Kursinhalte die Lernziele des Deutschen Studiengangs vertieft würden; sie gingen über diese sogar deutlich hinaus. Durch diese umfangreiche Weiterbildung und die hierdurch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten habe zusätzlich zum Studium und zur Internatur ein weiterer, deutlicher Erkenntniszuwachs durch handelnd-erlebte Erfahrung stattgefunden, sodass die Unterschiede im Fach Kieferorthopädie als ausgeglichen betrachtet werden könnten. Dies gilt ausweislich des Gutachtens neben den inhaltlichen Bewertungen der Fortbildung auch im Hinblick auf ihren zeitlichen Umfang. Die Fortbildung an der Haranni Academie ist mit 133 Fortbildungspunkten bewertet und entspricht damit 133 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten. Damit habe der Kläger weitere 5.985 Ausbildungsminuten absolviert und könne somit formal unter Hinzuziehung der im Studium und der Internatur absolvierten Ausbildungsmethoden insgesamt 19.425 Minuten der kieferorthopädischen Ausbildung vorweisen. Dies entspreche dem zeitlichen Umfang der kieferorthopädischen Ausbildung an der Universität in Bonn, der 18.270 Ausbildungsminuten umfasse. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, bei der Ausbildung an der Haranni Academie handele es sich lediglich um eine theoretische Wissensvermittlung, praktische Tätigkeiten fänden hier nicht statt, verfängt dieses Argument nicht. Denn ungeachtet der Frage, inwieweit in einem deutschen Zahnmedizinstudium praktische Tätigkeiten im Bereich der Kieferorthopädie vorgenommen werden, lässt sich der Regelung des § 51 ZÄPrP entnehmen, dass im Bereich der Kieferorthopädie die Abschlussprüfung für Zahnärzte ebenfalls kaum praktische Tätigkeiten umfasst. Es sind hier ein schriftlicher Bericht über einen Krankheitsfall zu fertigen und in einer mündlichen Prüfung die theoretischen Kenntnisse über die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitäten sowie in der Planung von Regulierungsapparaten nachzuweisen und außerdem mindestens eine einfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen. Auch im Rahmen der Kenntnisprüfung findet eine praktische Prüfung lediglich im Fach zahnärztliche Prothetik, in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie in der Fächergruppe Zahnerhaltung statt (vgl. III 3. der Verfahrensgrundsätze zur Durchführung von Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) im Land Berlin, gültig ab dem 1. Oktober 2020). Im Fach Kieferorthopädie erfolgt eine praktische Prüfung danach also ebenfalls nicht. Unverständlich bleibt für das Gericht der Einwand des Beklagten, dass das Curriculum Kieferorthopädie nicht gewertet werden dürfte, weil die Haranni Academie in Herne wenig Interesse daran haben dürfte, einem Teilnehmer das Abschlusszertifikat zu versagen. Man habe in Erfahrung bringen können, dass dort noch nie ein Ausbildungsteilnehmer die abschließende Lernkontrolle nicht bestanden und damit das Zertifikat nicht erhalten habe. Aus diesem Grunde sei eine derartige Weiterbildung nicht mit einer universitären Ausbildung zu vergleichen. Soweit der Beklagte suggeriert, eine Ausbildung, die durch jeden Teilnehmer bestanden werde, sei nichts wert, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass eine derartige Bestehensquote grundsätzlich auch für eine besonders gute Ausbildung sprechen könnte, handelt es sich bei den Absolventen dieser Weiterbildung nicht um Studierende, sondern in aller Regel um bereits fertig ausgebildete und berufstätige Zahnärzte, die neben dem erheblichen zeitlichen Aufwand auch eine hohe Gebühr für diese Kurse zahlen und entsprechend mit einem anderen Interesse und größerer Vorkenntnis an der Fortbildung teilnehmen. Somit ließe sich die hohe Bestehensquote auch schlicht damit begründen, dass die Teilnehmer an dieser Weiterbildung in besonderem Maße motiviert sind, das Abschlusszertifikat zu erhalten. (d) Schließlich ist festzustellen, dass der Kläger seinen Kenntnisstand auch durch die Teilnahme an der Fortbildung an der Danube Private University DPU in Österreich verbessert haben dürfte. Diese fand im März 2018 an drei Tagen jeweils in der Zeit von 9:00 bis 18:00 Uhr bei im Rahmen des postgradualen Universitätsstudiums zum Master of Science Kieferorthopädie zum Thema „Schädel- und Gebissentwicklung“ statt. In diesem Rahmen absolvierte der Kläger im November 2018 eine weitere Fortbildung zum Thema „Praktische Übungen zur kieferorthopädischen Behandlungsplanung“. Im Februar 2019 war der Kläger Teilnehmer der „AEEDC Dubai World Orthodontic Conference 2019“. Im Zusammenspiel aller durch den Kläger über das Studium hinaus absolvierten Stationen im Bereich der Kieferorthopädie, wie insbesondere der Internatur, des Praktikums beim Facharzt für Kieferorthopädie, der Fortbildung an der Haranni Academie und der darüber hinaus durch ihn besuchten Veranstaltungen ist das Gerichts davon überzeugt, dass der Kläger die Defizite seines zahnmedizinischen Studiums im Bereich der Kieferorthopädie ausgeglichen hat. 5. Der Ausbildungsbereich Allgemeine Pathologie und Pathologische Anatomie gehört zwar nicht zu den Kernfächern der zahnmedizinischen Ausbildung. Er ist jedoch dennoch für eine adäquate zahnmedizinische Versorgung bedeutsam und stellt mithin ein wesentliches Ausbildungsfach dar, dass demgemäß auch nach §§ 40 Abs. 1 I, 41 ZÄPrO Gegenstand der Abschlussprüfung ist, wobei dieses Fach lediglich an einem Tag abgeprüft wird. Für den Ausbildungsbereich der Allgemeinen Pathologie und pathologischen Anatomie stellt die Gutachterin einen quantitativen Unterschied hinsichtlich der Ausbildung dahingehend fest, dass dieser an der Universität in Damaskus deutlich umfangreicher unterrichtet wird. Hier stehen 96 Vorlesungen mit 60 Minuten 42 Vorlesungen mit 45 Minuten an der Universität in Bonn gegenüber. Zum Inhalt der Ausbildung führt die Gutachterin aus, dass das Curriculum an der Universität Damaskus inhaltlich zwar nicht so ausführlich dargestellt sei wie das Instrumentarium. Es lasse sich jedoch insgesamt nachvollziehen. Aufgrund der in diesem Fach in Damaskus deutlich höheren Zahl an zu absolvierenden Vorlesungen bestehe kein Anlass für die Annahme wesentlicher inhaltlicher Abweichungen. 