Beschluss
1 B 2/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Januar 2019 - 2 L 2084/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Ausgenommen hiervon sind im Zusammenhang mit der Nachmessung entstandene außergerichtliche Kosten, die - soweit sie notwendig waren - vom Antragsgegner zu tragen sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den auf Verpflichtung des Antragsgegners gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragstellerin im Bewerbungsverfahren um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Saarlandes zum Einstellungstermin 2019 vorläufig weiter zu berücksichtigen und ihr die Teilnahme an den schriftlichen Prüfungsterminen zu ermöglichen, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin die in § 3 Abs. 1 Nr. 7 SPolVO geforderte Mindestgröße von 162 cm, deren Rechtsmäßigkeit keinen Bedenken begegne, nicht erfülle und ihr daher ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht zur Seite stehe. Die hiergegen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Einwendungen der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Schriftsätze der Antragstellerin keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Die auf Veranlassung des Senats am 14.3.2019 durchgeführte Nachmessung der Körpergröße der Antragstellerin durch den polizeiärztlichen Dienst des Beklagten mittels eines Längenmessgeräts sowie eines Laserdistanzmessgerätes haben zu dem Ergebnis geführt, dass die Körpergröße der Antragstellerin lediglich „160,6 mm bzw. 160,5 mm“ - gemeint ist die Maßeinheit cm - beträgt. Da an der Richtigkeit dieser Nachmessung keine Zweifel bestehen, erfüllt die Antragstellerin die in § 3 Abs. 1 Nr. 7 SPolVO in der Fassung vom 5.7.2018 (Amtsblatt, Teil I S. 398) geforderte Mindestgröße von 162 cm für die Einstellung in den saarländischen Polizeivollzugsdienst nicht. Angesichts dieses eindeutigen Ergebnisses liegen mangels Anordnungsanspruchs die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Die fallbezogen demnach allein noch in Rede stehende Streitfrage, ob die Festlegung der Mindestgröße auf 162 cm rechtmäßig ist, also mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung bejaht. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass entscheidend für die Beurteilung der körperlichen Eignung eines Bewerbers die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn sei, die der Dienstherr bestimme. Hierbei stehe ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren habe. Der Dienstherr könne danach festlegen, welche Anforderungen er an die körperliche Eignung eines Beamten stelle, solange diese sich sachlich rechtfertigen lasse und die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Übrigen beachte.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - und vom 25.7.2013 - 2 C 12.11 -) Dabei dürfe er auch bestimmen, in welchem Maße er Einschränkungen hinsichtlich der Eignung im Sinne einer sachgerechten Aufgabenerfüllung als noch oder nicht mehr hinnehmbar erachte.(Vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.9.2017 - 6 A 916/16 -) Ausgehend hiervon habe der Antragsgegner die von ihm für notwendig erachtete Festlegung einer Mindestgröße für den gehobenen Polizeivollzugsdienst von 162 cm unter Hinweis auf notwendige motorische Kompetenzen, etwa im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs und hieraus folgender Anwendung von Halte- und Hebeltechniken, sowie Mechanismen aus der Psychologie/Kriminologie mit sachgerechten Erwägungen gerechtfertigt und sich insoweit innerhalb des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums bewegt. Was die Antragstellerin hiergegen vorträgt, überzeugt nicht. Ihr Einwand, sie habe mit ihren Ergebnissen beim Sporttest ihre motorischen Fähigkeiten unter Beweis gestellt, beachtet nicht, dass der Dienstherr nicht gehalten ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der individuellen körperlichen Konstitution ausnahmsweise von der Mindestvorgabe abgesehen werden kann. Vielmehr sind die vom Dienstherrn im Rahmen seines Gestaltungsspielraums getroffenen Größenvorgaben der Maßstab, an dem alle Bewerber zu messen sind. Überdies darf der Dienstherr im Sinne einer effektiven Handhabung angesichts großer Bewerberzahlen eine generalisierende Betrachtung vornehmen, die es vermeidet, stets alle Einzelumstände des jeweiligen Falles überprüfen und bewerten zu müssen. Mit der hier gewählten Konzeption ist beabsichtigt, eine klare Grenze zu ziehen.