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Urteil

17 K 248/23 A

VG Berlin 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0108.17K248.23A.00
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Leitsätze
Betrachtet man die Gesamtsituation in der Türkei ist davon auszugehen, dass sich die LGBTQI+-Gemeinschaft in der Türkei einer erheblichen erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sieht. Gewalttätige Übergriffe bilden nur den schwerwiegendsten Ausschnitt einer weit verbreiteten homophoben und transphoben Grundhaltung, die nach den vorliegenden Erkenntnismitteln fest verankert in der türkischen Gesellschaft ist, in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu teilweise massiven Problemen führt und von staatlichen Akteuren noch aktiv befeuert wird. Eine interne Fluchtalternative innerhalb der Türkei steht LGBTQI+-Personen nicht zur Verfügung. Soweit teilweise Städte oder Stadtviertel als interne Fluchtalternativen genannt werden, kann der Kläger darauf nicht verwiesen werden. Einzelne Stadtteile genügen bereits nicht als interne Fluchtalternative und der Kläger ist auch in diesen Stadtteilen nicht geschützt vor Verfolgung. Zuletzt kann darüber hinaus nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass der Kläger sich in einem dieser Stadtteile niederlassen kann, weil unter Berücksichtigung des dortigen Mietniveaus nicht zu erwarten ist, dass er dort sein Existenzminimum wird sichern können.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berichterstatterin entscheidet über die Klage als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 zur Entscheidung übertragen hat, § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG). Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) hat der Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG liegen vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Asylbewerbers zu dem individuellen Verfolgungsschicksal und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen hat. Insbesondere hinsichtlich der den Schutzanspruch begründenden Vorgängen im Verfolgerland darf das Gericht dabei aber wegen der (häufig bestehenden) asyltypischen Beweisschwierigkeiten keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris Rn. 16). Wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, kann daher allein der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers für eine Glaubhaftmachung ausreichen, sofern sich das Gericht von der Richtigkeit seiner Behauptungen zu überzeugen vermag. Eine Glaubhaftmachung setzt regelmäßig voraus, dass der Asylbewerber die Gründe für das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG schlüssig, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorträgt. Der Art und Weise seiner Einlassung und seiner Persönlichkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 – juris Rn. 16). Das Gericht ist nach umfassender Würdigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bisexuell ist (1.) und sich deshalb in der Türkei jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (2.) wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (3.) ausgesetzt sieht. Im Hinblick auf diese Verfolgung ist der türkische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage, den gebotenen Schutz des Klägers zu gewährleisten (4.). Ebenso wenig besteht für den Kläger eine interne Fluchtalternative innerhalb der Türkei (5.). 1. Der Kläger ist nach der Überzeugung der Einzelrichterin bisexuell. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung – wie auch schon in seiner Anhörung beim Bundesamt – widerspruchsfreie Angaben zu seiner sexuellen Orientierung gemacht. Er legte die Schwierigkeiten und Zweifel dar, die aufgrund des erlittenen sexuellen Missbrauchs bestanden, als er erkannte, dass er sich auch zu Männern hingezogen fühlen könnte. Er erläuterte auch, wie schwierig es sich in der Türkei gestalte, Männer kennenzulernen und zu treffen und beschrieb, wie es über entsprechende Dating-Apps zu Treffen kam und wie diese geheim gehalten werden mussten. Er führte insbesondere die besonderen Vorsichtsmaßnahmen an, die er und seine Partner