6. In den Blick zu nehmen ist ferner der Ausbildungsabschnitt Hygiene, medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge, der gemäß §§ 40 Abs. 1 III, 43 ZÄPrO zu den Prüfungsfächern der zahnmedizinischen Abschlussprüfung in Deutschland gehört. Im quantitativen Vergleich kommt die Gutachterin hier zu dem Ergebnis, dass an der Universität Bonn in diesem Bereich 2.520 Ausbildungsminuten absolviert werden, während der Unterricht an der Universität in Damaskus in diesem Bereich 5.760 Ausbildungsminuten umfasst, sodass bereits aufgrund des erheblich überschießenden quantitativen Ausbildungsumfanges nicht von bestehenden Defiziten ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des inhaltlichen Vergleichs ist dem Gutachten zu entnehmen, dass an der Universität Damaskus weit mehr Vorlesungen im Bereich der Mikrobiologie und der Gesundheitsfürsorge als in Deutschland absolviert würden. Das Fach Hygiene werde unter anderem im Fach Anästhesie und Extraktion II mit den Themen Desinfektion und Sterilisation sowie Methoden der Reinigung des Arbeitsplatzes gelehrt. Der Themenkomplex Orale Mikrobiologie finde sich im Curriculum im Fach Parodontitisbehandlung II. Die Verhütung von durch Blut übertragene Krankheiten und Berufskrankheiten werde im Fach Präventive zahnmedizinische Vorsorge Mund behandelt. Soweit sich einzelne Themenkomplexe wie Kinderkrankheiten, Meldepflicht und Impfungen nicht im Ausbildungskatalog der Universität Damaskus befänden, könne dies nicht dazu führen, dass wesentliche Defizite in der Ausbildung vorlägen und also eine Kenntnisprüfung erforderlich sei. 7. Zu betrachten sind ferner die Ausbildungsbereiche Innere Medizin und Dermatologie, die gemäß §§ 40 Abs. 1 IV und V, 44 und 45 ZÄPrO Gegenstand der zahnmedizinischen Abschlussprüfung sind. a) Nach dem eingeholten Gutachten besteht hier ein quantitatives Ausbildungsdefizit in Höhe von knapp 24 %. Es stehen 2.880 Ausbildungsminuten an der Universität Damaskus 3.780 Ausbildungsminuten an der Universität Bonn gegenüber. Die Gutachterin kam jedoch im Rahmen des inhaltlichen Vergleichs der Ausbildung in Damaskus mit der an der Universität in Bonn nach Gegenüberstellung des Inhaltes des deutschen Studienplans mit den Angaben im Curriculum der Universität Damaskus zu dem Ergebnis, dass im Fach Innere Medizin keine wesentlichen Abweichungen hinsichtlich des Inhalts zur deutschen Ausbildung vorliegen. Sie legt dar, dass die Ausbildung in diesem Bereich an den Universitäten in Bonn und Mainz in sehr unterschiedlichem Umfange unterrichtet werde. Klinischer Unterricht am Patienten finde insoweit nicht statt und die Themenkomplexe laut des Instrumentariums seien die Grundlagen der Untersuchung, Lungenkrankheiten, Erkrankungen der Verdauungsorgane, der Blut- und Lymphgefäße, des Blutes, der Niere, des Herzens und der großen Blutgefäße, des Skeletts, Tumore und endokrine Erkrankungen. Im Curriculum der Universität Damaskus sei dieses Fach eher allgemein dargestellt. Es werde hier ein Überblick über die Prinzipien der Inneren Medizin und venerologischer Erkrankungen mit Betonung auf gemeinsamen Erkrankungen gegeben, die für den Zahnarzt wichtig sind, um das Phänomen der allgemeinen und oralen inneren und venerologischen Erkrankungen zu studieren, ihre Diagnose, Behandlungsmethoden und die Bedeutung der Rolle des Zahnarztes für die frühzeitige Diagnose und Mitarbeit in der Behandlung. Die zuvor genannten Themenkomplexe fänden sich aber auch in den Fächern Physiologie, Pharmakologie und Chirurgische Pathologie, sodass von wesentlichen inhaltlichen Abweichungen in der Ausbildung nicht ausgegangen werden könne. Gleiches gilt ausweislich des Gutachtens nach entsprechender Gegenüberstellung der Ausbildungsinhalte für das Fach Dermatologie. Themenkomplexe laut Instrumentarium seien in Deutschland die Grundlagen der Untersuchung, erhabene Hauterkrankungen, Ekzeme, Hauttumore, Durchblutungsstörungen, allergische Reaktionen, Autoimmunerkrankungen, erregerbedingte Dermatosen, Sexualkrankheiten, Pigmentstörungen und sonstige Dermatosen. Außer den Grundlagen und den sonstigen Dermatosen seien diese Themenkomplexe auch im Curriculum der Universität Damaskus aufgeführt. Sie kommt daher zu dem Schluss, dass es keine wesentlichen Abweichungen hinsichtlich des Inhalts der zu vergleichenden Ausbildungen gibt. b) Ohne dass es hierauf damit noch entscheidend ankäme, sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den vormaligen Arbeitgeber des Klägers in Deutschland während der Assistenzzahnarztzeit und des zuvor bei diesem absolvierten Praktikums durch diesen nachvollziehbar dargelegt wurde, dass bei jedem Patienten stets der Mundbereich von außen und innen genau betrachtet werde, um Erkrankungen oder Wunden festzustellen. Stets werde eine komplette Diagnose gestellt und im Bedarfsfalle auch eine Behandlung oder Überweisung vorgenommen. Dies habe der Kläger bei ihm gelernt und so auch angewendet. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass über die, wie gutachtlich festgestellt ohnehin gleichwertige Ausbildung hinaus, ein weiterer Erkenntniszuwachs im Rahmen der Berufspraxis des Klägers als Assistenzzahnarzt und durch lebenslanges Lernen als Praktikant stattgefunden haben dürfte. 8. Ferner wurden durch das Gutachten wesentliche Defizite in der Ausbildung des Klägers im Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, die gemäß §§ 40 Abs. 1 VI, 46 ZÄPrO Gegenstand der zahnärztlichen Abschlussprüfung sind, nicht festgestellt. Zwar bestehen hier quantitative Ungleichheiten in der Ausbildung in Höhe von knapp 24 %. Es fällt bei Lektüre des Gutachtens jedoch auf, dass auch in Deutschland ein sehr unterschiedlicher zeitlicher Ausbildungsumfang zu verzeichnen ist. Während dieses Fach an der Universität Bonn 28 Vorlesungen umfasst, werden an der Universität in Mainz hierzu lediglich 14 Vorlesungen gehalten. Im Rahmen des inhaltlichen Vergleichs weist die Gutachterin darauf hin, dass das Curriculum der Universität Damaskus diese Themenkomplexe inklusive multipler Notfallerkrankungen: Ohr, Nase und Nasennebenhöhlen, Rachen (Pharynx), Larynx und Luftröhre und Speicheldrüsen detailliert aufführt. Wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts der deutschen Ausbildung sehe sie nicht. 9. Den Themenbereich der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, der gemäß § 41 Abs. 1 VII, 47 ZÄPrO von der Abschlussprüfung umfasst ist, handelt die Gutachterin gemeinsam mit der Zahnärztlichen Chirurgie ab. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass in Damaskus in diesem Bereich insgesamt 43 % mehr Unterricht erteilt wird und der Ausbildungsstand des Klägers in diesem Bereich bereits aufgrund der universitären Ausbildung, aber auch im Hinblick auf die zweijährige Assistenzzeit in einer Berliner Praxis keine wesentlichen Abweichungen hinsichtlich des Inhaltes der deutschen Ausbildung aufweist. 