(So überzeugend OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.6.2018 - 6 A 2016/17 -, Juris, Rdn. 136 ff.) Fehl geht auch die Argumentation der Antragstellerin, die Festlegung der Mindestgröße von 162 cm entbehre einer wissenschaftlich fundierten Grundlage und sei willkürlich, was auch dadurch dokumentiert sei, dass in anderen Bundesländern abweichende Handhabungen bestünden und dort meist eine Mindestgröße von 160 cm verlangt werde. Der Antragsgegner hat nach dem Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die von ihm vorgenommene Festlegung der Mindestkörpergröße auf der Grundlage sportwissenschaftlicher Untersuchungen(https:\\edoc.ub.uni-muenchen.de/87341/DorstewitzBorries.pdf) über statistisch signifikante Korrelationen zwischen der Hebellänge in Armen und Beinen und den maximal generierten Kraftwerten hinreichend wissenschaftlich abgesichert. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass ein wissenschaftlicher Nachweis, ab welcher bestimmten Körpergröße eine Eignung für den Polizeivollzugsdienst gegeben ist, weder möglich noch im Hinblick auf den dem Dienstherrn zustehenden Entscheidungsspielraum erforderlich ist. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang unterschiedliche Regelungen in anderen Bundesländern anführt, vermögen diese den Gestaltungsspielraum des hiesigen Dienstherrn nicht einzuschränken, solange sich dessen eigene Regelung, was der Fall ist, sachlich rechtfertigen lässt. Entgegen der Annahme der Antragstellerin liegt in der einheitlichen Mindestkörpergröße von 162 cm für männliche und weibliche Einstellungsbewerber keine verbotene Diskriminierung weiblicher Bewerber, also weder ein Verstoß gegen das allgemeine Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG noch eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (vom 5. Juli 2006, ABl. L 204/23). Zwar ist die Einstellungsvoraussetzung einer einheitlichen Mindestgröße von 162 cm für männliche und weibliche Bewerber eine dem Anschein nach neutrale Bestimmung, die mittelbar diskriminiert, weil sie in ihrer Anwendung eine höhere Zahl von Frauen als Männern benachteiligt. Die Bestimmung ist aber im Sinne von § 3 AGG, Art. 2 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2006/54/EG durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Die Festlegung der einheitlichen Mindestkörpergröße stellt auch nach Art. 14 Abs. 2 Richtlinie 2006/54/EG aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit und der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, die einen rechtmäßigen Zweck verfolgt und angemessen ist.(OVG Münster, Urteil vom 28.6.2018, wie vor, Rdnr. 164 ff.) Soweit die Antragstellerin ausführt, dass jede Körpergröße ihre Vorteile habe und gerade eine Vielschichtigkeit auch bei den Körpergrößen eine größtmögliche Vielseitigkeit der Einsatzkräfte ermögliche, verkennt sie, dass es dem Dienstherrn obliegt, sich bei der sachgerechten Abwägung der Vor- und Nachteile der Körpergrößen für eine Festlegung einer bestimmten Körpergröße zu entscheiden. Soweit die Klägerin schließlich ausführt, dass sich der Polizeiärztliche Dienst im Rahmen der von ihm praktizierten „wohlwollenden Messung“ und der dabei durchgeführten Aufrundung der Messergebnisse von seinen eigenen Sicherheitsargumenten entferne, verkennt sie, dass nichts für sie gewonnen ist, wenn ihr Messergebnis nicht aufgerundet wird. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Allerdings sind etwaige im Zusammenhang mit der Nachmessung in Saarbrücken entstandene außergerichtliche Kosten - etwa infolge der Zuziehung des Leiters des Gesundheitsamtes des Regionalverbandes Saarbrücken - mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO dem Antragsgegner aufzuerlegen, da die erste Messung der Körpergröße der Antragstellerin aus den in der Verfügung des Senats vom 7.3.2019 dargelegten Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt war und die daraus folgende Notwendigkeit einer Nachmessung dem Antragsgegner zuzurechnen ist. Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Kosten aufgrund der freiwilligen Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an der Nachmessung - anders als z.B. die Fahrtkosten der Antragstellerin selbst - mangels Notwendigkeit seiner Teilnahme nicht erstattungsfähig sind. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. In der Begründung folgt der Senat der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.