vor allem hinsichtlich der Örtlichkeit des Treffens vornahmen. Auch hinsichtlich seiner Bisexualität erläuterte der Kläger schlüssig, wie er sich zu beiden Geschlechtern quasi nebeneinander hingezogen fühle, es sich also nicht um ein Abwechseln handele und er daher auch beide Vorlieben ausleben möchte. Ferner ist der Kläger ausweislich eines entsprechenden Schreibens vom 21. April 2023 bei der Schwulenberatung Berlin als queerer Mann bekannt. Der Umstand, dass die entsprechenden Angaben teilweise knapp und wenig detailliert blieben, begründet nach der Einschätzung der Einzelrichterin keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass Fragen nach den gelebten (sexuellen) Beziehungen des Klägers intimste Aspekte seines Lebens betreffen, die sich in der Situation des Klägers als Betroffener von erheblichen sexuellen Missbräuchen noch zusätzlich konfliktreich zeigen und es deshalb nachvollziehbar ist, wenn der Kläger hierauf nur zurückhaltend antwortet (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 – C-148/13 u.a. – juris Rn. 69). Andererseits erscheint die nicht sehr detailreiche Schilderung auch stimmig in Bezug auf das allgemeine Sprachverhalten und die Persönlichkeit des Klägers, der allgemein – auch hinsichtlich Erzählungen, die nicht das Verfolgungsschicksal betrafen – nicht zu ausschweifenden Beschreibungen und Erzählungen neigte. Es wurde darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung auch deutlich, wie schwer es dem Kläger fiel, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. So fragte er nach, ob es noch viel um seine sexuellen Vorlieben gehen werde und machte deutlich, dass es für ihn sehr schwer sei, darüber zu sprechen, was ebenfalls deutlich zeigte, dass es sich für ihn um höchst intime Vorgänge handelt, deren Offenlegung ihm erhebliche Schwierigkeiten bereitet. 2. Dem Kläger droht aufgrund seiner Bisexualität in der Türkei Verfolgung. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Zu den Artikeln, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, gehört insbesondere Art. 3 EMRK, der unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet. Zur Bestimmung der Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurückzugreifen. In dieser ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 – Paposhvili/Belgien – NVwZ 2017, 1187, Rn. 174). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 9). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer eine Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht („real risk“, BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt dabei voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ferner ist zu beachten, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent ist, weshalb kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Gemessen hieran ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet. Nach Einschätzung der Einzelrichterin sieht sich die LGBTQI+-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender, Queer, Intersexual u.a.) in der Türkei insgesamt einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft ausgesetzt (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 17. Juli 2024 – 17 K 330/23 A, EA S. 8, VG Berlin, Urteil vom 24. April 2023 – 36 K 560.19 A – EA S. 8 f., VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2021 – 36 K 297.18 A – EA S. 7; a.A. VG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 11 K 367/24 A – EA, S. 8; VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2023 – 15 K 6324/21.A – juris Rn. 29 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 8. November 2022 – 4 A 175/19 – juris Rn. 37 ff.). Auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel kann insbesondere nicht angenommen werden, dass gewalttätige Übergriffe auf LGBTQI+-Personen punktuelle Ausnahmeerscheinungen sind. Vielmehr ist mit gewaltvollen Übergriffen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen, wenn Betroffene ihre sexuelle Orientierung nicht verheimlichen – was ihnen wiederum nicht zugemutet werden kann. Denn wenn es - wie beim Kläger – zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben, kann nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. – NVwZ 2014, 132, juris Rn. 71). Es ist zunächst anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel davon auszugehen, dass Betroffene ihre sexuelle Orientierung außerhalb der Großstädte aus Furcht vor Übergriffen überhaupt nicht ausleben. So ist es nach den Erkenntnismittel nur „in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste […] in bestimmten Bereichen möglich, Homosexualität zu zeigen. Darüber hinaus ist sie gesellschaftlich nicht akzeptiert.