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Urteil

18 K 337.09

VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1207.18K337.09.0A
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Leitsätze
Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist die Aufklärung des in Anspruch genommenen Elternteils gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung setzt neben Angaben zu Beginn, Dauer, Art der Leistung und der möglichen Kostenbeteiligung zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird.(Rn.18)
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 21. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. August 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist die Aufklärung des in Anspruch genommenen Elternteils gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung setzt neben Angaben zu Beginn, Dauer, Art der Leistung und der möglichen Kostenbeteiligung zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird.(Rn.18) Der Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 21. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. August 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 21. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Für vollstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen in Form der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform sowie der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen werden Kostenbeiträge erhoben (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und Nr. 7, §§ 34, 42 SGB VIII). Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5, 1. Halbsatz SGB VIII werden die Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII herangezogen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Das Einkommen wird nach § 93 SGB VIII ermittelt. Daneben sind gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII (zumindest) gleichrangige Unterhaltspflichten angemessen zu berücksichtigen. Einzelheiten regelt die nach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erlassene Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV). Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages aber ist die Aufklärung des in Anspruch genommenen Elternteils gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung setzt neben Angaben zu Beginn, Dauer, Art der Leistung und der möglichen Kostenbeteiligung zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird. Das Recht, einen Kostenbeitrag zu erheben, entsteht damit erst, wenn die pflichtige Person gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII aufgeklärt worden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547, juris Rn. 6 ff.).Hieran fehlt es vorliegend. Die Klägerin wurde bei Antragstellung und nochmals mit den Bescheiden vom 11. August 2008 zwar über eine mögliche Kostenbeteiligung informiert, ihr wurde in den Bescheiden und dem beigefügten Hilfeplan auch Beginn, (geplante) Dauer und die Leistungsform gemäß § 34 SGB VIII mitgeteilt. Die gebotene Aufklärung über die Auswirkungen der Leistungsgewährung an ihre Kinder auf ihre etwaig bestehende Unterhaltspflicht aber ist - unstreitig - weder dem bei der Antragstellung zur Kenntnis gegebenen Informationsblatt „Mitwirkung und Kostenbeteiligung“ noch den Bescheiden über die Gewährung der Jugendhilfemaßnahmen vom 11. August 2008 zu entnehmen. Eine solche Aufklärung erfolgte - unabhängig davon, ob diese den Anforderungen genügte - frühestens mit der am 9. September 2008 zugestellten Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht vom 3. September 2008. Zu diesem Zeitpunkt indes waren die der Klägerin gewährten Jugendhilfemaßnahmen bereits beendet, so dass eine den Grund für eine Kostenbeitragserhebung bietende Hilfeleistung für den nachfolgenden Zeitraum nicht mehr gegeben war. Entgegen der Auffassung des Beklagten war eine solche nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die Erhebung eines Kostenbeitrages erforderliche Aufklärung vorliegend auch nicht entbehrlich. Soweit er meint, in Anknüpfung an das Regelungsziel der Vorschrift erfasse das Aufklärungsgebot nur solche Fälle, in denen die Unterhaltspflicht des Kostenbeitragspflichtigen bereits zuvor auf Geld (Barunterhalt) gerichtet gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Auffassung findet bereits im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Vielmehr wird dort allgemein von den Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen gesprochen, mithin von jeder Form der Unterhaltsgewährung. Der Gesetzesfassung ist dabei insbesondere kein Hinweis auf eine Einschränkung zu entnehmen, die auf die Form des vor dem Beginn der Jugendhilfemaßnahme gewährten Unterhalts - Barunterhalt oder Naturalunterhalt - abstellte. Die Gesetzesbegründung zwingt ebenfalls nicht zu dem vom Beklagten gezogenen Schluss. Zu der Bestimmung des § 92 Abs. 3 (nun Satz 1) SGB VIII ist dort ausgeführt (BT-Drs. 15/3676, S. 16, 41): „Zu § 92 Die dem Sozialhilferecht nachgebildete Unterscheidung zwischen ergänzender Hilfe, erweiterter Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall und erweiterter Hilfe kraft Gesetzes ist in der Jugendhilfe ohne Bedeutung, weil hier in der Praxis Leistungen nur in Form der erweiterten