10. Schließlich ist als letzter Ausbildungsabschnitt noch die Pharmakologie in den Blick zu nehmen, die gemäß §§ 40 Abs. 1 II, 42 ZÄPrO zu dem Prüfungsfächern der zahnmedizinischen Abschlussprüfung zählt. a) In diesem Bereich beträgt das durch die Gutachterin festgestellte quantitative Ausbildungsdefizit knapp 24 %. Es stehen hier 2.520 Ausbildungsminuten an der Universität in Bonn 1.920 Ausbildungsminuten an der Universität in Damaskus gegenüber. Im Rahmen des inhaltlichen Vergleichs führt die Gutachterin aus, dass im Curriculum der Universität Damaskus im Vergleich mit dem Instrumentarium folgende Gebiete nicht erwähnt sind: Verordnungslehre und Medikamenteneinnahme (Rote Liste), Pharmaka mit Wirkung auf die Nierenfunktion, auf den Magen-Darm-Trakt, auf das respiratorische System, Pharmaka gegen Parasiten und Würmer, Bisphosphonate (z.B. gegen Osteoporose), Zytostatika (z.B. gegen Krebs) und Toxikologie (Vergiftungen). Die Kenntnisse über Pharmakologie, Verordnungslehre und Medikamenteneinnahme (Rote Liste) müssten und könnten nach Auffassung der Gutachterin im Rahmen der Berufserlaubnis vertieft werden. Das gleiche gelte auch für die Vorbereitungsassistenzzeit nach Approbationserteilung für Zahnärzte aus Drittländern. Die Gutachterin erklärt ferner, dass pharmakologische Kenntnisse in Therapie, Verordnungslehre und Medikamenteneinnahme, wie sie hier gelehrt würden und geregelt seien, Voraussetzung für die korrekte Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit in Deutschland und für die eigene als auch für die Sicherheit der Patienten und Mitarbeiter seien. Hieraus allein ergebe sich aber kein wesentlicher Unterschied im Sinne der Anerkennungsregelungen. Im Curriculum seien einige wichtige Themenkomplexe nicht aufgeführt: Pharmaka mit Wirkung auf die Nierenfunktion, auf den Magen-Darm-Trakt, auf das respiratorische System und Bisphosphonate (z.B. gegen Osteoporose). Sie sei der Auffassung, dass ein Kenntniszuwachs in diesen Bereichen zusammen mit der Verordnungslehre und Medikamenteneinnahme durch lebenslanges Lernen erworben werden könne und diese Defizite bereits ausgeglichen sein können. Sie rechtfertigten nicht die Teilnahme an einer kompletten Kenntnisprüfung. b) Dieser Annahme der Gutachterin folgt das Gericht und geht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass etwaige Defizite des Klägers im Bereich der Pharmakologie durch sein neunmonatiges Praktikum und die zweijährige Berufspraxis in Vollzeit in Deutschland in der Zahnarztpraxis ausgeglichen worden sind. Hier hat er nach dem Zeugnis seines damaligen Arbeitgebers Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die die festgestellten Unterschiede in der Ausbildung ausgleichen. Aus der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Unterschiede in den Kenntnissen durch ärztliche Berufspraxis und lebenslanges Lernen auszugleichen, folgt, dass der Gesetzgeber von einem durch handelnd-erlebende Erfahrung (learning-by-doing) gewonnenen Kenntniszuwachs ausgeht und diesen grundsätzlich zum Defizitausgleich genügen lässt, ohne eine nachträgliche Kenntniskontrolle einzufordern. Eine zeitliche Eingrenzung dergestalt, dass stets lediglich eine Berufspraxis in einem bestimmten Umfang zum Ausgleich von Unterschieden in den Kenntnissen herangezogen werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt und besteht auch im Übrigen entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht. Soweit dieser sich auf die Regelung des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass hier keine Aussage zur Frage des Kenntniserwerbs im Rahmen einer ärztlichen Berufspraxis getroffen wurde. Gegenstand dieser Norm ist vielmehr die Regelung, dass einem Ausbildungsnachweis die Bescheinigung eines Mitgliedstaates darüber, dass der Inhaber der Bescheinigung einen Beruf drei Jahre im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ausgeübt hat, gleichgestellt werden kann. Es geht insoweit lediglich um die Modalitäten der Erteilung der Approbation an einen Antragsteller, dessen Ausbildung in einem Drittland bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 33.07 -, juris Rn. 15). Die Ausbildung des Klägers ist nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden, so dass diese Norm hier nicht einschlägig ist. Auch unter Heranziehung des Rechtsgedankens dieser Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein im Bereich der Pharmakologie bestehendes Defizit nicht bereits durch seine Teilnahme am Praktikum und die anschließende Assistenzzahnarzttätigkeit in der Zahnarztpraxis im Umfang von insgesamt zwei Jahren und neun Monaten ausgleichen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass als Anhaltspunkt dafür, welche Berufszeiten etwa verbleibende Ausbildungsdefizite kompensieren, auf die Wertung in Art. 3 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und in § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BÄO zurückgegriffen werden kann. Danach sei bei einer nicht wesentlich unterschiedlichen Ausbildung eine dreijährige Berufserfahrung ausreichend (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 33.07 -, juris Rn. 29). Hieraus folgt jedoch nicht, dass stets pauschal lediglich ab einer dreijährigen Berufserfahrung ein Defizitausgleich in Betracht kommt. Es muss vielmehr in jedem konkreten Einzelfall in den Blick genommen werden, welche quantitativen und qualitativen Defizite der Ausbildung vorliegen und inwiefern hier ein Kenntniszuwachs im Rahmen der Berufspraxis und des lebenslangen Lernens stattgefunden hat, der dazu geeignet ist, diese auszugleichen. Dabei mag die Wertung aus Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG einen Anhaltspunkt in quantitativer Hinsicht liefern. Eine feste Regel in der Gestalt einer zeitlichen Mindestgrenze ist hieraus im Bereich der Gleichwertigkeitsprüfung jedoch nicht abzuleiten. Im Rahmen der Frage nach einem Ausgleich eines Defizits des Klägers im Bereich der Pharmakologie ist zunächst zu beachten, dass dieses in quantitativer Hinsicht lediglich 23,8 % und damit kaum deutlich mehr als 20 % beträgt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 55). Auch handelt es sich bei diesem Fach zwar um einen wesentlichen Abschnitt in der zahnärztlichen Ausbildung, jedoch nicht um eines der Kernfächer der Zahnmedizin. Auch hat die Gutachterin ausgeführt, dass denknotwendig die Ausbildung im pharmakologischen Bereich nicht die Fragen umfasst, wie in Deutschland zu rezeptieren ist, und dass Krankheiten weltweit sicher nicht gleich therapiert werden, was auch die Verordnung von Medikamenten betrifft. Vor diesem Hintergrund konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch die Zeugeneinvernahme des Zahnarztes davon überzeugen, dass ein Defizit in der klägerischen Ausbildung an der Universität Damaskus im Rahmen des bei diesem absolvierten Praktikums und der Berufspraxis als Assistenzzahnarzt in Vollzeit ausgeglichen worden ist. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargestellt, inwiefern der Kläger im Rahmen seiner täglichen Arbeit als Zahnarzt mit pharmakologischen Themen befasst war und weitere Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Bereich gewinnen konnte. Seinen Ausführungen war zu entnehmen, dass es zwar keine große Verschreibungspalette bei Zahnärzten gebe. Jedoch war durch jeden Patienten am Beginn der Behandlung ein Anamnesebogen, der für gewöhnlich auch Aussagen zu Allergien und einzunehmenden Medikamenten umfasst, auszufüllen und dieser durch den Arzt zu bewerten. Der Kläger sei in der täglichen Arbeit zudem damit befasst gewesen, Schmerzmittel, Antibiotika, Cortison sowie Mundheilsalben und -spülungen zu verschreiben. Fast jeder Patient habe auch vor seiner Behandlung eine Injektion erhalten. Bereits im Rahmen seines neunmonatigen Praktikums habe der Kläger hier viel gelernt. Er habe Schulter an Schulter mit ihm gestanden und ihm seien alle Maßnahmen erklärt worden. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, hierzu Fragen zu stellen, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Das so erworbene Wissen habe der Kläger in der eigenständigen zweijährigen Tätigkeit als Assistenzzahnarzt auch problemlos anwenden können. Schwierigere Fälle, bei denen Patienten mit Fieber und Abzessen in die zahnärztliche Behandlung gekommen seien, seien zwar nicht häufig gewesen. Es sei jedoch täglich mit pharmakologischen Produkten umgegangen worden, sei es im Rahmen der bereits oben ausgeführten Verschreibungen und Injektionen oder auch in der üblichen Zahnbehandlung, in der verschiedene pharmazeutische Mittel benutzt würden. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch im Bereich der Pharmakologie mittlerweile besitzt und sein Ausbildungsstand damit dem eines Absolventen einer deutschen Universität gleichwertig ist. Insbesondere widerspricht die Tatsache, dass der Kläger den Kenntniszuwachs lediglich innerhalb von zwei Jahren und neun Monaten erwerben konnte, nicht der wertenden Heranziehung des Gedankens aus Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, denn die klägerische Erfahrung wurde annähernd in einem Zeitraum von drei Jahren gesammelt. C. Sonstige Erfordernisse, die die Erteilung einer Approbation als Zahnarzt an den Kläger entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. I. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZHG für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzt. Er hat bereits im Verwaltungsverfahren eine Bescheinigung über einen bestandenen Eignungstest für das Niveau C1 vorgelegt. Auch traten sprachliche Defizite des Klägers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht zutage. Der Kläger hat zudem zwei Jahre in Deutschland als Zahnarzt gearbeitet und hier zahlreiche Fortbildungen absolviert, bei denen er teilweise auch eine Abschlussprüfung zu bestehen hatte. Wäre er der deutschen Sprache - gerade auch in beruflicher Hinsicht - nicht hinreichend mächtig, wäre dies kaum möglich gewesen. II. Soweit der Beklagte rügt, der Kläger habe die gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a ZHG erforderliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat nicht vorgelegt, steht dies der Erteilung einer Approbation nicht entgegen. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, er habe sich um diese Bescheinigung deshalb nicht bemüht, weil er nicht beabsichtigt habe, in Syrien als Zahnarzt tätig zu werden. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass im Zeitpunkt des Abschlusses seines Studiums bereits kriegerische Auseinandersetzungen in diesem Land im Gange waren. Vor diesem Hintergrund gab es für ihn keinen Anlass, sich dennoch um eine derartige - zudem noch gebührenpflichtige - Bescheinigung zu bemühen. Diese einzufordern erscheint nicht als sachgerecht und ist insbesondere für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung, die Voraussetzung für die Approbation ist, nicht erforderlich (vgl. auch Haage, Zahnheilkundegesetz, NomosBundesrecht Erläuterungen, 2. Online-Auflage 2017, § 2 Rn. 41). Die Vorlage der in § 2 Abs. 6 Satz 1 ZHG geforderten Unterlagen hat in Anbetracht der grundrechtlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und im Hinblick auf das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG keinen Selbstzweck. Sie dient vielmehr dem Zweck, den Antrag im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale zur Erteilung der Approbation prüfen zu können (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 6). Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation ist indes nicht, dass der Kläger bereits in einem Drittstaat über den Abschluss des Studiums hinaus die Berechtigung zur dortigen Berufsausübung bescheinigt bekommen hat. Lediglich für den Fall, dass ein Antragsteller geltend macht, durch eine Berufspraxis als Zahnarzt im Herkunftsstaat Kenntnisse erworben zu haben, die die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes begründen und diese daher Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung ist, dürfte der Nachweis der hierzu vorliegenden Berechtigung in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a ZHG gefordert sein. In diesem Fall wird durch die vorzulegende Bescheinigung glaubhaft gemacht, dass eine Berufstätigkeit im Herkunftsstaat erlaubt war. Kann dies nicht belegt werden, spricht das gegen eine dortige Berufspraxis. Der Kläger hat jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet, in Syrien berufstätig gewesen zu sein, und beruft sich daher auch nicht auf einen hierdurch erfolgten Kenntniszuwachs. Hinzuweisen ist insoweit abschließend darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in einem solchen Falle davon ausgegangen ist, dass auf die Vorlage der Bescheinigung verzichtet werden darf und der entsprechende Nachweis der Berufspraxis durch Erklärungen und Bekundungen des Antragstellers erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 3, 6). Dies muss erst recht gelten, wenn der Kläger aus einer Berufsausübung im Herkunftsstaat keine Vorteile für sich herleiten möchte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 80.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18. Juli 2013. Danach beträgt der Streitwert bei Streitigkeiten über eine Approbation den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 30.000 Euro. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Befragen nachvollziehbar den Jahresbetrag seines erwarteten Verdienstes auf mindestens 80.000 Euro beziffert. Er führte hierzu aus, dass er mit einem Nettoeinkommen von monatlich 5.000 Euro rechnen könne und darüber hinaus eine Umsatzbeteiligung üblich sei. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung der zahnärztlichen Approbation. Der am in geborene Kläger erhielt vom Beklagten antragsgemäß mit Bescheiden vom 15. August 2013 und 3. Juli 2014 die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs in abhängiger Stellung im Land Berlin für die Zeit vom 1. September 2013 bis einschließlich zum 31. August 2015. Unter dem 26. Mai 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt gemäß § 2 des Zahnheilkundegesetzes und erklärte, noch nicht an einer Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes teilgenommen zu haben. Zu seiner Ausbildung und seiner Berufstätigkeit trug er Folgendes vor: 2004 Schulabschluss in, Türkei, 06/2005 - 10/2011 Studium der Zahnmedizin mit Praktikum an der Universität Damaskus (Abschluss Lizenziat Doktor der Zahnmedizin (Ijazat) - Bachelor der Zahnmedizin -), 10/2010 - 05/2011 Praktikum in der Zahnarztpraxis, Damaskus, 10/2012 - 07/2013 Praktikum in der Zahnarztpraxis, Berlin, ab 10/2013 Assistenzzahnarzt in der Zahnarztpraxis, Berlin, 12/2014 - 5/2015 Praktikum in der kieferorthopädischen Praxis im Umfang von 16 Stunden im Monat. Ferner erklärte er, unter anderem an folgenden Fortbildungen teilgenommen zu haben: 01/2015 - 08/2015 Kurs für Implantologie (85 h Theorie, 90 h Praxis), 04/2015 Parodontologie - Konzepte auf dem Prüfstand (13 h), 3/2015 Kurs im Strahlenschutz für Zahnärzte (25 h). Der Kläger legte unter anderem folgende Unterlagen vor: - Lizenziat Doktor der Zahnmedizin (Ijazat) - Bachelor der Zahnmedizin - mit der Gesamtwürdigung „GUT“ ausgestellt von der Syrischen Arabischen Republik, Ministerium für Hochschulstudium, Universität Damaskus am 2. November 2011, - Lehrplan (Modulen- und Stundenplan) für fünf Studienjahre ausgestellt von der Syrischen Arabischen Republik, Ministerium für Hochschulstudium, Universität Damaskus am 2. November 2011, - Aufstellung der Fächer und Noten des Klägers von der Syrischen Arabischen Republik, Ministerium für Hochschulstudium, Universität Damaskus am 2. November 2011, - Zeugnis der Zahnarztpraxis vom 23. April 2014 über die Tätigkeit als Vorbereitungsassistent seit dem 1. September 2013, - Bestätigung der Syrischen Arabischen Republik, Ministerium für Hochschulstudium, Universität Damaskus vom 5. August 2014 darüber, dass das Studium der Zahnmedizin an der Universität Damaskus zehn Semester mit jeweils 16 Studienwochen umfasse und eine Studienstunde 60 Minuten betrage, - Bestätigung über die Teilnahme am praktischen Jahr für Zahnärzte an der Fakultät für Zahnmedizin der Universität Damaskus vom 30. Juni 2011 bis 30. Oktober 2011 von der Damaskus Universität, Fakultät für Zahnmedizin vom 25. Februar 2015 sowie - Bestätigung über die Teilnahme an einem praktischen Aufbaukurs in dieser Zeit. Mit Bescheid vom 26. August 2015 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger über keinen gleichwertigen Ausbildungsstand mit einem in Deutschland ausgebildeten Zahnarzt verfüge und wesentliche Unterschiede der zahnärztlichen Ausbildung nicht durch zahnärztliche Berufserfahrung ausgeglichen worden seien. Das Antragsverfahren zur Erteilung der Approbation setzte der Beklagte bis zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das erfolgreiche Ablegen einer Kenntnisstandprüfung aus. Den Bescheid begründete er damit, dass der Kläger eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachgewiesen habe, die formal der hiesigen Ausbildung entspreche. Jedoch könne der Fächer- und Studienvergleich im Vergleich zur Studienordnung der Charité aufgrund der in Syrien verwendeten Nomenklatur nur bedingt erfolgen. Die Unterschiede in den Kenntnissen könnten durch eine zahnärztliche Berufspraxis zwar grundsätzlich ausgeglichen werden; dies sei im Falle des Klägers jedoch nicht erfolgt. In Anbetracht der zahlreichen Fortbildungszertifikate und des Zeugnisses über ein sechsmonatiges Praktikum in einer kieferorthopädischen Praxis könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich ununterbrochen zwei Jahre lang als Assistenzzahnarzt in der Zahnarztpraxis mit einem Umfang von 40 Stunden in der Woche gearbeitet habe. Unabhängig davon sei eine lediglich zweijährige Berufspraxis zu kurz, um die Defizite auszugleichen. Diesem Bescheid widersprach der Kläger mit Schreiben vom 10. September 2015. Er führte aus, dass weder das Gesetz über die Zahnheilkunde noch die Approbationsordnung für Zahnärzte konkrete Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vorgäben. Aus diesem Grunde könne zur erforderlichen Quantifizierung auf den Ausbildungskatalog einer exemplarisch ausgewählten Hochschule in der Bundesrepublik zurückgegriffen werden. Er berufe sich zur Beurteilung der Vergleichbarkeit der Ausbildung auf den Studiengang der Universität Bonn. Zudem verfüge er über eine zweijährige Berufserfahrung und habe an zahlreichen Fortbildungen teilgenommen. Diese Tätigkeiten seien vollumfänglich zu berücksichtigen. Etwaige Defizite der Ausbildungsdauer müssten daher aufgrund der Berufserfahrung zumindest derart reduziert sein, dass wesentliche Unterschiede nicht mehr bestünden und insoweit auch die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes hergestellt sei. Eine Kenntnisprüfung sei aus diesem Grunde nicht erforderlich, da diese nur im Falle mangelnder Feststellung der Gleichwertigkeit vorgesehen sei. Der Kläger legte eine Bestätigung des Zahnarztes vom 31. August 2015 vor, wonach er in der Zeit der dortigen Beschäftigung ca. 3520 Stunden erfolgreich an 767 Patienten gearbeitet habe. Die einzelnen vorgenommenen Arbeiten wurden aufgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass die Gleichwertigkeit des Studiums in Syrien mit der in Deutschland durchgeführten Ausbildung zum Zahnarzt nicht festgestellt werden könne. Im Rahmen des durchgeführten Fächer- und Stundenvergleichs hätten sich wesentliche Unterschiede ergeben. In Anbetracht dessen, dass der Kläger sein Studium von 2006 bis 2011 absolviert habe, sei fraglich, ob zu diesem Zeitpunkt bereits das vorgelegte Curriculum aus dem Jahre 2015 gegolten habe. Allein der rein nominelle Vergleich mit den Mindeststandards der hiesigen zahnmedizinischen Ausbildung zeige, dass wesentliche inhaltliche Unterschiede bestünden. Bei insgesamt elf Fächern gebe es keine nominelle Entsprechung im vorliegenden Stundenplan. Dies gelte auch bei einem Vergleich mit dem Studienplan der Universität Bonn. Es zeigten sich hier weiter inhaltliche und quantitative Defizite. Zudem sei ein derartiger Vergleich hinsichtlich des strukturellen Aufbaus des Studiums, der Didaktik sowie der verwendeten Nomenklatur nur erschwert möglich und somit nur bedingt aussagekräftig. Bei der vom Kläger ins Feld geführten Tätigkeit in der Klinik in Damaskus handele es sich um praktische Übungen im Rahmen des Studiums, die nicht zum Ausgleich der Defizite herangezogen werden könnten. Die in Deutschland gesammelte Berufserfahrung im Rahmen der erteilten Berufserlaubnis sei berücksichtigt und bewertet worden. Angesichts der zahlreichen, zeitgleich durchgeführten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen könne die zweijährige Berufspraxis nicht als ausreichend angesehen werden, um die Vielzahl der festgestellten defizitären wesentlichen zahnmedizinischen Fächer auszugleichen. Es sei aus diesem Grunde der Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes erforderlich. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 26. August 2016 bei Gericht eingegangenen Klage. Er meint, seine Ausbildung sei mit dem entsprechenden Studiengang der Universität Bonn vergleichbar. Er habe in Damaskus ausweislich seines Stundenplanes ein fünfjähriges Studium der Zahnmedizin absolviert und damit die vorausgesetzte Ausbildungsdauer erreicht. Sein Ausbildungsstand sei mit dem eines deutschen Absolventen auf dem Gebiet der Zahnheilkunde als gleichwertig anzusehen. Dies gelte auch hinsichtlich der gelehrten Fächer und der zum Ausbildungsgang gehörenden Vorlesungen und praktischen Übungen, die den deutschen Ausbildungsinhalten entsprächen. Vor dem Hintergrund, dass nur wesentliche Fächer von Bedeutung seien, dürften die vorklinischen und einige klinische Fächer, deren Fehlen der Beklagte moniert habe, von vornherein unberücksichtigt bleiben. Zudem habe er die vom Beklagten insoweit benannten Fächer tatsächlich auch absolviert, wie sich dem vorgelegten Curriculum entnehmen lasse. Ein Nachweis der Anwesenheitszeiten könne nach der geltenden Rechtslage nicht verlangt werden. Soweit der Beklagte bemängelt habe, das Curriculum sei nicht personalisiert, weise er darauf hin, dass sein Name auf dem Original des Bildungsprogramms stehe und der Übersetzer lediglich vergessen habe, dies in der Übersetzung festzuhalten. Bei den vorgelegten Curricula handele es sich jeweils um Originaldokumente, einmal in arabischer und einmal in englischer Sprache. Dass es bei den Übersetzungen der beiden Sprachen zu Unterschieden käme, dürfte nachvollziehbar sein. Unüberlegt habe er zudem ein erneutes personalisiertes Curriculum in Damaskus angefordert. Für den Nachweis der Echtheit der durch ihn vorgelegten Originalunterlagen biete er die Einholung eines kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens durch das Bundeskriminalamt oder die Echtheitsprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung an. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe es bei der Legalisation nicht um das Herausfinden des wahren Inhaltes von Urkunden, sondern lediglich um eine Echtheitsprüfung. Er könne zudem mehrere zwischenzeitlich in Deutschland approbierte Zahnärzte des gleichen Studienganges und vor allem des gleichen Studienzeitraums von der Universität Damaskus benennen, die bezeugen könnten, dass er das Studium der Zahnmedizin in Damaskus absolviert habe. Sie könnten auch Auskunft zur Echtheit seiner Studienunterlagen geben. Der Kläger stellt in seiner Klagebegründung die durch ihn in Damaskus absolvierten Ausbildungsstunden der für die Universität Bonn geforderten Stundenzahl gegenüber, wobei er eine Umrechnung der Stunden insoweit vornimmt, als die Unterrichtsstunde in Bonn lediglich 45 Minuten, die in Damaskus jedoch 60 Minuten betragen habe. Hierzu erklärt er, dass an arabischen Universitäten sechs Tage in der Woche in der Zeit von 8:00 Uhr morgens und 17:00 Uhr abends gelehrt werde. Der Unterricht beginne nicht zwingend zur vollen Stunde und Zeiten für einen Raumwechsel verlängerten die Unterrichtszeit nach hinten. Berücksichtigt werden müsse, dass sich das Fach Kieferorthopädie auch in den Fächern Okklusionslehre und Kinderzahnheilkunde verberge. Insofern seien auch die insoweit dort abgeleisteten Stunden der Kieferorthopädie im Rahmen des Gesamtstundenumfangs zu berücksichtigen. Damit habe er die für die Kieferorthopädie vorgesehenen Ausbildungsstunden sogar überschritten. Soweit der Beklagte die im praktischen Jahr absolvierten Zeiten nicht im Stundenvergleich berücksichtigen wolle, müsse diese Ausbildungszeit jedoch unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens Berücksichtigung finden; sie könnten nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Gleiches gelte für seine Tätigkeit in der Praxis . Er habe während seiner 40-stündigen Tätigkeit in der Zahnarztpraxis vier Stunden pro Woche als Praktikant in dieser kieferorthopädischen Praxis gearbeitet und nebenher Fortbildungen absolviert. Dies sei ihm möglich gewesen, weil er jung, zielstrebig und darüber hinaus sehr belastbar sei. Eine 60-70 Stundenwoche habe er ohne weiteres bewältigen können. Er habe aufgrund seiner zahnärztlichen Berufspraxis ausgleichende Kenntnisse erworben. Im Bereich der Zahnersatzkunde/Prothetik habe er insgesamt 1.662 Stunden absolviert. Selbst wenn man die Fächer Technische Propädeutik und Werkstoffkunde dem Fach Prothetik zuordnen wolle, würden an der Universität Bonn lediglich 1.400 Stunden in diesem Fach gelehrt, sodass er 262 Mehrstunden absolviert habe. Selbst wenn man den Ausführungen des Beklagten folge und man davon ausgehe, dass er lediglich 1.072 Stunden im Fach Prothetik unterrichtet worden sei, sei zu berücksichtigen, dass dies unter Zugrundelegung einer 60-minütigen Unterrichtsstunde in Damaskus dennoch einer hiesigen Stundenzahl von 1.429 entspreche. Damit unterschreite er den an der Universität Bonn geforderten Stundenumfang nicht. Im Fach Zahnerhaltung gestehe der Beklagte dem Kläger zu Unrecht lediglich 576 Stunden zu. Es müsse beachtet werden, dass die Fächer Restaurierende Therapie und Endodontologie zum Fach Zahnerhaltung gehörten, sodass er 688 Stunden mit jeweils 60 Minuten absolviert habe. Wenn man lediglich die vom Beklagten zugestandene 50-minütige Unterrichtsstunde zugrunde lege, habe er insgesamt 764 Stunden absolviert, sodass er im Vergleich zu den Anforderungen an der Universität Bonn in Höhe von 770 Stunden eine Abweichung von deutlich weniger als 20 % aufweise. Der Kläger erklärt ferner, er habe im Zeitraum vom 25. Januar bis 22. Oktober 2015 am Dental College in Beirut (Libanon) einen Fortbildungskurs im Bereich Implantologie in einem Umfang von 175 Stunden belegt, für welchen er zeitlich seinen Urlaub sowie geleistete Überstunden verwendet habe. Soweit der Beklagte rüge, seine Ausbildung in makroskopischer und mikroskopischer Anatomie sei nicht ausreichend, sei zu beachten, dass das Studium an der Universität in Göttingen einen sehr hohen Anteil humanmedizinischer Themen als zahnmedizinisch relevante Themen liste. Demgegenüber gebe es in Damaskus für Studenten der Zahnmedizin eigene Veranstaltungen, die auf den Kopf-/Halsbereich fokussiert seien. Zudem würden dort die Kurse Allgemeine Histologie und Orale und Dentale Histologie abgehalten, sodass die humanmedizinischen Anteile in der syrischen Ausbildung zwar in geringerem Umfang, die spezifisch zahnmedizinischen Themen jedoch intensiver unterrichtet würden. Im Bereich der mikroskopischen Anatomie seien die entsprechenden Ausbildungsinhalte in Damaskus auf verschiedene Kurse verteilt. Die an der Universität Göttingen im Kurs Biochemie unterrichteten Ausbildungsanteile zum Immunsystem seien in der syrischen Ausbildung im Kurs Mikrobiologie enthalten und stimmten zu 90 % mit der Ausbildung in Deutschland überein. Lediglich die Ausbildungsinhalte zur Tumorbiochemie und zur Gentechnik würden in Damaskus nicht unterrichtet. Dies rechtfertige jedoch nicht die Annahme eines wesentlichen Ausbildungsdefizits. Die vom Beklagten gerügte fehlende Ausbildung im pharmakologischen Bereich sei tatsächlich erfolgt. Die betreffenden Themen seien in verschiedenen Kursen auch an der Universität in Damaskus gelehrt worden, sodass die Ausbildung dort auch insoweit nicht als defizitär betrachtet werden