“ (Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage, 20. Mai 2024, S. 15). Im Umkehrschluss ist es außerhalb dieser Großstädte und an der Südküste – also im ganz überwiegenden Teil des Landes – unmöglich, als queerer Mensch aufzutreten, ohne sich Übergriffen ausgesetzt zu sehen. Doch selbst in den Großstädten, in denen es überhaupt erst dem Grunde nach möglich ist, die sexuelle Orientierung offen zu zeigen, ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit gewaltvollen Übergriffen und damit Verfolgungshandlungen zu rechnen. Bei Bekanntwerden der sexuellen Orientierung werden die Betroffenen „nicht selten Opfer von Gewalt“ (Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage, 20. Mai 2024, S. 15; auch United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91). Dabei sehen sich die meisten Betroffenen bei den gewalttätigen Übergriffen mehr als einem Angreifer gegenüber. Mehr als die Hälfte der Angriffe finden außerdem in der Anwesenheit von Zuschauerinnen und Zuschauern statt, die in der Mehrzahl der Fälle nicht eingreifen, teils über Übergriffe lachen (vgl. ACCORD, Aktuelle Situation offen schwul lebender Männer, 5. April 2023 S. 6 i.V.m. Kaos GL, Homophobia and Transphobia Based Hate Crimes in Turkey 2020 Review, Oktober 2021, S. 6 auch mit einer Auflistung über homophobe und transphobe Übergriffe). Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung steht dabei nicht entgegen, dass es sich allein zahlenmäßig nicht um eine große Vielzahl an bekannten Fällen handeln mag. Denn bei Betrachtung der Zahlen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Großteil der queeren Menschen in der Türkei aus Vorsicht nicht offen in Erscheinung tritt, um Übergriffen zuvorzukommen. Dies zeigt sich beispielsweise dadurch, dass die gemeldeten Übergriffe maßgeblich gerade in den eigentlich weniger konservativen Großstädten vorkommen. Da bereits die Grundannahme besteht, dass überhaupt nur in diesen Großstädten die Möglichkeit vorhanden ist, als queerer Mensch in Erscheinung zu treten, treten die bekannt gewordenen Übergriffe folgerichtig dort auf. Zusätzlich ist selbst in den Großstädten aufgrund der zu befürchtenden Übergriffe davon auszugehen, dass sich die große Mehrzahl queerer Menschen aus Angst vor Anfeindungen und Gewalt nicht offen zeigen, was die für sich allein möglicherweise geringe Anzahl an Übergriffen weiter relativiert. Und trotzdem kommt es selbst in den als liberaler bezeichneten Großstädten bei einem offenen Ausleben zu den gewaltvollen Übergriffen (vgl. insoweit ACCORD, Aktuelle Situation offen schwul lebender Männer, 5. April 2023 S. 6 i.V.m. Kaos GL, Homophobia and Transphobia Based Hate Crimes in Turkey 2020 Review, Oktober 2021, S. 10 f.). Die genannten Großstädte sind insoweit nur ein vermeintlicher Rückzugsort für die queere Szene. Darüber hinaus beschränkt sich die Prüfung einer (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK nicht allein auf die Ermittlung und quantitative Bezifferung gewalttätiger Übergriffe, sondern erfasst auch diskriminierende Verhaltensweisen, die psychische Leiden verursachen. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne der Vorschrift kann auch dann vorliegen, wenn sie (ohne die physische Integrität zu berühren) in den betreffenden Personen in entwürdigender Weise Ängste, seelische Qualen oder das Gefühl von Minderwertigkeit auslöst (EGMR, Urteil vom 12. Mai 2015 – Nr. 73235/12 – Identoba u.a./Georgia, Rn. 65). Betrachtet man die Gesamtsituation in der Türkei ist davon auszugehen, dass sich die LGBTQI+-Gemeinschaft in der Türkei einer erheblichen erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sieht. Gewalttätige Übergriffe bilden nur den schwerwiegendsten Ausschnitt einer weit verbreiteten homophoben und transphoben Grundhaltung, die nach den vorliegenden Erkenntnismitteln fest verankert in der türkischen Gesellschaft ist, in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu teilweise massiven Problemen führt und von staatlichen Akteuren noch aktiv befeuert wird. 72,3 % der türkischen Gesellschaft, und damit eine ganz überwiegende Mehrheit, sehen Homosexuelle als schädlich für die Gesellschaft an (Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Türkei Länderinformationen der Staatendokumentation, 7. März 2024, S. 228). LGBTQI+-Personen sehen sich in zentralen Bereichen wie dem Berufs- und Arbeitsleben, dem Bildungsbereich und der medizinischen Versorgung häufig mit erheblicher Diskriminierung und daraus resultierenden Zugangshindernissen konfrontiert. Die Abneigung gegenüber LGBTQI+-Personen findet in ganz erheblichem Maße Ausdruck in Form von „Hate Speech“, die auch tonangebend von staatlichen Akteuren ausgeht. So war anti-queere „Hate Speech“ ein Kernelement des Wahlkampfes des erneut gewählten Präsidenten Erdoğans (vgl. Human Rights Watch, Türkiye, Events of 2023, Stand 1. Januar 2024, S. 5). Die Situation hat sich dabei in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. Seit 2014 werden auch in den Großstädten wie Istanbul – also die Orte, die an sich als die genannt werden, an denen die sexuelle Orientierung gezeigt werden kann – Pride-Paraden verboten. An den Verboten wird trotz entgegenstehender Gerichtsurteile festgehalten. Werden die Paraden trotzdem abgehalten, kommt es zu gewaltvollen Eingriffen gegen sowie Verhaftungen von Teilnehmenden sowie zu willkürlichen Verhaftungen bereits vor den Paraden in der Umgebung (vgl. Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Türkei Länderinformationen der Staatendokumentation, 7. März 2024, S. 224 ff.; Human Rights Watch, Türkiye, Events of 2023, Stand 1. Januar 2024, S. 5). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass die im Zusammenhang mit den Pride Paraden festgenommenen Demonstrierenden und Anwält:innen gefoltert und misshandelt wurden (United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91). Die systematischen Rechtsverletzungen nahmen bereits 2021 im Vergleich zu den Vorjahren zu (Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Türkei Länderinformationen der Staatendokumentation, 7. März 2024, S. 225) und auch im Human Rights Report von 2022 wird eine Zunahme von Anti-LGBTQI+-Taten beschrieben (United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 92). Selbst wenn man davon ausginge, dass die einzelnen diskriminierenden Verhaltensweisen für sich allein noch keine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, ist jedenfalls eine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzunehmen. Nach dieser Vorschrift gelten auch Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist, als Verfolgung. Dabei können auch Eingriffshandlungen Berücksichtigung finden, die für sich allein genommen nicht die Qualität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 36 m.w.N.). Insbesondere können danach verschiedenartige Diskriminierungen gegen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe einbezogen werden, beispielsweise beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen. Dabei sind alle Handlungen in den Blick zu nehmen, die sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2022 – A 13 S 733/21 – juris Rn. 32 f.). In der Türkei ist nach dem oben gesagten jedenfalls davon auszugehen, dass eine offen gelebte von der türkischen Gesellschaft als „anders“ wahrgenommene sexuelle Orientierung von der Gesellschaft eine solche Feindseligkeit entgegengebracht wird, dass in einer Kumulierung der Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG von einer flüchtlingsschutzrelevanten Intensität auszugehen ist. Letztlich steht der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungshandlung bezogen auf den Kläger auch nicht entgegen, dass dieser bisher von Angriffen verschont blieb. Denn angesichts der dargestellten gesellschaftlichen Situation in der Türkei und der Annahme, dass niemand darauf verwiesen werden kann, seine sexuelle Orientierung heimlich auszuleben, ist davon auszugehen, dass auch der Kläger selbst bei einer Rückkehr von den oben dargestellten Verfolgungshandlungen betroffen wäre. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, seine sexuelle Orientierung weiterhin allein im Verborgenen auszuleben. Wie oben dargelegt ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass der Kläger bisexuell und seine sexuelle Orientierung identitätsprägender Teil seiner Persönlichkeit ist. Würde er dies in der Türkei frei ausleben und beispielsweise hinsichtlich des Ortes eines Treffens nicht erhebliche Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, ist davon auszugehen, dass er Opfer von Verfolgungshandlungen wird, auch wenn es bisher bei dem sehr vorsichtigen und geheimen Ausleben des Klägers nicht zu solchen kam. 3. Queere Menschen wie der Kläger werden in der Türkei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verfolgt. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b). Bei der Prüfung ist dabei zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 2 AsylG). Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne des von § 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 1 lit. a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten (dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – 1 9 S 1873/12 – juris Rn. 34 ff.). Angesichts der bestehenden Grundhaltung der türkischen Bevölkerung werden sämtliche LGBTQI+-Personen in der Türkei von der sie umgebenden und sie verfolgenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 HS lit. b AsylG besitzt. Die mangelnde Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an, so dass offen bleiben kann, ob die Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz bestehen muss (s. § 3a Abs. 3 AsylG). 4. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist der türkische Staat derzeit nicht willens und in der Lage, LGBTQI+-Personen wirksam vor der geschilderten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft oder einzelne Personen zu schützen. Gehen Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3c Nr. 3 AsylG nur dann ausgeschlossen, wenn der Herkunftsstaat in der Lage und willens ist, effektiven Schutz vor der Verfolgung zu gewährleisten (dazu EGMR, Urteil vom 17. November 2020 – Nr. 889/19 und Nr. 43987/16 – B and C/Switzerland, Rn. 62). Dabei belegen einzelne geschilderte Übergriffe nicht bereits die Schutzunwilligkeit bzw. -unfähigkeit des Staates (Bayrischer VGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 9 ZB 17.30302 – juris Rn. 4). Auch das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht grundsätzlich aus (VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 – 6 K 268/16.A – juris S. 10. m.w.N.). Im Falle der Türkei ist davon auszugehen, dass die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der LGBTQI+-Personen durch die türkische Öffentlichkeit ein solches Maß erreicht haben und eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten nur in einem derart geringen Umfang stattfinden, dass nicht nur einzelne Übergriffe und vereinzelte Schutzlücken festzustellen sind, sondern ein systemisches Schutzproblem besteht. Der türkische Staat und die regierungsnahen Medien befeuern die allgemeine Haltung der Gesellschaft vielmehr und tragen damit jedenfalls mittelbar noch zu einer Verschlechterung der Situation bei (vgl. Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Türkei Länderinformationen der Staatendokumentation, 7. März 2024, S. 226 f.). Es besteht kein spezifischer rechtlicher Schutz vor Diskriminierung und Gewalt auf Grundlage von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Das Diskriminierungsverbot der türkischen Verfassung umfasst nicht explizit die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung (Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage, 20. Mai 2024, S. 15). Die Gesetze garantieren Personen sexueller Minderheiten auch nicht dieselben Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die heterosexuelle Menschen infolge einer Eheschließung gewährt werden. Es gibt außerdem Anhaltspunkte, dass einige Gesetze dafür benutzt werden, die Freiheiten sexueller Minderheiten zu beschneiden. Beispielsweise wird eine Bestimmung des Beamtengesetzes, nach der Entlassungen wegen „unmoralischen Verhaltens“ möglich sind, dafür genutzt, queere Menschen aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Auch Anklagen wegen „Aufstachelung zu Hass und Feindschaft“ gegen queere Aktivist:innen sind bekannt (vgl. dazu Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Türkei Länderinformationen der Staatendokumentation, 7. März 2024, S. 224). Tätern von Gewalttaten gegen queere Personen wird zugestanden, sich auf ungerechtfertigte Provokation als Strafmilderungsgrund zu berufen, was routinemäßig bei Tätern zur Anwendung kommt, die queere Menschen umgebracht oder angegriffen haben. Von der zweiten Instanz wurden diese Urteile teils mit der Begründung der „unmoralischen Natur“ des Opfers aufrechterhalten (United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91 f.). Auch hinsichtlich gewaltvoller Übergriffe fehlt es teils an wirksamen strafrechtlichen Sanktionen (Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Türkei Länderinformationen der Staatendokumentation, 7. März 2024, S. 225). Dementsprechend wenden sich Opfer von queerfeindlicher Gewalt in den meisten Fällen nicht an die Polizei. Wenn sie es doch tun, werden sie in der Regel von der Polizei nicht angemessen behandelt oder geschützt. Nicht alle Staatsanwälte sind überhaupt bereit, queerfeindliche Gewalttäter zu verfolgen und damit vor Gericht zu bringen (Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Türkei Länderinformationen der Staatendokumentation, 7. März 2024, S. 228). Neben den Staatsanwaltschaften wird auch bereits bei der Polizei darüber berichtet, dass Gewalttaten gegen queere Personen nicht nachgegangen wird oder Rechtfertigungen der Täter akzeptiert werden (United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91). 5. Zuletzt besteht für den Kläger auch keine interne Fluchtalternative. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende in einem Teil des Zielstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. In den Großstädten der Türkei gibt es Stadtviertel, die als liberalere Viertel bekannt sind und als interne Schutzmöglichkeit betrachtet werden, wie beispielsweise in Istanbul die Stadtviertel Beyoğlu und Kadıköy. Soweit teilweise die Großstädte insgesamt als interne Schutzmöglichkeit gesehen werden (so etwa VG Magdeburg, Urteil vom 9. April 2018 – 11 A 33/17 – juris Rn. 65), ist dem nicht beizupflichten. So geht der Lagebericht des Auswärtigen Amts auch für Großstädte davon aus, dass dort Homosexualität „in bestimmten Bereichen“ gezeigt werden kann (Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage, 20. Mai 2024, S. 15). Dies deckt sich mit öffentlich verfügbaren Quellen, aus denen hervorgeht, dass es sich bei den LGBTQI+-freundlicheren Vierteln beispielsweise in Istanbul um einige wenige „trendige“ Viertel handelt, wobei der Fokus hierbei häufig auf Beyoğlu und das Gebiet um den Taksim-Platz liegt (vgl. etwa der englische Wikipedia-Eintrag LGBTQ-Culture in Istanbul und die dortigen Quellen: https://en.wikipedia.org/wiki/LGBTQ_culture_in_Istanbul#cite_note-:6-2). Diese Stadtviertel stellen aber keine interne Schutzmöglichkeit dar, auf die der Kläger verwiesen werden könnte. Einzelne Stadtteile genügen bereits nicht als interne Fluchtalternative und der Kläger ist auch in diesen Stadtteilen nicht geschützt vor Verfolgung (a.). Zuletzt kann darüber hinaus nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass der Kläger sich in einem der Stadtteile niederlassen kann, weil unter Berücksichtigung des dortigen Mietniveaus nicht zu erwarten ist, dass er dort sein Existenzminimum sichern können wird (b.). a. Einzelne Stadtteile stellen keinen „Teil des Zielstaates“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG dar, in denen der Kläger hinreichend vor