Hilfe gewährt werden. Deshalb wurde der bisherige Regelungsinhalt des § 92 gestrichen. Die Realisierung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe ergibt sich abschließend aus § 10. In dieser und den nachfolgenden Vorschriften wird künftig die Heranziehung der Kostenschuldner zu den Kosten stationärer Leistungen der Jugendhilfe sowie vorläufiger Maßnahmen nach § 42 systematisch neu geregelt und im Hinblick auf die Kostenberechnung wesentlich vereinfacht. Die Aufteilung in drei verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen (öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag, Übergang des Unterhaltsanspruchs kraft Gesetzes und Überleitung des Unterhaltsanspruchs) wird zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Heranziehung durch Kostenbeitrag in allen Fällen aufgegeben. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden damit ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel ist die Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich. Zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt die Entflechtung nicht. § 10 Abs. 2 sieht ausdrücklich vor, dass die durch die Jugendhilfe eingetretene Bedarfsdeckung bei der Berechnung des Unterhalts (mindern[d]) zu berücksichtigen ist. Um zu verhindern, dass ein Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht in unveränderter Höhe nachkommt, aber für den gleichen Zeitraum mit einem Kostenbeitrag belastet wird, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in Anlehnung an § 94 Abs. 3 SGB XII und § 7 Abs. 2 UVG) die Pflicht, den Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtigen über die Gewährung der Leistung zu unterrichten und über die Folgen für die Unterhaltspflicht aufzuklären. … Zu Absatz 3 Diese Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Kostenbeitrag bei den Kostenschuldnern erhoben werden darf. Da die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgen für die Unterhaltspflicht haben kann, wird das Jugendamt zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet.“ Zweck der Aufklärungspflicht ist es danach, den Beitragspflichtigen vor einer doppelten Inanspruchnahme (oder ungewollt doppelten Leistung) in Form von Unterhalt und Kostenbeitrag zu schützen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2011 - 4 LA 40/11 -, juris Rn. 9; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, JugendhilfeR, § 92 Art. 1 KJHG Rn. 8, Stand 6/2007). Im Hinblick darauf aus der Gesetzesbegründung zu § 92 SGB VIII indes zu schließen, es würden nur solche Fälle erfasst, in denen die Unterhaltspflicht des Pflichtigen vor Beginn der Jugendhilfemaßnahme auf Geld gerichtet ist (so VG Neustadt a.d. Weinstraße, a.a.O., Rn. 27; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 92 Rn. 22, Stand VI/09; offen VG Freiburg, Urteil vom 18. März 2010 - 4 K 2849/08 -, EuG 2011, 199, juris Rn. 21), überdehnt schon die Bedeutung der dort erwähnten Barunterhaltspflicht. Dies wird bereits aus der gesonderten Begründung zu Absatz 3 deutlich, die ausdrücklich davon spricht, dass die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgen für die Unterhaltspflicht haben kann, was erkennbar für jede Form der Unterhaltsgewährung gelten kann. Entsprechend führt auch die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (BT-Drs. 15/3676, S. 10, 31) ohne eine Unterscheidung nach der Art des zuvor geleisteten Unterhaltes aus: „Die Bestimmung verdeutlicht, dass der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch durch Leistungen oder vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch dem Grunde nach nicht berührt wird. Die damit verbundene Bedarfsdeckung bzw. die durch die Kostenbeteiligung verminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann aber durchaus die Höhe des Unterhaltsanspruchs reduzieren. Soweit der Unterhalt im Rahmen der Leistungsgewährung nach diesem Buch sichergestellt wird, ist auch der unterhaltsrechtliche Bedarf des Leistungsempfängers in aller Regel gedeckt. Der Unterhaltspflichtige wird seiner materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen dadurch allerdings nicht enthoben, sondern durch die Erhebung eines Kostenbeitrags in die Pflicht genommen. Materielle Wertungswidersprüche entstehen nicht, weil eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen (durch Unterhaltsanspruch und Kostenbeitrag) ausgeschlossen ist.“ Die Auffassung des Beklagten greift zu kurz. Zwar besteht insbesondere in einer Konstellation, in der Barunterhalt gewährt wurde, die Gefahr, dass der Zahlungsanspruch des Unterhaltsberechtigten mit dem Kostenanspruch der Behörde kollidieren kann (so auch Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 Rn. 18 [in erster Linie]), jedoch nicht ausschließlich. Denn mit dem Verlassen des Haushaltes wandelt sich die Art des zu leistenden Unterhaltes. Leistungen des Naturalunterhaltes in Form etwa von Wohnung, Nahrung oder Kleidung (vgl. dazu Brudermüller, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Einf v § 1601 Rn. 2) kann und wird der Unterhaltsverpflichtete mit der Aufnahme des Kindes in eine vollstationäre Jugendhilfemaßnahme regelmäßig nicht mehr und im Falle teilstationärer Leistungen ggf. nicht mehr in