könne. Auch die übrigen Kernfächer habe er mit einem deutlichen Übermaß an Stunden absolviert. Es komme hinzu, dass er über eine mehr als zweijährige Berufserfahrung verfüge und eine Vielzahl von Fortbildungen absolviert habe. Damit habe er die vom Beklagten behaupteten Defizite im Bereich Implantologie sowie allgemeine Chirurgie und Notfallmedizin ausgeglichen. Sowohl aufgrund der Dauer seiner zahnärztlichen Berufspraxis als auch wegen der Vielzahl der besuchten Fortbildungsveranstaltungen dürfte ein etwaiges Defizit in seiner Ausbildung zumindest derart reduziert sein, dass wesentliche Unterschiede nicht mehr bestünden und auch insoweit eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes hergestellt sei. Da insoweit eine Gleichwertigkeit seiner Ausbildung bestehe, bedürfe es nicht der Ablegung einer Kenntnisprüfung. Er bezweifle ferner, dass das von der Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (im Folgenden: GfG) erstellte „Fachinhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen“, das zudem nicht veröffentlicht worden sei, als Vergleich für ein Zahnmedizinstudium herangezogen werden könne. Sofern die Universität Bonn inhaltliche Auskünfte zum Studiengang Zahnmedizin nicht herausgebe, könne zum Vergleich das Studium an der Universität Göttingen herangezogen werden, dessen Lernzielkatalog im Internet verfügbar sei. Der Kläger rügt, dass Studienkollegen von ihm die Approbation als Zahnarzt in Deutschland erteilt worden sei, wobei die jeweils studierten Fächer und deren Umfang mit seinem Studium identisch seien. Er weist darauf hin, dass der Beklagte einer anderen Person, die mit ihm im selben Studienjahrgang in Damaskus Zahnmedizin studiert habe, lediglich aufgrund seiner dortigen Ausbildung und der durch ihn besuchten Fortbildungen eine Approbation erteilt habe. Dies verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger ferner folgende Unterlagen vorgelegt: - Bescheinigung der Universität Damaskus, Fakultät für Zahnheilkunde, vom 18. Mai 2017 zur Dauer einer Unterrichtsstunde von 60 Minuten, - Bescheinigung der Universität Damaskus, Fakultät für Zahnheilkunde, über die Anzahl der klinischen Stunden für Studenten im vierten und fünften Semester, - Aufstellung der Anzahl der durch den Kläger abgeschlossenen Fälle in den praktischen Abteilungen an der Fakultät für Zahnheilkunde der Universität Damaskus, - Arbeitszeugnis der kieferorthopädischen Fachpraxis vom 2. Juni 2017 sowie einen Nachtrag hierzu vom 27. Februar 2020, - Bestätigung des Übersetzers des Curriculums darüber, dass er versehentlich den Namen des Klägers weggelassen habe, vom 4. Oktober 2017, - Teilnahmebescheinigung „Invisalign Go Trainingskurs“ für den 13. Oktober 2018, - Bestätigung der Dunabe Private University DPU vom 26. Oktober 2018 über die Teilnahme des Klägers am Seminar „Schädel- und Gebissentwicklung“ im Rahmen des postgradualen Universitätsstudiums zum Master of Science Kieferorthopädie in der Zeit vom 22. bis 24. März 2018, - Bestätigung der Dunabe Private University DPU vom 27. Februar 2019 über die Teilnahme des Klägers an der Fortbildung „Praktische Übungen zur kieferorthopädischen Behandlungsplanung“ im Rahmen des postgradualen Universitätsstudiums zum Master of Science Kieferorthopädie in der Zeit vom 1. bis 4. November 2018, - Teilnahmezertifikat an der „AEEDC Dubai World Orthodontic Conference 2019“ in der Zeit vom 3. bis 4. Februar 2019, - Bestätigung der Dunabe Private University DPU vom 29. April 2019 über die Teilnahme des Klägers an den Seminaren „Anamnese - Kieferorthopädische Beratung“, „Grundlagen der klinischen Kieferorthopädie“ sowie „Kephalometrie“ im Zeitraum vom 7. bis 10. März 2019, - Teilnahmebestätigungen der Haranni Academie, Fortbildungszentrum für Heilberufe, über die Teilnahme an diversen Fortbildungen der Kursreihe „Kieferorthopädie“ sowie ein Abschlusszertifikat über die Teilnahme an dieser Kursreihe aus dem September 2019. Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass er das erste Studienjahr an der Universität Damaskus nicht bestanden habe und dieses deshalb im Studienjahr 2006/2007 wiederholt habe. Aus diesem Grunde habe sich sein Studium auf sechs Jahre erstreckt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2016 zu verpflichten, ihm die Approbation als Zahnarzt zu erteilen und hilfsweise festzustellen, dass der Ausbildungsstand des Klägers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die im ZHG sowie in der ZÄPrO geregelt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist zunächst darauf hin, dass es den vom Kläger eingereichten Unterlagen zu seiner Ausbildung an einer Legalisation zum Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr fehle. Da er diese aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht einholen könne, habe er gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 Zahnheilkundegesetz eine Kenntnisprüfung zu absolvieren. Die Einholung eines Gutachtens des Bundeskriminalamtes führe insoweit nicht weiter, weil dieses allein die Echtheit, aber nicht die Wahrheit der Urkunden prüfen könne. Die durch den Kläger eingereichten Curricula wiesen Ungereimtheiten auf, die Zweifel daran begründeten, dass ihr Inhalt wahr sei. Die Übersetzung des englischen Curriculums weise erhebliche Unterschiede zu der Übersetzung des arabischen Curriculums auf, sodass jedenfalls unklar sei, welches Curriculum der Kläger tatsächlich absolviert habe. Dennoch habe man bei der Überprüfung zugunsten des Klägers das englische Curriculum in deutscher Übersetzung zugrunde gelegt. Auch sei die vom Kläger vorgelegte Fächer-Noten-Stunden-Übersicht laut Übersetzung am 3. November 2011 durch das Außenministerium und erst am 2. November 2012 durch die Universität Damaskus beglaubigt worden. Auch eine Berufsausübungserlaubnis des Herkunftsstaates, welche nach dem Zahnheilkundegesetz zwingend vorliegen müsse, habe der Kläger nicht vorgelegt. Die Prüfung, ob der Kläger in Syrien oder der Türkei einen Anspruch auf die Erteilung dieser Bescheinigung habe, sei mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, wenn nicht gar unmöglich. Widersprüchlich seien die Unterlagen insbesondere auch im Hinblick auf die Studiendauer. Es werde hier einerseits von zehn Semestern ausgegangen, obwohl der Kläger andererseits angegeben habe, von 2005 bis 2011 studiert zu haben. Darüber hinaus sei eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben. Zweifelhaft sei bereits die Umrechnung der durch den Kläger absolvierten Stunden von einer 60-minütigen Unterrichtseinheit auf eine 45-minütige Unterrichtseinheit, da dies bedeuten würde, dass ohne Pausen und ohne Raumwechsel unterrichtet worden sei, was nicht angenommen werden könne. Der Kläger könne im Rahmen seines Studiums nur 192 Stunden (128 und 64 Stunden) der Kieferorthopädie nachweisen, während an der Universität Bonn 406 obligatorische Stunden in diesem Bereich absolviert werden müssten. Die Stunden aus dem Fach Okklusionslehre könnten keine Berücksichtigung finden. Soweit der Kläger weitere 176 Stunden aus einem praktischen Aufbaukurs anführe, handele es sich hierbei um eine nicht bindende, freiwillige Fortbildung, die jedenfalls beim Studienvergleich nicht berücksichtigt werden könne. Ausweislich der vorgelegten Bestätigung handele es sich hier vorrangig um die Begleitung und Beaufsichtigung von Studierenden und den Besuch von theoretischen und praktischen Vorlesungen zusammen mit diesen Studierenden sowie um die klinische Aufsicht in der Klinik für Orthopädie. Für die Behauptung des Klägers, 40 Stunden Kieferorthopädie im Rahmen des Faches in der Kinderzahnheilkunde absolviert zu haben, finde sich kein Beleg. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger an einem Kurs in Werkstoffkunde und in Technischer Propädeutik teilgenommen habe. Auch seien Kurse in kieferorthopädischer Technik nicht ersichtlich. Zwar gebe es nach dem Curriculum des Klägers im Kurs Orthodontie praktische Abschnitte, die Angaben zu den Inhalten seien jedoch vage. Es ergebe sich weiter ein Defizit im Fach Kieferorthopädie von ca. 37 % bzw. 50 % - je nach Ansatz der Minutenzahl. Damit könne von einer Gleichwertigkeit des zahnmedizinischen Studiums des Klägers nicht ausgegangen werden. Seine Defizite im Bereich der Kieferorthopädie könne er auch nicht durch Berufserfahrung und lebenslanges Lernen ausgleichen. Seine Fortbildung im Jahre 2011 an der Universität Damaskus in einem Umfange von 176 Stunden lasse nicht erkennen, ob es sich dabei um die eigenständige Ausführung orthopädischer Tätigkeiten gehandelt habe. Dies gelte auch für seine Tätigkeit beim Facharzt für Kieferorthopädie vom Dezember 2014 bis Mai 2015 im Umfange von 16 Stunden pro Monat, da er hier offenkundig als Praktikant gearbeitet habe und nicht erkennbar sei, wie viele Patienten überhaupt behandelt worden seien. Auch der zeitliche Rahmen dieser Tätigkeit reiche nicht zum Ausgleich der erheblichen Defizite. Die vom Kläger besuchten Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Kieferorthopädie ließen nicht erkennen, inwieweit er tatsächlich selbstständig und mit Erfolg kieferorthopädische Arbeiten ausgeführt habe. Zweifel bestünden insbesondere an der Qualität der Fortbildung an der Haranni-Akademie, denn es sei hier noch keinem Teilnehmer das Abschlusszertifikat versagt worden und deshalb sei der Abschluss dort nicht mit einer staatlichen Prüfung durch eine unabhängige Prüfungskommission vergleichbar. Hinzuweisen sei zudem auch auf die schlechten Leistungen des Klägers im Fach Kieferorthopädie im Rahmen seines Studiums. Auch im Fach Zahnersatzkunde gebe es Defizite in Höhe von 23 %. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger in diesem Ausbildungsteil zahlenmäßig in etwa dieselbe Zeit, wie an der Universität Bonn gefordert, durchlaufen habe, sei nicht ersichtlich, dass der Kläger regelmäßig und mit Erfolg die im Studienplan aufgeführten Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht habe. Der Nachweis sei durch Studienbücher und den Beleg der erfolgreichen Teilnahme an praktischen Übungen und Kursen durch spezielle Zeugnisse zu erbringen. Derartiges habe der Kläger nicht vorgelegt. Auch diese Defizite könne er nicht nachweislich durch Berufserfahrung und lebenslanges Lernen ausgleichen. Soweit er in diesem Bereich Fortbildungen an der Universität Damaskus absolviert zu haben behaupte, fehle es an einem Nachweis, dass es sich dabei um die eigenständige Ausführung von prothetischen Tätigkeiten gehandelt habe. Auch das Arbeitszeugnis des Zahnarztes spreche zwar von prothetischen Arbeiten des Klägers; es fehlten jedoch genauere Angaben zu den Patienten. Die vom Kläger besuchten Fortbildungsveranstaltungen befassten sich nicht vorrangig mit Fragestellungen aus dem Bereich der Zahnersatzkunde. Schließlich weise die Ausbildung des Klägers im Fach Zahnerhaltung deutliche Defizite auf. Die vom Kläger insoweit behaupteten 960 Stunden des Studiums seien so nicht in Ansatz zu bringen, weil 384 Stunden hiervon dem Grundstudium zuzuschlagen seien, sodass nach deren Abzug lediglich ein Stundenumfang von 576 Stunden verbleibe. An der Universität in Bonn würden über das Grundstudium hinaus noch 770 Stunden Zahnerhaltung unterrichtet, hinter denen die Ausbildungsstunden des Klägers deutlich zurückblieben. In einem Gutachten der GfG vom 11. Oktober 2018 sei für ein im Jahr 2011 abgeschlossenes Zahnmedizinstudium an der Universität Damaskus festgestellt worden, dass die dortige Ausbildung wesentliche Unterschiede zur deutschen zahnmedizinischen Ausbildung aufweise, sodass auf die Teilnahme an einer Kenntnisprüfung nicht verzichtet werden sollte. Es bestünden wesentliche Unterschiede in den Fächern Makroskopische und Mikroskopische Anatomie, Biologie, Chirurgie, Dermatologie, Histologie, Hygiene einschließlich Gesundheitsvorsorge, Kieferorthopädie, Klinische Chemie und Physikalische Untersuchungsmethoden, Pharmakologie, Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde. Im Fach Makroskopische Anatomie seien in Damaskus die Fachinhalte Gehirn, Brustwand und -situs, Bauchwand und -situs sowie Bein nicht unterrichtet worden. Im Bereich Mikroskopische Anatomie fehlten vertiefte Angaben dazu, was genau gelehrt worden sei, beispielsweise zum Auge oder den Hautanhangsgebilden. Hinsichtlich des Faches Biochemie fehlten im klägerischen Curriculum Ausführungen zu Hormonen, der Tumorbiochemie, zur Gentechnik und zu angeborener und erworbener Immunität. Im Vergleich zur deutschen Ausbildung fehle es beim Kläger ferner im Bereich der Pharmakologie an den Themen Allergiebehandlung, psychiatrische Arzneitherapie und Verhalten bei Notfällen. Auch im gerichtlich beauftragten Gutachten, dessen Qualität im Übrigen in Frage gestellt werde, sei ausgeführt, dass die Ausbildung an der Universität Damaskus in den Fächern Innere Medizin, Dermatologie, Pharmakologie und HNO defizitär sei. Diese Fächer gehörten zwar nicht zu den Kernfächern der zahnmedizinischen Ausbildung; sie seien aber Bestandteil des Mindestausbildungsprogramms für Zahnärzte nach der Richtlinie 2005/36/EG und entsprechend auch zwingender Bestandteil der deutschen zahnärztlichen Ausbildung. Das Gericht hat mit Beschluss vom 12. Mai 2020 durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Beweis erhoben über die Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers zum Zahnarzt an der Universität Damaskus mit einem an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn absolvierten zahnmedizinischen Studium und zur Frage des Ausgleichs etwaiger Defizite durch die klägerische Berufspraxis und durch lebenslanges Lernen. Ferner wurden in der mündlichen Verhandlung Zeugen zum Abschluss des Studiums des Klägers an der Universität Damaskus gehört. Insoweit und wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.