Verfolgung geschützt wäre. Bei den genannten Stadtvierteln handelt es sich um nur wenige Quadratkilometer große Stadtbezirke (Kadıköy ist beispielsweise 25 km² groß, Beyoğlu nur knapp 9 km²). Bei geographisch derart kleinen Gebieten handelt es sich nicht um einen „Teil des Zielstaates“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG. Der Begriff des Landesteils ist nicht legaldefiniert. Üblich ist eine Anknüpfung an geopolitische Untergliederungen, wie einzelne Regionen oder Provinzen. Entscheidend ist aber, dass der als verfolgungssichere Ort zur Verfügung stehende Bereich eine hinreichende Größe aufweist, um nachhaltige Sicherheit zu verheißen und eine Lebensgrundlage zu gewährleisten. Dies dürfte noch bei gesamten größeren Städten der Fall sein, aber dann nicht mehr, wenn es sich nur um Teile einer Stadt handelt, weil eine dauerhafte Niederlassung in einigen wenigen sicheren Straßenzügen nicht zumutbar ist (Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 1. Juli 2024, § 3e AsylG Rn. 16). Dass eine dauerhafte Niederlassung in nur bestimmten Stadtteilen nicht zumutbar ist, erscheint auch vor dem Hintergrund stimmig, dass eine Begrenzung auf Stadtviertel in den Großstädten der heutigen Zeit bereits schlicht nicht möglich ist. Denn bei einzelnen Stadtteilen handelt es sich gerade nicht um eine gesamte Stadt oder ein ganzes Gebiet, so dass eine gewisse Mobilität hinsichtlich einer Arbeitsstelle oder sonstigen alltäglichen Besorgungen noch möglich wäre. Vielmehr würde der Kläger darauf verwiesen werden, sein gesamtes Leben, von der Wohnung über die Arbeitsstelle bis hin zum Sozialleben, auf ein Stadtviertel zu begrenzen. Dies dürfte bereits hinsichtlich nicht abgetrennter Stadtteile nicht möglich sein, würde aber jedenfalls den Kläger zu einer weitreichenden eingeschränkten örtlichen Zurückhaltung zwingen. Treibt man den Gedanken von einzelnen Stadtteilen als interne Schutzmöglichkeit auf die Spitze, führt dies letztlich zu Ghettobildung (vgl. dazu VG Göttingen, Urteil vom 8. November 2022 – 4 A 175/19 – juris, Rn. 57). Bei den Stadtteilen handelt es sich auch nicht um eine Schutzalternative, die hinreichenden Schutz vor Verfolgung bieten würde. Wie dargestellt, handelt es sich bei einzelnen Stadtteilen gerade nicht um hinreichend geschützte Zonen oder Gebiete, in denen ein freies Leben des Klägers möglich wäre. Vielmehr handelt es sich um Stadtteile, die gerade auch das touristische Zentrum der Großstädte ausmachen, die nicht nur von ausländischen, sondern auch von inländischen Touristen stetig frequentiert werden (Beyoğlu wird beispielsweise als „Wahrzeichen des westlich geprägten Istanbuls“ bezeichnet, vgl. https://de.wikivoyage.org/wiki/Istanbul/Beyo%C4%9Flu). Genauso wie nicht sichergestellt werden kann, dass der Kläger sein gesamtes Leben auf ein Stadtviertel begrenzen kann, kann in einer Großstadt, die von der Mobilität der dort Lebenden allgemein geprägt ist, nie sichergestellt werden, dass ein Stadtviertel nur von den möglicherweise liberaleren Anwohnern frequentiert wird. Es kann daher schlicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in diesen allgemein zwar liberaleren Vierteln von der allgemeinen Stimmung der Gesellschaft gegen queere Menschen geschützt ist. Gerade auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, die sich regelmäßig nicht auf ein Stadtviertel begrenzen, sondern verschiedene Stadtviertel miteinander verbinden, wird es unmöglich sein, trotz eines Aufenthalts in den liberaleren und kosmopolitischen Stadtvierteln, nicht auf die allgemeine Gesellschaft und deren Ansichten zu treffen und damit möglichen Gewalttaten ausgesetzt zu sein. b. Darüber hinaus kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich in den genannten Stadtvierteln niederlassen kann, weil unter Berücksichtigung des dortigen Mietniveaus nicht zu erwarten ist, dass er dort sein Existenzminimum sichern können wird. Eine interne Schutzalternative kann gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur dann angenommen werden, wenn der Schutzsuchende diesen Ort erreichen kann und wenn von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 