dem vorherigen Umfang gewähren (vgl. auch Degener, a.a.O., Rn. 11). Das Kind hat damit prinzipiell die Möglichkeit, Barunterhalt zu fordern, soweit es keinen Naturalunterhalt mehr von den Eltern erhält (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2007 - 19 K 744/07 -, juris Rn. 32; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2011 - 4 LA 40/11 -, juris Rn. 10). Dass und, wenn ja, aus welchem Grund der erst durch die Hilfe zur Erziehung zum Barunterhalt Verpflichtete schlechter gestellt werden soll als der bereits zuvor Barunterhalt Leistende, erschließt sich aus dem Gesetzeszweck des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht; die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme für den Zeitraum, in dem die Jugendhilfemaßnahme durchgeführt wird, besteht für beide gleichermaßen (dies übersieht der Beklagte). Gegen die Auffassung des Beklagten streitet ebenso die Gesetzessystematik. Denn in § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ist ausdrücklich eine Ausnahme von dem Aufklärungsgebot des Satzes 1 normiert; diese erfasst aber nicht die vom Beklagten benannte Fallgruppe. Neben dem Schutzzweck des Gesetzes spricht auch dies gegen die vom Beklagten befürwortete teleologische Reduktion (zweifelnd insoweit auch OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 12). Ein solch eingeschränktes Verständnis des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist auch nicht in der Gesetzesbegründung zu § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII angelegt. Zu den ergänzenden Vorschriften des § 92 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VIII, die auf Vorschlag des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingeführt wurden (BT-Drs. 15/5616, S. 13, 27), heißt es: „Mit der Ergänzung in § 92 Abs. 3 werden Ausnahmen vom Grundsatz der vorangehenden Unterrichtung des Kostenschuldners erfasst. Kostenbeitragsschuldner sollen sich ihrer Pflicht nicht dadurch entziehen können, dass eine Mitteilung nach Satz 1 aus von ihnen zu verantwortenden Gründen scheitert.“ Es ist mithin wiederum allgemein von Kostenbeitragsschuldnern die Rede, ohne dass sich Rückschlüsse auf eine von Satz 1 nicht erfasste Gruppe ergäben. Überdies bestimmt auch § 92 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, dass selbst im Ausnahmefall der Pflichtige (nach Wegfall der Hinderungsgründe) unverzüglich zu benachrichtigen ist. In systematischer Hinsicht ist weiter einzustellen, dass sich im Gesetz auch keine Ausnahme vom Aufklärungsgebot im Falle einer Kostenbeitragspflicht nach § 92 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz SGB VIII findet. Danach werden Elternteile, die mit dem jungen Menschen zusammenleben, auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 SGB VIII genannten (teilstationären) Leistungen herangezogen. Betroffen ist damit ausdrücklich derjenige, der Betreuungsleistungen und Naturalunterhalt erbringt. Hätte für diesen Fall keine Aufklärungspflicht vorgesehen sein sollen, hätte sich eine entsprechende, den umfassenden Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschränkende Regelung aufgedrängt. Dies gilt umso mehr, als erstere Bestimmung zusammen mit der expliziten Ausnahmevorschrift des § 92 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VIII in den Regierungsentwurf eingefügt worden ist (vgl. BT-Drs. 15/5616, a.a.O.). Die Pflicht, jeden etwaig kostenbeitragspflichtigen Elternteil über die möglichen Folgen für seine Unterhaltspflicht aufzuklären, ist schließlich auch zweckmäßig und vermeidet Abgrenzungsprobleme, die dadurch zu entstehen vermögen, dass familiäre Verhältnisse einem ständige Wandel unterworfen sein können. Die damit gebotene Handlungsweise belastet die zuständige Behörde auch nicht unzumutbar, sondern dürfte im Gegenteil eher zu einer Verwaltungsvereinfachung führen. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, wonach eine Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausnahmsweise entbehrlich ist, lagen ersichtlich nicht vor und werden seitens des Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auf die weiteren Fragen, ob sich durch die Erhebung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorliegend eine besondere Härte ergibt oder Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden (§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII), kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die streitgegenständliche Frage zur Aufklärungspflicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Höhe des Kostenbeitrages für die zeitweise Unterbringung der Kinder der Klägerin, J… und F…, in einem Heim. Am 4. August 2008 nahm der Beklagte die beiden am 1999 und 2001 geborenen Kinder nach einem Hausbesuch bei der Klägerin gemäß § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - in seine Obhut. Am 7. August 2008 beantragte die allein sorgeberechtigte Klägerin Hilfe zur Erziehung für ihre Kinder. Der Beklagte gewährte ab demselben Tag die beantragte Hilfe in Form der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII. Bei Antragstellung wurde der Klägerin das Informationsblatt „Mitwirkung und Kostenbeteiligung“ zur Kenntnis gegeben. Mit Schreiben vom 