137. EL Juli 2024, AsylG § 3e Rn. 10). Er muss dort außerdem eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden und das Existenzminimum muss gewährleistet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 – juris Rn. 32). Ob darüber hinaus an die ökonomische Existenzgrundlage noch höhere Anforderungen gestellt werden, ist umstritten, braucht jedoch nicht entschieden werden (vgl. zum Streit Hailbronner, Ausländerrecht, 137. EL Juli 2024, AsylG § 3e Rn. 10d f.). Denn es ist vorliegend bereits nicht der Fall, dass der Kläger sein Existenzminimum sichern könnte, so dass auch nicht realistischerweise von einem Niederlassen des Klägers ausgegangen werden kann. Bei den regelmäßig als liberalere Gegenden bezeichneten Stadtvierteln handelt es um derart teure Stadtviertel, das nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger sich dort niederlassen können wird. Die genannten Viertel sind die auch bei Zugezogenen, Touristen und Expats beliebtesten, da es sich gerade aufgrund der liberalen Lebensweise um die „trendigen“ Ausgehviertel handelt. Damit steigen aber auch die Mietpreise erheblich. Hat die Türkei in den letzten Jahren allgemein aufgrund der Inflation erhebliche Mietsteigerungen durchlaufen, sind die Mieten in diesen beliebten Vierteln nochmal mehr gestiegen. Beträgt eine Durchschnittsmiete beispielsweise in Istanbul 650 Euro, liegt sie in den beliebten Vierteln bei 1000 Euro und aufwärts (vgl. https://www.barnes-turkey.com/en/news/2024/istanbul-becomes-one-of-europes-most-expensive-cities-for-rent-266.html). Die besonders als LGBTQI+-freundlichen Viertel wie Beyoğlu und Kadıköy gehören in Istanbul dabei zu den Vierteln mit den teuersten Mieten der Stadt, in denen eine 39 qm Wohnung eine deutlich teurere Miete als den türkischen Mindestlohn aufweist (vgl. https://www.duvarenglish.com/average-monthly-rent-in-istanbul-exceeds-13000-liras-news-6299). Auch wenn der Kläger Abitur gemacht und einige Jahre als Konditor gearbeitet hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei in diese Vierteln realistischerweise umziehen kann. Dass er ohne Berufsausbildung oder sonstige Qualifikationen eine derart gut bezahlte Arbeitsstelle bekommen könnte, dass er sich die teuren Mieten leisten könnte, erscheint fernliegend. Über die hilfsweise gestellten Anträge war nicht zu entscheiden, weil der Kläger mit seinem Hauptantrag Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der 7 ... -jährige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Er reiste nach eigenen Angaben im April 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen förmlichen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Der Kläger wurde im Mai 2023 durch das Bundesamt angehört. Er gab an, von seiner Kindheit an von dem Sohn seiner Tante massiv sexuell belästigt und vergewaltigt worden zu sein. Er habe sich keine Hilfe suchen können aus Angst davor, dass seine Familie davon erfahren könnte und die Schuld bei ihm gesucht werden würde. Er trug außerdem vor, dass er bisexuell sei, was seine Familie ebenfalls nicht erfahren dürfe. Mit Bescheid vom 21. Juli 2023, dem Kläger zugestellt am 28. August 2023, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Ferner verneinte das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an, sofern er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides verlasse. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die erlittenen Vergewaltigungen durch das türkische Strafgesetzbuch hinreichend sanktioniert seien und der türkische Staat auch fähig und willens sei, seinen Bürgern vor Sexualdelikten Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der Bisexualität sei es dem Kläger möglich, innerhalb der Türkei umzuziehen, insofern bestünden interne Schutzmöglichkeiten im Westen der Türkei. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 5. September 2023 bei Gericht eingegangenen Klage. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2025 ist der Kläger zu seinen Fluchtgründen angehört worden; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Ausländerakte des Klägers Bezug genommen.