11. August 2008 informierte der Beklagte sie über den Beginn der Jugendhilfemaßnahme und wies darauf hin, dass sie wegen eines zu leistenden Kostenbeitrages/Eigenanteils nach §§ 91 ff. SGB VIII einen gesonderten Bescheid erhalten werde. Am 26. August 2008 wurde die Hilfe für das Kind F…, am 7. September 2008 diejenige für das Kind J… beendet. Mit Schreiben vom 3. September 2008 wurde die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass ab dem 7. August 2008 die Kosten für die Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII übernommen würden. Mit weiterem Schreiben des Beklagten vom 3. September 2008, zugestellt am 9. September 2008, erhielt die Klägerin eine Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht mit der Bitte, die beigefügte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt zurückzusenden. In dem Schreiben heißt es weiter: „Elternteile haben gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen beizutragen. Insoweit können keine Zahlungen an Dritte mehr mit befreiender Wirkung erbracht werden. Sollten also Unterhaltsansprüche für den Zeitraum der oben genannten Hilfe bestehen, ruhen diese während des Zeitraumes der Kostenbeitragspflicht.“ Am 23. September 2008 übersandte die Klägerin das Formblatt mit Anlagen, insbesondere einen Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 21. Januar 2009 setzte der Beklagte einen zu zahlenden (Mindest-)Kostenbeitrag für die Zeit vom 4. August bis zum 7. September 2009 in Höhe von monatlich jeweils 154,00 Euro und damit einen Gesamtbetrag von 297,73 Euro fest. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass mit der Jugendhilfe auch der Lebensunterhalt sichergestellt werde, der vom bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch erfasst werde. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 bat die Klägerin um Ratenzahlung, was ihr der Beklagte am 3. Februar 2009 gewährte. Gegen den Bescheid vom 21. Januar 2009 erhob die Klägerin am 4. Februar 2009 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, sie habe auf die Zusicherung des Jugendamtes vertraut, die Kosten der Jugendhilfemaßnahme zu übernehmen, und keine finanziellen Rücklagen gebildet. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2009 ergänzte sie, sie lebe auf der Basis der sozialen Grundsicherung am Rande des Existenzminimums. Eine Heranziehung zu den Kosten stelle daher eine besondere Härte dar. Auch würden dadurch Ziel und Zweck der Maßnahme gefährdet. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2009, zugestellt am 4. September 2009, zurück. Die Klägerin sei bei Antragstellung wie auch mit späteren Schreiben vom 11. August und 3. September 2008 über eine Kostenbeteiligung informiert worden. Der geforderte Kostenbeitrag sei der gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII anteilig festgelegte Mindestkostenbeitrag aus dem Kindergeld. Er berücksichtige ihre sozialen und wirtschaftlichen Belange. Der Kostenbeitragsbescheid sei nach Beendigung der Maßnahme erlassen worden, so dass Ziel und Zweck der Leistung nicht gefährdet gewesen seien. Hiergegen hat die Klägerin am 5. Oktober 2009 (Montag) Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, es liege ein Härtefall vor, da sie aufgrund ihrer beengten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, den angeforderten Betrag zu zahlen, ohne damit gleichzeitig Gefahr zu laufen, ihren eigenen Lebensunterhalt decken zu können. Das JobCenter habe aufgrund der Fremdunterbringung der Kinder zudem ihre Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum gekürzt. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 21. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. August 2009 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrages verweist er auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, seine Mitteilung, die Kosten für die Unterbringung zu übernehmen, habe sich auf den Teil bezogen, der über den zu leistenden Kostenbeitrag hinausgehe, und deshalb die Erhebung eines Kostenbeitrages gerade nicht ausgeschlossen. Bei einer Forderung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag werde das Kindergeld für den geleisteten Zeitraum nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld II erhöhe sich entsprechend, wodurch der notwendige Lebensunterhalt auf andere Weise gedeckt werde und ein Härtefall deshalb nicht angenommen werden könne. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 19. Juli 2011, die Aufklärung der Klägerin gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII über die Folgen der Gewährung der Leistung für deren Unterhaltspflicht gegenüber den jungen Menschen sei ihr nach Aktenlage erst am 9. September 2008 und damit nach Ende der Jugendhilfemaßnahme zugestellt worden, führt der Beklagte aus, eine entsprechende Aufklärung sei entbehrlich gewesen, da die genannte Vorschrift - wie das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße bereits entschieden habe (Urteil vom 19. Juli 2007 - 2 K 15/07.NW -, JA 2008, 271, juris) - nur für den Fall eines vorangegangenen Barunterhaltes gelte, der hier nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (vier Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.